Testament
Zivilrecht
II.
Eigenhändiges Testament
a.
Das eigenhändige Testament muss gem. § 2247 I BGB folgende Voraussetzungen erfüllen: Es muss eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben sein. Ein mit einer Schreibmaschine oder sonst wie maschinell erstelltes Testament genügt dem Formerfordernis des § 2247 I BGB nicht. Es ist damit gem. § 125 BGB nichtig.
b.
Ein Testament kann in einem Brief enthalten sein. Da jedoch dieses sog. Brieftestament nicht der üblichen Form des Testaments entspricht, ist im Einzelfall sorgfältig festzustellen, ob der Erblasser nur eine bloße Ankündigung machen wollte oder ob er rechtsverbindlich eine Verfügung von Todes wegen treffen wollte. Es stellt sich die Frage nach dem sog. Testierwillen.
c.
Bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments kann eine Schreibhilfe verwendet werden: Allerdings ist erforderlich, dass die Schreibhilfe den Erblasser lediglich unterstützt, nicht aber auf seinen Willen Einfluss nimmt. Das Testament darf also nicht von dem Dritten durch Führen der Hand des Testierenden ohne dessen Willen hergestellt werden. Merkformel: „Stützen ja, Führen nein“.
d.
Ein eigenhändiges Testament muss auch unterschrieben werden. Grund: Die Unterschrift soll die Identität des Erblasser zweifelsfrei erkennen lassen. Daher ist auch anstelle des Vor- und Zunamens eine gebräuchliche andere Unterzeichnung möglich, soweit sie die Urheberschaft erkennen lässt. Ferner soll die Unterschrift den Inhalt des Testaments räumlich abschließen. Nicht ausreichend ist daher die bloße Selbstbenennung im Eingangstext. Die Unterschrift auf dem Briefumschlag reicht aus, wenn sie sich als Fortsetzung der eingeschlossenen Urkunde darstellt und nicht nur ein bloßer Absendervermerk ist und der Umschlag verschlossen ist, ansonsten ist die Verbindung zu lose. Nachträgliche Zusätze bedürfen keiner gesonderten Unterschrift, wenn sie vom feststellbaren Willen des Erblassers mitgedeckt sind und das äußere Erscheinungsbild nicht entgegensteht.
a.
Letztwillige Verfügung zugunsten einer Geliebten: Grundsätzlich begründet die Benachteiligung selbst nächster Angehöriger in einer Verfügung von Todes wegen noch keine Sittenwidrigkeit iSv § 138 BGB. Die Sittenwidrigkeit kann sich aber aus dem Gesamtbild des Einzelfalles ergeben. Bei sog. Geliebtentestamenten ist nach folgenden Kriterien abzuwägen:
aa.
Wer wurde zurückgesetzt? Die Zurücksetzung des Ehegatten wiegt schwerer als die Zurücksetzung sonstiger Verwandter.
bb.
Werden achtenswerte Motive mit der Zurücksetzung verfolgt? Nach hM ist dies nicht der Fall, wenn durch das Testament ausschließlich geschlechtliche Hingabe belohnt werden soll. Merke: („Hergabe für die Hingabe!“)
cc.
Wie hat sich die zurückgesetzte Person gegenüber dem Erblasser verhalten?
b.
Zeitpunkt für die Bewertung der Sittenwidrigkeit eines Testaments:
aa.
Nach hM ist auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung abzustellen. Argumente: Rechtssicherheit – Grund für die Missbilligung ist die in der Errichtung zum Ausdruck kommende verwerfliche Gesinnung. Bei Wandlung dieser Gesinnung kann der Erblasser das frühere Testament aufheben.
bb.
Nach aA ist der Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Argument: § 138 BGB bezweckt nicht, die verwerfliche Gesinnung zu bestrafen, sondern die Verfügung von Todes wegen auf ihre Vereinbarkeit mit der Rechtsordnung zu überprüfen. Maßgeblicher Zeitpunkt für deren Wirksamkeit ist aber der Erbfall.