Rücktritt im Schuldrecht
Zivilrecht
1.
Rücktrittsgrund gem. § 323 Abs. 1 BGB
a.
wirksamer gegenseitiger Vertrag
b.
Möglichkeit der Leistung
c.
Fälliger und durchsetzbarer Anspruch (aber § 323 Abs. 4 beachten)
d.
Pflichtverletzung in Form der Nichtleistung
e.
Fristsetzung zur Leistungserbringung (verbunden mit bestimmter und eindeutiger Leistungsaufforderung) sowie Fristablauf oder Entbehrlichkeit
2.
Kein Ausschluss gem. § 323 Abs. 6 BGB (alleiniges oder weit überwiegendes Verschulden des Gläubigers; Annahmeverzug) oder § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB