Familie Erb
Zivilrecht · Familien- und Erbrecht · 520 Prüfungspunkte
7 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 2 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (9)
§§ 606-609 ZPO neu belegt (Justizstandort-Stärkungsgesetz): Abschnitt 1 Englischsprachige Verfahren, Klageschrift, Beteiligung Dritter, Übersetzung
§§ 606-609 ZPO = Musterfeststellungsklage→§§ 606-609 ZPO = Englischsprachige Verfahren
Stiller Fehler: '§ 606 ZPO' bedeutet heute Englisch als Gerichtssprache, nicht Musterfeststellungsklage · umnummeriert seit 1.4.2025
§ 1303 BGB
Ehemündigkeit; BVerfG 2023 teilweise unvereinbar, § 1305 als Reaktion
· geändert seit 1.7.2024
§ 705 BGB
MoPeG: rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbR, Gesamthandsprinzip abgeschafft
'Gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen' ist falsch · geändert seit 1.1.2024
§ 719 BGB
Völlig anderer Regelungsgegenstand: Entstehung im Verhältnis zu Dritten
Ein Zitat '§ 719 BGB' aus altem Skript trifft heute eine andere Norm · geändert seit 1.1.2024
§ 606 ZPO
Musterfeststellungsklage (eingeführt 01.11.2018) durch das VDuG aus der ZPO herausgelöst; das gesamte Buch 6 der ZPO wurde gestrichen
§§ 606-614 ZPO→§§ 41 f. VDuG
Fundstellen '§§ 606 ff. ZPO' für die Musterfeststellungsklage sind falsch; sie steht heute in §§ 41 f. VDuG · weggefallen seit 13.10.2023
§ 41 VDuG
Musterfeststellungsklage aus der ZPO in §§ 41 f. VDuG überführt; sie bleibt erhalten, erzeugt aber nur Feststellungswirkung
§§ 606-614 ZPO→§§ 41 f. VDuG
Der Verbraucher muss nach der MFK weiterhin individuell nachklagen · umnummeriert seit 13.10.2023
§ 1903 BGB
Einwilligungsvorbehalt ist heute § 1825
§ 1903 BGB→§ 1825 BGB
Meistzitierte Norm in BGB-AT-Skripten zur Geschäftsfähigkeit · umnummeriert seit 1.1.2023
§ 1909 BGB
Ergänzungspflegschaft: § 1909 a.F. ist heute § 1809
§ 1909 BGB→§ 1809 BGB
Betreuungs-/Vormundschaftsrechtsreform · umnummeriert seit 1.1.2023
§ 1353 BGB
Ehe für alle; neue Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich
· geändert seit 1.10.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Verlöbnis
Definition
- Rechtsnatur
Vertrag. Folge: Vorschriften des BGB AT grds. anwendbar. Ausnahme: Anfechtungsregeln (§ 119 ff. BGB), Argument: §§ 1298 ff. BGB sind leges speciales; Vertretungsregeln (§§ 164 ff. BGB), Argument: Verlöbnis ist höchstpersönliches Rechtsgeschäft.
Argumente
- §§ 1298 ff. BGB sind leges speciales; Vertretungsregeln (§§ 164 ff. BGB)
- Verlöbnis ist höchstpersönliches Rechtsgeschäft.
Definition
- Rechtsfolge eines wirksames Verlöbnisses
Verpflichtung zur Eingehung der Ehe. Diese Pflicht ist weder direkt noch indirekt erzwingbar:
Erläuterung
Ehe
Erläuterung
Scheidungsrecht beruht auf dem sog. Zerrüttungsprinzip. Danach ist das Scheitern der Ehe einziger Scheidungsgrund. Auf ein Verschulden kommt es, insbesondere für die Regelung der Scheidungsfolgen, weitgehend nicht mehr an. Das Verschulden eines Ehegatten am Scheitern der Ehe kann aber zB Bedeutung erlangen für die Frage, ob eine unzumutbare Härte iSv § 1565 II BGB vorliegt und für Unterhaltsansprüche, vgl. zB § 1579 Nr. 2, 5, 6 BGB.
Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht. Diese Feststellung erfolgt durch eine Eheanalyse der Lebensverhältnisse aufgrund konkreter Umstände im Einzelfall. Entscheidend ist das Maß der Gemeinsamkeiten, das sich die Ehegatten erhalten haben. Außerdem ist erforderlich, dass nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten die Lebensgemeinschaft wiederherstellen. Diese Feststellung erfolgt durch sog. Eheprognose, orientiert an den objektiven Mindestanforderungen an eine auf gegenseitige Liebe, Achtung und Treue aufgebaute Lebensgemeinschaft.
Normzweck des § 1565 II BGB ist die Verhinderung von leichtfertigen Scheidungen, dh die Ernsthaftigkeit des Scheidungswillens soll sichtbar werden. Darüber hinaus soll Rechtsmissbrauch verhindert werden: Da es die uneingeschränkte Generalklausel des § 1565 I 1 BGB ermöglicht, auch einseitig die Ehe aufzukündigen (Verstoßung), könnte ein Partner den Zerrüttungstatbestand schaffen und daraus für sich vorteilhafte Rechtsfolgen ziehen (Unterhalt). Die Härte muss sich auf die Situation des „Weiter-miteinander-verheiratet-sein“ beziehen, also auf die Fortsetzung der Ehe, nicht bloß auf das weitere Zusammenleben. Beispiele: Gewalttätigkeit gegen Ehegatten und Familie; Alkoholmissbrauch; Ehebrecherisches Verhältnis mit dem Schwager.
Definition
- Grundsatz der Eigenverantwortung
Jeder Ehegatte ist nach der Scheidung grundsätzlich für seinen Unterhalt selbst verantwortlich.
Definition
- Grundsatz der nachehelichen Mitverantwortung
Kann ein Ehegatte jedoch aus Gründen, die ihre Ursache in der Ehe finden, nicht für sich selbst sorgen, so ist der andere Ehegatte unterhaltspflichtig, § 1569 BGB.
