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Form

Zivilrecht

Form
1.
Grundsatz: Formfreiheit
2.
Zweck der Formvorschriften
a.
Warnfunktion
b.
Beweisfunktion
c.
Beratungsfunktion
d.
Kontrollfunktion
3.
Formen des BGB
a.
Schriftform, § 126 BGB
b.
Elektronische Form, § 126a BGB
c.
Textform, § 126b BGB
d.
Öffentliche Beglaubigung, § 129 BGB
e.
Notarielle Beurkundung, § 128 BGB
4.
Prüfung eines Formverstoßes
a.
Geltung des Formzwangs
aa.
Formbedürftig ist das Rechtsgeschäft mit allen wesentlichen Bestandteilen, also alle Abreden, aus denen sich nach dem Parteiwillen der Vertragsinhalt zusammensetzt. In bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen erstreckt sich die Formpflicht nur auf eine dem Vertragspartner gegenüber abzugebende Erklärung, z.B. § 766 Satz 1 BGB.
bb.
Man unterscheidet zwischen dem gesetzlichen und gewillkürten Formzwang. Innerhalb des gesetzlichen Formzwangs ist danach zu differenzieren, ob der Formzwang unmittelbar auf Gesetz beruht oder ob eine gesetzliche Formvorschrift im Hinblick auf den Formzweck analog anzuwenden ist, sog. abgeleiteter Formzwang.
(1)
Gesetzlicher Formzwang
(a)
Zu ermitteln ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, ob das ganze Rechtsgeschäft formbedürftig ist oder nur einzelne Willenserklärungen. Nebenabreden sind formbedürftig, sofern sie echter Vertragsinhalt werden sollen. Entscheidend ist, ob die Parteien den Vertrag auch ohne die Abrede geschlossen hätten. Dann besteht keine Formbedürftigkeit, § 139 BGB analog. Beispiele für formbedürftige Nebenabreden: Modalitäten der Vertragsabwicklung (z.B. Zahlungsweise, Anrechnung einer Vorauszahlung), vertragliche Zusicherungen, Vereinbarung von Maklerkosten.
(b)
Eine nachträgliche Änderung eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts ist grds. auch selbst formbedürftig. Dies gilt nicht, soweit die Änderung der Beseitigung von Abwicklungsschwierigkeiten dient, im übrigen die Leistungspflichten aber nicht berührt werden, z.B. bei der Stundung. Außerdem: Soweit nur eine Willenserklärung formbedürftig ist, können die Pflichten der formunterworfenen Partei formfrei eingeschränkt werden. Eine nachträgliche Aufhebung ist grds. formlos möglich. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 2290 Abs. 4 BGB, wonach die Aufhebung eines Rechtsgeschäfts nur in Ausnahmefällen, z.B. Erbvertrag, der Form bedarf. Ausnahme: Der Aufhebungsvertrag begründet selbständige Pflichten, die wiederum formbedürftig sind.
(c)
Ein abgeleiteter Formzwang nach dem jeweiligen Formzweck ist möglich, wenn das formfreie Rechtsgeschäft das Ergebnis eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts mittelbar herbeiführt. Klassiker:
(aa)
Vorvertrag über Grundstücksgeschäft
(bb)
Bevollmächtigung mit Bindungswirkung oder für eine Bürgschaft
(cc)
Maklervertrag bei Vertragsstrafeversprechen, Argumente
(dd)
Bauvertrag, wenn er mit dem Grundstückskauf steht und fällt
(ee)
NICHT: Beitritt zu einem Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB), Arg.: § 781 BGB bezweckt nicht den Schutz des Schuldners vor Übereilung, sondern dient nur der Rechtssicherhit durch die Schaffung klarer Beweisverhältnisse.
(2)
gewillkürter Formzwang
(a)
Konstitutivfunktion?
(b)
Umfang
(c)
Änderung des Formzwangs
P
Welche Anforderungen sind an eine konkludente Aufhebung des Formzwangs zu stellen?
P
Ist auch die formfreie Aufhebung einer qualifizierten Schriftformklausel möglich?
b.
Wahrung der Form
c.
Rechtsfolge des Formverstoßes
aa.
Ausnahmsweise führt der Formverstoß zur gesetzlichen Zwangsänderung des Rechtsverhältnisses, so z.B. § MIETRECHT („unbestimmte Dauer“).
bb.
Ausnahmsweise kann der Formverstoß auch geheilt werden. Nach h.M. lässt sich hieraus jedoch kein allgemeines Prinzip der „Heilung durch Erfüllung“ herleiten. Die Heilung wirkt ex nunc.
cc.
Ganz ausnahmsweise ist der Formverstoß nach § 242 BGB unbeachtlich, wenn die Grundregel des § 125 Satz 1 BGB für den Betroffenen nicht nur hart, sondern schlechthin unerträglich wäre. Das gilt jedoch nur bei Schuldverträgen, nicht aber im formstrengen Erb- und Wertpapierrecht und auch nicht bei Verfügungen, da hier auch Drittinteressen berührt werden. Fallgruppen:
(1)
Korrektur bei
(a)
Arglistige Verhinderung des formgerechten Abschlusses
(b)
Existenzgefährdung
(c)
Schwere Treuepflichtverletzung
(2)
Bei arglistiger Täuschung über das Formerfordernis kann sich der Täuschende nicht auf die Formnichtigkeit berufen. Jedoch hat der Getäuschte analog §§ 123, 142 BGB das Wahlrecht, ob er das Geschäft gelten lassen will.
(3)
Bei bewusster Nichtbeachtung der Form findet grds. keine Korrektur über § 242 BGB statt, weil der durch den Formmangel Geschädigte dann nicht schutzwürdig ist („Edelmannfall“)
(4)
Fraglich ist, wie bei versehentlicher Nichtbeachtung der Form zu verfahren ist. Dabei können Indizien für eine Korrektur sprechen:
(a)
so bei Verletzung einer gesteigerten Betreuungspflicht beim Vertragsabschluss (Siedlerfälle)
(b)
bei Verletzung einer Treuepflicht bei der Durchführung des Vertrags
(c)
oder schließlich, wenn die Formnichtigkeit zur Existenzbedrohung des Geschädigten führt („Bundesbahnoberinspektor“).
(5)
Keine Korrektur, wenn der durch die Formnichtigkeit Geschädigte bereits anderweitig ausreichend geschützt ist, z.B. nach §§ 812 ff. BGB oder durch einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB.
P
Reichweite eines Schadensersatzanspruchs, wenn der Formverstoß von einer Seite verschuldet ist: