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Schuldrecht Allgemeiner Teil

Zivilrecht · Vertragsrecht · 656 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 2 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (3)
  • § 309 BGB

    Nr. 9 neu gefasst (Laufzeiten), Nr. 13 Textform statt Schriftform

    · geändert seit 1.3.2022

  • § 434 BGB

    Sachmangelbegriff neu: subjektive, objektive und Montageanforderungen kumulativ

    Prüfungsschritt 'Vorrang der Beschaffenheitsvereinbarung' ist falsch; aliud jetzt Abs. 5 · geändert seit 1.1.2022

  • § 263 StGB

    Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert

    Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Gefälligkeitsverhältnis
1.Arten
a.Gefälligkeitsvertrag
Erläuterung

Leistungs- und Sorgfaltspflichten

b.Rechtsgeschäftliche Gefälligkeit
Erläuterung

Keine Leistungspflichten, aber Sorgfaltspflichten bei Tätigwerden, damit an den Rechtsgütern des Begünstigten kein Schaden entsteht.

c.Soziale Gefälligkeit (= reine Gefälligkeit des täglichen Lebens)
Erläuterung

Weder Leistungs- noch Sorgfaltspflichten; deliktische Haftung bleibt unberührt.

2.Ermittlung der Gefälligkeitsart durch Auslegung der Erklärung gem. §§ 133, 157 BGB hinsichtlich der Intensität des Rechtsbindungswillens
a.Faktoren: wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit; Wert der Sache, die dem Gefälligen anvertraut wird; erkennbaren Gefahren für den Begünstigten bei der Ausführung.
b.Rechtsbindungswille (-): unverhältnismäßig hohes Haftungsrisiko
c.Beispiele
aa.Mitnahme eines Anhalters ist nach der Verkehrsauffassung eine reine Gefälligkeit.
bb.Die unentgeltliche Überlassung eines LKW-Fahrers enthält i.d.R. einen Rechtsbindungswillen gerichtet auf eine rechtsgeschäftliche Gefälligkeit.
cc.Beaufsichtigung von Kindern durch Nachbarn: Leben und Gesundheit der Kinder sind sehr hohe Rechtsgüter, daher muss der Nachbar für Sorgfaltspflichtsverstöße haften, selbst wenn es sich um eine unvergütete Beaufsichtigung handelt.
Definition
Beaufsichtigung von Kindern durch Nachbarn

Leben und Gesundheit der Kinder sind sehr hohe Rechtsgüter, daher muss der Nachbar für Sorgfaltspflichtsverstöße haften, selbst wenn es sich um eine unvergütete Beaufsichtigung handelt.

PIst bei reinen Gefälligkeiten des täglichen Lebens eine Haftungsmilderung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit analog §§ 521, 599, 690 BGB im Rahmen einer deliktischen Haftung möglich?
+, Argument: Unentgeltlich Tätige soll nicht schlechter stehen als der Schenker, Verleiher oder Verwahrer.
Argument
  • Unentgeltlich Tätige soll nicht schlechter stehen als der Schenker, Verleiher oder Verwahrer.
, Argument: Bei Gefälligkeitsbeziehungen steht die Haftungsmilderung in direkter Beziehung zur Unentgeltlichkeit. Der Äquivalenzgedanke ist dem Deliktsrecht aber fremd und kann daher nicht übertragen werden. Außerdem kann aus den §§ 521, 599, 690 BGB kein allgemeiner analogiefähiger Rechtsgedanke abgeleitet werden, denn nicht alle Gefälligkeitsverträge sehen eine Haftungsmilderung vor, z.B. der Auftrag §§ 662 ff. BGB. Die Haftungsmilderung ist daher nur eine Ausnahmeregel (argumentum e contrario).
Leistungsort bei einer Geldschuld und Übergang der Leistungsgefahr
Erläuterung

Soweit sich nicht vorrangig durch Parteivereinbarung oder aus den Umständen des Vertrages etwas anderes ergibt, ist gem. §§ 270 Abs. 6 i.V.m. 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des Schuldners Leistungsort. Gem. § 270 Abs. 1 BGB muss der Schuldner das Geld dem Gläubiger übermitteln. Die Geldschuld ist also Schickschuld. Gem. § 270 Abs. 1 BGB trägt dabei der Schuldner die Gefahr und die Kosten der Übermittlung, nicht aber das Verzögerungsrisiko, sog. qualifizierte Schickschuld als Sonderregelung zu § 243 Abs. 2 BGB. Ein Gefahrübergang kann damit allenfalls analog § 300 Abs. 2 BGB stattfinden, wenn der Gläubiger sich im Annahmeverzug befindet.

Unmöglichkeit einer Geldschuld
Erläuterung

Wegen der Anwendung des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB bleibt der Schuldner, wie bei der Gattungsschuld, zur Beschaffung des Geldes verpflichtet. Grds. folgt die Beschaffungspflicht aus dem der deutschen Rechts- und Wirtschaftsordnung immanenten Rechtsgrundsatz unbeschränkter Vermögenshaftung. § 275 BGB findet keine Anwendung, da diese Vorschrift auf Sachschulden zugeschnitten ist. Auch eine Analogie kommt nicht in Frage, da Geldschulden mit Sachschulden nicht vergleichbar sind.

Erfüllungstaugliche Qualität einer Gattung
Erläuterung

Qualität der Gattungsschulden bemisst sich nach § 243 Abs. 1 BGB. Der Schuldner muss danach eine Sache mittlerer Art und Güte leisten. Entspricht der geleistete Gegenstand nicht dieser Qualität, liegt keine Erfüllung i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB vor. (Der Gläubiger kann die Leistung trotzdem annehmen und dann die Rechte aus §§ 434 ff. BGB geltend machen.) Beispiel: Lebensmittelhändler schuldet 50kg Äpfel. Liefert er überreife Ware, so hat diese nicht die Qualität „mittlerer Art und Güte“.

Verschuldensunabhängige Beschaffungspflicht für eine mangelfreie Gattungssache
Erläuterung

Denkbar ist anzunehmen, dass § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB im Fall einer Gattungsschuld nur die schuldunabhängige Einstandspflicht für das Gelingen der Beschaffung begründet. Argument: In der Übernahme des Beschaffungsrisikos liegt nicht zugleich die Haftung für ordnungsgemäße Beschaffenheit (Wortlaut!).

Richtig ist jedoch, dass der Schuldner auch für das Risiko, nicht mangelfrei liefern zu können, verschuldensunabhängig einstehen muss. Allerdings nur dann, wenn sich im Schaden die typischen Beschaffungshindernisse bzw. –risiken verwirklichen. Also insbesondere nicht bei Mangelfolgeschäden infolge der mangelhaften Sache. Argument: Beschaffungsrisiko und Erfüllungsverpflichtung nach § 243 Abs. 1 BGB hängen untrennbar miteinander zusammen.

Argument
  • Beschaffungsrisiko und Erfüllungsverpflichtung nach § 243 Abs. 1 BGB hängen untrennbar miteinander zusammen.
„Konkretisierung“ i.S.v. § 243 Abs. 2 BGB
Erläuterung

Erfolgt, wenn der Schuldner das seinerseits Erforderliche, also die geschuldete Leistungshandlung vornimmt. Die geschuldete Leistungshandlung bestimmt sich nach der Art der Schuld.

1.Holschuld: Aussondern, Bereitstellen, Benachrichtigung des Gläubigers
Definition
Holschuld

Aussondern, Bereitstellen, Benachrichtigung des Gläubigers

2.Schickschuld: Aussondern, ordnungsgemäß verpacken, Übergabe an eine geeignete Transportperson
Definition
Schickschuld

Aussondern, ordnungsgemäß verpacken, Übergabe an eine geeignete Transportperson

3.Bringschuld: Tatsächliches Angebot in einer den Annahmeverzug begründen Weise, § 294 BGB
Definition
Bringschuld

Tatsächliches Angebot in einer den Annahmeverzug begründen Weise, § 294 BGB

Erläuterung

Konkretisierung erfordert die Leistung einer Sache mittlerer Art und Güte, § 243 Abs. 2 BGB setzt also § 243 Abs. 1 BGB voraus.

1.Vor der Konkretisierung obliegt dem Schuldner eine verschuldensunabhängige Beschaffungspflicht, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Untergang von Stücken der Gattung berührt die Leistungspflicht des Schuldners grds. nicht.
2.Mit Konkretisierung geht die Leistungsgefahr auf den Gläubiger über, § 275 Abs. 1 BGB. Die Gattungsschuld wird zu einer Stückschuld. Bei Untergang der Sache wird der Schuldner von der Verpflichtung zur Leistung frei, § 275 Abs. 1 BGB.
PBindung des Schuldners an die Konkretisierung
1.Denkbar ist es lediglich eine vorläufige Bindung anzunehmen. Mit Rückgängigmachung der Konkretisierung wird die ursprüngliche Gattungsschuld wiederhergestellt und die Beschaffungspflicht nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB lebt wieder auf. Argument: § 243 Abs. 2 BGB dient lediglich dem Schutz des Schuldners, somit kann er auch selbständig darauf verzichten.
Argument
  • § 243 Abs. 2 BGB dient lediglich dem Schutz des Schuldners, somit kann er auch selbständig darauf verzichten.
2.Es ist auch möglich anzunehmen, dass der Schuldner an die Konkretisierung gebunden ist. Argument: Der Gläubiger soll schon ab dem Zeitpunkt der Konkretisierung eine gesicherte Position innehaben und Dispositionen über die Sache treffen können. Eine Ausnahme gilt nach § 242 BGB, wenn die Auswechslung für den Gläubiger keinen Nachteil bringt oder wenn er damit einverstanden ist.
Argument
  • Der Gläubiger soll schon ab dem Zeitpunkt der Konkretisierung eine gesicherte Position innehaben und Dispositionen über die Sache treffen können. Eine Ausnahme gilt nach § 242 BGB, wenn die Auswechslung für den Gläubiger keinen Nachteil bringt oder wenn er damit einverstanden ist.
Leistungsort
1.Relevanz
a.§ 243 Abs. 2 BGB: Konkretisierung der Gattungsschuld i.S.v. § 243 Abs. 1 BGB
b.Gefahrtragung im Falle der Geldschuld gem. § 270 BGB
c.§§ 293 ff. BGB: Gläubigerverzug
d.§ 447 BGB: Versendungskauf
2.Bestimmung
a.Die Bestimmung des Leistungsortes kann durch ausdrückliche oder konkludente Parteivereinbarung geschehen. Dabei muss zunächst durch Auslegung ermittelt werden, ob eine Bestimmung des Leistungsortes erfolgte.
b.Wenn eine solche Vereinbarung fehlt, dann ist der Leistungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses zu ermitteln, z.B.: Geschäfte des täglichen Lebens sind i.d.R. Holschuld, eine Heizöllieferung i.d.R. Bringschuld.
c.Teilweise gelten gesetzliche Sondervorschriften, z.B. §§ 261, 374, 697, 700, 811, 1194, 1200 Abs. 1 BGB
d.Ansonsten gilt der gesetzliche Auffangtatbestand gem. § 269 BGB. Im Zweifel ist der Leistungsort danach beim Schuldner und im Zweifel liegt auch keine Bringschuld vor, selbst wenn der Schuldner die Versendungskosten übernimmt, § 269 Abs. 3 BGB.
Erläuterung

Der Leistungsort bestimmt sich primär nach der Parteivereinbarung, andernfalls nach den Umstände, insbesondere der Natur der Vertrages. Subsidiär greift § 269 BGB ein, soweit nicht speziellere Regelungen vorgehen. § 269 Abs. 1 BGB legt lediglich fest, dass im Zweifel keine Bringschuld vorliegt. Die Entscheidung zwischen Hol- und Schickschuld ist weiterhin eine Frage der Auslegung. Auch begründet allein die Übernahme der Versendungskosten durch den Schuldner noch nicht die Annahme einer Bringschuld, § 269 Abs. 3 BGB.

Leistungszeit
Erläuterung

Leistungszeit ist der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner die Leistung erbringen kann („Erfüllbarkeit“) bzw. der Gläubiger die Leistung fordern kann („Fälligkeit“). Die Leistungszeit bestimmt sich ähnlich wie der Leistungsort:

1.zunächst primär durch eine ausdrückliche oder konkludente Parteivereinbarung
2.sonst aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses
3.durch das Eingreifen subsidiärer gesetzlicher Normen, z.B. §§ 566b, 604 Abs. 2, 609, 614, 641 BGB
4.oder im Zweifel nach § 271 Abs. 1 BGB, wonach der Schuldner sofort leisten muss und der Gläubiger die Leistung sofort fordern kann.
Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB
1.Gegenseitigkeit: Jeder muss zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen sein.
Definition
Gegenseitigkeit

Jeder muss zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen sein.

2.Fälligkeit: Der Geltendmachende muss einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch haben.
Definition
Fälligkeit

Der Geltendmachende muss einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch haben.

3.Konnexität: Der Anspruch muss aus dem selben rechtlichen Verhältnis stammen. Erforderlich ist dafür ein innerer Zusammenhang zwischen den Ansprüchen, so dass die Geltendmachung des einen ohne Rücksicht auf den anderen gegen § 242 BGB verstößt.
Definition
Konnexität

Der Anspruch muss aus dem selben rechtlichen Verhältnis stammen. Erforderlich ist dafür ein innerer Zusammenhang zwischen den Ansprüchen, so dass die Geltendmachung des einen ohne Rücksicht auf den anderen gegen § 242 BGB verstößt.

4.Kein Ausschluss, insb. bei nur geringem Rückstand
5.bei Geltendmachung im Prozess erfolgt nur Verurteilung zur Leistung Zug um Zug, § 274 BGB.
Unmöglichkeit
Erläuterung

Unterschieden werden anfängliche und nachträgliche sowie objektive und subjektive Unmöglichkeit. Diese Unterscheidung ist lediglich für die Wahl der richtigen Anspruchsgrundlage relevant. Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen anfänglicher Unmöglichkeit ist § 311a Abs. 2 BGB, wegen nachträglicher Unmöglichkeit ist es § 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB.

Verschiedene Gründe können zur Unmöglichkeit der Leistungserbringung führen:

1.Tatsächlich
Erläuterung

Leistung kann aus naturgesetzlichen Gründen nicht erbracht werden.

2.Faktisch
Erläuterung

Leistung kann theoretisch noch erbracht werden, scheitert aber an praktisch unüberwindbaren Schwierigkeiten

3.Zeitlich
Erläuterung

Leistung kann innerhalb des vertraglichen Erfüllungszeitraumes nicht mehr erbracht werden, ggf. auch bei vorübergehenden Leistungshindernissen.

4.Rechtlich
Erläuterung

Leistung kann aus rechtlichen Gründen nicht erbracht werden.

5.Psychisch / Moralisch
Erläuterung

Schuldner kann die Leistung zwar erbringen, es ist ihm aber wegen einer seelischen Zwangslage nicht zumutbar. Der Schuldner wird nach § 275 Abs. 2 BGB von der Leistung frei, falls die Abwägung zwischen dem Hinderungsgrund und dem Leistungsinteresse des Gläubigers zugunsten des Schuldners ausfällt. Beispiel: Das Kind der Sängerin ist schwer erkrankt, so dass ihr ein Auftritt unter diesen Umständen nicht zugemutet werden kann.

Keine Lösungsmöglichkeit über Unmöglichkeitsrecht bei
1.Wirtschaftlicher Unmöglichkeite.A., h.M.
Erläuterung

Bezeichnung für den Fall, dass die an sich möglich Leistung dem Schuldner so hohe Mittelaufwendungen abverlangt, dass die Opfergrenze i.S.v. § 242 BGB überschritten ist. Die wirtschaftliche Unmöglichkeit muss von der faktischen Unmöglichkeit abgegrenzt werden, § 275 Abs. 2 BGB. Maßgeblich ist, ob die Leistung mit praktisch unüberwindbaren (dann faktisch) oder nur wirtschaftlich unzumutbaren (dann wirtschaftlich) Schwierigkeiten verbunden ist. Nach e.A. wird die wirtschaftliche Unmöglichkeit als echte Unmöglichkeit im Rechtssinn behandelt mit der Folge eines Erlöschens der Leistungspflicht gem. § 275 Abs. 2 BGB. Nach h.M. erfolgt die Lösung über § 313 BGB. Argumente: Die Störung / der Wegfall der Geschäftsgrundlage ist ein flexibleres Rechtsinstitut mit der Möglichkeit der Vertragsanpassung. Außerdem wird so eine Aufweichung des Unmöglichkeitsbegriffs durch die Unzumutbarkeit vermieden.

Argument
  • Die Störung / der Wegfall der Geschäftsgrundlage ist ein flexibleres Rechtsinstitut mit der Möglichkeit der Vertragsanpassung. Außerdem wird so eine Aufweichung des Unmöglichkeitsbegriffs durch die Unzumutbarkeit vermieden.
2.Zweckstörunga.A., e.A., h.M.
Erläuterung

Liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung noch erbringen kann, der Gläubiger sie aber nicht mehr zweckentsprechend verwenden kann. Beispiel: X vermietet an Y anlässlich eines Festzuges einen Fensterplatz für 30 Euro. Der Festzug fällt aus. Muss Y die Miete bezahlen? Nach e.A. liegt ein Sachmangel vor, so dass der Mieter von seiner Zahlungspflicht nach § 536 Abs. 1 BGB frei wird. Dagegen spricht, dass die Zweckstörung der Sache nicht unmittelbar und dauerhaft anhaftet. Nach a.A. liegt Unmöglichkeit vor. Der Leistungszweck müsste danach Leistungsinhalt sein. Dagegen spricht, dass der Schuldner Umstände, auf die er keinen Einfluss hat, auch nicht zum Vertragsinhalt machen. Nach h.M. liegt ein Fall der Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor. Argument: § 313 BGB ist ein flexibles Mittel, das die Anpassung des Vertrages und eine Risikoabwägung im Einzelfall ermöglicht.

Argument
  • § 313 BGB ist ein flexibles Mittel, das die Anpassung des Vertrages und eine Risikoabwägung im Einzelfall ermöglicht.
3.Gewissensgründe
Erläuterung

Schuldner verweigert die Leistung unter Anführung von Gewissensgründen

Diese Fälle werden über § 313 BGB gelöst.

Nach welcher Vorschrift wird ein Arbeitnehmer, der während der Arbeitszeit einen dringenden Arztbesuch tätigen muss, von der Verpflichtung befreit seine vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen?
1.Nach e.A. werden die Fälle vorübergehender Verhinderung über § 275 Abs. 3 BGB gelöst. Der Schuldner, hier Arbeitnehmer, wird erst mit der Erhebung der Einrede und nur nach einer ihm günstigen Interessenabwägung von der Verpflichtung zur Leistung frei.e.A.
2.Nach h.M. wird auf diese Fälle § 275 Abs. 1 BGB angewendet. Argument: Aufgrund des Charakters der Arbeitszeit als absolute Fixschuld macht es keinen Sinn, das Freiwerden von der Leistung von der Erhebung der Einrede abhängig zu machen.h.M.
Definition
Nach h.M. wird auf diese Fälle § 275 Abs. 1 BGB angewendet. Argument

Aufgrund des Charakters der Arbeitszeit als absolute Fixschuld macht es keinen Sinn, das Freiwerden von der Leistung von der Erhebung der Einrede abhängig zu machen.

Erläuterung

Grds. verliert ein Schuldner nach § 326 Abs. 1 BGB den Anspruch auf Gegenleistung; anders jedoch bei Vorliegen einer leistungserhaltenden Norm.

Argument
  • Aufgrund des Charakters der Arbeitszeit als absolute Fixschuld macht es keinen Sinn, das Freiwerden von der Leistung von der Erhebung der Einrede abhängig zu machen. Grds. verliert ein Schuldner nach § 326 Abs. 1 BGB den Anspruch auf Gegenleistung; anders jedoch bei Vorliegen einer leistungserhaltenden Norm.
1.Wirksames Schuldverhältnis
2.Leistungspflicht des Schuldners
3.Unmöglichkeit der Leistung
Erläuterung

Leistung ist anfänglich oder nachträglich, objektiv oder subjektiv, ganz oder teilweise unmöglich.

Erläuterung

Leistung ist faktisch unmöglich; Abwägung: wirtschaftlicher Aufwand vs. Leistungsinteresse, ggf. unter Berücksichtigung des Verschuldens, § 275 Abs. 2 BGB

Erläuterung

in persona zu erbringende Leistung ist unmöglich, Abwägung: Verhinderungsgrund vs. Leistungsinteresse

4.Die Leistungspflicht erlischt unabhängig vom Vertretenmüssen des Schuldners – impossibilium nulla est obligatio.
5.Rechtsfolge
a.Leistungspflicht erlischt qua Gesetz (§ 275 Abs. 1 BGB) oder nach Erhebung der Einrede (§ 275 Abs. 2 und 3 BGB)
b.Vertrag bleibt wirksam, § 311a Abs. 1 BGB
c.Rechte des Gläubigers, §§ 280, 283-285, 311a, 326 BGB
aa.Gegenleistungspflicht erlischt, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, Ausnahme: § 326 Abs. 2: Übergang der Preisgefahr)
bb.Schadensersatz, Aufwendungsersatz
cc.Herausgabe des Surrogats
dd.Rücktritt
Automatischer Fortfall einer unmöglich gewordenen Leistungspflicht
Erläuterung

Diese Frage muss unterschiedlich beantwortet werden, je nachdem welcher Fall des § 275 BGB vorliegt. § 275 Abs. 1 BGB, also Fälle tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit, führt als rechtsvernichtende Einwendung zu einem Freiwerden kraft Gesetz. Demgegenüber führen die § 275 Abs. 2 (faktische Unmöglichkeit) und § 275 Abs. 3 BGB (psychische Unmöglichkeit) zum Vorliegen eines als Einrede ausgestalteten Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, der sich darauf berufen muss.

