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Erbengemeinschaft

Zivilrecht

I.
Eine Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft und hat somit keine eigene Rechtspersönlichkeit. Dies ist umstritten, wegen der partiellen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR. Ziel der Miterbengemeinschaft ist die Auseinandersetzung der Erbmasse, §§ 2042 ff. BGB
II.
Verfügung eines Miterbes über seine Anteile am Nachlass oder an einzelnen Nachlassgegenständen:
1.
§ 2033 I BGB: Der Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass verfügen, abweichend von den allgemeinen Regeln über die Gesamthand, §§ 719, 1419 BGB.
2.
§ 2033 II BGB: Der Miterbe kann über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen.
3.
§ 2040 I BGB: Über einen Nachlassgegenstand kann nur gemeinschaftlich verfügt werden.
III.
Verwaltung der Miterbengemeinschaft: Grundsätzlich steht nach § 2038 I BGB die Verwaltung den Miterben gemeinschaftlich zu. Entschieden wird durch Mehrheitsbeschluss, §§ 2038 I 2 Hs. 1 iVm II 1, 745 BGB. Ausnahme: § 2038 I 2 Hs. 2 BGB – Zur Erhaltung notwendige Maßnahmen kann ein Miterbe auch allein treffen, sog. Notgeschäfte. Beispiele: Klageerhebung, falls nur so ein Anspruch gewahrt werden kann. Reparaturmaßnahmen, nicht aber: Wiederaufbau eines zerstörten Hauses.
IV.
Vertretungsmacht für Verwaltungsmaßnahmen bei einer Miterbengemeinschaft: Nach hM enthält die Verwaltungsbefugnis des § 2038 BGB zugleich auch eine Vertretungsmacht. Allerdings muss unterschieden werden:
1.
§ 2038 I 2 Hs. 2 BGB (Notmaßnahmen): Vertretungsmacht sowohl für Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäfte. Argument: Notwendige Maßnahmen erfordern schnelles Handeln, wozu auch Verfügungen gehören.
2.
§ 2038 I BGB (ordnungsgemäße Verwaltung): Vertretungsmacht nur für Verpflichtungsgeschäfte. Der nicht zustimmende Erbe muss auf Mitwirkung iSv § 2040 BGB verklagt werden.
V.
Schuldrechtliche Ansprüche gegen Dritte: Jeder Miterbe kann allein und unabhängig von den anderen Leistung an alle verlangen (Abweichung zur Regel bei Gesamthandsgemeinschaften, nach der nur alle Gläubiger gemeinsam Leistung verlangen können). § 2039 BGB erfasst aber nur Ansprüche iSv § 194 BGB, die zum Nachlass gehören. Nicht erfasst sind Gestaltungsrechte wie Kündigung oder Anfechtung oder Verfügungen. Hier gilt: § 2040 BGB: gemeinschaftliche Ausübung.
VI.
Die Miterben haften für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner, § 2058 BGB. Der Gläubiger hat zur Durchsetzung von Ansprüchen bis zur Teilung zwei Möglichkeiten:
1.
Gesamtschuldklage gegen einen oder mehrere Miterben mit der Folge der Vollstreckung in das Eigenvermögen der Miterben. ACHTUNG: Beschränkung des § 2059 I 1 BGB – danach ist bis zur Teilung die Haftung auf den Nachlass beschränkt; daher praktisch geringe Bedeutung der beiden Klagearten
2.
Gesamthandsklage gegen die Erbengemeinschaft mit der Folge der Vollstreckung in den gesamten Nachlass, § 2059 II BGB
I.
Vor- und Nacherbe sind zeitlich aufeinander folgende echte Erben desselben Erblassers und derselben Erbschaft. Sinn dieser Regelung ist, dass der Erblasser die Weitergabe seines Vermögens über einen längeren Zeitraum und entgegen Verfügungen des Vorerben regeln kann.
II.
Nacherbfall ist der Eintritt der Nacherbschaft und gleichzeitig das Ende der Vorerbschaft. Grundsätzlich kann der Erblasser den Nacherbfall frei bestimmen. Beispiel: Bei einer Wiederverheiratungsklausel in einem gemeinschaftlichen Testament stellt die Wiederheirat den Nacherbfall dar. Hat der Erblasser keine Bestimmung getroffen, so ist im Zweifel der Tod des Vorerben der Nacherbfall, § 2106 I BGB.
