Schuldrecht AT
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
Änderungen
Noch kein Eintrag.
§ 309 Nr. 9 BGB (Laufzeiten, seit 03/2022 neu gefasst); Nr. 13: Textform statt Schriftform.
1.
Arten
2.
Ermittlung der Gefälligkeitsart durch Auslegung der Erklärung gem. §§ 133, 157 BGB hinsichtlich der Intensität des Rechtsbindungswillens
a.
Faktoren: wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit; Wert der Sache, die dem Gefälligen anvertraut wird; erkennbaren Gefahren für den Begünstigten bei der Ausführung.
b.
Rechtsbindungswille (-): unverhältnismäßig hohes Haftungsrisiko
c.
Beispiele
aa.
Mitnahme eines Anhalters ist nach der Verkehrsauffassung eine reine Gefälligkeit.
bb.
Die unentgeltliche Überlassung eines LKW-Fahrers enthält i.d.R. einen Rechtsbindungswillen gerichtet auf eine rechtsgeschäftliche Gefälligkeit.
cc.
Beaufsichtigung von Kindern durch Nachbarn: Leben und Gesundheit der Kinder sind sehr hohe Rechtsgüter, daher muss der Nachbar für Sorgfaltspflichtsverstöße haften, selbst wenn es sich um eine unvergütete Beaufsichtigung handelt.
P
Ist bei reinen Gefälligkeiten des täglichen Lebens eine Haftungsmilderung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit analog §§ 521, 599, 690 BGB im Rahmen einer deliktischen Haftung möglich?
–
, Argument: Bei Gefälligkeitsbeziehungen steht die Haftungsmilderung in direkter Beziehung zur Unentgeltlichkeit. Der Äquivalenzgedanke ist dem Deliktsrecht aber fremd und kann daher nicht übertragen werden. Außerdem kann aus den §§ 521, 599, 690 BGB kein allgemeiner analogiefähiger Rechtsgedanke abgeleitet werden, denn nicht alle Gefälligkeitsverträge sehen eine Haftungsmilderung vor, z.B. der Auftrag §§ 662 ff. BGB. Die Haftungsmilderung ist daher nur eine Ausnahmeregel (argumentum e contrario).
Leistungsort bei einer Geldschuld und Übergang der Leistungsgefahr
„Konkretisierung“ i.S.v. § 243 Abs. 2 BGB
2.
Schickschuld: Aussondern, ordnungsgemäß verpacken, Übergabe an eine geeignete Transportperson
3.
Bringschuld: Tatsächliches Angebot in einer den Annahmeverzug begründen Weise, § 294 BGB
1.
Vor der Konkretisierung obliegt dem Schuldner eine verschuldensunabhängige Beschaffungspflicht, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Untergang von Stücken der Gattung berührt die Leistungspflicht des Schuldners grds. nicht.
2.
Mit Konkretisierung geht die Leistungsgefahr auf den Gläubiger über, § 275 Abs. 1 BGB. Die Gattungsschuld wird zu einer Stückschuld. Bei Untergang der Sache wird der Schuldner von der Verpflichtung zur Leistung frei, § 275 Abs. 1 BGB.
1.
Denkbar ist es lediglich eine vorläufige Bindung anzunehmen. Mit Rückgängigmachung der Konkretisierung wird die ursprüngliche Gattungsschuld wiederhergestellt und die Beschaffungspflicht nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB lebt wieder auf. Argument: § 243 Abs. 2 BGB dient lediglich dem Schutz des Schuldners, somit kann er auch selbständig darauf verzichten.
2.
Es ist auch möglich anzunehmen, dass der Schuldner an die Konkretisierung gebunden ist. Argument: Der Gläubiger soll schon ab dem Zeitpunkt der Konkretisierung eine gesicherte Position innehaben und Dispositionen über die Sache treffen können. Eine Ausnahme gilt nach § 242 BGB, wenn die Auswechslung für den Gläubiger keinen Nachteil bringt oder wenn er damit einverstanden ist.
1.
Relevanz
a.
Konkretisierung der Gattungsschuld i.S.v. § 243 Abs. 1 BGB (§ 243 Abs. 2 BGB)
c.
Gläubigerverzug (§§ 293 ff. BGB)
2.
Bestimmung
a.
Die Bestimmung des Leistungsortes kann durch ausdrückliche oder konkludente Parteivereinbarung geschehen. Dabei muss zunächst durch Auslegung ermittelt werden, ob eine Bestimmung des Leistungsortes erfolgte.
b.
Wenn eine solche Vereinbarung fehlt, dann ist der Leistungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses zu ermitteln, z.B.: Geschäfte des täglichen Lebens sind i.d.R. Holschuld, eine Heizöllieferung i.d.R. Bringschuld.
c.
Teilweise gelten gesetzliche Sondervorschriften, z.B. §§ 261, 374, 697, 700, 811, 1194, 1200 Abs. 1 BGB
d.
Ansonsten gilt der gesetzliche Auffangtatbestand gem. § 269 BGB. Im Zweifel ist der Leistungsort danach beim Schuldner und im Zweifel liegt auch keine Bringschuld vor, selbst wenn der Schuldner die Versendungskosten übernimmt, § 269 Abs. 3 BGB.
1.
zunächst primär durch eine ausdrückliche oder konkludente Parteivereinbarung
2.
sonst aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses
3.
durch das Eingreifen subsidiärer gesetzlicher Normen, z.B. §§ 566b, 604 Abs. 2, 609, 614, 641 BGB
4.
oder im Zweifel nach § 271 Abs. 1 BGB, wonach der Schuldner sofort leisten muss und der Gläubiger die Leistung sofort fordern kann.
Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB
1.
Gegenseitigkeit: Jeder muss zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen sein.
2.
Fälligkeit: Der Geltendmachende muss einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch haben.
3.
Konnexität: Der Anspruch muss aus dem selben rechtlichen Verhältnis stammen. Erforderlich ist dafür ein innerer Zusammenhang zwischen den Ansprüchen, so dass die Geltendmachung des einen ohne Rücksicht auf den anderen gegen § 242 BGB verstößt.
4.
Kein Ausschluss, insb. bei nur geringem Rückstand
Nach welcher Vorschrift wird ein Arbeitnehmer, der während der Arbeitszeit einen dringenden Arztbesuch tätigen muss, von der Verpflichtung befreit seine vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen?
1.
Nach e.A. werden die Fälle vorübergehender Verhinderung über § 275 Abs. 3 BGB gelöst. Der Schuldner, hier Arbeitnehmer, wird erst mit der Erhebung der Einrede und nur nach einer ihm günstigen Interessenabwägung von der Verpflichtung zur Leistung frei.
2.
Nach h.M. wird auf diese Fälle § 275 Abs. 1 BGB angewendet. Argument: Aufgrund des Charakters der Arbeitszeit als absolute Fixschuld macht es keinen Sinn, das Freiwerden von der Leistung von der Erhebung der Einrede abhängig zu machen.
1.
Wirksames Schuldverhältnis
2.
Leistungspflicht des Schuldners
3.
Unmöglichkeit der Leistung
4.
Die Leistungspflicht erlischt unabhängig vom Vertretenmüssen des Schuldners – impossibilium nulla est obligatio.
a.
Leistungspflicht erlischt qua Gesetz (§ 275 Abs. 1 BGB) oder nach Erhebung der Einrede (§ 275 Abs. 2 und 3 BGB)
b.
Vertrag bleibt wirksam, § 311a Abs. 1 BGB
2.
Untergang der Sache nach Konkretisierung, § 243 Abs. 2 BGB Umwandlung der Gattungs- in eine Stückschuld.
3.
Untergang der Sache nach Annahmeverzug des Gläubigers, § 300 Abs. 2 BGB (nur vor Konkretisierung)
4.
Verwirklichung untypischer Risiken, die mit dem Beschaffungsrisiko nicht in Zusammenhang stehen
5.
Überschreitung des Leistungszeitpunktes bei absolutem Fixgeschäft
1.
Wirksames Schuldverhältnis i.S.v. § 311a Abs. 1 BGB
2.
Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1- 3 bei Vertragsschluss
3.
Vertretenmüssen des Schuldners
a.
angeknüpft wird an die Verletzung von Informationspflichten über die Leistungsfähigkeit, nicht an das Vertretenmüssen des Leistungshindernisses selbst
b.
Vertretenmüssen wird vermutet, § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB
Schadensersatzanspruch nach § 122 BGB analog bei anfänglicher Unmöglichkeit
1.
