Zum Inhalt springen
~/vertretbar

Willenserklärung

Zivilrecht

1.
Tatbestand
a.
Objektiver Tatbestand
aa.
Setzen eines Erklärungszeichens
(1)
Ausdrücklich
(2)
Schlüssig
(3)
Schweigen
(a)
Schweigen als Erklärungshandlung aufgrund von Parteivereinbarung oder Einzelfallumstände (sog. beredtes Schweigen). Regeln über Willenserklärungen gelten direkt.
(b)
Schweigen kann in gesetzlich normierten Fällen eine Erklärungswirkung haben (sog. normiertes Schweigen). Schweigen gilt als
(aa)
Ablehnung
(bb)
Zustimmung
(c)
Schweigen kann u.U. einen Erklärungswert mit Wirkung einer Willenserklärung in Form einer Zustimmung haben, wenn der Schweigende nach § 242 BGB verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu äußern. Str. ob echte Willenserklärung oder ob nur Wirkungen einer Willenserklärung. Bedeutsam für das Wirksamwerden des Schweigens. Beispiele
(aa)
Schweigen des „freibleibend“ Anbietenden, soweit in der Freiklausel eine invitatio ad offerendum zu sehen ist.
(bb)
Schweigen auf eine geringfügig verspätete Annahmeerklärung, § 150 Abs. 1 BGB.
(cc)
Schweigen des Kontrahierungspflichtigen
(dd)
Schweigen bei ständiger Geschäftsbeziehung, während derer wiederholt Verträge durch Schweigen zustande gekommen sind.
(ee)
Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben
(ff)
U.U. Schweigen auf geringfügig modifizierte Annahme im Sinne von § 150 Abs. 2, grds. aber (-)
(gg)
Schweigen auf endgültiges Angebot nach ausführlicher Vorverhandlung mit abschlussreifem Ergebnis.
(hh)
Schweigen des Arbeitnehmers auf Betriebsübergang, § 613a BGB
P
Normiertes Schweigen mit Erklärungswirkung stets unanfechtbar?
+
, Arg.: Erklärungswirkung beruht nicht auf dem Willen des Erklärenden, sondern unmittelbar auf dem Gesetz.
, Differenziere:
bb.
Vorliegen eines Rechtsbindungswillens
(1)
Bloßen Vorbereitungshandlungen zum Rechtsgeschäft, z.B. der invitatio ad offerendum
(2)
Hilferufen in Notsituationen
(3)
Bewusster Missachtung gesetzlicher Formvorschriften, wenn nicht das Gesetz eine Heilungsmöglichkeit vorsieht
(4)
Vorliegen sog. Freiklauseln
(5)
Rein persönlichen Erklärungen innerhalb von Freundschafts- und Liebesbeziehungen, z.B. Absprache über Empfängnisverhütung
(6)
Bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen
b.
Subjektiver Tatbestand [Erörterung nur, wenn Irrtum vorliegen könnte]
aa.
Handlungsbewusstsein (unstreitig konstitutives Merkmal einer Willenserklärung)
bb.
Erklärungsbewusstsein
P
Erklärungsbewusstsein als konstitutives Element einer Willenserklärung
+
, Argument: Privatautonomie, d.h. keine Rechtsfolge ohne entsprechenden Willen. Und: argumentum a maiore ad minus aus § 118 BGB, wenn schon keine Willenserklärung vorliegt, obwohl man bewusst den äußeren Tatbestand einer Willenserklärung setzt, dann muss dies erst recht gelten, wenn dies unbewusst geschieht. Und: Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB setzt tatbestandlich voraus, dass eine Willenserklärung bereits abgegeben wurde, folglich tritt eine Bindung an die (fehlerhafte) Willenserklärung nur ein, wenn überhaupt eine Willenserklärung gewollt ist und nur der Geschäftswille, nämlich der Wille zu exakt diesem Rechtsgeschäft, abweicht.
