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Erbrecht

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026

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Prüfung einer wirksamen Verfügung von Todes wegen
1.
Wirksamkeit
a.
b.
Höchstpersönlichkeit, §§ 2206 ff. BGB
c.
Form
aa.
bb.
cc.
d.
Keine sonstigen Wirksamkeitshindernisse (insbesondere Sittenwidrigkeit, § 138 BGB)
aa.
Letztwillige Verfügung zugunsten einer Geliebten
(1)
Wer wurde zurückgesetzt?
(2)
Werden achtenswerte Motive mit der Zurücksetzung verfolgt?
(3)
Wie hat sich die zurückgesetzte Person gegenüber dem Erblasser verhalten?
bb.
e.
Kein Widerruf, §§ 2253 ff., 2271, 2299 BGB
f.
Keine Anfechtung, §§ 2078 ff., 2281 ff. BGB
g.
Kein Rücktritt, §§ 2293 ff. BGB
2.
Inhaltsbestimmung durch Auslegung
a.
i.V.m. § 157 BGB bei gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen (§ 133)
b.
Erbrechtliche Auslegungsregeln (subsidiär)
Eigenhändiges Testament
b.
Sittenwidrigkeit
Widerruf eines Testaments, § 2253 BGB
a.
ausdrückliches Widerrufstestament (§ 2254 BGB)
b.
widersprechendes späteres Testament (§ 2258 BGB)
c.
konkludenter Widerruf (§ 2255 BGB)
d.
Rücknahme aus amtlicher Verwahrung (§ 2256 BGB)
e.
ACHTUNG: Der Widerruf gem. §§ 2254, 2255 BGB kann seinerseits widerrufen werden, RF: §§ 2257, 2258 Abs. 2 (danach gilt das frühere Testament). Der Widerruf als letztwillige Verfügung ist gem. §§ 2078 ff. BGB anfechtbar mit der Folge, dass fas ursprüngliche (widerrufene) Testament wieder auflebt.
4.
Auslegung eines Testaments:
a.
Zunächst wird nach § 133 BGB erläuternd und ggf. ergänzend ausgelegt. Erforscht wird danach der wirkliche Wille des Erblassers. Dabei sind nach der herrschenden Andeutungstheorie alle Umstände heranzuziehen, die in der Testamentsurkunde andeutungsweise zum Ausdruck gekommen sind. Bei mehreren möglichen Auslegungsvarianten ist diejenige zu bevorzugen, bei der der wirkliche Wille Erfolg hat, § 2084 BGB.
b.
Bei Zweifeln sind die erbrechtlichen Auslegungsregeln heranzuziehen: §§ 2066-2076 BGB; §§ 2087-2099 BGB; §§ 2101-2110 BGB.
c.
Ergänzende Testamentsauslegung: m Rahmen der Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers können grundsätzlich auch solche Umstände herangezogen werden, an die der Erblasser nicht gedacht hat oder an die er aufgrund der Umstände, unter denen das Testament errichtet wurde, nicht denken konnte, sog. hypothetischer Wille.
d.
Streng davon zu trennen ist aber die Frage, ob der so ermittelte Wille auch formwirksam erklärt wurde. Dies ist nur dann der Fall, wenn er im Testament einen wenigstens unvollkommenen, vagen Anklang gefunden hat, sog. Andeutungstheorie (h.M.). Andernfalls ist die Verfügung zwar wirksam, der hypothetische Wille ist allerdings nicht formwirksam erklärt und daher unbeachtlich. Beachtet werden muss dann womöglich § 139 BGB.
e.
Folge, bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten eines Testaments: Bestehen bei einem Testament mehrere Auslegungsmöglichkeiten, so ist gem. § 2084 BGB im Zweifel diejenige zu wählen, die dem ermittelten Willen des Erblassers zum Erfolg verhilft. § 2084 BGB ist hingegen nicht heranzuziehen, wenn ermittelt werden muss, ob überhaupt eine letztwillige Verfügung vorliegt, die dann ausgelegt werden kann. Hier gilt uneingeschränkt § 133 BGB.
5.
Folge bei Teilnichtigkeit eines Testaments: Nach der h.M. ist für die Frage der Teilunwirksamkeit eines Testaments zu differenzieren:
a.
§ 2085 BGB gilt, wenn von mehreren Verfügungen eine unwirksam ist.
b.
§ 139 BGB gilt, wenn eine Verfügung im Testament teilweise unwirksam ist.
c.
Argumente: Wortlaut des § 2085 BGB: „einer von mehreren“; § 2085 BGB ist als Ausnahmevorschrift zu § 139 BGB restriktiv auszulegen.
6.