Denkbar ist, § 122 BGB analog neben § 311a Abs. 2 BGB anzuwenden. Argument: Andernfalls droht ein Wertungswiderspruch zum Anfechtungsrecht: Wer sich unverschuldet irrt, kann anfechten, haftet aber gem. § 122 BGB. Wer sich unverschuldet über eine Leistungsfähigkeit irrt und somit wegen eines unbeachtlichen Motivirrtums nicht zur Anfechtung berechtigt ist, soll nicht besser stehen.
Vorsatz und Fahrlässigkeit
Zurechnung des Verschuldens nach § 278 BGB
1.
Bestehendes Schuldverhältnis – Schuldverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger zum Zeitpunkt des schuldhaften Verhaltens der Hilfsperson. Es genügt jede rechtliche Sonderverbindung.
2.
Handeln eines Erfüllungsgehilfen oder eines gesetzlichen Vertreters
3.
Handeln in Erfüllung der Verbindlichkeit und nicht bloß bei Gelegenheit.
4.
Verschulden des Gehilfen nach Maßstab des Schuldners
Verschuldensmaßstab des § 278 BGB
1.
Schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten: Bei der Verletzung vertraglicher Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, §§ 276 ff. BGB analog; sonstige unerlaubte Handlungen.
2.
Obliegenheitsverletzungen: Vorwerfbare Verstöße gegen die eigenen Belange, insbesondere die eigene Herbeiführung der Unmöglichkeit der Leistung, § 326 Abs. 2 BGB.
3.
Vertragliche Risikoübernahme für den Nichteintritt eines Leistungshindernisses (entspricht einer Garantie auf Seiten des Schuldners).
1.
Nichtleistung in Form der Unmöglichkeit
2.
Nichtleistung trotz Möglichkeit (= Spätleistung) als Schuldnerverzug oder Gläubigerverzug
3.
Schlechtleistung, entweder spezielles Gewährleistungsrecht (meist i.V.m. mit dem allgemeinen Schuldrecht) oder Rückgriff auf die allgemeinen Regeln des Schuldrechts.
4.
subsidiär: vertragliche Nebenpflichtverletzung
5.
subsidiär: vorvertragliche Pflichtverletzung
1.
Wirksames Schuldverhältnis
2.
Objektive Pflichtverletzung, relevante Fallgruppen:
3.
Vertretenmüssen des Schuldners, nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB vermutet
1.
Verhältnis § 275 BGB zu § 326 Abs. 1 BGB: § 275 BGB ist auf jede Leistungspflicht und alle Arten der Unmöglichkeit anwendbar. § 326 Abs. 1 BGB regelt das Schicksal der synallagmatischen Gegenleistungspflicht.
2.
Verhältnis der §§ 280 ff. BGB zu den §§ 323 ff. BGB: §§ 280 ff. BGB sind anwendbar auf alle Arten von Verträgen und Leistungspflichten. §§ 323 ff. BGB regelt zusätzlich das Rücktrittsrecht im gegenseitigen Vertrag.
„Schlechterfüllung“ i.S.v. § 280 Abs. 1 1 BGB und die Auswahl der Norm
1.
Bei Vorliegen eines Kauf-, Werk-, Miet- oder Reisevertrags, also einem Vertragstyp mit besonderer Mängelhaftung, gelten spezielle Normen. Bei Kauf- oder Werkvertrag gelten die §§ 280 ff. BGB direkt vor Gefahrübergang oder über einen Verweis in §§ 437 und 634 BGB nach Gefahrübergang. Bei einem Miet- oder Reisevertrag stellen die §§ 536a und 651f BGB grds. abschließende Sonderregelungen dar. Für Nebenpflichtverletzungen gilt § 280 Abs. 1 BGB direkt.
2.
Bei Vertragstypen ohne besondere Mängelhaftung richtet sich die Schadensersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB.
1.
Schlechterfüllung von leistungsbezogenen Pflichten (Haupt- und Nebenleistungspflichten)
a.
§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Halbsatz 1 Var. 1 BGB
2.
Schlechterfüllung von nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten
a.
§ 280 Abs. 1 und 3, 282 BGB
Unterscheidung bei der Pflichtverletzungskategorie „Schlechterfüllung“ i.S.v. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Auswahl der heranzuziehenden Normen
1.
Hauptleistungspflichten (eigentliche Schlechtleistung)
a.
Verträge mit besonderem Mängelhaftungsrecht, z.B. §§ 437 oder 634 i.V.m. §§ 280 ff. BGB (in Abhängigkeit von Art des Mangels)
b.
Verträge ohne Mängelhaftungsrecht, §§ 280 ff. BGB (ggf. § 311a BGB bei anfänglichen unbehebbarem Mangel)
2.
Nebenleistungspflichten („ähnlich“ Schlechtleistung), §§ 280 ff. BGB; besonderes Mängelhaftungsrecht findet keine Anwendung
Anspruchsgrundlagen um bei der Verletzung nicht leistungsbezogener Nebenpflichten Schadensersatz zu fordern
1.
§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB bei der Verletzung nicht leistungsbezogener Pflichten vor der Begründung eines Schuldverhältnisses.
2.
§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, ggf. auch Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 282 BGB bei der Verletzung nicht leistungsbezogener Pflichten im bestehenden Schuldverhältnis.
3.
§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 bei der Verletzung nicht leistungsbezogener Pflichten nach vollständiger Vertragsabwicklung.
1.
Wirksames Schuldverhältnis: vertraglich oder gesetzlich
2.
Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB: Fallgruppenbildung
3.
Vertretenmüssen: nach §§ 276 ff. BGB, grds. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB
4.→
Grds. ist die Rechtsfolge des §§ 280, 241 Abs. 2 BGB der Ersatz des Pflichtverletzungsschadens nach §§ 249 ff. BGB neben dem Erfüllungsanspruch.
1.
Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 Abs. 1 und 3, 282 BGB
a.
Mangelfolgeschäden: SEA neben der Leistung
b.
reiner Mangelschaden: SEA statt der Leistung
a.
Integritätsinteresse betroffen: SEA neben der Leistung
b.
Äquivalenzinteresse betroffen: SEA statt der Leistung
a.
Nein! SEA neben der Leistung
b.
Ja! SEA statt der Leistung
1.
Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB erfasst den Ersatz von Mangelfolgeschäden, d.h. Schäden an anderen Rechtsgütern als der mangelhaften Sache. Es ist keine Fristsetzung erforderlich.
2.
Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Var. 2 oder 283 BGB umfasst den Ersatz von Mangelschäden, d.h. Schäden an der fehlerhaften Sache (Leistung) selbst. Es ist keine Fristsetzung erforderlich.
1.
„kleiner Schadensersatz“: §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB
2.
„großer Schadensersatz“: §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, S. 3 BGB
1.
Aufklärungspflicht über entscheidungserhebliche Umstände
2.
Mitwirkungspflicht zur Durchführung des Vertrages
3.
Leistungstreuepflicht (Einordnung str)
4.
Schutzpflichten (≈ Rücksichtnahme i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB)
1.
e.A.: Unterfall der Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB, Folge: Schadensersatz und Rücktritt erfordern stets keine Fristsetzung.
2.
a.A.: §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 bzw. 323 BGB sind heranzuziehen. Arg.: Verletzung der Leistungstreuepflicht betrifft nicht, wie § 241 Abs. 2 BGB, das Integritätsinteresse des Gläubigers, sondern das Äquivalenz-(Leistungs-)Interesse. Verletzung leistungsbezogener Pflichten führt aber grds. erst nach Fristsetzung zum Schadensersatz statt der Leistung bzw. zum Rücktrittsrecht.
§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB
1.
Wirksames Schuldverhältnis i.S.v. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB
2.
Möglichkeit der Leistung
3.
Fälliger und durchsetzbarer Anspruch (auch einredefrei trotz Verzicht auf Verzugsvoraussetzungen)
4.
Pflichtverletzung in Form der Nichtleistung
5.
Fristsetzung zur Leistungserbringung (verbunden mit bestimmter und eindeutiger Leistungsaufforderung) sowie Fristablauf oder Entbehrlichkeit.
a.
Frist ist angemessen, wenn sie dem Schuldner ermöglicht, eine bereits angefangene Leistungshandlung zu vollenden. Nicht erforderlich ist, dass die Zeit für eine noch überhaupt nicht begonnene Leistungshandlung ausreicht:
aa.
h.M.: Frist gewahrt, wenn Schuldner die Leistungshandlung innerhalb der Frist vornimmt; der Leistungserfolg kann auch später eintreten.
bb.
a.A.: Abstellen auf den Leistungserfolg. Arg.: Nur so kann die Unsicherheit für den Gläubiger, ob er eine im letzten Moment erbrachte Leistung noch annehmen muss, vermieden werden.
b.
