Schuldrecht Allgemeiner Teil
Zivilrecht · Vertragsrecht · 656 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 2 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (3)
§ 309 BGB
Nr. 9 neu gefasst (Laufzeiten), Nr. 13 Textform statt Schriftform
· geändert seit 1.3.2022
§ 434 BGB
Sachmangelbegriff neu: subjektive, objektive und Montageanforderungen kumulativ
Prüfungsschritt 'Vorrang der Beschaffenheitsvereinbarung' ist falsch; aliud jetzt Abs. 5 · geändert seit 1.1.2022
§ 263 StGB
Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert
Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
Leistungs- und Sorgfaltspflichten
Erläuterung
Keine Leistungspflichten, aber Sorgfaltspflichten bei Tätigwerden, damit an den Rechtsgütern des Begünstigten kein Schaden entsteht.
Erläuterung
Weder Leistungs- noch Sorgfaltspflichten; deliktische Haftung bleibt unberührt.
Definition
- Beaufsichtigung von Kindern durch Nachbarn
Leben und Gesundheit der Kinder sind sehr hohe Rechtsgüter, daher muss der Nachbar für Sorgfaltspflichtsverstöße haften, selbst wenn es sich um eine unvergütete Beaufsichtigung handelt.
Argument
- Unentgeltlich Tätige soll nicht schlechter stehen als der Schenker, Verleiher oder Verwahrer.
Erläuterung
Soweit sich nicht vorrangig durch Parteivereinbarung oder aus den Umständen des Vertrages etwas anderes ergibt, ist gem. §§ 270 Abs. 6 i.V.m. 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des Schuldners Leistungsort. Gem. § 270 Abs. 1 BGB muss der Schuldner das Geld dem Gläubiger übermitteln. Die Geldschuld ist also Schickschuld. Gem. § 270 Abs. 1 BGB trägt dabei der Schuldner die Gefahr und die Kosten der Übermittlung, nicht aber das Verzögerungsrisiko, sog. qualifizierte Schickschuld als Sonderregelung zu § 243 Abs. 2 BGB. Ein Gefahrübergang kann damit allenfalls analog § 300 Abs. 2 BGB stattfinden, wenn der Gläubiger sich im Annahmeverzug befindet.
Erläuterung
Wegen der Anwendung des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB bleibt der Schuldner, wie bei der Gattungsschuld, zur Beschaffung des Geldes verpflichtet. Grds. folgt die Beschaffungspflicht aus dem der deutschen Rechts- und Wirtschaftsordnung immanenten Rechtsgrundsatz unbeschränkter Vermögenshaftung. § 275 BGB findet keine Anwendung, da diese Vorschrift auf Sachschulden zugeschnitten ist. Auch eine Analogie kommt nicht in Frage, da Geldschulden mit Sachschulden nicht vergleichbar sind.
Erläuterung
Qualität der Gattungsschulden bemisst sich nach § 243 Abs. 1 BGB. Der Schuldner muss danach eine Sache mittlerer Art und Güte leisten. Entspricht der geleistete Gegenstand nicht dieser Qualität, liegt keine Erfüllung i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB vor. (Der Gläubiger kann die Leistung trotzdem annehmen und dann die Rechte aus §§ 434 ff. BGB geltend machen.) Beispiel: Lebensmittelhändler schuldet 50kg Äpfel. Liefert er überreife Ware, so hat diese nicht die Qualität „mittlerer Art und Güte“.
Erläuterung
Denkbar ist anzunehmen, dass § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB im Fall einer Gattungsschuld nur die schuldunabhängige Einstandspflicht für das Gelingen der Beschaffung begründet. Argument: In der Übernahme des Beschaffungsrisikos liegt nicht zugleich die Haftung für ordnungsgemäße Beschaffenheit (Wortlaut!).
Richtig ist jedoch, dass der Schuldner auch für das Risiko, nicht mangelfrei liefern zu können, verschuldensunabhängig einstehen muss. Allerdings nur dann, wenn sich im Schaden die typischen Beschaffungshindernisse bzw. –risiken verwirklichen. Also insbesondere nicht bei Mangelfolgeschäden infolge der mangelhaften Sache. Argument: Beschaffungsrisiko und Erfüllungsverpflichtung nach § 243 Abs. 1 BGB hängen untrennbar miteinander zusammen.
Argument
- Beschaffungsrisiko und Erfüllungsverpflichtung nach § 243 Abs. 1 BGB hängen untrennbar miteinander zusammen.
Erläuterung
Erfolgt, wenn der Schuldner das seinerseits Erforderliche, also die geschuldete Leistungshandlung vornimmt. Die geschuldete Leistungshandlung bestimmt sich nach der Art der Schuld.
Definition
- Holschuld
Aussondern, Bereitstellen, Benachrichtigung des Gläubigers
Definition
- Schickschuld
Aussondern, ordnungsgemäß verpacken, Übergabe an eine geeignete Transportperson
Definition
- Bringschuld
Tatsächliches Angebot in einer den Annahmeverzug begründen Weise, § 294 BGB
Erläuterung
Konkretisierung erfordert die Leistung einer Sache mittlerer Art und Güte, § 243 Abs. 2 BGB setzt also § 243 Abs. 1 BGB voraus.
Argument
- § 243 Abs. 2 BGB dient lediglich dem Schutz des Schuldners, somit kann er auch selbständig darauf verzichten.
Argument
- Der Gläubiger soll schon ab dem Zeitpunkt der Konkretisierung eine gesicherte Position innehaben und Dispositionen über die Sache treffen können. Eine Ausnahme gilt nach § 242 BGB, wenn die Auswechslung für den Gläubiger keinen Nachteil bringt oder wenn er damit einverstanden ist.
Erläuterung
Der Leistungsort bestimmt sich primär nach der Parteivereinbarung, andernfalls nach den Umstände, insbesondere der Natur der Vertrages. Subsidiär greift § 269 BGB ein, soweit nicht speziellere Regelungen vorgehen. § 269 Abs. 1 BGB legt lediglich fest, dass im Zweifel keine Bringschuld vorliegt. Die Entscheidung zwischen Hol- und Schickschuld ist weiterhin eine Frage der Auslegung. Auch begründet allein die Übernahme der Versendungskosten durch den Schuldner noch nicht die Annahme einer Bringschuld, § 269 Abs. 3 BGB.
Erläuterung
Leistungszeit ist der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner die Leistung erbringen kann („Erfüllbarkeit“) bzw. der Gläubiger die Leistung fordern kann („Fälligkeit“). Die Leistungszeit bestimmt sich ähnlich wie der Leistungsort:
Definition
- Gegenseitigkeit
Jeder muss zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen sein.
Definition
- Fälligkeit
Der Geltendmachende muss einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch haben.
Definition
- Konnexität
Der Anspruch muss aus dem selben rechtlichen Verhältnis stammen. Erforderlich ist dafür ein innerer Zusammenhang zwischen den Ansprüchen, so dass die Geltendmachung des einen ohne Rücksicht auf den anderen gegen § 242 BGB verstößt.
Erläuterung
Unterschieden werden anfängliche und nachträgliche sowie objektive und subjektive Unmöglichkeit. Diese Unterscheidung ist lediglich für die Wahl der richtigen Anspruchsgrundlage relevant. Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen anfänglicher Unmöglichkeit ist § 311a Abs. 2 BGB, wegen nachträglicher Unmöglichkeit ist es § 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB.
Verschiedene Gründe können zur Unmöglichkeit der Leistungserbringung führen:
Erläuterung
Leistung kann aus naturgesetzlichen Gründen nicht erbracht werden.
Erläuterung
Leistung kann theoretisch noch erbracht werden, scheitert aber an praktisch unüberwindbaren Schwierigkeiten
Erläuterung
Leistung kann innerhalb des vertraglichen Erfüllungszeitraumes nicht mehr erbracht werden, ggf. auch bei vorübergehenden Leistungshindernissen.
Erläuterung
Leistung kann aus rechtlichen Gründen nicht erbracht werden.
Erläuterung
Schuldner kann die Leistung zwar erbringen, es ist ihm aber wegen einer seelischen Zwangslage nicht zumutbar. Der Schuldner wird nach § 275 Abs. 2 BGB von der Leistung frei, falls die Abwägung zwischen dem Hinderungsgrund und dem Leistungsinteresse des Gläubigers zugunsten des Schuldners ausfällt. Beispiel: Das Kind der Sängerin ist schwer erkrankt, so dass ihr ein Auftritt unter diesen Umständen nicht zugemutet werden kann.
Erläuterung
Bezeichnung für den Fall, dass die an sich möglich Leistung dem Schuldner so hohe Mittelaufwendungen abverlangt, dass die Opfergrenze i.S.v. § 242 BGB überschritten ist. Die wirtschaftliche Unmöglichkeit muss von der faktischen Unmöglichkeit abgegrenzt werden, § 275 Abs. 2 BGB. Maßgeblich ist, ob die Leistung mit praktisch unüberwindbaren (dann faktisch) oder nur wirtschaftlich unzumutbaren (dann wirtschaftlich) Schwierigkeiten verbunden ist. Nach e.A. wird die wirtschaftliche Unmöglichkeit als echte Unmöglichkeit im Rechtssinn behandelt mit der Folge eines Erlöschens der Leistungspflicht gem. § 275 Abs. 2 BGB. Nach h.M. erfolgt die Lösung über § 313 BGB. Argumente: Die Störung / der Wegfall der Geschäftsgrundlage ist ein flexibleres Rechtsinstitut mit der Möglichkeit der Vertragsanpassung. Außerdem wird so eine Aufweichung des Unmöglichkeitsbegriffs durch die Unzumutbarkeit vermieden.
Argument
- Die Störung / der Wegfall der Geschäftsgrundlage ist ein flexibleres Rechtsinstitut mit der Möglichkeit der Vertragsanpassung. Außerdem wird so eine Aufweichung des Unmöglichkeitsbegriffs durch die Unzumutbarkeit vermieden.
Erläuterung
Liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung noch erbringen kann, der Gläubiger sie aber nicht mehr zweckentsprechend verwenden kann. Beispiel: X vermietet an Y anlässlich eines Festzuges einen Fensterplatz für 30 Euro. Der Festzug fällt aus. Muss Y die Miete bezahlen? Nach e.A. liegt ein Sachmangel vor, so dass der Mieter von seiner Zahlungspflicht nach § 536 Abs. 1 BGB frei wird. Dagegen spricht, dass die Zweckstörung der Sache nicht unmittelbar und dauerhaft anhaftet. Nach a.A. liegt Unmöglichkeit vor. Der Leistungszweck müsste danach Leistungsinhalt sein. Dagegen spricht, dass der Schuldner Umstände, auf die er keinen Einfluss hat, auch nicht zum Vertragsinhalt machen. Nach h.M. liegt ein Fall der Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor. Argument: § 313 BGB ist ein flexibles Mittel, das die Anpassung des Vertrages und eine Risikoabwägung im Einzelfall ermöglicht.
