Nichtigkeit eines Verwaltungsakts
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
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Vorprüfung: Kein Vorliegen spezieller Nichtigkeitsvorschriften
1.
Zunächst muss geprüft werden, ob ein Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 2 VwVfG (absoluter Nichtigkeitsgrund) vorliegt. Die dort in Nr. 1 bis 6 genannten Gründe sind zwingend; sie führen stets zur Unwirksamkeit des VA. Hier ist insbesondere zu beachten:
a.
umfasst nur den Verstoß gegen örtliche Zuständigkeit bzgl. unbeweglichem / ortsgebundenem Vermögen (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG)
b.
nicht aber rechtliche Unmöglichkeit (§ 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG: umfasst objektiv tatsächliche Unmöglichkeit)
c.
Willkür, Ausnutzen einer Zwangslage (§ 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG: Verstoß gegen gute Sitten)
2.
§ 44 Abs. 3 VwVfG gibt Aufschluss darüber, wann Nichtigkeit nicht vorliegt.
3.
Ansonsten muss auf die Generalklausel des § 44 Abs. 1 VwVfG zurückgegriffen werden (Evidenzregel), nach der ein rechtswidriger VA dann unwirksam ist, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich (= evident) ist. „Es muss dem VA auf die Stirn geschrieben sein“. Trifft so gut wie nie zu!