Erfüllung nach § 362 BGB
Zivilrecht
Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB bzw. „Bewirkung“ einer Leistung
1.
Leistung am richtigen Ort
2.
Leistung in der richtigen Weise, insbesondere die Leistung mittlerer Art und Güte bei Gattungsschulden, § 243 Abs. 2 BGB
3.
Leistung zur richtigen Zeit
4.
Leistung an den richtigen Empfänger, d.h. Gläubiger oder empfangsberechtigter Dritter