Nach Fristablauf bestehen Erfüllungsanspruch und Schadensersatzanspruch zunächst nebeneinander fort (elektive Konkurrenz). Das hat den Vorteil, dass der Schuldner weiter versuchen kann, Erfüllung zu verlangen. Erst nach eindeutiger Erklärung des Gläubigers, Schadensersatz zu verlangen, ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
aa.
Erfüllungsanspruch des Gläubigers erlischt, § 281 Abs. 4 BGB
bb.
Erfüllungsanspruch des Schuldners auf Gegenleistung erlischt (§ 281 Abs. 4 „erst recht“)
cc.
Schadensersatzanspruch statt der Leistung (daneben kann Ersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB selbständig fortbestehen oder als eigenständiger Rechungsposten im Schadensersatz statt der Leistung Anspruch aufgehen.
6.
Eigene Vertragstreue des Gläubigers
7.
Vertretenmüssen, §§ 276 ff. BGB, wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet (oder nach der überflüssigen Norm § 286 Abs. 4 BGB)
1.
Rücktrittsgrund gem. § 323 Abs. 1 BGB
a.
wirksamer gegenseitiger Vertrag
b.
Möglichkeit der Leistung
c.
Fälliger und durchsetzbarer Anspruch (aber § 323 Abs. 4 beachten)
d.
Pflichtverletzung in Form der Nichtleistung
e.
Fristsetzung zur Leistungserbringung (verbunden mit bestimmter und eindeutiger Leistungsaufforderung) sowie Fristablauf oder Entbehrlichkeit
2.
Kein Ausschluss gem. § 323 Abs. 6 BGB (alleiniges oder weit überwiegendes Verschulden des Gläubigers; Annahmeverzug) oder § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB
Herausgabe des Surrogats bei Unmöglichkeit nach § 285 BGB
1.
Anwendbarkeit: rechtgeschäftliches / gesetzliches Schuldverhältnis
2.
wirksames Schuldverhältnis: gerichtet auf Leistung eines bestimmten Gegenstandes (Sachen / Rechte), nicht bei § 243 Abs. 1 BGB (erst nach Konkretisierung)
3.
Erlangung eines Ersatzes / Ersatzanspruches aufgrund Unmöglichkeit: adäquat kausaler Zusammenhang zwischen Ereignis, das zur Unmöglichkeit führt und Erlangung eines stellvertretenden commodum unabhängig vom Vertretenmüssen
4.
Identität zwischen Gegenstand, dessen Leistung unmöglich geworden ist, und dem Gegenstand, für den Schuldner Ersatz erlangt
Anspruch auf Gegenleistung im Fall des Freiwerdens von der Leistung gem. § 275 Abs. 1- 3 BGB
1.
Anspruch entstanden (Einigung, keine Wirksamkeitshindernisse)
2.
Anspruch nicht erloschen, ggf. gem. § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB
a.
Wirksamer gegenseitiger Vertrag
b.
Befreiung von der Leistungspflicht gem. § 275 Abs. 1- 3 BGB
c.
Kein Fall der Schlechterfüllung, § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB § 323 BGB
d.
Kein Übergang der Gegenleistungsgefahr
aa.
Verantwortlichkeit des Gläubigers für die Leistungsbefreiung, § 326 Abs. 2 BGB
bb.
Annahmeverzug des Gläubigers, § 326 Abs. 2 BGB
cc.
weitere Fälle, insbesondere §§ 446, 447, 615, 644, 645 BGB
1.
Nach e.A. kann nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB auch ohne Beweiserhebung über die Unmöglichkeit verurteilt werden, wenn zumindest das Vertretenmüssen feststeht, bei erfolgloser Zwangsvollstreckung wegen Verzögerung. Nachteil dieser Ansicht ist, dass der Schuldner gegen dieses Schadensersatzanspruch geltend machen kann, er habe die Verzögerung nicht zu vertreten.
2.
Nach a.A. ist in derartigen Fällen immer über die Tatsache der Unmöglichkeit Beweis zu erheben. Steht diese fest, steht dem Schuldner der Anspruchserlöschensgrund gem. § 275 Abs. 1-Abs. 3 BGB zur Seite. Der Kläger kann aber ggf. auf Schadensersatzklage umstellen.
1.
überwiegendes Verschulden des Gläubigers an Unmöglichkeit, Annahmeverzug des Gläubigers (§ 326 Abs. 2 BGB)
4.
Fortbestand der Vergütungspflicht im Dienst- oder Arbeitsvertrag (§§ 615, 616 BGB)
5.
Gefahrtragung im Werkvertrag (§§ 644, 645 BGB)
§§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB
1.
Wirksames Schuldverhältnis i.S.v. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB
2.
Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1- 3 BGB nach Vertragsschluss
3.
Objektive Pflichtverletzung liegt bereits in der Nichtleistung
4.
Vertretenmüssen des Schuldners: angeknüpft wird an die Bewahrung der Leistungsfähigkeit; hat der Schuldner diese vereitelt, haftet er; Vertretenmüssen wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB
1.
hier ist die Berechenbarkeit nicht ausreichend (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB: Leistungszeit nach Kalender bestimmt)
2.
vorausgehendes Ereignis, nach dem der Leistungszeitpunkt berechenbar ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
3.
ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB)
4.
andere Gründe, z.B. Selbstmahnung, fehlerhafte Leistung, besondere Erfüllungsdringlichkeit aufgrund des Vertragstyps, Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB)
5.
bei Entgeltforderungen spätestens 30 Tage nach Rechungszugang; bei Verbraucherverträgen nur, falls ein entsprechender Hinweis erfolgt, § 286 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB (§ 286 Abs. 3 BGB)
Muss bei Entgeltforderungen die Fälligkeit des Anspruchs erst bei Ablauf der 30-Tages-Frist vorliegen oder bereits bei Beginn des Fristlaufs?
1.
Nach e.A. beginnt der Lauf der Frist unabhängig von der Fälligkeit bereits mit Zugang der Rechnung. Tritt die Fälligkeit erst nach Ablauf der 30-Tages-Frist ein, verlängert sich die Frist entsprechend. Argumente: Auch die Zahlungsverzugsrichtlinie, auf der § 286 Abs. 3 BGB beruht, stellt keinen Zusammenhang zwischen Fälligkeit und Fristlauf her (§ 286 Abs. 3 BGB ist insoweit falsch umgesetzt). Zweck der 30-Tages-Frist ist, dem Schuldner einen Zeitraum zur Überprüfung der Berechtigung der Forderung zu geben; dies kann unabhängig von der Fälligkeit geschehen.
2.
Nach a.A. ist die Fälligkeit Voraussetzung für den Fristlauf. Die 30-Tages-Frist beginnt also in jedem Fall erst mit Eintritt der Fälligkeit auch wenn die Rechnung früher zuging. Argument: Wortlaut des § 286 Abs. 3 BGB.
1.
Tatbestand: wirksamer gegenseitiger Vertrag mit Vereinbarung, dass das Geschäft mit der zeitgerechten Leistung „stehen und fallen“ soll; Indiz: Klauseln wie „fix, prompt, pünktlichst“
2.
Rechtsfolge nach § 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB: Gläubiger hat ein gesetzliches Rücktrittsrecht ohne Erfordernis einer Nachfristsetzung. Der Gläubiger kann aber Erfüllung verlangen nebst Verspätungsschaden gem. § 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB oder Schadensersatz statt der Leistung gem. § 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB. Letzteres nur nach Fristsetzung, da eine dem § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entsprechende Regelung bei § 281 Abs. 2 BGB fehlt.
3.→
Rechtsfolge nach § 376 HGB: Wenn das Fixgeschäft ein beiderseitiges Handelsgeschäft ist, dann besteht ein Rücktrittsrecht des Gläubigers. Ein Erfüllungsanspruch besteht nur bei Anzeige. Wahlweise hat der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch ohne Fristsetzung.
1.
Ersatz des Verzögerungsschadens bei Aufrechterhaltung des Erfüllungsanspruchs, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB
2.
Schadensersatz statt der Leistung (= Nichterfüllungsschaden) oder Aufwendungsersatz, §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB
1.
