Erbrecht
Zivilrecht · Familien- und Erbrecht · 225 Prüfungspunkte
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Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (1)
§ 719 BGB
Völlig anderer Regelungsgegenstand: Entstehung im Verhältnis zu Dritten
Ein Zitat '§ 719 BGB' aus altem Skript trifft heute eine andere Norm · geändert seit 1.1.2024
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Definition
- Sinn und Zweck des Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit
Erblasser soll über seinen Nachlass selbst entscheiden und nur bei einer eigenen Entscheidung die gesetzliche Erbfolge ausschließen. Daher sind bei der Errichtung des Testaments Vertretung und Botenschaft unzulässig und führen zur Nichtigkeit. Auch eine Bestimmung des Erben durch Dritte ist unzulässig, § 2065 BGB. Möglich ist jedoch eine dergestalt individualisierte Bestimmbarkeit, dass ein Dritter lediglich die namentliche Bezeichnung vornimmt; eine Ermessensausübung muss jedoch ausgeschlossen sein.
Erläuterung
Sinn und Zweck des Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit: Erblasser soll über seinen Nachlass selbst entscheiden und nur bei einer eigenen Entscheidung die gesetzliche Erbfolge ausschließen. Daher sind bei der Errichtung des Testaments Vertretung und Botenschaft unzulässig und führen zur Nichtigkeit. Auch eine Bestimmung des Erben durch Dritte ist unzulässig, § 2065 BGB. Möglich ist jedoch eine dergestalt individualisierte Bestimmbarkeit, dass ein Dritter lediglich die namentliche Bezeichnung vornimmt; eine Ermessensausübung muss jedoch ausgeschlossen sein.
Erläuterung
Das eigenhändige Testament muss gem. § 2247 Abs. 1 BGB folgende Voraussetzungen erfüllen: Es muss eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben sein. Ein mit einer Schreibmaschine oder sonst wie maschinell erstelltes Testament genügt dem Formerfordernis des § 2247 Abs. 1 BGB nicht. Es ist damit gem. § 125 BGB nichtig. Ein Testament kann in einem Brief enthalten sein. Da jedoch dieses sog. Brieftestament nicht der üblichen Form des Testaments entspricht, ist im Einzelfall sorgfältig festzustellen, ob der Erblasser nur eine bloße Ankündigung machen wollte oder ob er rechtsverbindlich eine Verfügung von Todes wegen treffen wollte. Es stellt sich die Frage nach dem sog. Testierwillen. Bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments kann eine Schreibhilfe verwendet werden: Allerdings ist erforderlich, dass die Schreibhilfe den Erblasser lediglich unterstützt, nicht aber auf seinen Willen Einfluss nimmt. Das Testament darf also nicht von dem Dritten durch Führen der Hand des Testierenden ohne dessen Willen hergestellt werden. Merkformel: „Stützen ja, Führen nein“. Ein eigenhändiges Testament muss auch unterschrieben werden. Grund: Die Unterschrift soll die Identität des Erblasser zweifelsfrei erkennen lassen. Daher ist auch anstelle des Vor- und Zunamens eine gebräuchliche andere Unterzeichnung möglich, soweit sie die Urheberschaft erkennen lässt. Ferner soll die Unterschrift den Inhalt des Testaments räumlich abschließen. Nicht ausreichend ist daher die bloße Selbstbenennung im Eingangstext. Die Unterschrift auf dem Briefumschlag reicht aus, wenn sie sich als Fortsetzung der eingeschlossenen Urkunde darstellt und nicht nur ein bloßer Absendervermerk ist und der Umschlag verschlossen ist, ansonsten ist die Verbindung zu lose. Nachträgliche Zusätze bedürfen keiner gesonderten Unterschrift, wenn sie vom feststellbaren Willen des Erblassers mitgedeckt sind und das äußere Erscheinungsbild nicht entgegensteht.
Definition
- Zeitpunkt für die Bewertung der Sittenwidrigkeit
Testamentserrichtung. Argumente: Rechtssicherheit – Grund für die Missbilligung ist die in der Errichtung zum Ausdruck kommende verwerfliche Gesinnung. Bei Wandlung dieser Gesinnung kann der Erblasser das frühere Testament aufheben.
Erläuterung
Zeitpunkt für die Bewertung der Sittenwidrigkeit: Testamentserrichtung. Argumente: Rechtssicherheit – Grund für die Missbilligung ist die in der Errichtung zum Ausdruck kommende verwerfliche Gesinnung. Bei Wandlung dieser Gesinnung kann der Erblasser das frühere Testament aufheben.
Argument
- RechtssicherheitRechtssicherheit – Grund für die Missbilligung ist die in der Errichtung zum Ausdruck kommende verwerfliche Gesinnung. Bei Wandlung dieser Gesinnung kann der Erblasser das frühere Testament aufheben.
