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Abtretung

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

1.
Anwendbarkeit auf alle Forderungen und andere Rechte, § 413 BGB
2.
Wirksame Einigung i.S.v. § 398 BGB Abtretungsvertrag (§§ 145, 147), Einigung, Inhalt, keine Wirksamkeitshindernisse
3.
Kein Abtretungsausschluss, §§ 399, 400 BGB
a.
Parteivereinbarung, Inhaltsänderung, § 399 BGB
b.
Unpfändbare Forderung, § 400 BGB
4.
Berechtigung (grds. kein gutgläubiger Forderungserwerb)
5.→
Rechtsfolge
1.
Inhaberwechsel, vgl. auch § 401 BGB
2.
Schuldnerschutz
a.
Erhalt bestehender Einreden und Einwendungen, soweit sie ihrem Rechtsgrund nach angelegt sind (§ 404 BGB)
b.
Erhalt der Aufrechnungsmöglichkeit gegenüber. dem Neugläubiger, soweit Vertrauen auf die Aufrechungsmöglichkeit schützenswert (§ 406 BGB)
c.
Schutz bei irrtümlicher Leistung, auch Aufrechnung, an den falschen Gläubiger (§§ 407-409 BGB)