Definition
- Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, vgl. § 1581 BGB
Keine Gefährdung des eigenen Unterhalts
Definition
- Art der Unterhaltsgewährung, § 1585 BGB
Zahlung einer Geldrente monatlich im voraus.
Definition
- Umfang
Gem. § 1578 I BGB richtet sich die Bestimmung nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Gem. § 1578 I 4 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf, orientiert an den ehelichen Lebensverhältnissen. Ggf. zeitliche Begrenzung und danach Orientierung an den allgemeinen Lebensverhältnissen des Unterhaltsberechtigten, § 1578 I 2 BGB. Zusätzlich – heute selbstverständliche – Aufwendungen gem. § 1578 II und III BGB: Versicherung, Bildungsmaßnahmen.
Erläuterung
Nr. 1: kurze Dauer der Ehe
Definitionen
- Beispiel
Geht aus einer eineinhalbjährigen Ehe ein zum Zeitpunkt der Scheidung einjähriges Kind hervor, für das gem. § 1570 BGB Unterhalt bis zum Kindergartenalter gewährt werden muss, ist die Ehe nicht als kurz iSv § 1579 Nr. 1 BGB anzusehen.
- Zweck und Abwicklung des Versorgungsausgleichs
Durch den Versorgungsausgleich (§§ 1587-1587p BGB) sollen Nachteile ausgeglichen werden, die der Ehegatte dadurch erleidet, dass er während der Ehe keinen (oder nur einen kleinen) Beitrag für die Alters- und Invaliditätsversorgung geleistet hat. Abwicklung: Derjenige Ehegatte, der in der Ehe die höheren Versorgungsrechte angesammelt hat, muss die Hälfte des Wertunterschiedes an den anderen Ehegatten auskehren.
Erläuterung
Nr. 2: schwerwiegendes Fehlverhalten des Berechtigten
Nr. 7: anderer schwerwiegender Grund (Auffangtatbestand)
Zweck und Abwicklung des Versorgungsausgleichs: Durch den Versorgungsausgleich (§§ 1587-1587p BGB) sollen Nachteile ausgeglichen werden, die der Ehegatte dadurch erleidet, dass er während der Ehe keinen (oder nur einen kleinen) Beitrag für die Alters- und Invaliditätsversorgung geleistet hat. Abwicklung: Derjenige Ehegatte, der in der Ehe die höheren Versorgungsrechte angesammelt hat, muss die Hälfte des Wertunterschiedes an den anderen Ehegatten auskehren.
Definition
- Unterhaltsbeziehung, § 1601 BGB
Verwandtschaft in gerader Linie, vgl. auch § 1589 BGB.
Definition
- Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, vgl. § 1603 BGB
Keine Gefährdung des eigenen Unterhalts; beachte aber § 1603 II BGB – Notgemeinschaft!
Definitionen
- Verhältnis der Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind
Grundsätzlich gilt nach § 1606 III 1 BGB: Anteilige Haftung der Eltern nach ihren jeweiligen Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten – Grundsatz der Gleichrangigkeit und Anteilsmäßigkeit. Nach § 1606 III 2 BGB muss jedoch beachtet werden: Das Elternteil, das Kindesbetreuung und Kindeserziehung übernimmt, trägt bereits dadurch zum Unterhalt bei: Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung.
- Unterhaltsanspruch
Grundsätzlich gilt nach § 1612 I 1, III BGB: Zahlung einer Geldrente monatlich im voraus. Ausnahmsweise gilt § 1612 I 2 BGB bei Vorliegen besonderer Gründe: Naturalunterhalt. Nach § 1612 II BGB bestimmen die Eltern eines unverheirateten Kindes die Art des Unterhalts.
- Für die Vergangenheit
Grundsätzlich kann für die Vergangenheit kein Unterhalt gefordert werden (in praeteritum non vivitur). Ausnahme: § 1613 I BGB – Verzug des Verpflichteten oder Rechtshängigkeit des Anspruchs. Weitere Ausnahme: § 1613 II BGB – Sonderbedarf (unregelmäßig, dh nicht zu erwarten, und außergewöhnlich hoch.
Erläuterung
Verhältnis der Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind: Grundsätzlich gilt nach § 1606 III 1 BGB: Anteilige Haftung der Eltern nach ihren jeweiligen Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten – Grundsatz der Gleichrangigkeit und Anteilsmäßigkeit. Nach § 1606 III 2 BGB muss jedoch beachtet werden: Das Elternteil, das Kindesbetreuung und Kindeserziehung übernimmt, trägt bereits dadurch zum Unterhalt bei: Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung.
In der Praxis wird die Höhe des Unterhaltes nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten anhand der sog. Düsseldorfer Tabelle (ggf. iVm Unterhaltsleitlinien des Kammergerichts / anderer OLGs) bestimmt.
Unterhaltsanspruch: Grundsätzlich gilt nach § 1612 I 1, III BGB: Zahlung einer Geldrente monatlich im voraus. Ausnahmsweise gilt § 1612 I 2 BGB bei Vorliegen besonderer Gründe: Naturalunterhalt. Nach § 1612 II BGB bestimmen die Eltern eines unverheirateten Kindes die Art des Unterhalts.
Für die Vergangenheit: Grundsätzlich kann für die Vergangenheit kein Unterhalt gefordert werden (in praeteritum non vivitur). Ausnahme: § 1613 I BGB – Verzug des Verpflichteten oder Rechtshängigkeit des Anspruchs. Weitere Ausnahme: § 1613 II BGB – Sonderbedarf (unregelmäßig, dh nicht zu erwarten, und außergewöhnlich hoch.
Definition
- Wirkungen der Generalklausel § 1353 BGB
Die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 I 2 BGB schafft Pflichten und schränkt Rechte ein:
Definition
- Entscheidungsbefugnis in der Ehe
Grundsätzlich gilt: Die das eheliche Zusammenleben berührenden Entscheidungen sind im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen, die Entscheidungsbefugnis steht also beiden Ehepartnern zu. Ausnahmsweise Alleinentscheidungsrecht in folgenden Fällen:
Argument
- Ansonsten Umgehung von § 888 II ZPO.
