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Gläubigerverzug

Zivilrecht

Gläubigerverzug (= Annahmeverzug) gem. § 293 BGB
1.
Anwendbarkeit: nicht bei Handlungen, die keiner Annahme bedürfen, z.B. Unterlassung, Abgabe einer Willenserklärung
2.
Erfüllbarer Anspruch des Gläubigers, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schuldner leisten darf (§ 271 BGB)
3.
Angebot des Schuldners: tatsächliches (§ 294 BGB), wörtliches (§ 295 BGB) Angebot oder Entbehrlichkeit (§ 296 BGB)
a.
Tatsächliches Angebot: Der Schuldner muss die Leistung so anbieten, dass der Gläubiger die Möglichkeit hat, durch bloßes Zugreifen die Leistung anzunehmen. Das tatsächliche Angebot ist ein Realakt und keine Willenserklärung. Der Gläubiger kommt daher auch dann in Verzug, wenn er vom Angebot keine Kenntnis hat; § 130 BGB findet keine Anwendung. Das Angebot muss erfolgen
aa.
zur rechten Zeit, § 271 BGB
bb.
am rechten Ort, §§ 269, 270 BGB
cc.
in der richtigen Art und Weise, vor allem vollständig § 266 BGB; bei Gattungsschulden mittlerer Art und Güte, § 243 Abs. 1 BGB
b.
Wörtliches Angebot: i.S.d. § 295 BGB genügt, wenn der Gläubiger dem Schuldner ernstlich eine Annahmeverweigerung erklärt hat, § 295 S. 1 F. 1 BGB. Das wörtliche Angebot muss nach der Erklärung der Nichtannahme erfolgen. Bei beharrlicher Annahmeverweigerung ist das Angebot u.U. entbehrlich (str). Ein wörtliches Angebot auch, wenn eine erforderliche Mitwirkungshandlung des Gläubigers unterblieben ist, § 295 Satz 1 Fall 2 BGB. Im Gegensatz zum tatsächlichen Angebot stellt das wörtliche Angebot eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung dar; für das Wirksamwerden ist der Zugang erforderlich, § 130 BGB analog (h.M.).
c.
Gem. § 296 BGB ist ein Angebot entbehrlich, wenn eine termingebundene Mitwirkungshandlung des Gläubigers unterbleibt. Nach § 242 BGB ist ausnahmsweise auch dann ein Angebot entbehrlich, wenn offenkundig ist, dass der Gläubiger auf einer Annahmeverweigerung beharrt; dann wäre das Angebot eine sinnlose Formalität.
4.
Leistungsvermögen des Schuldners, § 297 BGB
a.
Fehlt das Leistungsvermögen dauernd, so ist Unmöglichkeit anzunehmen, § 275 BGB.
b.
Fehlt das Leistungsvermögen vorübergehend zu Beginn des Leistungszeitraumes so gilt § 297 BGB
aa.
kein Annahmeverzug
bb.
keine Unmöglichkeit
cc.
Nachholung der Leistung
5.
Nichtannahme der Leistung, § 293 BGB: unabhängig vom Verschulden, bei unbestimmter Leistungszeit und vorübergehender Annahmeverhinderung, § 299 BGB
6.
Rechtsfolge
a.
§ 300 Abs. 1 BGB: Haftungserleichterung für den Schuldner
b.
§ 300 Abs. 2 BGB: Übergang der Leistungsgefahr auf den Gläubiger
c.
§ 326 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 BGB: Übergang der Preisgefahr auf den Gläubiger
d.
§ 304 BGB: Ersatz von Mehraufwendungen (die einzige Anspruchsgrundlage im Gläubigerverzug)
e.
Insbesondere §§ 372 ff; 383 ff; 373ff HGB: Hinterlegungsrecht, öffentliche Versteigerung, Selbsthilfeverkauf