III.
Ist keine Bestimmung des Nacherben erfolgt, so gilt nach § 2104 S. 1 BGB derjenige als Nacherbe, der gesetzlicher Erbe des Erblassers im Zeitpunkt des Nacherbfalls gewesen wäre, sog. konstruktive Nacherbfolge. Nach hM ist § 2104 BGB auf den Fall einer unwirksamen Nacherbenbestimmung nicht anzuwenden. Argument: Die subsidiäre Auslegungsregel des § 2104 BGB soll nur dann eingreifen, wenn von vornherein ein Nacherbe nicht bestimmt wurde.
IV.
Abgrenzung zwischen Vorerbschaftsanordnung und Anordnung von Nießbrauch an der Erbschaft:
1.
Vor- und Nacherbschaft, §§ 2100 ff. BGB: Dem Berechtigten wurde die freie Verfügung über den Nachlass eingeräumt: „Vorerbe als Herr des Nachlasses“:
2.
Nießbrauchvermächtnis, §§ 2147 ff. BGB: Der Begünstigte soll beim Erbfall einen Nießbrauch erhalten, der ihm vom Erben erst eingeräumt werden muss.
V.
Mit dem Erbfall erlangt der Nacherbe bereits ein Anwartschaftsrecht an der Erbmasse. Im Fall des Todes des Nacherben vor dem Erbfall gilt: Nach der Auslegungsregel des § 2108 II 1 BGB geht das Nacherbrecht auf die Erben des verstorbenen Nacherben über, es sei denn ein anderer Wille des Erblassers ist anzunehmen. Dies kann zB dann der Fall sein, wenn es dem Erblasser erkennbar darum ging, das Vermögen in der Familie zu halten. Dann gilt ggf. § 2069 BGB (Ersatzerbschaft) vor § 2108 II 1 BGB.
VI.
Der Vorerbe kann grundsätzlich in den Grenzen der §§ 2113-2115 BGB über Erbschaftsgegenstände verfügen, vgl. § 2112 BGB.
VII.
Für den Umfang der Beschränkungen ist zu unterscheiden:
1.
nicht befreiter Vorerbe: insbesondere Verfügungsbeschränkungen bzgl. Grundstücke (§ 2113 I BGB) und bei unentgeltlichen Verfügungen (§ 2113 II BGB)
2.
befreiter Vorerbe: insbesondere Befreiung vom Verbot des § 2113 I BGB, nicht aber § 2113 II BGB
VIII.
Gem. § 2113 III BGB ist der gutgläubige Erwerb geschützt. Bezugsgegenstand ist hier der gute Glaube des Erwerbers, der Vorerbe handle nicht unter den entsprechenden Beschränkungen.
IX.
Haftung des Vorerben zugunsten des Nacherben:
1.
Haftung des Vorerben aus §§ 280 I, 241 II BGB des gesetzlichen Schuldverhältnisses: beachte aber die Haftungsmilderung gem. § 2131 BGB (Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten)
2.
Haftung des Vorerben gem. § 2134 BGB – Wertersatz: Bei eigennütziger Verwendung, zB Verbrauch. Für den befreiten Vorerben gilt aber § 2138 I und II BGB.
I.
Wegfall des Erben iSd §§ 2094 ff. BGB:
1.
Vor dem Erbfall: Tod (§ 1923 I BGB) oder Erbverzicht (§ 2352 BGB)
2.
Nach dem Erbfall: Ausschlagung (§ 1953 BGB), Nichterleben einer aufschiebenden Bedingung (§ 2074 BGB), Erbunwürdigkeit (§ 2344 BGB), Anfechtung (§§ 2078 ff. BGB)
3.
Kein Wegfall iSv § 2094 BGB bei Nichtigkeit der Erbeinsetzung, anders aber bei § 2096 BGB.
II.
Bei Wegfall des Erben gilt grds. gem. § 2094 I BGB das Prinzip der Anwachsung: Der Erbteil des weggefallenen Erben wird den anderen Erben entsprechend ihrer Anteil zugeschlagen. Zu beachten ist aber § 2096 BGB, der für den Fall der Erbeinsetzung von Abkömmlingen (analog auch für sonstige nahe stehende Personen) vorsieht, dass anstelle der weggefallenen Abkömmlinge deren Abkömmlinge treten. § 2069 BGB geht dem § 2094 I BGB in diesen Fällen also vor.
III.
Wenn ein Nacherben durch Ausschlagung wegfällt verbleibt die Erbschaft grds. bei Ausschlagung des Nacherben beim Vorerben, § 2142 II BGB, es sei denn es ist ein anderer Wille des Erblassers ersichtlich. Dieser wird nach hM in der Einsetzung eines Abkömmlings oder einer sonstigen nahe stehenden Person als Nacherbe gesehen. Dann treten bei Ausschlagung dessen Abkömmlinge an seine Stelle, § 2069 BGB.
IV.
Unterschied zwischen einem Vermächtnis und einer Auflage: Bei einem Vermächtnis, §§ 2147 ff. BGB, hat der Begünstigte einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben, § 2174 BGB. Es ist ein konkrete Begünstigter genannt, so dass ein direkter Anspruch zweckmäßig ist. Bei einer Auflage, §§ 2192 ff. BGB, hat der Begünstigte keinen Anspruch, vielmehr wird eine Verpflichtung des Erben begründet, die gem. § 2194 BGB durchgesetzt werden kann. Die Auflage wird idR angewendet bei Leistungen, bei denen ein bestimmter Begünstigter nicht in Betracht kommt, zB bei der Grab- oder Tierpflege.
V.
Kommt der Beschwerte der Vollziehung nicht nach, so können gem. § 2194 BGB der entweder der Erbe oder Miterbe oder derjenige, dem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde oder eine zuständige Behörde die Vollziehung der Auflage verlangen. Bei schuldhaft verursachter Unmöglichkeit oder Weigerung der Vollziehung muss der Beschwerte den Zuwendungsgegenstand an denjenigen nach Bereicherungsgrundsätzen herausgeben, dem sein Wegfall unmittelbar zustatten kommen würde, § 2196 BGB.
VI.
Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers (§ 2197 I BGB) beruht insbesondere auf dem Interesse des Erblassers, auch über seinen Tod hinaus das Schicksal seines Nachlasses zu bestimmen. IdR fallen mit der Anordnung Inhaberschaft und Ausübung des Rechts auseinander.
VII.
Materiellrechtliche Rechtsstellung: Der Testamentsvollstrecker hat die Stellung eines Treuhänders und ist Inhaber eines privaten Amtes. Er ist weder Vertreter des Erblassers noch des Erben, vgl. § 2206 II BGB – Entscheidungen auch gegen dessen Willen, sondern trifft Verfügungen im eigenen Namen, § 2205 S. 2 BGB.
VIII.
Prozessrechtliche Rechtsstellung: Der Testamentsvollstrecker führt Prozesse bzgl. des Nachlasses im eigenen Namen und ist insoweit „Partei kraft Amtes“.
IX.
Die Annahme der Erbschaft, § 1943 BGB, hat zur Folge, dass der vorläufige Erbe zum endgültigen Erben wird und sein Ausschlagungsrecht, § 1944 BGB, verliert. Erfolgt keine Annahmeerklärung, so gilt die Erbschaft mit dem Ablauf der Ausschlagungsfrist als angenommen, §§ 1943 Hs. 2, 1944 I BGB.
X.
Die Annahme kann, wie auch die Ausschlagung, gem. §§ 1964 ff., 119 ff. BGB angefochten werden und zwar innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht. Rechtsfolgen, § 1957 I BGB: Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung; die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.
XI.
Der Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses berechtigt zur Anfechtung, wenn die Überschuldung eine Eigenschaft iSv § 119 II BGB darstellt. Ob dies so ist, ist umstritten:
1.
Nach einer Ansicht ist der Irrtum über die Überschuldung kein Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II BGB, da kein Irrtum über die Eigenschaft, sondern über den Wert des Nachlasses vorliegt, der aber, wie der Preis einer Sache, gerade keine Eigenschaft darstellt.
2.
Nach hM ist ein Eigenschaftsirrtum iSd § 119 II BGB gegeben, wenn der Irrtum sich auf das Vorhandensein von Nachlassverbindlichkeiten bezieht, da dann über die Zusammensetzung und somit über eine Eigenschaft iSv § 119 II BGB geirrt wurde.
3.