Unterscheidung, ob eine letztwillige Verfügung eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis enthält: Die Erbeinsetzung nach § 1937 BGB ist abzugrenzen von dem Vermächtnis nach den §§ 2147 ff. BGB:
a.
Bei der Erbeinsetzung soll der Bedachte sofort mit dem Erbfall dinglicher Berechtigter sein. Das ganze Vermögen oder ein Bruchteil davon werden zugewendet, § 2087 Abs. 1 BGB
b.
Bei einem Vermächtnis soll der Bedachte nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben erlangen. Es wird nur ein Einzelgegenstand zugewendet, § 2087 Abs. 2 BGB.
c.
ACHTUNG: § 2087 Abs. 2 BGB ist widerlegt, wenn der Einzelgegenstand den größten Teil des Nachlasses ausmacht.
7.
Nach welchen Vorschriften wird ermittelt, wie mit dem Rest verfahren wird, wenn der Erblasser lediglich über einen Teil seines Vermögens in einem Testament verfügt: (alternativ)
a.
Der Erblasser hat wissentlich den Rest offengelassen; es gilt die gesetzliche Erbfolge (§ 2088 BGB)
b.
Der Erblasser hat den Rest „vergessen“: Der Rest wächst den Erben an. (§ 2089 BGB)
8.
Unterscheidung Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung:
a.
Im Rahmen eines Vorausvermächtnis, § 2150 BGB, ist der Bedachte zum einen Miterbe, zum anderen Vermächtnisnehmer. Der Wert der Zuwendung muss nicht auf den Erbteil angerechnet werden. Das Vorausvermächtnis ist anzunehmen, wenn der Erblasser einem Miterben einen zusätzlichen Vermögensvorteil zukommen lassen wollte.
b.
Im Rahmen einer Teilungsanordnung, § 1048 BGB, will der Erblasser lediglich eine bestimmte Verteilung des Nachlasses sichern, ohne einen Miterben wertmäßig zu begünstigen. Daher muss sich der Bedachte den Wert der Zuwendung auf den Erbteil anrechnen lassen.
Anfechtung eines Testaments
1.
Anfechtungsgründe
a.
Inhalts- oder Erklärungsirrtum (§ 2078 Abs. 1 BGB)
b.
(beachtlicher) Motivirrtum (§ 2078 Abs. 2 BGB)
c.
Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB)
2.
Anfechtungsberechtigt ist, im Gegensatz zu den allgemeinen Anfechtungsregeln nach den §§ 119 ff. BGB, nicht der Erblasser, sondern derjenige, der durch die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar einen Vorteil hätte, § 2080 Abs. 1 BGB.
3.
Nach h.M. reichen für einen Irrtum i.S.v. § 2078 Abs. 2 BGB auch unbewusste Fehlvorstellungen aus, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen der Erblasser bei der Testamtenserrichtung als selbstverständlich zugrunde gelegt hat. Eine solche unbewusste Fehlvorstellung kann z.B. sein: die Vorstellung, der Erbe werden nicht straffällig werden oder die Vorstellung, die Ehe des Erblassers werde harmonisch verlaufen.
4.
Die Anfechtungsgründe der § 2078 BGB und § 2079 BGB können nebeneinander vorliegen. Argument: Den Vorschriften liegen verschiedene Tatbestände zugrunde (§ 2079 BGB ist ein Sonderfall des ausnahmsweise nach § 2078 Abs. 2 BGB beachtlichen Motivirrtums). Bei § 2079 BGB wird die Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung vermutet, siehe Wortlaut: „Anfechtung ist ausgeschlossen“.
5.
Nach h.M. ist ein Pflichtteilsberechtigter nur dann übergangen i.S.v. § 2079 BGB, wenn ihm überhaupt nichts zugewendet wurde. Hat er hingegen eine nur ganz geringfügige Zuwendung erhalten oder ist er ausdrücklich oder bewusst übergangen worden, so hat er nur einen Anspruch auf den Pflichtteil.
6.
Bei § 2078 BGB muss die Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung positiv vom Anfechtenden nachgewiesen werden. Dagegen wird im Rahmen von § 2079 BGB die Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung gesetzlich vermutet, kann aber durch den Anfechtungsgegner widerlegt werden.
Gemeinschaftliches Testament
1.
Die begriffsbestimmenden Merkmale eines gemeinschaftlichen Testaments sind umstritten. Nach h.M. weist ein gemeinschaftliches Testament ein subjektives und ein objektives Element auf. Subjektiv haben die Eheleute den Willen, gemeinschaftlich ein Testament errichten zu wollen. Objektiv tun sie das in Form einer einheitlichen Urkunde, § 2267 BGB.
2.
