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Verjährung

Zivilrecht

Verjährung
a.
Ansprüche aus familienrechtlichem Verhältnis, soweit sie auf Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft gerichtet sind (194 Abs. 2 BGB)
b.
Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 758 BGB)
c.
Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 758, 2042 Abs. 2 BGB)
d.
Ansprüche aus §§ 894-896 BGB (§ 898 BGB)
e.
bestimmte nachbarrechtliche Ansprüche (§ 924 BGB)
2.
Frist
a.
Grds. drei Jahre, § 195 BGB (regelmäßige Verjährungsfrist)
b.
Ausnahmen insbesondere
aa.
zehn Jahre bei bestimmten Grundstücksrechten (§ 196 BGB)
bb.
30 Jahre bei bestimmten Ansprüchen, insb. Herausgabeansprüche aus Eigentum (§ 197 Abs. 1 BGB)
cc.
zwei Jahre bei Ansprüchen aus der Sachmängelhaftung beim Kaufvertrag (§ 438 BGB)
dd.
zwei Jahre bei Rückgriffsansprüchen i.R.d. Verbrauchsgüterkaufs (§ 479 Abs. 1 BGB [heute § 445b BGB])
ee.
sechs Monate bei Ersatzanspruch des Vermieters (§ 548 BGB)
ff.
Verjährung von Mängelbeseitigungsansprüchen im Werkvertrag (§ 634a BGB)
gg.
zwei Jahre bei reisevertraglichen Mängelansprüchen (§ 651g Abs. 2 BGB)
hh.
zehn Jahre bei deliktischen Bereicherungsansprüchen (§ 852 Satz 2 BGB)
c.
Rechtsgeschäftliche Vereinbarung
aa.
Vereinbarungen über Verjährungen können grds. frei getroffen werden, § 202 BGB. Verjährung kann entweder erleichtertet oder erschwert werden. Einschränkungen.
(1)
Haftung wegen Vorsatzes kann nicht im Voraus erleichtert werden, § 202 Abs. 1 BGB
(2)
Erschwerung nicht über eine Frist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, § 202 Abs. 2 BGB.
(3)
Anspruch kann nicht der Verjährung unterworfen werden, der gesetzlich als unverjährbar ausgestaltet wurde.
bb.
Achtung: nach § 475 Abs. 2 BGB unterliegen Vereinbarungen über die Verjährung in allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB, wobei insbesondere der § 309 Nr. 8 b) ff) BGB zu beachten ist, der die Verkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen im Kauf- und im Werkvertragsrecht betrifft.
3.
Verjährungsbeginn
a.
Regelmäßige Frist
b.
Andere Fristen
4.
Verjährungsende
a.
Verjährungshemmung bei einer Klage
b.
Verjährungshemmung im Mahnverfahren
6.
Rechtsfolge