Aber auch nach hM liegt kein Fall des § 119 II BGB vor, wenn der Irrtum über die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten oder ein Irrtum über zukünftige Entwicklungen des Nachlasswertes.
XII.
Die Ausschlagung kann erfolgen nach:
1.
§ 1945 I BGB: formbedürftige Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht
2.
§ 1944 I BGB: Frist: 6 Wochen; Fristbeginn: Abs. 2
XIII.
Folgen:
1.
§ 1953 I BGB: Rückwirkender Wegfall des Erbschaftsanfalls an den Ausschlagenden
2.
§ 1953 II BGB: An seine Stelle tritt rückwirkend der Nächstberufene
XIV.
Anfechtung: Zulässig gem. §§ 1954 ff., 119 ff. BGB; Rechtsfolge § 1957 I BGB: Die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme
XV.
Ein „vorläufiger Erbe“ ist derjenige, welcher eine Erbschaft weder angenommen noch endgültig ausgeschlagen hat und bei dem auch noch nicht die Annahmefiktion nach § 1943 BGB eingetreten ist. Bis zur Annahme / Ausschlagung / Annahmefiktion besteht ein Schwebezustand, während dessen der vorläufige Erbe nach den §§ 1958, 1959 BGB geschützt ist.
XVI.
Der Erbe kann nicht vor Annahme der Erbschaft zur Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten verklagt werden. Zum Schutz des vorläufigen Erbens während der Prüfung des Nachlasses ist ihm kraft Gesetz die passive Prozessführungsbefugnis genommen, § 1958 BGB. Ein Gläubiger kann Ansprüche aber außergerichtlich geltend machen. Ein solches Rechtsgeschäft bleibt dann auch dem endgültigen Erben gegenüber wirksam, § 1959 III BGB.
XVII.
Verfügungen des vorläufigen Erben über den Nachlass wirksam ggü dem endgültigen Erben?:
1.
Unaufschiebbare Verfügungen bleiben bei späterer Ausschlagung wirksam, § 1959 II BGB. Beispiele: Zahlung der Beerdigungskosten, Veräußerung verderblicher Ware.
2.
Aufschiebbare Verfügungen sind grundsätzlich unwirksam. ACHTUNG: Es gibt die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs, §§ 932 ff. / 892 ff. BGB. § 935 BGB gilt nach hM nicht zugunsten des endgültigen Erben, Argument: Der vorläufige Erbe war berechtigter Besitzer, Schutz des Erwerbers.
XVIII.
Nach § 1959 I BGB ist der vorläufige Erbe verpflichtet und berechtigt wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB:
1.
Verpflichtung: Herausgabe des Erlangten, §§ 681 S. 2, 667; Schadensersatz, §§ 280 I, 241 II, 677 BGB
2.
Berechtigung: Aufwendungsersatz: §§ 670, 683 BGB
XIX.
Folgende Arten der Nachlassverbindlichkeiten sind bei der Erbenhaftung zu unterscheiden:
1.
Erblasserschulden: Schulden, die bereits in der Person des Erblassers begründet wurden.
2.
Erbfallschulden, § 1967 II BGB: Schulden, die anlässlich des Erbfalls entstehen, zB Vermächtnisse, Kosten der Beerdigung, Erbschaftssteuer.
3.
Nachlasserbenschulden: Schulden, die anlässlich der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entstehen, zB Auflösung eines ererbten Geschäfts.
XX.
Grundsätzlich haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten uneingeschränkt mit Eigen- und Nachlassvermögen. Möglich ist jedoch auch die Beschränkung auf den Nachlass, durch die Nachlasspflegschaft oder die Nachlassinsolvenz, §§ 1975 ff. BGB
XXI.
Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der aufgrund eines angemaßten Erbrechts etwas aus dem Nachlass erlangt hat oder unter Berufung darauf beansprucht. Beispiel: Vermeintlicher Erbe, der sich auf ein unwirksames Testament beruft; Wegfall der Erbenstellung infolge wirksamer Anfechtung, §§ 2078 ff. BGB. Der Erbschaftsbesitzer ist nicht der vorläufige Erbe! Argument: § 1959 BGB stellt für die Zeit bis zur Ausschlagung eine abschließende Sonderregelung dar. Zudem ist der vorläufige Erbe trotz § 1953 BGB bis zur Ausschlagung faktisch Erbe.
XXII.