Argument
- Sonst Umgehung von § 888 II ZPO, da mittelbar auch Zwang auf den Ehepartner ausgeübt werden könnte, die außereheliche Beziehung abzubrechen.
Argument
- Familienrechtliche Vorschriften regeln abschließend die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe oder Folgen der Verletzung typischer Pflichten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere aus Delikt, sind insoweit verdrängt.
Argument
- Pflicht zur ehelichen Treue bindet nur den Ehegatten, kann daher von einem Dritten nicht verletzt werden. Keine Aufspaltung des einheitlichen Lebensvorganges Ehebruch in einerseits eherechtlich, andererseits deliktisch zu beurteilendes Verhältnis.
Definition
- Ehename
Nach § 1355 I 1 BGB sollen die Ehegatten bei der Eheschließung (§ 1355 III 1 BGB) einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen, das ist entweder der Geburtsname des Mannes, § 1355 II F1 BGB, oder der Geburtsname der Frau, § 1355 II F2 BGB. Gem. § 1355 IV BGB kann der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename ist, ihm dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Treffen die Ehegatten keine Wahl, führen sie den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter, § 1355 I 3 BGB. Die spätere Wahl des Ehenamens muss öffentlich beglaubigt werden, § 1355 III 2 BGB.
Definition
- Lebensbedarf
Zum Lebensbedarf gehört alles, was zur Führung eines Haushalts notwendig ist und was zum Familienunterhalt im weiteren Sinne gehört, zB Hausrat, Kleidung, Arztbesuche.
Definition
- Angemessenheit
Die Angemessenheit der Deckung orientiert sich am konkreten Lebenszuschnitt der Familie, aber unabhängig vom konkreten Bedarf, zB Beschaffung gewöhnlichen Hausrats, Reparatur des Familien-Pkw, Beschaffung von Medikamenten. Nicht umfasst sind Geschäfte größeren Umfangs, die üblicherweise einer Absprache bedürfen bzw. ohne weiteres zurückgestellt werden können, zB Bauvertrag über Wohnhaus, Mietaufhebung, Kreditaufnahme.
Argumente
- WortlautEs wäre dem Wesen der Ehe fremd, wenn jeder die Leistung an sich allein fordern kann. Zudem ist die Gesamtgläubigerschaft als Ausnahmefall anzusehen. Nach jetzt hM hat § 1357 BGB für die dingliche Rechtslage keine Bedeutung. Die dingliche Rechtslage bestimmt sich nach den §§ 929 ff. BGB.
- Der Wortlaut des § 1357 I 2 BGB gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass durch die Erfüllung eines unter § 1357 BGB fallenden Geschäfts die Eheleute kraft Gesetzes Miteigentum erwerben sollen. Aus dem gemeinschaftlichen Anspruch darf nicht auf den gemeinschaftlichen Erwerb geschlossen werden. Nach früherer Ansicht der Rspr. wurde eine dingliche Wirkung bejaht.
- Die Haftungsgemeinschaft auf der einen Seite steht als Ausgleich der Erwerbsgemeinschaft auf der anderen Seite gegenüber.
Definition
- Haftung unter Eheleuten
Haftungsmaßstab gem. § 1359 BGB ist eine Haftung nur für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, jedenfalls also für grobe Fahrlässigkeit, vgl. § 277 BGB. Das Haftungsprivileg gilt für alle entstandenen Ansprüche, auch bei Getrenntleben der Ehegatten bis zur Scheidung. § 1359 BGB ist auf den häuslichen Bereich zu beschränken. Im Straßenverkehr gilt § 276 BGB. Argument: Der Straßenverkehr lässt keinen Spielraum für individuelle Sorglosigkeit. Bei rechtsgeschäftlichen Beziehungen unter Eheleuten, bei denen sie sich wie beliebige Dritte gegenüberstehen, gilt § 1359 BGB nicht.
Argument
- Der Straßenverkehr lässt keinen Spielraum für individuelle Sorglosigkeit. Bei rechtsgeschäftlichen Beziehungen unter Eheleuten, bei denen sie sich wie beliebige Dritte gegenüberstehen, gilt § 1359 BGB nicht.
Definition
- Grundsätzlich gilt
Wegen der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 I 2 BGB, kann die Geltendmachung von Ansprüchen unter Eheleuten ganz oder teilweise ausgeschlossen sein. Allerdings ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Geltendmachung des ehelichen Lebensbereich beeinträchtigt. Nach hM gilt:
Erläuterung
XXVIII. Verpflichtung des nicht erwerbstätigen Ehegatten im Fall des § 1361 BGB seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen: § 1362 II BGB beinhaltet eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit, falls dies zumutbar ist aufgrund der persönlichen Verhältnisse, nicht also zB bei Alter, Krankheit, und aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten; Angemessenheit iSv § 1574 II BGB. Beispiele: Eine frühere Erwerbstätigkeit spricht idR für eine Verpflichtung zur Arbeit. Für gleichzeitig auszuübende Kindesbetreuung vgl. die Grundsätze zu § 1570 BGB.
Definition
- Sinn der Regelung des § 1362 I BGB
Die Gläubiger eines Ehegatten sollen vor einer Verschleierung der Eigentumslage durch Zusammenwirken beider Ehegatten bewahrt werden. Gäbe es den § 1362 BGB nicht, so wäre der Gläubiger nur eines Ehegatten im Rahmen der Zwangsvollstreckung erheblichen Unsicherheiten ausgesetzt, da er nicht abschätzen kann, welche Sachen der Vollstreckung zugänglich sind. Der mitbesitzende Ehegatte könnte dann stets Vollstreckungsabwehrklage gem. § 771 ZPO erheben (der Mitbesitz würde aufgrund § 1006 BGB zunächst für ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ sprechen).