Für den Schadensersatzanspruch in Höhe des Verzögerungsschadens nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB bedarf es insbesondere der Mahnung.
2.
Für den Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB ist insbesondere die Fristsetzung von Bedeutung.
1.
Nichtleistung als Pflichtverletzung i.S.v. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB
2.
Möglichkeit der Leistung
3.
Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
4.
Mahnung (= bestimmte und dringende Leistungsaufforderung) bzw. Entbehrlichkeit
5.
Vertretenmüssen, §§ 276 ff. BGB, vermutet gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (überflüssigerweise auch in § 286 Abs. 4 BGB)
1.
Bei § 273 BGB ist die Geltendmachung erforderlich. Argument: Der Gläubiger muss die Gelegenheit haben die Ausübung des Zurückbehaltungsrecht durch eine Sicherheitsleistung abzuwenden und hierfür ist die Kenntnis erforderlich.
1.
Nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB kann der Gläubiger den Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen, z.B. Mietkosten, Gewinnausfall, ggf. auch Beitreibungskosten (str). Der Erfüllungsanspruch bleibt davon unberührt.
2.
Nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB kann der Gläubiger den Ersatz des Schadens statt der Leistung verlangen, z.B. die Kosten eines Deckungsgeschäfts, Ersatzvornahme. Der Erfüllungsanspruch geht dann unter, § 281 Abs. 4 BGB.
3.
Abgrenzung ist zum Teil umstritten. Der Verzögerungsschaden umfasst alle Schäden, die den primären Erfüllungsanspruch unberührt lassen. Der Schadensersatz statt der Leistung umfasst alle Schäden, deren Geltendmachung den primären Leistungsanspruch sinnlos machen, weil sie funktional an die Stelle des Anspruchs treten. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB und §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB können, mit unterschiedlichen Schadensposten, nebeneinander geltend gemacht werden; alternativ umfasst der Schadensersatz statt der Leistung auch den Verzögerungsschaden.
1.
bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung – strenge Anforderungen, d.h. Äußerung des Schuldners muss als sein letztes Wort zu verstehen sein. (§ 281 Abs. 2 Var. 1 BGB)
2.
besondere Umstände – „Just-in-time-Verträge“, Interessenwegfall aufgrund erheblicher Leistungsverzögerung. (§ 281 Abs. 2 Var. 2 BGB)
1.
§§ 288 Abs. 1 und 2 BGB bzw. § 352 HGB
a.
grds. 5% über dem Basiszins (§ 247 BGB) (§ 288 Abs. 1 BGB)
b.
8% über dem Basiszins bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB)
c.
2,5% über dem Basiszins bei einem Verbraucherdarlehen (§ 497 Abs. 1 Satz 2 BGB)
2.
§ 288 Abs. 3; Abs. 4, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB
a.
höherer Zinssatz kann verlangt werden, soweit ein anderer Rechtsgrund vorhanden ist, insbesondere ein Vertrag, § 288 Abs. 3 und 1 BGB
b.
Höhere Zinsschäden können über §§ 288 Abs. 4, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB geltend gemacht werden, wobei dann ein Nachweis erforderlich ist.
Verzugszinsen in einem Arbeitsverhältnis nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB oder nach § 288 Abs. 2 BGB
1.
Nach e.A. ist der Arbeitnehmer kein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB. Dann richtet sich der Verzugszins nach § 288 Abs. 2 BGB (8%). Argument: Der Gegenbegriff zum Verbraucher ist der Unternehmer i.S.v. § 14 BGB und nicht der Arbeitgeber.
2.
Nach a.A. bestehen keine Bedenken, den Arbeitnehmer als Verbraucher zu klassifizieren, dann richtet sich der Verzugszins nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (5%). Argument: Verbraucher bezeichnet stets die schwächere Partei eines Vertragsverhältnisses. Daher ist die Einbeziehung des Arbeitnehmers teleologisch geboten.
3.
Nach wieder a.A. ist dieser Streit unerheblich, da sich die Verzugszinsen unabhängig von der Verbrauchereigenschaft immer nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB richten. Argument: Richtlinienkonforme Auslegung von § 288 Abs. 2 BGB.
Gläubigerverzug (= Annahmeverzug) gem. § 293 BGB
1.
Anwendbarkeit: nicht bei Handlungen, die keiner Annahme bedürfen, z.B. Unterlassung, Abgabe einer Willenserklärung
a.
Tatsächliches Angebot: Der Schuldner muss die Leistung so anbieten, dass der Gläubiger die Möglichkeit hat, durch bloßes Zugreifen die Leistung anzunehmen. Das tatsächliche Angebot ist ein Realakt und keine Willenserklärung. Der Gläubiger kommt daher auch dann in Verzug, wenn er vom Angebot keine Kenntnis hat; § 130 BGB findet keine Anwendung. Das Angebot muss erfolgen
b.
Wörtliches Angebot: i.S.d. § 295 BGB genügt, wenn der Gläubiger dem Schuldner ernstlich eine Annahmeverweigerung erklärt hat, § 295 S. 1 F. 1 BGB. Das wörtliche Angebot muss nach der Erklärung der Nichtannahme erfolgen. Bei beharrlicher Annahmeverweigerung ist das Angebot u.U. entbehrlich (str). Ein wörtliches Angebot auch, wenn eine erforderliche Mitwirkungshandlung des Gläubigers unterblieben ist, § 295 Satz 1 Fall 2 BGB. Im Gegensatz zum tatsächlichen Angebot stellt das wörtliche Angebot eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung dar; für das Wirksamwerden ist der Zugang erforderlich, § 130 BGB analog (h.M.).
c.
Gem. § 296 BGB ist ein Angebot entbehrlich, wenn eine termingebundene Mitwirkungshandlung des Gläubigers unterbleibt. Nach § 242 BGB ist ausnahmsweise auch dann ein Angebot entbehrlich, wenn offenkundig ist, dass der Gläubiger auf einer Annahmeverweigerung beharrt; dann wäre das Angebot eine sinnlose Formalität.
a.
Haftungserleichterung für den Schuldner (§ 300 Abs. 1 BGB)
b.
Übergang der Leistungsgefahr auf den Gläubiger (§ 300 Abs. 2 BGB)
c.
Übergang der Preisgefahr auf den Gläubiger (§ 326 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 BGB)
e.
Insbesondere §§ 372 ff; 383 ff; 373ff HGB: Hinterlegungsrecht, öffentliche Versteigerung, Selbsthilfeverkauf
1.
Wenn der Gläubiger bei einer Hol- oder Bringschuld infolge eines wörtlichen Angebots (§ 295 BGB) oder bei einer Holschuld infolge eines entbehrlichen Angebots (§ 296 BGB) in Annahmeverzug gerät.
2.
Im Fall von Geldschulen, bei denen der Schuldner nach § 270 Abs. 1 BGB (entgegen § 243 Abs. 2 BGB) auch nach Absendung die Leistungsgefahr trägt. § 300 Abs. 2 BGB findet hier analoge Anwendung, da es sich bei Geldschulden zwar nicht um Gattungsschulden handelt, diese aber wie Gattungsschulden behandelt werden.
3.
Wenn § 243 Abs. 2 BGB von den Parteien abbedungen wurde.
a.
Anwendbarkeit: Vorrang gegenüber dem § 313 BGB haben insbesondere:
aa.
Vertragsauslegung – WGG ist nicht anwendbar, wenn sich im Wege ergänzender Vertragsauslegung Regelungen für fehlenden Umstand ergeben.
bb.
Leistungsstörungsrecht – Vorrang von Sachmängelgewährleistung (§§ 434 i.V.m. §§ 280 ff. BGB) und § 275 BGB (Freiwerden von der Leistung)
cc.
Anfechtungsrecht – nur bei beiderseitigem Irrtum greift § 313 Abs. 2 BGB ein, sonst ist die Anfechtung vorrangig
dd.
Spezielle Regelungen, z.B. §§ 645, 615, 537 BGB
b.
Geschäftsgrundlage
aa.
Umstand, der zur Grundlage des Vertrages geworden ist (faktisches Element)
(1)
objektive vorliegende Umstände, § 313 Abs. 1 BGB
(2)
subjektiv zutage getretende, dem anderen Teil erkennbare Umstände, § 313 Abs. 2 BGB (insbesondere Doppelirrtum)
bb.
Schwerwiegende Änderung oder Fehlen des Umstandes
cc.
Parteien hätten Vertrag bei Kenntnis der Sachlage nicht oder nicht so abgeschlossen, weil ihnen der Umstand wichtig war (hypothetisches Element)
dd.
Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag (normatives Element), d.h. der Vertragspartner muss sich redlicherweise auf die Berücksichtigung des weggefallenen Umstandes einlassen (Frage der Risikobereiche)
(1)
Risiko des Schuldners: Der Schuldner trägt grds. das Beschaffungsrisiko bei der Äquivalenzstörung. Ausnahme: Veränderungen außerhalb seines Risikobereichs, die ein krasses Missverhältnis erzeugen.
(2)
Risikoneutralität: Der gemeinschaftliche Irrtum ist grds. risikoneutral, d.h. keine der Parteien hat dann das Risiko des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu tragen.
(3)
Risiko des Gläubigers: Gläubiger trägt grds. das Risiko der Zweckstörung. Ausnahme: Schuldner hat sich Verwendungszweck zu eigen gemacht, so bei wirtschaftlichem Eigeninteresse.
a.
Anspruch auf Anpassung: Vorrangig ist die Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände, § 313 Abs. 1 BGB. Es ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Regelung zu wählen, die die Parteien bei Kenntnis der richtigen Sachlage gewählt hätten.
b.
Falls dies nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte, besteht ein Anspruch auf Aufhebung, § 313 Abs. 3 BGB. Die Auflösung des Vertrages ist jedoch ultima ratio. Sie erfolgt durch Rücktritt bzw. bei einem Dauerschuldverhältnis durch die Kündigung. Die Rückabwicklung erfolgt dann gem. §§ 346 ff. BGB.
c.
Die Rechtsfolgen des WW sind als Einrede ausgestaltet und treten somit nicht kraft Gesetz ein. Im Prozess kann sofort auf die geändert Leistung geklagt werden.
3.
Fallgruppen
a.
Äquivalenzstörung: Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung, z.B. ansteigende Baukosten bei vereinbartem Preis
b.
Gemeinschaftlicher Irrtum: Beide Parteien irren über einen für den Vertrag wesentlichen Umstand, z.B. gemeinschaftlicher Irrtum über den Umrechnungskurs; hier ist umstritten, ob § 313 BGB oder die §§ 119 ff. BGB anzuwenden sind.
c.
Zweckstörung: Zweck, zu dem der Leistungsgegenstand verwendet werden sollte, entfällt, z.B. Krönungszugsfall
a.
Erlöschen des Schuldverhältnisses mit der Wirkung für die Zukunft.
b.
Grds. kein Rückgewährschuldverhältnis, d.h. bereits erbrachte Vorleistungen sind gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB zurückzugewähren.
1.
Nach e.A. handelt es sich um ein Wiederkehrschuldverhältnis. Argument: Verhinderung der Ausübung des Wahlrechts gem. § 103 InsO durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzfall. Sonst wäre das Versorgungsunternehmen unbillig gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bevorzugt: Der Insolvenzverwalter müsste für den gesamten Vertrag die Gegenleistung erbringen.
2.
Nach h.M. handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Argument: Das Zustandekommen jeweils einzelner Verträge ist dogmatisch unklar, wenn z.B. Minderjährige oder Dritte handeln. § 103 InsO führt nicht zur Bevorzugung, da der Insolvenzverwalter die Erfüllung der bisherigen Forderungen ablehnen und den Abschluss eines neuen Vertrages verlangen kann, wobei dann fast immer ein Kontrahierungszwang zulasten der Versorger besteht.
Rechtliche Behandlung von Dauerschuldverhältnissen
1.
Rücktrittsgrund: gesetzlich oder vertraglich
2.
Rücktrittserklärung: § 349 BGB; als einseitig gestaltende Willenserklärung ist die Rücktrittserklärung grds. bedingungsfeindlich. Beim Wegfall der Geschäftsgrundlage ist vorrangig der Anspruch auf Anpassung des Vertrages zu prüfen, § 313 Abs. 1 BGB.
3.
Kein Ausschluss: gem. § 323 Abs. 6 oder §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 6 BGB; in krassen Fällen gem. § 242 BGB; aber nicht mehr bei Untergang oder Verschlechterung der zurückzugewährenden Sache, dann nur Wertersatzpflicht.
1.
im Sinne eines letzten Wortes des Schuldners (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB: ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung)
2.
Verstreichung des Leistungszeitpunktes beim relativen Fixgeschäft (erforderlich: Abgrenzung zum absoluten Fixgeschäft). (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
3.
sonstige besondere Umstände, z.B. besondere Erfüllungsdringlichkeit oder Interessenwegfall (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB)
1.
ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung vor Fälligkeit
2.
Schuldner kann aus anderen Gründen den Erfolg nicht mehr bis zum Ende der Nachfrist herbeiführen (weil Herstellung des Werkes viel zu lange dauert).
1.
vertraglich
a.
vertragliche Vereinbarung, § 346 Abs. 1 Fall 1 BGB
2.
gesetzlich
a.
Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 Abs. 3 BGB
b.
Vorleistungspflicht, §§ 321 Abs. 2 Satz 1, 323 BGB
c.
Spätleistung oder Schlechterfüllung, § 323 Abs. 1 BGB
d.
Unmöglichkeit , §§ 326 Abs. 5, 323 BGB
f.
Gewährleistungsrecht, §§ 437 Nr. 2, 440 / 634 Nr. 2, 636 i.V.m. 323, 326 Abs. 5 BGB
1.
Natur des Erlangten schließt die Rückgabe aus, z.B. Dienstleistungen (§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
2.
Gegenstand wurde verbraucht, veräußert, usw. (§ 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
3.
Gegenstand hat sich verschlechtert oder ist untergegangen, wobei die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme keinen Wertverlust darstellt (§ 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB)
1.
Beim Zusammentreffen von dinglichen Herausgabeansprüchen (des Eigentümers) und schuldrechtlichen (des Rücktrittgegners) überwiegt der dingliche Anspruch.
2.
Der Rücktrittsberechtigte erfüllt mit der Herausgabe zugleich eine Verpflichtung des Rücktrittgegners, der seinerseits die Sache herausgeben müsste.
3.
Der Eigentümer könnte sonst nach §§ 990 Abs. 2 i.V.m. 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB gegen den Rücktrittsberechtigten vorgehen, wenn dieser die Herausgabe verzögert, indem der die Sache zunächst dem Rücktrittsgegner herausgibt.
Ausnahmen von der Wertersatzpflicht nach § 346 Abs. 2 BGB
P
§ 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wenn der Rücktrittsberechtigte Kenntnis vom gesetzlichen Rücktrittsrecht hat
1.
Nach e.A. findet die Vorschrift Anwendung und der Rücktrittsberechtigte wird privilegiert. Argumente: Es handelt sich um eine klare gesetzliche Regelung. Der Haftungsmaßstab des § 277 BGB stellt keinen Freibrief dar. Dem Gläubiger bleibt es unbenommen, durch Inverzugsetzen eine schärfere Haftung herbeizuführen.
2.
Nach a.A. wird die Vorschrift nicht angewendet und der Rücktrittsberechtigte wird nicht privilegiert. Argument: Die Kenntnis stellt auch in § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB eine Zäsur dar: Nur der während der Verarbeitung bemerkte Mangel privilegiert.
Anwendbarkeit des § 346 Abs. 4 BGB auch für Pflichtverletzungen vor Erklärung des Rücktritts aber nach Kenntnis des Rücktrittsgrunds
1.
Beim vertraglichen Rücktrittsrecht wissen die Parteien von Anfang an um das Risiko einer möglichen Rückabwicklung. Daher ist § 346 Abs. 4 BGB vor Rücktrittserklärung anwendbar.
2.
Beim gesetzlichen Rücktrittsrecht können nur solche Pflichtverletzungen unter § 346 Abs. 4 BGB subsumiert werden, die nach Kenntnis vom gesetzlichen Rücktrittsgrund liegen. Dies kann zeitlich aber ebenfalls vor Erklärung des Rücktritts liegen.
Schadensersatz nach den §§ 346 Abs. 4, 280 ff. BGB bei Pflichtverletzungen vor Kenntnis des Rücktrittsgrundes im Rahmen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts
1.
Der Rücktrittsgegner haftet ab dem Empfang der Leistung uneingeschränkt, unabhängig von der Kenntnis vom Rücktrittsrecht. Argument: Er ist Auslöser des gesetzlichen Rücktrittsrechts, z.B. bei verspäteter oder mangelhafter Leistung.
2.
