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Erbrecht

Zivilrecht · Familien- und Erbrecht · 225 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (1)
  • § 719 BGB

    Völlig anderer Regelungsgegenstand: Entstehung im Verhältnis zu Dritten

    Ein Zitat '§ 719 BGB' aus altem Skript trifft heute eine andere Norm · geändert seit 1.1.2024

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Prüfung einer wirksamen Verfügung von Todes wegen
1.Wirksamkeit
a.Testierfähigkeit, § 2229 BGB (Testament) oder Geschäftsfähigkeit, § 2275 BGB (Erbvertrag)
b.Höchstpersönlichkeit, §§ 2206 ff. BGB
Definition
Sinn und Zweck des Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit

Erblasser soll über seinen Nachlass selbst entscheiden und nur bei einer eigenen Entscheidung die gesetzliche Erbfolge ausschließen. Daher sind bei der Errichtung des Testaments Vertretung und Botenschaft unzulässig und führen zur Nichtigkeit. Auch eine Bestimmung des Erben durch Dritte ist unzulässig, § 2065 BGB. Möglich ist jedoch eine dergestalt individualisierte Bestimmbarkeit, dass ein Dritter lediglich die namentliche Bezeichnung vornimmt; eine Ermessensausübung muss jedoch ausgeschlossen sein.

Erläuterung

Sinn und Zweck des Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit: Erblasser soll über seinen Nachlass selbst entscheiden und nur bei einer eigenen Entscheidung die gesetzliche Erbfolge ausschließen. Daher sind bei der Errichtung des Testaments Vertretung und Botenschaft unzulässig und führen zur Nichtigkeit. Auch eine Bestimmung des Erben durch Dritte ist unzulässig, § 2065 BGB. Möglich ist jedoch eine dergestalt individualisierte Bestimmbarkeit, dass ein Dritter lediglich die namentliche Bezeichnung vornimmt; eine Ermessensausübung muss jedoch ausgeschlossen sein.

c.Form
Erläuterung

Das eigenhändige Testament muss gem. § 2247 Abs. 1 BGB folgende Voraussetzungen erfüllen: Es muss eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben sein. Ein mit einer Schreibmaschine oder sonst wie maschinell erstelltes Testament genügt dem Formerfordernis des § 2247 Abs. 1 BGB nicht. Es ist damit gem. § 125 BGB nichtig. Ein Testament kann in einem Brief enthalten sein. Da jedoch dieses sog. Brieftestament nicht der üblichen Form des Testaments entspricht, ist im Einzelfall sorgfältig festzustellen, ob der Erblasser nur eine bloße Ankündigung machen wollte oder ob er rechtsverbindlich eine Verfügung von Todes wegen treffen wollte. Es stellt sich die Frage nach dem sog. Testierwillen. Bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments kann eine Schreibhilfe verwendet werden: Allerdings ist erforderlich, dass die Schreibhilfe den Erblasser lediglich unterstützt, nicht aber auf seinen Willen Einfluss nimmt. Das Testament darf also nicht von dem Dritten durch Führen der Hand des Testierenden ohne dessen Willen hergestellt werden. Merkformel: „Stützen ja, Führen nein“. Ein eigenhändiges Testament muss auch unterschrieben werden. Grund: Die Unterschrift soll die Identität des Erblasser zweifelsfrei erkennen lassen. Daher ist auch anstelle des Vor- und Zunamens eine gebräuchliche andere Unterzeichnung möglich, soweit sie die Urheberschaft erkennen lässt. Ferner soll die Unterschrift den Inhalt des Testaments räumlich abschließen. Nicht ausreichend ist daher die bloße Selbstbenennung im Eingangstext. Die Unterschrift auf dem Briefumschlag reicht aus, wenn sie sich als Fortsetzung der eingeschlossenen Urkunde darstellt und nicht nur ein bloßer Absendervermerk ist und der Umschlag verschlossen ist, ansonsten ist die Verbindung zu lose. Nachträgliche Zusätze bedürfen keiner gesonderten Unterschrift, wenn sie vom feststellbaren Willen des Erblassers mitgedeckt sind und das äußere Erscheinungsbild nicht entgegensteht.

d.Keine sonstigen Wirksamkeitshindernisse (insbesondere Sittenwidrigkeit, § 138 BGB)
Definition
Zeitpunkt für die Bewertung der Sittenwidrigkeit

Testamentserrichtung. Argumente: Rechtssicherheit – Grund für die Missbilligung ist die in der Errichtung zum Ausdruck kommende verwerfliche Gesinnung. Bei Wandlung dieser Gesinnung kann der Erblasser das frühere Testament aufheben.

Erläuterung

Zeitpunkt für die Bewertung der Sittenwidrigkeit: Testamentserrichtung. Argumente: Rechtssicherheit – Grund für die Missbilligung ist die in der Errichtung zum Ausdruck kommende verwerfliche Gesinnung. Bei Wandlung dieser Gesinnung kann der Erblasser das frühere Testament aufheben.

Argument
  • RechtssicherheitRechtssicherheit – Grund für die Missbilligung ist die in der Errichtung zum Ausdruck kommende verwerfliche Gesinnung. Bei Wandlung dieser Gesinnung kann der Erblasser das frühere Testament aufheben.
aa.Letztwillige Verfügung zugunsten einer Geliebten
Erläuterung

Grundsätzlich begründet die Benachteiligung selbst nächster Angehöriger in einer Verfügung von Todes wegen noch keine Sittenwidrigkeit i.S.v. § 138 BGB. Die Sittenwidrigkeit kann sich aber aus dem Gesamtbild des Einzelfalles ergeben. Bei sog. Geliebtentestamenten ist nach folgenden Kriterien abzuwägen:

(1)Wer wurde zurückgesetzt?
Erläuterung

Die Zurücksetzung des Ehegatten wiegt schwerer als die Zurücksetzung sonstiger Verwandter.

(2)Werden achtenswerte Motive mit der Zurücksetzung verfolgt?
Erläuterung

Nicht, wenn durch das Testament ausschließlich geschlechtliche Hingabe belohnt werden soll. Merke: („Hergabe für die Hingabe!“)

(3)Wie hat sich die zurückgesetzte Person gegenüber dem Erblasser verhalten?
bb.Sonstige Fälle
e.Kein Widerruf, §§ 2253 ff., 2271, 2299 BGB
f.Keine Anfechtung, §§ 2078 ff., 2281 ff. BGB
g.Kein Rücktritt, §§ 2293 ff. BGB
2.Inhaltsbestimmung durch Auslegung
a.§ 133 (i.V.m. § 157 BGB bei gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen)
b.Erbrechtliche Auslegungsregeln (subsidiär)
Beispiel
Eigenhändiges Testament
b.Sittenwidrigkeit
Widerruf eines Testaments, § 2253 BGB
a.§ 2254 BGB: ausdrückliches Widerrufstestament
b.§ 2258 BGB: widersprechendes späteres Testament
c.§ 2255 BGB: konkludenter Widerruf
d.§ 2256 BGB: Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
e.ACHTUNG: Der Widerruf gem. §§ 2254, 2255 BGB kann seinerseits widerrufen werden, RF: §§ 2257, 2258 Abs. 2 (danach gilt das frühere Testament). Der Widerruf als letztwillige Verfügung ist gem. §§ 2078 ff. BGB anfechtbar mit der Folge, dass fas ursprüngliche (widerrufene) Testament wieder auflebt.
Definition
ACHTUNG

Der Widerruf gem. §§ 2254, 2255 BGB kann seinerseits widerrufen werden, RF: §§ 2257, 2258 Abs. 2 (danach gilt das frühere Testament). Der Widerruf als letztwillige Verfügung ist gem. §§ 2078 ff. BGB anfechtbar mit der Folge, dass fas ursprüngliche (widerrufene) Testament wieder auflebt.