Definition
- Kein Ausschluss gem. § 1362 I 2 BGB
Getrenntleben und Besitz des Nichtschuldners; kein Ausschluss gem. § 1362 II BGB: Sache zum persönlichen Gebrauch bestimmt
Argument
- Sonst müsste der Gerichtsvollzieher die Eigentumslage prüfen, wozu er nicht zuständig und nicht in der Lage ist.
Definition
- Gesetzlich (Regelfall)
Zugewinngemeinschaft, §§ 1363-1391 BGB
Definition
- Vertraglich (Ausnahme)
Gütertrennung, § 1414 BGB oder Gütergemeinschaft, §§ 1415-1518 BGB
Erläuterung
XXXIII. Wirkungen der Zugewinngemeinschaft
Definition
- Grundsätzlich Trennung der Vermögensmassen, § 1363 II 1 BGB
Jeder Ehegatte hält Vermögen in seinem Eigentum
Argument
- Maßgeblich ist bei § 1365 BGB nur die Verfügung, nicht aber das Gegengeschäft. Zudem stellt das Gesetz nicht auf eine wirtschaftliche Einbuße ab.
Erläuterung
XXXVII. Folge eines Verstoßes gegen § 1365 BGB oder § 1369 BGB im Fall eines Vertragsschlusses: Ein Verstoß gegen § 1365 BGB oder § 1369 BGB ist gegeben bei einem Vertragsschluss ohne Einwilligung (§§ 1365 I 1; 1369 I BGB):
Argument
- Sonst könnte der Vertragspartner wegen der Möglichkeit nachträglicher Kenntniserlangung nicht auf die Rechtsbeständigkeit des Erfüllungsanspruches vertrauen. XXXVII. Folge eines Verstoßes gegen § 1365 BGB oder § 1369 BGB im Fall eines Vertragsschlusses: Ein Verstoß gegen § 1365 BGB oder § 1369 BGB ist gegeben bei einem Vertragsschluss ohne Einwilligung (§§ 1365 I 1; 1369 I BGB):
Erläuterung
XXXVIII. Entfall der Wirkung der §§ 1365, 1369, 1366 BGB durch Scheidung oder durch den Tod des anderen Ehepartners: Bei einer Scheidung gilt: Der Vertrag wird nicht automatisch ex nunc wirksam, dh der Schwebezustand besteht fort. Argument: Schutz des Zugewinnausgleichsanspruches des zustimmungsberechtigten Ehepartners. Bei Tod gilt: Der Tod des zustimmungsberechtigten Ehepartners lässt den Vertrag ohne Genehmigung wirksam werden, da mit dem Tod die Bindung des § 1365 I 1 BGB wegfällt. Der Tod des abschließenden Ehepartners lässt hingegen den Schwebezustand fortdauern, der Vertrag ist noch genehmigungsbedürftig.
Argument
- Schutz des Zugewinnausgleichsanspruches des zustimmungsberechtigten Ehepartners. Bei Tod gilt: Der Tod des zustimmungsberechtigten Ehepartners lässt den Vertrag ohne Genehmigung wirksam werden, da mit dem Tod die Bindung des § 1365 I 1 BGB wegfällt. Der Tod des abschließenden Ehepartners lässt hingegen den Schwebezustand fortdauern, der Vertrag ist noch genehmigungsbedürftig.
Argument
- Nur durch den Ausschluss der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs kann das Vermögen der Familie und damit ihre wirtschaftliche Grundlage wirkungsvoll vor Verfügungen eines Ehegatten geschützt werden. Zudem wird nur so ein späterer Zugewinnausgleich ermöglicht.
Argument
- SchutzzweckVergleichbarkeit der Interessen: Dem Schutzzweck des § 1369 BGB (Erhaltung der stofflichen Substanz des Familienzusammenlebens) kann nur durch eine weite Auslegung Rechnung getragen werden. Letztlich ist auch der Erwerber bei der Veräußerung schuldfremder Haushaltsgegenstände nicht schützenswerter als im Normalfall des § 1369 BGB.
Definition
- ACHTUNG
Sollte der zum Eigentum des nicht verfügenden Ehegatten gehörende Haushaltsgegenstand im Mitbesitz der Ehegatten stehen, scheitert ein dinglicher Erwerb bereits an § 935 BGB, wenn unfreiwilliger Besitzverlust gegeben ist. Auf § 1369 BGB kommt es dann nicht mehr an.
Definition
- Arten des Zugewinnausgleichs
Man unterscheidet den Zugewinnausgleich unter Lebenden nach §§ 1372 ff. BGB, idR bei der Scheidung, und im Todesfall nach § 1371 BGB.
Erläuterung
XLVIII. Verhältnis der §§ 1372 ff. BGB zu den §§ 812 ff. BGB und § 313 III BGB: Grundsätzlich verdrängen die Regeln über den Zugewinnsausgleich andere Ausgleichsregeln, sog. Ausschließlichkeitsprinzip:
Erläuterung
Gütergemeinschaft
Definition
- Gesamtgut, § 1416 BGB
Gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten
Definition
- Sondergut, § 1417 BGB
Unübertragbare Gegenstände oder Ansprüche
Definition
- Vorbehaltsgut, § 1418 BGB
Ausgenommene Vermögenswerte, zB durch einen Ehevertrag
Definition
- Schuld
Es schuldet grundsätzlich der handelnde Ehegatte. Es schuldet auch der nichthandelnde Ehegatte, wenn es sich um eine Gesamtgutsverbindlichkeit handelt. Dabei stellen Verpflichtungen der Ehegatten regelmäßig Gesamtgutsverbindlichkeiten dar.
Definition
- Haftung
Grundsätzlich haften alle drei Vermögensmassen. In der Praxis ist jedoch für den Gläubiger meist nur das Gesamtgut von Bedeutung.
Erläuterung
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Argument
- Die Charakteristika von Ehe (lebenslange Bindung) oder Verlöbnis (Heiratsabsicht) fehlen gerade.