Verlobte können sich des gemeinschaftlichen Testaments mit seiner Bindungswirkung und Formerleichterung nicht bedienen. Auch eine spätere Heirat heilt ein diesbezüglich ungültiges Testament nicht. Als erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeit für Verlobte bestehen aber getrennte Einzeltestamente oder Erbverträge. ACHTUNG: Auch Lebenspartner können, obwohl sie sonst den Ehegatten gleichgestellt werden, kein gemeinschaftliches Testament errichten.
3.
„Formprivileg“ bei Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments: Nach § 2267 BGB errichtet ein Ehegatte das Testament in der durch § 2247 BGB vorgeschriebenen Form (eigenhändig ge- und unterschrieben). Der andere Ehegatte unterzeichnet es zeitlich danach mit. Nicht ausreichend ist aber eine Blankounterschrift des nicht verfassenden Ehegatten, die Unterzeichnung nur zum Zeichen der Billigung oder Kenntnisnahme bzw. das abwechselnde Verfassen des Textes.
4.
Widerruf der Verfügung eines gemeinschaftlichen Testaments: Grundsätzlich sind Verfügungen von Todes wegen frei widerruflich, § 2253 BGB. Einschränkungen gelten nur bei wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten:
a.
Widerruf zu Lebzeiten, § 2271 Abs. 1 BGB: Es tritt nur eine vorläufige Bindung ein. Der Widerruf erfolgt gem. §§ 2271 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 2296 Abs. 2 BGB durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten.
b.
Kein Widerruf nach dem Tod des Ehegatten, § 2271 Abs. 2 BGB: Es entsteht eine endgültige Bindung, die ein Widerrufsrecht ausschließt. Es besteht lediglich die Möglichkeit der Ausschlagung, § 2271 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 BGB.
5.
Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament sind dann wechselbezüglich, wenn die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Kann nach diesem Grundsatz die Wechselbezüglichkeit im Wege regulärer Auslegung nach § 133 BGB nicht ermittelt werden, so greift subsidiär § 2270 Abs. 2 BGB als Auslegungsregel ein. Wechselbezüglichkeit liegt demnach vor, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken (Fall 1) ODER wenn einem Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht wird und der Bedachte für den Fall seine Überlebens eine Verfügung zugunsten solcher Personen getroffen hat, die mit seinem Ehegatten (der verstorben ist) verwandt sind oder ihm sonst nahe standen (Fall 2).
6.
Die Verfügung eines gemeinschaftlichen Testaments kann angefochten werden. Das gemeinschaftliche Testament kann analog §§ 2281 ff., 2078 ff. BGB durch den überlebenden Ehegatten angefochten werden. Argument: Mit dem Tod des Ehegatten entsteht für wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten eine dem Erbvertrag vergleichbare Bindungswirkung, vgl. § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB.
7.
Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, in dem die gegenseitige Einsetzung zu Alleinerben mit der Bestimmung versehen ist, dass der Nachlass nach dem Tod des Überlebenden an einen Dritten fallen soll. Denkbar sind zwei Auslegungsmöglichkeiten, wobei die Abgrenzung für die Anwendbarkeit des § 2113 BGB relevant ist: Trennungsprinzip und Einheitsprinzip.
a.
Trennungsprinzip: Vor- und Nacherbschaft; § 2113 BGB gilt für Nachlass 1 – Das Vermögen des Verstorbenen geht über das Eigentum des Längstlebenden als sog. Vorerbschaft, welches vom Vermögen getrennt wird. Nach dessen Tod erbt der Letztbedachte in Form der Nacherbschaft bzgl. der Vorerbschaft und in Form der Vollerbschaft bzgl. des sonstigen Vermögens des Längstlebenden.
b.
Einheitsprinzip: Voll- und Schlusserbschaft; § 2113 BGB gilt nicht – Im Gegensatz zum Trennungsprinzip werden die Vermögensmassen beim ersten Erbfall vereinigt und nicht getrennt.
8.
Es ist der wirkliche Wille der Verfügenden zu ermitteln, § 133 BGB. Dabei kommt dem Wortlaut nur indizielle Bedeutung zu. Das Trennungsprinzip (also Vor- und Nacherbschaft mit Anwendung des § 2113 BGB) ist anzunehmen, wenn es dem Erblasser erkennbar darauf ankam, sein Vermögen für einen Dritten zu erhalten. Das Einheitsprinzip (Voll- und Schlusserbschaft, § 2113 BGB gilt nicht) ist anzunehmen, wenn bei Ehegatten ersichtlich das beiderseitige Vermögen als eine Einheit ansehen und eine verschiedenartige Rechtsstellung des Überlebenden zu den beiden Vermögensmassen nicht gewollt ist. Im Zweifel gilt subsidiär die Auslegungsregel des § 2269 Abs. 1 BGB: Einheitsprinzip.