4.Auslegung eines Testaments:
a.Zunächst wird nach § 133 BGB erläuternd und ggf. ergänzend ausgelegt. Erforscht wird danach der wirkliche Wille des Erblassers. Dabei sind nach der herrschenden Andeutungstheorie alle Umstände heranzuziehen, die in der Testamentsurkunde andeutungsweise zum Ausdruck gekommen sind. Bei mehreren möglichen Auslegungsvarianten ist diejenige zu bevorzugen, bei der der wirkliche Wille Erfolg hat, § 2084 BGB.
b.Bei Zweifeln sind die erbrechtlichen Auslegungsregeln heranzuziehen: §§ 2066-2076 BGB; §§ 2087-2099 BGB; §§ 2101-2110 BGB.
c.Ergänzende Testamentsauslegung: m Rahmen der Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers können grundsätzlich auch solche Umstände herangezogen werden, an die der Erblasser nicht gedacht hat oder an die er aufgrund der Umstände, unter denen das Testament errichtet wurde, nicht denken konnte, sog. hypothetischer Wille.
d.Streng davon zu trennen ist aber die Frage, ob der so ermittelte Wille auch formwirksam erklärt wurde. Dies ist nur dann der Fall, wenn er im Testament einen wenigstens unvollkommenen, vagen Anklang gefunden hat, sog. Andeutungstheorie (h.M.). Andernfalls ist die Verfügung zwar wirksam, der hypothetische Wille ist allerdings nicht formwirksam erklärt und daher unbeachtlich. Beachtet werden muss dann womöglich § 139 BGB.h.M.
e.Folge, bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten eines Testaments: Bestehen bei einem Testament mehrere Auslegungsmöglichkeiten, so ist gem. § 2084 BGB im Zweifel diejenige zu wählen, die dem ermittelten Willen des Erblassers zum Erfolg verhilft. § 2084 BGB ist hingegen nicht heranzuziehen, wenn ermittelt werden muss, ob überhaupt eine letztwillige Verfügung vorliegt, die dann ausgelegt werden kann. Hier gilt uneingeschränkt § 133 BGB.
Definition
Folge, bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten eines Testaments

Bestehen bei einem Testament mehrere Auslegungsmöglichkeiten, so ist gem. § 2084 BGB im Zweifel diejenige zu wählen, die dem ermittelten Willen des Erblassers zum Erfolg verhilft. § 2084 BGB ist hingegen nicht heranzuziehen, wenn ermittelt werden muss, ob überhaupt eine letztwillige Verfügung vorliegt, die dann ausgelegt werden kann. Hier gilt uneingeschränkt § 133 BGB.

5.Folge bei Teilnichtigkeit eines Testaments: Nach der h.M. ist für die Frage der Teilunwirksamkeit eines Testaments zu differenzieren:h.M.
Definition
Folge bei Teilnichtigkeit eines Testaments

Nach der h.M. ist für die Frage der Teilunwirksamkeit eines Testaments zu differenzieren:

a.§ 2085 BGB gilt, wenn von mehreren Verfügungen eine unwirksam ist.
b.§ 139 BGB gilt, wenn eine Verfügung im Testament teilweise unwirksam ist.
c.Argumente: Wortlaut des § 2085 BGB: „einer von mehreren“; § 2085 BGB ist als Ausnahmevorschrift zu § 139 BGB restriktiv auszulegen.
Definition
Argumente

Wortlaut des § 2085 BGB: „einer von mehreren“; § 2085 BGB ist als Ausnahmevorschrift zu § 139 BGB restriktiv auszulegen.

Argument
6.Unterscheidung, ob eine letztwillige Verfügung eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis enthält: Die Erbeinsetzung nach § 1937 BGB ist abzugrenzen von dem Vermächtnis nach den §§ 2147 ff. BGB:
a.Bei der Erbeinsetzung soll der Bedachte sofort mit dem Erbfall dinglicher Berechtigter sein. Das ganze Vermögen oder ein Bruchteil davon werden zugewendet, § 2087 Abs. 1 BGB
b.Bei einem Vermächtnis soll der Bedachte nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben erlangen. Es wird nur ein Einzelgegenstand zugewendet, § 2087 Abs. 2 BGB.
c.ACHTUNG: § 2087 Abs. 2 BGB ist widerlegt, wenn der Einzelgegenstand den größten Teil des Nachlasses ausmacht.
7.Nach welchen Vorschriften wird ermittelt, wie mit dem Rest verfahren wird, wenn der Erblasser lediglich über einen Teil seines Vermögens in einem Testament verfügt: (alternativ)
a.§ 2088 BGB: Der Erblasser hat wissentlich den Rest offengelassen; es gilt die gesetzliche Erbfolge
b.§ 2089 BGB: Der Erblasser hat den Rest „vergessen“: Der Rest wächst den Erben an.
8.Unterscheidung Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung:
a.Im Rahmen eines Vorausvermächtnis, § 2150 BGB, ist der Bedachte zum einen Miterbe, zum anderen Vermächtnisnehmer. Der Wert der Zuwendung muss nicht auf den Erbteil angerechnet werden. Das Vorausvermächtnis ist anzunehmen, wenn der Erblasser einem Miterben einen zusätzlichen Vermögensvorteil zukommen lassen wollte.
b.Im Rahmen einer Teilungsanordnung, § 1048 BGB, will der Erblasser lediglich eine bestimmte Verteilung des Nachlasses sichern, ohne einen Miterben wertmäßig zu begünstigen. Daher muss sich der Bedachte den Wert der Zuwendung auf den Erbteil anrechnen lassen.
Anfechtung eines Testaments
1.Anfechtungsgründe
a.§ 2078 Abs. 1 BGB: Inhalts- oder Erklärungsirrtum
b.§ 2078 Abs. 2 BGB: (beachtlicher) Motivirrtum
c.§ 2079 BGB: Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten
2.Anfechtungsberechtigt ist, im Gegensatz zu den allgemeinen Anfechtungsregeln nach den §§ 119 ff. BGB, nicht der Erblasser, sondern derjenige, der durch die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar einen Vorteil hätte, § 2080 Abs. 1 BGB.
3.Nach h.M. reichen für einen Irrtum i.S.v. § 2078 Abs. 2 BGB auch unbewusste Fehlvorstellungen aus, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen der Erblasser bei der Testamtenserrichtung als selbstverständlich zugrunde gelegt hat. Eine solche unbewusste Fehlvorstellung kann z.B. sein: die Vorstellung, der Erbe werden nicht straffällig werden oder die Vorstellung, die Ehe des Erblassers werde harmonisch verlaufen.h.M.
4.Die Anfechtungsgründe der § 2078 BGB und § 2079 BGB können nebeneinander vorliegen. Argument: Den Vorschriften liegen verschiedene Tatbestände zugrunde (§ 2079 BGB ist ein Sonderfall des ausnahmsweise nach § 2078 Abs. 2 BGB beachtlichen Motivirrtums). Bei § 2079 BGB wird die Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung vermutet, siehe Wortlaut: „Anfechtung ist ausgeschlossen“.
Argument
  • WortlautDen Vorschriften liegen verschiedene Tatbestände zugrunde (§ 2079 BGB ist ein Sonderfall des ausnahmsweise nach § 2078 Abs. 2 BGB beachtlichen Motivirrtums). Bei § 2079 BGB wird die Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung vermutet, siehe Wortlaut: „Anfechtung ist ausgeschlossen“.
5.Nach h.M. ist ein Pflichtteilsberechtigter nur dann übergangen i.S.v. § 2079 BGB, wenn ihm überhaupt nichts zugewendet wurde. Hat er hingegen eine nur ganz geringfügige Zuwendung erhalten oder ist er ausdrücklich oder bewusst übergangen worden, so hat er nur einen Anspruch auf den Pflichtteil.h.M.
6.Bei § 2078 BGB muss die Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung positiv vom Anfechtenden nachgewiesen werden. Dagegen wird im Rahmen von § 2079 BGB die Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung gesetzlich vermutet, kann aber durch den Anfechtungsgegner widerlegt werden.
Gemeinschaftliches Testament
1.Die begriffsbestimmenden Merkmale eines gemeinschaftlichen Testaments sind umstritten. Nach h.M. weist ein gemeinschaftliches Testament ein subjektives und ein objektives Element auf. Subjektiv haben die Eheleute den Willen, gemeinschaftlich ein Testament errichten zu wollen. Objektiv tun sie das in Form einer einheitlichen Urkunde, § 2267 BGB.h.M.
2.Verlobte können sich des gemeinschaftlichen Testaments mit seiner Bindungswirkung und Formerleichterung nicht bedienen. Auch eine spätere Heirat heilt ein diesbezüglich ungültiges Testament nicht. Als erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeit für Verlobte bestehen aber getrennte Einzeltestamente oder Erbverträge. ACHTUNG: Auch Lebenspartner können, obwohl sie sonst den Ehegatten gleichgestellt werden, kein gemeinschaftliches Testament errichten.
3.„Formprivileg“ bei Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments: Nach § 2267 BGB errichtet ein Ehegatte das Testament in der durch § 2247 BGB vorgeschriebenen Form (eigenhändig ge- und unterschrieben). Der andere Ehegatte unterzeichnet es zeitlich danach mit. Nicht ausreichend ist aber eine Blankounterschrift des nicht verfassenden Ehegatten, die Unterzeichnung nur zum Zeichen der Billigung oder Kenntnisnahme bzw. das abwechselnde Verfassen des Textes.
4.Widerruf der Verfügung eines gemeinschaftlichen Testaments: Grundsätzlich sind Verfügungen von Todes wegen frei widerruflich, § 2253 BGB. Einschränkungen gelten nur bei wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten:
Definition
Widerruf der Verfügung eines gemeinschaftlichen Testaments

Grundsätzlich sind Verfügungen von Todes wegen frei widerruflich, § 2253 BGB. Einschränkungen gelten nur bei wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten:

a.Widerruf zu Lebzeiten, § 2271 Abs. 1 BGB: Es tritt nur eine vorläufige Bindung ein. Der Widerruf erfolgt gem. §§ 2271 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 2296 Abs. 2 BGB durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten.
Definition
Widerruf zu Lebzeiten, § 2271 Abs. 1 BGB

Es tritt nur eine vorläufige Bindung ein. Der Widerruf erfolgt gem. §§ 2271 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 2296 Abs. 2 BGB durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten.

b.Kein Widerruf nach dem Tod des Ehegatten, § 2271 Abs. 2 BGB: Es entsteht eine endgültige Bindung, die ein Widerrufsrecht ausschließt. Es besteht lediglich die Möglichkeit der Ausschlagung, § 2271 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 BGB.
Definition
Kein Widerruf nach dem Tod des Ehegatten, § 2271 Abs. 2 BGB

Es entsteht eine endgültige Bindung, die ein Widerrufsrecht ausschließt. Es besteht lediglich die Möglichkeit der Ausschlagung, § 2271 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 BGB.