Definition
- Sonst
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft; dabei Vermutung gem. § 1600d II, III BGB zu beachten: Als Vater gilt, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
Definition
- Vermögenssorge, §§ 1638-1649 BGB
Alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren.
Definition
- Beschränkung der Vertretungsmacht der Eltern
Grundsätzlich ergibt sich die Vertretungsmacht aus § 1629 I 1 BGB: Gesamtvertretung. Einschränkungen:
Argument
- Nach Wegfall der Amtspflegschaft und Angleichung der Rechtsstellung „nichtehelicher“ Kinder an die ehelicher besteht kein praktisches Bedürfnis mehr. ACHTUNG: Die Adoption eines „nichtehelichen“ Kindes ist nur mit der Zustimmung beider Elternteile möglich. § 1747 BGB (Entbehrlichkeit der Zustimmung des Vaters) wurde dahingehend geändert!
Definition
- Vormundschaft
Die Vormundschaft nach den §§ 1773 ff. BGB stellt einen Ersatz für nicht vorhandene elterliche Personen- und Vermögenssorge dar. Die Tätigkeit des Vormundes ist somit verwaltende Fürsorgetätigkeit, deren leitender Gesichtspunkt das Interesse des Mündels ist.
Definition
- Grundsatz
Betreuter bleibt geschäftsfähig, Betreuer ist gesetzlicher Vertreter, Argument aus §§ 1902, 1896 II 1 BGB.
Definition
- Ausnahme
Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 BGB [heute § 1825 BGB] - Wirksamkeit der Willenserklärung des Betreuten ist von der Einwilligung des Betreuers abhängig, soweit erforderlich. § 1903 II, III BGB muss beachtet werden!
Erläuterung
Erbrecht
Argument
- Das geltende Anfechtungsrecht in den §§ 1591 ff. BGB stellt nur darauf ab, ob der Ehemann der biologische Vater ist oder nicht. ACHTUNG: Durch die Anfechtung endet aber nicht automatisch eine vertraglich übernommene Unterhaltsverpflichtung. Erbrecht
Definition
- Prinzip der Universalsukzession
Mit Eintritt des Erbfalls (Tod einer Person) geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den oder die Erben über, vgl. § 1922 I BGB. Einzelgegenstände können somit grundsätzlich nicht vererbt werden. Nicht der Universalsukzession unterfallen unvererbliche Rechte, zB Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Unterhaltsansprüche.
Definition
- Prinzip des „Von-selbst-Erwerbs“
Erbschaft geht mit Eintritt des Erbfalls ohne weitere Übertragungsakte auf den oder die Erben über, vgl. § 1942 I BGB, sog. Anfall der Erbschaft (unabhängig von einer Annahmeerklärung). Das Recht, die Erbschaft bis zur Annahmeerklärung auszuschlagen, wird davon nicht berührt, § 1942 I BGB.
Definition
- Gewillkürte Erbfolge
Testament, § 1937 BGB, und Erbvertrag, § 1941 BGB
Definition
- Grundsätzlich gilt
Aktiv erbfähig ist jeder lebende Mensch, § 1932 I BGB. Wer vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser stirbt, kann nicht Erbe werden. Der zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits Gezeugte, aber noch nicht Geborene gilt nach der gesetzlichen Fiktion des § 1923 II BGB als vor dem Erbfall geboren.
Erläuterung
Gesetzliche Erbfolge
Definitionen
- Variante 1
Verwandte 1. und 2. Ordnung und Großeltern vorverstorben: Ehegatte erbt ganz, § 1931 II BGB
- Variante 2
Verwandte 1. und 2. Ordnung bzw. Großeltern leben noch: Ehegatte erbt
Erläuterung
Variante 1: Verwandte 1. und 2. Ordnung und Großeltern vorverstorben: Ehegatte erbt ganz, § 1931 II BGB
Variante 2: Verwandte 1. und 2. Ordnung bzw. Großeltern leben noch: Ehegatte erbt
Definition
- Gütertrennung
Kinder und Ehegatte zu gleichen Teilen, § 1931 IV BGB
Definition
- Bei Tod der Mutter
Die gesetzliche Erbfolge gilt uneingeschränkt, das nichteheliche Kind ist im Verhältnis zur Mutter also Erbe 1. Ordnung, § 1924 I BGB
Erläuterung
Gewillkürte Erbfolge
Definition
- Testierfähigkeit, § 2229 BGB oder § 2275 BGB (Erbvertrag)
Nach § 2229 I BGB besteht Testierfähigkeit grundsätzlich mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Minderjährige können jedoch nur ein öffentliches Testament errichten, §§ 2247 IV, 2233 I BGB. Für den Abschluss eines Erbvertrages ist gem. § 2275 I BGB auf der Erblasserseite unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich, §§ 2, 104 ff. BGB.