Argument
- § 313 BGB ist ein flexibles Mittel, das die Anpassung des Vertrages und eine Risikoabwägung im Einzelfall ermöglicht.
Erläuterung
Schuldner verweigert die Leistung unter Anführung von Gewissensgründen
Diese Fälle werden über § 313 BGB gelöst.
Definition
- Nach h.M. wird auf diese Fälle § 275 Abs. 1 BGB angewendet. Argument
Aufgrund des Charakters der Arbeitszeit als absolute Fixschuld macht es keinen Sinn, das Freiwerden von der Leistung von der Erhebung der Einrede abhängig zu machen.
Erläuterung
Grds. verliert ein Schuldner nach § 326 Abs. 1 BGB den Anspruch auf Gegenleistung; anders jedoch bei Vorliegen einer leistungserhaltenden Norm.
Argument
- Aufgrund des Charakters der Arbeitszeit als absolute Fixschuld macht es keinen Sinn, das Freiwerden von der Leistung von der Erhebung der Einrede abhängig zu machen. Grds. verliert ein Schuldner nach § 326 Abs. 1 BGB den Anspruch auf Gegenleistung; anders jedoch bei Vorliegen einer leistungserhaltenden Norm.
Erläuterung
Leistung ist anfänglich oder nachträglich, objektiv oder subjektiv, ganz oder teilweise unmöglich.
Erläuterung
Leistung ist faktisch unmöglich; Abwägung: wirtschaftlicher Aufwand vs. Leistungsinteresse, ggf. unter Berücksichtigung des Verschuldens, § 275 Abs. 2 BGB
Erläuterung
in persona zu erbringende Leistung ist unmöglich, Abwägung: Verhinderungsgrund vs. Leistungsinteresse
Erläuterung
Diese Frage muss unterschiedlich beantwortet werden, je nachdem welcher Fall des § 275 BGB vorliegt. § 275 Abs. 1 BGB, also Fälle tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit, führt als rechtsvernichtende Einwendung zu einem Freiwerden kraft Gesetz. Demgegenüber führen die § 275 Abs. 2 (faktische Unmöglichkeit) und § 275 Abs. 3 BGB (psychische Unmöglichkeit) zum Vorliegen eines als Einrede ausgestalteten Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, der sich darauf berufen muss.
Definition
- Grds. gilt
Der Schuldner einer (marktbezogenen) Gattungsschuld übernimmt das Beschaffungsrisiko gem. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Folge ist, dass eine verschuldensunabhängige Beschaffungspflicht für typische Beschaffungsrisiken besteht, z.B. bei fehlenden finanziellen Mitteln. Die Beschaffungspflicht kann jedoch nach § 275 BGB entfallen, insbesondere in folgenden Fällen:
Erläuterung
Grds. gilt: Der Schuldner einer (marktbezogenen) Gattungsschuld übernimmt das Beschaffungsrisiko gem. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Folge ist, dass eine verschuldensunabhängige Beschaffungspflicht für typische Beschaffungsrisiken besteht, z.B. bei fehlenden finanziellen Mitteln. Die Beschaffungspflicht kann jedoch nach § 275 BGB entfallen, insbesondere in folgenden Fällen:
Erläuterung
Der Schuldner haftet nur bei Verschulden. Aus der Gesetzesbegründung zu § 311a Abs. 2 BGB folgt eindeutig, dass die Garantiehaftung bei anfänglichem Unvermögen zu Gunsten einer Verschuldenshaftung aufgegeben wird. Aus § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB folgt, dass es auf ein Vertretenmüssen ankommt und der Schuldner grds. die Möglichkeit einer Exkulpation hat. Anders nur bei ausdrücklicher Übernahme einer Garantie, z.B. in Form einer unbedingten Beschaffungszusage, § 276 Abs. 1 Satz 1 a.E. BGB.
Argument
- WertungswiderspruchAndernfalls droht ein Wertungswiderspruch zum Anfechtungsrecht: Wer sich unverschuldet irrt, kann anfechten, haftet aber gem. § 122 BGB. Wer sich unverschuldet über eine Leistungsfähigkeit irrt und somit wegen eines unbeachtlichen Motivirrtums nicht zur Anfechtung berechtigt ist, soll nicht besser stehen.
Erläuterung
Praktische Bedeutung hat der Streit in den Fällen, in denen sich der Schuldner nach § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB exkulpieren kann.
Haftung des Verkäufer einer Sache nach § 311a Abs. 2 BGB, wenn die Kaufsache kurz vor Vertragsschluss unerkannt gestohlen wird
Ein Diebstahl kurz vor Vertragsschluss lässt die Wirksamkeit des Vertrages unberührt, § 311a Abs. 1 BGB. Der Verkäufer wird jedoch nach § 275 Abs. 1 BGB von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Haftung nach § 311a Abs. 2 BGB richtet sich danach, ob der Verkäufer mangelndes Vertretenmüssen nach § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB anführen kann. Grds. wird der Diebstahl kurz vor Vertragsschluss diesen Einwand rechtfertigen, so dass eine Haftung entfällt. Anders, wenn Sachen verkauft werden, die besonders dem Risiko des Diebstahls ausgesetzt sind oder anderweitige Anhaltspunkte für einen Diebstahl bestehen. Dann trifft den Verkäufer eine erhöhte Nachprüfungspflicht.
Erläuterung
Unterschieden werden die Haftung mit Verschulden, §§ 276-278 (= verschuldensabhängige Haftung) und die Haftung ohne Verschulden (= verschuldensunabhängige Haftung). Letztere gliedert sich in die Garantiehaftung, insbesondere bei einer Garantieübernahme, und in die Zufallshaftung, beim Verzug gem. § 287 Satz 2 BGB.
Erläuterung
Das Vertretenmüssen des Schuldners mit Verschulden, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB, umfasst die Formen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Der Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges (Vorsatztheorie). Fahrlässigkeit ist nach § 276 Abs. 2 BGB das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Maßgeblich ist grds. der objektivierte Fahrlässigkeitsmaßstab: Fahrlässig handelt, wer die in seinem Personenkreis im konkreten Fall zu erwartende Sorgfalt außer acht lässt.
Verschiedene Bereiche des BGB modifizieren die Grundregel des § 276 Abs. 1 BGB:
Definition
- Arbeitsrecht
Zum Schutz des Arbeitnehmers wird der Haftungsmaßstab modifiziert
Erläuterung
Nein. Der Erfüllungsgehilfe muss zur „Erfüllung einer Verbindlichkeit“ i.S.v. § 278 BGB tätig werden. Die Tätigkeit des Erfüllungsgehilfen muss zum einen im Pflichtenkreis des Schuldners liegen. Der Pflichtenkreis umfasst Hauptleistungs-, Nebenleistungs- und Nebenpflichten. Das Handeln des Erfüllungsgehilfen muss in einem äußeren und inneren Zusammenhang mit der ihm übertragenen Aufgabe stehen. Keine Zurechnung über § 278 BGB erfolgt, wenn der Erfüllungsgehilfe nur bei Gelegenheit handelt, denn dann fehlt der äußere und innere Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe. Beispiel: Geselle des Elektromeisters entwendet bei Montagearbeit „bei Gelegenheit“ Wertsachen des Auftraggebers. Ausnahme: Aufseher.
Erläuterung
Der Erfüllungsgehilfe oder gesetzliche Vertreter muss schuldhaft i.S.v. § 276 BGB, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Dabei ist auf den Verschuldensmaßstab abzustellen, der für den Schuldner gilt. Zu fragen ist, ob das Verhalten des Gehilfen, gedacht als das Verhalten des Schuldners, eine Verletzung der Schuldnerpflichten darstellt. Haftungsbeschränkungen, aber auch Haftungserweiterungen, die für den Schuldner gelten, werden so mitberücksichtigt. Beispiel: Lehrling verpfuscht Werk des Auftraggebers. Meister muss nach § 278 BGB für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen einstehen, auch wenn diesem aufgrund seiner Kenntnisse kein Schuldvorwurf gemacht werden kann, ein Meister aber mit dieser Leistung fahrlässig gehandelt hätte.
Erläuterung
Gesetzlich nicht geregelt. In Anlehnung an die Grundsätze des Vertretenmüssens des Schuldners werden drei Fallgruppen gebildet:
Definition
- Schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten
Bei der Verletzung vertraglicher Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, §§ 276 ff. BGB analog; sonstige unerlaubte Handlungen.
Definition
- Obliegenheitsverletzungen
Vorwerfbare Verstöße gegen die eigenen Belange, insbesondere die eigene Herbeiführung der Unmöglichkeit der Leistung, § 326 Abs. 2 BGB.
Erläuterung
Zentrale Anspruchsgrundlage für alle Leistungsstörungen ist § 280 Abs. 1 BGB. Ausnahme: Schadensersatz für anfängliche Unmöglichkeit folgt aus § 311a Abs. 2 BGB.
Erläuterung
Es wird unterschieden nach der Verletzung von
Erläuterung
Für einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung oder ein Rücktrittsrecht muss zusätzlich die Unzumutbarkeit der Leistungserbringung hinzutreten. Bei einer solchen Unzumutbarkeit der Leistungserbringung durch den Schuldner, wenn also dessen Pflichtverletzung den Vertragszweck derart gefährdet, dass ein Festhalten am Vertrag nicht mehr erwartet werden kann, dann ergeben sich folgende Rechte:
Erläuterung
Indiz 1:
Erläuterung
Indiz 2:
Erläuterung
Indiz 3: Nacherfüllung möglich?
Erläuterung
Abgrenzung zwischen § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB und §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB im Fall der Schlechterfüllung ab
Definition
- Bisher
Mangelschaden, ersatzfähig nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 oder § 283 BGB nur nach Fristsetzung. Problematisch: kein Ersatz bis zum Fristablauf bzw. bis zur erfolgreichen Nacherfüllung!
Erläuterung
Bisher: Mangelschaden, ersatzfähig nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 oder § 283 BGB nur nach Fristsetzung. Problematisch: kein Ersatz bis zum Fristablauf bzw. bis zur erfolgreichen Nacherfüllung!
Die Gesetzesbegründung bejaht daher die Ersatzfähigkeit gem. § 280 Abs. 1 BGB, ordnet damit diesen Schadenstyp aber den Mangelfolgeschäden zu.
Nach a.A. wird der Ausfallschaden als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB qualifiziert. Argument: Bei Lieferung einer mangelhaften Sache liegt immer auch Verzögerung der Leistung vor. Daher systematisch richtige Einordnung als Verzugsschaden.
Argument
- SystematikBei Lieferung einer mangelhaften Sache liegt immer auch Verzögerung der Leistung vor. Daher systematisch richtige Einordnung als Verzugsschaden.