5.Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament sind dann wechselbezüglich, wenn die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Kann nach diesem Grundsatz die Wechselbezüglichkeit im Wege regulärer Auslegung nach § 133 BGB nicht ermittelt werden, so greift subsidiär § 2270 Abs. 2 BGB als Auslegungsregel ein. Wechselbezüglichkeit liegt demnach vor, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken (Fall 1) ODER wenn einem Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht wird und der Bedachte für den Fall seine Überlebens eine Verfügung zugunsten solcher Personen getroffen hat, die mit seinem Ehegatten (der verstorben ist) verwandt sind oder ihm sonst nahe standen (Fall 2).
6.Die Verfügung eines gemeinschaftlichen Testaments kann angefochten werden. Das gemeinschaftliche Testament kann analog §§ 2281 ff., 2078 ff. BGB durch den überlebenden Ehegatten angefochten werden. Argument: Mit dem Tod des Ehegatten entsteht für wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten eine dem Erbvertrag vergleichbare Bindungswirkung, vgl. § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Argument
  • Mit dem Tod des Ehegatten entsteht für wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten eine dem Erbvertrag vergleichbare Bindungswirkung, vgl. § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB.
7.Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, in dem die gegenseitige Einsetzung zu Alleinerben mit der Bestimmung versehen ist, dass der Nachlass nach dem Tod des Überlebenden an einen Dritten fallen soll. Denkbar sind zwei Auslegungsmöglichkeiten, wobei die Abgrenzung für die Anwendbarkeit des § 2113 BGB relevant ist: Trennungsprinzip und Einheitsprinzip.
a.Trennungsprinzip: Vor- und Nacherbschaft; § 2113 BGB gilt für Nachlass 1 – Das Vermögen des Verstorbenen geht über das Eigentum des Längstlebenden als sog. Vorerbschaft, welches vom Vermögen getrennt wird. Nach dessen Tod erbt der Letztbedachte in Form der Nacherbschaft bzgl. der Vorerbschaft und in Form der Vollerbschaft bzgl. des sonstigen Vermögens des Längstlebenden.
Definition
Trennungsprinzip

Vor- und Nacherbschaft; § 2113 BGB gilt für Nachlass 1 – Das Vermögen des Verstorbenen geht über das Eigentum des Längstlebenden als sog. Vorerbschaft, welches vom Vermögen getrennt wird. Nach dessen Tod erbt der Letztbedachte in Form der Nacherbschaft bzgl. der Vorerbschaft und in Form der Vollerbschaft bzgl. des sonstigen Vermögens des Längstlebenden.

b.Einheitsprinzip: Voll- und Schlusserbschaft; § 2113 BGB gilt nicht – Im Gegensatz zum Trennungsprinzip werden die Vermögensmassen beim ersten Erbfall vereinigt und nicht getrennt.
Definition
Einheitsprinzip

Voll- und Schlusserbschaft; § 2113 BGB gilt nicht – Im Gegensatz zum Trennungsprinzip werden die Vermögensmassen beim ersten Erbfall vereinigt und nicht getrennt.

8.Es ist der wirkliche Wille der Verfügenden zu ermitteln, § 133 BGB. Dabei kommt dem Wortlaut nur indizielle Bedeutung zu. Das Trennungsprinzip (also Vor- und Nacherbschaft mit Anwendung des § 2113 BGB) ist anzunehmen, wenn es dem Erblasser erkennbar darauf ankam, sein Vermögen für einen Dritten zu erhalten. Das Einheitsprinzip (Voll- und Schlusserbschaft, § 2113 BGB gilt nicht) ist anzunehmen, wenn bei Ehegatten ersichtlich das beiderseitige Vermögen als eine Einheit ansehen und eine verschiedenartige Rechtsstellung des Überlebenden zu den beiden Vermögensmassen nicht gewollt ist. Im Zweifel gilt subsidiär die Auslegungsregel des § 2269 Abs. 1 BGB: Einheitsprinzip.
9.Wiederverheiratungsklausel und ihre Rechtsfolgen: Beispiel: „Für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Teils soll der Nachlass an die Abkömmlinge fallen.“
Definition
Wiederverheiratungsklausel und ihre Rechtsfolgen

Beispiel: „Für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Teils soll der Nachlass an die Abkömmlinge fallen.“

10.Bedeutung: Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft i.S.v. § 2100 BGB. Nach h.M. ist diese aber aufschiebend bedingt durch die Wiederverheiratung. Zunächst gilt also die Einsetzung zu Vollerben gem. Testamentsauslegung oder im Zweifel § 2269 BGB. Erst mit der Wiederheirat (= Nacherbfall i.S.v. § 2139 BGB) tritt die Vorerbschaftswirkung ein, § 158 Abs. 1 BGB.h.M.
Definition
Bedeutung

Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft i.S.v. § 2100 BGB. Nach h.M. ist diese aber aufschiebend bedingt durch die Wiederverheiratung. Zunächst gilt also die Einsetzung zu Vollerben gem. Testamentsauslegung oder im Zweifel § 2269 BGB. Erst mit der Wiederheirat (= Nacherbfall i.S.v. § 2139 BGB) tritt die Vorerbschaftswirkung ein, § 158 Abs. 1 BGB.

11.Der überlebende Ehegatte unterliegt auch schon als bedingter Vorerbe den Beschränkungen der § 2113 BGB, ggf. i.V.m. § 2136 BGB. Sollte er allerdings, ohne wieder geheiratet zu haben, sterben, so sind mangels Nacherbfall alle Verfügungen wirksam.
Erbvertrag
1.Verfügungen im Rahmen eines Erbvertrags:
a.Einseitige letztwillige Verfügung, § 2299 Abs. 1 BGB: Alles, was auch durch Testament bestimmt werden kann; keine Bindungswirkung, § 2299 Abs. 2 BGB
Definition
Einseitige letztwillige Verfügung, § 2299 Abs. 1 BGB

Alles, was auch durch Testament bestimmt werden kann; keine Bindungswirkung, § 2299 Abs. 2 BGB

b.Vertragsmäßige Verfügung gem. § 2278 Abs. 1, Abs. 2 BGB nur Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage; Bindungswirkung, § 2289 Abs. 1 BGB
c.Anderweitige Verfügungen, also keine Verfügungen von Todes wegen: Es gelten die allgemeinen Regeln des BGB
Definition
Anderweitige Verfügungen, also keine Verfügungen von Todes wegen

Es gelten die allgemeinen Regeln des BGB

2.Die vertragsmäßigen Verfügungen des § 2278 Abs. 1, Abs. 2 BGB haben grundsätzlich Bindungswirkung, § 2289 Abs. 1 2 BGB. 3. Lösungsmöglichkeiten sind:
a.Einverständliche Aufhebung: §§ 2290-2292 BGB
b.Rücktritt: §§ 2293-2295 BGB
c.Anfechtung: §§ 2281 ff., 2078 ff. BGB
4.Wenn ein Erblasser im Rahmen eines Erbvertrags die Umstände für eine Anfechtung selbst herbeigeführt hat, um sich von den vertragsgemäßen Verfügungen lösen zu können dann ist das Anfechtungsrecht ausgeschlossen:
a.Nach eA ist das Anfechtungsrecht stets ausgeschlossen, wenn der Erblasser den Anfechtungsgrund selbst herbeigeführt hat.e.A.
b.Nach h.M. ist das Anfechtungsrecht nur ausgeschlossen, falls der Erblasser die Voraussetzungen wider Treu und Glauben herbeiführt und die §§ 138, 826 BGB erfüllt sind. Argument: Für einen generellen Ausschluss bestehen keine gesetzlichen Anhaltspunkte.h.M.
Argument
  • Für einen generellen Ausschluss bestehen keine gesetzlichen Anhaltspunkte.
Erbengemeinschaft
1.Eine Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft und hat somit keine eigene Rechtspersönlichkeit. Dies ist umstritten, wegen der partiellen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR. Ziel der Erbengemeinschaft ist die Auseinandersetzung der Erbmasse, §§ 2042 ff. BGB
2.Verfügung eines Miterbes über seine Anteile am Nachlass oder an einzelnen Nachlassgegenständen:
a.§ 2033 Abs. 1 BGB: Der Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass verfügen, abweichend von den allgemeinen Regeln über die Gesamthand, §§ 719, 1419 BGB.
b.§ 2033 Abs. 2 BGB: Der Miterbe kann über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen.
c.§ 2040 Abs. 1 BGB: Über einen Nachlassgegenstand kann nur gemeinschaftlich verfügt werden.
3.Verwaltung der Erbengemeinschaft: Grundsätzlich steht nach § 2038 Abs. 1 BGB die Verwaltung den Miterben gemeinschaftlich zu. Entschieden wird durch Mehrheitsbeschluss, §§ 2038 Abs. 1 2 Hs. 1 i.V.m. Abs. 2 1, 745 BGB. Ausnahme: § 2038 Abs. 1 2 Hs. 2 BGB – Zur Erhaltung notwendige Maßnahmen kann ein Miterbe auch allein treffen, sog. Notgeschäfte. Beispiele: Klageerhebung, falls nur so ein Anspruch gewahrt werden kann. Reparaturmaßnahmen, nicht aber: Wiederaufbau eines zerstörten Hauses.
Definition
Verwaltung der Erbengemeinschaft

