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Schemata › Zivilrecht › Zurückbehaltungsrecht Zurückbehaltungsrecht Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
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Norm 0
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Definitionen 4
Gegenseitigkeit Jeder muss zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen sein. Fälligkeit Der Geltendmachende muss einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch haben. Konnexität Der Anspruch muss aus dem selben rechtlichen Verhältnis stammen. Erforderlich ist dafür ein innerer Zusammenhang zwischen den Ansprüchen, so dass die Geltendmachung des einen ohne Rücksicht auf den anderen gegen § 242 BGB verstößt.Erforderlich Kenntnis vom Gesetz oder Sittenverstoß, weil sonst die Strafsanktion (Rspr.) oder die Rechtsschutzversagung (hL) nicht gerechtfertigt wäre. Dabei ist jedoch nicht positive Rechtskenntnis erforderlich ; vielmehr genügt Kenntnis der den Gesetzes- oder Sittenverstoß begründenden Tatsachen. Leichtfertiges Verschließen vor richtiger Einsicht schadet ebenso, weil sonst ungerechtfertigte Bevorzugung des Skrupellosen. Dem gleichgestellt ist bei wucherähnlichen Tatbeständen leichtfertiges Handeln. anders in Bereicherungsrecht · Glossar
Streitstände 0
Hier ist ausnahmsweise nichts streitig.