Zum Inhalt springen
~/vertretbar

Nichtigkeit eines Verwaltungsakts

Öffentliches Recht

Nichtigkeit
0.
Vorprüfung: Kein Vorliegen spezieller Nichtigkeitsvorschriften
1.
Zunächst muss geprüft werden, ob ein Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 2 VwVfG (absoluter Nichtigkeitsgrund) vorliegt. Die dort in Nr. 1 bis 6 genannten Gründe sind zwingend; sie führen stets zur Unwirksamkeit des VA. Hier ist insbesondere zu beachten:
a.
§ 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG: umfasst nur den Verstoß gegen örtliche Zuständigkeit bzgl. unbeweglichem / ortsgebundenem Vermögen
b.
§ 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG: umfasst objektiv tatsächliche Unmöglichkeit (nicht aber rechtliche Unmöglichkeit)
c.
§ 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG: Verstoß gegen gute Sitten (Willkür, Ausnutzen einer Zwangslage)
2.
§ 44 Abs. 3 VwVfG gibt Aufschluss darüber, wann Nichtigkeit nicht vorliegt.
3.
Ansonsten muss auf die Generalklausel des § 44 Abs. 1 VwVfG zurückgegriffen werden (Evidenzregel), nach der ein rechtswidriger VA dann unwirksam ist, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich (= evident) ist. „Es muss dem VA auf die Stirn geschrieben sein“. Trifft so gut wie nie zu!