9.
Wiederverheiratungsklausel und ihre Rechtsfolgen: Beispiel: „Für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Teils soll der Nachlass an die Abkömmlinge fallen.“
10.
Bedeutung: Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft i.S.v. § 2100 BGB. Nach h.M. ist diese aber aufschiebend bedingt durch die Wiederverheiratung. Zunächst gilt also die Einsetzung zu Vollerben gem. Testamentsauslegung oder im Zweifel § 2269 BGB. Erst mit der Wiederheirat (= Nacherbfall i.S.v. § 2139 BGB) tritt die Vorerbschaftswirkung ein, § 158 Abs. 1 BGB.
11.→
Der überlebende Ehegatte unterliegt auch schon als bedingter Vorerbe den Beschränkungen der § 2113 BGB, ggf. i.V.m. § 2136 BGB. Sollte er allerdings, ohne wieder geheiratet zu haben, sterben, so sind mangels Nacherbfall alle Verfügungen wirksam.
Erbvertrag
1.
Verfügungen im Rahmen eines Erbvertrags:
a.
Einseitige letztwillige Verfügung, § 2299 Abs. 1 BGB: Alles, was auch durch Testament bestimmt werden kann; keine Bindungswirkung, § 2299 Abs. 2 BGB
b.
Vertragsmäßige Verfügung gem. § 2278 Abs. 1, Abs. 2 BGB nur Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage; Bindungswirkung, § 2289 Abs. 1 BGB
c.
Anderweitige Verfügungen, also keine Verfügungen von Todes wegen: Es gelten die allgemeinen Regeln des BGB
2.
Die vertragsmäßigen Verfügungen des § 2278 Abs. 1, Abs. 2 BGB haben grundsätzlich Bindungswirkung, § 2289 Abs. 1 2 BGB. 3. Lösungsmöglichkeiten sind:
a.
Einverständliche Aufhebung: §§ 2290-2292 BGB
b.
Rücktritt: §§ 2293-2295 BGB
c.
Anfechtung: §§ 2281 ff., 2078 ff. BGB
4.
Wenn ein Erblasser im Rahmen eines Erbvertrags die Umstände für eine Anfechtung selbst herbeigeführt hat, um sich von den vertragsgemäßen Verfügungen lösen zu können dann ist das Anfechtungsrecht ausgeschlossen:
a.
Nach eA ist das Anfechtungsrecht stets ausgeschlossen, wenn der Erblasser den Anfechtungsgrund selbst herbeigeführt hat.
b.
Nach h.M. ist das Anfechtungsrecht nur ausgeschlossen, falls der Erblasser die Voraussetzungen wider Treu und Glauben herbeiführt und die §§ 138, 826 BGB erfüllt sind. Argument: Für einen generellen Ausschluss bestehen keine gesetzlichen Anhaltspunkte.
1.
Eine Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft und hat somit keine eigene Rechtspersönlichkeit. Dies ist umstritten, wegen der partiellen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR. Ziel der Erbengemeinschaft ist die Auseinandersetzung der Erbmasse, §§ 2042 ff. BGB
2.
Verfügung eines Miterbes über seine Anteile am Nachlass oder an einzelnen Nachlassgegenständen:
a.
Der Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass verfügen, abweichend von den allgemeinen Regeln über die Gesamthand, §§ 719, 1419 BGB. (§ 2033 Abs. 1 BGB)
b.
Der Miterbe kann über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen. (§ 2033 Abs. 2 BGB)
c.
Über einen Nachlassgegenstand kann nur gemeinschaftlich verfügt werden. (§ 2040 Abs. 1 BGB)
3.
Verwaltung der Erbengemeinschaft: Grundsätzlich steht nach § 2038 Abs. 1 BGB die Verwaltung den Miterben gemeinschaftlich zu. Entschieden wird durch Mehrheitsbeschluss, §§ 2038 Abs. 1 2 Hs. 1 i.V.m. Abs. 2 1, 745 BGB. Ausnahme: § 2038 Abs. 1 2 Hs. 2 BGB – Zur Erhaltung notwendige Maßnahmen kann ein Miterbe auch allein treffen, sog. Notgeschäfte. Beispiele: Klageerhebung, falls nur so ein Anspruch gewahrt werden kann. Reparaturmaßnahmen, nicht aber: Wiederaufbau eines zerstörten Hauses.
4.
Vertretungsmacht für Verwaltungsmaßnahmen bei einer Erbengemeinschaft: Nach h.M. enthält die Verwaltungsbefugnis des § 2038 BGB zugleich auch eine Vertretungsmacht. Allerdings muss unterschieden werden:
a.
