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Zurückbehaltungsrecht

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB
1.
Gegenseitigkeit: Jeder muss zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen sein.
2.
Fälligkeit: Der Geltendmachende muss einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch haben.
3.
Konnexität: Der Anspruch muss aus dem selben rechtlichen Verhältnis stammen. Erforderlich ist dafür ein innerer Zusammenhang zwischen den Ansprüchen, so dass die Geltendmachung des einen ohne Rücksicht auf den anderen gegen § 242 BGB verstößt.
4.
Kein Ausschluss, insb. bei nur geringem Rückstand
5.→
bei Geltendmachung im Prozess erfolgt nur Verurteilung zur Leistung Zug um Zug, § 274 BGB.