Befreiung eines Schuldners einer Gattungsschuld von seiner Leistungspflicht
Definition
Grds. gilt

Der Schuldner einer (marktbezogenen) Gattungsschuld übernimmt das Beschaffungsrisiko gem. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Folge ist, dass eine verschuldensunabhängige Beschaffungspflicht für typische Beschaffungsrisiken besteht, z.B. bei fehlenden finanziellen Mitteln. Die Beschaffungspflicht kann jedoch nach § 275 BGB entfallen, insbesondere in folgenden Fällen:

Erläuterung

Grds. gilt: Der Schuldner einer (marktbezogenen) Gattungsschuld übernimmt das Beschaffungsrisiko gem. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Folge ist, dass eine verschuldensunabhängige Beschaffungspflicht für typische Beschaffungsrisiken besteht, z.B. bei fehlenden finanziellen Mitteln. Die Beschaffungspflicht kann jedoch nach § 275 BGB entfallen, insbesondere in folgenden Fällen:

1.die gesamte Gattung / der gesamte Vorrat ist erschöpft  Unmöglichkeit aus tatsächlichen Gründen, § 275 BGB
2.Untergang der Sache nach Konkretisierung, § 243 Abs. 2 BGB  Umwandlung der Gattungs- in eine Stückschuld.
3.Untergang der Sache nach Annahmeverzug des Gläubigers, § 300 Abs. 2 BGB (nur vor Konkretisierung)
4.Verwirklichung untypischer Risiken, die mit dem Beschaffungsrisiko nicht in Zusammenhang stehen
5.Überschreitung des Leistungszeitpunktes bei absolutem Fixgeschäft
1.Wirksames Schuldverhältnis i.S.v. § 311a Abs. 1 BGB
2.Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1- 3 bei Vertragsschluss
3.Vertretenmüssen des Schuldners
a.angeknüpft wird an die Verletzung von Informationspflichten über die Leistungsfähigkeit, nicht an das Vertretenmüssen des Leistungshindernisses selbst
b.Vertretenmüssen wird vermutet, § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB
4.Rechtsfolge
a.Schadensersatz statt der Leistung
b.Aufwendungsersatz, § 284 BGB
c.ggf. Schadensersatz statt der ganzen Leistung
d.Ersatz des stellvertretenden commodum, § 285 BGB
Anfänglich subjektive Unmöglichkeit
Erläuterung

Der Schuldner haftet nur bei Verschulden. Aus der Gesetzesbegründung zu § 311a Abs. 2 BGB folgt eindeutig, dass die Garantiehaftung bei anfänglichem Unvermögen zu Gunsten einer Verschuldenshaftung aufgegeben wird. Aus § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB folgt, dass es auf ein Vertretenmüssen ankommt und der Schuldner grds. die Möglichkeit einer Exkulpation hat. Anders nur bei ausdrücklicher Übernahme einer Garantie, z.B. in Form einer unbedingten Beschaffungszusage, § 276 Abs. 1 Satz 1 a.E. BGB.

Schadensersatzanspruch nach § 122 BGB analog bei anfänglicher Unmöglichkeit
1.Denkbar ist, § 122 BGB analog neben § 311a Abs. 2 BGB anzuwenden. Argument: Andernfalls droht ein Wertungswiderspruch zum Anfechtungsrecht: Wer sich unverschuldet irrt, kann anfechten, haftet aber gem. § 122 BGB. Wer sich unverschuldet über eine Leistungsfähigkeit irrt und somit wegen eines unbeachtlichen Motivirrtums nicht zur Anfechtung berechtigt ist, soll nicht besser stehen.
Argument
  • WertungswiderspruchAndernfalls droht ein Wertungswiderspruch zum Anfechtungsrecht: Wer sich unverschuldet irrt, kann anfechten, haftet aber gem. § 122 BGB. Wer sich unverschuldet über eine Leistungsfähigkeit irrt und somit wegen eines unbeachtlichen Motivirrtums nicht zur Anfechtung berechtigt ist, soll nicht besser stehen.
2.Besser ist es jedoch nicht auf den § 122 BGB zurückzugreifen. Argumente: Die klare Entscheidung des Gesetzgebers für eine Verschuldenshaftung wird unterlaufen. Die Wertungen des § 284 BGB (Ersatz des negativen Interesses) bleiben bei § 122 BGB unberücksichtigt.
Erläuterung

Praktische Bedeutung hat der Streit in den Fällen, in denen sich der Schuldner nach § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB exkulpieren kann.

Haftung des Verkäufer einer Sache nach § 311a Abs. 2 BGB, wenn die Kaufsache kurz vor Vertragsschluss unerkannt gestohlen wird

Ein Diebstahl kurz vor Vertragsschluss lässt die Wirksamkeit des Vertrages unberührt, § 311a Abs. 1 BGB. Der Verkäufer wird jedoch nach § 275 Abs. 1 BGB von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Haftung nach § 311a Abs. 2 BGB richtet sich danach, ob der Verkäufer mangelndes Vertretenmüssen nach § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB anführen kann. Grds. wird der Diebstahl kurz vor Vertragsschluss diesen Einwand rechtfertigen, so dass eine Haftung entfällt. Anders, wenn Sachen verkauft werden, die besonders dem Risiko des Diebstahls ausgesetzt sind oder anderweitige Anhaltspunkte für einen Diebstahl bestehen. Dann trifft den Verkäufer eine erhöhte Nachprüfungspflicht.

Arten der Haftung (=Vertretenmüssen) des Schuldners
Erläuterung

Unterschieden werden die Haftung mit Verschulden, §§ 276-278 (= verschuldensabhängige Haftung) und die Haftung ohne Verschulden (= verschuldensunabhängige Haftung). Letztere gliedert sich in die Garantiehaftung, insbesondere bei einer Garantieübernahme, und in die Zufallshaftung, beim Verzug gem. § 287 Satz 2 BGB.

Vorsatz und Fahrlässigkeit
Erläuterung

Das Vertretenmüssen des Schuldners mit Verschulden, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB, umfasst die Formen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Der Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges (Vorsatztheorie). Fahrlässigkeit ist nach § 276 Abs. 2 BGB das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Maßgeblich ist grds. der objektivierte Fahrlässigkeitsmaßstab: Fahrlässig handelt, wer die in seinem Personenkreis im konkreten Fall zu erwartende Sorgfalt außer acht lässt.

Verschiedene Bereiche des BGB modifizieren die Grundregel des § 276 Abs. 1 BGB:

1.Schuldrecht AT: §§ 287; 300 Abs. 1; 305 ff. BGB
2.Schuldrecht BT: §§ 521; 599; 690; 848 BGB
3.Sachenrecht: § 1664 BGB
4.Arbeitsrecht: Zum Schutz des Arbeitnehmers wird der Haftungsmaßstab modifiziert
Definition
Arbeitsrecht

Zum Schutz des Arbeitnehmers wird der Haftungsmaßstab modifiziert

Zurechnung des Verschuldens nach § 278 BGB
1.Bestehendes Schuldverhältnis – Schuldverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger zum Zeitpunkt des schuldhaften Verhaltens der Hilfsperson. Es genügt jede rechtliche Sonderverbindung.
2.Handeln eines Erfüllungsgehilfen oder eines gesetzlichen Vertreters
3.Handeln in Erfüllung der Verbindlichkeit und nicht bloß bei Gelegenheit.
4.Verschulden des Gehilfen nach Maßstab des Schuldners
Haftung des Schuldners auch für Handlungen, die der Erfüllungsgehilfe bei Gelegenheit der ihm übertragenen Aufgabe ausführt
Erläuterung

Nein. Der Erfüllungsgehilfe muss zur „Erfüllung einer Verbindlichkeit“ i.S.v. § 278 BGB tätig werden. Die Tätigkeit des Erfüllungsgehilfen muss zum einen im Pflichtenkreis des Schuldners liegen. Der Pflichtenkreis umfasst Hauptleistungs-, Nebenleistungs- und Nebenpflichten. Das Handeln des Erfüllungsgehilfen muss in einem äußeren und inneren Zusammenhang mit der ihm übertragenen Aufgabe stehen. Keine Zurechnung über § 278 BGB erfolgt, wenn der Erfüllungsgehilfe nur bei Gelegenheit handelt, denn dann fehlt der äußere und innere Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe. Beispiel: Geselle des Elektromeisters entwendet bei Montagearbeit „bei Gelegenheit“ Wertsachen des Auftraggebers. Ausnahme: Aufseher.

Verschuldensmaßstab des § 278 BGB
Erläuterung

Der Erfüllungsgehilfe oder gesetzliche Vertreter muss schuldhaft i.S.v. § 276 BGB, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Dabei ist auf den Verschuldensmaßstab abzustellen, der für den Schuldner gilt. Zu fragen ist, ob das Verhalten des Gehilfen, gedacht als das Verhalten des Schuldners, eine Verletzung der Schuldnerpflichten darstellt. Haftungsbeschränkungen, aber auch Haftungserweiterungen, die für den Schuldner gelten, werden so mitberücksichtigt. Beispiel: Lehrling verpfuscht Werk des Auftraggebers. Meister muss nach § 278 BGB für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen einstehen, auch wenn diesem aufgrund seiner Kenntnisse kein Schuldvorwurf gemacht werden kann, ein Meister aber mit dieser Leistung fahrlässig gehandelt hätte.

Vertretenmüssen des Gläubigers
Erläuterung

Gesetzlich nicht geregelt. In Anlehnung an die Grundsätze des Vertretenmüssens des Schuldners werden drei Fallgruppen gebildet:

1.Schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten: Bei der Verletzung vertraglicher Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, §§ 276 ff. BGB analog; sonstige unerlaubte Handlungen.
Definition
Schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten

Bei der Verletzung vertraglicher Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, §§ 276 ff. BGB analog; sonstige unerlaubte Handlungen.

2.Obliegenheitsverletzungen: Vorwerfbare Verstöße gegen die eigenen Belange, insbesondere die eigene Herbeiführung der Unmöglichkeit der Leistung, § 326 Abs. 2 BGB.
Definition
Obliegenheitsverletzungen

Vorwerfbare Verstöße gegen die eigenen Belange, insbesondere die eigene Herbeiführung der Unmöglichkeit der Leistung, § 326 Abs. 2 BGB.

3.Vertragliche Risikoübernahme für den Nichteintritt eines Leistungshindernisses (entspricht einer Garantie auf Seiten des Schuldners).
Arten von Leistungsstörungen
1.Nichtleistung in Form der Unmöglichkeit
2.Nichtleistung trotz Möglichkeit (= Spätleistung) als Schuldnerverzug oder Gläubigerverzug
3.Schlechtleistung, entweder spezielles Gewährleistungsrecht (meist i.V.m. mit dem allgemeinen Schuldrecht) oder Rückgriff auf die allgemeinen Regeln des Schuldrechts.
4.subsidiär: vertragliche Nebenpflichtverletzung
5.subsidiär: vorvertragliche Pflichtverletzung
Erläuterung

Zentrale Anspruchsgrundlage für alle Leistungsstörungen ist § 280 Abs. 1 BGB. Ausnahme: Schadensersatz für anfängliche Unmöglichkeit folgt aus § 311a Abs. 2 BGB.

Reihenfolge der Prüfung von Leistungsstörungen
1.Gewährleistung
2.Unmöglichkeit
3.Verzug
4.§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
5.§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB
6.Störung / Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
1.Wirksames Schuldverhältnis
2.Objektive Pflichtverletzung, relevante Fallgruppen:
a.Nichterfüllung
b.Schlechterfüllung
c.Nebenpflichtverletzung
3.Vertretenmüssen des Schuldners, nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB vermutet
Verhältnis der §§ 275, 280ff. BGB zu den §§ 323ff. BGB
1.Verhältnis § 275 BGB zu § 326 Abs. 1 BGB: § 275 BGB ist auf jede Leistungspflicht und alle Arten der Unmöglichkeit anwendbar. § 326 Abs. 1 BGB regelt das Schicksal der synallagmatischen Gegenleistungspflicht.
2.Verhältnis der §§ 280 ff. BGB zu den §§ 323 ff. BGB: §§ 280 ff. BGB sind anwendbar auf alle Arten von Verträgen und Leistungspflichten. §§ 323 ff. BGB regelt zusätzlich das Rücktrittsrecht im gegenseitigen Vertrag.
„Schlechterfüllung“ i.S.v. § 280 Abs. 1 1 BGB und die Auswahl der Norm
1.Bei Vorliegen eines Kauf-, Werk-, Miet- oder Reisevertrags, also einem Vertragstyp mit besonderer Mängelhaftung, gelten spezielle Normen. Bei Kauf- oder Werkvertrag gelten die §§ 280 ff. BGB direkt vor Gefahrübergang oder über einen Verweis in §§ 437 und 634 BGB nach Gefahrübergang. Bei einem Miet- oder Reisevertrag stellen die §§ 536a und 651f BGB grds. abschließende Sonderregelungen dar. Für Nebenpflichtverletzungen gilt § 280 Abs. 1 BGB direkt.
2.Bei Vertragstypen ohne besondere Mängelhaftung richtet sich die Schadensersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB.
Schadensersatzanspruch bei Schlechterfüllung von Leistungs- und Nebenpflichten
1.Schlechterfüllung von leistungsbezogenen Pflichten (Haupt- und Nebenleistungspflichten)
a.§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Halbsatz 1 Var. 1 BGB
b.§ 284 BGB (Aufwendungsersatz)
2.Schlechterfüllung von nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten
a.§ 280 Abs. 1 und 3, 282 BGB
b.§ 284 BGB (Aufwendungsersatz)
Unterscheidung bei der Pflichtverletzungskategorie „Schlechterfüllung“ i.S.v. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Auswahl der heranzuziehenden Normen
Erläuterung

Es wird unterschieden nach der Verletzung von

1.Hauptleistungspflichten (eigentliche Schlechtleistung)
a.Verträge mit besonderem Mängelhaftungsrecht, z.B. §§ 437 oder 634 i.V.m. §§ 280 ff. BGB (in Abhängigkeit von Art des Mangels)
b.Verträge ohne Mängelhaftungsrecht, §§ 280 ff. BGB (ggf. § 311a BGB bei anfänglichen unbehebbarem Mangel)
2.Nebenleistungspflichten („ähnlich“ Schlechtleistung), §§ 280 ff. BGB; besonderes Mängelhaftungsrecht findet keine Anwendung
Anspruchsgrundlagen um bei der Verletzung nicht leistungsbezogener Nebenpflichten Schadensersatz zu fordern
1.§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB bei der Verletzung nicht leistungsbezogener Pflichten vor der Begründung eines Schuldverhältnisses.
2.§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, ggf. auch Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 282 BGB bei der Verletzung nicht leistungsbezogener Pflichten im bestehenden Schuldverhältnis.
3.§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 bei der Verletzung nicht leistungsbezogener Pflichten nach vollständiger Vertragsabwicklung.
§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
1.Wirksames Schuldverhältnis: vertraglich oder gesetzlich
2.Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB: Fallgruppenbildung
3.Vertretenmüssen: nach §§ 276 ff. BGB, grds. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB
4.Grds. ist die Rechtsfolge des §§ 280, 241 Abs. 2 BGB der Ersatz des Pflichtverletzungsschadens nach §§ 249 ff. BGB neben dem Erfüllungsanspruch.
Erläuterung

Für einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung oder ein Rücktrittsrecht muss zusätzlich die Unzumutbarkeit der Leistungserbringung hinzutreten. Bei einer solchen Unzumutbarkeit der Leistungserbringung durch den Schuldner, wenn also dessen Pflichtverletzung den Vertragszweck derart gefährdet, dass ein Festhalten am Vertrag nicht mehr erwartet werden kann, dann ergeben sich folgende Rechte:

1.Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 Abs. 1 und 3, 282 BGB
2.Rücktrittsrecht, § 324 BGB
3.ggf. Aufwendungsersatz, § 284 BGB
Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB sind möglich bei
1.vertraglichen Schuldverhältnisses
2.gesetzlichen Schuldverhältnissen
3.Sonderverbindungen, insbesondere vorvertraglichen Beziehungen
4.öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen
Abgrenzung Schadensersatzanspruch neben oder statt der Leistung?
Erläuterung

Indiz 1:

a.Mangelfolgeschäden: SEA neben der Leistung
b.reiner Mangelschaden: SEA statt der Leistung
Erläuterung

Indiz 2:

a.Integritätsinteresse betroffen: SEA neben der Leistung
b.Äquivalenzinteresse betroffen: SEA statt der Leistung
Erläuterung

Indiz 3: Nacherfüllung möglich?

a.Nein! SEA neben der Leistung
b.Ja! SEA statt der Leistung
Erläuterung

Abgrenzung zwischen § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB und §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB im Fall der Schlechterfüllung ab

1.Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB erfasst den Ersatz von Mangelfolgeschäden, d.h. Schäden an anderen Rechtsgütern als der mangelhaften Sache. Es ist keine Fristsetzung erforderlich.
2.Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Var. 2 oder 283 BGB umfasst den Ersatz von Mangelschäden, d.h. Schäden an der fehlerhaften Sache (Leistung) selbst. Es ist keine Fristsetzung erforderlich.
Betrieblicher Ausfallschadena.A.
Definition
Bisher

Mangelschaden, ersatzfähig nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 oder § 283 BGB nur nach Fristsetzung. Problematisch: kein Ersatz bis zum Fristablauf bzw. bis zur erfolgreichen Nacherfüllung!

Erläuterung

Bisher: Mangelschaden, ersatzfähig nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 oder § 283 BGB nur nach Fristsetzung. Problematisch: kein Ersatz bis zum Fristablauf bzw. bis zur erfolgreichen Nacherfüllung!

Die Gesetzesbegründung bejaht daher die Ersatzfähigkeit gem. § 280 Abs. 1 BGB, ordnet damit diesen Schadenstyp aber den Mangelfolgeschäden zu.

Nach a.A. wird der Ausfallschaden als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB qualifiziert. Argument: Bei Lieferung einer mangelhaften Sache liegt immer auch Verzögerung der Leistung vor. Daher systematisch richtige Einordnung als Verzugsschaden.

Argument
  • SystematikBei Lieferung einer mangelhaften Sache liegt immer auch Verzögerung der Leistung vor. Daher systematisch richtige Einordnung als Verzugsschaden.
Ermittlung des Schadensersatzes statt der Leistung im Fall der Schlechterfüllung
1.„kleiner Schadensersatz“: §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB
a.mangelhafte Sache verbleibt beim Gläubiger
b.Ersatz des Wertunterschiedes zwischen mangelhafter und mangelfreier Sache
Erläuterung

oder

2.„großer Schadensersatz“: §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, S. 3 BGB
a.Rückgabe der mangelhaften Sache
b.Ersatz des ganzen Nichterfüllungsschadens
c.Nur bei Erheblichkeit des Mangels, d.h. nach umfassender Interessenabwägung insbesondere zwischen Aufwand der Mängelbeseitigung und Folgen.
Verletzung von Nebenpflichten und Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2
Erläuterung

Fallgruppen von Nebenpflichten:

1.Aufklärungspflicht über entscheidungserhebliche Umstände
2.Mitwirkungspflicht zur Durchführung des Vertrages
3.Leistungstreuepflicht (Einordnung str)
4.Schutzpflichten (≈ Rücksichtnahme i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB)
Beweislastverteilung bei Geltendmachung eines Anspruchs aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
Erläuterung

Der Anspruchsteller / Gläubiger muss darlegen und ggf. beweisen:

1.Pflichtverletzung
2.Schaden
3.Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden
Definition
Ausnahme

Nach § 619a BGB ist im Arbeitsrecht das Vertretenmüssen durch den Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen.

Erläuterung

Der Anspruchsgegner / Schuldner muss einwenden und ggf. beweisen das mangelnde Vertretenmüssen, siehe § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (sog. vermutetes Verschulden)

Ausnahme: Nach § 619a BGB ist im Arbeitsrecht das Vertretenmüssen durch den Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen.

Diese Beweislastregeln gelten für alle auf § 280 Abs. 1 BGB gestützten Ansprüche.