Erläuterung
oder
Erläuterung
Fallgruppen von Nebenpflichten:
Erläuterung
Der Anspruchsteller / Gläubiger muss darlegen und ggf. beweisen:
Definition
- Ausnahme
Nach § 619a BGB ist im Arbeitsrecht das Vertretenmüssen durch den Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen.
Erläuterung
Der Anspruchsgegner / Schuldner muss einwenden und ggf. beweisen das mangelnde Vertretenmüssen, siehe § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (sog. vermutetes Verschulden)
Ausnahme: Nach § 619a BGB ist im Arbeitsrecht das Vertretenmüssen durch den Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen.
Diese Beweislastregeln gelten für alle auf § 280 Abs. 1 BGB gestützten Ansprüche.
Erläuterung
Verpflichtung des Schuldners, alles erforderlich zu tun bzw. zu unterlassen, um den Vertragszweck nicht zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Einordnung str.:
Erläuterung
Grds. verjähren Ansprüche aus § 280 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB (3 Jahre, ggf. müssen Höchstfristen beachtet werden). Soweit § 280 BGB über die Verweisungen der §§ 437, 634 BGB zur Anwendung kommt, gehen die gewährleistungsrechtlichen Sonderregeln vor: §§ 438, 634a BGB.
Erläuterung
Ermittlung des Schadens beim Schadensersatzanspruch statt der Leistung im Fall der Leistungsverzögerung gem. § 281 BGB
Grds. ist der Schaden nach der Differenzhypothese zu ermitteln, d.h. der Anspruch auf die Gegenleistung erlischt, der Schaden errechnet sich nach der Differenz zwischen ausgebliebener Leistung und Gegenleistung. Alternativ ist die Surrogationstheorie heranzuziehen (Gegenleistung wird erbracht, Schadensersatz in voller Höhe), wenn der Gläubiger an der Erbringung der Gegenleistung ein Interesse hat oder diese bereits erbracht ist. Argument: Die Zulässigkeit folgt aus dem möglichen Nebeneinander zwischen Rücktritt und Schadensersatzverlangen (§ 325 BGB).
Argument
- Die Zulässigkeit folgt aus dem möglichen Nebeneinander zwischen Rücktritt und Schadensersatzverlangen (§ 325 BGB).
Definitionen
- Grundsatz
Ermittlung nach der sog. Differenzhypothese, d.h. die Verpflichtung zur Gegenleistung entfällt, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB und der Schadensersatz besteht in der Höhe der Wertdifferenz zwischen ausgebliebener Leistung und Gegenleistung.
- Ausnahme
Rückgriff auf die Surrogationstheorie, d.h. Verpflichtung zur Gegenleistung bleibt bestehen und es besteht die Schadensersatzpflicht in voller Höhe entsprechend der unmöglichen Leistung, falls die Gegenleistung bereits erbracht wurde oder noch erbracht wird (Wahlrecht des Gläubigers), z.B. weil der Gläubiger ein besonderes Interesse hat seine Gegenleistung zu erbringen (i.d.R. bei einem Tauschvertrag).
- Beachte
Nach h.M. kann nach erfolgter Gegenleistung diese gem. § 346 BGB zurückgefordert werden und Schadensersatz nach der Differenzhypothese verlangt werden. Nach a.A. ist die Surrogationstheorie abzulehnen. Argument: Austauschverhältnis endet durch den Wegfall der Gegenleistungspflicht, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Erläuterung
Grundsatz: Ermittlung nach der sog. Differenzhypothese, d.h. die Verpflichtung zur Gegenleistung entfällt, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB und der Schadensersatz besteht in der Höhe der Wertdifferenz zwischen ausgebliebener Leistung und Gegenleistung.
Ausnahme: Rückgriff auf die Surrogationstheorie, d.h. Verpflichtung zur Gegenleistung bleibt bestehen und es besteht die Schadensersatzpflicht in voller Höhe entsprechend der unmöglichen Leistung, falls die Gegenleistung bereits erbracht wurde oder noch erbracht wird (Wahlrecht des Gläubigers), z.B. weil der Gläubiger ein besonderes Interesse hat seine Gegenleistung zu erbringen (i.d.R. bei einem Tauschvertrag).
Beachte: Nach h.M. kann nach erfolgter Gegenleistung diese gem. § 346 BGB zurückgefordert werden und Schadensersatz nach der Differenzhypothese verlangt werden. Nach a.A. ist die Surrogationstheorie abzulehnen. Argument: Austauschverhältnis endet durch den Wegfall der Gegenleistungspflicht, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Bei der Schadensberechnung existiert ein Wahlrecht zwischen konkreter und abstrakter Schadensberechnung. Grds. gilt ein konkreter Schaden, d.h. ein Schaden, der im Einzelfall aufgrund der Nichterfüllung entstanden ist. Ermittlung durch einen Vergleich der wirklichen mit der hypothetischen Vermögenslage bei Erfüllung. Ausnahmsweise wird ein abstrakter Schaden herangezogen, d.h. der Schaden, der sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ergibt. Dieser ist leichter zu beweisen als der konkrete Schaden, ist aber nur bei Gewerbetreibenden und Kaufleuten zulässig.
Erläuterung
Keine gesetzliche Regelung. § 326 Abs. 2 Var. 2 BGB regelt lediglich Fälle „weit überwiegenden Verschuldens“ durch den Gläubiger, d.h. wenn Schadensersatz gem. § 254 BGB ausgeschlossen wäre. Dann haftet der Schuldner aber überhaupt nicht. Nach h.M. werden die Fälle beiderseitig zu vertretender Unmöglichkeit über eine Minderung des Schadensersatzanspruches aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB um den Mitverschuldensanteil gem. § 254 BGB gelöst.
Erläuterung
Bei einem absoluten Fixgeschäft kann Unmöglichkeit durch Zeitablauf eintreten, denn die Leistungszeit ist derartig mit dem Leistungsinhalt verbunden, dass jede spätere Leistung sinnlos ist. Das erfordert nicht nur die Festlegung einer genauen Leistungszeit, sondern darüber hinaus Einigkeit der Parteien darüber, dass der Vertrag mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Leistungszeit stehen oder fallen soll. Ob die Parteien der vereinbarten Leistungszeit eine so weitgehende Bedeutung beimessen wollten, ist unter Berücksichtigung aller Umstände durch Auslegung zu ermitteln.
Ein vorübergehendes Leistungshindernis begründet ansonsten grds. nur den Verzug. Eine Ausnahme ergibt sich aus § 242 BGB. Danach wird das vorübergehende Leistungshindernis mit der Unmöglichkeit gleichgestellt, wenn das Ende des Hindernisses nicht absehbar ist und ein weiteres Warten dem Gläubiger nicht zugemutet werden kann.
Erläuterung
Grds. gilt nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass ohne Leistung auch keine Gegenleistung erbracht werden muss. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Preisgefahr auf den Gläubiger übergegangen ist. Wichtigste Regelungen der Preisgefahr finden sich in:
Erläuterung
EBV ist kein Schuldverhältnis i.S.d. § 285 BGB. § 990 Abs. 2 BGB verweist nur auf den Verzug, das EBV ist daher nicht auf § 285 BGB anwendbar.
Verzug und Unmöglichkeit schließen sich gegenseitig begriffsnotwendig aus, denn der Verzug ist die Nichtleistung trotz Möglichkeit und somit lediglich ein vorübergehendes Leistungshindernis ist, während die Unmöglichkeit ein dauerndes Leistungshindernis ist. Abgrenzungskriterium ist damit die Nachholbarkeit der Leistung, daher wird nur Verzug und nicht Unmöglichkeit angenommen, wenn ein Ende der Leistungsstörung absehbar ist und ein Abwarten zugemutet werden kann.
Erläuterung
Entgegen dem Wortlaut des § 286 Abs. 1 BGB, wonach die Mahnung erst nach dem Eintritt der Fälligkeit möglich ist, kann die Mahnung bereits mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden. Beispiel: Abruf der Ware kann bereits Mahnung sein. Bei Zusammenfallen von fälligkeitsbegründender Handlung und Mahnung ist dem Schuldner eine angemessene Leistungsfrist zuzugestehen.
Argument
- Auch die Zahlungsverzugsrichtlinie, auf der § 286 Abs. 3 BGB beruht, stellt keinen Zusammenhang zwischen Fälligkeit und Fristlauf her (§ 286 Abs. 3 BGB ist insoweit falsch umgesetzt). Zweck der 30-Tages-Frist ist, dem Schuldner einen Zeitraum zur Überprüfung der Berechtigung der Forderung zu geben; dies kann unabhängig von der Fälligkeit geschehen.
Argument
- WortlautWortlaut des § 286 Abs. 3 BGB.
Definition
- Rechtsfolge nach § 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB
Gläubiger hat ein gesetzliches Rücktrittsrecht ohne Erfordernis einer Nachfristsetzung. Der Gläubiger kann aber Erfüllung verlangen nebst Verspätungsschaden gem. § 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB oder Schadensersatz statt der Leistung gem. § 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB. Letzteres nur nach Fristsetzung, da eine dem § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entsprechende Regelung bei § 281 Abs. 2 BGB fehlt.
Definition
- Rechtsfolge nach § 376 HGB
Wenn das Fixgeschäft ein beiderseitiges Handelsgeschäft ist, dann besteht ein Rücktrittsrecht des Gläubigers. Ein Erfüllungsanspruch besteht nur bei Anzeige. Wahlweise hat der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch ohne Fristsetzung.
Erläuterung
Die Leistungsverzögerung als solche berechtigt noch nicht zur Geltendmachung von Schadensersatz. Zwar ist die Leistungsverzögerung eine Pflichtverletzung i.S.v. § 280 Abs. 1 BGB, doch kann der Gläubiger weitere Rechte nur unter zusätzlichen Voraussetzungen geltend machen:
Erläuterung
Für die Durchsetzbarkeit eines Anspruches ist grds. erforderlich, dass der Gläubiger seinen Anspruch dem Schuldner gegenüber erzwingen kann. Das Bestehen einer Einrede ist grds. durchsetzungshindernd, auch wenn der Schuldner sich nicht darauf beruft. Dabei bestehen zwei Besonderheiten:
Definition
- Bei § 273 BGB ist die Geltendmachung erforderlich. Argument
Der Gläubiger muss die Gelegenheit haben die Ausübung des Zurückbehaltungsrecht durch eine Sicherheitsleistung abzuwenden und hierfür ist die Kenntnis erforderlich.
Argument
- Der Gläubiger muss die Gelegenheit haben die Ausübung des Zurückbehaltungsrecht durch eine Sicherheitsleistung abzuwenden und hierfür ist die Kenntnis erforderlich.
