Gläubigerverzug
Zivilrecht
Gläubigerverzug (= Annahmeverzug) gem. § 293 BGB
1.
Anwendbarkeit: nicht bei Handlungen, die keiner Annahme bedürfen, z.B. Unterlassung, Abgabe einer Willenserklärung
a.
Tatsächliches Angebot: Der Schuldner muss die Leistung so anbieten, dass der Gläubiger die Möglichkeit hat, durch bloßes Zugreifen die Leistung anzunehmen. Das tatsächliche Angebot ist ein Realakt und keine Willenserklärung. Der Gläubiger kommt daher auch dann in Verzug, wenn er vom Angebot keine Kenntnis hat; § 130 BGB findet keine Anwendung. Das Angebot muss erfolgen
b.
Wörtliches Angebot: i.S.d. § 295 BGB genügt, wenn der Gläubiger dem Schuldner ernstlich eine Annahmeverweigerung erklärt hat, § 295 S. 1 F. 1 BGB. Das wörtliche Angebot muss nach der Erklärung der Nichtannahme erfolgen. Bei beharrlicher Annahmeverweigerung ist das Angebot u.U. entbehrlich (str). Ein wörtliches Angebot auch, wenn eine erforderliche Mitwirkungshandlung des Gläubigers unterblieben ist, § 295 Satz 1 Fall 2 BGB. Im Gegensatz zum tatsächlichen Angebot stellt das wörtliche Angebot eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung dar; für das Wirksamwerden ist der Zugang erforderlich, § 130 BGB analog (h.M.).
c.
Gem. § 296 BGB ist ein Angebot entbehrlich, wenn eine termingebundene Mitwirkungshandlung des Gläubigers unterbleibt. Nach § 242 BGB ist ausnahmsweise auch dann ein Angebot entbehrlich, wenn offenkundig ist, dass der Gläubiger auf einer Annahmeverweigerung beharrt; dann wäre das Angebot eine sinnlose Formalität.
a.
§ 300 Abs. 1 BGB: Haftungserleichterung für den Schuldner
b.
§ 300 Abs. 2 BGB: Übergang der Leistungsgefahr auf den Gläubiger
c.
§ 326 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 BGB: Übergang der Preisgefahr auf den Gläubiger
e.
Insbesondere §§ 372 ff; 383 ff; 373ff HGB: Hinterlegungsrecht, öffentliche Versteigerung, Selbsthilfeverkauf