Leistungstreuepflicht
Erläuterung

Verpflichtung des Schuldners, alles erforderlich zu tun bzw. zu unterlassen, um den Vertragszweck nicht zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Einordnung str.:

1.e.A.: Unterfall der Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB, Folge: Schadensersatz und Rücktritt erfordern stets keine Fristsetzung.e.A.
2.a.A.: §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 bzw. 323 BGB sind heranzuziehen. Arg.: Verletzung der Leistungstreuepflicht betrifft nicht, wie § 241 Abs. 2 BGB, das Integritätsinteresse des Gläubigers, sondern das Äquivalenz-(Leistungs-)Interesse. Verletzung leistungsbezogener Pflichten führt aber grds. erst nach Fristsetzung zum Schadensersatz statt der Leistung bzw. zum Rücktrittsrecht.a.A.
Erläuterung

Grds. verjähren Ansprüche aus § 280 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB (3 Jahre, ggf. müssen Höchstfristen beachtet werden). Soweit § 280 BGB über die Verweisungen der §§ 437, 634 BGB zur Anwendung kommt, gehen die gewährleistungsrechtlichen Sonderregeln vor: §§ 438, 634a BGB.

§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB
1.Wirksames Schuldverhältnis i.S.v. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB
2.Möglichkeit der Leistung
3.Fälliger und durchsetzbarer Anspruch (auch einredefrei trotz Verzicht auf Verzugsvoraussetzungen)
4.Pflichtverletzung in Form der Nichtleistung
5.Fristsetzung zur Leistungserbringung (verbunden mit bestimmter und eindeutiger Leistungsaufforderung) sowie Fristablauf oder Entbehrlichkeit.
a.Frist ist angemessen, wenn sie dem Schuldner ermöglicht, eine bereits angefangene Leistungshandlung zu vollenden. Nicht erforderlich ist, dass die Zeit für eine noch überhaupt nicht begonnene Leistungshandlung ausreicht:
aa.h.M.: Frist gewahrt, wenn Schuldner die Leistungshandlung innerhalb der Frist vornimmt; der Leistungserfolg kann auch später eintreten.h.M.
bb.a.A.: Abstellen auf den Leistungserfolg. Arg.: Nur so kann die Unsicherheit für den Gläubiger, ob er eine im letzten Moment erbrachte Leistung noch annehmen muss, vermieden werden.a.A.
b.Nach Fristablauf bestehen Erfüllungsanspruch und Schadensersatzanspruch zunächst nebeneinander fort (elektive Konkurrenz). Das hat den Vorteil, dass der Schuldner weiter versuchen kann, Erfüllung zu verlangen. Erst nach eindeutiger Erklärung des Gläubigers, Schadensersatz zu verlangen, ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
aa.Erfüllungsanspruch des Gläubigers erlischt, § 281 Abs. 4 BGB
bb.Erfüllungsanspruch des Schuldners auf Gegenleistung erlischt (§ 281 Abs. 4 „erst recht“)
cc.Schadensersatzanspruch statt der Leistung (daneben kann Ersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB selbständig fortbestehen oder als eigenständiger Rechungsposten im Schadensersatz statt der Leistung Anspruch aufgehen.
dd.Alternativ oder daneben kann der Gläubiger auch Rücktritt nach § 323 BGB wählen.
6.Eigene Vertragstreue des Gläubigers
a.Gläubiger muss zur Erbringung der eigenen Leistung bereit und in der Lage sein.
b.Gläubiger darf sich nicht selbst im Verzug befinden.
c.Gläubiger darf nicht den Vertragszweck gefährden, z.B. durch eine grundlose Vertragsaufsage.
7.Vertretenmüssen, §§ 276 ff. BGB, wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet (oder nach der überflüssigen Norm § 286 Abs. 4 BGB)
Erläuterung

Ermittlung des Schadens beim Schadensersatzanspruch statt der Leistung im Fall der Leistungsverzögerung gem. § 281 BGB

Grds. ist der Schaden nach der Differenzhypothese zu ermitteln, d.h. der Anspruch auf die Gegenleistung erlischt, der Schaden errechnet sich nach der Differenz zwischen ausgebliebener Leistung und Gegenleistung. Alternativ ist die Surrogationstheorie heranzuziehen (Gegenleistung wird erbracht, Schadensersatz in voller Höhe), wenn der Gläubiger an der Erbringung der Gegenleistung ein Interesse hat oder diese bereits erbracht ist. Argument: Die Zulässigkeit folgt aus dem möglichen Nebeneinander zwischen Rücktritt und Schadensersatzverlangen (§ 325 BGB).

Argument
  • Die Zulässigkeit folgt aus dem möglichen Nebeneinander zwischen Rücktritt und Schadensersatzverlangen (§ 325 BGB).
Rücktrittsrecht bei Verzögerung der Leistung
1.Rücktrittsgrund gem. § 323 Abs. 1 BGB
a.wirksamer gegenseitiger Vertrag
b.Möglichkeit der Leistung
c.Fälliger und durchsetzbarer Anspruch (aber § 323 Abs. 4 beachten)
d.Pflichtverletzung in Form der Nichtleistung
e.Fristsetzung zur Leistungserbringung (verbunden mit bestimmter und eindeutiger Leistungsaufforderung) sowie Fristablauf oder Entbehrlichkeit
2.Kein Ausschluss gem. § 323 Abs. 6 BGB (alleiniges oder weit überwiegendes Verschulden des Gläubigers; Annahmeverzug) oder § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB
3.Rücktrittserklärung, § 349 BGB
Schadensersatzanspruch statt der Leistung in Fällen anfänglicher oder nachträglicher Unmöglichkeita.A., h.M.
Definitionen
Grundsatz

Ermittlung nach der sog. Differenzhypothese, d.h. die Verpflichtung zur Gegenleistung entfällt, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB und der Schadensersatz besteht in der Höhe der Wertdifferenz zwischen ausgebliebener Leistung und Gegenleistung.

Ausnahme

Rückgriff auf die Surrogationstheorie, d.h. Verpflichtung zur Gegenleistung bleibt bestehen und es besteht die Schadensersatzpflicht in voller Höhe entsprechend der unmöglichen Leistung, falls die Gegenleistung bereits erbracht wurde oder noch erbracht wird (Wahlrecht des Gläubigers), z.B. weil der Gläubiger ein besonderes Interesse hat seine Gegenleistung zu erbringen (i.d.R. bei einem Tauschvertrag).

Beachte

Nach h.M. kann nach erfolgter Gegenleistung diese gem. § 346 BGB zurückgefordert werden und Schadensersatz nach der Differenzhypothese verlangt werden. Nach a.A. ist die Surrogationstheorie abzulehnen. Argument: Austauschverhältnis endet durch den Wegfall der Gegenleistungspflicht, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Erläuterung

Grundsatz: Ermittlung nach der sog. Differenzhypothese, d.h. die Verpflichtung zur Gegenleistung entfällt, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB und der Schadensersatz besteht in der Höhe der Wertdifferenz zwischen ausgebliebener Leistung und Gegenleistung.

Ausnahme: Rückgriff auf die Surrogationstheorie, d.h. Verpflichtung zur Gegenleistung bleibt bestehen und es besteht die Schadensersatzpflicht in voller Höhe entsprechend der unmöglichen Leistung, falls die Gegenleistung bereits erbracht wurde oder noch erbracht wird (Wahlrecht des Gläubigers), z.B. weil der Gläubiger ein besonderes Interesse hat seine Gegenleistung zu erbringen (i.d.R. bei einem Tauschvertrag).

Beachte: Nach h.M. kann nach erfolgter Gegenleistung diese gem. § 346 BGB zurückgefordert werden und Schadensersatz nach der Differenzhypothese verlangt werden. Nach a.A. ist die Surrogationstheorie abzulehnen. Argument: Austauschverhältnis endet durch den Wegfall der Gegenleistungspflicht, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Bei der Schadensberechnung existiert ein Wahlrecht zwischen konkreter und abstrakter Schadensberechnung. Grds. gilt ein konkreter Schaden, d.h. ein Schaden, der im Einzelfall aufgrund der Nichterfüllung entstanden ist. Ermittlung durch einen Vergleich der wirklichen mit der hypothetischen Vermögenslage bei Erfüllung. Ausnahmsweise wird ein abstrakter Schaden herangezogen, d.h. der Schaden, der sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ergibt. Dieser ist leichter zu beweisen als der konkrete Schaden, ist aber nur bei Gewerbetreibenden und Kaufleuten zulässig.

Herausgabe des Surrogats bei Unmöglichkeit nach § 285 BGB
1.Anwendbarkeit: rechtgeschäftliches / gesetzliches Schuldverhältnis
2.wirksames Schuldverhältnis: gerichtet auf Leistung eines bestimmten Gegenstandes (Sachen / Rechte), nicht bei § 243 Abs. 1 BGB (erst nach Konkretisierung)
3.Erlangung eines Ersatzes / Ersatzanspruches aufgrund Unmöglichkeit: adäquat kausaler Zusammenhang zwischen Ereignis, das zur Unmöglichkeit führt und Erlangung eines stellvertretenden commodum unabhängig vom Vertretenmüssen
4.Identität zwischen Gegenstand, dessen Leistung unmöglich geworden ist, und dem Gegenstand, für den Schuldner Ersatz erlangt
5.Herausgabe des gesamten Surrogats / Abtretung erlangter Ansprüche (beachte § 285 Abs. 2 BGB)
Anspruch auf Gegenleistung im Fall des Freiwerdens von der Leistung gem. § 275 Abs. 1- 3 BGB
1.Anspruch entstanden (Einigung, keine Wirksamkeitshindernisse)
2.Anspruch nicht erloschen, ggf. gem. § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB
a.Wirksamer gegenseitiger Vertrag
b.Befreiung von der Leistungspflicht gem. § 275 Abs. 1- 3 BGB
c.Kein Fall der Schlechterfüllung, § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 323 BGB
d.Kein Übergang der Gegenleistungsgefahr
aa.Verantwortlichkeit des Gläubigers für die Leistungsbefreiung, § 326 Abs. 2 BGB
bb.Annahmeverzug des Gläubigers, § 326 Abs. 2 BGB
cc.weitere Fälle, insbesondere §§ 446, 447, 615, 644, 645 BGB
3.(ggf. teilweise) Befreiung von der Gegenleistungspflicht; Rückforderungsrecht, § 326 Abs. 5 BGB
Beiderseitig zu vertretenden Unmöglichkeith.M.
Erläuterung

Keine gesetzliche Regelung. § 326 Abs. 2 Var. 2 BGB regelt lediglich Fälle „weit überwiegenden Verschuldens“ durch den Gläubiger, d.h. wenn Schadensersatz gem. § 254 BGB ausgeschlossen wäre. Dann haftet der Schuldner aber überhaupt nicht. Nach h.M. werden die Fälle beiderseitig zu vertretender Unmöglichkeit über eine Minderung des Schadensersatzanspruches aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB um den Mitverschuldensanteil gem. § 254 BGB gelöst.

Unmöglichkeit durch Zeitablauf
Erläuterung

Bei einem absoluten Fixgeschäft kann Unmöglichkeit durch Zeitablauf eintreten, denn die Leistungszeit ist derartig mit dem Leistungsinhalt verbunden, dass jede spätere Leistung sinnlos ist. Das erfordert nicht nur die Festlegung einer genauen Leistungszeit, sondern darüber hinaus Einigkeit der Parteien darüber, dass der Vertrag mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Leistungszeit stehen oder fallen soll. Ob die Parteien der vereinbarten Leistungszeit eine so weitgehende Bedeutung beimessen wollten, ist unter Berücksichtigung aller Umstände durch Auslegung zu ermitteln.

Ein vorübergehendes Leistungshindernis begründet ansonsten grds. nur den Verzug. Eine Ausnahme ergibt sich aus § 242 BGB. Danach wird das vorübergehende Leistungshindernis mit der Unmöglichkeit gleichgestellt, wenn das Ende des Hindernisses nicht absehbar ist und ein weiteres Warten dem Gläubiger nicht zugemutet werden kann.

PVerurteilung des Schuldners zur Herausgabe einer Sache verurteilt werden kann ohne Beweiserhebung über die eingewandte Unmöglichkeit, wenn feststeht, dass er die unterstellte Unmöglichkeit zu vertreten hat.
1.Nach e.A. kann nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB auch ohne Beweiserhebung über die Unmöglichkeit verurteilt werden, wenn zumindest das Vertretenmüssen feststeht, bei erfolgloser Zwangsvollstreckung wegen Verzögerung. Nachteil dieser Ansicht ist, dass der Schuldner gegen dieses Schadensersatzanspruch geltend machen kann, er habe die Verzögerung nicht zu vertreten.e.A.
2.Nach a.A. ist in derartigen Fällen immer über die Tatsache der Unmöglichkeit Beweis zu erheben. Steht diese fest, steht dem Schuldner der Anspruchserlöschensgrund gem. § 275 Abs. 1-Abs. 3 BGB zur Seite. Der Kläger kann aber ggf. auf Schadensersatzklage umstellen.a.A.
Preisgefahr
Erläuterung

Grds. gilt nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass ohne Leistung auch keine Gegenleistung erbracht werden muss. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Preisgefahr auf den Gläubiger übergegangen ist. Wichtigste Regelungen der Preisgefahr finden sich in:

1.§ 326 Abs. 2 BGB: überwiegendes Verschulden des Gläubigers an Unmöglichkeit, Annahmeverzug des Gläubigers
2.§ 446 BGB: nach Übergabe der Kaufsache
3.§ 447 BGB: nach Übergabe an Transportperson bei Versendungskauf
4.§§ 615, 616 BGB: Fortbestand der Vergütungspflicht im Dienst- oder Arbeitsvertrag
5.§§ 644, 645 BGB: Gefahrtragung im Werkvertrag
§§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB
1.Wirksames Schuldverhältnis i.S.v. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB
2.Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1- 3 BGB nach Vertragsschluss
3.Objektive Pflichtverletzung liegt bereits in der Nichtleistung
4.Vertretenmüssen des Schuldners: angeknüpft wird an die Bewahrung der Leistungsfähigkeit; hat der Schuldner diese vereitelt, haftet er; Vertretenmüssen wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB
5.Rechtsfolge
a.Schadensersatz statt der Leistung
b.Aufwendungsersatz, § 284 BGB
c.ggf. Schadensersatz statt der ganzen Leistung
d.Ersatz des stellvertretenden commodum, § 284 BGB
Erläuterung

EBV ist kein Schuldverhältnis i.S.d. § 285 BGB. § 990 Abs. 2 BGB verweist nur auf den Verzug, das EBV ist daher nicht auf § 285 BGB anwendbar.

Verzug und Unmöglichkeit schließen sich gegenseitig begriffsnotwendig aus, denn der Verzug ist die Nichtleistung trotz Möglichkeit und somit lediglich ein vorübergehendes Leistungshindernis ist, während die Unmöglichkeit ein dauerndes Leistungshindernis ist. Abgrenzungskriterium ist damit die Nachholbarkeit der Leistung, daher wird nur Verzug und nicht Unmöglichkeit angenommen, wenn ein Ende der Leistungsstörung absehbar ist und ein Abwarten zugemutet werden kann.

Mahnung
Erläuterung

Entgegen dem Wortlaut des § 286 Abs. 1 BGB, wonach die Mahnung erst nach dem Eintritt der Fälligkeit möglich ist, kann die Mahnung bereits mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden. Beispiel: Abruf der Ware kann bereits Mahnung sein. Bei Zusammenfallen von fälligkeitsbegründender Handlung und Mahnung ist dem Schuldner eine angemessene Leistungsfrist zuzugestehen.

Entbehrlichkeit der Mahnung für den Verzugseintritt
1.§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB: Leistungszeit nach Kalender bestimmt (hier ist die Berechenbarkeit nicht ausreichend)
2.§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB: vorausgehendes Ereignis, nach dem der Leistungszeitpunkt berechenbar ist
3.§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB: ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung
4.§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB: andere Gründe, z.B. Selbstmahnung, fehlerhafte Leistung, besondere Erfüllungsdringlichkeit aufgrund des Vertragstyps, Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB
5.§ 286 Abs. 3 BGB: bei Entgeltforderungen spätestens 30 Tage nach Rechungszugang; bei Verbraucherverträgen nur, falls ein entsprechender Hinweis erfolgt, § 286 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB
Muss bei Entgeltforderungen die Fälligkeit des Anspruchs erst bei Ablauf der 30-Tages-Frist vorliegen oder bereits bei Beginn des Fristlaufs?
1.Nach e.A. beginnt der Lauf der Frist unabhängig von der Fälligkeit bereits mit Zugang der Rechnung. Tritt die Fälligkeit erst nach Ablauf der 30-Tages-Frist ein, verlängert sich die Frist entsprechend. Argumente: Auch die Zahlungsverzugsrichtlinie, auf der § 286 Abs. 3 BGB beruht, stellt keinen Zusammenhang zwischen Fälligkeit und Fristlauf her (§ 286 Abs. 3 BGB ist insoweit falsch umgesetzt). Zweck der 30-Tages-Frist ist, dem Schuldner einen Zeitraum zur Überprüfung der Berechtigung der Forderung zu geben; dies kann unabhängig von der Fälligkeit geschehen.e.A.
Argument
  • Auch die Zahlungsverzugsrichtlinie, auf der § 286 Abs. 3 BGB beruht, stellt keinen Zusammenhang zwischen Fälligkeit und Fristlauf her (§ 286 Abs. 3 BGB ist insoweit falsch umgesetzt). Zweck der 30-Tages-Frist ist, dem Schuldner einen Zeitraum zur Überprüfung der Berechtigung der Forderung zu geben; dies kann unabhängig von der Fälligkeit geschehen.
2.Nach a.A. ist die Fälligkeit Voraussetzung für den Fristlauf. Die 30-Tages-Frist beginnt also in jedem Fall erst mit Eintritt der Fälligkeit auch wenn die Rechnung früher zuging. Argument: Wortlaut des § 286 Abs. 3 BGB.a.A.
Argument
Relatives Fixgeschäft
1.Tatbestand: wirksamer gegenseitiger Vertrag mit Vereinbarung, dass das Geschäft mit der zeitgerechten Leistung „stehen und fallen“ soll; Indiz: Klauseln wie „fix, prompt, pünktlichst“
2.Rechtsfolge nach § 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB: Gläubiger hat ein gesetzliches Rücktrittsrecht ohne Erfordernis einer Nachfristsetzung. Der Gläubiger kann aber Erfüllung verlangen nebst Verspätungsschaden gem. § 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB oder Schadensersatz statt der Leistung gem. § 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB. Letzteres nur nach Fristsetzung, da eine dem § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entsprechende Regelung bei § 281 Abs. 2 BGB fehlt.
Definition
Rechtsfolge nach § 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB

Gläubiger hat ein gesetzliches Rücktrittsrecht ohne Erfordernis einer Nachfristsetzung. Der Gläubiger kann aber Erfüllung verlangen nebst Verspätungsschaden gem. § 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB oder Schadensersatz statt der Leistung gem. § 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB. Letzteres nur nach Fristsetzung, da eine dem § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entsprechende Regelung bei § 281 Abs. 2 BGB fehlt.

3.Rechtsfolge nach § 376 HGB: Wenn das Fixgeschäft ein beiderseitiges Handelsgeschäft ist, dann besteht ein Rücktrittsrecht des Gläubigers. Ein Erfüllungsanspruch besteht nur bei Anzeige. Wahlweise hat der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch ohne Fristsetzung.
Definition
Rechtsfolge nach § 376 HGB

Wenn das Fixgeschäft ein beiderseitiges Handelsgeschäft ist, dann besteht ein Rücktrittsrecht des Gläubigers. Ein Erfüllungsanspruch besteht nur bei Anzeige. Wahlweise hat der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch ohne Fristsetzung.

Anspruchsziele des Gläubigers bei Leistungsverzögerung
1.Ersatz des Verzögerungsschadens bei Aufrechterhaltung des Erfüllungsanspruchs, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB
2.Schadensersatz statt der Leistung (= Nichterfüllungsschaden) oder Aufwendungsersatz, §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB
3.Rücktritt vom Vertrag (neben oder kombiniert mit Schadensersatz statt der Leistung, § 325 BGB), §§ 323, 346 ff. BGB
Leistungsverzögerung und Schadensersatz
Erläuterung

Die Leistungsverzögerung als solche berechtigt noch nicht zur Geltendmachung von Schadensersatz. Zwar ist die Leistungsverzögerung eine Pflichtverletzung i.S.v. § 280 Abs. 1 BGB, doch kann der Gläubiger weitere Rechte nur unter zusätzlichen Voraussetzungen geltend machen:

1.Für den Schadensersatzanspruch in Höhe des Verzögerungsschadens nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB bedarf es insbesondere der Mahnung.
2.Für den Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB ist insbesondere die Fristsetzung von Bedeutung.
3.Für einen Rücktritt nach § 323 BGB bedarf es ebenfalls der Fristsetzung
Erläuterung

Der Verzug i.S.v. § 286 BGB (Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung) hat nur noch Bedeutung für den Ersatz des Verzögerungsschadens nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB, die Zinsen nach § 288 BGB und den Haftungsmaßstab nach § 287 BGB.