Grundsätzlich steht nach § 2038 Abs. 1 BGB die Verwaltung den Miterben gemeinschaftlich zu. Entschieden wird durch Mehrheitsbeschluss, §§ 2038 Abs. 1 2 Hs. 1 i.V.m. Abs. 2 1, 745 BGB. Ausnahme: § 2038 Abs. 1 2 Hs. 2 BGB – Zur Erhaltung notwendige Maßnahmen kann ein Miterbe auch allein treffen, sog. Notgeschäfte. Beispiele: Klageerhebung, falls nur so ein Anspruch gewahrt werden kann. Reparaturmaßnahmen, nicht aber: Wiederaufbau eines zerstörten Hauses.

4.Vertretungsmacht für Verwaltungsmaßnahmen bei einer Erbengemeinschaft: Nach h.M. enthält die Verwaltungsbefugnis des § 2038 BGB zugleich auch eine Vertretungsmacht. Allerdings muss unterschieden werden:h.M.
Definition
Vertretungsmacht für Verwaltungsmaßnahmen bei einer Erbengemeinschaft

Nach h.M. enthält die Verwaltungsbefugnis des § 2038 BGB zugleich auch eine Vertretungsmacht. Allerdings muss unterschieden werden:

a.§ 2038 Abs. 1 2 Hs. 2 BGB (Notmaßnahmen): Vertretungsmacht sowohl für Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäfte. Argument: Notwendige Maßnahmen erfordern schnelles Handeln, wozu auch Verfügungen gehören.
Argument
  • Notwendige Maßnahmen erfordern schnelles Handeln, wozu auch Verfügungen gehören.
b.§ 2038 Abs. 1 BGB (ordnungsgemäße Verwaltung): Vertretungsmacht nur für Verpflichtungsgeschäfte. Der nicht zustimmende Erbe muss auf Mitwirkung i.S.v. § 2040 BGB verklagt werden.
5.Schuldrechtliche Ansprüche gegen Dritte: Jeder Miterbe kann allein und unabhängig von den anderen Leistung an alle verlangen (Abweichung zur Regel bei Gesamthandsgemeinschaften, nach der nur alle Gläubiger gemeinsam Leistung verlangen können). § 2039 BGB erfasst aber nur Ansprüche i.S.v. § 194 BGB, die zum Nachlass gehören. Nicht erfasst sind Gestaltungsrechte wie Kündigung oder Anfechtung oder Verfügungen. Hier gilt: § 2040 BGB: gemeinschaftliche Ausübung.
Definition
Schuldrechtliche Ansprüche gegen Dritte

Jeder Miterbe kann allein und unabhängig von den anderen Leistung an alle verlangen (Abweichung zur Regel bei Gesamthandsgemeinschaften, nach der nur alle Gläubiger gemeinsam Leistung verlangen können). § 2039 BGB erfasst aber nur Ansprüche i.S.v. § 194 BGB, die zum Nachlass gehören. Nicht erfasst sind Gestaltungsrechte wie Kündigung oder Anfechtung oder Verfügungen. Hier gilt: § 2040 BGB: gemeinschaftliche Ausübung.

6.Die Miterben haften für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner, § 2058 BGB. Der Gläubiger hat zur Durchsetzung von Ansprüchen bis zur Teilung zwei Möglichkeiten:
a.Gesamtschuldklage gegen einen oder mehrere Miterben mit der Folge der Vollstreckung in das Eigenvermögen der Miterben. ACHTUNG: Beschränkung des § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB – danach ist bis zur Teilung die Haftung auf den Nachlass beschränkt; daher praktisch geringe Bedeutung der beiden Klagearten
b.Gesamthandsklage gegen die Erbengemeinschaft mit der Folge der Vollstreckung in den gesamten Nachlass, § 2059 Abs. 2 BGB
Vor- und Nacherben
1.Vor- und Nacherbe sind zeitlich aufeinander folgende echte Erben desselben Erblassers und derselben Erbschaft. Sinn dieser Regelung ist, dass der Erblasser die Weitergabe seines Vermögens über einen längeren Zeitraum und entgegen Verfügungen des Vorerben regeln kann.
2.Nacherbfall ist der Eintritt der Nacherbschaft und gleichzeitig das Ende der Vorerbschaft. Grundsätzlich kann der Erblasser den Nacherbfall frei bestimmen. Beispiel: Bei einer Wiederverheiratungsklausel in einem gemeinschaftlichen Testament stellt die Wiederheirat den Nacherbfall dar. Hat der Erblasser keine Bestimmung getroffen, so ist im Zweifel der Tod des Vorerben der Nacherbfall, § 2106 Abs. 1 BGB.
3.Ist keine Bestimmung des Nacherben erfolgt, so gilt nach § 2104 Satz 1 BGB derjenige als Nacherbe, der gesetzlicher Erbe des Erblassers im Zeitpunkt des Nacherbfalls gewesen wäre, sog. konstruktive Nacherbfolge. Nach h.M. ist § 2104 BGB auf den Fall einer unwirksamen Nacherbenbestimmung nicht anzuwenden. Argument: Die subsidiäre Auslegungsregel des § 2104 BGB soll nur dann eingreifen, wenn von vornherein ein Nacherbe nicht bestimmt wurde.h.M.
Argument
  • Die subsidiäre Auslegungsregel des § 2104 BGB soll nur dann eingreifen, wenn von vornherein ein Nacherbe nicht bestimmt wurde.
4.Abgrenzung zwischen Vorerbschaftsanordnung und Anordnung von Nießbrauch an der Erbschaft:
a.Vor- und Nacherbschaft, §§ 2100 ff. BGB: Dem Berechtigten wurde die freie Verfügung über den Nachlass eingeräumt: „Vorerbe als Herr des Nachlasses“:
Definition
Vor- und Nacherbschaft, §§ 2100 ff. BGB

Dem Berechtigten wurde die freie Verfügung über den Nachlass eingeräumt: „Vorerbe als Herr des Nachlasses“:

b.Nießbrauchvermächtnis, §§ 2147 ff. BGB: Der Begünstigte soll beim Erbfall einen Nießbrauch erhalten, der ihm vom Erben erst eingeräumt werden muss.
Definition
Nießbrauchvermächtnis, §§ 2147 ff. BGB

Der Begünstigte soll beim Erbfall einen Nießbrauch erhalten, der ihm vom Erben erst eingeräumt werden muss.

5.Mit dem Erbfall erlangt der Nacherbe bereits ein Anwartschaftsrecht an der Erbmasse. Im Fall des Todes des Nacherben vor dem Erbfall gilt: Nach der Auslegungsregel des § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB geht das Nacherbrecht auf die Erben des verstorbenen Nacherben über, es sei denn ein anderer Wille des Erblassers ist anzunehmen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn es dem Erblasser erkennbar darum ging, das Vermögen in der Familie zu halten. Dann gilt ggf. § 2069 BGB (Ersatzerbschaft) vor § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB.
6.Der Vorerbe kann grundsätzlich in den Grenzen der §§ 2113-2115 BGB über Erbschaftsgegenstände verfügen, vgl. § 2112 BGB.
7.Für den Umfang der Beschränkungen ist zu unterscheiden:
a.nicht befreiter Vorerbe: insbesondere Verfügungsbeschränkungen bzgl. Grundstücke (§ 2113 Abs. 1 BGB) und bei unentgeltlichen Verfügungen (§ 2113 Abs. 2 BGB)
b.befreiter Vorerbe: insbesondere Befreiung vom Verbot des § 2113 Abs. 1 BGB, nicht aber § 2113 Abs. 2 BGB
8.Gem. § 2113 Abs. 3 BGB ist der gutgläubige Erwerb geschützt. Bezugsgegenstand ist hier der gute Glaube des Erwerbers, der Vorerbe handle nicht unter den entsprechenden Beschränkungen.
9.Haftung des Vorerben zugunsten des Nacherben:
a.Haftung des Vorerben aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB des gesetzlichen Schuldverhältnisses: beachte aber die Haftungsmilderung gem. § 2131 BGB (Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten)
b.Haftung des Vorerben gem. § 2134 BGB – Wertersatz: Bei eigennütziger Verwendung, z.B. Verbrauch. Für den befreiten Vorerben gilt aber § 2138 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
Wegfall eines Erben
Erläuterung

