Zurückbehaltungsrecht
Zivilrecht
Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB
1.
Gegenseitigkeit: Jeder muss zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen sein.
2.
Fälligkeit: Der Geltendmachende muss einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch haben.
3.
Konnexität: Der Anspruch muss aus dem selben rechtlichen Verhältnis stammen. Erforderlich ist dafür ein innerer Zusammenhang zwischen den Ansprüchen, so dass die Geltendmachung des einen ohne Rücksicht auf den anderen gegen § 242 BGB verstößt.
4.
Kein Ausschluss, insb. bei nur geringem Rückstand