1.Nichtleistung als Pflichtverletzung i.S.v. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB
2.Möglichkeit der Leistung
3.Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
4.Mahnung (= bestimmte und dringende Leistungsaufforderung) bzw. Entbehrlichkeit
5.Vertretenmüssen, §§ 276 ff. BGB, vermutet gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (überflüssigerweise auch in § 286 Abs. 4 BGB)
„Durchsetzbarkeit des Anspruchs“ beim Schuldnerverzug
Erläuterung

Für die Durchsetzbarkeit eines Anspruches ist grds. erforderlich, dass der Gläubiger seinen Anspruch dem Schuldner gegenüber erzwingen kann. Das Bestehen einer Einrede ist grds. durchsetzungshindernd, auch wenn der Schuldner sich nicht darauf beruft. Dabei bestehen zwei Besonderheiten:

1.Bei § 273 BGB ist die Geltendmachung erforderlich. Argument: Der Gläubiger muss die Gelegenheit haben die Ausübung des Zurückbehaltungsrecht durch eine Sicherheitsleistung abzuwenden und hierfür ist die Kenntnis erforderlich.
Definition
Bei § 273 BGB ist die Geltendmachung erforderlich. Argument

Der Gläubiger muss die Gelegenheit haben die Ausübung des Zurückbehaltungsrecht durch eine Sicherheitsleistung abzuwenden und hierfür ist die Kenntnis erforderlich.

Argument
  • Der Gläubiger muss die Gelegenheit haben die Ausübung des Zurückbehaltungsrecht durch eine Sicherheitsleistung abzuwenden und hierfür ist die Kenntnis erforderlich.
2.Bei § 320 BGB genügt grds. bereits das Bestehen der Einrede. Der Schuldner kommt aber erst in Verzug, wenn der Gläubiger seine Gegenleistung anbietet.
Schadensersatz bei Schuldnerverzug
Erläuterung

Dem Gläubiger stehen bei Schuldnerverzug zwei Schadensersatzanspruchsgrundlagen zur Auswahl:

1.Nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB kann der Gläubiger den Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen, z.B. Mietkosten, Gewinnausfall, ggf. auch Beitreibungskosten (str). Der Erfüllungsanspruch bleibt davon unberührt.
2.Nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB kann der Gläubiger den Ersatz des Schadens statt der Leistung verlangen, z.B. die Kosten eines Deckungsgeschäfts, Ersatzvornahme. Der Erfüllungsanspruch geht dann unter, § 281 Abs. 4 BGB.
3.Abgrenzung ist zum Teil umstritten. Der Verzögerungsschaden umfasst alle Schäden, die den primären Erfüllungsanspruch unberührt lassen. Der Schadensersatz statt der Leistung umfasst alle Schäden, deren Geltendmachung den primären Leistungsanspruch sinnlos machen, weil sie funktional an die Stelle des Anspruchs treten. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB und §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB können, mit unterschiedlichen Schadensposten, nebeneinander geltend gemacht werden; alternativ umfasst der Schadensersatz statt der Leistung auch den Verzögerungsschaden.h.M.
Erläuterung

Auch die Fristsetzung i.S.v. § 281 BGB enthält einen Mahnungsteil, da der Gläubiger eindeutig und bestimmt zur Leistung auffordern muss. Eine Zuvielforderung ist nach h.M. wirksam, wenn die Umstände des Falles ergeben, dass der Schuldner die Erklärung des Gläubigers als Aufforderung zur Bewirkung der geschuldeten Leistung verstehen darf und der Gläubiger zur Annahme der geringeren (tatsächlich geschuldeten) Leistung bereit ist. Eine Zuwenigforderung führt nur zum Verzug in Höhe der angeforderten Leistung.

Grds. ist eine angemessene Fristsetzung erforderlich. Die Frage der Angemessenheit bemisst sich nach den Umständen des Vertrages und den Parteiinteressen. Die Frist soll dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zu Erfüllung geben. Außergewöhnlich lang muss sie daher nicht sein. Eine zu kurze Frist ist jedoch nicht wirkungslos. Sie setzt eine angemessen lange Frist in Gang.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Fristsetzung erst nach Eintritt der Fälligkeit zulässig. Aus Praktikabilitätsgründen ist es jedoch zulässig, die Fristsetzung mit der die Fälligkeit begründenden Handlung zu verbinden. Die Frist beginnt dann mit der Fälligkeit zu laufen.

Entbehrlichkeit:

1.§ 281 Abs. 2 Var. 1 BGB: bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung – strenge Anforderungen, d.h. Äußerung des Schuldners muss als sein letztes Wort zu verstehen sein.
2.§ 281 Abs. 2 Var. 2 BGB: besondere Umstände – „Just-in-time-Verträge“, Interessenwegfall aufgrund erheblicher Leistungsverzögerung.
Haftung des Schuldners auf Schadensersatz statt der Leistung, wenn während des Verzugs der Kaufgegenstand gestohlen wird
Erläuterung

Grds. haftet der Schuldner nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB nur dann auf Schadensersatz statt der Leistung, wenn er den Diebstahl zu vertreten hat. Dies setzt Verschulden i.S.v. § 276 ff. BGB voraus. Befindet sich der Schuldner im Verzug, so erweitert § 287 Satz 2 BGB seine Verantwortlichkeit: Den Schuldner trifft dann eine verschuldensunabhängige Haftung, auch bei zufälligem Untergang der Sache. Dies gilt nicht, soweit der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

Grds. sind die Mahnkosten als Kosten der Rechtsverfolgung gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu ersetzen, sofern sie nach Eintritt des Verzugs entstanden sind. Hierunter fallen aber nicht die verzugsbegründenden Kosten, insbesondere die Kosten eines ersten (anwaltlichen) Mahnschreibens, es sei denn die Mahnung ist nach § 286 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB entbehrlich, und der Zeitaufwand des Gläubigers für die Einleitung verzugsbegründender Maßnahmen. Argument: Diese Kosten entstehen vor Eintritt des Verzuges. Die Mahnung selbst ist Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.

Argument
  • Diese Kosten entstehen vor Eintritt des Verzuges. Die Mahnung selbst ist Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.
Verzugszinsen
1.§§ 288 Abs. 1 und 2 BGB bzw. § 352 HGB
a.§ 288 Abs. 1 BGB: grds. 5% über dem Basiszins (§ 247 BGB)
b.§ 288 Abs. 1 und 2 BGB: 8% über dem Basiszins bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern (§ 14 BGB)
c.§ 497 Abs. 1 Satz 2 BGB: 2,5% über dem Basiszins bei einem Verbraucherdarlehen
d.§ 352 HGB: 5% bei Handelsgeschäften
Erläuterung

jeweils ohne Nachweis, wegen der gesetzlichen Vermutung

2.§ 288 Abs. 3; Abs. 4, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB
a.höherer Zinssatz kann verlangt werden, soweit ein anderer Rechtsgrund vorhanden ist, insbesondere ein Vertrag, § 288 Abs. 3 und 1 BGB
b.Höhere Zinsschäden können über §§ 288 Abs. 4, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB geltend gemacht werden, wobei dann ein Nachweis erforderlich ist.
Verzugszinsen in einem Arbeitsverhältnis nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB oder nach § 288 Abs. 2 BGB
Erläuterung

Diese Entscheidung hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB anzusehen ist. Diese Frage ist umstritten:

1.Nach e.A. ist der Arbeitnehmer kein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB. Dann richtet sich der Verzugszins nach § 288 Abs. 2 BGB (8%). Argument: Der Gegenbegriff zum Verbraucher ist der Unternehmer i.S.v. § 14 BGB und nicht der Arbeitgeber.e.A.
Argument
  • Der Gegenbegriff zum Verbraucher ist der Unternehmer i.S.v. § 14 BGB und nicht der Arbeitgeber.
2.Nach a.A. bestehen keine Bedenken, den Arbeitnehmer als Verbraucher zu klassifizieren, dann richtet sich der Verzugszins nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (5%). Argument: Verbraucher bezeichnet stets die schwächere Partei eines Vertragsverhältnisses. Daher ist die Einbeziehung des Arbeitnehmers teleologisch geboten.a.A.
Argument
  • TelosVerbraucher bezeichnet stets die schwächere Partei eines Vertragsverhältnisses. Daher ist die Einbeziehung des Arbeitnehmers teleologisch geboten.
3.Nach wieder a.A. ist dieser Streit unerheblich, da sich die Verzugszinsen unabhängig von der Verbrauchereigenschaft immer nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB richten. Argument: Richtlinienkonforme Auslegung von § 288 Abs. 2 BGB.a.A.
Argument
Ende der Leistungsverzögerung
Erläuterung

Der Verzug endet mit Wirkung für die Zukunft (= ex nunc), wenn eine seiner Voraussetzungen entfällt:

1.Nachträgliche Leistungserbringung
2.Anbieten der Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise
3.Stundung, Verjährung, Ausübung von Zurückbehaltungsrechten
4.Untergang des Anspruches, z.B. durch Unmöglichkeit
Gläubigerverzug (= Annahmeverzug) gem. § 293 BGB
1.Anwendbarkeit: nicht bei Handlungen, die keiner Annahme bedürfen, z.B. Unterlassung, Abgabe einer Willenserklärung
2.Erfüllbarer Anspruch des Gläubigers, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schuldner leisten darf (§ 271 BGB)
3.Angebot des Schuldners: tatsächliches (§ 294 BGB), wörtliches (§ 295 BGB) Angebot oder Entbehrlichkeit (§ 296 BGB)
a.Tatsächliches Angebot: Der Schuldner muss die Leistung so anbieten, dass der Gläubiger die Möglichkeit hat, durch bloßes Zugreifen die Leistung anzunehmen. Das tatsächliche Angebot ist ein Realakt und keine Willenserklärung. Der Gläubiger kommt daher auch dann in Verzug, wenn er vom Angebot keine Kenntnis hat; § 130 BGB findet keine Anwendung. Das Angebot muss erfolgen
Definition
Tatsächliches Angebot

Der Schuldner muss die Leistung so anbieten, dass der Gläubiger die Möglichkeit hat, durch bloßes Zugreifen die Leistung anzunehmen. Das tatsächliche Angebot ist ein Realakt und keine Willenserklärung. Der Gläubiger kommt daher auch dann in Verzug, wenn er vom Angebot keine Kenntnis hat; § 130 BGB findet keine Anwendung. Das Angebot muss erfolgen

aa.zur rechten Zeit, § 271 BGB
bb.am rechten Ort, §§ 269, 270 BGB
cc.in der richtigen Art und Weise, vor allem vollständig § 266 BGB; bei Gattungsschulden mittlerer Art und Güte, § 243 Abs. 1 BGB
b.Wörtliches Angebot: i.S.d. § 295 BGB genügt, wenn der Gläubiger dem Schuldner ernstlich eine Annahmeverweigerung erklärt hat, § 295 S. 1 F. 1 BGB. Das wörtliche Angebot muss nach der Erklärung der Nichtannahme erfolgen. Bei beharrlicher Annahmeverweigerung ist das Angebot u.U. entbehrlich (str). Ein wörtliches Angebot auch, wenn eine erforderliche Mitwirkungshandlung des Gläubigers unterblieben ist, § 295 Satz 1 Fall 2 BGB. Im Gegensatz zum tatsächlichen Angebot stellt das wörtliche Angebot eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung dar; für das Wirksamwerden ist der Zugang erforderlich, § 130 BGB analog (h.M.).h.M.
c.Gem. § 296 BGB ist ein Angebot entbehrlich, wenn eine termingebundene Mitwirkungshandlung des Gläubigers unterbleibt. Nach § 242 BGB ist ausnahmsweise auch dann ein Angebot entbehrlich, wenn offenkundig ist, dass der Gläubiger auf einer Annahmeverweigerung beharrt; dann wäre das Angebot eine sinnlose Formalität.
4.Leistungsvermögen des Schuldners, § 297 BGB
Erläuterung

Kein Annahmeverzug des Gläubigers bei Unmöglichkeit. Auszugehen ist vom Leistungsvermögen des Schuldners. Wenn das Leistungsvermögen fortdauernd besteht, dann gerät der Gläubiger in Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB. Wenn das Leistungsvermögen fehlt, so ist zu differenzieren:

a.Fehlt das Leistungsvermögen dauernd, so ist Unmöglichkeit anzunehmen, § 275 BGB.
b.Fehlt das Leistungsvermögen vorübergehend zu Beginn des Leistungszeitraumes so gilt § 297 BGB
aa.kein Annahmeverzug
bb.keine Unmöglichkeit
cc.Nachholung der Leistung
Erläuterung

Ist die Leistung am Ende des Leistungszeitraumes nicht mehr nachholbar, so besteht Unmöglichkeit.

5.Nichtannahme der Leistung, § 293 BGB: unabhängig vom Verschulden, bei unbestimmter Leistungszeit und vorübergehender Annahmeverhinderung, § 299 BGB
6.Rechtsfolge
a.§ 300 Abs. 1 BGB: Haftungserleichterung für den Schuldner
b.§ 300 Abs. 2 BGB: Übergang der Leistungsgefahr auf den Gläubiger
c.§ 326 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 BGB: Übergang der Preisgefahr auf den Gläubiger
d.§ 304 BGB: Ersatz von Mehraufwendungen (die einzige Anspruchsgrundlage im Gläubigerverzug)
e.Insbesondere §§ 372 ff; 383 ff; 373ff HGB: Hinterlegungsrecht, öffentliche Versteigerung, Selbsthilfeverkauf
Erläuterung

Grds. tritt bei Gattungsschulden zeitgleich mit dem Angebot (die Annahmeverzug auslösende Handlung) auch Konkretisierung i.S.v. § 243 Abs. 2 BGB ein, so dass die Leistungsgefahr schon gem. § 275 BGB übergeht. Auf § 300 BGB kommt es daher nur in drei Fällen an:

1.Wenn der Gläubiger bei einer Hol- oder Bringschuld infolge eines wörtlichen Angebots (§ 295 BGB) oder bei einer Holschuld infolge eines entbehrlichen Angebots (§ 296 BGB) in Annahmeverzug gerät.
2.Im Fall von Geldschulen, bei denen der Schuldner nach § 270 Abs. 1 BGB (entgegen § 243 Abs. 2 BGB) auch nach Absendung die Leistungsgefahr trägt. § 300 Abs. 2 BGB findet hier analoge Anwendung, da es sich bei Geldschulden zwar nicht um Gattungsschulden handelt, diese aber wie Gattungsschulden behandelt werden.
3.Wenn § 243 Abs. 2 BGB von den Parteien abbedungen wurde.
1.Voraussetzungen
a.Anwendbarkeit: Vorrang gegenüber dem § 313 BGB haben insbesondere:
Definition
Anwendbarkeit

Vorrang gegenüber dem § 313 BGB haben insbesondere:

aa.Vertragsauslegung – WGG ist nicht anwendbar, wenn sich im Wege ergänzender Vertragsauslegung Regelungen für fehlenden Umstand ergeben.
bb.Leistungsstörungsrecht – Vorrang von Sachmängelgewährleistung (§§ 434 i.V.m. §§ 280 ff. BGB) und § 275 BGB (Freiwerden von der Leistung)
cc.Anfechtungsrecht – nur bei beiderseitigem Irrtum greift § 313 Abs. 2 BGB ein, sonst ist die Anfechtung vorrangig
dd.Spezielle Regelungen, z.B. §§ 645, 615, 537 BGB
b.Geschäftsgrundlage
aa.Umstand, der zur Grundlage des Vertrages geworden ist (faktisches Element)
(1)objektive vorliegende Umstände, § 313 Abs. 1 BGB
(2)subjektiv zutage getretende, dem anderen Teil erkennbare Umstände, § 313 Abs. 2 BGB (insbesondere Doppelirrtum)
bb.Schwerwiegende Änderung oder Fehlen des Umstandes
cc.Parteien hätten Vertrag bei Kenntnis der Sachlage nicht oder nicht so abgeschlossen, weil ihnen der Umstand wichtig war (hypothetisches Element)
dd.Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag (normatives Element), d.h. der Vertragspartner muss sich redlicherweise auf die Berücksichtigung des weggefallenen Umstandes einlassen (Frage der Risikobereiche)
(1)Risiko des Schuldners: Der Schuldner trägt grds. das Beschaffungsrisiko bei der Äquivalenzstörung. Ausnahme: Veränderungen außerhalb seines Risikobereichs, die ein krasses Missverhältnis erzeugen.
Definition
Risiko des Schuldners

Der Schuldner trägt grds. das Beschaffungsrisiko bei der Äquivalenzstörung. Ausnahme: Veränderungen außerhalb seines Risikobereichs, die ein krasses Missverhältnis erzeugen.

(2)Risikoneutralität: Der gemeinschaftliche Irrtum ist grds. risikoneutral, d.h. keine der Parteien hat dann das Risiko des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu tragen.
Definition
Risikoneutralität

Der gemeinschaftliche Irrtum ist grds. risikoneutral, d.h. keine der Parteien hat dann das Risiko des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu tragen.

(3)Risiko des Gläubigers: Gläubiger trägt grds. das Risiko der Zweckstörung. Ausnahme: Schuldner hat sich Verwendungszweck zu eigen gemacht, so bei wirtschaftlichem Eigeninteresse.
Definition
Risiko des Gläubigers

Gläubiger trägt grds. das Risiko der Zweckstörung. Ausnahme: Schuldner hat sich Verwendungszweck zu eigen gemacht, so bei wirtschaftlichem Eigeninteresse.

c.Anspruch auf Anpassung vor Auflösung
2.Rechtsfolge
a.Anspruch auf Anpassung: Vorrangig ist die Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände, § 313 Abs. 1 BGB. Es ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Regelung zu wählen, die die Parteien bei Kenntnis der richtigen Sachlage gewählt hätten.
Definition
Anspruch auf Anpassung

Vorrangig ist die Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände, § 313 Abs. 1 BGB. Es ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Regelung zu wählen, die die Parteien bei Kenntnis der richtigen Sachlage gewählt hätten.

b.Falls dies nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte, besteht ein Anspruch auf Aufhebung, § 313 Abs. 3 BGB. Die Auflösung des Vertrages ist jedoch ultima ratio. Sie erfolgt durch Rücktritt bzw. bei einem Dauerschuldverhältnis durch die Kündigung. Die Rückabwicklung erfolgt dann gem. §§ 346 ff. BGB.
c.Die Rechtsfolgen des WW sind als Einrede ausgestaltet und treten somit nicht kraft Gesetz ein. Im Prozess kann sofort auf die geändert Leistung geklagt werden.
3.Fallgruppen
a.Äquivalenzstörung: Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung, z.B. ansteigende Baukosten bei vereinbartem Preis
Definition
Äquivalenzstörung

Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung, z.B. ansteigende Baukosten bei vereinbartem Preis

b.Gemeinschaftlicher Irrtum: Beide Parteien irren über einen für den Vertrag wesentlichen Umstand, z.B. gemeinschaftlicher Irrtum über den Umrechnungskurs; hier ist umstritten, ob § 313 BGB oder die §§ 119 ff. BGB anzuwenden sind.
Definition
Gemeinschaftlicher Irrtum

Beide Parteien irren über einen für den Vertrag wesentlichen Umstand, z.B. gemeinschaftlicher Irrtum über den Umrechnungskurs; hier ist umstritten, ob § 313 BGB oder die §§ 119 ff. BGB anzuwenden sind.

c.Zweckstörung: Zweck, zu dem der Leistungsgegenstand verwendet werden sollte, entfällt, z.B. Krönungszugsfall
Definition
Zweckstörung

Zweck, zu dem der Leistungsgegenstand verwendet werden sollte, entfällt, z.B. Krönungszugsfall

Kündigung
Erläuterung

Es muss zwischen zwei Arten der Kündigung unterschieden werden. Die ordentliche Kündigung ist die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses unter Einhaltung von Fristen und die außerordentliche Kündigung ist die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ohne Einhaltung von Fristen („fristlos“) aus wichtigem Grunde, z.B. §§ 314, 626 BGB. Die Abgrenzung erfolgt durch Auslegung, §§ 133, 157 BGB. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist, ob der Kündigende sich an Fristen halten wollte, dann ordentliche Kündigung. Besonders beachtet werden müssen die sog. sozialen Auslauffristen im Arbeitsrecht.

1.Voraussetzungen
a.Kündigungsrecht, z.B.
aa.außerordentlich gem. § 314 BGB (i.d.R. erst nach Fristsetzung, Abmahnung)
bb.Mietrecht, §§ 573 ff. BGB
cc.Sachdarlehen, § 608 BGB
dd.Dienstvertrag: §§ 621 – 623, 626 BGB
b.Kein Ausschluss, z.B. gem. § 242 BGB bei unzulässiger Rechtsausübung
c.Kündigungserklärung, d.h. vor allem, soweit vorgeschrieben, form- und fristgerecht
aa.WE
bb.Abgabe, Zugang
cc.388 Satz 2 (bedingungsfeindlich)
2.Rechtsfolge
a.Erlöschen des Schuldverhältnisses mit der Wirkung für die Zukunft.
b.Grds. kein Rückgewährschuldverhältnis, d.h. bereits erbrachte Vorleistungen sind gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB zurückzugewähren.
Versorgungsverträge über Strom, Gas und Wasser
Erläuterung

Dauerschuldverhältnisse oder Wiederkehrschuldverhältnisse?