Besonderheiten des Erbschaftsanspruchs gem. §§ 2018 ff. BGB ggü § 985 BGB:
1.
§ 2018 BGB ist ein Gesamtanspruch: Im Gegensatz zu § 985 BGB als Einzelanspruch kann mit § 2018 BGB die Herausgabe der Erbschaft als ganzes verlangt werden.
2.
Dingliche Surrogation, § 2019 BGB: Um den Wert des Sondervermögens Erbschaft über alle Wechsel seiner konkreten Bestandteile zu erhalten, werden der Erbschaft konkrete Ersatzgegenstände dinglich zugeordnet.
3.
Verwendungsersatz, § 2022 BGB: Der Erbschaftsbesitzer kann, anders als bei §§ 994, 996 BGB, alle Arten von Verwendungen ersetzt verlangen.
XXIII.
Verhältnis von § 2018 BGB und §§ 2020 ff. BGB zu § 985 BGB und den §§ 987 ff. BGB: Einzelansprüche und Gesamtansprüche können nebeneinander geltend gemacht werden. Dem Erbschaftsbesitzer kommen aber stets die Vorteile der §§ 2020 ff. BGB zugute, zB § 2022 BGB.
XXIV.
Verhältnis von § 2366 BGB zu den §§ 932 ff. BGB oder §§ 892 ff. BGB: § 2366 BGB: Der Erbschein gibt dem Dritten die Gewähr für das darin ausgewiesene Erbrecht des Inhabers, sowie – negativ – für das Fehlen nicht angegebener Beschränkungen.
XXV.
Die §§ 932 ff. / §§ 892 ff. BGB gelten selbständig neben § 2366 BGB für die Frage, ob der Verfügungsgegenstand zur Erbschaft und dem Erben gehört.
XXVI.
Grundsätzlich ist ein gutgläubiger Forderungserwerb nicht möglich, Ausnahme: § 405 BGB. Weitere Ausnahmen gibt es im Erbrecht: Forderungen können als Teil einer Erbschaft (Erbschaftsgegenstand iSv § 2366 BGB) gutgläubig erworben werden. Da gem. § 2366 BGB nur positive Kenntnis schadet, ist auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis ein Gutglaubenserwerb möglich.
XXVII.
Der Erbverzicht nach §§ 2346 ff. BGB ist ein erbrechtliches abstraktes Verfügungsgeschäft, kraft dessen der Verzichtende als von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen gilt. Der Erbverzicht ist zu unterscheiden vom zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft, welches nach hM ebenso wie das Verfügungsgeschäft formbedürftig gem. § 2348 BGB ist. Argument: Ansonsten Umgehungsmöglichkeit! ACHTUNG: Heilungsmöglichkeit gem. § 311b I 2 BGB, gilt aber nicht für den Verzicht.
XXIX.
Rechtliche Möglichkeiten im Falle eines Erbverzichts, falls die Abfindung für den Erbverzicht vereinbarungswidrig nicht gezahlt wird:
a.
gem. §§ 2281, 2078 II BGB NICHT, da der Erbverzicht keine Verfügung von Todes wegen ist
b.
gem. §§ 119 ff. BGB NICHT, da kein Anfechtungsgrund vorliegt
2.
Rücktritt
a.
gem. § 2295 BGB analog NICHT, da nicht analogiefähige Sondervorschrift für den Erblasser
b.
gem. § 323 BGB: Der Abfindungsvertrag, nicht der Erbverzicht selbst, stellt ein gegenseitiges, synallagmatisches Rechtsgeschäft dar.
3.
Kondiktion gem. § 812 I 1 F2 BGB NICHT, da der Verzichtende nichts geleistet hat; es hat sich lediglich die Person des Erbanwärters geändert.
4.
Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB NICHT, da die Nichterfüllung der Abfindungsverpflichtung keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage darstellt; § 323 BGB geht insoweit vor.
1.
Nach der Theorie der Aushöhlungsnichtigkeit ist eine lebzeitige Verfügung des Erblassers, die wirtschaftlich einem Testierverbot gem. § 2289 I 2 BGB gleichkommt, gem. § 134 BGB wegen Umgehung dieses Verbots nichtig. Argument: Die Entziehung des erbvertraglich versprochenen Vermögens durch Verfügung unter Lebenden steht einer Verfügung von Todes wegen gleich. Beispiel: Schenkung und Nießbrauchvorbehalt
2.