Erläuterung
Dem Gläubiger stehen bei Schuldnerverzug zwei Schadensersatzanspruchsgrundlagen zur Auswahl:
Erläuterung
Auch die Fristsetzung i.S.v. § 281 BGB enthält einen Mahnungsteil, da der Gläubiger eindeutig und bestimmt zur Leistung auffordern muss. Eine Zuvielforderung ist nach h.M. wirksam, wenn die Umstände des Falles ergeben, dass der Schuldner die Erklärung des Gläubigers als Aufforderung zur Bewirkung der geschuldeten Leistung verstehen darf und der Gläubiger zur Annahme der geringeren (tatsächlich geschuldeten) Leistung bereit ist. Eine Zuwenigforderung führt nur zum Verzug in Höhe der angeforderten Leistung.
Grds. ist eine angemessene Fristsetzung erforderlich. Die Frage der Angemessenheit bemisst sich nach den Umständen des Vertrages und den Parteiinteressen. Die Frist soll dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zu Erfüllung geben. Außergewöhnlich lang muss sie daher nicht sein. Eine zu kurze Frist ist jedoch nicht wirkungslos. Sie setzt eine angemessen lange Frist in Gang.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Fristsetzung erst nach Eintritt der Fälligkeit zulässig. Aus Praktikabilitätsgründen ist es jedoch zulässig, die Fristsetzung mit der die Fälligkeit begründenden Handlung zu verbinden. Die Frist beginnt dann mit der Fälligkeit zu laufen.
Entbehrlichkeit:
Erläuterung
Grds. haftet der Schuldner nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB nur dann auf Schadensersatz statt der Leistung, wenn er den Diebstahl zu vertreten hat. Dies setzt Verschulden i.S.v. § 276 ff. BGB voraus. Befindet sich der Schuldner im Verzug, so erweitert § 287 Satz 2 BGB seine Verantwortlichkeit: Den Schuldner trifft dann eine verschuldensunabhängige Haftung, auch bei zufälligem Untergang der Sache. Dies gilt nicht, soweit der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
Grds. sind die Mahnkosten als Kosten der Rechtsverfolgung gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu ersetzen, sofern sie nach Eintritt des Verzugs entstanden sind. Hierunter fallen aber nicht die verzugsbegründenden Kosten, insbesondere die Kosten eines ersten (anwaltlichen) Mahnschreibens, es sei denn die Mahnung ist nach § 286 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB entbehrlich, und der Zeitaufwand des Gläubigers für die Einleitung verzugsbegründender Maßnahmen. Argument: Diese Kosten entstehen vor Eintritt des Verzuges. Die Mahnung selbst ist Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.
Argument
- Diese Kosten entstehen vor Eintritt des Verzuges. Die Mahnung selbst ist Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.
Erläuterung
jeweils ohne Nachweis, wegen der gesetzlichen Vermutung
Erläuterung
Diese Entscheidung hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB anzusehen ist. Diese Frage ist umstritten:
Argument
- Der Gegenbegriff zum Verbraucher ist der Unternehmer i.S.v. § 14 BGB und nicht der Arbeitgeber.
Argument
- TelosVerbraucher bezeichnet stets die schwächere Partei eines Vertragsverhältnisses. Daher ist die Einbeziehung des Arbeitnehmers teleologisch geboten.
Argument
- Richtlinienkonforme Auslegung von § 288 Abs. 2 BGB.
Erläuterung
Der Verzug endet mit Wirkung für die Zukunft (= ex nunc), wenn eine seiner Voraussetzungen entfällt:
Definition
- Tatsächliches Angebot
Der Schuldner muss die Leistung so anbieten, dass der Gläubiger die Möglichkeit hat, durch bloßes Zugreifen die Leistung anzunehmen. Das tatsächliche Angebot ist ein Realakt und keine Willenserklärung. Der Gläubiger kommt daher auch dann in Verzug, wenn er vom Angebot keine Kenntnis hat; § 130 BGB findet keine Anwendung. Das Angebot muss erfolgen
Erläuterung
Kein Annahmeverzug des Gläubigers bei Unmöglichkeit. Auszugehen ist vom Leistungsvermögen des Schuldners. Wenn das Leistungsvermögen fortdauernd besteht, dann gerät der Gläubiger in Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB. Wenn das Leistungsvermögen fehlt, so ist zu differenzieren:
Erläuterung
Ist die Leistung am Ende des Leistungszeitraumes nicht mehr nachholbar, so besteht Unmöglichkeit.
Erläuterung
Grds. tritt bei Gattungsschulden zeitgleich mit dem Angebot (die Annahmeverzug auslösende Handlung) auch Konkretisierung i.S.v. § 243 Abs. 2 BGB ein, so dass die Leistungsgefahr schon gem. § 275 BGB übergeht. Auf § 300 BGB kommt es daher nur in drei Fällen an:
Definition
- Anwendbarkeit
Vorrang gegenüber dem § 313 BGB haben insbesondere:
Definition
- Risiko des Schuldners
Der Schuldner trägt grds. das Beschaffungsrisiko bei der Äquivalenzstörung. Ausnahme: Veränderungen außerhalb seines Risikobereichs, die ein krasses Missverhältnis erzeugen.
Definition
- Risikoneutralität
Der gemeinschaftliche Irrtum ist grds. risikoneutral, d.h. keine der Parteien hat dann das Risiko des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu tragen.
Definition
- Risiko des Gläubigers
Gläubiger trägt grds. das Risiko der Zweckstörung. Ausnahme: Schuldner hat sich Verwendungszweck zu eigen gemacht, so bei wirtschaftlichem Eigeninteresse.
Definition
- Anspruch auf Anpassung
Vorrangig ist die Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände, § 313 Abs. 1 BGB. Es ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Regelung zu wählen, die die Parteien bei Kenntnis der richtigen Sachlage gewählt hätten.
Definition
- Äquivalenzstörung
Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung, z.B. ansteigende Baukosten bei vereinbartem Preis
Definition
- Gemeinschaftlicher Irrtum
Beide Parteien irren über einen für den Vertrag wesentlichen Umstand, z.B. gemeinschaftlicher Irrtum über den Umrechnungskurs; hier ist umstritten, ob § 313 BGB oder die §§ 119 ff. BGB anzuwenden sind.
Definition
- Zweckstörung
Zweck, zu dem der Leistungsgegenstand verwendet werden sollte, entfällt, z.B. Krönungszugsfall
Erläuterung
Es muss zwischen zwei Arten der Kündigung unterschieden werden. Die ordentliche Kündigung ist die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses unter Einhaltung von Fristen und die außerordentliche Kündigung ist die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ohne Einhaltung von Fristen („fristlos“) aus wichtigem Grunde, z.B. §§ 314, 626 BGB. Die Abgrenzung erfolgt durch Auslegung, §§ 133, 157 BGB. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist, ob der Kündigende sich an Fristen halten wollte, dann ordentliche Kündigung. Besonders beachtet werden müssen die sog. sozialen Auslauffristen im Arbeitsrecht.
Erläuterung
Dauerschuldverhältnisse oder Wiederkehrschuldverhältnisse?
Definition
- Nach e.A. handelt es sich um ein Wiederkehrschuldverhältnis. Argument
Verhinderung der Ausübung des Wahlrechts gem. § 103 InsO durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzfall. Sonst wäre das Versorgungsunternehmen unbillig gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bevorzugt: Der Insolvenzverwalter müsste für den gesamten Vertrag die Gegenleistung erbringen.
Argument
- Verhinderung der Ausübung des Wahlrechts gem. § 103 InsO durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzfall. Sonst wäre das Versorgungsunternehmen unbillig gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bevorzugt: Der Insolvenzverwalter müsste für den gesamten Vertrag die Gegenleistung erbringen.
Definition
- Nach h.M. handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Argument
Das Zustandekommen jeweils einzelner Verträge ist dogmatisch unklar, wenn z.B. Minderjährige oder Dritte handeln. § 103 InsO führt nicht zur Bevorzugung, da der Insolvenzverwalter die Erfüllung der bisherigen Forderungen ablehnen und den Abschluss eines neuen Vertrages verlangen kann, wobei dann fast immer ein Kontrahierungszwang zulasten der Versorger besteht.
Argument
- Das Zustandekommen jeweils einzelner Verträge ist dogmatisch unklar, wenn z.B. Minderjährige oder Dritte handeln. § 103 InsO führt nicht zur Bevorzugung, da der Insolvenzverwalter die Erfüllung der bisherigen Forderungen ablehnen und den Abschluss eines neuen Vertrages verlangen kann, wobei dann fast immer ein Kontrahierungszwang zulasten der Versorger besteht.
Erläuterung
Grds. muss der Anspruch des Gläubigers auch im Fall des § 323 BGB fällig sein, denn letztlich müssen für den Rücktritt nach § 323 BGB immer auch die Voraussetzungen des Verzugs i.S.v. § 286 BGB vorliegen. Verzug setzt aber die Fälligkeit des Anspruchs voraus. Die Fristsetzung i.S.v. § 323 Abs. 1 BGB kann aber mit der fälligkeitsbegründenden Handlung zusammenfallen.
Ausnahme: § 323 Abs. 4 BGB – Rücktrittsrecht vor Fälligkeit, wenn Rücktrittsvoraussetzungen offensichtlich eintreten werden, z.B.
Erläuterung
Ein weit überwiegendes Verschulden des Gläubigers i.S.d. § 323 Abs. 6 BGB wird angenommen, wenn auch nach § 254 BGB ein Schadensersatzanspruch des Gläubigers ausgeschlossen wäre, d.h. eine Verantwortungsquote von mindestens 80%. Beispiele: Gläubiger hat erforderliche Angaben zu spät gemacht; Gläubiger hat sich selbst nicht vertragstreu verhalten.
Erläuterung
Der Anspruch auf Rückgewähr der erbrachten Leistung bei Unmöglichkeit ergibt sich gem. § 326 Abs. 4 i.V.m. §§ 346-348 BGB, d.h. in allen Fällen nach Rücktrittsrecht, unabhängig davon, ob Gläubiger oder Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten haben.
Das Rücktrittsrecht nach den §§ 346 ff. BGB und das Bereicherungsrecht nach den §§ 812 ff. BGB schließen sich gegenseitig aus. Argument: Mit Ausübung des Rücktrittsrechts wandelt sich das ursprüngliche Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Dieses stellt einen Rechtsgrund i.S.d. § 812 ff. BGB dar.
Argument
- Mit Ausübung des Rücktrittsrechts wandelt sich das ursprüngliche Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Dieses stellt einen Rechtsgrund i.S.d. § 812 ff. BGB dar.
Erläuterung
Anstelle der Rückgabe nach § 346 Abs. 1 BGB ist dann Wertersatz nach § 346 Abs. 2 BGB zu leisten:
Erläuterung
Rückgabe der Sache an den wahren Eigentümer auch nach Kenntnis des gesetzlichen Rücktrittgrundes keine Wertersatzpflicht i.S.v. § 356 Abs. 2 BGB. Argumente:
Erläuterung
Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch aus §§ 346 Abs. 4 i.V.m. 280 ff. BGB. Grund: Kein Vertretenmüssen aus o.g. Gründen.