1.Nach e.A. handelt es sich um ein Wiederkehrschuldverhältnis. Argument: Verhinderung der Ausübung des Wahlrechts gem. § 103 InsO durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzfall. Sonst wäre das Versorgungsunternehmen unbillig gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bevorzugt: Der Insolvenzverwalter müsste für den gesamten Vertrag die Gegenleistung erbringen.e.A.
Definition
Nach e.A. handelt es sich um ein Wiederkehrschuldverhältnis. Argument

Verhinderung der Ausübung des Wahlrechts gem. § 103 InsO durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzfall. Sonst wäre das Versorgungsunternehmen unbillig gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bevorzugt: Der Insolvenzverwalter müsste für den gesamten Vertrag die Gegenleistung erbringen.

Argument
  • Verhinderung der Ausübung des Wahlrechts gem. § 103 InsO durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzfall. Sonst wäre das Versorgungsunternehmen unbillig gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bevorzugt: Der Insolvenzverwalter müsste für den gesamten Vertrag die Gegenleistung erbringen.
2.Nach h.M. handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Argument: Das Zustandekommen jeweils einzelner Verträge ist dogmatisch unklar, wenn z.B. Minderjährige oder Dritte handeln. § 103 InsO führt nicht zur Bevorzugung, da der Insolvenzverwalter die Erfüllung der bisherigen Forderungen ablehnen und den Abschluss eines neuen Vertrages verlangen kann, wobei dann fast immer ein Kontrahierungszwang zulasten der Versorger besteht.h.M.
Definition
Nach h.M. handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Argument

Das Zustandekommen jeweils einzelner Verträge ist dogmatisch unklar, wenn z.B. Minderjährige oder Dritte handeln. § 103 InsO führt nicht zur Bevorzugung, da der Insolvenzverwalter die Erfüllung der bisherigen Forderungen ablehnen und den Abschluss eines neuen Vertrages verlangen kann, wobei dann fast immer ein Kontrahierungszwang zulasten der Versorger besteht.

Argument
  • Das Zustandekommen jeweils einzelner Verträge ist dogmatisch unklar, wenn z.B. Minderjährige oder Dritte handeln. § 103 InsO führt nicht zur Bevorzugung, da der Insolvenzverwalter die Erfüllung der bisherigen Forderungen ablehnen und den Abschluss eines neuen Vertrages verlangen kann, wobei dann fast immer ein Kontrahierungszwang zulasten der Versorger besteht.
Rechtliche Behandlung von Dauerschuldverhältnissen
1.Gesteigerte Treuepflichten der Vertragspartner, § 242 BGB
2.Kündigung aus wichtigem Grund auch ohne besondere Regelung und grds. unabdingbar
3.Nach Invollzugsetzung kein Rücktritt, sondern Kündigung aus wichtigem Grund, Spezialregelung oder subsidiär § 314 BGB
4.Bei Arbeits- und Gesellschaftsverträgen hat die Anfechtung nur Wirkung ex nunc, ansonsten bestehen Rückabwicklungsschwierigkeiten
Rücktritt
1.Rücktrittsgrund: gesetzlich oder vertraglich
2.Rücktrittserklärung: § 349 BGB; als einseitig gestaltende Willenserklärung ist die Rücktrittserklärung grds. bedingungsfeindlich. Beim Wegfall der Geschäftsgrundlage ist vorrangig der Anspruch auf Anpassung des Vertrages zu prüfen, § 313 Abs. 1 BGB.
3.Kein Ausschluss: gem. § 323 Abs. 6 oder §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 6 BGB; in krassen Fällen gem. § 242 BGB; aber nicht mehr bei Untergang oder Verschlechterung der zurückzugewährenden Sache, dann nur Wertersatzpflicht.
Rücktritt bei Schlechterfüllung bzw. sonstigen (leistungsbezogenen) Pflichtverletzungen
1.Bei der Verletzung leistungsbezogener Pflichten, also sowohl Hauptleistungspflichten und leistungsbezogenen Nebenpflichten, folgt das Rücktrittsrecht aus § 323 BGB, jedoch nur bei Erheblichkeit der Pflichtverletzung und nach Fristsetzung.
2.Bei der Verletzung nicht leistungsbezogener Pflichten folgt das Rücktrittsrecht aus § 324 BGB, jedoch nur bei Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung.
Entbehrlichkeit der Frist
1.§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB: ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung (im Sinne eines letzten Wortes des Schuldners)
2.§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Verstreichung des Leistungszeitpunktes beim relativen Fixgeschäft (erforderlich: Abgrenzung zum absoluten Fixgeschäft).
3.§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB: sonstige besondere Umstände, z.B. besondere Erfüllungsdringlichkeit oder Interessenwegfall
Erläuterung

Grds. muss der Anspruch des Gläubigers auch im Fall des § 323 BGB fällig sein, denn letztlich müssen für den Rücktritt nach § 323 BGB immer auch die Voraussetzungen des Verzugs i.S.v. § 286 BGB vorliegen. Verzug setzt aber die Fälligkeit des Anspruchs voraus. Die Fristsetzung i.S.v. § 323 Abs. 1 BGB kann aber mit der fälligkeitsbegründenden Handlung zusammenfallen.

Ausnahme: § 323 Abs. 4 BGB – Rücktrittsrecht vor Fälligkeit, wenn Rücktrittsvoraussetzungen offensichtlich eintreten werden, z.B.

1.ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung vor Fälligkeit
2.Schuldner kann aus anderen Gründen den Erfolg nicht mehr bis zum Ende der Nachfrist herbeiführen (weil Herstellung des Werkes viel zu lange dauert).
Erläuterung

Ein weit überwiegendes Verschulden des Gläubigers i.S.d. § 323 Abs. 6 BGB wird angenommen, wenn auch nach § 254 BGB ein Schadensersatzanspruch des Gläubigers ausgeschlossen wäre, d.h. eine Verantwortungsquote von mindestens 80%. Beispiele: Gläubiger hat erforderliche Angaben zu spät gemacht; Gläubiger hat sich selbst nicht vertragstreu verhalten.

Anspruch auf Rückgewähr der erbrachten Leistung bei Unmöglichkeit
Erläuterung

Der Anspruch auf Rückgewähr der erbrachten Leistung bei Unmöglichkeit ergibt sich gem. § 326 Abs. 4 i.V.m. §§ 346-348 BGB, d.h. in allen Fällen nach Rücktrittsrecht, unabhängig davon, ob Gläubiger oder Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten haben.

Das Rücktrittsrecht nach den §§ 346 ff. BGB und das Bereicherungsrecht nach den §§ 812 ff. BGB schließen sich gegenseitig aus. Argument: Mit Ausübung des Rücktrittsrechts wandelt sich das ursprüngliche Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Dieses stellt einen Rechtsgrund i.S.d. § 812 ff. BGB dar.

Argument
  • Mit Ausübung des Rücktrittsrechts wandelt sich das ursprüngliche Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Dieses stellt einen Rechtsgrund i.S.d. § 812 ff. BGB dar.
Rücktrittsgründe
1.vertraglich
a.vertragliche Vereinbarung, § 346 Abs. 1 Fall 1 BGB
b.relatives Fixgeschäft, § 376 HGB
2.gesetzlich
a.Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 Abs. 3 BGB
b.Vorleistungspflicht, §§ 321 Abs. 2 Satz 1, 323 BGB
c.Spätleistung oder Schlechterfüllung, § 323 Abs. 1 BGB
d.Unmöglichkeit , §§ 326 Abs. 5, 323 BGB
e.Nebenpflichtverletzung, § 324 BGB
f.Gewährleistungsrecht, §§ 437 Nr. 2, 440 / 634 Nr. 2, 636 i.V.m. 323, 326 Abs. 5 BGB
g.Widerrufsrecht, § 355 BGB
Unmöglichkeit der Rückgewähr
Erläuterung

Anstelle der Rückgabe nach § 346 Abs. 1 BGB ist dann Wertersatz nach § 346 Abs. 2 BGB zu leisten:

1.§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB: Natur des Erlangten schließt die Rückgabe aus, z.B. Dienstleistungen
2.§ 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Gegenstand wurde verbraucht, veräußert, usw.
3.§ 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB: Gegenstand hat sich verschlechtert oder ist untergegangen, wobei die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme keinen Wertverlust darstellt
Wertersatzpflicht bei Kenntnis des gesetzlichen Rücktrittsgrundes
Erläuterung

Rückgabe der Sache an den wahren Eigentümer auch nach Kenntnis des gesetzlichen Rücktrittgrundes keine Wertersatzpflicht i.S.v. § 356 Abs. 2 BGB. Argumente:

1.Beim Zusammentreffen von dinglichen Herausgabeansprüchen (des Eigentümers) und schuldrechtlichen (des Rücktrittgegners) überwiegt der dingliche Anspruch.
2.Der Rücktrittsberechtigte erfüllt mit der Herausgabe zugleich eine Verpflichtung des Rücktrittgegners, der seinerseits die Sache herausgeben müsste.
3.Der Eigentümer könnte sonst nach §§ 990 Abs. 2 i.V.m. 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB gegen den Rücktrittsberechtigten vorgehen, wenn dieser die Herausgabe verzögert, indem der die Sache zunächst dem Rücktrittsgegner herausgibt.
Erläuterung

Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch aus §§ 346 Abs. 4 i.V.m. 280 ff. BGB. Grund: Kein Vertretenmüssen aus o.g. Gründen.

Ausnahmen von der Wertersatzpflicht nach § 346 Abs. 2 BGB
Definitionen
Nr. 1

Mangel zeigt sich erst während der Verarbeitung

Nr. 2

Gläubiger hat Unmöglichkeit oder Verschlechterung zu vertreten

Nr. 3

Privilegierung beim gesetzlichen Rücktrittsrecht (Sorgfaltsmaßstab des § 277 BGB)

Erläuterung

Nr. 1: Mangel zeigt sich erst während der Verarbeitung

Nr. 2: Gläubiger hat Unmöglichkeit oder Verschlechterung zu vertreten

Nr. 3: Privilegierung beim gesetzlichen Rücktrittsrecht (Sorgfaltsmaßstab des § 277 BGB)

P§ 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wenn der Rücktrittsberechtigte Kenntnis vom gesetzlichen Rücktrittsrecht hat
1.Nach e.A. findet die Vorschrift Anwendung und der Rücktrittsberechtigte wird privilegiert. Argumente: Es handelt sich um eine klare gesetzliche Regelung. Der Haftungsmaßstab des § 277 BGB stellt keinen Freibrief dar. Dem Gläubiger bleibt es unbenommen, durch Inverzugsetzen eine schärfere Haftung herbeizuführen.e.A.
Argument
  • Es handelt sich um eine klare gesetzliche Regelung. Der Haftungsmaßstab des § 277 BGB stellt keinen Freibrief dar. Dem Gläubiger bleibt es unbenommen, durch Inverzugsetzen eine schärfere Haftung herbeizuführen.
2.Nach a.A. wird die Vorschrift nicht angewendet und der Rücktrittsberechtigte wird nicht privilegiert. Argument: Die Kenntnis stellt auch in § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB eine Zäsur dar: Nur der während der Verarbeitung bemerkte Mangel privilegiert.a.A.
Argument
PAnwendbarkeit des § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf vertraglich vereinbarte Rücktrittsrechte
Anwendbarkeit des § 346 Abs. 4 BGB auch für Pflichtverletzungen vor Erklärung des Rücktritts aber nach Kenntnis des Rücktrittsgrundsa.A.
Erläuterung

§ 346 Abs. 4 BGB spricht nur von der „Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1“ (des § 346 BGB). Diese Pflichten (zur Rückgewähr) entstehen aber erst mit Erklärung des Rücktritts. Dies könnte dafür sprechen, § 346 Abs. 4 BGB auf Pflichtverletzungen vor Erklärung des Rücktritts nicht anzuwenden.

Nach a.A. muss differenziert werden:

1.Beim vertraglichen Rücktrittsrecht wissen die Parteien von Anfang an um das Risiko einer möglichen Rückabwicklung. Daher ist § 346 Abs. 4 BGB vor Rücktrittserklärung anwendbar.
2.Beim gesetzlichen Rücktrittsrecht können nur solche Pflichtverletzungen unter § 346 Abs. 4 BGB subsumiert werden, die nach Kenntnis vom gesetzlichen Rücktrittsgrund liegen. Dies kann zeitlich aber ebenfalls vor Erklärung des Rücktritts liegen.
Schadensersatz nach den §§ 346 Abs. 4, 280 ff. BGB bei Pflichtverletzungen vor Kenntnis des Rücktrittsgrundes im Rahmen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts
Erläuterung

Der Wortlaut des § 346 Abs. 4 BGB trifft keine Differenzierung. Nach wohl überwiegender Ansicht gilt aber in Anlehnung an bisher heranzuziehende Grundsätze:

1.Der Rücktrittsgegner haftet ab dem Empfang der Leistung uneingeschränkt, unabhängig von der Kenntnis vom Rücktrittsrecht. Argument: Er ist Auslöser des gesetzlichen Rücktrittsrechts, z.B. bei verspäteter oder mangelhafter Leistung.
Argument
  • Er ist Auslöser des gesetzlichen Rücktrittsrechts, z.B. bei verspäteter oder mangelhafter Leistung.
2.Der Rücktrittsberechtigte haftet erst ab Kenntnis oder Kennenmüssen vom gesetzlichen Rücktrittsrecht. Argument: Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Pflicht bestehen, sorgfältig mit dem möglicherweise zurückzugebenden Gegenstand umzugehen.
Argument
  • Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Pflicht bestehen, sorgfältig mit dem möglicherweise zurückzugebenden Gegenstand umzugehen.
Anwendbarkeit der Privilegierung des § 347 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für den Zeitraum ab Kenntnis des Rücktrittsrechts
Erläuterung

Der Wortlaut des § 347 Abs. 1 Satz 2 BGB trifft keine Differenzierung. Vertretbar ist, ab Kenntnis vom gesetzlichen Rücktrittsgrund die Privilegierung entfallen zu lassen. Argument: Die entspricht den bisher geltenden Grundsätzen, die ab Kenntnis vom gesetzlichen Rücktrittsgrund volle Haftung vorsahen.

Argument
  • Die entspricht den bisher geltenden Grundsätzen, die ab Kenntnis vom gesetzlichen Rücktrittsgrund volle Haftung vorsahen.
Abtretung, § 398
1.Abtretungsvertrag
a.Einigung, 398, 145ff.
b.Inhalt (Bestimmtheit der Form)
c.Keine Wirksamkeitshindernisse
2.Nicht ausgeschlossen, insb. §§ 399, 400 BGB
3.Berechtigung des Zedenten, gegeben bei Forderungsinhaberschaft, also auch Bestand der Forderung, und Verfügungsbefugnis; grds. kein gutgläubiger Erwerb einer Forderung
Erlöschen / Beendigung eines Schuldverhältnisses
1.Das Erlöschen bezieht sich auf das Schuldverhältnis im engeren Sinne, d.h. auf die einzelnen Forderungen, z.B. Erfüllung nach §§ 362 ff. BGB, Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB, Erlass nach § 397 BGB.
2.Die Beendigung bezieht sich auf das Schuldverhältnis im weiteren Sinne, d.h. der Gesamtheit von Rechten, Pflichten, Obliegenheiten, z.B. Rücktritt nach §§ 346 ff. BGB, Kündigung (u.a. § 314 BGB) und den Aufhebungsvertrag nach § 311 Abs. 1 BGB.
Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB bzw. „Bewirkung“ einer Leistung
Erläuterung

Bewirken i.S.v. § 362 BGB erfordert den Eintritt des Leistungserfolges nicht nur die Vornahme der Leistungshandlung. Bei tätigkeitsbezogenen Schuldverhältnissen tritt die Erfüllung bereits durch Vornahme der Leistungshandlung ein, da allein diese geschuldet wird. Bewirken erfordert im Einzelnen:

1.Leistung am richtigen Ort
2.Leistung in der richtigen Weise, insbesondere die Leistung mittlerer Art und Güte bei Gattungsschulden, § 243 Abs. 2 BGB
3.Leistung zur richtigen Zeit
4.Leistung an den richtigen Empfänger, d.h. Gläubiger oder empfangsberechtigter Dritter
Erfüllungstheorien
1.Nach der Vertragstheorie bedarf es zur Erfüllung neben dem realen Bewirken der Leistung noch eines gesonderten Erfüllungsvertrages, der meist konkludent mit Entgegennahme der Leistung geschlossen wird.
2.Nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung (h.M.) muss neben dem realen Bewirken die Leistung an eine empfangszuständige Person erfolgen. Dies ist i.d.R. der Gläubiger, nicht aber wenn dieser ein Minderjähriger ist oder bei in Insolvenz geratenen Gemeinschuldnern. Argument: Nach § 366 BGB reicht auch die einseitige Leistungsbestimmung des Schuldners zur Erfüllung aus; dies spricht gegen die Vertragtheorie.h.M.
Erläuterung

Praktische Relevanz des Streits bei der Erfüllung gegenüber einem Minderjährigen.

Argument
  • Nach § 366 BGB reicht auch die einseitige Leistungsbestimmung des Schuldners zur Erfüllung aus; dies spricht gegen die Vertragtheorie. Praktische Relevanz des Streits bei der Erfüllung gegenüber einem Minderjährigen.
Erfüllung durch Leistung von Dritten
Definition
Erfüllung durch Leistung an einen Dritten

Grds. muss der Schuldner die Leistung an den Gläubiger bewirken. Eine Leistung an Dritte ist jedoch notwendig, wem dem Gläubiger die Empfangszuständigkeit fehlt, z.B. bei einem Minderjährigen, oder wenn ein echter Vertrag zugunsten Dritter besteht, § 328 Abs. 1 BGB. Die Leistung an Dritte wirkt außerdem schuldbefreiend, bei einem unechten Vertrag zugunsten Dritter, bei der Ermächtigung des Dritten gem. §§ 362 Abs. 2, 285 Abs. 1 BGB, bei einer Einziehungsermächtigung, § 185 Abs. 1 BGB analog oder in den Fällen der §§ 407, 408, 409 BGB (Schuldnerschutz).

Erläuterung

Nach § 267 BGB kann grds. auch von einem Dritten die Leistung bewirkt werden. Eine Ausnahme besteht bei höchstpersönlicher Verpflichtung des Schuldners. Beispiel: Durch Parteivereinbarung wurde die Behandlung durch einen bestimmten Arzt festgelegt. Widerspricht der Schuldner der Erfüllung durch einen Dritten, kann der Gläubiger die Leistung ablehnen, er muss es aber nicht, § 267 Abs. 2 BGB. Die Tilgung der Schuld durch einen Dritten setzt voraus, dass dieser für den Gläubiger erkennbar mit Fremdtilgungswillen handelt. Rechtsfolge ist, dass das Schuldverhältnis nach §§ 362 Abs. 1, 267 BGB erlischt

Erfüllung durch Leistung an einen Dritten: Grds. muss der Schuldner die Leistung an den Gläubiger bewirken. Eine Leistung an Dritte ist jedoch notwendig, wem dem Gläubiger die Empfangszuständigkeit fehlt, z.B. bei einem Minderjährigen, oder wenn ein echter Vertrag zugunsten Dritter besteht, § 328 Abs. 1 BGB. Die Leistung an Dritte wirkt außerdem schuldbefreiend, bei einem unechten Vertrag zugunsten Dritter, bei der Ermächtigung des Dritten gem. §§ 362 Abs. 2, 285 Abs. 1 BGB, bei einer Einziehungsermächtigung, § 185 Abs. 1 BGB analog oder in den Fällen der §§ 407, 408, 409 BGB (Schuldnerschutz).

Erläuterung

Bei der Leistung an Erfüllungs Statt nimmt der Gläubiger eine andere als die ursprünglich geschuldete Sache an. Damit erlischt das Schuldverhältnis nach § 364 Abs. 1 BGB. Bei der Leistung erfüllungshalber bleibt das Schuldverhältnis zunächst bestehen. Kann sich der Gläubiger aus der erfüllungshalber angenommenen Leistung nicht befriedigen, kann er weiterhin Erfüllung aus der ersten Forderung, dem ursprünglichen Schuldverhältnis, verlangen.

Die Abgrenzung erfolgt primär nach der Auslegung der Parteiabrede gem. § 133, 157, 242 BGB. Im Zweifel gilt: § 364 Abs. 2: Leistung erfüllungshalber.

Annahme einer Leistung erfüllungshalber
1.Zunächst keine Tilgungswirkung
2.Gläubiger erhält neben der ursprünglichen Forderung eine zusätzliche Forderung, aus welcher er zunächst Befriedigung suchen muss.
3.Stundung der ursprünglichen Forderung
4.Bei Befriedigung aus erfüllungshalber angenommener Leistung erlischt das Schuldverhältnis. Bei fehlgeschlagener Befriedigung aus zweiter Forderung entfällt die Stundung und die ursprüngliche Forderung lebt wieder auf.
Erläuterung

Es besteht die Pflicht des Gläubigers die erfüllungshalber angenommene Forderung rasch und bestmöglich zu verwerten (auftragsähnliches Verhältnis). Kommt er dieser Pflicht nicht nach, haftet er nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Der Schuldner hat dann einen Anspruch auf Wertersatz nach § 251 Abs. 1 BGB in Höhe der Verbindlichkeit und eine Aufrechnungsmöglichkeit.

