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Anfechtung

Zivilrecht

Anfechtung eines Rechtsgeschäfts
1.
Vorprüfung
a.
Perplexität der Willenserklärung, d.h. der Inhalt der Willenserklärung ist trotz Auslegung nicht ermittelbar, was die Nichtigkeit der Willenserklärung zur Folge hat.
b.
Dissens, d.h. keine Einigung wegen Auseinanderfallen der Erklärungen.
c.
Falsa demonstratio oder erkannte Irrung: Wegen des Vorrangs der subjektiven Ebene (dem Gewollten) besteht für eine Anfechtung kein Bedarf.
a.
Die §§ 119 ff. BGB sind grds. nur auf Willenserklärungen anwendbar und auch nur wenn es keine abschließenden Sonderregelungen gibt, z.B. §§ 434 ff. BGB. Die §§ 119 ff. BGB sind nicht zulässig, wenn gem. § 144 BGB auf die Ausübung verzichtet wurde.
b.
Anfechtbarkeit eines bereits nichtigen Rechtsgeschäfts?
c.
Keine vorrangigen Spezialregelungen
aa.
Im Familienrecht gelten Sonderregelungen für die Anfechtung der Ehe und die Anerkennung der nichtehelichen Vaterschaft.
bb.
Im Erbrecht gelten Sonderregelungen für die Anfechtung letztwilliger Verfügungen und der Erbschaftsannahme (§§ 2078 ff. BGB, 2281 ff. BGB).
cc.
§ 779 BGB enthält eine Sonderregelung für den Fall eines beiderseitigen Irrtums über den als feststehend zugrundegelegten Sachverhalt.
dd.
§ 119 Abs. 2 BGB wird durch die §§ 434 ff. BGB (Sachmängelgewährleistungsrecht) verdrängt. § 119 Abs. 2 BGB ist ab Gefahrübergang ausgeschlossen, falls die verkehrswesentliche Eigenschaft i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB zugleich eine fehlerbegründende Eigenschaft i.S.v. §§ 434 ff. BGB darstellt. Teilweise wird auch angenommen, die §§ 434 ff. BGB seien generell ausgeschlossen ab Gefahrübergang, also auch hinsichtlich solcher Eigenschaften, die von den §§ 434 ff. BGB nicht erfasst werden. Argumente: Sonst droht eine Umgehung der kurzen Verjährung des § 438 BGB durch die Anfechtung, die 10 Jahre lang möglich ist, § 121 Abs. 2 BGB. Der Verkäufer kann außerdem seine Nacherfüllungspflicht aus § 439 BGB unterlaufen. Bei analoger Anwendung der §§ 434 BGB vor Gefahrübergang ist nach h.M. die Anfechtung gem. § 119 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen, da eine Gefahr der Umgehung von § 438 BGB nicht gegeben ist.
ee.
Beim beiderseits gleichen Irrtum (insbesondere über Eigenschaften nach § 119 Abs. 2 BGB) soll nach h.M. der § 313 BGB vorgehen.
d.
Die §§ 119 ff. BGB sind auch nicht anwendbar, soweit keine Willenserklärung betroffen sind. Realakte unterfallen nicht den Anfechtungsregeln, jedoch sind die Vorschriften bei geschäftsähnlichen Handlungen analog anzuwenden.
e.
Anfechtbarkeit von Rechtsscheinvollmachten
f.
Anwendbarkeit auf Prozesshandlungen
a.
Der Ausschluss der Anfechtung ist möglich aus Verkehrsschutz- und Bestandsschutzgründen. Wichtigste Fälle:
aa.
Die Anfechtung ist nach § 164 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn objektiv Eigenhandeln erklärt, subjektiv aber Vertretung gewollt ist.
bb.
Bei bewusst abredewidriger Ausfüllung des Blanketts ist die Anfechtung analog § 172 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
cc.
Modifikation des Anfechtungsrechts nach den Grundsätzen über die Beschränkung der Nichtigkeitsfolge bei in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen (Arbeit, Personengesellschaft).
dd.
Bei riskanten Geschäften ist die Anfechtung wegen solcher Irrtümer ausgeschlossen, die dem Bereich des durch die Erklärung übernommenen Risikos zuzurechnen sind. Beispiel: Keine Anfechtung des Bürgschaftsvertrages wegen Irrtums über die drohende Insolvenz des Hauptschuldners.
b.
Die Anfechtung ist als ganzes nicht zulässig soweit gem. § 144 BGB das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wurde, dieser also auf sein Anfechtungsrecht verzichtet hat. Eine konkludente Bestätigung ist anzunehmen, wenn der Erklärende mit dem Willensmangel erkennbar rechnete und jede andere Deutung des Erklärungsverhaltens ausscheidet.
