Kündigung
Zivilrecht
a.
Kündigungsrecht, z.B.
a.
Erlöschen des Schuldverhältnisses mit der Wirkung für die Zukunft.
b.
Grds. kein Rückgewährschuldverhältnis, d.h. bereits erbrachte Vorleistungen sind gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB zurückzugewähren.