Aufrechnung
Zivilrecht
Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
3.
Kein Ausschluss
a.
Aufrechnung ist nach § 390 Satz 1 BGB ausgeschlossen, wenn die Einrede besteht; nicht erforderlich ist, dass sie bereits erhoben ist. Grds. ist die Aufrechnungserklärung nach § 388 Satz 2 BGB bedingungsfeindlich. Zweck dieser Regelung ist die Schaffung von Rechtssicherheit. Bei der Aufrechnung wird, wie bei allen Gestaltungsrechten, einseitig die Rechtslage verändert. Diese Änderung soll nicht von ungewissen zukünftigen Ereignissen abhängen. Davon gibt es jedoch zwei Ausnahmen:
b.
Grds. ist ein vertraglicher Aufrechnungsausschluss möglich. Einschränkungen ergeben sich aus § 556b Abs. 2 BGB (Mieterschutz) oder aus § 309 Nr. 3 BGB (AGB). In Einzelfällen kann die Aufrechnung gegen Treu und Glauben verstoßen, z.B. wenn die Natur des Schuldverhältnisses eine Aufrechnung verbietet. Bei Treuhandverhältnissen, z.B. Auftrag, darf nicht mit Forderungen außerhalb des Treuhandverhältnisses gegen die Herausgabeansprüche des Auftraggebers aufgerechnet werden.
c.
§ 393 BGB verbietet die Aufrechnung gegen eine Forderung, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt. Der Geschädigte soll seinen Anspruch ohne Erörterung von Gegenansprüchen durchsetzen können. Gleichzeitig soll § 393 BGB die „Privatrache“ eines Gläubigers gegenüber einem zahlungsunfähigen Schuldner verhindern. Sonst könnte der Gläubiger dem Schuldner bis zur Höhe der Schuld vorsätzlich Schaden zufügen und anschließend, als Schuldner eines deliktischen Anspruchs, die Aufrechnung erklären. Das wird durch § 393 BGB verhindert. Der Geschädigte kann hingegen uneingeschränkt mit der Deliktsforderung aufrechnen. Die Aktivforderung darf aus unerlaubter Handlung stammen.
d.
Unpfändbare Forderungen i.S.v. § 394 BGB sind Forderungen, die entweder nicht abtretbar sind oder mit Pfändungsverboten behaftet. Eine Forderung kann wegen eines Abtretungsausschluss durch Vereinbarung nicht abtretbar sein, § 299 Fall 2 BGB (§ 851 ZPO) oder wegen Unpfändbarkeit nach § 400 BGB. Diese Unpfändbarkeit oder ein Pfändungsverbot ergeben sich insbesondere aus den §§ 850 ff. BGB.