Nach heute hM ist § 2289 I 2 BGB auf Verfügungen unter Lebenden nicht analog anwendbar. Argumente: Unvereinbarkeit mit dem Wortlaut des § 2286 BGB: Das Verfügungsrecht des Erblassers unter Lebenden bleibt unberührt. Schutz des Vertragserben abschließend durch § 2287 BGB geregelt.
XXX.
Der Erbe wird bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten vor Verfügungen des Erblassers unter Lebenden, die sein ihm zugewiesenes Erbe beeinträchtigen wie folge geschützt: Schutz gem. § 2287 BGB: § 2287 BGB gilt entsprechend bei gem. §§ 2271 II, 2270 BGB bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testamenten. Der Anspruch richtet sich – nach Anfall der Erbschaft – gegen den Beschenkten gem. §§ 818 ff. BGB auf Herausgabe des Geschenks.
XXXI.
§ 2287 BGB gilt auch im Fall von sog. gemischten Schenkungen oder sog. unbenannten Zuwendungen. Bei gemischten Schenkungen ist § 2287 BGB analog heranzuziehen, wenn der unentgeltliche Teil überwiegt. § 2287 BGB gilt analog auch bei sog. unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten, das sind Zuwendungen, die weder unterhaltsrechtlich geschuldet noch mit einer Gegenleistung versehen waren.
XXXII.
Beeinträchtigungsabsicht oder die Absicht des Erblassers, dem Vertragserben die Vorteile der Erbeinsetzung zu entziehen oder zu schmälern. Sie braucht nicht der leitende Beweggrund der Schenkung sein. Ausreichend ist nach hM, dass der Erblasser an der Schenkung kein lebzeitiges Eigeninteresse hat. Dies ist nach objektiven Kriterien im Rahmen einer Interessenabwägung zu bestimmen. Die Gründe des Erblassers müssen so gewichtig sein, dass der Vertragserbe sie anerkennen und die damit verbundene Benachteiligung hinnehmen muss. Beispiele für anerkennenswerte Gründe: Schenkung für Versorgung und Pflege im Alter; Schenkung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht.
XXXIV.
§ 2301 BGB ist auf Schenkungsversprechen anwendbar, welche unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, abgegeben werden. Der Begriff ist dabei nicht im Streng technischen Sinn der §§ 158 ff. BGB zu sehen (ungewisses zukünftiges Ereignis). Es reicht nach hM aus, dass die Schenkung in der sicheren Annahme des bevorstehenden Todes erfolgt.
XXXV.
Formvorschriften gem. § 2301 I BGB für Schenkungen von Todes wegen:
1.
§ 2301 I BGB: Anwendung der erbrechtlichen Formvorschriften, insbesondere § 2276 BGB (notarielle Beurkundung des Schenkungsvertrages).
2.
§ 2301 II BGB bei Vollzug: Anwendung der Vorschriften für Schenkungen unter Lebenden, insbesondere § 518 BGB mit der Möglichkeit der Heilung nach § 518 II BGB.
3.
Für den Vollzug iSv § 2301 II BGB ist nach hM mindestens erforderlich, dass der Schenker zu Lebzeiten alles getan hat, was er zum Rechtsübergang des Schenkungsgegenstandes auf den Beschenkten tun konnte, so dass dieser ohne sein weiteres Zutun eintreten konnte. Nur dann kann von einem lebzeitigen Vermögensopfer gesprochen werden. Dingliche Erfüllung stellt den Idealfall des Vollzuges dar, ist aber nicht unbedingt erforderlich.
XXXVI.
Die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht ändert noch nichts an der dinglichen Zuordnung des Schenkungsgegenstandes und reicht daher für § 2301 II BGB nicht aus.
XXXIX.
Nach hM ist § 2301 I BGB auf das Valutaverhältnis (Erblasser-Dritter) nicht anwendbar. Argumente: Der typische Fall des § 2301 BGB ist das lebzeitige Versprechen und postmortale Vollziehung einer Leistung. Die zu erbringende Leistung fällt dann in den Nachlass und belastet diesen. Bei echten VzD auf den Todesfall erwirbt hingegen der Dritte die Forderung schon im Todeszeitpunkt (§ 331 BGB), so dass diese zu keiner Zeit in den Nachlass fällt. Die Zuwendung ist daher nicht – wie bei § 2301 I BGB vorgesehen – aus dem Nachlass zu erfüllen.