Ist die an Erfüllungs Statt gegebene Sache mangelhaft, stehen dem Gläubiger gem. § 365 BGB die Rechte des Käufers zu, d.h. der Schuldner haftet gem. §§ 434 ff. i.V.m. 280 ff. BGB für Sach- und Rechtsmängel. Bei einer Leistung erfüllungshalber findet § 365 BGB keine Anwendung. Argument: Im Mangelfall kann der Gläubiger auf die ursprüngliche Forderung zurückgreifen, da dann die Befriedigung aus der erfüllungshalber angenommenen Leistung fehlgeschlagen ist.

Argument
  • Im Mangelfall kann der Gläubiger auf die ursprüngliche Forderung zurückgreifen, da dann die Befriedigung aus der erfüllungshalber angenommenen Leistung fehlgeschlagen ist.
Rechtliche Beurteilung der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens beim Neuwagenkauf
1.Nach e.A. handelt es sich bei dem Neuwagenkauf um einen gemischt typischen Vertrag bestehend aus Kauf und Tausch. Argument: Der Käufer will den Neuwagen nur kaufen, wenn er gleichzeitig, im Tausch, seinen Gebrauchtwagen abgeben kann.e.A.
Argument
  • Der Käufer will den Neuwagen nur kaufen, wenn er gleichzeitig, im Tausch, seinen Gebrauchtwagen abgeben kann.
2.Nach h.M. handelt es sich um einen einheitlichen Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis. Argument: Der Käufer hat nur das Recht und nicht die Pflicht, einen Teil des Kaufpreises in Form der Inzahlunggabe an Erfüllungs Statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB zu erbringen. Im Mittelpunkt der Parteiinteressen steht der Kauf des Neuwagens, die Inzahlungnahme stellt nur eine Zahlungsmodalität dar.h.M.
Erläuterung

Agenturvertrag gem. § 675 BGB

Inzahlungsnahme eines Gebrauchtwagens beim Neuwagenkauf. Der Agenturvertrag wird z.T. aus steuerlichen Gründen verwendet. In der Regel muss diese rechtliche Konstruktion ausdrücklich vereinbart werden.

1.Der Verkäufer schließt mit dem Käufer einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675, 611 BGB). Darin verpflichtet sich der Verkäufer, den Gebrauchtwagen im Namen und für Rechnung des Käufers zu einem Mindestpreis zu veräußern.
2.In Höhe des garantierten Mindestpreises wird der Neuwagenkaufpreis gestundet.
3.Im Fall der Veräußerung des Gebrauchtwagens wird der Erlös, den der Verkäufer herauszugeben verpflichtet ist, mit dem Restkaufpreis durch Aufrechnung verrechnet.
4.Ein eventueller Mehrerlös verbleibt dem Verkäufer als Provision, i.d.R. trägt er aber auch das Risiko mangelnder Verwertbarkeit.
5.Rechte des Verkäufers bei Inzahlungsgabe (als Ersetzungsbefugnis) eines mangelhaften Gebrauchtwagens: Soweit es sich bei der Inzahlunggabe um einen einheitlichen Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis handelt, hat der Käufer den Gebrauchtwagen an Erfüllungs Statt geleistet i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB. Damit stehen dem Verkäufer die Rechte aus § 365 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Sachmängelgewährleistungsrecht zu: Er kann zurücktreten und Zahlung des Restkaufpreises verlangen, wobei der Rücktritt sich auf die Inzahlungnahme beschränkt. Der Verkäufer hat nach erfolgtem Rücktritt einen Anspruch auf Wiederherstellung der gem. § 364 Abs. 1 BGB erloschenen ursprünglichen Forderung. In der Regel ist bei der Inzahlungnahme ein konkludenter Haftungssausschluss für typische Verschleißmängel enthalten.
Rechte des Käufers bei Mangelhaftigkeit des Neuwagens in derselben Lageh.M.
Erläuterung

Der Käufer kann die Gewährleistungsrechte aus §§ 434 ff. BGB geltend machen. Dabei kann er nach h.M. bei Rücktritt (§ 437 Nr. 2 BGB) grds. nur den tatsächlich gezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Daneben könnte der die Rückgabe des Altwagens fordern. Argument: Nach den §§ 346 ff. BGB sind die Parteien so zu stellen, als wäre der Vertrag nicht geschlossen worden. Das umfasst aber nur den tatsächlich gezahlten Betrag und den Altwagen.

Etwas anderes kann gelten, wenn dem Neuwagen eine Beschaffenheit fehlt, die ausdrücklich oder konkludent vereinbart wurde. Verlangt der Käufer dann Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 BGB), ist er so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Neuwagen die Beschaffenheit gehabt hätte. Die kann nur durch die Rückzahlung des Gesamtkaufpreises in Geld erfolgen, da der Käufer nur so vor einem Wertverlust des Altwagens geschützt wird.

Rechtliche Beurteilung einer Zahlung mit einer ec-Karte (elektronische Zahlung)h.M.
Erläuterung

Bei einer Zahlung mit PIN gibt die Bank gegenüber dem Zahlungsempfänger ein abstraktes Leistungsversprechen ab, d.h. garantiert die Zahlung. Die Situation ist vergleichbar einer Banküberweisung nach endgültiger Gutschrift. Nach h.M. wird eine Leistung erfüllungshalber angenommen. Argument: Zur endgültigen Zahlung bedarf es noch der Transaktion des Buchgeldes von der Schuldner- zur Empfängerbank.

Die Zahlung ohne PIN stellt eine Sonderform des Lastschriftverfahrens dar. Die Erfüllung tritt erst mit Belastung des Schuldnerkontos sowie Gutschrift auf das Gläubigerkonto und Ablauf der Widerspruchsfrist ein.

Ein nach § 779 BGB geschlossener Vergleichsvertrag kann zum Erlöschen eines Anspruchs führen, wenn im Wege gegenseitigen Nachgebens eine Partei auf einen Anspruch verzichtet.

Vertrag zugunsten Dritter
1.Echter Vertrag zugunsten Dritter
Erläuterung

Dritter (= Begünstigter) erwirbt einen eigenen Erfüllungsanspruch gegenüber dem Schuldner (= Versprechender), § 328 Abs. 1 BGB. Er tritt jedoch nicht an die Stelle des Vertragsschließenden (= Gläubiger, Versprechensempfänger), vielmehr hat der Versprechensempfänger im Zweifel einen Anspruch auf Leistung an den Dritten, § 335 BGB. Zwischen dem Gläubiger und dem Dritten besteht das sog. Valutaverhältnis, zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner das sog. Deckungsverhältnis und zwischen dem Schuldner und dem Dritten das sog. Drittverhältnis. Der Anspruch fällt dem Dritten originär zu, wird also zu keiner Zeit Bestandteil des Vermögens des Versprechensempfängers. Gläubiger des Versprechensempfängers können auf ihn daher nicht zurückgreifen. Der Versprechende kann Schadensersatzansprüche gegen den Dritten geltend machen, soweit dieser Pflichten aus dem vertragsähnlichen Vollzugsverhältnis (= Drittverhältnis) verletzt.

2.Unechter Vertrag zugunsten Dritter
Erläuterung

Dritter erwirbt keinen eigenen Erfüllungsanspruch. Der Schuldner ist gegenüber dem Gläubiger lediglich verpflichtet und von diesem ermächtigt, an den Dritten zu leisten, §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB.

3.Abgrenzung durch Auslegung
Erläuterung

Vorrangig: ausdrückliche Parteivereinbarung, §§ 133, 157, 242 BGB. Im Zweifel ist auf den Zweck des Vertrages abzustellen, § 328 Abs. 2 BGB. Ist es danach interessengerecht bzw. zweckmäßig, dass der Dritte einen eigenen Anspruch hat, liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor. An die Zweckmäßigkeit müssen keine hohen Anforderungen gestellt werden; der echte Vertrag zugunsten Dritter ist der Regelfall. Ergänzend sind §§ 329, 330 BGB hinzuzuziehen.

Sekundäransprüche im Rahmen eines VzD
1.Ersatzansprüche, die neben den Erfüllungsanspruch treten, diesen also unberührt lassen, können sowohl vom Versprechensempfänger als auch vom Dritten geltend gemacht werden. Beispiele: §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2; §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.
2.Sekundäransprüche, die das Vertragsverhältnis umwandeln (z.B. Rücktritt nach §§ 323 ff. BGB) können nach h.M. nur vom Versprechensempfänger geltend gemacht werden, da nur er Vertragspartner ist. Zum Schutz des Dritten bedarf es aber dessen Zustimmung. Ausnahmsweise ist aber die Anfechtung zulässig, wegen des Vorrangs des Schutzes der freien Willensbildung.h.M.
3.Ob Schadensersatzansprüche gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 ff. BGB durch den Dritten geltend gemacht werden können, ist durch Auslegung zu ermitteln. Eine Berechtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Dritte andernfalls rechtlos gestellt wäre.
Einschränkungen des § 334 BGB
Erläuterung

Gem. § 334 BGB stehen dem Schuldner (Versprechender) alle Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Gläubiger (Versprechensempfänger) auch gegenüber dem Dritten (Begünstigten) zu. Es gibt folgende Einschränkungen:

1.§ 334 BGB ist, auch konkludent, abdingbar. Beispiel: Bei einem Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Fluggesellschaft zugunsten des Reisenden kann die Auslegung (Natur des Vertrages) ergeben, dass die Fluggesellschaft das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters zu tragen hat, der Dritte also einen einredefreien Anspruch erwirbt.
2.Erfüllung und Surrogate können nicht nach § 334 BGB entgegengehalten werden, da es gerade Sinn des Vertrages zugunsten Dritter ist, dass der Dritte die Leistung erhält.
3.Einwendungen aus dem Valutaverhältnis fallen nicht unter § 334 BGB.
Zulässigkeit von Verfügungsverträgen mit Drittwirkung
Erläuterung

Verfügungsverträge mit Drittwirkung sind weder im schuldrechtlichen noch im dinglichen Bereich zulässig. Argumente: Nach dem Wortlaut des § 328 Abs. 1 BGB steht dem Dritten das Recht zu, die Leistung zu fordern. Bei einer Verfügung erwirbt der Dritte das Recht hingegen unmittelbar, so dass es auf ein Forderungsrecht nicht mehr ankommt. Im dinglichen Bereich würde ein Vertrag zugunsten Dritte gegen den sachenrechtlichen Typenzwang verstoßen. Im schuldrechtlichen Bereich mach § 414 BGB für die befreiende Schuldübernahme eine Ausnahme zum oben genannten Grundsatz.

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD)
Definition
Abgrenzung zur DSL

VSD (Risikokumulation), DSL (Risikoverlagerung)

Erläuterung

Abgrenzung zur DSL: VSD (Risikokumulation), DSL (Risikoverlagerung)

1.Leistungsnähe des Dritten: Leistungsnähe bedeutet, dass der Dritte bestimmungsgemäß und befugtermaßen mit der auch drittbezogenen Leistung ebenso in Berührung kommen muss wie der Gläubiger. Er muss den Gefahren einer Schutzpflichtverletzung rein tatsächlich ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger.
Definition
Leistungsnähe des Dritten

Leistungsnähe bedeutet, dass der Dritte bestimmungsgemäß und befugtermaßen mit der auch drittbezogenen Leistung ebenso in Berührung kommen muss wie der Gläubiger. Er muss den Gefahren einer Schutzpflichtverletzung rein tatsächlich ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger.

2.Einbeziehungsinteresse des Gläubigers: Eine Gläubigernähe kann unter verschiedenen Voraussetzungen vorliegen: Grds. können Personen durch ausdrückliche Vereinbarung einbezogen werden. Fehlt eine Vereinbarung, kommt es für eine Einbeziehung darauf an, dass zwischen Drittem und Gläubiger ein Verhältnis mit personenrechtlichem Einschlag („Wohl-und-Wehe-Verantwortlichkeit“ des Gläubigers) besteht. Beispiel: Familien., arbeits-, mietrechtliche Beziehungen. Ausnahmsweise ist ausreichend, dass die geschuldete Leistung bestimmungsgemäß auch einem Dritten zugute kommt (§ 242 BGB), z.B. Gutachterfälle. Ansonsten kann nach Ansicht des BGH auch eine Gläubigernähe angenommen werden, wenn der Gläubiger für das, was dem Dritten zustoßen kann, verantwortlich sein soll oder kann. Ermittelt werden muss also das Interesse des Gläubigers, z.B. Gutachterfälle, Rechtsanwaltsfälle. Beispiel: Ein Mieter hat, wenn er die Obhut über fremde Sachen hat, ein generelles Einbeziehungsinteresse.BGH
Definition
Einbeziehungsinteresse des Gläubigers

Eine Gläubigernähe kann unter verschiedenen Voraussetzungen vorliegen: Grds. können Personen durch ausdrückliche Vereinbarung einbezogen werden. Fehlt eine Vereinbarung, kommt es für eine Einbeziehung darauf an, dass zwischen Drittem und Gläubiger ein Verhältnis mit personenrechtlichem Einschlag („Wohl-und-Wehe-Verantwortlichkeit“ des Gläubigers) besteht. Beispiel: Familien., arbeits-, mietrechtliche Beziehungen. Ausnahmsweise ist ausreichend, dass die geschuldete Leistung bestimmungsgemäß auch einem Dritten zugute kommt (§ 242 BGB), z.B. Gutachterfälle. Ansonsten kann nach Ansicht des BGH auc

3.Erkennbarkeit von 1. und 2. für den Schuldner: Für die Erkennbarkeit ist notwendig, dass der Schuldner bei Vertragsschluss das Haftungsrisiko abschätzen kann. Für ihn muss subjektiv die Leistungs- und die Gläubigernähe erkennbar sein. Es genügt die Kenntnis eines objektiv abgrenzbaren Personenkreises.
Definition
Erkennbarkeit von 1. und 2. für den Schuldner

Für die Erkennbarkeit ist notwendig, dass der Schuldner bei Vertragsschluss das Haftungsrisiko abschätzen kann. Für ihn muss subjektiv die Leistungs- und die Gläubigernähe erkennbar sein. Es genügt die Kenntnis eines objektiv abgrenzbaren Personenkreises.

4.Schutzbedürftigkeit des Dritten: Im Rahmen der Schutzbedürftigkeit darf der Dritte keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Schuldner haben. Eventuell bestehende deliktische Ansprüche des Dritten schaden nicht, da diese nicht den gleichen Schutz vermitteln wie vertragliche Ansprüche.
Definition
Schutzbedürftigkeit des Dritten

Im Rahmen der Schutzbedürftigkeit darf der Dritte keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Schuldner haben. Eventuell bestehende deliktische Ansprüche des Dritten schaden nicht, da diese nicht den gleichen Schutz vermitteln wie vertragliche Ansprüche.

5.RF: Der Dritte kann aus eigenem Recht unabhängig vom Gläubiger vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen. § 334 BGB ist analog anwendbar. Der Dritte muss sich ein Mitverschulden des Gläubigers anrechnen lassen. In Abgrenzung zum echten Vertrag zugunsten Dritter steht dem Dritten kein Forderungsrecht bzgl. einer Hauptleistung zu. Der eigene Anspruch erstreckt sich vielmehr auf Sekundäransprüche.
Vorteile der vertraglichen Haftung i.R.d. VSD
Erläuterung

Durch die Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages ergeben sich für den Dritten Vorteile der vertraglichen Haftung gegenüber der deliktischen.

1.Die Haftung aus Vertrag schützt das Vermögen als solches, während im Rahmen der deliktischen Haftung grds. kein Schutz des Vermögens als solchem vorgesehen ist, mit Ausnahme des Ersatzes bei Vorsatz, vgl. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB; § 826 BGB.
2.Bei der vertraglichen Haftung wird das Verschulden eines Dritten im Rahmen des § 278 BGB ohne Exkulpationsmöglichkeit zugerechnet. Nach § 831 BGB kann sich der Schuldner exkulpieren.
3.Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird ein Verschulden vermutet, im Rahmen der deliktischen Haftung muss der Nachweis des Verschuldens durch den Geschädigten geführt werden.
Hinterlegung, §§ 372 ff. BGB
1.Hinterlegungsfähiger Gegenstand, § 372 BGB
Erläuterung

Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten (hoher Wert im Verhältnis zu Größe und Gewicht)

2.Hinterlegungsgrund, § 372 BGB
Erläuterung

Gläubiger befindet sich im Annahmeverzug, §§372 S. 1 i.V.m. 293 ff. BGB oder andere Gründe in der Person des Gläubigers, § 372 Satz 2 Alt. 1 und 2 BGB

3.Rechtsfolge
Definition
Schuldner hat noch ein Rücknahmerecht nach § 376 Abs. 1 BGB

Gem. § 378 BGB e contrario tritt keine Erfüllungswirkung ein, sondern vielmehr die Wirkungen des § 379 BGB. Der Schuldner hat kein Rücknahmerecht, § 376 BGB: Eintritt der Erfüllungswirkung mit Hinterlegung, § 378 BGB.

Erläuterung

Schuldner hat noch ein Rücknahmerecht nach § 376 Abs. 1 BGB: Gem. § 378 BGB e contrario tritt keine Erfüllungswirkung ein, sondern vielmehr die Wirkungen des § 379 BGB. Der Schuldner hat kein Rücknahmerecht, § 376 BGB: Eintritt der Erfüllungswirkung mit Hinterlegung, § 378 BGB.

Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
1.Aufrechnungslage, § 387 BGB
a.Gegenseitigkeit
Erläuterung

An der Aufrechnung Beteiligte müssen wechselseitig Gläubiger und Schuldner sein. Keine Aufrechnung mit einer fremden Forderung.

b.Gleichartigkeit
Erläuterung

Die geschuldeten Leistungen müssen von gleicher Beschaffenheit sein. I.d.R. nur bei Geldschulden.

c.Durchsetzbare Aktivforderung
Erläuterung

Die Forderung, mit der aufgerechnet wird (Aktivforderung = Gegenforderung), muss fällig und einredefrei sein. Einreden müssen lediglich bestehen.

d.Erfüllbare Passivforderung
Erläuterung

Die Forderung, gegen die aufgerechnet wird (Passivforderung = Hauptforderung) muss erfüllbar sein.

2.Aufrechungserklärung, § 388 BGB
Definition
Rechtsnatur

Gestaltungsrecht. Besonderheit: Bedingungsfeindlich, § 388 Satz 2 BGB. Modell für alle Gestaltungsrechte.

Erläuterung

Rechtsnatur: Gestaltungsrecht. Besonderheit: Bedingungsfeindlich, § 388 Satz 2 BGB. Modell für alle Gestaltungsrechte.

3.Kein Ausschluss
a.Aufrechnung ist nach § 390 Satz 1 BGB ausgeschlossen, wenn die Einrede besteht; nicht erforderlich ist, dass sie bereits erhoben ist. Grds. ist die Aufrechnungserklärung nach § 388 Satz 2 BGB bedingungsfeindlich. Zweck dieser Regelung ist die Schaffung von Rechtssicherheit. Bei der Aufrechnung wird, wie bei allen Gestaltungsrechten, einseitig die Rechtslage verändert. Diese Änderung soll nicht von ungewissen zukünftigen Ereignissen abhängen. Davon gibt es jedoch zwei Ausnahmen:
aa.Potestativbedingung
Erläuterung

Der Bedingungseintritt wird in die Macht des Erklärungsgegners gelegt und somit keine Rechtsunsicherheit erzeugt.

bb.Rechtsbedingung, innerprozessuale Bedingung
Erläuterung

Rechtsbedingung: keine echte Bedingung, sondern Frage der Rechtskenntnis. Gleiches gilt für die innerprozessuale Bedingung.

b.Grds. ist ein vertraglicher Aufrechnungsausschluss möglich. Einschränkungen ergeben sich aus § 556b Abs. 2 BGB (Mieterschutz) oder aus § 309 Nr. 3 BGB (AGB). In Einzelfällen kann die Aufrechnung gegen Treu und Glauben verstoßen, z.B. wenn die Natur des Schuldverhältnisses eine Aufrechnung verbietet. Bei Treuhandverhältnissen, z.B. Auftrag, darf nicht mit Forderungen außerhalb des Treuhandverhältnisses gegen die Herausgabeansprüche des Auftraggebers aufgerechnet werden.
c.§ 393 BGB verbietet die Aufrechnung gegen eine Forderung, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt. Der Geschädigte soll seinen Anspruch ohne Erörterung von Gegenansprüchen durchsetzen können. Gleichzeitig soll § 393 BGB die „Privatrache“ eines Gläubigers gegenüber einem zahlungsunfähigen Schuldner verhindern. Sonst könnte der Gläubiger dem Schuldner bis zur Höhe der Schuld vorsätzlich Schaden zufügen und anschließend, als Schuldner eines deliktischen Anspruchs, die Aufrechnung erklären. Das wird durch § 393 BGB verhindert. Der Geschädigte kann hingegen uneingeschränkt mit der Deliktsforderung aufrechnen. Die Aktivforderung darf aus unerlaubter Handlung stammen.
d.Unpfändbare Forderungen i.S.v. § 394 BGB sind Forderungen, die entweder nicht abtretbar sind oder mit Pfändungsverboten behaftet. Eine Forderung kann wegen eines Abtretungsausschluss durch Vereinbarung nicht abtretbar sein, § 299 Fall 2 BGB (§ 851 ZPO) oder wegen Unpfändbarkeit nach § 400 BGB. Diese Unpfändbarkeit oder ein Pfändungsverbot ergeben sich insbesondere aus den §§ 850 ff. BGB.
4.Rechtsfolge
Erläuterung

Erlöschen der beiden Forderungen in der sich deckenden Höhe rückwirkend zum Zeitpunkt des erstmaligen Bestehens der Aufrechnungslage, § 389 BGB. Aufgrund der Rückwirkung der Aufrechnung entfallen auch Zinsansprüche und Verzugsfolgen. Bereits geleistete Zinsen oder ersetzter Verzugsschaden können über § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB herausverlangt werden.