Wegfall des Erben iSd §§ 2094 ff. BGB:

1.Vor dem Erbfall: Tod (§ 1923 Abs. 1 BGB) oder Erbverzicht (§ 2352 BGB)
Definition
Vor dem Erbfall

Tod (§ 1923 Abs. 1 BGB) oder Erbverzicht (§ 2352 BGB)

2.Nach dem Erbfall: Ausschlagung (§ 1953 BGB), Nichterleben einer aufschiebenden Bedingung (§ 2074 BGB), Erbunwürdigkeit (§ 2344 BGB), Anfechtung (§§ 2078 ff. BGB)
Definition
Nach dem Erbfall

Ausschlagung (§ 1953 BGB), Nichterleben einer aufschiebenden Bedingung (§ 2074 BGB), Erbunwürdigkeit (§ 2344 BGB), Anfechtung (§§ 2078 ff. BGB)

3.Kein Wegfall i.S.v. § 2094 BGB bei Nichtigkeit der Erbeinsetzung, anders aber bei § 2096 BGB.h.M.
Erläuterung

Bei Wegfall des Erben gilt grds. gem. § 2094 Abs. 1 BGB das Prinzip der Anwachsung: Der Erbteil des weggefallenen Erben wird den anderen Erben entsprechend ihrer Anteil zugeschlagen. Zu beachten ist aber § 2096 BGB, der für den Fall der Erbeinsetzung von Abkömmlingen (analog auch für sonstige nahe stehende Personen) vorsieht, dass anstelle der weggefallenen Abkömmlinge deren Abkömmlinge treten. § 2069 BGB geht dem § 2094 Abs. 1 BGB in diesen Fällen also vor.

Wenn ein Nacherben durch Ausschlagung wegfällt verbleibt die Erbschaft grds. bei Ausschlagung des Nacherben beim Vorerben, § 2142 Abs. 2 BGB, es sei denn es ist ein anderer Wille des Erblassers ersichtlich. Dieser wird nach h.M. in der Einsetzung eines Abkömmlings oder einer sonstigen nahe stehenden Person als Nacherbe gesehen. Dann treten bei Ausschlagung dessen Abkömmlinge an seine Stelle, § 2069 BGB.

Vermächtnis und Auflage
Erläuterung

Bei einem Vermächtnis, §§ 2147 ff. BGB, hat der Begünstigte einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben, § 2174 BGB. Es ist ein konkrete Begünstigter genannt, so dass ein direkter Anspruch zweckmäßig ist. Bei einer Auflage, §§ 2192 ff. BGB, hat der Begünstigte keinen Anspruch, vielmehr wird eine Verpflichtung des Erben begründet, die gem. § 2194 BGB durchgesetzt werden kann. Die Auflage wird i.d.R. angewendet bei Leistungen, bei denen ein bestimmter Begünstigter nicht in Betracht kommt, z.B. bei der Grab- oder Tierpflege.

Kommt der Beschwerte der Vollziehung nicht nach, so können gem. § 2194 BGB der entweder der Erbe oder Miterbe oder derjenige, dem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde oder eine zuständige Behörde die Vollziehung der Auflage verlangen. Bei schuldhaft verursachter Unmöglichkeit oder Weigerung der Vollziehung muss der Beschwerte den Zuwendungsgegenstand an denjenigen nach Bereicherungsgrundsätzen herausgeben, dem sein Wegfall unmittelbar zustatten kommen würde, § 2196 BGB.

Testamentsvollstrecker
Definitionen
Materiellrechtliche Rechtsstellung

Der Testamentsvollstrecker hat die Stellung eines Treuhänders und ist Inhaber eines privaten Amtes. Er ist weder Vertreter des Erblassers noch des Erben, vgl. § 2206 Abs. 2 BGB – Entscheidungen auch gegen dessen Willen, sondern trifft Verfügungen im eigenen Namen, § 2205 Satz 2 BGB.

Prozessrechtliche Rechtsstellung

Der Testamentsvollstrecker führt Prozesse bzgl. des Nachlasses im eigenen Namen und ist insoweit „Partei kraft Amtes“.

Erläuterung

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers (§ 2197 Abs. 1 BGB) beruht insbesondere auf dem Interesse des Erblassers, auch über seinen Tod hinaus das Schicksal seines Nachlasses zu bestimmen. I.d.R. fallen mit der Anordnung Inhaberschaft und Ausübung des Rechts auseinander.

Materiellrechtliche Rechtsstellung: Der Testamentsvollstrecker hat die Stellung eines Treuhänders und ist Inhaber eines privaten Amtes. Er ist weder Vertreter des Erblassers noch des Erben, vgl. § 2206 Abs. 2 BGB – Entscheidungen auch gegen dessen Willen, sondern trifft Verfügungen im eigenen Namen, § 2205 Satz 2 BGB.

Prozessrechtliche Rechtsstellung: Der Testamentsvollstrecker führt Prozesse bzgl. des Nachlasses im eigenen Namen und ist insoweit „Partei kraft Amtes“.

Annahme der Erbschaft, § 1943 BGB
Erläuterung

hat zur Folge, dass der vorläufige Erbe zum endgültigen Erben wird und sein Ausschlagungsrecht, § 1944 BGB, verliert. Erfolgt keine Annahmeerklärung, so gilt die Erbschaft mit dem Ablauf der Ausschlagungsfrist als angenommen, §§ 1943 Halbsatz 2, 1944 Abs. 1 BGB.

Die Annahme kann, wie auch die Ausschlagung, gem. §§ 1964 ff., 119 ff. BGB angefochten werden und zwar innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht. Rechtsfolgen, § 1957 Abs. 1 BGB: Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung; die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.

Der Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses berechtigt zur Anfechtung, wenn die Überschuldung eine Eigenschaft i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB darstellt. Ob dies so ist, ist umstritten:

1.Nach einer Ansicht ist der Irrtum über die Überschuldung kein Eigenschaftsirrtum gem. § 119 Abs. 2 BGB, da kein Irrtum über die Eigenschaft, sondern über den Wert des Nachlasses vorliegt, der aber, wie der Preis einer Sache, gerade keine Eigenschaft darstellt.
2.Nach h.M. ist ein Eigenschaftsirrtum i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB gegeben, wenn der Irrtum sich auf das Vorhandensein von Nachlassverbindlichkeiten bezieht, da dann über die Zusammensetzung und somit über eine Eigenschaft i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB geirrt wurde.h.M.
3.Aber auch nach h.M. liegt kein Fall des § 119 Abs. 2 BGB vor, wenn der Irrtum über die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten oder ein Irrtum über zukünftige Entwicklungen des Nachlasswertes.h.M.
Ausschlagung der Erbschaft
Erläuterung

Die Ausschlagung kann erfolgen nach:

1.§ 1945 Abs. 1 BGB: formbedürftige Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht
2.§ 1944 Abs. 1 BGB: Frist: 6 Wochen; Fristbeginn: Abs. 2
Erläuterung

Folgen:

1.§ 1953 Abs. 1 BGB: Rückwirkender Wegfall des Erbschaftsanfalls an den Ausschlagenden
2.§ 1953 Abs. 2 BGB: An seine Stelle tritt rückwirkend der Nächstberufene
Anfechtung der Erbschaft
Erläuterung

Zulässig gem. §§ 1954 ff., 119 ff. BGB; Rechtsfolge § 1957 Abs. 1 BGB: Die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme

„vorläufiger Erbe“
Erläuterung

derjenige, welcher eine Erbschaft weder angenommen noch endgültig ausgeschlagen hat und bei dem auch noch nicht die Annahmefiktion nach § 1943 BGB eingetreten ist. Bis zur Annahme / Ausschlagung / Annahmefiktion besteht ein Schwebezustand, während dessen der vorläufige Erbe nach den §§ 1958, 1959 BGB geschützt ist.

Der Erbe kann nicht vor Annahme der Erbschaft zur Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten verklagt werden. Zum Schutz des vorläufigen Erbens während der Prüfung des Nachlasses ist ihm kraft Gesetz die passive Prozessführungsbefugnis genommen, § 1958 BGB. Ein Gläubiger kann Ansprüche aber außergerichtlich geltend machen. Ein solches Rechtsgeschäft bleibt dann auch dem endgültigen Erben gegenüber wirksam, § 1959 Abs. 3 BGB.