Vertretungsmacht sowohl für Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäfte. Argument: Notwendige Maßnahmen erfordern schnelles Handeln, wozu auch Verfügungen gehören. (§ 2038 Abs. 1 2 Hs. 2 BGB (Notmaßnahmen))
b.
Vertretungsmacht nur für Verpflichtungsgeschäfte. Der nicht zustimmende Erbe muss auf Mitwirkung i.S.v. § 2040 BGB verklagt werden. (§ 2038 Abs. 1 BGB (ordnungsgemäße Verwaltung))
5.
Schuldrechtliche Ansprüche gegen Dritte: Jeder Miterbe kann allein und unabhängig von den anderen Leistung an alle verlangen (Abweichung zur Regel bei Gesamthandsgemeinschaften, nach der nur alle Gläubiger gemeinsam Leistung verlangen können). § 2039 BGB erfasst aber nur Ansprüche i.S.v. § 194 BGB, die zum Nachlass gehören. Nicht erfasst sind Gestaltungsrechte wie Kündigung oder Anfechtung oder Verfügungen. Hier gilt: § 2040 BGB: gemeinschaftliche Ausübung.
6.
Die Miterben haften für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner, § 2058 BGB. Der Gläubiger hat zur Durchsetzung von Ansprüchen bis zur Teilung zwei Möglichkeiten:
a.
Gesamtschuldklage gegen einen oder mehrere Miterben mit der Folge der Vollstreckung in das Eigenvermögen der Miterben. ACHTUNG: Beschränkung des § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB – danach ist bis zur Teilung die Haftung auf den Nachlass beschränkt; daher praktisch geringe Bedeutung der beiden Klagearten
b.
Gesamthandsklage gegen die Erbengemeinschaft mit der Folge der Vollstreckung in den gesamten Nachlass, § 2059 Abs. 2 BGB
Vor- und Nacherben
1.
Vor- und Nacherbe sind zeitlich aufeinander folgende echte Erben desselben Erblassers und derselben Erbschaft. Sinn dieser Regelung ist, dass der Erblasser die Weitergabe seines Vermögens über einen längeren Zeitraum und entgegen Verfügungen des Vorerben regeln kann.
2.
Nacherbfall ist der Eintritt der Nacherbschaft und gleichzeitig das Ende der Vorerbschaft. Grundsätzlich kann der Erblasser den Nacherbfall frei bestimmen. Beispiel: Bei einer Wiederverheiratungsklausel in einem gemeinschaftlichen Testament stellt die Wiederheirat den Nacherbfall dar. Hat der Erblasser keine Bestimmung getroffen, so ist im Zweifel der Tod des Vorerben der Nacherbfall, § 2106 Abs. 1 BGB.
3.
Ist keine Bestimmung des Nacherben erfolgt, so gilt nach § 2104 Satz 1 BGB derjenige als Nacherbe, der gesetzlicher Erbe des Erblassers im Zeitpunkt des Nacherbfalls gewesen wäre, sog. konstruktive Nacherbfolge. Nach h.M. ist § 2104 BGB auf den Fall einer unwirksamen Nacherbenbestimmung nicht anzuwenden. Argument: Die subsidiäre Auslegungsregel des § 2104 BGB soll nur dann eingreifen, wenn von vornherein ein Nacherbe nicht bestimmt wurde.
4.
Abgrenzung zwischen Vorerbschaftsanordnung und Anordnung von Nießbrauch an der Erbschaft:
a.
Vor- und Nacherbschaft, §§ 2100 ff. BGB: Dem Berechtigten wurde die freie Verfügung über den Nachlass eingeräumt: „Vorerbe als Herr des Nachlasses“:
b.
Nießbrauchvermächtnis, §§ 2147 ff. BGB: Der Begünstigte soll beim Erbfall einen Nießbrauch erhalten, der ihm vom Erben erst eingeräumt werden muss.
5.
Mit dem Erbfall erlangt der Nacherbe bereits ein Anwartschaftsrecht an der Erbmasse. Im Fall des Todes des Nacherben vor dem Erbfall gilt: Nach der Auslegungsregel des § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB geht das Nacherbrecht auf die Erben des verstorbenen Nacherben über, es sei denn ein anderer Wille des Erblassers ist anzunehmen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn es dem Erblasser erkennbar darum ging, das Vermögen in der Familie zu halten. Dann gilt ggf. § 2069 BGB (Ersatzerbschaft) vor § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB.
6.
Der Vorerbe kann grundsätzlich in den Grenzen der §§ 2113-2115 BGB über Erbschaftsgegenstände verfügen, vgl. § 2112 BGB.
7.