4.
Anfechtungsgrund
a.
Irrtümer:
aa.
Gemeinsame Prüfung
(1)
Zunächst ist im Wege der Auslegung der objektive Inhalt der Erklärung festzustellen („was ist objektiv erklärt?“)
(2)
Sodann ist dieser mit dem Geschäftswillen des Erklärenden im maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Willenerklärung zu vergleichen („was war subjektiv gewollt?“)
bb.
§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB (Inhaltsirrtum), besteht, wenn der Erklärende zwar sagt, was er erklären möchte, aber über die Bedeutung und Tragweite der Erklärung irrt. Der Inhaltsirrtum lässt sich grob in zwei Kategorien gliedern, dem Verlautbarungsirrtum und dem Identitätsirrtum.
(1)
Unproblematisch sind die Fälle des sog. Verlautbarungsirrtums. Beim Verlautbarungsirrtum irrt der Erklärende über den Sinn eines von ihm verwendeten Erklärungszeichens, z.B. die Bestellung von 10 Gros Toilettenpapier in der Annahme es handele sich bei dem Begriff „Gros“ um ein Synonym für „Dutzend“, obwohl es tatsächlich „12x12“ sind.
(2)
Die Hauptschwierigkeit bei § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB besteht darin, den relevanten Inhaltsirrtum vom unbeachtlichen Motiv- oder Rechtsfolgeirrtum abzugrenzen. Daher ist stets sorgfältig festzustellen, ob sich der Irrtum gerade auf den Inhalt der Erklärung bezieht:
(a)
Voraussetzung für den Inhaltsirrtum ist zunächst, dass die irrige Vorstellung beim Vertragsschluss überhaupt Bestandteil des Geschäftswillens war und nicht nur Motiv des Erklärenden. Beispiel: Getränkebestellung beim vermeintlichen Schuldfreund.
(b)
Andererseits sind nicht alle Rechtsfolgen, die eine Erklärung auslöst, Inhalt der Erklärung (Abgrenzung zum unbeachtlichen Rechtsfolgeirrtum).
(3)
Man unterscheidet je nach Lokalisation des Irrtums im Geschäftswillen zwischen einem
(a)
Irrtum über den Geschäftspartner (error in persona), liegt vor, wenn die Identität des Geschäftspartners betroffen ist und nicht nur Eigenschaften, die mit der Person verknüpft sind. Beispiele: Verkäufer hält Käufer gleichen Namen für Dagobert Duck und gewährt bereitwillig Kredit. Anders, wenn der Käufer die Person vor ihm für kreditwürdig hält (dann Eigenschaftsirrtum).
(b)
Irrtum über den Geschäftsgegenstand (error in objecto) liegt vor, wenn der Irrtum sich auf die Identität der Kaufsache bezieht und nicht auf eine die Kaufsache identifizierende Eigenschaft. Beispiele: Käufer erwirbt Pferd mit Namen Nixe in der Erwartung, es handle sich um die „Nixe“, die den Großen Preis gewonnen habe. Anders, wenn der Käufer das ihm bekannte und vorgeführte Pferd Nixe kauft in der Erwartung, es handle sich um den Sieger (dann Eigenschaftsirrtum).
(c)
Irrtum über die Geschäftsart (error in negotio), wenn der Erklärende über die Art des Geschäfts irrt, z.B. indem er objektiv Schuldbeitritt erklärt, subjektiv aber eine Bürgschaft will oder die Annahme eines Gegenstandes im Rahmen einer vermeintlichen Schenkung, obwohl es sich um einen Kauf handelt.
(4)
Der Irrtum muss nach § 119 Abs. 1 BGB letzter Halbsatz erheblich sein, d.h. objektiv kausal für das konkrete Rechtsgeschäft und subjektiv erheblich. Ein Irrtum ist subjektiv erheblich, wenn er frei ist von Eigensinn, subjektiven Launen und törichten Anschauungen.
P
Ist der Irrtum über die Rechtsfolgen oder die Nebenfolgen des Geschäfts ein Inhaltsirrtum?
P
Kann der Irrtum über die Bedeutung einer bezeichneten Eigenschaft (§ 119 Abs. 2 BGB) auch Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB sein?
a.
Jedenfalls bei der Stückschuld ist eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB wegen Irrtums über Eigenschaften der Person oder Sache ausgeschlossen, weil diese schon gar nicht im Tatbestand der Willenserklärung erscheinen, denn die Eigenschaften der Sache sind bei der Stückschuld nicht zur Identifizierung des Vertragsgegenstandes erforderlich, weil Bestandteil des Geschäftswillens nur ist, was zur Individualisierung der essentialia negotii beiträgt. Vielmehr wird die Sache bei der Stückschuld durch das „hier“ und „jetzt“ individualisiert. Die Vorstellung von Eigenschaften ist typischerweise ein Motiv einer Willenserklärung, nicht aber Inhalt der Erklärung. Zudem ermöglicht die Lehre von der Sollbeschaffenheit eine Umgehung des Merkmals „verkehrswesentlich“ i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB.
b.