Der Rücktrittsberechtigte haftet erst ab Kenntnis oder Kennenmüssen vom gesetzlichen Rücktrittsrecht. Argument: Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Pflicht bestehen, sorgfältig mit dem möglicherweise zurückzugebenden Gegenstand umzugehen.
Anwendbarkeit der Privilegierung des § 347 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für den Zeitraum ab Kenntnis des Rücktrittsrechts
1.
Abtretungsvertrag
2.
Nicht ausgeschlossen, insb. §§ 399, 400 BGB
3.
Berechtigung des Zedenten, gegeben bei Forderungsinhaberschaft, also auch Bestand der Forderung, und Verfügungsbefugnis; grds. kein gutgläubiger Erwerb einer Forderung
1.
Das Erlöschen bezieht sich auf das Schuldverhältnis im engeren Sinne, d.h. auf die einzelnen Forderungen, z.B. Erfüllung nach §§ 362 ff. BGB, Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB, Erlass nach § 397 BGB.
2.
Die Beendigung bezieht sich auf das Schuldverhältnis im weiteren Sinne, d.h. der Gesamtheit von Rechten, Pflichten, Obliegenheiten, z.B. Rücktritt nach §§ 346 ff. BGB, Kündigung (u.a. § 314 BGB) und den Aufhebungsvertrag nach § 311 Abs. 1 BGB.
Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB bzw. „Bewirkung“ einer Leistung
1.
Leistung am richtigen Ort
2.
Leistung in der richtigen Weise, insbesondere die Leistung mittlerer Art und Güte bei Gattungsschulden, § 243 Abs. 2 BGB
3.
Leistung zur richtigen Zeit
4.
Leistung an den richtigen Empfänger, d.h. Gläubiger oder empfangsberechtigter Dritter
1.
Nach der Vertragstheorie bedarf es zur Erfüllung neben dem realen Bewirken der Leistung noch eines gesonderten Erfüllungsvertrages, der meist konkludent mit Entgegennahme der Leistung geschlossen wird.
2.
Nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung (h.M.) muss neben dem realen Bewirken die Leistung an eine empfangszuständige Person erfolgen. Dies ist i.d.R. der Gläubiger, nicht aber wenn dieser ein Minderjähriger ist oder bei in Insolvenz geratenen Gemeinschuldnern. Argument: Nach § 366 BGB reicht auch die einseitige Leistungsbestimmung des Schuldners zur Erfüllung aus; dies spricht gegen die Vertragtheorie.
1.
Zunächst keine Tilgungswirkung
2.
Gläubiger erhält neben der ursprünglichen Forderung eine zusätzliche Forderung, aus welcher er zunächst Befriedigung suchen muss.
3.
Stundung der ursprünglichen Forderung
4.
Bei Befriedigung aus erfüllungshalber angenommener Leistung erlischt das Schuldverhältnis. Bei fehlgeschlagener Befriedigung aus zweiter Forderung entfällt die Stundung und die ursprüngliche Forderung lebt wieder auf.
1.
Nach e.A. handelt es sich bei dem Neuwagenkauf um einen gemischt typischen Vertrag bestehend aus Kauf und Tausch. Argument: Der Käufer will den Neuwagen nur kaufen, wenn er gleichzeitig, im Tausch, seinen Gebrauchtwagen abgeben kann.
2.
Nach h.M. handelt es sich um einen einheitlichen Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis. Argument: Der Käufer hat nur das Recht und nicht die Pflicht, einen Teil des Kaufpreises in Form der Inzahlunggabe an Erfüllungs Statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB zu erbringen. Im Mittelpunkt der Parteiinteressen steht der Kauf des Neuwagens, die Inzahlungnahme stellt nur eine Zahlungsmodalität dar.
1.
Der Verkäufer schließt mit dem Käufer einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675, 611 BGB). Darin verpflichtet sich der Verkäufer, den Gebrauchtwagen im Namen und für Rechnung des Käufers zu einem Mindestpreis zu veräußern.
2.
In Höhe des garantierten Mindestpreises wird der Neuwagenkaufpreis gestundet.
3.
Im Fall der Veräußerung des Gebrauchtwagens wird der Erlös, den der Verkäufer herauszugeben verpflichtet ist, mit dem Restkaufpreis durch Aufrechnung verrechnet.
4.
Ein eventueller Mehrerlös verbleibt dem Verkäufer als Provision, i.d.R. trägt er aber auch das Risiko mangelnder Verwertbarkeit.
5.
Rechte des Verkäufers bei Inzahlungsgabe (als Ersetzungsbefugnis) eines mangelhaften Gebrauchtwagens: Soweit es sich bei der Inzahlunggabe um einen einheitlichen Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis handelt, hat der Käufer den Gebrauchtwagen an Erfüllungs Statt geleistet i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB. Damit stehen dem Verkäufer die Rechte aus § 365 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Sachmängelgewährleistungsrecht zu: Er kann zurücktreten und Zahlung des Restkaufpreises verlangen, wobei der Rücktritt sich auf die Inzahlungnahme beschränkt. Der Verkäufer hat nach erfolgtem Rücktritt einen Anspruch auf Wiederherstellung der gem. § 364 Abs. 1 BGB erloschenen ursprünglichen Forderung. In der Regel ist bei der Inzahlungnahme ein konkludenter Haftungssausschluss für typische Verschleißmängel enthalten.
1.
Ersatzansprüche, die neben den Erfüllungsanspruch treten, diesen also unberührt lassen, können sowohl vom Versprechensempfänger als auch vom Dritten geltend gemacht werden. Beispiele: §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2; §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.
2.
Sekundäransprüche, die das Vertragsverhältnis umwandeln (z.B. Rücktritt nach §§ 323 ff. BGB) können nach h.M. nur vom Versprechensempfänger geltend gemacht werden, da nur er Vertragspartner ist. Zum Schutz des Dritten bedarf es aber dessen Zustimmung. Ausnahmsweise ist aber die Anfechtung zulässig, wegen des Vorrangs des Schutzes der freien Willensbildung.
3.
Ob Schadensersatzansprüche gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 ff. BGB durch den Dritten geltend gemacht werden können, ist durch Auslegung zu ermitteln. Eine Berechtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Dritte andernfalls rechtlos gestellt wäre.
1.
Bei einem Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Fluggesellschaft zugunsten des Reisenden kann die Auslegung (Natur des Vertrages) ergeben, dass die Fluggesellschaft das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters zu tragen hat, der Dritte also einen einredefreien Anspruch erwirbt. (§ 334 BGB ist, auch konkludent, abdingbar. Beispiel)
Zulässigkeit von Verfügungsverträgen mit Drittwirkung
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD)
1.
Leistungsnähe des Dritten: Leistungsnähe bedeutet, dass der Dritte bestimmungsgemäß und befugtermaßen mit der auch drittbezogenen Leistung ebenso in Berührung kommen muss wie der Gläubiger. Er muss den Gefahren einer Schutzpflichtverletzung rein tatsächlich ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger.
2.
Einbeziehungsinteresse des Gläubigers: Eine Gläubigernähe kann unter verschiedenen Voraussetzungen vorliegen: Grds. können Personen durch ausdrückliche Vereinbarung einbezogen werden. Fehlt eine Vereinbarung, kommt es für eine Einbeziehung darauf an, dass zwischen Drittem und Gläubiger ein Verhältnis mit personenrechtlichem Einschlag („Wohl-und-Wehe-Verantwortlichkeit“ des Gläubigers) besteht. Beispiel: Familien., arbeits-, mietrechtliche Beziehungen. Ausnahmsweise ist ausreichend, dass die geschuldete Leistung bestimmungsgemäß auch einem Dritten zugute kommt (§ 242 BGB), z.B. Gutachterfälle. Ansonsten kann nach Ansicht des BGH auch eine Gläubigernähe angenommen werden, wenn der Gläubiger für das, was dem Dritten zustoßen kann, verantwortlich sein soll oder kann. Ermittelt werden muss also das Interesse des Gläubigers, z.B. Gutachterfälle, Rechtsanwaltsfälle. Beispiel: Ein Mieter hat, wenn er die Obhut über fremde Sachen hat, ein generelles Einbeziehungsinteresse.
3.
Erkennbarkeit von 1. und 2. für den Schuldner: Für die Erkennbarkeit ist notwendig, dass der Schuldner bei Vertragsschluss das Haftungsrisiko abschätzen kann. Für ihn muss subjektiv die Leistungs- und die Gläubigernähe erkennbar sein. Es genügt die Kenntnis eines objektiv abgrenzbaren Personenkreises.