Definitionen
- Nr. 1
Mangel zeigt sich erst während der Verarbeitung
- Nr. 2
Gläubiger hat Unmöglichkeit oder Verschlechterung zu vertreten
- Nr. 3
Privilegierung beim gesetzlichen Rücktrittsrecht (Sorgfaltsmaßstab des § 277 BGB)
Erläuterung
Nr. 1: Mangel zeigt sich erst während der Verarbeitung
Nr. 2: Gläubiger hat Unmöglichkeit oder Verschlechterung zu vertreten
Nr. 3: Privilegierung beim gesetzlichen Rücktrittsrecht (Sorgfaltsmaßstab des § 277 BGB)
Argument
- Es handelt sich um eine klare gesetzliche Regelung. Der Haftungsmaßstab des § 277 BGB stellt keinen Freibrief dar. Dem Gläubiger bleibt es unbenommen, durch Inverzugsetzen eine schärfere Haftung herbeizuführen.
Argument
- Die Kenntnis stellt auch in § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB eine Zäsur dar: Nur der während der Verarbeitung bemerkte Mangel privilegiert.
Erläuterung
§ 346 Abs. 4 BGB spricht nur von der „Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1“ (des § 346 BGB). Diese Pflichten (zur Rückgewähr) entstehen aber erst mit Erklärung des Rücktritts. Dies könnte dafür sprechen, § 346 Abs. 4 BGB auf Pflichtverletzungen vor Erklärung des Rücktritts nicht anzuwenden.
Nach a.A. muss differenziert werden:
Erläuterung
Der Wortlaut des § 346 Abs. 4 BGB trifft keine Differenzierung. Nach wohl überwiegender Ansicht gilt aber in Anlehnung an bisher heranzuziehende Grundsätze:
Argument
- Er ist Auslöser des gesetzlichen Rücktrittsrechts, z.B. bei verspäteter oder mangelhafter Leistung.
Argument
- Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Pflicht bestehen, sorgfältig mit dem möglicherweise zurückzugebenden Gegenstand umzugehen.
Erläuterung
Der Wortlaut des § 347 Abs. 1 Satz 2 BGB trifft keine Differenzierung. Vertretbar ist, ab Kenntnis vom gesetzlichen Rücktrittsgrund die Privilegierung entfallen zu lassen. Argument: Die entspricht den bisher geltenden Grundsätzen, die ab Kenntnis vom gesetzlichen Rücktrittsgrund volle Haftung vorsahen.
Argument
- Die entspricht den bisher geltenden Grundsätzen, die ab Kenntnis vom gesetzlichen Rücktrittsgrund volle Haftung vorsahen.
Erläuterung
Bewirken i.S.v. § 362 BGB erfordert den Eintritt des Leistungserfolges nicht nur die Vornahme der Leistungshandlung. Bei tätigkeitsbezogenen Schuldverhältnissen tritt die Erfüllung bereits durch Vornahme der Leistungshandlung ein, da allein diese geschuldet wird. Bewirken erfordert im Einzelnen:
Erläuterung
Praktische Relevanz des Streits bei der Erfüllung gegenüber einem Minderjährigen.
Argument
- Nach § 366 BGB reicht auch die einseitige Leistungsbestimmung des Schuldners zur Erfüllung aus; dies spricht gegen die Vertragtheorie. Praktische Relevanz des Streits bei der Erfüllung gegenüber einem Minderjährigen.
Definition
- Erfüllung durch Leistung an einen Dritten
Grds. muss der Schuldner die Leistung an den Gläubiger bewirken. Eine Leistung an Dritte ist jedoch notwendig, wem dem Gläubiger die Empfangszuständigkeit fehlt, z.B. bei einem Minderjährigen, oder wenn ein echter Vertrag zugunsten Dritter besteht, § 328 Abs. 1 BGB. Die Leistung an Dritte wirkt außerdem schuldbefreiend, bei einem unechten Vertrag zugunsten Dritter, bei der Ermächtigung des Dritten gem. §§ 362 Abs. 2, 285 Abs. 1 BGB, bei einer Einziehungsermächtigung, § 185 Abs. 1 BGB analog oder in den Fällen der §§ 407, 408, 409 BGB (Schuldnerschutz).
Erläuterung
Nach § 267 BGB kann grds. auch von einem Dritten die Leistung bewirkt werden. Eine Ausnahme besteht bei höchstpersönlicher Verpflichtung des Schuldners. Beispiel: Durch Parteivereinbarung wurde die Behandlung durch einen bestimmten Arzt festgelegt. Widerspricht der Schuldner der Erfüllung durch einen Dritten, kann der Gläubiger die Leistung ablehnen, er muss es aber nicht, § 267 Abs. 2 BGB. Die Tilgung der Schuld durch einen Dritten setzt voraus, dass dieser für den Gläubiger erkennbar mit Fremdtilgungswillen handelt. Rechtsfolge ist, dass das Schuldverhältnis nach §§ 362 Abs. 1, 267 BGB erlischt
Erfüllung durch Leistung an einen Dritten: Grds. muss der Schuldner die Leistung an den Gläubiger bewirken. Eine Leistung an Dritte ist jedoch notwendig, wem dem Gläubiger die Empfangszuständigkeit fehlt, z.B. bei einem Minderjährigen, oder wenn ein echter Vertrag zugunsten Dritter besteht, § 328 Abs. 1 BGB. Die Leistung an Dritte wirkt außerdem schuldbefreiend, bei einem unechten Vertrag zugunsten Dritter, bei der Ermächtigung des Dritten gem. §§ 362 Abs. 2, 285 Abs. 1 BGB, bei einer Einziehungsermächtigung, § 185 Abs. 1 BGB analog oder in den Fällen der §§ 407, 408, 409 BGB (Schuldnerschutz).
Erläuterung
Bei der Leistung an Erfüllungs Statt nimmt der Gläubiger eine andere als die ursprünglich geschuldete Sache an. Damit erlischt das Schuldverhältnis nach § 364 Abs. 1 BGB. Bei der Leistung erfüllungshalber bleibt das Schuldverhältnis zunächst bestehen. Kann sich der Gläubiger aus der erfüllungshalber angenommenen Leistung nicht befriedigen, kann er weiterhin Erfüllung aus der ersten Forderung, dem ursprünglichen Schuldverhältnis, verlangen.
Die Abgrenzung erfolgt primär nach der Auslegung der Parteiabrede gem. § 133, 157, 242 BGB. Im Zweifel gilt: § 364 Abs. 2: Leistung erfüllungshalber.
Erläuterung
Es besteht die Pflicht des Gläubigers die erfüllungshalber angenommene Forderung rasch und bestmöglich zu verwerten (auftragsähnliches Verhältnis). Kommt er dieser Pflicht nicht nach, haftet er nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Der Schuldner hat dann einen Anspruch auf Wertersatz nach § 251 Abs. 1 BGB in Höhe der Verbindlichkeit und eine Aufrechnungsmöglichkeit.
Ist die an Erfüllungs Statt gegebene Sache mangelhaft, stehen dem Gläubiger gem. § 365 BGB die Rechte des Käufers zu, d.h. der Schuldner haftet gem. §§ 434 ff. i.V.m. 280 ff. BGB für Sach- und Rechtsmängel. Bei einer Leistung erfüllungshalber findet § 365 BGB keine Anwendung. Argument: Im Mangelfall kann der Gläubiger auf die ursprüngliche Forderung zurückgreifen, da dann die Befriedigung aus der erfüllungshalber angenommenen Leistung fehlgeschlagen ist.
Argument
- Im Mangelfall kann der Gläubiger auf die ursprüngliche Forderung zurückgreifen, da dann die Befriedigung aus der erfüllungshalber angenommenen Leistung fehlgeschlagen ist.
Argument
- Der Käufer will den Neuwagen nur kaufen, wenn er gleichzeitig, im Tausch, seinen Gebrauchtwagen abgeben kann.
Erläuterung
Agenturvertrag gem. § 675 BGB
Inzahlungsnahme eines Gebrauchtwagens beim Neuwagenkauf. Der Agenturvertrag wird z.T. aus steuerlichen Gründen verwendet. In der Regel muss diese rechtliche Konstruktion ausdrücklich vereinbart werden.
Erläuterung
Der Käufer kann die Gewährleistungsrechte aus §§ 434 ff. BGB geltend machen. Dabei kann er nach h.M. bei Rücktritt (§ 437 Nr. 2 BGB) grds. nur den tatsächlich gezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Daneben könnte der die Rückgabe des Altwagens fordern. Argument: Nach den §§ 346 ff. BGB sind die Parteien so zu stellen, als wäre der Vertrag nicht geschlossen worden. Das umfasst aber nur den tatsächlich gezahlten Betrag und den Altwagen.
Etwas anderes kann gelten, wenn dem Neuwagen eine Beschaffenheit fehlt, die ausdrücklich oder konkludent vereinbart wurde. Verlangt der Käufer dann Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 BGB), ist er so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Neuwagen die Beschaffenheit gehabt hätte. Die kann nur durch die Rückzahlung des Gesamtkaufpreises in Geld erfolgen, da der Käufer nur so vor einem Wertverlust des Altwagens geschützt wird.
Erläuterung
Bei einer Zahlung mit PIN gibt die Bank gegenüber dem Zahlungsempfänger ein abstraktes Leistungsversprechen ab, d.h. garantiert die Zahlung. Die Situation ist vergleichbar einer Banküberweisung nach endgültiger Gutschrift. Nach h.M. wird eine Leistung erfüllungshalber angenommen. Argument: Zur endgültigen Zahlung bedarf es noch der Transaktion des Buchgeldes von der Schuldner- zur Empfängerbank.
Die Zahlung ohne PIN stellt eine Sonderform des Lastschriftverfahrens dar. Die Erfüllung tritt erst mit Belastung des Schuldnerkontos sowie Gutschrift auf das Gläubigerkonto und Ablauf der Widerspruchsfrist ein.
Ein nach § 779 BGB geschlossener Vergleichsvertrag kann zum Erlöschen eines Anspruchs führen, wenn im Wege gegenseitigen Nachgebens eine Partei auf einen Anspruch verzichtet.
