Konkretisierung
Zivilrecht
„Konkretisierung“ i.S.v. § 243 Abs. 2 BGB
2.
Schickschuld: Aussondern, ordnungsgemäß verpacken, Übergabe an eine geeignete Transportperson
3.
Bringschuld: Tatsächliches Angebot in einer den Annahmeverzug begründen Weise, § 294 BGB
1.
Vor der Konkretisierung obliegt dem Schuldner eine verschuldensunabhängige Beschaffungspflicht, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Untergang von Stücken der Gattung berührt die Leistungspflicht des Schuldners grds. nicht.
2.
Mit Konkretisierung geht die Leistungsgefahr auf den Gläubiger über, § 275 Abs. 1 BGB. Die Gattungsschuld wird zu einer Stückschuld. Bei Untergang der Sache wird der Schuldner von der Verpflichtung zur Leistung frei, § 275 Abs. 1 BGB.
1.
Denkbar ist es lediglich eine vorläufige Bindung anzunehmen. Mit Rückgängigmachung der Konkretisierung wird die ursprüngliche Gattungsschuld wiederhergestellt und die Beschaffungspflicht nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB lebt wieder auf. Argument: § 243 Abs. 2 BGB dient lediglich dem Schutz des Schuldners, somit kann er auch selbständig darauf verzichten.
2.
Es ist auch möglich anzunehmen, dass der Schuldner an die Konkretisierung gebunden ist. Argument: Der Gläubiger soll schon ab dem Zeitpunkt der Konkretisierung eine gesicherte Position innehaben und Dispositionen über die Sache treffen können. Eine Ausnahme gilt nach § 242 BGB, wenn die Auswechslung für den Gläubiger keinen Nachteil bringt oder wenn er damit einverstanden ist.