Stellvertretung
Zivilrecht
3.
Eigene Willenserklärung des Vertreters
4.
In fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip)
a.
Doppelte Funktion des § 164 Abs. 2 BGB
aa.
§ 164 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB: Auslegungsregel für den Fall, dass der Vertreter gegen das Offenkundigkeitsprinzip verstößt. Bleibt die Erklärung, wer Vertragspartner werden soll, mehrdeutig, so ist im Zweifel ein Eigengeschäft des Erklärenden anzunehmen.
bb.
§ 164 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB: Ausschluss der Anfechtung wg. Irrtums für den Fall, dass objektiv Eigenhandeln erklärt, subjektiv aber Fremdhandeln gewollt war.
b.
Klarstellung des Vertreters, dass Rechtsfolgen nicht den Handelnden, sondern einen anderen treffen sollen.
c.
Teleologische Reduktionen
aa.
Abschwächung durch sog. offenes Geschäft für den, den es angeht
bb.
Durchbrechung (völliger Verzicht auf die Klarstellung des Fremdhandeln)
(1)
Verdecktes Geschäft für den, den es angeht
(a)
Erklärungsgegner hat kein Interesse an der Offenlegung, z.B. bei Bargeschäften des täglichen Lebens, bei denen die Verpflichtungen sofort erfüllt werden
(b)
Handelnde will zugleich aus Sicht eines objektiven Beobachters fremd handeln, z.B. Haushälterin zahlt mit Mitteln des Pfarrers.
(3)
Unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft
(a)
Grds. wird der Betriebsinhaber verpflichtet
(b)
Ausnahmsweise kann auch der Handelnde einer Rechtsscheinhaftung unterliegen. Beispiele:
(aa)
Handelnder verstößt gegen firmenrechtliche Vorschriften, indem er das Gesellschaftsverhältnis nicht klarstellt, z.B. wenn der Handelnde eine GmbH vertritt, ohne unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GmbHG deren beschränkte Haftungsmasse bekanntzugeben. Folge: Haftung analog § 179 Abs. 1 BGB.
(bb)
Handelnder gibt sich als Inhaber der Firma aus, und der Geschäftspartner hat Grund, darauf zu vertrauen, z.B. wenn der Handelnde früher bekanntermaßen Inhaber der Firma war. Folge: Rechtsscheinhaftung.
5.
Vertretungsmacht
a.
Bestand
aa.
Rechtsgeschäftlich erteile Vertretungsmacht (Vollmacht)
(1)
ausdrücklich / konkludent
(2)
Erklärung gegenüber Vertreter, § 167 Abs. 1 Fall 1 BGB (sog. Innenvollmacht), oder gegenüber intendierten Vertragspartner, § 167 Abs. 1 Fall 2 BGB (sog. Außenvollmacht). Über den Wortlaut des § 167 BGB hinaus auch durch öffentliche Bekanntmachung.
(3)
Formbedürfnis?
(a)
Grundsatz: Nein, vgl. Wortlaut des § 167 Abs. 2 BGB (Ausdruck des Trennungsprinzips).
(b)
Ausnahme: spezialgesetzliche Regelung
(c)
Ausnahme: Teleologische Reduktion des § 167 Abs. 2 BGB, abgeleiteter Formzwang. Grund: Unter bestimmten Umständen kann die Vollmachterteilung die gleiche Wirkung haben, wie die Vornahme des Rechtsgeschäftes. Das ist der Fall, wenn der Vertretene durch die Vollmacht bereits dem Rechtsgeschäft vergleichbar gebunden ist. Es besteht dann die Gefahr, dass die Warnfunktion des Formzwanges unterlaufen wird. Daher wird § 167 Abs. 2 BGB teilweise teleologisch reduziert, so dass die Vollmacht in der Weise formbedürftig ist, wie das Vertretergeschäft einer Form bedarf. Beispiele:
(aa)
§ 311b Abs. 1 BGB, wenn die Vollmachterteilung unwiderruflich ist oder die Bevollmächtigung von § 181 BGB befreit ist oder der Bevollmächtigte unter dem Einfluss des Grundstückserwerbers steht.
(bb)
§ 492 Abs. 4 BGB, Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages.
(cc)
Ähnlich bei Verträgen über den Erb- oder Pflichtteil und dem Erbverzicht.