Erläuterung
Dritter (= Begünstigter) erwirbt einen eigenen Erfüllungsanspruch gegenüber dem Schuldner (= Versprechender), § 328 Abs. 1 BGB. Er tritt jedoch nicht an die Stelle des Vertragsschließenden (= Gläubiger, Versprechensempfänger), vielmehr hat der Versprechensempfänger im Zweifel einen Anspruch auf Leistung an den Dritten, § 335 BGB. Zwischen dem Gläubiger und dem Dritten besteht das sog. Valutaverhältnis, zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner das sog. Deckungsverhältnis und zwischen dem Schuldner und dem Dritten das sog. Drittverhältnis. Der Anspruch fällt dem Dritten originär zu, wird also zu keiner Zeit Bestandteil des Vermögens des Versprechensempfängers. Gläubiger des Versprechensempfängers können auf ihn daher nicht zurückgreifen. Der Versprechende kann Schadensersatzansprüche gegen den Dritten geltend machen, soweit dieser Pflichten aus dem vertragsähnlichen Vollzugsverhältnis (= Drittverhältnis) verletzt.
Erläuterung
Dritter erwirbt keinen eigenen Erfüllungsanspruch. Der Schuldner ist gegenüber dem Gläubiger lediglich verpflichtet und von diesem ermächtigt, an den Dritten zu leisten, §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB.
Erläuterung
Vorrangig: ausdrückliche Parteivereinbarung, §§ 133, 157, 242 BGB. Im Zweifel ist auf den Zweck des Vertrages abzustellen, § 328 Abs. 2 BGB. Ist es danach interessengerecht bzw. zweckmäßig, dass der Dritte einen eigenen Anspruch hat, liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor. An die Zweckmäßigkeit müssen keine hohen Anforderungen gestellt werden; der echte Vertrag zugunsten Dritter ist der Regelfall. Ergänzend sind §§ 329, 330 BGB hinzuzuziehen.
Erläuterung
Gem. § 334 BGB stehen dem Schuldner (Versprechender) alle Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Gläubiger (Versprechensempfänger) auch gegenüber dem Dritten (Begünstigten) zu. Es gibt folgende Einschränkungen:
Erläuterung
Verfügungsverträge mit Drittwirkung sind weder im schuldrechtlichen noch im dinglichen Bereich zulässig. Argumente: Nach dem Wortlaut des § 328 Abs. 1 BGB steht dem Dritten das Recht zu, die Leistung zu fordern. Bei einer Verfügung erwirbt der Dritte das Recht hingegen unmittelbar, so dass es auf ein Forderungsrecht nicht mehr ankommt. Im dinglichen Bereich würde ein Vertrag zugunsten Dritte gegen den sachenrechtlichen Typenzwang verstoßen. Im schuldrechtlichen Bereich mach § 414 BGB für die befreiende Schuldübernahme eine Ausnahme zum oben genannten Grundsatz.
Definition
- Abgrenzung zur DSL
VSD (Risikokumulation), DSL (Risikoverlagerung)
Erläuterung
Abgrenzung zur DSL: VSD (Risikokumulation), DSL (Risikoverlagerung)
Definition
- Leistungsnähe des Dritten
Leistungsnähe bedeutet, dass der Dritte bestimmungsgemäß und befugtermaßen mit der auch drittbezogenen Leistung ebenso in Berührung kommen muss wie der Gläubiger. Er muss den Gefahren einer Schutzpflichtverletzung rein tatsächlich ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger.
Definition
- Einbeziehungsinteresse des Gläubigers
Eine Gläubigernähe kann unter verschiedenen Voraussetzungen vorliegen: Grds. können Personen durch ausdrückliche Vereinbarung einbezogen werden. Fehlt eine Vereinbarung, kommt es für eine Einbeziehung darauf an, dass zwischen Drittem und Gläubiger ein Verhältnis mit personenrechtlichem Einschlag („Wohl-und-Wehe-Verantwortlichkeit“ des Gläubigers) besteht. Beispiel: Familien., arbeits-, mietrechtliche Beziehungen. Ausnahmsweise ist ausreichend, dass die geschuldete Leistung bestimmungsgemäß auch einem Dritten zugute kommt (§ 242 BGB), z.B. Gutachterfälle. Ansonsten kann nach Ansicht des BGH auc
Definition
- Erkennbarkeit von 1. und 2. für den Schuldner
Für die Erkennbarkeit ist notwendig, dass der Schuldner bei Vertragsschluss das Haftungsrisiko abschätzen kann. Für ihn muss subjektiv die Leistungs- und die Gläubigernähe erkennbar sein. Es genügt die Kenntnis eines objektiv abgrenzbaren Personenkreises.
Definition
- Schutzbedürftigkeit des Dritten
Im Rahmen der Schutzbedürftigkeit darf der Dritte keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Schuldner haben. Eventuell bestehende deliktische Ansprüche des Dritten schaden nicht, da diese nicht den gleichen Schutz vermitteln wie vertragliche Ansprüche.
Erläuterung
Durch die Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages ergeben sich für den Dritten Vorteile der vertraglichen Haftung gegenüber der deliktischen.
Erläuterung
Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten (hoher Wert im Verhältnis zu Größe und Gewicht)
Erläuterung
Gläubiger befindet sich im Annahmeverzug, §§372 S. 1 i.V.m. 293 ff. BGB oder andere Gründe in der Person des Gläubigers, § 372 Satz 2 Alt. 1 und 2 BGB
Definition
Erläuterung
An der Aufrechnung Beteiligte müssen wechselseitig Gläubiger und Schuldner sein. Keine Aufrechnung mit einer fremden Forderung.
Erläuterung
Die geschuldeten Leistungen müssen von gleicher Beschaffenheit sein. I.d.R. nur bei Geldschulden.
Erläuterung
Die Forderung, mit der aufgerechnet wird (Aktivforderung = Gegenforderung), muss fällig und einredefrei sein. Einreden müssen lediglich bestehen.
Erläuterung
Die Forderung, gegen die aufgerechnet wird (Passivforderung = Hauptforderung) muss erfüllbar sein.
Definition
- Rechtsnatur
Gestaltungsrecht. Besonderheit: Bedingungsfeindlich, § 388 Satz 2 BGB. Modell für alle Gestaltungsrechte.
Erläuterung
Rechtsnatur: Gestaltungsrecht. Besonderheit: Bedingungsfeindlich, § 388 Satz 2 BGB. Modell für alle Gestaltungsrechte.
Erläuterung
Der Bedingungseintritt wird in die Macht des Erklärungsgegners gelegt und somit keine Rechtsunsicherheit erzeugt.
Erläuterung
Rechtsbedingung: keine echte Bedingung, sondern Frage der Rechtskenntnis. Gleiches gilt für die innerprozessuale Bedingung.
Erläuterung
Erlöschen der beiden Forderungen in der sich deckenden Höhe rückwirkend zum Zeitpunkt des erstmaligen Bestehens der Aufrechnungslage, § 389 BGB. Aufgrund der Rückwirkung der Aufrechnung entfallen auch Zinsansprüche und Verzugsfolgen. Bereits geleistete Zinsen oder ersetzter Verzugsschaden können über § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB herausverlangt werden.
Erläuterung
Bei einer treuhänderischen Abtretung erlangt der Zessionar nach außen die volle Rechtsstellung des Gläubigers wie bei einer regulären Abtretung. Im Innenverhältnis wird seine Stellung aber durch den Abtretungszweck schuldrechtlich begrenzt. Dieses Auseinanderfallen von rechtlichem Können im Außenverhältnis und rechtlichem Dürfen im Innenverhältnis ist kennzeichnend für Treuhandverhältnisse. Bei einer Einziehungsermächtigung erfolgt keine Abtretung der Forderung. Der Dritte wird vom Gläubiger ermächtigt, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.
Erläuterung
Übertragung der Forderung zur Sicherung eines Darlehens zwischen Zessionar und Zedent.
Erläuterung
Im Außenverhältnis erlangt der Zessionar volle Rechtsinhaberschaft, d.h. dieser kann die Forderungen im eigenen Namen geltend machen. Im Innenverhältnis wird diese Rechtsstellung beschränkt. Nach h.M. ist die Rechtsinhaberschaft aufschiebend oder auflösend bedingt durch das Entstehen bzw. Erlöschen der gesicherten Forderung; dies wirkt auch dinglich nach außen. Beschränkungen ergeben sich u.U. auch aus sonstigen schuldrechtliche Begrenzungen aus der Sicherungsabrede.
Erläuterung
Bei einer Kreditsicherung durch Forderungsverpfändung nach §§ 1273 ff. BGB ist zum einen gem. § 1280 BGB eine Anzeige an den Schuldner erforderlich, die kreditschädigend wirken kann, zum anderen ergeben sich Einschränkungen bei der Verwertung, §§ 1281, 1287 BGB. Demgegenüber besteht bei der Sicherungszession weder eine Anzeigepflicht noch existieren Einschränkungen bei der Eintreibung der Forderung im Außenverhältnis.
Erläuterung
Übertragung einer Forderung zum Zweck der Eintreibung durch den Zessionar.
Erläuterung
Verwaltungsvereinfachung für den Altgläubiger, der den Aufwand der Forderungseintreibung und (gerichtlichen) Rechtsverfolgung professionellen Stellen überlassen kann. Der Altgläubiger tritt gegenüber dem Schuldner nicht als eintreibende Stelle auf.
Erläuterung
Dem Schuldner stehen bei einer Inkassozession die allgemeinen Schuldnerschutzvorschriften gem. §§ 404 ff. BGB zur Verfügung. Zusätzlich kann er aber über §§ 404, 406 BGB hinaus dem Zessionar auch Einwendungen entgegenhalten, die erst nach Abtretung gegen den Zedenten erworben wurden. Argument: Die Forderung wird wirtschaftlich weiterhin dem Zedenten zugerechnet.
Argument
- Die Forderung wird wirtschaftlich weiterhin dem Zedenten zugerechnet.
Erläuterung
In der Regel erfolgt die Abtretung einer Forderung zur Schuldentilgung erfüllungshalber. Argumente: Bei einer Abtretung an Erfüllungs Statt erlischt die alte Forderung (§ 364 Abs. 1 BGB). Der Abtretende haftet nur für die Verität, nicht aber für die Bonität. Bei einer Abtretung erfüllungshalber besteht das alte Schuldverhältnis fort. Ist die Forderung nicht eintreibbar, kann der Zessionar aus der ursprünglichen Forderung vorgehen (kein Bonitätsrisiko).
Argument
- Bei einer Abtretung an Erfüllungs Statt erlischt die alte Forderung (§ 364 Abs. 1 BGB). Der Abtretende haftet nur für die Verität, nicht aber für die Bonität. Bei einer Abtretung erfüllungshalber besteht das alte Schuldverhältnis fort. Ist die Forderung nicht eintreibbar, kann der Zessionar aus der ursprünglichen Forderung vorgehen (kein Bonitätsrisiko).
Erläuterung
Grds. muss eine abgetretene Forderung hinsichtlich Rechtsgrund, Höhe und Parteien eindeutig zu bestimmen sein. Dies ist regelmäßig der Fall bei der Abtretung bestehender Forderungen. Bei der Abtretung künftiger Forderungen gilt:
Definition
- Bestimmbarkeit
Die Forderung muss im Zeitpunkt ihres Entstehens, nicht im Zeitpunkt der Abtretung, für einen objektiven Dritten nach Rechtsgrund, Höhe und Parteien eindeutig bestimmbar sein.