4.
Schutzbedürftigkeit des Dritten: Im Rahmen der Schutzbedürftigkeit darf der Dritte keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Schuldner haben. Eventuell bestehende deliktische Ansprüche des Dritten schaden nicht, da diese nicht den gleichen Schutz vermitteln wie vertragliche Ansprüche.
5.
RF: Der Dritte kann aus eigenem Recht unabhängig vom Gläubiger vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen. § 334 BGB ist analog anwendbar. Der Dritte muss sich ein Mitverschulden des Gläubigers anrechnen lassen. In Abgrenzung zum echten Vertrag zugunsten Dritter steht dem Dritten kein Forderungsrecht bzgl. einer Hauptleistung zu. Der eigene Anspruch erstreckt sich vielmehr auf Sekundäransprüche.
1.
Die Haftung aus Vertrag schützt das Vermögen als solches, während im Rahmen der deliktischen Haftung grds. kein Schutz des Vermögens als solchem vorgesehen ist, mit Ausnahme des Ersatzes bei Vorsatz, vgl. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB; § 826 BGB.
3.
Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird ein Verschulden vermutet, im Rahmen der deliktischen Haftung muss der Nachweis des Verschuldens durch den Geschädigten geführt werden.
Hinterlegung, §§ 372 ff. BGB
Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
3.
Kein Ausschluss
a.
Aufrechnung ist nach § 390 Satz 1 BGB ausgeschlossen, wenn die Einrede besteht; nicht erforderlich ist, dass sie bereits erhoben ist. Grds. ist die Aufrechnungserklärung nach § 388 Satz 2 BGB bedingungsfeindlich. Zweck dieser Regelung ist die Schaffung von Rechtssicherheit. Bei der Aufrechnung wird, wie bei allen Gestaltungsrechten, einseitig die Rechtslage verändert. Diese Änderung soll nicht von ungewissen zukünftigen Ereignissen abhängen. Davon gibt es jedoch zwei Ausnahmen:
b.
Grds. ist ein vertraglicher Aufrechnungsausschluss möglich. Einschränkungen ergeben sich aus § 556b Abs. 2 BGB (Mieterschutz) oder aus § 309 Nr. 3 BGB (AGB). In Einzelfällen kann die Aufrechnung gegen Treu und Glauben verstoßen, z.B. wenn die Natur des Schuldverhältnisses eine Aufrechnung verbietet. Bei Treuhandverhältnissen, z.B. Auftrag, darf nicht mit Forderungen außerhalb des Treuhandverhältnisses gegen die Herausgabeansprüche des Auftraggebers aufgerechnet werden.
c.
§ 393 BGB verbietet die Aufrechnung gegen eine Forderung, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt. Der Geschädigte soll seinen Anspruch ohne Erörterung von Gegenansprüchen durchsetzen können. Gleichzeitig soll § 393 BGB die „Privatrache“ eines Gläubigers gegenüber einem zahlungsunfähigen Schuldner verhindern. Sonst könnte der Gläubiger dem Schuldner bis zur Höhe der Schuld vorsätzlich Schaden zufügen und anschließend, als Schuldner eines deliktischen Anspruchs, die Aufrechnung erklären. Das wird durch § 393 BGB verhindert. Der Geschädigte kann hingegen uneingeschränkt mit der Deliktsforderung aufrechnen. Die Aktivforderung darf aus unerlaubter Handlung stammen.
d.
Unpfändbare Forderungen i.S.v. § 394 BGB sind Forderungen, die entweder nicht abtretbar sind oder mit Pfändungsverboten behaftet. Eine Forderung kann wegen eines Abtretungsausschluss durch Vereinbarung nicht abtretbar sein, § 299 Fall 2 BGB (§ 851 ZPO) oder wegen Unpfändbarkeit nach § 400 BGB. Diese Unpfändbarkeit oder ein Pfändungsverbot ergeben sich insbesondere aus den §§ 850 ff. BGB.
1.
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt. Die Zulässigkeit folgt aber aus §§ 185 Abs. 1 i.V.m. 362 Abs. 2 BGB. Eigentlich rechtfertigt § 185 Abs. 1 BGB die Einziehungsermächtigung nicht, da die Einziehung einer Forderung keine Verfügung ist. Nach h.M. besteht jedoch ein praktisches Bedürfnis für dieses Rechtsinstitut.
2.
Bei der gerichtlichen Durchsetzung einer Forderung im Rahmen einer Einziehungsermächtigung wird ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht. Dies erfordert für die Prozessführungsbefugnis eine gewillkürte Prozessstandschaft. Voraussetzungen dafür sind:
a.
Ermächtigung durch den Rechtsträger zur Prozessführung, § 185 BGB analog
b.
Rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse des Prozessstandschafters, das sich z.B. aus Provisionsansprüchen ergeben kann
c.
Abtretbarkeit des Rechts
1.
Das alte Schuldverhältnis besteht fort, die Forderung ist aber zunächst gestundet. Wenn das ursprüngliche Schuldverhältnis nicht besteht, ist die Abtretung kondizierbar.
2.
Der Zessionar hat aus dem auftragsähnlichen Erfüllungsverhältnis die Pflicht, sich rasch und bestmöglich aus der übertragenen Forderung zu befriedigen. Bei schuldhafter Pflichtverletzung bestehen Schadensersatzansprüche des Zedenten gegen den Zessionar gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Schuldverhältnis ist die Erfüllungsabrede.
3.
Gelingt dies, erlischt das alte Schuldverhältnis endgültig.
4.
Gelingt dies nicht, fällt die Stundung weg und der Gläubiger kann aus der ursprünglichen Forderung vorgehen.
1.
Bestimmbarkeit: Die Forderung muss im Zeitpunkt ihres Entstehens, nicht im Zeitpunkt der Abtretung, für einen objektiven Dritten nach Rechtsgrund, Höhe und Parteien eindeutig bestimmbar sein.
Sittenwidrigkeit der Globalzession künftiger Forderungen:
Ausschluss der Abtretung wg. Inhaltsänderung, § 399 Fall 1 BGB:
Möglichkeit einer Genehmigung bei einer Abtretung entgegen § 399 Fall 2 BGB
1.
Nach e.A. kann der Schuldner einseitig die Abtretung genehmigen. Argument: Der Abtretungsausschluss dient nur seinem Interesse an der Erhaltung des Gläubigers. Daher kann er auch allein auf diesen Schutz verzichten.
2.
Nach h.M. bedarf es eines Abänderungsvertrages zwischen Schuldner und Altgläubiger. Argument: Das Abtretungsverbot wurde rechtsgeschäftlich geschlossen.
3.
I.d.R. kommen beide Ansichten zum selben Ergebnis, da in der Genehmigung zugleich ein Angebot zum Abschluss eines Abänderungsvertrages gesehen werden kann.
Abtretungsausschluss, § 400 BGB
2.
z.B. § 793 Abs. 1 BGB; § 935 Abs. 2 BGB; Art. 16 WG: In Wertpapieren verbriefte Forderungen
3.
kein gutgläubiger Forderungserwerb, sondern nur Fiktion der Forderung für einen gutgläubigen Hypothekenerwerb (§ 1138 BGB)
4.
§ 2366 BGB ermöglicht KEINEN gutgläubigen Forderungserwerb. Nur die Erbenstellung wird ersetzt.
Ansprüche des Neugläubigers bei § 407 BGB
1.
§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB des der Abtretung zugrunde liegenden Kausalgeschäfts, soweit Verschulden vorliegt
2.
§ 687 Abs. 2 BGB, soweit positive Kenntnis gegeben ist
3.
§§ 816 Abs. 2, 818 Abs. 2 BGB unabhängig von Kenntnis oder Verschulden
Rechte des Altgläubigers bei § 409 BGB
Zweck des § 406 BGB
1.
Der Schuldner kann auch gegen den Neugläubiger aufrechnen, wenn er eine Forderung gegen den Altgläubiger erwirbt, die vor Kenntnis der Abtretung fällig wird. Sinn: Der Schuldner vertraut auf den Eintritt der Aufrechungslage, und dieses Vertrauen ist auch schutzwürdig.
2.
Der Schuldner kann auch gegen den Neugläubiger aufrechnen, wenn er eine Forderung gegen den Altgläubiger zwar nach Abtretung, aber vor ihrer Kenntnis erwirbt und die Forderung nicht später als die abgetretene Forderung fällig wird.
