Gefälligkeitsverhältnis
Zivilrecht
1.
Arten
2.
Ermittlung der Gefälligkeitsart durch Auslegung der Erklärung gem. §§ 133, 157 BGB hinsichtlich der Intensität des Rechtsbindungswillens
a.
Faktoren: wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit; Wert der Sache, die dem Gefälligen anvertraut wird; erkennbaren Gefahren für den Begünstigten bei der Ausführung.
b.
Rechtsbindungswille (-): unverhältnismäßig hohes Haftungsrisiko
c.
Beispiele
aa.
Mitnahme eines Anhalters ist nach der Verkehrsauffassung eine reine Gefälligkeit.
bb.
Die unentgeltliche Überlassung eines LKW-Fahrers enthält i.d.R. einen Rechtsbindungswillen gerichtet auf eine rechtsgeschäftliche Gefälligkeit.
cc.
Beaufsichtigung von Kindern durch Nachbarn: Leben und Gesundheit der Kinder sind sehr hohe Rechtsgüter, daher muss der Nachbar für Sorgfaltspflichtsverstöße haften, selbst wenn es sich um eine unvergütete Beaufsichtigung handelt.
P
Ist bei reinen Gefälligkeiten des täglichen Lebens eine Haftungsmilderung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit analog §§ 521, 599, 690 BGB im Rahmen einer deliktischen Haftung möglich?
–
, Argument: Bei Gefälligkeitsbeziehungen steht die Haftungsmilderung in direkter Beziehung zur Unentgeltlichkeit. Der Äquivalenzgedanke ist dem Deliktsrecht aber fremd und kann daher nicht übertragen werden. Außerdem kann aus den §§ 521, 599, 690 BGB kein allgemeiner analogiefähiger Rechtsgedanke abgeleitet werden, denn nicht alle Gefälligkeitsverträge sehen eine Haftungsmilderung vor, z.B. der Auftrag §§ 662 ff. BGB. Die Haftungsmilderung ist daher nur eine Ausnahmeregel (argumentum e contrario).