Definition
- Höchstpersönlichkeit, §§ 2206 ff. BGB
Grundsatz der Höchstpersönlichkeit gem. § 2064 BGB besagt insbesondere, dass bei der Errichtung des Testaments Vertretung und Botenschaft ausgeschlossen sind. Bei einem Verstoß ergibt sich als Rechtsfolge die Nichtigkeit des Testaments. Gem. § 2065 BGB ist auch eine Bestimmung des Erben durch Dritte unzulässig. Sinn dieser Regelung ist, dass der Erblasser über seinen Nachlass selbst entscheiden und nur bei einer eigenen Entscheidung die gesetzliche Erbfolge zurücktreten soll. Daraus folgt, dass die bloße namentliche Bezeichnung des Erben durch einen Dritten nach fest vorgeschriebenen Kriterien
Erläuterung
Testamente
Definition
- Außerordentliches Testament
Nottestamente, §§ 2249-2251 BGB; Konsulartestament, §§ 10, 11 KonsularG
Definition
- Ein eigenhändiges Testament muss auch unterschrieben werden. Grund
Die Unterschrift soll die Identität des Erblasser zweifelsfrei erkennen lassen. Daher ist auch anstelle des Vor- und Zunamens eine gebräuchliche andere Unterzeichnung möglich, soweit sie die Urheberschaft erkennen lässt. Ferner soll die Unterschrift den Inhalt des Testaments räumlich abschließen. Nicht ausreichend ist daher die bloße Selbstbenennung im Eingangstext. Die Unterschrift auf dem Briefumschlag reicht aus, wenn sie sich als Fortsetzung der eingeschlossenen Urkunde darstellt und nicht nur ein bloßer Absendervermerk ist und der Umschlag verschlossen ist, ansonsten ist die Verbindung zu
Definition
- Letztwillige Verfügung zugunsten einer Geliebten
Grundsätzlich begründet die Benachteiligung selbst nächster Angehöriger in einer Verfügung von Todes wegen noch keine Sittenwidrigkeit iSv § 138 BGB. Die Sittenwidrigkeit kann sich aber aus dem Gesamtbild des Einzelfalles ergeben. Bei sog. Geliebtentestamenten ist nach folgenden Kriterien abzuwägen:
Argument
- RechtssicherheitRechtssicherheit – Grund für die Missbilligung ist die in der Errichtung zum Ausdruck kommende verwerfliche Gesinnung. Bei Wandlung dieser Gesinnung kann der Erblasser das frühere Testament aufheben.
Argument
- § 138 BGB bezweckt nicht, die verwerfliche Gesinnung zu bestrafen, sondern die Verfügung von Todes wegen auf ihre Vereinbarkeit mit der Rechtsordnung zu überprüfen. Maßgeblicher Zeitpunkt für deren Wirksamkeit ist aber der Erbfall.
Definition
- ACHTUNG
Der Widerruf gem. §§ 2254, 2255 BGB kann seinerseits widerrufen werden, RF: §§ 2257, 2258 II (danach gilt das frühere Testament). Der Widerruf als letztwillige Verfügung ist gem. §§ 2078 ff. BGB anfechtbar mit der Folge, dass fas ursprüngliche (widerrufene) Testament wieder auflebt.
Definition
- Folge, bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten eines Testaments
Bestehen bei einem Testament mehrere Auslegungsmöglichkeiten, so ist gem. § 2084 BGB im Zweifel diejenige zu wählen, die dem ermittelten Willen des Erblassers zum Erfolg verhilft. § 2084 BGB ist hingegen nicht heranzuziehen, wenn ermittelt werden muss, ob überhaupt eine letztwillige Verfügung vorliegt, die dann ausgelegt werden kann. Hier gilt uneingeschränkt § 133 BGB.
Definition
- Folge bei Teilnichtigkeit eines Testaments
Nach der hM ist für die Frage der Teilunwirksamkeit eines Testaments zu differenzieren:
Definition
- Argumente
Wortlaut des § 2085 BGB: „einer von mehreren“; § 2085 BGB ist als Ausnahmevorschrift zu § 139 BGB restriktiv auszulegen.
Argument
- WortlautWortlaut des § 2085 BGB: „einer von mehreren“; § 2085 BGB ist als Ausnahmevorschrift zu § 139 BGB restriktiv auszulegen.
Erläuterung
Anfechtung eines Testaments
Argument
- WortlautDen Vorschriften liegen verschiedene Tatbestände zugrunde (§ 2079 BGB ist ein Sonderfall des ausnahmsweise nach § 2078 II BGB beachtlichen Motivirrtums). Bei § 2079 BGB wird die Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung vermutet, siehe Wortlaut: „Anfechtung ist ausgeschlossen“.
Erläuterung
Gemeinschaftliches Testament
Definition
- Widerruf der Verfügung eines gemeinschaftlichen Testaments
Grundsätzlich sind Verfügungen von Todes wegen frei widerruflich, § 2253 BGB. Einschränkungen gelten nur bei wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten:
Definition
- Widerruf zu Lebzeiten, § 2271 I BGB
Es tritt nur eine vorläufige Bindung ein. Der Widerruf erfolgt gem. §§ 2271 I 1 iVm 2296 II BGB durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten.
Definition
- Kein Widerruf nach dem Tod des Ehegatten, § 2271 II BGB
Es entsteht eine endgültige Bindung, die ein Widerrufsrecht ausschließt. Es besteht lediglich die Möglichkeit der Ausschlagung, § 2271 II 1 Hs. 2 BGB.
Argument
- Mit dem Tod des Ehegatten entsteht für wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten eine dem Erbvertrag vergleichbare Bindungswirkung, vgl. § 2271 II 1 BGB.
Definition
- Trennungsprinzip
Vor- und Nacherbschaft; § 2113 BGB gilt für Nachlass 1 – Das Vermögen des Verstorbenen geht über das Eigentum des Längstlebenden als sog. Vorerbschaft, welches vom Vermögen getrennt wird. Nach dessen Tod erbt der Letztbedachte in Form der Nacherbschaft bzgl. der Vorerbschaft und in Form der Vollerbschaft bzgl. des sonstigen Vermögens des Längstlebenden.
Definition
- Einheitsprinzip
Voll- und Schlusserbschaft; § 2113 BGB gilt nicht – Im Gegensatz zum Trennungsprinzip werden die Vermögensmassen beim ersten Erbfall vereinigt und nicht getrennt.
Definition
- Wiederverheiratungsklausel und ihre Rechtsfolgen
Beispiel: „Für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Teils soll der Nachlass an die Abkömmlinge fallen.“
Definition
- Bedeutung
Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft iSv § 2100 BGB. Nach hM ist diese aber aufschiebend bedingt durch die Wiederverheiratung. Zunächst gilt also die Einsetzung zu Vollerben gem. Testamentsauslegung oder im Zweifel § 2269 BGB. Erst mit der Wiederheirat (= Nacherbfall iSv § 2139 BGB) tritt die Vorerbschaftswirkung ein, § 158 I BGB.