Verfügungen des vorläufigen Erben über den Nachlass wirksam gegenüber dem endgültigen Erben?:

1.Unaufschiebbare Verfügungen bleiben bei späterer Ausschlagung wirksam, § 1959 Abs. 2 BGB. Beispiele: Zahlung der Beerdigungskosten, Veräußerung verderblicher Ware.
2.Aufschiebbare Verfügungen sind grundsätzlich unwirksam. ACHTUNG: Es gibt die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs, §§ 932 ff. / 892 ff. BGB. § 935 BGB gilt nach h.M. nicht zugunsten des endgültigen Erben, Argument: Der vorläufige Erbe war berechtigter Besitzer, Schutz des Erwerbers.h.M.
Definition
Aufschiebbare Verfügungen sind grundsätzlich unwirksam. ACHTUNG

Es gibt die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs, §§ 932 ff. / 892 ff. BGB. § 935 BGB gilt nach h.M. nicht zugunsten des endgültigen Erben, Argument: Der vorläufige Erbe war berechtigter Besitzer, Schutz des Erwerbers.

Erläuterung

Nach § 1959 Abs. 1 BGB ist der vorläufige Erbe verpflichtet und berechtigt wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB:

Argument
  • Der vorläufige Erbe war berechtigter Besitzer, Schutz des Erwerbers. Nach § 1959 Abs. 1 BGB ist der vorläufige Erbe verpflichtet und berechtigt wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB:
1.Verpflichtung: Herausgabe des Erlangten, §§ 681 Satz 2, 667; Schadensersatz, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 677 BGB
Definition
Verpflichtung

Herausgabe des Erlangten, §§ 681 Satz 2, 667; Schadensersatz, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 677 BGB

2.Berechtigung: Aufwendungsersatz: §§ 670, 683 BGB
Definition
Berechtigung

Aufwendungsersatz: §§ 670, 683 BGB

Erbenhaftung
Erläuterung

Folgende Arten der Nachlassverbindlichkeiten sind bei der Erbenhaftung zu unterscheiden:

1.Erblasserschulden: Schulden, die bereits in der Person des Erblassers begründet wurden.
Definition
Erblasserschulden

Schulden, die bereits in der Person des Erblassers begründet wurden.

2.Erbfallschulden, § 1967 Abs. 2 BGB: Schulden, die anlässlich des Erbfalls entstehen, z.B. Vermächtnisse, Kosten der Beerdigung, Erbschaftssteuer.
Definition
Erbfallschulden, § 1967 Abs. 2 BGB

Schulden, die anlässlich des Erbfalls entstehen, z.B. Vermächtnisse, Kosten der Beerdigung, Erbschaftssteuer.

3.Nachlasserbenschulden: Schulden, die anlässlich der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entstehen, z.B. Auflösung eines ererbten Geschäfts.
Definition
Nachlasserbenschulden

Schulden, die anlässlich der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entstehen, z.B. Auflösung eines ererbten Geschäfts.

Erläuterung

Grundsätzlich haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten uneingeschränkt mit Eigen- und Nachlassvermögen. Möglich ist jedoch auch die Beschränkung auf den Nachlass, durch die Nachlasspflegschaft oder die Nachlassinsolvenz, §§ 1975 ff. BGB

Erbschaftsbesitzer
Erläuterung

Derjenige, der aufgrund eines angemaßten Erbrechts etwas aus dem Nachlass erlangt hat oder unter Berufung darauf beansprucht. Beispiel: Vermeintlicher Erbe, der sich auf ein unwirksames Testament beruft; Wegfall der Erbenstellung infolge wirksamer Anfechtung, §§ 2078 ff. BGB. Der Erbschaftsbesitzer ist nicht der vorläufige Erbe! Argument: § 1959 BGB stellt für die Zeit bis zur Ausschlagung eine abschließende Sonderregelung dar. Zudem ist der vorläufige Erbe trotz § 1953 BGB bis zur Ausschlagung faktisch Erbe.

Besonderheiten des Erbschaftsanspruchs gem. §§ 2018 ff. BGB gegenüber § 985 BGB:

Argument
  • § 1959 BGB stellt für die Zeit bis zur Ausschlagung eine abschließende Sonderregelung dar. Zudem ist der vorläufige Erbe trotz § 1953 BGB bis zur Ausschlagung faktisch Erbe. Besonderheiten des Erbschaftsanspruchs gem. §§ 2018 ff. BGB gegenüber § 985 BGB:
1.§ 2018 BGB ist ein Gesamtanspruch: Im Gegensatz zu § 985 BGB als Einzelanspruch kann mit § 2018 BGB die Herausgabe der Erbschaft als ganzes verlangt werden.
2.Dingliche Surrogation, § 2019 BGB: Um den Wert des Sondervermögens Erbschaft über alle Wechsel seiner konkreten Bestandteile zu erhalten, werden der Erbschaft konkrete Ersatzgegenstände dinglich zugeordnet.
Definition
Dingliche Surrogation, § 2019 BGB

Um den Wert des Sondervermögens Erbschaft über alle Wechsel seiner konkreten Bestandteile zu erhalten, werden der Erbschaft konkrete Ersatzgegenstände dinglich zugeordnet.

3.Verwendungsersatz, § 2022 BGB: Der Erbschaftsbesitzer kann, anders als bei §§ 994, 996 BGB, alle Arten von Verwendungen ersetzt verlangen.
Definition
Verwendungsersatz, § 2022 BGB

Der Erbschaftsbesitzer kann, anders als bei §§ 994, 996 BGB, alle Arten von Verwendungen ersetzt verlangen.

Erläuterung

(4. Erbschaftserwerber, § 2030 BGB: Der Erwerber der Erbschaft oder eines Erbteils haftet ebenfalls nach § 2018 BGB unabhängig vom gutgläubigen Erwerb. Das gilt aber nicht bei Veräußerung einzelner Gegenstände)

Verhältnis von § 2018 BGB und §§ 2020 ff. BGB zu § 985 BGB und den §§ 987 ff. BGB: Einzelansprüche und Gesamtansprüche können nebeneinander geltend gemacht werden. Dem Erbschaftsbesitzer kommen aber stets die Vorteile der §§ 2020 ff. BGB zugute, z.B. § 2022 BGB.

Erläuterung

Verhältnis von § 2366 BGB zu den §§ 932 ff. BGB oder §§ 892 ff. BGB: § 2366 BGB: Der Erbschein gibt dem Dritten die Gewähr für das darin ausgewiesene Erbrecht des Inhabers, sowie – negativ – für das Fehlen nicht angegebener Beschränkungen.

Die §§ 932 ff. / §§ 892 ff. BGB gelten selbständig neben § 2366 BGB für die Frage, ob der Verfügungsgegenstand zur Erbschaft und dem Erben gehört.

Grundsätzlich ist ein gutgläubiger Forderungserwerb nicht möglich, Ausnahme: § 405 BGB. Weitere Ausnahmen gibt es im Erbrecht: Forderungen können als Teil einer Erbschaft (Erbschaftsgegenstand i.S.v. § 2366 BGB) gutgläubig erworben werden. Da gem. § 2366 BGB nur positive Kenntnis schadet, ist auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis ein Gutglaubenserwerb möglich.

Erbverzichta.A., h.M.
Erläuterung

Der Erbverzicht nach §§ 2346 ff. BGB ist ein erbrechtliches abstraktes Verfügungsgeschäft, kraft dessen der Verzichtende als von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen gilt. Der Erbverzicht ist zu unterscheiden vom zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft, welches nach h.M. ebenso wie das Verfügungsgeschäft formbedürftig gem. § 2348 BGB ist. Argument: Ansonsten Umgehungsmöglichkeit! ACHTUNG: Heilungsmöglichkeit gem. § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB, gilt aber nicht für den Verzicht.

Die Zulässigkeit des Erbverzichts zugunsten eines Dritten ergibt sich aus § 2350 BGB. Rechtsfolge ist nach h.M.: Dem Begünstigten fällt der volle Erbteil des Verzichtenden zu. Nach aA soll der Verzicht nur soweit reichen, wie der Begünstigte erben würde, hätte der Verzichtende beim Erbfall nicht gelebt.

Rechtliche Möglichkeiten im Falle eines Erbverzichts, falls die Abfindung für den Erbverzicht vereinbarungswidrig nicht gezahlt wird:

1.Anfechtung
a.gem. §§ 2281, 2078 Abs. 2 BGB NICHT, da der Erbverzicht keine Verfügung von Todes wegen ist
b.gem. §§ 119 ff. BGB NICHT, da kein Anfechtungsgrund vorliegt
2.Rücktritt
a.gem. § 2295 BGB analog NICHT, da nicht analogiefähige Sondervorschrift für den Erblasser
b.gem. § 323 BGB: Der Abfindungsvertrag, nicht der Erbverzicht selbst, stellt ein gegenseitiges, synallagmatisches Rechtsgeschäft dar.
3.Kondiktion gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 F2 BGB NICHT, da der Verzichtende nichts geleistet hat; es hat sich lediglich die Person des Erbanwärters geändert.
4.Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB NICHT, da die Nichterfüllung der Abfindungsverpflichtung keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage darstellt; § 323 BGB geht insoweit vor.
1.Nach der Theorie der Aushöhlungsnichtigkeit ist eine lebzeitige Verfügung des Erblassers, die wirtschaftlich einem Testierverbot gem. § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB gleichkommt, gem. § 134 BGB wegen Umgehung dieses Verbots nichtig. Argument: Die Entziehung des erbvertraglich versprochenen Vermögens durch Verfügung unter Lebenden steht einer Verfügung von Todes wegen gleich. Beispiel: Schenkung und Nießbrauchvorbehalt
Argument
  • Die Entziehung des erbvertraglich versprochenen Vermögens durch Verfügung unter Lebenden steht einer Verfügung von Todes wegen gleich. Beispiel: Schenkung und Nießbrauchvorbehalt
2.Nach heute h.M. ist § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Verfügungen unter Lebenden nicht analog anwendbar. Argumente: Unvereinbarkeit mit dem Wortlaut des § 2286 BGB: Das Verfügungsrecht des Erblassers unter Lebenden bleibt unberührt. Schutz des Vertragserben abschließend durch § 2287 BGB geregelt.h.M.
Argument
  • WortlautUnvereinbarkeit mit dem Wortlaut des § 2286 BGB: Das Verfügungsrecht des Erblassers unter Lebenden bleibt unberührt. Schutz des Vertragserben abschließend durch § 2287 BGB geregelt.
Erläuterung

Der Erbe wird bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten vor Verfügungen des Erblassers unter Lebenden, die sein ihm zugewiesenes Erbe beeinträchtigen wie folge geschützt: Schutz gem. § 2287 BGB: § 2287 BGB gilt entsprechend bei gem. §§ 2271 Abs. 2, 2270 BGB bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testamenten. Der Anspruch richtet sich – nach Anfall der Erbschaft – gegen den Beschenkten gem. §§ 818 ff. BGB auf Herausgabe des Geschenks.

§ 2287 BGB gilt auch im Fall von sog. gemischten Schenkungen oder sog. unbenannten Zuwendungen. Bei gemischten Schenkungen ist § 2287 BGB analog heranzuziehen, wenn der unentgeltliche Teil überwiegt. § 2287 BGB gilt analog auch bei sog. unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten, das sind Zuwendungen, die weder unterhaltsrechtlich geschuldet noch mit einer Gegenleistung versehen waren.

Beeinträchtigungsabsicht oder die Absicht des Erblassers, dem Vertragserben die Vorteile der Erbeinsetzung zu entziehen oder zu schmälern. Sie braucht nicht der leitende Beweggrund der Schenkung sein. Ausreichend ist nach h.M., dass der Erblasser an der Schenkung kein lebzeitiges Eigeninteresse hat. Dies ist nach objektiven Kriterien im Rahmen einer Interessenabwägung zu bestimmen. Die Gründe des Erblassers müssen so gewichtig sein, dass der Vertragserbe sie anerkennen und die damit verbundene Benachteiligung hinnehmen muss. Beispiele für anerkennenswerte Gründe: Schenkung für Versorgung und Pflege im Alter; Schenkung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht.

Definition
Zweck

Verhinderung einer Umgehung zwingender erbrechtlicher Vorschriften durch formlose Rechtsgeschäfte unter Lebenden. Mittel: Anwendung erbrechtlicher Vorschriften für bestimmte Fälle von Rechtsgeschäften unter Lebenden.

Erläuterung

Zweck: Verhinderung einer Umgehung zwingender erbrechtlicher Vorschriften durch formlose Rechtsgeschäfte unter Lebenden. Mittel: Anwendung erbrechtlicher Vorschriften für bestimmte Fälle von Rechtsgeschäften unter Lebenden.

§ 2301 BGB ist auf Schenkungsversprechen anwendbar, welche unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, abgegeben werden. Der Begriff ist dabei nicht im Streng technischen Sinn der §§ 158 ff. BGB zu sehen (ungewisses zukünftiges Ereignis). Es reicht nach h.M. aus, dass die Schenkung in der sicheren Annahme des bevorstehenden Todes erfolgt.

Formvorschriften gem. § 2301 Abs. 1 BGB für Schenkungen von Todes wegen:

1.§ 2301 Abs. 1 BGB: Anwendung der erbrechtlichen Formvorschriften, insbesondere § 2276 BGB (notarielle Beurkundung des Schenkungsvertrages).
2.§ 2301 Abs. 2 BGB bei Vollzug: Anwendung der Vorschriften für Schenkungen unter Lebenden, insbesondere § 518 BGB mit der Möglichkeit der Heilung nach § 518 Abs. 2 BGB.
3.Für den Vollzug i.S.v. § 2301 Abs. 2 BGB ist nach h.M. mindestens erforderlich, dass der Schenker zu Lebzeiten alles getan hat, was er zum Rechtsübergang des Schenkungsgegenstandes auf den Beschenkten tun konnte, so dass dieser ohne sein weiteres Zutun eintreten konnte. Nur dann kann von einem lebzeitigen Vermögensopfer gesprochen werden. Dingliche Erfüllung stellt den Idealfall des Vollzuges dar, ist aber nicht unbedingt erforderlich.h.M.
Erläuterung

Die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht ändert noch nichts an der dinglichen Zuordnung des Schenkungsgegenstandes und reicht daher für § 2301 Abs. 2 BGB nicht aus.

Bei Einschaltung einer Mittelsperson ist Vollzug nach h.M. nur dann gegeben, wenn diese im Interesse des Beschenkten tätig wurde und damit ein unwiderruflicher Auftrag vorlag („Bonifatius-Fall“)

§ 331 BGB ermöglicht rechtliche Konstruktionen, die sonst durch Verfügungen von Todes wegen verfolgt werden. Nach h.M. ist § 2301 BGB aber auf das Deckungsverhältnis (Erblasser-Bank) dennoch nicht anwendbar. Argumente: Im Deckungsverhältnis liegt kein Schenkungsversprechen vor. Außerdem sieht § 331 BGB bewusst keine Formvorschrift vor und ist lex specialis zu § 2301 BGB.

Nach h.M. ist § 2301 Abs. 1 BGB auf das Valutaverhältnis (Erblasser-Dritter) nicht anwendbar. Argumente: Der typische Fall des § 2301 BGB ist das lebzeitige Versprechen und postmortale Vollziehung einer Leistung. Die zu erbringende Leistung fällt dann in den Nachlass und belastet diesen. Bei echten VzD auf den Todesfall erwirbt hingegen der Dritte die Forderung schon im Todeszeitpunkt (§ 331 BGB), so dass diese zu keiner Zeit in den Nachlass fällt. Die Zuwendung ist daher nicht – wie bei § 2301 Abs. 1 BGB vorgesehen – aus dem Nachlass zu erfüllen.

Pflichtteilsrecht
Erläuterung

Das Pflichtteilsrecht ist Ausfluss und Ersatz des gesetzlichen Erbrechts und garantiert den durch Verfügung von Todes wegen übergangenen nächsten Angehörigen einen Ausgleichsanspruch gegen den Erben, auch gegen den Willen des Erblassers. Das Pflichtteilsrecht schränkt damit die Testierfreiheit des Erblassers ein.

1.Personen, die nach §§ 2303 ff. BGB als Pflichtteilsberechtigte in Betracht kommen:
a.Eltern des Erblassers, § 2303 Abs. 2 F1 BGB
b.Abkömmlinge des Erblassers, § 2301 Abs. 1 BGB
c.Ehegatten des Erblassers, § 2303 Abs. 2 F2 BGB; Lebenspartner, § 10 VI LPartG
Definitionen
Inhalt des Anspruches

Der testamentarisch zu gering Bedachte Pflichtteilsberechtigte kann Vervollständigung seines Erbteils verlangen, § 2305 BGB. Dies gilt auch, wenn der nicht zum Erben berufene Pflichtteilsberechtigte mit einem geringen Vermächtnis abgefunden wurde, § 2307 Abs. 1 2 BGB. Ratio legis: Das Pflichtteilsrecht soll nicht durch eine zu geringe Erbeinsetzung unterlaufen werden.

Grundsatz

Wer – zum Erben berufen – die Erbschaft ausschlägt, kann grundsätzlich nicht den Pflichtteilsanspruch geltend machen. Argument: Kein „Übergehen“. Ausnahme: §§ 2306, [2307, 1371 Abs. 3] BGB: Bei Beschränkungen oder Auflagen gilt:

Erläuterung

Der Pflichtteilsanspruch ist übertragbar und verpfändbar, vgl. § 2317 Abs. 2 BGB. Der Anspruch ist auch verpfändbar nach §§ 1274 Abs. 2 i.V.m. 2317 Abs. 2 BGB. Grundsätzlich ist der Pflichtteilsanspruch nicht pfändbar. Nach § 852 Abs. 1 ZPO ist Pfändbarkeit erst ab Rechtshängigkeit oder vertraglichen Anerkenntnis gegeben.

Inhalt des Anspruches: Der testamentarisch zu gering Bedachte Pflichtteilsberechtigte kann Vervollständigung seines Erbteils verlangen, § 2305 BGB. Dies gilt auch, wenn der nicht zum Erben berufene Pflichtteilsberechtigte mit einem geringen Vermächtnis abgefunden wurde, § 2307 Abs. 1 2 BGB. Ratio legis: Das Pflichtteilsrecht soll nicht durch eine zu geringe Erbeinsetzung unterlaufen werden.

