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~/vertretbar

Wirksamkeit nach VwVfG

Öffentliches Recht

Wirksamkeit eines VA
1.
Bekanntgabe (= Beginn der rechtlichen Existenz)
2.
Keine Erledigung
3.
Keine Nichtigkeit (Rechtswidrigkeit ist unschädlich)
Rechtsfolge In VA enthaltene Regelung ist von allen Beteiligten als verbindlich zu befolgen. Entgegen dem Wortlaut des § 43 VwVfG ist wegen der unterschiedlichen Rechtswirkungen zwischen innerer und äußerer Wirksamkeit zu unterscheiden.