, Argument: Erklärender hat noch immer die Wahl, ob er die Erklärung gelten lassen will oder sie aber anficht nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB analog. Der Empfänger wird in seinem negativen Interesse über § 122 BGB berücksichtigt. Eine einseitige Lösung zugunsten der Privatautonomie ist ein Verstoß gegen den in §§ 157, 119 ff. BGB verankerten Grundsatz des Verkehrsschutzes. Der Vergleich mit § 118 BGB passt nicht, weil der Erklärende bei bewusster Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein bereits im Moment der Abgabe weiß, dass er die Erklärung nicht gelten lassen will. Handelt der Erklärende hingegen fahrlässig ohne Erklärungsbewusstsein, so muss er ein Wahlrecht haben, ob er die fehlerhafte Erklärung so wie anfangs auch vorgesehen gelten lassen will.
cc.
Geschäftswille
2.
Wirksamwerden
a.
Abgabe
aa.
Empfangsbedürftige Willenserklärung
(1)
Abgabe unter Anwesenden
(2)
Abgabe unter Abwesenden
(3)
Vorfixierte Willenserklärung gelangt ohne den Willen des Erklärenden in den Rechtsverkehr gelangt (sog. abhanden gekommene Willenserklärung). Str., ob wirksame Willenserklärung:
[Rspr.], Arg.: Es fehlt die Willentlichkeit bei der Entäußerung in den Rechtsverkehr und somit an der Abgabe, sonst Verstoß gegen Privatautonomie. Der vermeintlich Erklärende muss dennoch den Vertrauensschaden nach § 122 BGB analog ersetzen und haftet bei Verschulden eventuell noch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Arg.: Es wäre falsch den Erklärungsgegner ersatzlos zu stellen, wenn er auf die Erklärung vertrauen durfte.
bb.
Nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung
b.
Zugang (nur bei empfangsbedürftigen Willenserklärung erforderlich)
aa.
Wirksamwerden unter Anwesenden
(1)
verkörperte Erklärungen
(2)
nichtverkörperte Erklärungen
bb.
Wirksamwerden unter Abwesenden
(1)
verkörperte Erklärungen
(a)
Eintritt in den Machtbereich
(aa)
durch Aushändigung eine Schriftstücks an den Empfänger
(bb)
durch Einwurf oder Eingang bei einer typischen Empfangsvorrichtung (z.B. Briefkasten, Postfach, Telefaxgerät) oder bei anderweitigem Gelangen in den Machtbereich (Schieben in den Türschlitz).
(cc)
durch Aushändigung an einen Empfangsboten
(b)
Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs
(a)
Bei Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger selbst ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs i.d.R. sofort gegeben. Individuelle Kenntnisnahmehindernisse, z.B. Analphabet erhält Kündigungsschreiben, können die Frist verlängern, aber nicht hemmen.
(b)
Nachts in den Briefkasten geworfene Erklärung geht mit Wiederbeginn der Geschäftszeit zu.
(c)
Bei Einschaltung eines Empfangsboten geht die Willenserklärung erst zu dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge mit Zugang der Erklärung zu rechnen war.
P
Hindert die dem Arbeitgeber bekannte urlaubsbedingte Abwesenheit des Arbeitsnehmers den Zugang der Kündigungserklärung?
+
Arg.: Rechtsmissbrauch. Schutz des Arbeitnehmers, Folge: Zugang nach § 242 BGB modifiziert und nunmehr wird lediglich auf die tatsächliche Kenntnisnahmemöglichkeit abgestellt.
, solange abstrakte Kenntnisnahmemöglichkeit besteht, Arg.: Rechtssicherheit; Arbeitgeber kann ein berechtigtes Interesse am Wirksamwerden der Willenserklärung zum Zeitpunkt der abstrakten Möglichkeit der Kenntnisnahme haben, wenn er die Kündigungserklärungsfrist des § 622 Abs. 2 BGB bei der außerordentlichen Kündigung wahren will; Arbeitnehmer wird nicht benachteiligt, weil er hinsichtlich der materiellen Präklusionsfristen der § 4 Satz 1, § 7 KSchG durch die Wiedereinsetzungsmöglichkeit nach § 5 KSchG geschützt wird.
(2)
unverkörperte Erklärungen
cc.
Wirksamwerden gegenüber Geschäftsunfähigen
dd.
Wirksamwerden gegenüber beschränkt Geschäftsfähigen
ee.
Einschaltung von Boten
(1)
Erklärungsbote
(2)
Empfangsbote
ff.