Etwas anderen soll nur beim Gattungskauf gelten. Dort erscheinen Eigenschaften einer Sache insoweit im Tatbestand der Willenserklärung, als sie zur Individualisierung erforderlich sind. Beispiel: K bestellt Gattungsware „Qualität wie gehabt“ im Irrglauben, früher Handelsklasse A bezogen zu haben oder ein Irrtum über Begriffe mit Verkehrsgeltung, z.B. Bestellung eines Martini bianco im Glauben, es handele sich um einen trockenen Weißwein.
cc.
§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB (Erklärungsirrtum)
dd.
§ 119 Abs. 2 BGB (Eigenschaftsirrtum)
(1)
Eigenschaft
(2)
wesentlich (str.)
(a)
Nach der Lehre vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum muss die Eigenschaft für ihre Verkehrswesentlichkeit im Rechtsgeschäft vereinbart sein: Verkehrswesentlich ist vertragswesentlich (subjektive Bestimmung).
(b)
Larenz sieht in § 119 Abs. 2 BGB den Fall eines ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtums. Argument: Der Wortlaut § 119 Abs. 2 BGB „gilt“ zeigt, dass die Beachtlichkeit des Eigenschaftsirrtums auf einer Fiktion beruht. „Verkehrswesentlich“ ist ein objektives Kriterium, das sich kaum mit Vertragswesentlichkeit vereinbaren lässt. Die Lehre vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum macht aus § 119 Abs. 2 BGB eine Nichterfüllungsregel (Auseinanderfallen von Rechtsgeschäft und Wirklichkeit), was aber mit dem Wortlaut und der systematischen Stellung unvereinbar ist. Auch wenn die Eigenschaft Vertragsbestandteil ist, bleibt sie doch stets Motiv. Danach ist Vertragswesentlichkeit dann anzunehmen, wenn die Eigenschaft objektiv-konkret relevant für diese Art von Rechtsgeschäft ist.
(c)
Die Rspr. ist uneinheitlich. Sie sieht Eigenschaft dann als verkehrswesentlich an, wenn sie einer Sache typischerweise anhaften und außerdem generell für die Wertschätzung im Rechtsverkehr von Bedeutung sind (eher objektiv). Untypische Eigenschaften sollen dagegen nur verkehrswesentlich sein, wenn die Parteien sie durch entsprechende Abrede dazu gemacht haben.
(3)
Anfechtung einer dinglichen Einigung nach § 929 BGB möglich?
(4)
Der Irrtum über eine Eigenschaft gem. § 119 Abs. 2 BGB muss auch i.S.v. § 119 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB subjektiv ursächlich für die Willenserklärung gewesen, d.h. der Erklärende dürfte die Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht oder nicht so abgegeben haben, und objektiv erheblich sein. Das bedeutet, der Erklärende muss bei verständiger Würdigung des Falles, also frei von Eigensinn, Launen, usw. von der Erklärung Abstand nehmen. Die objektive Erheblichkeit fehlt i.d.R. falls aus der Erklärung kein wirtschaftlicher Nachteil folgt, falls die Abgabe der Erklärung rechtlich geboten war oder wenn sich der Irrtum ausschließlich auf gänzlich unwesentliche Nebenpunkte bezieht.
ee.
§ 120 BGB (Botenirrtum)
(2)
Die Regelung des § 120 BGB zeigt, dass bei Fehlverhalten des Erklärungsboten der Geschäftsherr vorbehaltlich einer Anfechtung gebunden sein soll. Dies gilt jedoch nur, wenn der Bote vom Geschäftsherrn tatsächlich verwendet worden ist und die Willenserklärung unbewusst falsch übermittelt wurde (bei bewusster Falschübermittlung keine Bindung, weil dann keine Übermittlung i.S.v. § 120 BGB mehr vorliegt.)
b.
Täuschung und Drohung
aa.
§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB (Arglistige Täuschung)
(1)
Täuschungshandlung entweder durch Tun oder Unterlassen, Widerrechtlichkeit.
(2)
Bei der arglistigen Täuschung ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Täuschung die die Rechtswidrigkeit indiziert. Ausnahme: Wenn eine gestellte Frage unzulässig ist, so besteht ein Recht zur Lüge, so dass die Rechtswidrigkeit entfällt. Beispiel: Fragen nach Vorstrafen bei einem Einstellungsgespräch sind nur insoweit zulässig, als sie für die vergebende Stelle relevant sind, ansonsten besteht ein Recht zur Lüge, das sich aus § 227 BGB (Notwehr) i.V.m. einem Angriff auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ergibt.