Erläuterung
Bei erheblicher anfänglicher Übersicherung ist Sittenwidrigkeit i.d.R. anzunehmen, wenn Forderungswert deutlich über Freigabegrenze von 150% der zu sichernden Forderung liegt. Nachträgliche Übersicherung begründet einen Freigabeanspruch, der ohne weitere Vereinbarung bereits aus dem Sicherungsvertrag folgt, lässt aber die Wirksamkeit der Sicherungszession unberührt. Nach h.M. wird die Übersicherungsgrenze wegen des Verwertungsrisikos bei 300% der gesicherten Forderung gezogen.
Erläuterung
Soweit die Globalzession an die Bank auch die künftigen Forderungen erfasst, die der Sicherungsgeber dem Warenlieferanten im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes abtreten muss, ist die Globalzession wegen Verleitung zum Vertragsbruch gegenüber dem Lieferanten nichtig. Der Sittenwidrigkeit kann durch eine sog. dingliche Teilverzichtsklausel vorgebeugt werden, nach der nur solche Forderungen von der Globalzession erfasst werden, die nicht zur Sicherung im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes benötigt werden.
Erläuterung
Der rechtsgeschäftliche Abtretungsausschluss nach § 399 Fall 2 BGB (sog. pactum de non cedendo) ist eine Ausnahme zu § 137 BGB. Grds. ist eine Verfügung über ein Recht trotz rechtsgeschäftlichem Veräußerungsverbot dinglich wirksam. Ein Veräußerungsverbot entfaltet gem. § 137 BGB nur relative Wirkung zwischen den Vertragsparteien. Zweck: Bei einer Verfügung über bewegliche / unbewegliche Sachen besteht stets ein Rechtsscheinträger, der die Verkehrsfähigkeit der Sache indiziert. Ein Verfügungsverbot ist der Sache nicht anzusehen. Anders bei Forderungen: Ihre Verkehrsfähigkeit wird grds. nicht durch einen Rechtsscheinträger angezeigt, so dass ein Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die Verkehrsfähigkeit der Forderung nicht schützenswert ist. Ein Veräußerungsverbot kann also bei Forderungen gem. § 399 Fall 2 BGB dingliche Wirkungen haben.
Erläuterung
Die Leistung ist in besonderer Weise an die Person des Gläubigers geknüpft, so dass ein Wechsel wesentlich in die Schuldnerrechte eingreifen würde. Beispiele: Ansprüche aus Dienstvertrag, § 613 BGB; Anspruch auf Urlaub.
Erläuterung
Der Anspruch ist von seiner rechtlichen Grundlage nicht ablösbar. Beispiele: Ansprüche aus Pfandrecht oder Hypothek; unselbständige Gestaltungsrechte wie Anfechtung, Rücktritt oder Widerruf
Argument
- Der Abtretungsausschluss dient nur seinem Interesse an der Erhaltung des Gläubigers. Daher kann er auch allein auf diesen Schutz verzichten.
Argument
- Das Abtretungsverbot wurde rechtsgeschäftlich geschlossen.
Erläuterung
Nicht abtretbar sind gem. §§ 850 ff. ZPO unpfändbare Forderungen. Wichtig sind vor allem § 850c BGB (Pfändungsfreigrenzen des Arbeitseinkommens) und § 850d ZPO (Unpfändbarkeit von Unterhaltsansprüchen). Zweck der Abtretungsverbote ist vor allem, dem Einzelnen seinen Lebensunterhalt zu sichern und die Allgemeinheit vor Sozialhilfeansprüchen zu schützen.
Definition
- Ein gutgläubiger Forderungserwerb findet grds. nicht statt. Argument
Bei Forderungen besteht kein Rechtsscheinträger, daher gibt es auch kein schützenswertes Vertrauen des Erwerbers auf die Verkehrsfähigkeit. Ausnahmen:
Erläuterung
Ein gutgläubiger Forderungserwerb findet grds. nicht statt. Argument: Bei Forderungen besteht kein Rechtsscheinträger, daher gibt es auch kein schützenswertes Vertrauen des Erwerbers auf die Verkehrsfähigkeit. Ausnahmen:
Argument
- Bei Forderungen besteht kein Rechtsscheinträger, daher gibt es auch kein schützenswertes Vertrauen des Erwerbers auf die Verkehrsfähigkeit. Ausnahmen:
Erläuterung
Der Grundgedanke der §§ 404 ff. BGB ist, dass die Stellung des Schuldners durch die Abtretung, auf die er keinen Einfluss hat, nicht verschlechtert werden soll. § 404 BGB sichert den Erhalt bereits bestehender Einreden und Einwendungen, § 406 BGB sichert den Erhalt der Aufrechnungsmöglichkeit gegenüber dem Altgläubiger und die §§ 407-409 BGB schützen bei irrtümlicher Leistung an den falschen Gläubiger.
Nach dem Wortlaut des § 404 BGB müsste die Verjährung eigentlich schon im Zeitpunkt der Abtretung bestanden haben. Nach h.M. ist § 404 BGB jedoch zum Schutz des Schuldners weit auszulegen. Es genügt, dass die Einwendung ihrem Rechtsgrund nach zum Zeitpunkt der Abtretung „im Keim begründet“ war (sog. Keimtheorie). Es müssen also nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der Einwendung zur Zeit der Abtretung erfüllt sein. Argument: Das begründete Vertrauen des Schuldners auf das Entstehen der Einwendung soll geschützt werden.
Argument
- Das begründete Vertrauen des Schuldners auf das Entstehen der Einwendung soll geschützt werden.
Erläuterung
Der Begriff „Rechtsgeschäft“ i.S.d. § 407 BGB ist weit zu verstehen und umfasst neben der Leistung auch Stundung, Vergleich und Aufrechnung. Der Schuldner darf keine positive Kenntnis von der Abtretung haben. Rechtsfolge ist ein Wahlrecht des Schuldners. Bei einer Berufung auf § 407 BGB erlischt die Forderung, ansonsten Verzicht auf den § 407 BGB und Kondiktion der Leistung gem. § 812 BGB.
Erläuterung
Schutz des guten Glaubens an die Wirksamkeit einer dem Schuldner gegenüber kundgemachten Abtretung durch § 409 BGB. Unklarheiten über die Wirksamkeiten sollen nicht zu Lasten des Schuldners gehen. Nach h.M. gilt § 409 BGB auch bei Kenntnis des Schuldners von der Unwirksamkeit. Argument: Schuldner muss sich auf die Aussagen der Parteien der Abtretung verlassen können. Rechtsfolge ist ein Wahlrecht des Schuldners. Dieser kann sich entweder auf § 409 BGB berufen und somit die Forderung erlöschen lassen oder aber darauf verzichten und die Leistung nach § 812 BGB kondizieren.
Argument
- Schuldner muss sich auf die Aussagen der Parteien der Abtretung verlassen können. Rechtsfolge ist ein Wahlrecht des Schuldners. Dieser kann sich entweder auf § 409 BGB berufen und somit die Forderung erlöschen lassen oder aber darauf verzichten und die Leistung nach § 812 BGB kondizieren.
Erläuterung
Falls der Schuldner sich auf § 409 BGB beruft, stehen dem Altgläubiger folgende Rechte zu:
Erläuterung
Der Schuldner wird bei der Aufrechnung in Unkenntnis gegenüber dem Altgläubiger über § 407 BGB und in Kenntnis gegenüber dem Neugläubiger über § 406 BGB geschützt. Hat der Schuldner vor Abtretung die Aufrechnung erklärt, führt dies gem. § 389 BGB zum Erlöschen der Forderung in Höhe der Aufrechnung. Eine Abtretung ist dann nicht mehr möglich.
Erläuterung
Die Rechtsstellung des Schuldners soll durch die Abtretung nicht verschlechtert werden. Das begründete Vertrauen des Schuldners in das Bestehen / Entstehen einer Aufrechnungslage ist daher schützenswert.
Erläuterung
Ausnahme 1 – Fall des § 406 Halbsatz 2 Alt. 1: Der Schuldner kann nicht aufrechnen, wenn er beim Erwerb der Gegenforderung positive Kenntnis von der Abtretung hatte. Sinn: Sein Vertrauen auf das Entstehen der Aufrechnungslage ist nicht schutzwürdig, da er von Beginn an weiß, dass er nicht aufrechnen kann.
Ausnahme 2 – Fall des § 406 Halbsatz 2 Alt. 2: Der Schuldner kann nicht aufrechnen, wenn seine Forderung nach Erlangung der Kenntnis von der Abtretung fällig wird und später als die abgetretene Forderung fällig wird. Sinn: Der Schuldner ist zu keiner Zeit schutzwürdig, da er jederzeit damit rechnen muss, dem Erfüllungsbegehren eines Gläubigers ausgesetzt zu sein, ohne eine fällige aufrechenbare Gegenforderung zu besitzen.
Definition
- Problem
Beim Zusammentreffen dinglicher und persönlicher Sicherheiten für eine Forderung führt § 412 i.V.m. 401 Abs. 1 BGB zu unbrauchbaren Ergebnissen. Danach stünde die Forderung inkl. verbleibender Nebenrechte dem zu, der den Gläubiger zuerst befriedigt (es entsteht der zu vermeidende sog. „Wettlauf der Sicherungsgeber“):
Erläuterung
Grds. soll der Gläubiger durch den gesetzlichen Forderungsübergang nicht schlechter stehen, als wenn der die Leistung unmittelbar vom Schuldner erhalten hätte. Daher gilt bei Teilleistungen, dass der Gläubiger Vorrang hat vor regressberechtigten Dritten, z.B. in der Insolvenz. Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers besagt, dass der Forderungsübergang die volle Entschädigung des Versicherungsnehmers nicht verhindern, § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG soll. Daher deckt die Versicherung stets zunächst den Betrag, den Geschädigter von Schädiger nicht erlangen kann.
Problem: Beim Zusammentreffen dinglicher und persönlicher Sicherheiten für eine Forderung führt § 412 i.V.m. 401 Abs. 1 BGB zu unbrauchbaren Ergebnissen. Danach stünde die Forderung inkl. verbleibender Nebenrechte dem zu, der den Gläubiger zuerst befriedigt (es entsteht der zu vermeidende sog. „Wettlauf der Sicherungsgeber“):
Argument
- Er haftet, anders als der dingliche Sicherungsgeber, mit seinem ganzen Vermögen.
Argument
- Gleichbehandlung ist notwendig, da sonst der dingliche Sicherungsgeber das Insolvenzrisiko des Hauptschuldners allein trägt.
Erläuterung
Bezeichnet anders als Schuldübernahme die Übertragung eines Schuldverhältnisses im weiteren Sinne. Keine allgemeine Regelung im BGB. §§ 398 ff. BGB regeln die Abtretung von Forderungen, §§ 414 ff. BGB regeln die Übernahme von Verpflichtungen. Analogie zu diesen Vorschriften scheidet aber aus, da die von der Stellung der ursprünglichen Vertragsparteien nicht ablösbaren Neben- und Gestaltungsrechte nicht übertragbar sind. Diese Rechtslücke wird durch das eigenständige Rechtsinstitut der Vertragsübernahme gefüllt. Rechtsdogmatisch wird der Eintritt der neuen Vertragspartei an die Stelle der bisherigen durch einen dreiseitigen Verfügungsvertrag nach §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB bewältigt. In Einzelfällen ist die Vertragsübernahme gesetzlich geregelt, z.B. §§ 613 a, 566 BGB.
Einreden: § 320 kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Vertragsteil, der sich auf die Einrede beruft, nicht am Vertrag festhalten will. Der Vertragsteil, der sich auf § 320 BGB beruft, muss seinerseits erfüllungsbereit sein. Die Einrede des § 320 BGB hat allein die Funktion, die geschuldete Leistung zu erzwingen. Sie hat nur verzögerlichen Charakter und dient dazu, den anderen Teil zur Erfüllung des mit der Einrede geltend gemachten Anspruchs anzuhalten. Derjenige, der deutlich macht, dass er an dem Vertrag nicht festzuhalten gedenke, kann sich die Einrede nicht zunutze machen.
Erläuterung
Diese Frage ist bedeutsam, wenn der synallagmatisch verknüpfte Anspruch abgetreten wird, zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht klar war, dass nicht geleistet werden soll. Die Einrede des § 320 BGB entsteht mit Vertragsschluss und kann einem Zessionar unabhängig davon entgegengehalten werden, ob die Umstände, die die Einrede bedeutsam werden lassen, vor oder nach der Abtretung eingetreten sind.
§ 320 BGB kann auch entgegengehalten werden, wenn der die Einrede Erhebende eine anderweitige Möglichkeit hat, die Leistung richtig zu erzwingen. Beispiel: Die Möglichkeit des Käufers eines Grundstücks, seinen Anspruch auf lastenfreie Übertragung im Falle einer vormerkungswidrigen Belastung mit Hilfe der Zustimmungsverpflichtung des begünstigten Dritten nach § 888 Abs. 1 BGB durchzusetzen, nimmt ihm nicht das Recht, dem Zahlungsanspruch die Einrede des Nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) entgegenzuhalten.
Erläuterung
Teilbare Leistung ist von mehreren Schuldnern anteilsmäßig zu erbringen. Jede Teilschuld unterliegt ihrem eigenen Schicksal; praktisch sehr selten
Erläuterung
Von mehreren Schuldnern hat jeder die gesamte Leistung zu erbringen. Der Gläubiger kann sie jedoch nur einmal fordern; wichtigste Form der Schuldnermehrheit.
Erläuterung
Mehrere Schuldner können Leistung nur gemeinschaftlich erbringen. Der Gläubiger kann sie nur gegenüber allen Schuldnern gemeinsam geltend machen, praktisch selten, keine gesetzliche Regelung.
Erläuterung
Ansprüche auf Gesamthandsvermögen (§§ 709 ff. BGB); bei Vollstreckung in Gesamthandsvermögen, §§ 736 ff. ZPO; andere rechtliche Gründe, z.B. § 747 Satz 2 BGB.
Erläuterung
Leistung kann aus tatsächlichen, in der Natur der Sache liegenden Gründen nur gemeinschaftlich erbracht werden, z.B. die Spielverpflichtung eines Musiktrios.
Erläuterung
Alle Gesamthandsschuldner haften gemeinschaftlich aber beschränkt auf das Gesamthandsvermögen
Erläuterung
Daneben haften die Gesamthänder i.d.R. persönlich gesamtschuldnerisch, §§ 431, 427 BGB. Jeder von ihnen kann vom Gläubiger in Anspruch genommen werden.
Erläuterung
Die innere Verbundenheit der Forderungen dient der Abgrenzung zu Fällen, in denen nur zufällig mehrere Schuldner zusammentreffen, die Regeln der Gesamtschuld also unangemessen wären:
Erläuterung
Auswirkungen, die das Schuldverhältnis berühren, erstrecken sich ausnahmsweise auch auf die anderen Schuldner.
Erläuterung
Grds. wirken sich Umstände, die das Schuldverhältnis berühren, nur auf den jeweiligen Schuldner aus.
Erläuterung
Gesetzliches Ausgleichsschuldverhältnis, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB; cessio legis, § 426 Abs. 2 BGB
Erläuterung
Nach § 423 BGB besteht grds. eine Gesamtwirkung, soweit die Vertragsschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollen. Der Wille der Vertragsschließenden ist durch Auslegung zu ermitteln.
Erläuterung
Eine Verschuldenszurechnung kann entgegen § 425 BGB dann erfolgen, wenn sich „aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt“. Beispiel: In einem Vertrag mit einer Anwaltssozietät liegt konkludent die Zusage der verbundenen Rechtsanwälte, wechselseitig für schuldhafte Handlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit einzustehen. Argument: Diese Übernahme korrespondiert mit der Befugnis der Sozietät intern die zu behandelnde Angelegenheit einem bestimmten Rechtsanwalt zuzuweisen, den sich der Auftraggeber nicht aussuchen kann. Der gleiche Grundsatz gilt auch bei anderen Sozietäten, z.B. bei Gemeinschaftspraxen von Ärzten oder Gemeinschaftsbüros von Architekten.
Argument
- Diese Übernahme korrespondiert mit der Befugnis der Sozietät intern die zu behandelnde Angelegenheit einem bestimmten Rechtsanwalt zuzuweisen, den sich der Auftraggeber nicht aussuchen kann. Der gleiche Grundsatz gilt auch bei anderen Sozietäten, z.B. bei Gemeinschaftspraxen von Ärzten oder Gemeinschaftsbüros von Architekten.
Erläuterung
§ 426 BGB regelt das Innenverhältnis zwischen Gesamtschuldnern. Der Ausgleichsanspruch kann je nach Lage des Falles auf einen Anteil oder auf vollen Ersatz gerichtet sein; er kann auch völlig entfallen.
Erläuterung
Grds. sind die Gesamtschuldner zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nicht „ein anderes bestimmt ist“, § 426 Abs. 1 Satz 1 a.E. BGB. Im deliktischen Bereich kann sich „ein anderes“ ergeben, z.B. aus § 840 Abs. 2 und 3 BGB oder aus § 254 BGB analog.
Unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben sich aus § 426 Abs. 1 BGB, je nachdem, ob der Gläubiger bereits befriedigt wurde oder nicht: Vor Leistung an den Gläubiger ergibt der Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB einen Befreiungsanspruch: Jeder Gesamtschuldner muss entsprechend seiner Anteile an der Befriedigung des Gläubigers mitwirken. Volle Inanspruchnahme eines Schuldners soll verhindert werden. Nach Leistung an den Gläubiger ergibt sich aus § 426 Abs. 1 BGB ein Zahlungsanspruch. Soweit ein Schuldner die gesamte Schuld, oder zumindest mehr als seinen Teil, getilgt hat, entsteht ein Zahlungsanspruch gegen die anderen Schuldner entsprechend ihrer Anteile.
Definitionen
- Vorteil
Anders als bei § 426 Abs. 1 BGB gehen bei § 426 Abs. 2 BGB auch eventuelle Sicherungsrechte für die Gläubigerforderung gem. §§ 412, 401 BGB auf den Ausgleichsberechtigten über.
- Nachteil
Alle Einwendungen und Einreden gegen den Anspruch bleiben gem. §§ 412, 404, 406 BGB erhalten. Der Anspruch unterliegt seiner eigenen Verjährung.
Erläuterung
Vorteil: Anders als bei § 426 Abs. 1 BGB gehen bei § 426 Abs. 2 BGB auch eventuelle Sicherungsrechte für die Gläubigerforderung gem. §§ 412, 401 BGB auf den Ausgleichsberechtigten über.
Nachteil: Alle Einwendungen und Einreden gegen den Anspruch bleiben gem. §§ 412, 404, 406 BGB erhalten. Der Anspruch unterliegt seiner eigenen Verjährung.
Erläuterung
Teilbare Leistung kann von mehreren Gläubigern anteilsmäßig gefordert werden (selten).
Erläuterung
Jeder Gläubiger kann gesamte Leistung an sich verlangen (selten).
Erläuterung
Gläubiger können Leistung nur als Gemeinschaft fordern (häufig).
Beispiel
Taxifahrt, die zwei Personen für sich bestellt haben. Gem. § 432 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB kann jeder Gläubiger die Leistung im eigenen Namen geltend machen, allerdings nur auf Leistung an alle Mitgläubiger.
Erläuterung
Verbindungen mehrerer Vertragstypen zu einer Einheit in der Form, dass sie nur in ihrer Gesamtheit ein sinnvolles Ganzes ergeben, z.B. Krankenhausvertrag, Gaststättenvertrag oder Beförderungsvertrag. Es werden vier Arten gemischt-typischer Verträge unterschieden:
Definition
- Typischer Vertrag mit andersartiger Nebenleistung
Die Hauptleistungspflichten entsprechen dem typischen Vertrag, eine Partei schuldet aber zusätzlich eine andersartige Nebenleistungspflicht, z.B. Miete eines Zimmers mit Bedienung.
Definition
- Kombinationsvertrag (Typenkombination)
Geschuldet werden mehrere Hauptleistungspflichten, die verschiedenen Vertragstypen entsprechen, z.B. Bewirtungsvertrag.
Definition
- Typenverschmelzungsvertrag
In den von den Parteien geschuldeten Leistungen sind Elemente verschiedener Vertragstypen untrennbar miteinander verbunden, z.B. eine gemischte Schenkung.
Definitionen
- Gekoppelter Vertrag
Austausch von Leistungen, die verschiedenen Vertragstypen entsprechen, z.B. Bürgschaft gegen Dienstleistung oder Warenlieferung gegen Werkleistung.
- Behandlung
Es werden jeweils die Normen angewendet, die für den entsprechenden Vertragsbestandteil gelten oder zweckmäßig sind. Dies gilt insbesondere für Leistungsstörungen. Bei Beendigung und Rückabwicklung ist auf den Schwerpunkt des Vertrages abzustellen.
Erläuterung
Behandlung: Es werden jeweils die Normen angewendet, die für den entsprechenden Vertragsbestandteil gelten oder zweckmäßig sind. Dies gilt insbesondere für Leistungsstörungen. Bei Beendigung und Rückabwicklung ist auf den Schwerpunkt des Vertrages abzustellen.