Verjährung
Zivilrecht
a.
Ansprüche aus familienrechtlichem Verhältnis, soweit sie auf Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft gerichtet sind (194 Abs. 2 BGB)
b.
Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 758 BGB)
c.
Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 758, 2042 Abs. 2 BGB)
e.
bestimmte nachbarrechtliche Ansprüche (§ 924 BGB)
2.
Frist
b.
Ausnahmen insbesondere
aa.
zehn Jahre bei bestimmten Grundstücksrechten (§ 196 BGB)
bb.
30 Jahre bei bestimmten Ansprüchen, insb. Herausgabeansprüche aus Eigentum (§ 197 Abs. 1 BGB)
dd.
zwei Jahre bei Rückgriffsansprüchen i.R.d. Verbrauchsgüterkaufs (§ 479 Abs. 1 BGB [heute § 445b BGB])
ff.
Verjährung von Mängelbeseitigungsansprüchen im Werkvertrag (§ 634a BGB)
gg.
zwei Jahre bei reisevertraglichen Mängelansprüchen (§ 651g Abs. 2 BGB)
hh.
zehn Jahre bei deliktischen Bereicherungsansprüchen (§ 852 Satz 2 BGB)
c.
Rechtsgeschäftliche Vereinbarung
aa.
Vereinbarungen über Verjährungen können grds. frei getroffen werden, § 202 BGB. Verjährung kann entweder erleichtertet oder erschwert werden. Einschränkungen.
(1)
Haftung wegen Vorsatzes kann nicht im Voraus erleichtert werden, § 202 Abs. 1 BGB
(2)
Erschwerung nicht über eine Frist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, § 202 Abs. 2 BGB.
(3)
Anspruch kann nicht der Verjährung unterworfen werden, der gesetzlich als unverjährbar ausgestaltet wurde.
bb.
Achtung: nach § 475 Abs. 2 BGB unterliegen Vereinbarungen über die Verjährung in allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB, wobei insbesondere der § 309 Nr. 8 b) ff) BGB zu beachten ist, der die Verkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen im Kauf- und im Werkvertragsrecht betrifft.