Treuhänderische Abtretung und Einziehungsermächtigung
Erläuterung

Bei einer treuhänderischen Abtretung erlangt der Zessionar nach außen die volle Rechtsstellung des Gläubigers wie bei einer regulären Abtretung. Im Innenverhältnis wird seine Stellung aber durch den Abtretungszweck schuldrechtlich begrenzt. Dieses Auseinanderfallen von rechtlichem Können im Außenverhältnis und rechtlichem Dürfen im Innenverhältnis ist kennzeichnend für Treuhandverhältnisse. Bei einer Einziehungsermächtigung erfolgt keine Abtretung der Forderung. Der Dritte wird vom Gläubiger ermächtigt, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.

Treuhänderische Abtretung
1.Sicherungszession
Erläuterung

Übertragung der Forderung zur Sicherung eines Darlehens zwischen Zessionar und Zedent.

a.Rechte des Zessionars bei einer Sicherungszessionh.M.
Erläuterung

Im Außenverhältnis erlangt der Zessionar volle Rechtsinhaberschaft, d.h. dieser kann die Forderungen im eigenen Namen geltend machen. Im Innenverhältnis wird diese Rechtsstellung beschränkt. Nach h.M. ist die Rechtsinhaberschaft aufschiebend oder auflösend bedingt durch das Entstehen bzw. Erlöschen der gesicherten Forderung; dies wirkt auch dinglich nach außen. Beschränkungen ergeben sich u.U. auch aus sonstigen schuldrechtliche Begrenzungen aus der Sicherungsabrede.

b.Vorteil einer Sicherungszession gegenüber einer Forderungsverpfändung
Erläuterung

Bei einer Kreditsicherung durch Forderungsverpfändung nach §§ 1273 ff. BGB ist zum einen gem. § 1280 BGB eine Anzeige an den Schuldner erforderlich, die kreditschädigend wirken kann, zum anderen ergeben sich Einschränkungen bei der Verwertung, §§ 1281, 1287 BGB. Demgegenüber besteht bei der Sicherungszession weder eine Anzeigepflicht noch existieren Einschränkungen bei der Eintreibung der Forderung im Außenverhältnis.

2.Inkassozession
Erläuterung

Übertragung einer Forderung zum Zweck der Eintreibung durch den Zessionar.

a.Wirtschaftlicher Zweck einer Inkassozession
Erläuterung

Verwaltungsvereinfachung für den Altgläubiger, der den Aufwand der Forderungseintreibung und (gerichtlichen) Rechtsverfolgung professionellen Stellen überlassen kann. Der Altgläubiger tritt gegenüber dem Schuldner nicht als eintreibende Stelle auf.

b.Erweiterter Schuldnerschutz bei Inkassozession
Erläuterung

Dem Schuldner stehen bei einer Inkassozession die allgemeinen Schuldnerschutzvorschriften gem. §§ 404 ff. BGB zur Verfügung. Zusätzlich kann er aber über §§ 404, 406 BGB hinaus dem Zessionar auch Einwendungen entgegenhalten, die erst nach Abtretung gegen den Zedenten erworben wurden. Argument: Die Forderung wird wirtschaftlich weiterhin dem Zedenten zugerechnet.

Argument
  • Die Forderung wird wirtschaftlich weiterhin dem Zedenten zugerechnet.
Zulässigkeit einer Einziehungsermächtigung
1.Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt. Die Zulässigkeit folgt aber aus §§ 185 Abs. 1 i.V.m. 362 Abs. 2 BGB. Eigentlich rechtfertigt § 185 Abs. 1 BGB die Einziehungsermächtigung nicht, da die Einziehung einer Forderung keine Verfügung ist. Nach h.M. besteht jedoch ein praktisches Bedürfnis für dieses Rechtsinstitut.h.M.
2.Bei der gerichtlichen Durchsetzung einer Forderung im Rahmen einer Einziehungsermächtigung wird ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht. Dies erfordert für die Prozessführungsbefugnis eine gewillkürte Prozessstandschaft. Voraussetzungen dafür sind:
a.Ermächtigung durch den Rechtsträger zur Prozessführung, § 185 BGB analog
b.Rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse des Prozessstandschafters, das sich z.B. aus Provisionsansprüchen ergeben kann
c.Abtretbarkeit des Rechts
Erläuterung

In der Regel erfolgt die Abtretung einer Forderung zur Schuldentilgung erfüllungshalber. Argumente: Bei einer Abtretung an Erfüllungs Statt erlischt die alte Forderung (§ 364 Abs. 1 BGB). Der Abtretende haftet nur für die Verität, nicht aber für die Bonität. Bei einer Abtretung erfüllungshalber besteht das alte Schuldverhältnis fort. Ist die Forderung nicht eintreibbar, kann der Zessionar aus der ursprünglichen Forderung vorgehen (kein Bonitätsrisiko).

Argument
  • Bei einer Abtretung an Erfüllungs Statt erlischt die alte Forderung (§ 364 Abs. 1 BGB). Der Abtretende haftet nur für die Verität, nicht aber für die Bonität. Bei einer Abtretung erfüllungshalber besteht das alte Schuldverhältnis fort. Ist die Forderung nicht eintreibbar, kann der Zessionar aus der ursprünglichen Forderung vorgehen (kein Bonitätsrisiko).
Rechtslage im Fall einer erfüllungshalber angenommenen Forderung
1.Das alte Schuldverhältnis besteht fort, die Forderung ist aber zunächst gestundet. Wenn das ursprüngliche Schuldverhältnis nicht besteht, ist die Abtretung kondizierbar.
2.Der Zessionar hat aus dem auftragsähnlichen Erfüllungsverhältnis die Pflicht, sich rasch und bestmöglich aus der übertragenen Forderung zu befriedigen. Bei schuldhafter Pflichtverletzung bestehen Schadensersatzansprüche des Zedenten gegen den Zessionar gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Schuldverhältnis ist die Erfüllungsabrede.
3.Gelingt dies, erlischt das alte Schuldverhältnis endgültig.
4.Gelingt dies nicht, fällt die Stundung weg und der Gläubiger kann aus der ursprünglichen Forderung vorgehen.
Abtretung künftiger Forderungen
Erläuterung

Grds. muss eine abgetretene Forderung hinsichtlich Rechtsgrund, Höhe und Parteien eindeutig zu bestimmen sein. Dies ist regelmäßig der Fall bei der Abtretung bestehender Forderungen. Bei der Abtretung künftiger Forderungen gilt:

1.Bestimmbarkeit: Die Forderung muss im Zeitpunkt ihres Entstehens, nicht im Zeitpunkt der Abtretung, für einen objektiven Dritten nach Rechtsgrund, Höhe und Parteien eindeutig bestimmbar sein.
Definition
Bestimmbarkeit

Die Forderung muss im Zeitpunkt ihres Entstehens, nicht im Zeitpunkt der Abtretung, für einen objektiven Dritten nach Rechtsgrund, Höhe und Parteien eindeutig bestimmbar sein.

2.Keine Unwirksamkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB wegen
a.Übersicherung
b.Knebelung
c.Gläubigergefährdung
d.Verleitung zum Vertragsbruch
Übersicherung i.R.d. Sicherungszessionh.M.
Erläuterung

Bei erheblicher anfänglicher Übersicherung ist Sittenwidrigkeit i.d.R. anzunehmen, wenn Forderungswert deutlich über Freigabegrenze von 150% der zu sichernden Forderung liegt. Nachträgliche Übersicherung begründet einen Freigabeanspruch, der ohne weitere Vereinbarung bereits aus dem Sicherungsvertrag folgt, lässt aber die Wirksamkeit der Sicherungszession unberührt. Nach h.M. wird die Übersicherungsgrenze wegen des Verwertungsrisikos bei 300% der gesicherten Forderung gezogen.

Sittenwidrigkeit der Globalzession künftiger Forderungen:
Erläuterung

Soweit die Globalzession an die Bank auch die künftigen Forderungen erfasst, die der Sicherungsgeber dem Warenlieferanten im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes abtreten muss, ist die Globalzession wegen Verleitung zum Vertragsbruch gegenüber dem Lieferanten nichtig. Der Sittenwidrigkeit kann durch eine sog. dingliche Teilverzichtsklausel vorgebeugt werden, nach der nur solche Forderungen von der Globalzession erfasst werden, die nicht zur Sicherung im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes benötigt werden.

Ausschluss der Abtretung wg. Inhaltsänderung, § 399 Fall 1 BGB:
Erläuterung

Der rechtsgeschäftliche Abtretungsausschluss nach § 399 Fall 2 BGB (sog. pactum de non cedendo) ist eine Ausnahme zu § 137 BGB. Grds. ist eine Verfügung über ein Recht trotz rechtsgeschäftlichem Veräußerungsverbot dinglich wirksam. Ein Veräußerungsverbot entfaltet gem. § 137 BGB nur relative Wirkung zwischen den Vertragsparteien. Zweck: Bei einer Verfügung über bewegliche / unbewegliche Sachen besteht stets ein Rechtsscheinträger, der die Verkehrsfähigkeit der Sache indiziert. Ein Verfügungsverbot ist der Sache nicht anzusehen. Anders bei Forderungen: Ihre Verkehrsfähigkeit wird grds. nicht durch einen Rechtsscheinträger angezeigt, so dass ein Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die Verkehrsfähigkeit der Forderung nicht schützenswert ist. Ein Veräußerungsverbot kann also bei Forderungen gem. § 399 Fall 2 BGB dingliche Wirkungen haben.

1.höchstpersönliche Ansprüche
Erläuterung

Die Leistung ist in besonderer Weise an die Person des Gläubigers geknüpft, so dass ein Wechsel wesentlich in die Schuldnerrechte eingreifen würde. Beispiele: Ansprüche aus Dienstvertrag, § 613 BGB; Anspruch auf Urlaub.

2.unselbständige Ansprüche
Erläuterung

Der Anspruch ist von seiner rechtlichen Grundlage nicht ablösbar. Beispiele: Ansprüche aus Pfandrecht oder Hypothek; unselbständige Gestaltungsrechte wie Anfechtung, Rücktritt oder Widerruf

Möglichkeit einer Genehmigung bei einer Abtretung entgegen § 399 Fall 2 BGB
1.Nach e.A. kann der Schuldner einseitig die Abtretung genehmigen. Argument: Der Abtretungsausschluss dient nur seinem Interesse an der Erhaltung des Gläubigers. Daher kann er auch allein auf diesen Schutz verzichten.e.A.
Argument
  • Der Abtretungsausschluss dient nur seinem Interesse an der Erhaltung des Gläubigers. Daher kann er auch allein auf diesen Schutz verzichten.
2.Nach h.M. bedarf es eines Abänderungsvertrages zwischen Schuldner und Altgläubiger. Argument: Das Abtretungsverbot wurde rechtsgeschäftlich geschlossen.h.M.
Argument
  • Das Abtretungsverbot wurde rechtsgeschäftlich geschlossen.
3.I.d.R. kommen beide Ansichten zum selben Ergebnis, da in der Genehmigung zugleich ein Angebot zum Abschluss eines Abänderungsvertrages gesehen werden kann.
Abtretungsausschluss, § 400 BGB
Erläuterung

Nicht abtretbar sind gem. §§ 850 ff. ZPO unpfändbare Forderungen. Wichtig sind vor allem § 850c BGB (Pfändungsfreigrenzen des Arbeitseinkommens) und § 850d ZPO (Unpfändbarkeit von Unterhaltsansprüchen). Zweck der Abtretungsverbote ist vor allem, dem Einzelnen seinen Lebensunterhalt zu sichern und die Allgemeinheit vor Sozialhilfeansprüchen zu schützen.

Gutgläubiger Forderungserwerb
Definition
Ein gutgläubiger Forderungserwerb findet grds. nicht statt. Argument

Bei Forderungen besteht kein Rechtsscheinträger, daher gibt es auch kein schützenswertes Vertrauen des Erwerbers auf die Verkehrsfähigkeit. Ausnahmen:

Erläuterung

Ein gutgläubiger Forderungserwerb findet grds. nicht statt. Argument: Bei Forderungen besteht kein Rechtsscheinträger, daher gibt es auch kein schützenswertes Vertrauen des Erwerbers auf die Verkehrsfähigkeit. Ausnahmen:

Argument
  • Bei Forderungen besteht kein Rechtsscheinträger, daher gibt es auch kein schützenswertes Vertrauen des Erwerbers auf die Verkehrsfähigkeit. Ausnahmen:
1.§ 405 BGB: Urkunde über Forderung und Unkenntnis des Erwerbers bzgl. des Nichtbestehens oder der Unabtretbarkeit
2.z.B. § 793 Abs. 1 BGB; § 935 Abs. 2 BGB; Art. 16 WG: In Wertpapieren verbriefte Forderungen
3.§ 1138 BGB: kein gutgläubiger Forderungserwerb, sondern nur Fiktion der Forderung für einen gutgläubigen Hypothekenerwerb
4.§ 2366 BGB ermöglicht KEINEN gutgläubigen Forderungserwerb. Nur die Erbenstellung wird ersetzt.
Schuldnerschutz bei Abtretungh.M.
Erläuterung

Der Grundgedanke der §§ 404 ff. BGB ist, dass die Stellung des Schuldners durch die Abtretung, auf die er keinen Einfluss hat, nicht verschlechtert werden soll. § 404 BGB sichert den Erhalt bereits bestehender Einreden und Einwendungen, § 406 BGB sichert den Erhalt der Aufrechnungsmöglichkeit gegenüber dem Altgläubiger und die §§ 407-409 BGB schützen bei irrtümlicher Leistung an den falschen Gläubiger.

Nach dem Wortlaut des § 404 BGB müsste die Verjährung eigentlich schon im Zeitpunkt der Abtretung bestanden haben. Nach h.M. ist § 404 BGB jedoch zum Schutz des Schuldners weit auszulegen. Es genügt, dass die Einwendung ihrem Rechtsgrund nach zum Zeitpunkt der Abtretung „im Keim begründet“ war (sog. Keimtheorie). Es müssen also nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der Einwendung zur Zeit der Abtretung erfüllt sein. Argument: Das begründete Vertrauen des Schuldners auf das Entstehen der Einwendung soll geschützt werden.

Argument
  • Das begründete Vertrauen des Schuldners auf das Entstehen der Einwendung soll geschützt werden.
Erläuterung

Der Begriff „Rechtsgeschäft“ i.S.d. § 407 BGB ist weit zu verstehen und umfasst neben der Leistung auch Stundung, Vergleich und Aufrechnung. Der Schuldner darf keine positive Kenntnis von der Abtretung haben. Rechtsfolge ist ein Wahlrecht des Schuldners. Bei einer Berufung auf § 407 BGB erlischt die Forderung, ansonsten Verzicht auf den § 407 BGB und Kondiktion der Leistung gem. § 812 BGB.

Ansprüche des Neugläubigers bei § 407 BGB
1.§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB des der Abtretung zugrunde liegenden Kausalgeschäfts, soweit Verschulden vorliegt
2.§ 687 Abs. 2 BGB, soweit positive Kenntnis gegeben ist
3.§§ 816 Abs. 2, 818 Abs. 2 BGB unabhängig von Kenntnis oder Verschulden
4.§ 823 BGB ist str., nach der Lehre von der Empfangszuständigkeit ist der Anspruch zu bejahen
§ 409 BGBh.M.
Erläuterung

Schutz des guten Glaubens an die Wirksamkeit einer dem Schuldner gegenüber kundgemachten Abtretung durch § 409 BGB. Unklarheiten über die Wirksamkeiten sollen nicht zu Lasten des Schuldners gehen. Nach h.M. gilt § 409 BGB auch bei Kenntnis des Schuldners von der Unwirksamkeit. Argument: Schuldner muss sich auf die Aussagen der Parteien der Abtretung verlassen können. Rechtsfolge ist ein Wahlrecht des Schuldners. Dieser kann sich entweder auf § 409 BGB berufen und somit die Forderung erlöschen lassen oder aber darauf verzichten und die Leistung nach § 812 BGB kondizieren.

Argument
  • Schuldner muss sich auf die Aussagen der Parteien der Abtretung verlassen können. Rechtsfolge ist ein Wahlrecht des Schuldners. Dieser kann sich entweder auf § 409 BGB berufen und somit die Forderung erlöschen lassen oder aber darauf verzichten und die Leistung nach § 812 BGB kondizieren.
Rechte des Altgläubigers bei § 409 BGB
Erläuterung

Falls der Schuldner sich auf § 409 BGB beruft, stehen dem Altgläubiger folgende Rechte zu:

1.§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB des der Abtretung zugrunde liegenden Kausalgeschäfts, soweit Verschulden vorliegt
2.§ 687 Abs. 2 BGB, soweit positive Kenntnis gegeben ist
3.§§ 816 Abs. 2, 818 Abs. 2 BGB unabhängig von Kenntnis oder Verschulden
4.§ 823 BGB ist str.
§§ 406, 407 BGB
Erläuterung

Der Schuldner wird bei der Aufrechnung in Unkenntnis gegenüber dem Altgläubiger über § 407 BGB und in Kenntnis gegenüber dem Neugläubiger über § 406 BGB geschützt. Hat der Schuldner vor Abtretung die Aufrechnung erklärt, führt dies gem. § 389 BGB zum Erlöschen der Forderung in Höhe der Aufrechnung. Eine Abtretung ist dann nicht mehr möglich.

Zweck des § 406 BGB
Erläuterung

Die Rechtsstellung des Schuldners soll durch die Abtretung nicht verschlechtert werden. Das begründete Vertrauen des Schuldners in das Bestehen / Entstehen einer Aufrechnungslage ist daher schützenswert.

1.Der Schuldner kann auch gegen den Neugläubiger aufrechnen, wenn er eine Forderung gegen den Altgläubiger erwirbt, die vor Kenntnis der Abtretung fällig wird. Sinn: Der Schuldner vertraut auf den Eintritt der Aufrechungslage, und dieses Vertrauen ist auch schutzwürdig.
2.Der Schuldner kann auch gegen den Neugläubiger aufrechnen, wenn er eine Forderung gegen den Altgläubiger zwar nach Abtretung, aber vor ihrer Kenntnis erwirbt und die Forderung nicht später als die abgetretene Forderung fällig wird.
Erläuterung

Ausnahme 1 – Fall des § 406 Halbsatz 2 Alt. 1: Der Schuldner kann nicht aufrechnen, wenn er beim Erwerb der Gegenforderung positive Kenntnis von der Abtretung hatte. Sinn: Sein Vertrauen auf das Entstehen der Aufrechnungslage ist nicht schutzwürdig, da er von Beginn an weiß, dass er nicht aufrechnen kann.

Ausnahme 2 – Fall des § 406 Halbsatz 2 Alt. 2: Der Schuldner kann nicht aufrechnen, wenn seine Forderung nach Erlangung der Kenntnis von der Abtretung fällig wird und später als die abgetretene Forderung fällig wird. Sinn: Der Schuldner ist zu keiner Zeit schutzwürdig, da er jederzeit damit rechnen muss, dem Erfüllungsbegehren eines Gläubigers ausgesetzt zu sein, ohne eine fällige aufrechenbare Gegenforderung zu besitzen.

PAufrechnung nach § 406 BGB, wenn Schuldner zu einem Zeitpunkt von der Abtretung erfahren hat, zu dem seine Gegenforderung zwar ihrem Rechtsgrund nach angelegt, aber noch nicht gleichartig war, die Gleichartigkeit aber später eintritt.
1.Nach e.A. kann der Schuldner nach § 406 BGB aufrechnen, da allgemein die Aufrechnungslage, also auch die Gegenseitigkeit, erst im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vorliegen muss.e.A.
2.Nach h.M. kann der Schuldner nicht nach § 406 BGB aufrechnen, da sich aus dem Zweck des § 406 BGB (Vertrauensschutz) ergibt, dass die Aufrechnungslage spätestens mit der Fälligkeit der Hauptforderung vorliegen muss. Andernfalls muss der Schuldner damit rechnen, einem Erfüllungsverlangen ausgesetzt zu sein.h.M.
Wichtigste Fälle der cessio legis
1.Im BGB
a.Ablösungsberechtigter, § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB
b.Gesamtschuldner, § 426 Abs. 2 BGB
c.Akzessorischer Sicherungsgeber, §§ 774 Abs. 1, 1143 Abs. 1, 1225 BGB
2.Außerhalb des BGB
a.§ 67 Abs. 1 VVG
b.§ 6 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG
c.§ 116 SGB X
Definition
Problem

Beim Zusammentreffen dinglicher und persönlicher Sicherheiten für eine Forderung führt § 412 i.V.m. 401 Abs. 1 BGB zu unbrauchbaren Ergebnissen. Danach stünde die Forderung inkl. verbleibender Nebenrechte dem zu, der den Gläubiger zuerst befriedigt (es entsteht der zu vermeidende sog. „Wettlauf der Sicherungsgeber“):

Erläuterung

Grds. soll der Gläubiger durch den gesetzlichen Forderungsübergang nicht schlechter stehen, als wenn der die Leistung unmittelbar vom Schuldner erhalten hätte. Daher gilt bei Teilleistungen, dass der Gläubiger Vorrang hat vor regressberechtigten Dritten, z.B. in der Insolvenz. Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers besagt, dass der Forderungsübergang die volle Entschädigung des Versicherungsnehmers nicht verhindern, § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG soll. Daher deckt die Versicherung stets zunächst den Betrag, den Geschädigter von Schädiger nicht erlangen kann.