Erläuterung
Erbvertrag
Definition
- Einseitige letztwillige Verfügung, § 2299 I BGB
Alles, was auch durch Testament bestimmt werden kann; keine Bindungswirkung, § 2299 II BGB
Definition
- Anderweitige Verfügungen, also keine Verfügungen von Todes wegen
Es gelten die allgemeinen Regeln des BGB
Erläuterung
Miterbengemeinschaft
Argument
- Für einen generellen Ausschluss bestehen keine gesetzlichen Anhaltspunkte. Miterbengemeinschaft
Definition
- Verwaltung der Miterbengemeinschaft
Grundsätzlich steht nach § 2038 I BGB die Verwaltung den Miterben gemeinschaftlich zu. Entschieden wird durch Mehrheitsbeschluss, §§ 2038 I 2 Hs. 1 iVm II 1, 745 BGB. Ausnahme: § 2038 I 2 Hs. 2 BGB – Zur Erhaltung notwendige Maßnahmen kann ein Miterbe auch allein treffen, sog. Notgeschäfte. Beispiele: Klageerhebung, falls nur so ein Anspruch gewahrt werden kann. Reparaturmaßnahmen, nicht aber: Wiederaufbau eines zerstörten Hauses.
Argument
- Notwendige Maßnahmen erfordern schnelles Handeln, wozu auch Verfügungen gehören.
Definition
- Schuldrechtliche Ansprüche gegen Dritte
Jeder Miterbe kann allein und unabhängig von den anderen Leistung an alle verlangen (Abweichung zur Regel bei Gesamthandsgemeinschaften, nach der nur alle Gläubiger gemeinsam Leistung verlangen können). § 2039 BGB erfasst aber nur Ansprüche iSv § 194 BGB, die zum Nachlass gehören. Nicht erfasst sind Gestaltungsrechte wie Kündigung oder Anfechtung oder Verfügungen. Hier gilt: § 2040 BGB: gemeinschaftliche Ausübung.
Erläuterung
Vor- und Nacherben
Argument
- Die subsidiäre Auslegungsregel des § 2104 BGB soll nur dann eingreifen, wenn von vornherein ein Nacherbe nicht bestimmt wurde.
Definition
- Vor- und Nacherbschaft, §§ 2100 ff. BGB
Dem Berechtigten wurde die freie Verfügung über den Nachlass eingeräumt: „Vorerbe als Herr des Nachlasses“:
Definition
- Nießbrauchvermächtnis, §§ 2147 ff. BGB
Der Begünstigte soll beim Erbfall einen Nießbrauch erhalten, der ihm vom Erben erst eingeräumt werden muss.
Erläuterung
Wegfall eines Erben
Definition
- Vor dem Erbfall
Tod (§ 1923 I BGB) oder Erbverzicht (§ 2352 BGB)
Definition
- Nach dem Erbfall
Ausschlagung (§ 1953 BGB), Nichterleben einer aufschiebenden Bedingung (§ 2074 BGB), Erbunwürdigkeit (§ 2344 BGB), Anfechtung (§§ 2078 ff. BGB)
Definition
- Unterschied zwischen einem Vermächtnis und einer Auflage
Bei einem Vermächtnis, §§ 2147 ff. BGB, hat der Begünstigte einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben, § 2174 BGB. Es ist ein konkrete Begünstigter genannt, so dass ein direkter Anspruch zweckmäßig ist. Bei einer Auflage, §§ 2192 ff. BGB, hat der Begünstigte keinen Anspruch, vielmehr wird eine Verpflichtung des Erben begründet, die gem. § 2194 BGB durchgesetzt werden kann. Die Auflage wird idR angewendet bei Leistungen, bei denen ein bestimmter Begünstigter nicht in Betracht kommt, zB bei der Grab- oder Tierpflege.
Definition
- Materiellrechtliche Rechtsstellung
Der Testamentsvollstrecker hat die Stellung eines Treuhänders und ist Inhaber eines privaten Amtes. Er ist weder Vertreter des Erblassers noch des Erben, vgl. § 2206 II BGB – Entscheidungen auch gegen dessen Willen, sondern trifft Verfügungen im eigenen Namen, § 2205 S. 2 BGB.
Definition
- Prozessrechtliche Rechtsstellung
Der Testamentsvollstrecker führt Prozesse bzgl. des Nachlasses im eigenen Namen und ist insoweit „Partei kraft Amtes“.
Definition
- Anfechtung
Zulässig gem. §§ 1954 ff., 119 ff. BGB; Rechtsfolge § 1957 I BGB: Die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme
Definition
- Aufschiebbare Verfügungen sind grundsätzlich unwirksam. ACHTUNG
Es gibt die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs, §§ 932 ff. / 892 ff. BGB. § 935 BGB gilt nach hM nicht zugunsten des endgültigen Erben, Argument: Der vorläufige Erbe war berechtigter Besitzer, Schutz des Erwerbers.
Argument
- Der vorläufige Erbe war berechtigter Besitzer, Schutz des Erwerbers.
Definition
- Verpflichtung
Herausgabe des Erlangten, §§ 681 S. 2, 667; Schadensersatz, §§ 280 I, 241 II, 677 BGB
Definition
- Berechtigung
Aufwendungsersatz: §§ 670, 683 BGB
Definition
- Erblasserschulden
Schulden, die bereits in der Person des Erblassers begründet wurden.
Definition
- Erbfallschulden, § 1967 II BGB
Schulden, die anlässlich des Erbfalls entstehen, zB Vermächtnisse, Kosten der Beerdigung, Erbschaftssteuer.
Definition
- Nachlasserbenschulden
Schulden, die anlässlich der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entstehen, zB Auflösung eines ererbten Geschäfts.
Argument
- § 1959 BGB stellt für die Zeit bis zur Ausschlagung eine abschließende Sonderregelung dar. Zudem ist der vorläufige Erbe trotz § 1953 BGB bis zur Ausschlagung faktisch Erbe.
Definition
- Dingliche Surrogation, § 2019 BGB
Um den Wert des Sondervermögens Erbschaft über alle Wechsel seiner konkreten Bestandteile zu erhalten, werden der Erbschaft konkrete Ersatzgegenstände dinglich zugeordnet.
Definition
- Verwendungsersatz, § 2022 BGB
Der Erbschaftsbesitzer kann, anders als bei §§ 994, 996 BGB, alle Arten von Verwendungen ersetzt verlangen.
Erläuterung
(4. Erbschaftserwerber, § 2030 BGB: Der Erwerber der Erbschaft oder eines Erbteils haftet ebenfalls nach § 2018 BGB unabhängig vom gutgläubigen Erwerb. Das gilt aber nicht bei Veräußerung einzelner Gegenstände)
Erläuterung
XXVIII. Die Zulässigkeit des Erbverzichts zugunsten eines Dritten ergibt sich aus § 2350 BGB. Rechtsfolge ist nach hM: Dem Begünstigten fällt der volle Erbteil des Verzichtenden zu. Nach aA soll der Verzicht nur soweit reichen, wie der Begünstigte erben würde, hätte der Verzichtende beim Erbfall nicht gelebt.
Argument
- Die Entziehung des erbvertraglich versprochenen Vermögens durch Verfügung unter Lebenden steht einer Verfügung von Todes wegen gleich. Beispiel: Schenkung und Nießbrauchvorbehalt
Argument
- WortlautUnvereinbarkeit mit dem Wortlaut des § 2286 BGB: Das Verfügungsrecht des Erblassers unter Lebenden bleibt unberührt. Schutz des Vertragserben abschließend durch § 2287 BGB geregelt.
Erläuterung
XXXIII. Ratio legis des § 2301 BGB ist, die Umgehung zwingender erbrechtlicher Vorschriften durch formlose Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu verhindern. § 2301 BGB ordnet daher für bestimmte Fälle die Anwendung der erbrechtlichen Formvorschriften auch schon auf Rechtsgeschäfte unter Lebenden an.
Erläuterung
XXXVII. Bei Einschaltung einer Mittelsperson ist Vollzug nach hM nur dann gegeben, wenn diese im Interesse des Beschenkten tätig wurde und damit ein unwiderruflicher Auftrag vorlag („Bonifatius-Fall“)
XXXVIII. § 331 BGB ermöglicht rechtliche Konstruktionen, die sonst durch Verfügungen von Todes wegen verfolgt werden. Nach hM ist § 2301 BGB aber auf das Deckungsverhältnis (Erblasser-Bank) dennoch nicht anwendbar. Argumente: Im Deckungsverhältnis liegt kein Schenkungsversprechen vor. Außerdem sieht § 331 BGB bewusst keine Formvorschrift vor und ist lex specialis zu § 2301 BGB.
Argument
- Im Deckungsverhältnis liegt kein Schenkungsversprechen vor. Außerdem sieht § 331 BGB bewusst keine Formvorschrift vor und ist lex specialis zu § 2301 BGB.
Erläuterung
Pflichtteilsrecht
Das Pflichtteilsrecht ist Ausfluss und Ersatz des gesetzlichen Erbrechts und garantiert den durch Verfügung von Todes wegen übergangenen nächsten Angehörigen einen Ausgleichsanspruch gegen den Erben, auch gegen den Willen des Erblassers. Das Pflichtteilsrecht schränkt damit die Testierfreiheit des Erblassers ein.
Definition
- Inhalt des Anspruches
Der testamentarisch zu gering Bedachte Pflichtteilsberechtigte kann Vervollständigung seines Erbteils verlangen, § 2305 BGB. Dies gilt auch, wenn der nicht zum Erben berufene Pflichtteilsberechtigte mit einem geringen Vermächtnis abgefunden wurde, § 2307 I 2 BGB. Ratio legis: Das Pflichtteilsrecht soll nicht durch eine zu geringe Erbeinsetzung unterlaufen werden.
Definition
- Grundsatz
Wer – zum Erben berufen – die Erbschaft ausschlägt, kann grundsätzlich nicht den Pflichtteilsanspruch geltend machen. Argument: Kein „Übergehen“. Ausnahme: §§ 2306, [2307, 1371 III] BGB: Bei Beschränkungen oder Auflagen gilt:
Argument
- Kein „Übergehen“. Ausnahme: §§ 2306, [2307, 1371 III] BGB: Bei Beschränkungen oder Auflagen gilt:
Definition
- Erbteil kleiner oder gleich Pflichtteilsanspruch
Die Beschränkungen oder Auflagen gelten als nicht angeordnet, § 2306 I 1 BGB. Bei Ausschlagung behält der Berechtigte nur den Ergänzungsbetrag, § 2305 BGB.
Definition
- Erbteil größer oder gleich Pflichtteilsanspruch
Wahlweise Annahme der Erbschaft mit der Belastung oder Ausschlagung und Forderung des vollen Pflichtteils, § 2306 I 2 BGB.
Definition
- Berechnung der Höhe des Pflichtteils
Der Pflichtteilsanspruch beträgt gem. § 2303 I 2 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zugrunde gelegt wird der schuldenfreie Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, § 2311 I 1 BGB. Abzuziehen sind vom Nachlass somit Erblasserschulden und Erbfallschulden. Lebzeitige Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten sind ggf. gem. § 1315 BGB zu berücksichtigen.
Definition
- Wirtschaftlicher Vorteil nach güterrechtlicher Lösung
Die güterrechtliche Lösung ist günstig, wenn der Zugewinn des Erblassers besonders hoch ist, während die erbrechtliche Lösung günstig ist, wenn der Zugewinn des Erblassers gering ist.
Erläuterung
Prüfung eines gemeinschaftlichen Testaments, §§ 2265 ff. BGB
Erläuterung
Übersicht über häufige erbrechtliche Verfügungen
Definition
- Grundsatz
Getrennte und chronologische Prüfung jedes Erbfalles
Erläuterung
Erbfolge
Grundsatz: Getrennte und chronologische Prüfung jedes Erbfalles
Definition
- Subsidiär
Gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB