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Ermessen

Öffentliches Recht

Wahl einer zulässigen Rechtsfolge: Ermessen
1.
Entschließungsermessen: Nach dieser Art des Ermessens darf die Behörde wählen, ob sie überhaupt tätig werden will, z.B. § 15 Abs. 3 VersammlungsG.
2.
Auswahlermessen: Hiernach kann die Behörde wählen, wie sie tätig wird, z.B. § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GewO. Die Norm wird meist so aufgebaut. Ein Auswahlermessen kann auch in Bezug auf Personen vorliegen, z.B. Störerauswahl im Ordnungsrecht.
3.
Teilweise werden Entschließungs- und Auswahlermessen kombiniert.
1.
Beamtenrecht: Bewerber muss eingestellt werden, wenn er der Qualifizierteste ist.
2.
Öffentliches Sachenrecht: Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Wahlkampfplakaten muss erteilt werden
3.
Bei Selbstbindung der Verwaltung durch tatsächliche Übung ist der Ermessensspielraum auf Null reduziert
4.
Ordnungsrecht: Bei hoher Störungsintensität oder erheblicher Gefahr für die öffentliche Sicherheit muss eingeschritten werden.
1.
Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen keinen Gebrauch macht, entweder aus Nachlässigkeit oder weil sie irrtümlich annimmt, sie sei kraft zwingenden Rechts (z.B. gebundene Entscheidung) zum (Nicht-)Handeln verpflichtet. Auch wenn es im Ermessen der Behörde liegt, ob sie tätig werden will oder nicht, muss sie doch prüfen, ob ein Einschreiten im konkreten Fall angebracht ist oder nicht.
2.
Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn sich die Behörde nicht ausschließlich vom Zweck der Ermessensvorschrift leiten lässt. Die Behörde handelt ermessensfehlerhaft, wenn sie die gesetzlichen Zielvorstellungen nicht beachtet oder wenn sie die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht hinreichend in ihre Erwägungen einbezieht.
3.
Ermessensüberschreitung: Die von der Behörde gewählte Rechtsfolge ist nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Beispiel: Anordnung von 2000 Euro Bußgeld, möglich sind aber nur bis zu 1000 Euro. Das Ermessen kann aber auch überschritten sein bei einer Ermessensreduzierung auf Null aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben oder ermessensdirigierender Vorschriften (Selbstbindung der Verwaltung, Reduzierung durch Art. 3 Abs. 1 GG).
4.
Verstoß gegen Grundrechte und allgemeine Verwaltungsgrundsätze. Insbesondere die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit sind objektive Schranken des Ermessens, aber auch bei den Ermessenserwägungen zu beachten, d.h. sie ergänzen die Ermessensüberschreitung und den Ermessensfehlgebrauch. Ihre Entscheidung macht die Ermessensentscheidung fehlerhaft.