Problem: Beim Zusammentreffen dinglicher und persönlicher Sicherheiten für eine Forderung führt § 412 i.V.m. 401 Abs. 1 BGB zu unbrauchbaren Ergebnissen. Danach stünde die Forderung inkl. verbleibender Nebenrechte dem zu, der den Gläubiger zuerst befriedigt (es entsteht der zu vermeidende sog. „Wettlauf der Sicherungsgeber“):

1.Nach e.A. soll der persönliche Sicherungsgeber durch ein einseitiges Rückgriffsrecht bevorzugt werden. Argument: Er haftet, anders als der dingliche Sicherungsgeber, mit seinem ganzen Vermögen.e.A.
Argument
  • Er haftet, anders als der dingliche Sicherungsgeber, mit seinem ganzen Vermögen.
2.Nach h.M. sind alle Sicherungsgeber im Innenverhältnis analog §§ 774, 426 Abs. 1 BGB ausgleichpflichtig (Ausgleichslehre). Argument: Gleichbehandlung ist notwendig, da sonst der dingliche Sicherungsgeber das Insolvenzrisiko des Hauptschuldners allein trägt.h.M.
Argument
  • Gleichbehandlung ist notwendig, da sonst der dingliche Sicherungsgeber das Insolvenzrisiko des Hauptschuldners allein trägt.
Schuldübernahme
1.Arten
a.§ 414 BGB: Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer. Mitwirkung des Altschuldners nicht erforderlich.
b.Vertrag zwischen (Alt-) Schuldner und Übernehmer. Genehmigung des Gläubigers erforderlich. Dogmatische Konstruktion: Altschuldner und Übernehmer verfügen als Nichtberechtigte über die Forderung. Übernahmevertrag ist schwebend unwirksam. Mit Genehmigung durch den Gläubiger (§ 185 Abs. 2 BGB) wird er endgültig wirksam. Bei Verweigerung gilt § 415 Abs. 3 BGB. Dann gilt:
aa.Schuldübernahme endgültig unwirksam, § 415 Abs. 2 Satz 1 BGB.
bb.Im Verhältnis Schuldner – Übernehmer gilt die gescheiterte Übernahmevereinbarung im Zweifel als Erfüllungsübernahme i.S.v. § 415 Abs. 3 BGB. Übernehmer ist dem Schuldner gegenüber verpflichtet, dessen Verbindlichkeit zu erfüllen. Bei Zahlung des Altschuldners hat dieser dem Übernehmer gegenüber einen Anspruch auf Ersatz (§ 670 BGB) bzw. Schadensersatz (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB).
2.Einwendungen bei der Schuldübernahme gegen den Gläubiger.
a.§ 417 Abs. 1 BGB: Unbeschränkt aus dem übernommenen Schuldverhältnis soweit zur Zeit der Übernahme begründet (Keimtheorie).
b.Unbeschränkt aus der Schuldübernahme selbst, da der Übernehmer nur bei wirksamer Übernahme haftet.
3.§ 417 Abs. 2 BGB: NICHT aus dem Grundverhältnis mit dem Altschuldner, da dieses Schuldverhältnisse abstrakt ist.
4.Selten aus dem Grundgeschäft mit dem Gläubiger. Einwendungen begründen dann aber nicht die Ungültigkeit der Übernahme, sondern nur die Einrede gem. § 821 BGB.
Vertragsübernahme
Erläuterung

Bezeichnet anders als Schuldübernahme die Übertragung eines Schuldverhältnisses im weiteren Sinne. Keine allgemeine Regelung im BGB. §§ 398 ff. BGB regeln die Abtretung von Forderungen, §§ 414 ff. BGB regeln die Übernahme von Verpflichtungen. Analogie zu diesen Vorschriften scheidet aber aus, da die von der Stellung der ursprünglichen Vertragsparteien nicht ablösbaren Neben- und Gestaltungsrechte nicht übertragbar sind. Diese Rechtslücke wird durch das eigenständige Rechtsinstitut der Vertragsübernahme gefüllt. Rechtsdogmatisch wird der Eintritt der neuen Vertragspartei an die Stelle der bisherigen durch einen dreiseitigen Verfügungsvertrag nach §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB bewältigt. In Einzelfällen ist die Vertragsübernahme gesetzlich geregelt, z.B. §§ 613 a, 566 BGB.

Einreden: § 320 kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Vertragsteil, der sich auf die Einrede beruft, nicht am Vertrag festhalten will. Der Vertragsteil, der sich auf § 320 BGB beruft, muss seinerseits erfüllungsbereit sein. Die Einrede des § 320 BGB hat allein die Funktion, die geschuldete Leistung zu erzwingen. Sie hat nur verzögerlichen Charakter und dient dazu, den anderen Teil zur Erfüllung des mit der Einrede geltend gemachten Anspruchs anzuhalten. Derjenige, der deutlich macht, dass er an dem Vertrag nicht festzuhalten gedenke, kann sich die Einrede nicht zunutze machen.

Entstehung der Einrede des § 320 BGB
Erläuterung

Diese Frage ist bedeutsam, wenn der synallagmatisch verknüpfte Anspruch abgetreten wird, zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht klar war, dass nicht geleistet werden soll. Die Einrede des § 320 BGB entsteht mit Vertragsschluss und kann einem Zessionar unabhängig davon entgegengehalten werden, ob die Umstände, die die Einrede bedeutsam werden lassen, vor oder nach der Abtretung eingetreten sind.

§ 320 BGB kann auch entgegengehalten werden, wenn der die Einrede Erhebende eine anderweitige Möglichkeit hat, die Leistung richtig zu erzwingen. Beispiel: Die Möglichkeit des Käufers eines Grundstücks, seinen Anspruch auf lastenfreie Übertragung im Falle einer vormerkungswidrigen Belastung mit Hilfe der Zustimmungsverpflichtung des begünstigten Dritten nach § 888 Abs. 1 BGB durchzusetzen, nimmt ihm nicht das Recht, dem Zahlungsanspruch die Einrede des Nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) entgegenzuhalten.

Schuldnermehrheit
1.Formen der Schuldnermehrheit gem. §§ 420 ff. BGB
a.Teilschuldner, § 420 BGB
Erläuterung

Teilbare Leistung ist von mehreren Schuldnern anteilsmäßig zu erbringen. Jede Teilschuld unterliegt ihrem eigenen Schicksal; praktisch sehr selten

b.Gesamtschuldner, §§ 421-427, 431 BGB
Erläuterung

Von mehreren Schuldnern hat jeder die gesamte Leistung zu erbringen. Der Gläubiger kann sie jedoch nur einmal fordern; wichtigste Form der Schuldnermehrheit.

c.Schuldnergemeinschaft
Erläuterung

Mehrere Schuldner können Leistung nur gemeinschaftlich erbringen. Der Gläubiger kann sie nur gegenüber allen Schuldnern gemeinsam geltend machen, praktisch selten, keine gesetzliche Regelung.

aa.Rechtliche Gründe
Erläuterung

Ansprüche auf Gesamthandsvermögen (§§ 709 ff. BGB); bei Vollstreckung in Gesamthandsvermögen, §§ 736 ff. ZPO; andere rechtliche Gründe, z.B. § 747 Satz 2 BGB.

bb.Tatsächliche Gründe
Erläuterung

Leistung kann aus tatsächlichen, in der Natur der Sache liegenden Gründen nur gemeinschaftlich erbracht werden, z.B. die Spielverpflichtung eines Musiktrios.

2.Schuldarten bei Gesamthandsgemeinschaften
a.Gesamthandsschuldner
Erläuterung

Alle Gesamthandsschuldner haften gemeinschaftlich aber beschränkt auf das Gesamthandsvermögen

b.Gesamtschuldner
Erläuterung

Daneben haften die Gesamthänder i.d.R. persönlich gesamtschuldnerisch, §§ 431, 427 BGB. Jeder von ihnen kann vom Gläubiger in Anspruch genommen werden.

3.Gesamtschuld nach allg. Regeln / in den nicht kraft Gesetz angeordneten Fällen:
a.Selbständige Verpflichtung mehrerer Schuldner gegenüber dem Gläubiger
b.Jeder Schuldner schuldet die ganze Leistung
c.Gläubiger kann die Leistung nur einmal fordern
d.Gleichartiges Leistungsinteresse
e.Innere Verbundenheit im Sinne einer Zweckgemeinschaft bzw. Gleichstufigkeit (str)
4.Gesamtschuldner, § 421 BGB
Erläuterung

Die innere Verbundenheit der Forderungen dient der Abgrenzung zu Fällen, in denen nur zufällig mehrere Schuldner zusammentreffen, die Regeln der Gesamtschuld also unangemessen wären:

1.Nach e.A. wird eine Zweckgemeinschaft vorausgesetzt, die besteht, wenn die Verpflichtungen auf die Befriedigung des gleichen Gläubigerinteresses gerichtet sind. Eine Zweckgemeinschaft kann daher fast immer angenommen werden, wenn ein gleiches Leistungsinteresse bejaht wird.e.A.
2.Die h.M. verlangt eine Gleichstufigkeit; es besteht danach keine Gesamtschuld, wenn letztlich nur einer der Schuldner voll haften soll. Beispiel: Der zur Vorleistung verpflichtete Versicherer zahlt. Letztlich soll aber nur der Schädiger haften  keine Gleichstufigkeith.M.
V.Haftung eines Diebes gegenüber dem Eigentümer aus §§ 989, 990 BGB und die Haftung des Weiterveräußerers aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Gesamtschuld? Wie kann der Weiterveräußerer beim Dieb Rückgriff nehmen, wenn er an den Eigentümer nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB geleistet hat. Nach der Lehre von der Zweckgemeinschaft ist eine Gesamtschuld zu bejahen. Beide Verpflichtungen dienen dem Interesse des Eigentümers, eine Entschädigung für den Verlust der gestohlenen Sache zu erlangen. Nach der Lehre von der Gleichstufigkeit ist eine Gesamtschuld abzulehnen. Wertend betrachtet soll nur der Dieb als der allein Verantwortliche für den Eigentumsverlust haften. Es liegt kein gesetzlicher Fall der cessio legis vor. § 255 BGB ist nicht direkt anwendbar, da § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB kein Schadensersatzanspruch ist. Nach h.M. besteht ein Anspruch des Weiterveräußerers gem. § 255 BGB analog auf Abtretung der Ansprüche des Eigentümers gegen den Dieb.h.M.
VI.Wirkungen der Gesamtschuld
1.Gesamtwirkung, §§ 422, 423, 424 BGB
Erläuterung

Auswirkungen, die das Schuldverhältnis berühren, erstrecken sich ausnahmsweise auch auf die anderen Schuldner.

2.Einzelwirkung, § 425 BGB
Erläuterung

Grds. wirken sich Umstände, die das Schuldverhältnis berühren, nur auf den jeweiligen Schuldner aus.

3.Ausgleichswirkung, § 426 BGB
Erläuterung

Gesetzliches Ausgleichsschuldverhältnis, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB; cessio legis, § 426 Abs. 2 BGB

VII.Wirkung des Erlasses gegenüber allen Gesamtschuldnern oder jedem einzelnen Schuldner
Erläuterung

Nach § 423 BGB besteht grds. eine Gesamtwirkung, soweit die Vertragsschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollen. Der Wille der Vertragsschließenden ist durch Auslegung zu ermitteln.

1.Ein Erlass mit Gesamtwirkung kann i.d.R. angenommen werden, wenn der Erlassvertrag mit dem im Innenverhältnis allein verantwortlichen Schuldner geschlossen wurde.
2.Ein Erlass mit Einzelwirkung kann sowohl nur im Außenverhältnis wirken, so dass eine Ausgleichspflicht im Innenverhältnis bestehen bleibt oder im Innen- und Außenverhältnis wirken, sog. Erlass mit beschränkter Gesamtwirkung.
Verschuldenszurechnung entgegen §§ 425 Abs. 1 und 2 BGB bei Gesamtschuldnern
Erläuterung

Eine Verschuldenszurechnung kann entgegen § 425 BGB dann erfolgen, wenn sich „aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt“. Beispiel: In einem Vertrag mit einer Anwaltssozietät liegt konkludent die Zusage der verbundenen Rechtsanwälte, wechselseitig für schuldhafte Handlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit einzustehen. Argument: Diese Übernahme korrespondiert mit der Befugnis der Sozietät intern die zu behandelnde Angelegenheit einem bestimmten Rechtsanwalt zuzuweisen, den sich der Auftraggeber nicht aussuchen kann. Der gleiche Grundsatz gilt auch bei anderen Sozietäten, z.B. bei Gemeinschaftspraxen von Ärzten oder Gemeinschaftsbüros von Architekten.

Argument
  • Diese Übernahme korrespondiert mit der Befugnis der Sozietät intern die zu behandelnde Angelegenheit einem bestimmten Rechtsanwalt zuzuweisen, den sich der Auftraggeber nicht aussuchen kann. Der gleiche Grundsatz gilt auch bei anderen Sozietäten, z.B. bei Gemeinschaftspraxen von Ärzten oder Gemeinschaftsbüros von Architekten.
Gesamtschuld / Ausgleich im Innenverhältnis
Erläuterung

§ 426 BGB regelt das Innenverhältnis zwischen Gesamtschuldnern. Der Ausgleichsanspruch kann je nach Lage des Falles auf einen Anteil oder auf vollen Ersatz gerichtet sein; er kann auch völlig entfallen.

1.Die Haftung zu gleichen Anteilen nach § 426 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB ist nur anzuwenden, wenn jeder andere Verteilungsmaßstab fehlt. Sie ist daher praktisch die Ausnahme und nicht mehr als eine bloße Hilfsregel. Aus ihr ergibt sich aber, dass der Gesamtschuldner, der eine von § 426 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB abweichende Verteilung verlangt, für die Tatsachen beweispflichtig ist, die die Abweichung rechtfertigen sollen.
2.Eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt oder Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache ergeben.
Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern, wenn die Schuldner den Schaden zu ungleichen Anteilen zu vertreten haben
Erläuterung

Grds. sind die Gesamtschuldner zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nicht „ein anderes bestimmt ist“, § 426 Abs. 1 Satz 1 a.E. BGB. Im deliktischen Bereich kann sich „ein anderes“ ergeben, z.B. aus § 840 Abs. 2 und 3 BGB oder aus § 254 BGB analog.

Unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben sich aus § 426 Abs. 1 BGB, je nachdem, ob der Gläubiger bereits befriedigt wurde oder nicht: Vor Leistung an den Gläubiger ergibt der Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB einen Befreiungsanspruch: Jeder Gesamtschuldner muss entsprechend seiner Anteile an der Befriedigung des Gläubigers mitwirken. Volle Inanspruchnahme eines Schuldners soll verhindert werden. Nach Leistung an den Gläubiger ergibt sich aus § 426 Abs. 1 BGB ein Zahlungsanspruch. Soweit ein Schuldner die gesamte Schuld, oder zumindest mehr als seinen Teil, getilgt hat, entsteht ein Zahlungsanspruch gegen die anderen Schuldner entsprechend ihrer Anteile.

Vor- und Nachteile des § 426 Abs. 2 BGB gegenüber dem § 426 Abs. 1
Definitionen
Vorteil

Anders als bei § 426 Abs. 1 BGB gehen bei § 426 Abs. 2 BGB auch eventuelle Sicherungsrechte für die Gläubigerforderung gem. §§ 412, 401 BGB auf den Ausgleichsberechtigten über.

Nachteil

Alle Einwendungen und Einreden gegen den Anspruch bleiben gem. §§ 412, 404, 406 BGB erhalten. Der Anspruch unterliegt seiner eigenen Verjährung.

Erläuterung

Vorteil: Anders als bei § 426 Abs. 1 BGB gehen bei § 426 Abs. 2 BGB auch eventuelle Sicherungsrechte für die Gläubigerforderung gem. §§ 412, 401 BGB auf den Ausgleichsberechtigten über.

Nachteil: Alle Einwendungen und Einreden gegen den Anspruch bleiben gem. §§ 412, 404, 406 BGB erhalten. Der Anspruch unterliegt seiner eigenen Verjährung.

Formen der Gläubigermehrheit
1.Teilgläubiger, § 420 BGB
Erläuterung

Teilbare Leistung kann von mehreren Gläubigern anteilsmäßig gefordert werden (selten).

2.Gesamtgläubiger, §§ 428-432 BGB
Erläuterung

Jeder Gläubiger kann gesamte Leistung an sich verlangen (selten).

3.Gläubigergemeinschaft
Erläuterung

Gläubiger können Leistung nur als Gemeinschaft fordern (häufig).

Gesamthandsgemeinschaft / Bruchteilsgemeinschaft
1.Bei der Gesamthandsgemeinschaft kann die Forderung nur von allen gemeinsam geltend gemacht werden, da bei einer Gesamthandsgemeinschaft keiner allein über das Vermögen verfügen kann. Ausnahme: § 2039 BGB.
2.Bei der Bruchteilsgemeinschaft steht zwar allen Mitgliedern der Gemeinschaft die Forderung in ideeller Art zu, dennoch kann die Forderung nur gemeinsam geltend gemacht werden. Die Verfügung berührt die gemeinsame Verwaltungszuständigkeit.
Unteilbare Leistung i.S.v. § 432 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB
Beispiel

Taxifahrt, die zwei Personen für sich bestellt haben. Gem. § 432 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB kann jeder Gläubiger die Leistung im eigenen Namen geltend machen, allerdings nur auf Leistung an alle Mitgläubiger.

Gemischt-typische Verträge
Erläuterung

Verbindungen mehrerer Vertragstypen zu einer Einheit in der Form, dass sie nur in ihrer Gesamtheit ein sinnvolles Ganzes ergeben, z.B. Krankenhausvertrag, Gaststättenvertrag oder Beförderungsvertrag. Es werden vier Arten gemischt-typischer Verträge unterschieden:

1.Typischer Vertrag mit andersartiger Nebenleistung: Die Hauptleistungspflichten entsprechen dem typischen Vertrag, eine Partei schuldet aber zusätzlich eine andersartige Nebenleistungspflicht, z.B. Miete eines Zimmers mit Bedienung.
Definition
Typischer Vertrag mit andersartiger Nebenleistung

Die Hauptleistungspflichten entsprechen dem typischen Vertrag, eine Partei schuldet aber zusätzlich eine andersartige Nebenleistungspflicht, z.B. Miete eines Zimmers mit Bedienung.

2.Kombinationsvertrag (Typenkombination): Geschuldet werden mehrere Hauptleistungspflichten, die verschiedenen Vertragstypen entsprechen, z.B. Bewirtungsvertrag.
Definition
Kombinationsvertrag (Typenkombination)

Geschuldet werden mehrere Hauptleistungspflichten, die verschiedenen Vertragstypen entsprechen, z.B. Bewirtungsvertrag.

3.Typenverschmelzungsvertrag: In den von den Parteien geschuldeten Leistungen sind Elemente verschiedener Vertragstypen untrennbar miteinander verbunden, z.B. eine gemischte Schenkung.
Definition
Typenverschmelzungsvertrag

In den von den Parteien geschuldeten Leistungen sind Elemente verschiedener Vertragstypen untrennbar miteinander verbunden, z.B. eine gemischte Schenkung.

4.Gekoppelter Vertrag: Austausch von Leistungen, die verschiedenen Vertragstypen entsprechen, z.B. Bürgschaft gegen Dienstleistung oder Warenlieferung gegen Werkleistung.
Definitionen
Gekoppelter Vertrag

Austausch von Leistungen, die verschiedenen Vertragstypen entsprechen, z.B. Bürgschaft gegen Dienstleistung oder Warenlieferung gegen Werkleistung.

Behandlung

Es werden jeweils die Normen angewendet, die für den entsprechenden Vertragsbestandteil gelten oder zweckmäßig sind. Dies gilt insbesondere für Leistungsstörungen. Bei Beendigung und Rückabwicklung ist auf den Schwerpunkt des Vertrages abzustellen.

Erläuterung

Behandlung: Es werden jeweils die Normen angewendet, die für den entsprechenden Vertragsbestandteil gelten oder zweckmäßig sind. Dies gilt insbesondere für Leistungsstörungen. Bei Beendigung und Rückabwicklung ist auf den Schwerpunkt des Vertrages abzustellen.

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