P
Aufrechnung nach § 406 BGB, wenn Schuldner zu einem Zeitpunkt von der Abtretung erfahren hat, zu dem seine Gegenforderung zwar ihrem Rechtsgrund nach angelegt, aber noch nicht gleichartig war, die Gleichartigkeit aber später eintritt.
1.
Nach e.A. kann der Schuldner nach § 406 BGB aufrechnen, da allgemein die Aufrechnungslage, also auch die Gegenseitigkeit, erst im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vorliegen muss.
2.
Nach h.M. kann der Schuldner nicht nach § 406 BGB aufrechnen, da sich aus dem Zweck des § 406 BGB (Vertrauensschutz) ergibt, dass die Aufrechnungslage spätestens mit der Fälligkeit der Hauptforderung vorliegen muss. Andernfalls muss der Schuldner damit rechnen, einem Erfüllungsverlangen ausgesetzt zu sein.
1.
Im BGB
a.
Ablösungsberechtigter, § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB
b.
Gesamtschuldner, § 426 Abs. 2 BGB
c.
Akzessorischer Sicherungsgeber, §§ 774 Abs. 1, 1143 Abs. 1, 1225 BGB
2.
Außerhalb des BGB
1.
Nach e.A. soll der persönliche Sicherungsgeber durch ein einseitiges Rückgriffsrecht bevorzugt werden. Argument: Er haftet, anders als der dingliche Sicherungsgeber, mit seinem ganzen Vermögen.
2.
Nach h.M. sind alle Sicherungsgeber im Innenverhältnis analog §§ 774, 426 Abs. 1 BGB ausgleichpflichtig (Ausgleichslehre). Argument: Gleichbehandlung ist notwendig, da sonst der dingliche Sicherungsgeber das Insolvenzrisiko des Hauptschuldners allein trägt.
1.
Arten
a.
Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer. Mitwirkung des Altschuldners nicht erforderlich. (§ 414 BGB)
b.
Vertrag zwischen (Alt-) Schuldner und Übernehmer. Genehmigung des Gläubigers erforderlich. Dogmatische Konstruktion: Altschuldner und Übernehmer verfügen als Nichtberechtigte über die Forderung. Übernahmevertrag ist schwebend unwirksam. Mit Genehmigung durch den Gläubiger (§ 185 Abs. 2 BGB) wird er endgültig wirksam. Bei Verweigerung gilt § 415 Abs. 3 BGB. Dann gilt:
aa.
Schuldübernahme endgültig unwirksam, § 415 Abs. 2 Satz 1 BGB.
bb.
Im Verhältnis Schuldner – Übernehmer gilt die gescheiterte Übernahmevereinbarung im Zweifel als Erfüllungsübernahme i.S.v. § 415 Abs. 3 BGB. Übernehmer ist dem Schuldner gegenüber verpflichtet, dessen Verbindlichkeit zu erfüllen. Bei Zahlung des Altschuldners hat dieser dem Übernehmer gegenüber einen Anspruch auf Ersatz (§ 670 BGB) bzw. Schadensersatz (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB).
2.
Einwendungen bei der Schuldübernahme gegen den Gläubiger.
a.
Unbeschränkt aus dem übernommenen Schuldverhältnis soweit zur Zeit der Übernahme begründet (Keimtheorie). (§ 417 Abs. 1 BGB)
b.
Unbeschränkt aus der Schuldübernahme selbst, da der Übernehmer nur bei wirksamer Übernahme haftet.
3.
NICHT aus dem Grundverhältnis mit dem Altschuldner, da dieses Schuldverhältnisse abstrakt ist. (§ 417 Abs. 2 BGB)
Entstehung der Einrede des § 320 BGB
1.
Formen der Schuldnermehrheit gem. §§ 420 ff. BGB
3.
Gesamtschuld nach allg. Regeln / in den nicht kraft Gesetz angeordneten Fällen:
1.
Nach e.A. wird eine Zweckgemeinschaft vorausgesetzt, die besteht, wenn die Verpflichtungen auf die Befriedigung des gleichen Gläubigerinteresses gerichtet sind. Eine Zweckgemeinschaft kann daher fast immer angenommen werden, wenn ein gleiches Leistungsinteresse bejaht wird.
2.
Die h.M. verlangt eine Gleichstufigkeit; es besteht danach keine Gesamtschuld, wenn letztlich nur einer der Schuldner voll haften soll. Beispiel: Der zur Vorleistung verpflichtete Versicherer zahlt. Letztlich soll aber nur der Schädiger haften keine Gleichstufigkeit
V.
Haftung eines Diebes gegenüber dem Eigentümer aus §§ 989, 990 BGB und die Haftung des Weiterveräußerers aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Gesamtschuld? Wie kann der Weiterveräußerer beim Dieb Rückgriff nehmen, wenn er an den Eigentümer nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB geleistet hat. Nach der Lehre von der Zweckgemeinschaft ist eine Gesamtschuld zu bejahen. Beide Verpflichtungen dienen dem Interesse des Eigentümers, eine Entschädigung für den Verlust der gestohlenen Sache zu erlangen. Nach der Lehre von der Gleichstufigkeit ist eine Gesamtschuld abzulehnen. Wertend betrachtet soll nur der Dieb als der allein Verantwortliche für den Eigentumsverlust haften. Es liegt kein gesetzlicher Fall der cessio legis vor. § 255 BGB ist nicht direkt anwendbar, da § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB kein Schadensersatzanspruch ist. Nach h.M. besteht ein Anspruch des Weiterveräußerers gem. § 255 BGB analog auf Abtretung der Ansprüche des Eigentümers gegen den Dieb.
VI.
Wirkungen der Gesamtschuld
VII.
Wirkung des Erlasses gegenüber allen Gesamtschuldnern oder jedem einzelnen Schuldner
1.
Ein Erlass mit Gesamtwirkung kann i.d.R. angenommen werden, wenn der Erlassvertrag mit dem im Innenverhältnis allein verantwortlichen Schuldner geschlossen wurde.
2.
Ein Erlass mit Einzelwirkung kann sowohl nur im Außenverhältnis wirken, so dass eine Ausgleichspflicht im Innenverhältnis bestehen bleibt oder im Innen- und Außenverhältnis wirken, sog. Erlass mit beschränkter Gesamtwirkung.
Verschuldenszurechnung entgegen §§ 425 Abs. 1 und 2 BGB bei Gesamtschuldnern
Gesamtschuld / Ausgleich im Innenverhältnis
1.
Die Haftung zu gleichen Anteilen nach § 426 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB ist nur anzuwenden, wenn jeder andere Verteilungsmaßstab fehlt. Sie ist daher praktisch die Ausnahme und nicht mehr als eine bloße Hilfsregel. Aus ihr ergibt sich aber, dass der Gesamtschuldner, der eine von § 426 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB abweichende Verteilung verlangt, für die Tatsachen beweispflichtig ist, die die Abweichung rechtfertigen sollen.
2.
Eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt oder Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache ergeben.
Vor- und Nachteile des § 426 Abs. 2 BGB gegenüber dem § 426 Abs. 1
1.
Bei der Gesamthandsgemeinschaft kann die Forderung nur von allen gemeinsam geltend gemacht werden, da bei einer Gesamthandsgemeinschaft keiner allein über das Vermögen verfügen kann. Ausnahme: § 2039 BGB.
2.
Bei der Bruchteilsgemeinschaft steht zwar allen Mitgliedern der Gemeinschaft die Forderung in ideeller Art zu, dennoch kann die Forderung nur gemeinsam geltend gemacht werden. Die Verfügung berührt die gemeinsame Verwaltungszuständigkeit.
Unteilbare Leistung i.S.v. § 432 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB
1.
Typischer Vertrag mit andersartiger Nebenleistung: Die Hauptleistungspflichten entsprechen dem typischen Vertrag, eine Partei schuldet aber zusätzlich eine andersartige Nebenleistungspflicht, z.B. Miete eines Zimmers mit Bedienung.
2.
Kombinationsvertrag (Typenkombination): Geschuldet werden mehrere Hauptleistungspflichten, die verschiedenen Vertragstypen entsprechen, z.B. Bewirtungsvertrag.
3.
Typenverschmelzungsvertrag: In den von den Parteien geschuldeten Leistungen sind Elemente verschiedener Vertragstypen untrennbar miteinander verbunden, z.B. eine gemischte Schenkung.
4.
Gekoppelter Vertrag: Austausch von Leistungen, die verschiedenen Vertragstypen entsprechen, z.B. Bürgschaft gegen Dienstleistung oder Warenlieferung gegen Werkleistung.