Für den Umfang der Beschränkungen ist zu unterscheiden:
a.
nicht befreiter Vorerbe: insbesondere Verfügungsbeschränkungen bzgl. Grundstücke (§ 2113 Abs. 1 BGB) und bei unentgeltlichen Verfügungen (§ 2113 Abs. 2 BGB)
b.
befreiter Vorerbe: insbesondere Befreiung vom Verbot des § 2113 Abs. 1 BGB, nicht aber § 2113 Abs. 2 BGB
8.
Gem. § 2113 Abs. 3 BGB ist der gutgläubige Erwerb geschützt. Bezugsgegenstand ist hier der gute Glaube des Erwerbers, der Vorerbe handle nicht unter den entsprechenden Beschränkungen.
9.
Haftung des Vorerben zugunsten des Nacherben:
a.
Haftung des Vorerben aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB des gesetzlichen Schuldverhältnisses: beachte aber die Haftungsmilderung gem. § 2131 BGB (Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten)
b.
Haftung des Vorerben gem. § 2134 BGB – Wertersatz: Bei eigennütziger Verwendung, z.B. Verbrauch. Für den befreiten Vorerben gilt aber § 2138 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
Wegfall eines Erben
1.
2.
Nach dem Erbfall: Ausschlagung (§ 1953 BGB), Nichterleben einer aufschiebenden Bedingung (§ 2074 BGB), Erbunwürdigkeit (§ 2344 BGB), Anfechtung (§§ 2078 ff. BGB)
3.
Kein Wegfall i.S.v. § 2094 BGB bei Nichtigkeit der Erbeinsetzung, anders aber bei § 2096 BGB.
Vermächtnis und Auflage
Testamentsvollstrecker
Annahme der Erbschaft, § 1943 BGB
1.
Nach einer Ansicht ist der Irrtum über die Überschuldung kein Eigenschaftsirrtum gem. § 119 Abs. 2 BGB, da kein Irrtum über die Eigenschaft, sondern über den Wert des Nachlasses vorliegt, der aber, wie der Preis einer Sache, gerade keine Eigenschaft darstellt.
2.
Nach h.M. ist ein Eigenschaftsirrtum i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB gegeben, wenn der Irrtum sich auf das Vorhandensein von Nachlassverbindlichkeiten bezieht, da dann über die Zusammensetzung und somit über eine Eigenschaft i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB geirrt wurde.
3.
Aber auch nach h.M. liegt kein Fall des § 119 Abs. 2 BGB vor, wenn der Irrtum über die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten oder ein Irrtum über zukünftige Entwicklungen des Nachlasswertes.
Ausschlagung der Erbschaft
1.
formbedürftige Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 1945 Abs. 1 BGB)
2.
Frist: 6 Wochen; Fristbeginn: Abs. 2 (§ 1944 Abs. 1 BGB)
1.
Rückwirkender Wegfall des Erbschaftsanfalls an den Ausschlagenden (§ 1953 Abs. 1 BGB)
2.
An seine Stelle tritt rückwirkend der Nächstberufene (§ 1953 Abs. 2 BGB)
Anfechtung der Erbschaft
„vorläufiger Erbe“
1.
Unaufschiebbare Verfügungen bleiben bei späterer Ausschlagung wirksam, § 1959 Abs. 2 BGB. Beispiele: Zahlung der Beerdigungskosten, Veräußerung verderblicher Ware.
2.
Aufschiebbare Verfügungen sind grundsätzlich unwirksam. ACHTUNG: Es gibt die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs, §§ 932 ff. / 892 ff. BGB. § 935 BGB gilt nach h.M. nicht zugunsten des endgültigen Erben, Argument: Der vorläufige Erbe war berechtigter Besitzer, Schutz des Erwerbers.
1.
Verpflichtung: Herausgabe des Erlangten, §§ 681 Satz 2, 667; Schadensersatz, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 677 BGB
2.
Berechtigung: Aufwendungsersatz: §§ 670, 683 BGB
Erbenhaftung
1.
Erblasserschulden: Schulden, die bereits in der Person des Erblassers begründet wurden.
2.
Erbfallschulden, § 1967 Abs. 2 BGB: Schulden, die anlässlich des Erbfalls entstehen, z.B. Vermächtnisse, Kosten der Beerdigung, Erbschaftssteuer.
3.
Nachlasserbenschulden: Schulden, die anlässlich der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entstehen, z.B. Auflösung eines ererbten Geschäfts.
Erbschaftsbesitzer
1.
Im Gegensatz zu § 985 BGB als Einzelanspruch kann mit § 2018 BGB die Herausgabe der Erbschaft als ganzes verlangt werden. (§ 2018 BGB ist ein Gesamtanspruch)
2.
Dingliche Surrogation, § 2019 BGB: Um den Wert des Sondervermögens Erbschaft über alle Wechsel seiner konkreten Bestandteile zu erhalten, werden der Erbschaft konkrete Ersatzgegenstände dinglich zugeordnet.
3.
Verwendungsersatz, § 2022 BGB: Der Erbschaftsbesitzer kann, anders als bei §§ 994, 996 BGB, alle Arten von Verwendungen ersetzt verlangen.
Erbverzicht
1.
Anfechtung
a.
gem. §§ 2281, 2078 Abs. 2 BGB NICHT, da der Erbverzicht keine Verfügung von Todes wegen ist
b.
gem. §§ 119 ff. BGB NICHT, da kein Anfechtungsgrund vorliegt
2.
Rücktritt
a.
gem. § 2295 BGB analog NICHT, da nicht analogiefähige Sondervorschrift für den Erblasser
b.
gem. § 323 BGB: Der Abfindungsvertrag, nicht der Erbverzicht selbst, stellt ein gegenseitiges, synallagmatisches Rechtsgeschäft dar.
3.
Kondiktion gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 F2 BGB NICHT, da der Verzichtende nichts geleistet hat; es hat sich lediglich die Person des Erbanwärters geändert.
4.
Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB NICHT, da die Nichterfüllung der Abfindungsverpflichtung keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage darstellt; § 323 BGB geht insoweit vor.
1.
Nach der Theorie der Aushöhlungsnichtigkeit ist eine lebzeitige Verfügung des Erblassers, die wirtschaftlich einem Testierverbot gem. § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB gleichkommt, gem. § 134 BGB wegen Umgehung dieses Verbots nichtig. Argument: Die Entziehung des erbvertraglich versprochenen Vermögens durch Verfügung unter Lebenden steht einer Verfügung von Todes wegen gleich. Beispiel: Schenkung und Nießbrauchvorbehalt
2.
Nach heute h.M. ist § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Verfügungen unter Lebenden nicht analog anwendbar. Argumente: Unvereinbarkeit mit dem Wortlaut des § 2286 BGB: Das Verfügungsrecht des Erblassers unter Lebenden bleibt unberührt. Schutz des Vertragserben abschließend durch § 2287 BGB geregelt.
1.
Anwendung der erbrechtlichen Formvorschriften, insbesondere § 2276 BGB (notarielle Beurkundung des Schenkungsvertrages). (§ 2301 Abs. 1 BGB)
2.
Anwendung der Vorschriften für Schenkungen unter Lebenden, insbesondere § 518 BGB mit der Möglichkeit der Heilung nach § 518 Abs. 2 BGB. (§ 2301 Abs. 2 BGB bei Vollzug)
3.
Für den Vollzug i.S.v. § 2301 Abs. 2 BGB ist nach h.M. mindestens erforderlich, dass der Schenker zu Lebzeiten alles getan hat, was er zum Rechtsübergang des Schenkungsgegenstandes auf den Beschenkten tun konnte, so dass dieser ohne sein weiteres Zutun eintreten konnte. Nur dann kann von einem lebzeitigen Vermögensopfer gesprochen werden. Dingliche Erfüllung stellt den Idealfall des Vollzuges dar, ist aber nicht unbedingt erforderlich.
Pflichtteilsrecht
1.
Personen, die nach §§ 2303 ff. BGB als Pflichtteilsberechtigte in Betracht kommen:
a.
Eltern des Erblassers, § 2303 Abs. 2 F1 BGB
b.
Abkömmlinge des Erblassers, § 2301 Abs. 1 BGB
c.
Ehegatten des Erblassers, § 2303 Abs. 2 F2 BGB; Lebenspartner, § 10 VI LPartG
1.
Erbteil kleiner oder gleich Pflichtteilsanspruch: Die Beschränkungen oder Auflagen gelten als nicht angeordnet, § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB. Bei Ausschlagung behält der Berechtigte nur den Ergänzungsbetrag, § 2305 BGB.
2.
Erbteil größer oder gleich Pflichtteilsanspruch: Wahlweise Annahme der Erbschaft mit der Belastung oder Ausschlagung und Forderung des vollen Pflichtteils, § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB.
1.
Erbteil oder Vermächtnis (ohne Zugewinnausgleich)
2.
ggf. Zusatzpflichtteil, § 2305 BGB [falls Zuwendung geringer als Pflichtteil nach § 2303 BGB; Berechnung des Pflichtteils: (§ 1931 Abs. 1 BGB + § 1371 Abs. 1 BGB) x 0,5 – großer Pflichtteil]
1.
Anspruch auf Zugewinnausgleich [§§ 1378 i.V.m. 1371 Abs. 3, Abs. 2 i.V.m. 1373 ff. BGB]
2.
Kleiner Pflichtteil [§§ 1371 Abs. 3, Abs. 2 Hs. 2; 2303 Abs. 2 Satz 2 BGB; Berechnung: errechnet aus nicht erhöhtem gesetzlichen Erbteil = 0,5 x § 1931 Abs. 1 BGB (ohne § 1371 Abs. 1 BGB)]
Prüfung eines gemeinschaftlichen Testaments, §§ 2265 ff. BGB
1.
Wirksame Testamentserrichtung
a.
Eheleute, § 2265 BGB, oder Lebenspartner, § 10 Abs. 4 LPartG
b.
Gemeinschaftlichkeit
c.
Formprivileg gem. § 2267 BGB
d.
Testierfähigkeit gem. § 2229 BGB und Höchstpersönlichkeit gem. §§ 2264 ff. BGB
2.
Kein Widerruf gem. § 2253 BGB unter Beachtung von §§ 2271, 2270 BGB
a.
zu Lebzeiten bei wechselbezüglichen Verfügungen nur vor Notar
b.
nach Tod endgültige Bindungswirkung
3.
Keine Anfechtung analog §§ 2281 ff. i.V.m. §§ 2078, 2079 BGB
4.
Wirkungen
a.
Verfügungsbeschränkung gem. § 2113 BGB (unterscheide zwischen Vor- und Nacherbschaft und Voll- und Schlusserbschaft)
b.
uU Ausgleich gem. §§ 2287 i.V.m. 812 ff. BGB, falls nicht § 2113 BGB nicht greift
Übersicht über häufige erbrechtliche Verfügungen
1.
Erbeinsetzung, § 1937 BGB, Zuwendung des ganzen Vermögens oder eines Bruchteils
2.
Vermächtnis, §§ 2147 ff. BGB, Zuwendung einzelner Gegenstände, schuldrechtlicher Anspruch
3.
Auflage, §§ 2192 ff. BGB, Verpflichtung des Erben, dem Begünstigten einen Gegenstand zuzuwenden
4.
Vorausvermächtnis, § 2150 BGB, Erbe erhält Gegenstand vorab (zusätzlich)
5.
Teilungsanordnung, § 2048 BGB, bloße Auseinandersetzungsregelung
6.
Vor- / Nacherbschaft, §§ 2100 ff. BGB, zeitliches Nacheinander von Vor- und Nacherbe
7.
Ersatzerbschaft, §§ 2096 ff. BGB, „entweder ... oder“ von Erbe oder Ersatzerbe
8.
Voll- / Schlusserbschaft, § 2269 BGB, beim Ehegattentestament (Berliner Testament) im Zweifel gewollt
Erbfolge
1.
Gewillkürte Erbfolge, §§ 1937, 1941 BGB
a.
Wirksame Verfügung von Todes wegen
aa.
Testierfähigkeit, § 2229 BGB
bb.
Höchstpersönlichkeit, §§ 2064 ff. BGB
cc.
Formwahrung, z.B. §§ 2247 BGB: handschriftliche Anfertigung, Unterschrift
dd.
keine sonstigen Wirksamkeitshindernisse (insbesondere § 138 Abs. 1 BGB)
ee.
kein Widerruf, keine Anfechtung, kein Rücktritt
b.
Inhaltsbestimmung durch Auslegung
aa.
Zunächst gem. § 133 BGB (i.V.m. § 157 BGB bei gemeinschaftlichem Testament / Erbvertrag)
bb.
Subsidiär gem. erbrechtlichen Auslegungsregeln, z.B. §§ 2066 ff. BGB
2.
Subsidiär: Gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB
a.
Verwandte nach Ordnungen, §§ 1924-1930 BGB
b.
Ehegatte, §§ 1931-1933, oder Lebenspartner, § 10 LPartG
c.
1.
Anwendbarkeit
a.
Wirksame Ehe (oder Lebenspartnerschaft, § 8 Abs. 2 LPartG)
b.
Kein Getrenntleben, §§ 1357 Abs. 3 i.V.m. 1567 Abs. 1 BGB
2.
Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
a.
Lebensbedarf (Unterhaltsbedarf der Familie)
b.
c.
Kein Geschäft größeren Umfangs
3.
Kein Ausschluss
a.
Wegen erkennbaren Eigengeschäftes (§ 1357 Abs. 1 Satz 2 a.E. BGB)
b.
Wegen Beschränkung oder Ausschluss der Befugnis (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 BGB)
4.→
Rechtsfolge
a.
Gesamtschuldnerische Verpflichtung (§ 421 BGB)
b.
Umstritten, ob Berechtigung gem. § 428 BGB oder § 432 BGB
3.
Keine dingliche Wirkung