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~/vertretbar

Störung der Geschäftsgrundlage

Zivilrecht

a.
Anwendbarkeit: Vorrang gegenüber dem § 313 BGB haben insbesondere:
aa.
Vertragsauslegung – WGG ist nicht anwendbar, wenn sich im Wege ergänzender Vertragsauslegung Regelungen für fehlenden Umstand ergeben.
bb.
Leistungsstörungsrecht – Vorrang von Sachmängelgewährleistung (§§ 434 i.V.m. §§ 280 ff. BGB) und § 275 BGB (Freiwerden von der Leistung)
cc.
Anfechtungsrecht – nur bei beiderseitigem Irrtum greift § 313 Abs. 2 BGB ein, sonst ist die Anfechtung vorrangig
dd.
Spezielle Regelungen, z.B. §§ 645, 615, 537 BGB
b.
Geschäftsgrundlage
aa.
Umstand, der zur Grundlage des Vertrages geworden ist (faktisches Element)
(1)
objektive vorliegende Umstände, § 313 Abs. 1 BGB
(2)
subjektiv zutage getretende, dem anderen Teil erkennbare Umstände, § 313 Abs. 2 BGB (insbesondere Doppelirrtum)
bb.
Schwerwiegende Änderung oder Fehlen des Umstandes
cc.
Parteien hätten Vertrag bei Kenntnis der Sachlage nicht oder nicht so abgeschlossen, weil ihnen der Umstand wichtig war (hypothetisches Element)
dd.
Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag (normatives Element), d.h. der Vertragspartner muss sich redlicherweise auf die Berücksichtigung des weggefallenen Umstandes einlassen (Frage der Risikobereiche)
(1)
Risiko des Schuldners: Der Schuldner trägt grds. das Beschaffungsrisiko bei der Äquivalenzstörung. Ausnahme: Veränderungen außerhalb seines Risikobereichs, die ein krasses Missverhältnis erzeugen.
(2)
Risikoneutralität: Der gemeinschaftliche Irrtum ist grds. risikoneutral, d.h. keine der Parteien hat dann das Risiko des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu tragen.
(3)
Risiko des Gläubigers: Gläubiger trägt grds. das Risiko der Zweckstörung. Ausnahme: Schuldner hat sich Verwendungszweck zu eigen gemacht, so bei wirtschaftlichem Eigeninteresse.
c.
Anspruch auf Anpassung vor Auflösung
2.
Rechtsfolge
a.
Anspruch auf Anpassung: Vorrangig ist die Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände, § 313 Abs. 1 BGB. Es ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Regelung zu wählen, die die Parteien bei Kenntnis der richtigen Sachlage gewählt hätten.
b.
Falls dies nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte, besteht ein Anspruch auf Aufhebung, § 313 Abs. 3 BGB. Die Auflösung des Vertrages ist jedoch ultima ratio. Sie erfolgt durch Rücktritt bzw. bei einem Dauerschuldverhältnis durch die Kündigung. Die Rückabwicklung erfolgt dann gem. §§ 346 ff. BGB.
c.
Die Rechtsfolgen des WW sind als Einrede ausgestaltet und treten somit nicht kraft Gesetz ein. Im Prozess kann sofort auf die geändert Leistung geklagt werden.
3.
Fallgruppen
a.
Äquivalenzstörung: Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung, z.B. ansteigende Baukosten bei vereinbartem Preis
b.
Gemeinschaftlicher Irrtum: Beide Parteien irren über einen für den Vertrag wesentlichen Umstand, z.B. gemeinschaftlicher Irrtum über den Umrechnungskurs; hier ist umstritten, ob § 313 BGB oder die §§ 119 ff. BGB anzuwenden sind.
c.
Zweckstörung: Zweck, zu dem der Leistungsgegenstand verwendet werden sollte, entfällt, z.B. Krönungszugsfall