I.
Personen, die nach §§ 2303 ff. BGB als Pflichtteilsberechtigte in Betracht kommen:
1.
Eltern des Erblassers, § 2303 II F1 BGB
2.
Abkömmlinge des Erblassers, § 2301 I BGB
3.
Ehegatten des Erblassers, § 2303 II F2 BGB; Lebenspartner, § 10 VI LPartG
II.
Der Pflichtteilsanspruch ist übertragbar und verpfändbar, vgl. § 2317 II BGB. Der Anspruch ist auch verpfändbar nach §§ 1274 II iVm 2317 II BGB. Grundsätzlich ist der Pflichtteilsanspruch nicht pfändbar. Nach § 852 I ZPO ist Pfändbarkeit erst ab Rechtshängigkeit oder vertraglichen Anerkenntnis gegeben.
III.
Inhalt des Anspruches: Der testamentarisch zu gering Bedachte Pflichtteilsberechtigte kann Vervollständigung seines Erbteils verlangen, § 2305 BGB. Dies gilt auch, wenn der nicht zum Erben berufene Pflichtteilsberechtigte mit einem geringen Vermächtnis abgefunden wurde, § 2307 I 2 BGB. Ratio legis: Das Pflichtteilsrecht soll nicht durch eine zu geringe Erbeinsetzung unterlaufen werden.
IV.
Schutz des Pflichtteilsberechtigten, falls der Erblasser in den letzten Jahren Schenkungen an Dritte getätigt hat: Haftung des Erben (§ 2325 BGB): Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Ausgleich verlangen, wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren Dritten eine Schenkung gemacht hat, sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Subsidiär: Haftung des Beschenkten (§ 2329 BGB): Der Beschenkte haftet nur subsidiär nach den §§ 812 ff. BGB, wenn der Erbe nicht nach § 2325 BGB verpflichtet ist.
V.
Grundsatz: Wer – zum Erben berufen – die Erbschaft ausschlägt, kann grundsätzlich nicht den Pflichtteilsanspruch geltend machen. Argument: Kein „Übergehen“. Ausnahme: §§ 2306, [2307, 1371 III] BGB: Bei Beschränkungen oder Auflagen gilt:
1.
Erbteil kleiner oder gleich Pflichtteilsanspruch: Die Beschränkungen oder Auflagen gelten als nicht angeordnet, § 2306 I 1 BGB. Bei Ausschlagung behält der Berechtigte nur den Ergänzungsbetrag, § 2305 BGB.
2.
Erbteil größer oder gleich Pflichtteilsanspruch: Wahlweise Annahme der Erbschaft mit der Belastung oder Ausschlagung und Forderung des vollen Pflichtteils, § 2306 I 2 BGB.
VI.
Berechnung der Höhe des Pflichtteils: Der Pflichtteilsanspruch beträgt gem. § 2303 I 2 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zugrunde gelegt wird der schuldenfreie Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, § 2311 I 1 BGB. Abzuziehen sind vom Nachlass somit Erblasserschulden und Erbfallschulden. Lebzeitige Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten sind ggf. gem. § 1315 BGB zu berücksichtigen.
VII.
Höhe des Ehegattenpflichtteils nach der sog. erbrechtlichen Lösung:
1.
Erbteil oder Vermächtnis (ohne Zugewinnausgleich)
2.
ggf. Zusatzpflichtteil, § 2305 BGB [falls Zuwendung geringer als Pflichtteil nach § 2303 BGB; Berechnung des Pflichtteils: (§ 1931 I BGB + § 1371 I BGB) x 0,5 – großer Pflichtteil]
VIII.
Wirtschaftlicher Vorteil nach erbrechtlicher Lösung
IX.
Höhe des Ehegattenpflichtteils nach der sog. güterechtlichen Lösung:
1.
Anspruch auf Zugewinnausgleich [§§ 1378 iVm 1371 III, II iVm 1373 ff. BGB]
2.
Kleiner Pflichtteil [§§ 1371 III, II Hs. 2; 2303 II 2 BGB; Berechnung: errechnet aus nicht erhöhtem gesetzlichen Erbteil = 0,5 x § 1931 I BGB (ohne § 1371 I BGB)]
X.