(dd)
Abschluss eines Bürgschaftsvertrags oder Ergänzung eines entsprechenden Blanketts untersteht wegen der von § 766 BGB bezweckten Warnfunktion generell dem Formzwang. ACHTUNG: Auch wenn wegen des Formzwangs keine wirksame Vollmacht erteilt wurde, kommt bei Aushändigung eines Blanketts eine Rechtsscheinhaftung analog § 172 Abs. 2 BGB in Betracht.
(4)
Widerruf der Vollmacht
(5)
Faktische Gebundenheit
(6)
Erlöschen
(a)
Grundsatz: Bestimmt sich nach Vollmacht selbst
(b)
Sekundär erlischt die Vollmacht nach § 168 Satz 1 BGB mit dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, wenn dieses nicht abweicht.
(c)
Schließlich endet die Vollmacht mit Widerruf gegenüber dem Vertreter oder Geschäftspartner, § 168 Satz 2 BGB. Wurde der Widerruf durch Parteivereinbarung ausgeschlossen, so bleibt ein Widerruf aus wichtigem Grund dennoch möglich.
(d)
Verzicht oder Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten
(e)
Tod des Bevollmächtigten nach Maßgabe der §§ 168, 673, 675 BGB
(f)
Anfechtung der Vollmacht
(g)
NICHT: Tod des Bevollmächtigten, wenn auch das zugrundeliegende Kausalgeschäft nicht erlischt, vgl. die Auslegungsregeln der § 168 Satz 1, § 672 Satz 1, § 673 BGB. Die fortwirkende Vollmacht bezeichnet man als transmortale Vollmacht. Ausnahmsweise erlischt die Vollmacht doch, wenn sie z.B. auf die Lebenszeit begrenzt war.
(7)
Postmortale Vollmacht
+
, Arg.: Erbe rückt mit dem Tod des Vollmachtgebers in dessen Beziehung zum Bevollmächtigten ein, Folge: Pflichten aus dem Innenverhältnis (§§ 662, 665, 666 BGB) sind nunmehr gegenüber Erben zu beachten.
(8)
Anfechtung
(a)
Zulässigkeit in Fällen, in denen der Vertreter das Rechtsgeschäft bereits geschlossen hat str.
(b)
Anfechtungsgegner i.S.d. § 143 Abs. 3 Satz 1 BGB str.
bb.
gesetzliche Vertretungsmacht
(1)
„Gesetzlicher Vertreter“, § 1626 BGB
(2)
Eltern, § 1626 Abs. 2, § 1629 BGB
(a)
§ 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB: grds. Gesamtvertretung durch beide Elternteile nötig. Ausnahme: Vertretung des Kindes ist Element des Sorgerechts, so dass bei Scheidung der Eltern der allein sorgeberechtigte Elternteil die Alleinvertretungsmacht für das Kind hat. Fungieren die Eltern jedoch als Empfangsvertreter (Passivvertretung), so genügt die Abgabe der Willenserklärung gegenüber einem Elternteil.
(b)
Tritt nur ein Elternteil auf, so ist das Rechtsgeschäft grds. unwirksam, §§ 177 ff. BGB analog, es sei denn der andere Elternteil hat zuvor zugestimmt. Ist das Rechtsgeschäft unwirksam, so kann der andere Elternteil nach § 179 Abs. 1 BGB genehmigen.
(c)
Folge der vorherigen Zustimmung des einen Elternteils auf die Vertretung des anderen; dogmatische Einordnung str.
(e)
Bestllung eines Ergänzungspflegers, § 1629 Abs. 2, § 1824 Abs. 1 bzw. § 1629 Abs. 2, § 1824 Abs. 2, § 181 BGB i.V.m. § 1809 BGB.
cc.
organschaftliche Vertretungsmacht
dd.
Rechtsscheinvollmacht
b.
Umfang
aa.
Grds. Bestimmung aus Vollmacht, soweit nicht ausnahmsweise gesetzlich festgelegt, z.B. Prokura, § 49 HGB, Handlungsvollmacht, §§ 54 ff. HGB. Ermittlung durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB aus der Sicht des Erklärungsempfängers. Daher:
(1)
Reine Innenvollmacht: Auslegung aus Sicht des Bevollmächtigten.
(2)
Außenvollmacht: Auslegung aus Sicht des Geschäftspartners.
bb.