(3)
Die Täuschungshandlung muss ursächlich sein für die Abgabe der Willenserklärung. Die Kausalität zwischen Täuschungshandlung und Abgabe der Willenserklärung ist gegeben, wenn ohne die Täuschung die Willenserklärung nicht oder nicht so oder nicht zu diesem Zeitpunkt abgegeben worden wäre.
(4)
Arglist des Täuschenden i.S.v. bedingtem Vorsatz, also Kenntnis, dass der andere die Willenserklärung ohne die Täuschung nicht abgegeben hätte. Arglistig handelt der Täuschende, wenn er weiß, dass der Erklärungsgegner seine Willenserklärung ohne die Täuschung nicht oder nicht so abgegeben hätte. Arglist erfordert nicht böse Absichten, denn § 123 BGB schützt die Willensfreiheit und ist keine Strafsanktion für unmoralisches Verhalten. Umfasst sind auch Angaben ins Blaue hinein, bei denen der Täuschende Angaben macht, mit deren eventueller Unrichtigkeit er rechnet, notwendig ist bedingter Vorsatz. Nicht erforderlich ist eine Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht. Der Geschäftsherr muss sich nach § 278 BGB die arglistige Täuschung durch seinen Vertreter zurechnen lassen, denn der Vertreter ist mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis tätig und daher Erfüllungsgehilfe.
(5)
Kein Ausschluss nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB
bb.
§ 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB (Widerrechtliche Drohung):
(1)
Drohung
(2)
Widerrechtlichkeit der Drohung
(a)
Die Drohung mit einem rechtswidrigen Mittel ist stets rechtswidrig, auch wenn sie zur Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs dient (Zweck). Beispiel: Drohung mit Körperverletzung, um den Verkäufer zur Übereignung zu zwingen.
(b)
Für die Rechtswidrigkeit des Zwecks ist erforderlich, dass der angestrebte Erfolg der Willenserklärung selbst rechtswidrig ist. Es genügt nicht, wenn der Erklärende nur keinen Anspruch auf die Willenserklärung hat. Bei Rechtswidrigkeit des Zwecks ist i.d.R. ein Fall der §§ 134, 138 BGB gegeben, so dass diese Fallgruppe bedeutungslos ist.
(c)
Die Zweck-Mittel-Relation ist rechtswidrig, wenn zwar das verwendete Mittel und der angestrebte Zweck rechtmäßig sind, aber beide in ihrer Kombination gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Dies ist der Fall, wenn Zweck und Mittel zwei nicht zusammengehörige Lebenssachverhalte unzulässig verknüpfen. Oder anders: Die Zweck-Mittel-Relation ist widerrechtlich wenn zwischen einem an sich rechtmäßigen Mittel und einem rechtmäßigen Zweck kein innerer Zusammenhang besteht, z.B. Drohung mit einer an sich rechtmäßigen Strafanzeige, um einer Bürgschaftserklärung zu erzwingen. Die Zweck-Mittel-Relation ist rechtmäßig, wenn der Drohende an der Erreichung des Zwecks ein berechtigtes Interesse hat und die Drohung nach Treu und Glauben als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes anzusehen ist.
(aa)
Die Drohung gegenüber dem Täter selbst ist rechtmäßig, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen Tat und Drohung besteht, z.B. um einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, nicht aber, wenn dieser fehlt, z.B. Drohung mit Anzeige wegen zufällig beobachteter Unfallflucht, um Darlehensvalutierung zu erzwingen. Die Drohung mit einer Strafanzeige gegenüber einem Dritten ist ebenfalls rechtmäßig, wenn der innere Zusammenhang zur Tat besteht. Beispiel: Bedrohung der Ehefrau mit Strafanzeige, wenn ihr Mann nicht den bei der Straftat entstandenen Schaden bezahlt.
(bb)
Der Täter handelt nicht rechtswidrig, wenn er über die tatsächlichen Voraussetzungen der angemessenen Zweck-Mittel-Relation irrt. Die h.L. lehnt diese Auffassung ab. Argument: Die Rechtswidrigkeit ist ausschließlich objektiv zu bestimmen. Zudem muss das Irrtumsrisiko beim Drohenden liegen.
(3)
Kausalität zwischen Drohung und Abgabe der Willenserklärung
P
Wie wird ein beiderseitiger gleichartiger Irrtum (Doppelirrtum) interessengerecht rückabgewickelt?
5.
Anfechtungserklärung
a.
Abgrenzung zum Rücktritt
c.
Gegner
6.
Anfechtungsfrist
7.
Rechtsfolge