Schutz des Pflichtteilsberechtigten, falls der Erblasser in den letzten Jahren Schenkungen an Dritte getätigt hat: Haftung des Erben (§ 2325 BGB): Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Ausgleich verlangen, wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren Dritten eine Schenkung gemacht hat, sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Subsidiär: Haftung des Beschenkten (§ 2329 BGB): Der Beschenkte haftet nur subsidiär nach den §§ 812 ff. BGB, wenn der Erbe nicht nach § 2325 BGB verpflichtet ist.

Grundsatz: Wer – zum Erben berufen – die Erbschaft ausschlägt, kann grundsätzlich nicht den Pflichtteilsanspruch geltend machen. Argument: Kein „Übergehen“. Ausnahme: §§ 2306, [2307, 1371 Abs. 3] BGB: Bei Beschränkungen oder Auflagen gilt:

Argument
  • Kein „Übergehen“. Ausnahme: §§ 2306, [2307, 1371 Abs. 3] BGB: Bei Beschränkungen oder Auflagen gilt:
1.Erbteil kleiner oder gleich Pflichtteilsanspruch: Die Beschränkungen oder Auflagen gelten als nicht angeordnet, § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB. Bei Ausschlagung behält der Berechtigte nur den Ergänzungsbetrag, § 2305 BGB.
Definition
Erbteil kleiner oder gleich Pflichtteilsanspruch

Die Beschränkungen oder Auflagen gelten als nicht angeordnet, § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB. Bei Ausschlagung behält der Berechtigte nur den Ergänzungsbetrag, § 2305 BGB.

2.Erbteil größer oder gleich Pflichtteilsanspruch: Wahlweise Annahme der Erbschaft mit der Belastung oder Ausschlagung und Forderung des vollen Pflichtteils, § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Definitionen
Erbteil größer oder gleich Pflichtteilsanspruch

Wahlweise Annahme der Erbschaft mit der Belastung oder Ausschlagung und Forderung des vollen Pflichtteils, § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Berechnung der Höhe des Pflichtteils

Der Pflichtteilsanspruch beträgt gem. § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zugrunde gelegt wird der schuldenfreie Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB. Abzuziehen sind vom Nachlass somit Erblasserschulden und Erbfallschulden. Lebzeitige Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten sind ggf. gem. § 1315 BGB zu berücksichtigen.

Erläuterung

Berechnung der Höhe des Pflichtteils: Der Pflichtteilsanspruch beträgt gem. § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zugrunde gelegt wird der schuldenfreie Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB. Abzuziehen sind vom Nachlass somit Erblasserschulden und Erbfallschulden. Lebzeitige Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten sind ggf. gem. § 1315 BGB zu berücksichtigen.

Höhe des Ehegattenpflichtteils nach der sog. erbrechtlichen Lösung:

1.Erbteil oder Vermächtnis (ohne Zugewinnausgleich)
2.ggf. Zusatzpflichtteil, § 2305 BGB [falls Zuwendung geringer als Pflichtteil nach § 2303 BGB; Berechnung des Pflichtteils: (§ 1931 Abs. 1 BGB + § 1371 Abs. 1 BGB) x 0,5 – großer Pflichtteil]
Erläuterung

Wirtschaftlicher Vorteil nach erbrechtlicher Lösung

Höhe des Ehegattenpflichtteils nach der sog. güterechtlichen Lösung:

1.Anspruch auf Zugewinnausgleich [§§ 1378 i.V.m. 1371 Abs. 3, Abs. 2 i.V.m. 1373 ff. BGB]
2.Kleiner Pflichtteil [§§ 1371 Abs. 3, Abs. 2 Hs. 2; 2303 Abs. 2 Satz 2 BGB; Berechnung: errechnet aus nicht erhöhtem gesetzlichen Erbteil = 0,5 x § 1931 Abs. 1 BGB (ohne § 1371 Abs. 1 BGB)]
Definition
Wirtschaftlicher Vorteil nach güterrechtlicher Lösung

Die güterrechtliche Lösung ist günstig, wenn der Zugewinn des Erblassers besonders hoch ist, während die erbrechtliche Lösung günstig ist, wenn der Zugewinn des Erblassers gering ist.

Erläuterung

Wirtschaftlicher Vorteil nach güterrechtlicher Lösung: Die güterrechtliche Lösung ist günstig, wenn der Zugewinn des Erblassers besonders hoch ist, während die erbrechtliche Lösung günstig ist, wenn der Zugewinn des Erblassers gering ist.

Prüfung eines gemeinschaftlichen Testaments, §§ 2265 ff. BGB
1.Wirksame Testamentserrichtung
a.Eheleute, § 2265 BGB, oder Lebenspartner, § 10 Abs. 4 LPartG
b.Gemeinschaftlichkeit
c.Formprivileg gem. § 2267 BGB
d.Testierfähigkeit gem. § 2229 BGB und Höchstpersönlichkeit gem. §§ 2264 ff. BGB
2.Kein Widerruf gem. § 2253 BGB unter Beachtung von §§ 2271, 2270 BGB
a.zu Lebzeiten bei wechselbezüglichen Verfügungen nur vor Notar
b.nach Tod endgültige Bindungswirkung
3.Keine Anfechtung analog §§ 2281 ff. i.V.m. §§ 2078, 2079 BGB
4.Wirkungen
a.Verfügungsbeschränkung gem. § 2113 BGB (unterscheide zwischen Vor- und Nacherbschaft und Voll- und Schlusserbschaft)
b.uU Ausgleich gem. §§ 2287 i.V.m. 812 ff. BGB, falls nicht § 2113 BGB nicht greift
Übersicht über häufige erbrechtliche Verfügungen
1.Erbeinsetzung, § 1937 BGB, Zuwendung des ganzen Vermögens oder eines Bruchteils
2.Vermächtnis, §§ 2147 ff. BGB, Zuwendung einzelner Gegenstände, schuldrechtlicher Anspruch
3.Auflage, §§ 2192 ff. BGB, Verpflichtung des Erben, dem Begünstigten einen Gegenstand zuzuwenden
4.Vorausvermächtnis, § 2150 BGB, Erbe erhält Gegenstand vorab (zusätzlich)
5.Teilungsanordnung, § 2048 BGB, bloße Auseinandersetzungsregelung
6.Vor- / Nacherbschaft, §§ 2100 ff. BGB, zeitliches Nacheinander von Vor- und Nacherbe
7.Ersatzerbschaft, §§ 2096 ff. BGB, „entweder ... oder“ von Erbe oder Ersatzerbe
8.Voll- / Schlusserbschaft, § 2269 BGB, beim Ehegattentestament (Berliner Testament) im Zweifel gewollt
Erbfolge
Definition
Grundsatz

Getrennte und chronologische Prüfung jedes Erbfalles

Erläuterung

Grundsatz: Getrennte und chronologische Prüfung jedes Erbfalles

1.Gewillkürte Erbfolge, §§ 1937, 1941 BGB
a.Wirksame Verfügung von Todes wegen
aa.Testierfähigkeit, § 2229 BGB
bb.Höchstpersönlichkeit, §§ 2064 ff. BGB
cc.Formwahrung, z.B. §§ 2247 BGB: handschriftliche Anfertigung, Unterschrift
dd.keine sonstigen Wirksamkeitshindernisse (insbesondere § 138 Abs. 1 BGB)
ee.kein Widerruf, keine Anfechtung, kein Rücktritt
b.Inhaltsbestimmung durch Auslegung
aa.Zunächst gem. § 133 BGB (i.V.m. § 157 BGB bei gemeinschaftlichem Testament / Erbvertrag)
bb.Subsidiär gem. erbrechtlichen Auslegungsregeln, z.B. §§ 2066 ff. BGB
2.Subsidiär: Gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB
Definition
Subsidiär

Gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB

a.Verwandte nach Ordnungen, §§ 1924-1930 BGB
b.Ehegatte, §§ 1931-1933, oder Lebenspartner, § 10 LPartG
c.Staat, subsidiär, § 1936 BGB
1.Anwendbarkeit
a.Wirksame Ehe (oder Lebenspartnerschaft, § 8 Abs. 2 LPartG)
b.Kein Getrenntleben, §§ 1357 Abs. 3 i.V.m. 1567 Abs. 1 BGB
2.Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
a.Lebensbedarf (Unterhaltsbedarf der Familie)
b.Angemessenheit
c.Kein Geschäft größeren Umfangs
3.Kein Ausschluss
a.Wegen erkennbaren Eigengeschäftes (§ 1357 Abs. 1 Satz 2 a.E. BGB)
b.Wegen Beschränkung oder Ausschluss der Befugnis (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 BGB)
4.Rechtsfolge
a.Gesamtschuldnerische Verpflichtung (§ 421 BGB)
b.Umstritten, ob Berechtigung gem. § 428 BGB oder § 432 BGB
3.Keine dingliche Wirkung
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