Einschränkungen bei Vertretung eines Minderjährigen durch die Eltern
(1)
Ausgeschlossen für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften nach Maßgabe der § 1629 Abs. 2, § 1824 BGB. Konsequenz des Verweises auf § 1824 BGB: Über § 1824 Abs. 3 BGB greift zwischen Eltern und Kund die Regelung des § 181 BGB ein, wonach ein Rechtsgeschäft zwischen Eltern und Kind i.d.R. gegen das Selbstkontraktionsverbot verstößt.
cc.
Unklarheiten gehen zu Lasten des Vollmachtgebers, weil die Vollmacht Auswirkungen auf Dritte hat und daher nur „klare“ Begrenzungen verträgt.
c.
Kein Missbrauch
aa.
Soweit die Nichtbindung des Geschäftsherrn mit § 138 BGB (Kollusion) oder § 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung durch den Vertragspartner) begründet wird, liegt an sich keine echte Ausnahme vom Abstraktionsprinzip vor, weil der Umfang der Vertretungsmacht dadurch unberührt bleibt.
bb.
Eine echte Ausnahme vom Abstraktionsprinzip liegt erst dann vor, wenn man mit der h.L. nach den Regeln vom Missbrauch der Vertretungsmacht §§ 177 ff. BGB analog anwendet, denn dann erlangt die Innenbindung Außenwirkung.
(1)
Objektiver Missbrauchs
(2)
Voraussetzungen in der Person des Vertreters
(3)
Voraussetzungen in der Person des Geschäftspartners
(4)
Auf der Rechtsfolgeseite besteht Einigkeit, dass der Geschäftsherr aus dem Vertretergeschäft nicht gebunden ist. Dogmatische Begründung unterschiedlich:
(5)
Mitverschulden des Geschäftsherrn
d.
Einschränkungen des Umfangs nach § 181 BGB
aa.
Zweck
bb.
Anwendbarkeit
(1)
Handeln eines Vertreters
(2)
Vorliegen eines Insichgeschäfts
(b)
Insichgeschäft besteht nur in Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit, § 181 Halbsatz 2 BGB. Hier bestehen jedoch aufgrund des Zweck des § 181 BGB Einschränkungen:
(bb)
Verbindlichkeit muss wirklich bestehen; nicht ausreichend: Verbindlichkeit entsteht mit Erfüllung, z.B. § 311b Abs. 2 BGB.
(cc)
Verbindlichkeit ist fällig und einredefrei, weil der Stellvertreter nicht durch „Selbstbeschaffung“ der Erfüllungsleistung dem Vertretenen das Zahlungsziel nehmen darf.
(1)
Einseitige, amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung, wenn der Erklärende diese wahlweise gegenüber sich oder einer Behörde abgeben kann. Beispiele: Nach § 875 Abs. 1 Satz 2 BGB kann die Erklärung der Löschung eines dinglichen Rechts entweder gegenüber dem Grundbuchamt oder gegenüber dem von der Löschung Begünstigten abgegeben werden. Wird dem Grundeigentümer vom Gläubiger die Vollmacht erteilt, die Löschung der Hypothek zu erklären, so kann er dies nach § 875 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB gegenüber sich selbst tun (dann § 181 BGB direkt) oder nach Fall 2 gegenüber dem Grundbuchamt (dann gilt § 181 BGB analog).
(2)
Der von § 181 BGB betroffene Vertreter bestellt seinerseits einen Untervertreter und nimmt das Rechtsgeschäft dann mit diesem vor. Arg.: Trotz Personenverschiedenheit besteht derselbe Interessenkonflikt, sonst Unterlaufen des § 181 BGB. Beispiel: Will der Vertreter das Auto des Geschäftsherrn an sich selbst verkaufen, so scheitert er an § 181 BGB. Bestellt er einen Vertreter für sich oder einen Untervertreter für den Geschäftsherrn, so könnte er wegen der eintretenden Personenverschiedenheit unabhängig von § 181 BGB das Auto verkaufen. Daher muss § 181 BGB wegen der Umgehungsgefahr analog gelten.
a.
Vermittlung, der ausschließlichen Vermittlung eines Rechtsgeschäftes ohne Abgabe einer eigenen Willenserklärung,
b.
Mittelbaren Stellvertretung, dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts im eigenen Namen, aber im fremdem Interesse und für fremde Rechnung (z.B. Kommission, § 383 HGB), „wirtschaftlicher Erfolg“ des Rechtsgeschäfts kommt einem anderen zugute
c.
Verfügungsbefugnis, bei der der Verfügungsbefugte im eigenen Namen über ein Recht des Ermächtigenden verfügt (z.B. Einziehungsbefugnis).