Zugangshindernisse
(1)
Empfänger verweigert Annahme
(a)
Berechtigt
(b)
Unberechtigt
(2)
Rechtsmissbräuchliche Nichtabholung eines Übergabeeinschreibens
(3)
Empfangsbote verweigert Annahme (str.)
(4)
Absichtliche Zugangsverhinderung durch Empfänger
(5)
Nachlässige Zugangsverhinderung durch Empfänger
(6)
Fehlende Empfangsvorrichtung
c.
Normiertes Schweigen
aa.
§ 151 BGB analog, Wirksamwerden im Zeitpunkt, in dem spätestens eine Ablehnungshandlung hätte erkennbar werden müssen. Arg.: Schweigen ist keine Willenserklärung, sondern entfaltet in den gesetzlich vorgesehenen Fällen nur eine Erklärungswirkung.
bb.
§ 130 Abs. 1 BGB analog, Argument: Schweigen ist eine Willenserklärung, danach ist Zugang des Schweigens notwendig und gegeben, sobald spätestens mit dem Zugang der Ablehnungserklärung zu rechnen war.
3.
Wirksambleiben
a.
Tod oder Geschäftsunfähigkeit nach Abgabe irrelevant, § 130 Abs. 2 BGB
+
, Arg.: Empfänger ist in seinem Vertrauen auf die Erklärung nicht schutzwürdig.
, Arg.: Empfänger trägt ab dem Zugang bereits das Risiko rechtzeitiger Kenntnisnahme, also den Nachteil, das der Zugang nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme abstellt, sondern begrifflich fingiert wird, und muss somit auch in den Genuss der Vorteile aus dieser Regelung kommen.
4.
Auslegung
a.
Empfangsbedürftige Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB
aa.
Vorrangig ist „natürliche Auslegung“, d.h. es kommt auf den inneren Willen an unabhängig von der Wahl der verwendeten Erklärungszeichen. Die Rechtsordnung hat wie aus § 116 Satz 2, § 117 BGB ersichtlich keinen Anlass, den Beteiligten eine andere Erklärungsbedeutung aufzunötigen, als die von beiden gewollte. Ausfluss dieses Gedankens ist der Grundsatz falsa demonstratio non nocet.
bb.
Erst wenn der wirkliche Wille des Erklärenden vom Empfänger nicht erkannt wurde, ist durch eine objektiv-normative Auslegung nach dem Empfängerhorizont die Erklärungsbedeutung zu ermitteln. „Objektiv“ weist darauf hin, dass nur der objektive Tatbestand der Willenserklärung einer Auslegung zugänglich ist. Maßgeblich ist daher, wie ein sorgfältiger Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Umstände des Einzelfalls verstehen durfte. Unerheblich wie der Empfänger die Erklärung tatsächlich verstanden hat. Der Maßstab ist eine objektive Auslegung nach abstrakt-genereller Sichtweise, einem sog. verobjektivierten Empfängerhorizont.
cc.
Auslegungsmittel
a.
Wortlaut der Erklärung
b.
Begleitumstände (Vorverhandlungen, Interessenlage, Geschäftszweck)
c.
Verkehrssitte
d.
Person des Erklärenden (str.)
+
[h.M.] Arg.: Zwar erfolgt die Auslegung aus der Sicht eines objektiven Empfängers, jedoch ist eine Korrektur der Lehre vom Empfängerhorizont durch die Zurechenbarkeitslehre vorzunehmen: Danach müssen für die Auslegung aus Sicht des Empfängers zumindest solche Umstände außer Betracht bleiben, die der Erklärende in keiner Weise erkennen konnte und die eher in die Sphäre des Erklärungsempfängers gehören, auch wenn sie von diesem nicht im technischen Sinne zu vertreten sind.
Ausnahme: Wenn der Erklärende auf eine vorformulierte Erklärung des Empfängers Bezug nimmt (Vordruck, Speisekarte, usw.) soll auf die Sicht des Erklärenden abzustellen sein. Beispiel: Gast bestellt nach veralteter Karte in einem Restaurant ein Gericht zu einem Preis, der in der neuen Karte erhöht wurde.
b.
Nichtempfangsbedürftige Willenserklärung nur nach § 133 BGB