Wirtschaftlicher Vorteil nach güterrechtlicher Lösung: Die güterrechtliche Lösung ist günstig, wenn der Zugewinn des Erblassers besonders hoch ist, während die erbrechtliche Lösung günstig ist, wenn der Zugewinn des Erblassers gering ist.
I.
Wirksame Testamentserrichtung
1.
Eheleute, § 2265 BGB, oder Lebenspartner, § 10 IV LPartG
2.
Gemeinschaftlichkeit
3.
Formprivileg gem. § 2267 BGB
4.
Testierfähigkeit gem. § 2229 BGB und Höchstpersönlichkeit gem. §§ 2264 ff. BGB
II.
Kein Widerruf gem. § 2253 BGB unter Beachtung von §§ 2271, 2270 BGB
1.
zu Lebzeiten bei wechselbezüglichen Verfügungen nur vor Notar
2.
nach Tod endgültige Bindungswirkung
III.
Keine Anfechtung analog §§ 2281 ff. iVm §§ 2078, 2079 BGB
IV.
Wirkungen
1.
Verfügungsbeschränkung gem. § 2113 BGB (unterscheide zwischen Vor- und Nacherbschaft und Voll- und Schlusserbschaft)
2.
uU Ausgleich gem. §§ 2287 iVm 812 ff. BGB, falls nicht § 2113 BGB nicht greift
1.
Erbeinsetzung, § 1937 BGB, Zuwendung des ganzen Vermögens oder eines Bruchteils
2.
Vermächtnis, §§ 2147 ff. BGB, Zuwendung einzelner Gegenstände, schuldrechtlicher Anspruch
3.
Auflage, §§ 2192 ff. BGB, Verpflichtung des Erben, dem Begünstigten einen Gegenstand zuzuwenden
4.
Vorausvermächtnis, § 2150 BGB, Erbe erhält Gegenstand vorab (zusätzlich)
5.
Teilungsanordnung, § 2048 BGB, bloße Auseinandersetzungsregelung
6.
Vor- / Nacherbschaft, §§ 2100 ff. BGB, zeitliches Nacheinander von Vor- und Nacherbe
7.
Ersatzerbschaft, §§ 2096 ff. BGB, „entweder ... oder“ von Erbe oder Ersatzerbe
8.
Voll- / Schlusserbschaft, § 2269 BGB, beim Ehegattentestament (Berliner Testament) im Zweifel gewollt
I.
Gewillkürte Erbfolge, §§ 1937, 1941 BGB
1.
Wirksame Verfügung von Todes wegen
a.
Testierfähigkeit, § 2229 BGB
b.
Höchstpersönlichkeit, §§ 2064 ff. BGB
c.
Formwahrung, zB §§ 2247 BGB: handschriftliche Anfertigung, Unterschrift
d.
keine sonstigen Wirksamkeitshindernisse (insbesondere § 138 I BGB)
e.
kein Widerruf, keine Anfechtung, kein Rücktritt
2.
Inhaltsbestimmung durch Auslegung
a.
Zunächst gem. § 133 BGB (iVm § 157 BGB bei gemeinschaftlichem Testament / Erbvertrag)
b.
Subsidiär gem. erbrechtlichen Auslegungsregeln, zB §§ 2066 ff. BGB
II.
Subsidiär: Gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB
1.
Verwandte nach Ordnungen, §§ 1924-1930 BGB
2.
Ehegatte, §§ 1931-1933, oder Lebenspartner, § 10 LPartG
1.
Wirksame Ehe (oder Lebenspartnerschaft, § 8 II LPartG)
2.
Kein Getrenntleben, §§ 1357 III iVm 1567 I BGB
II.
Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
1.
Lebensbedarf (Unterhaltsbedarf der Familie)
3.
Kein Geschäft größeren Umfangs
III.
Kein Ausschluss
1.
Wegen erkennbaren Eigengeschäftes (§ 1357 I 2 aE BGB)
2.
Wegen Beschränkung oder Ausschluss der Befugnis (§ 1357 II 1 BGB)
Rechtsfolge
1.
Gesamtschuldnerische Verpflichtung (§ 421 BGB)
2.
Umstritten, ob Berechtigung gem. § 428 BGB oder § 432 BGB
3.
Keine dingliche Wirkung