Erläuterung
Grundsätzlich begründet die Benachteiligung selbst nächster Angehöriger in einer Verfügung von Todes wegen noch keine Sittenwidrigkeit i.S.v. § 138 BGB. Die Sittenwidrigkeit kann sich aber aus dem Gesamtbild des Einzelfalles ergeben. Bei sog. Geliebtentestamenten ist nach folgenden Kriterien abzuwägen:
Erläuterung
Die Zurücksetzung des Ehegatten wiegt schwerer als die Zurücksetzung sonstiger Verwandter.
Erläuterung
Nicht, wenn durch das Testament ausschließlich geschlechtliche Hingabe belohnt werden soll. Merke: („Hergabe für die Hingabe!“)
Beispiel
Definition
- ACHTUNG
Der Widerruf gem. §§ 2254, 2255 BGB kann seinerseits widerrufen werden, RF: §§ 2257, 2258 Abs. 2 (danach gilt das frühere Testament). Der Widerruf als letztwillige Verfügung ist gem. §§ 2078 ff. BGB anfechtbar mit der Folge, dass fas ursprüngliche (widerrufene) Testament wieder auflebt.
Definition
- Folge, bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten eines Testaments
Bestehen bei einem Testament mehrere Auslegungsmöglichkeiten, so ist gem. § 2084 BGB im Zweifel diejenige zu wählen, die dem ermittelten Willen des Erblassers zum Erfolg verhilft. § 2084 BGB ist hingegen nicht heranzuziehen, wenn ermittelt werden muss, ob überhaupt eine letztwillige Verfügung vorliegt, die dann ausgelegt werden kann. Hier gilt uneingeschränkt § 133 BGB.
Definition
- Folge bei Teilnichtigkeit eines Testaments
Nach der h.M. ist für die Frage der Teilunwirksamkeit eines Testaments zu differenzieren:
Definition
- Argumente
Wortlaut des § 2085 BGB: „einer von mehreren“; § 2085 BGB ist als Ausnahmevorschrift zu § 139 BGB restriktiv auszulegen.
Argument
- WortlautWortlaut des § 2085 BGB: „einer von mehreren“; § 2085 BGB ist als Ausnahmevorschrift zu § 139 BGB restriktiv auszulegen.
Argument
- WortlautDen Vorschriften liegen verschiedene Tatbestände zugrunde (§ 2079 BGB ist ein Sonderfall des ausnahmsweise nach § 2078 Abs. 2 BGB beachtlichen Motivirrtums). Bei § 2079 BGB wird die Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung vermutet, siehe Wortlaut: „Anfechtung ist ausgeschlossen“.
Definition
- Widerruf der Verfügung eines gemeinschaftlichen Testaments
Grundsätzlich sind Verfügungen von Todes wegen frei widerruflich, § 2253 BGB. Einschränkungen gelten nur bei wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten:
Definition
- Widerruf zu Lebzeiten, § 2271 Abs. 1 BGB
Es tritt nur eine vorläufige Bindung ein. Der Widerruf erfolgt gem. §§ 2271 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 2296 Abs. 2 BGB durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten.
Definition
- Kein Widerruf nach dem Tod des Ehegatten, § 2271 Abs. 2 BGB
Es entsteht eine endgültige Bindung, die ein Widerrufsrecht ausschließt. Es besteht lediglich die Möglichkeit der Ausschlagung, § 2271 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 BGB.
Argument
- Mit dem Tod des Ehegatten entsteht für wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten eine dem Erbvertrag vergleichbare Bindungswirkung, vgl. § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Definition
- Trennungsprinzip
Vor- und Nacherbschaft; § 2113 BGB gilt für Nachlass 1 – Das Vermögen des Verstorbenen geht über das Eigentum des Längstlebenden als sog. Vorerbschaft, welches vom Vermögen getrennt wird. Nach dessen Tod erbt der Letztbedachte in Form der Nacherbschaft bzgl. der Vorerbschaft und in Form der Vollerbschaft bzgl. des sonstigen Vermögens des Längstlebenden.
Definition
- Einheitsprinzip
Voll- und Schlusserbschaft; § 2113 BGB gilt nicht – Im Gegensatz zum Trennungsprinzip werden die Vermögensmassen beim ersten Erbfall vereinigt und nicht getrennt.
Definition
- Wiederverheiratungsklausel und ihre Rechtsfolgen
Beispiel: „Für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Teils soll der Nachlass an die Abkömmlinge fallen.“
Definition
- Bedeutung
Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft i.S.v. § 2100 BGB. Nach h.M. ist diese aber aufschiebend bedingt durch die Wiederverheiratung. Zunächst gilt also die Einsetzung zu Vollerben gem. Testamentsauslegung oder im Zweifel § 2269 BGB. Erst mit der Wiederheirat (= Nacherbfall i.S.v. § 2139 BGB) tritt die Vorerbschaftswirkung ein, § 158 Abs. 1 BGB.
Definition
- Einseitige letztwillige Verfügung, § 2299 Abs. 1 BGB
Alles, was auch durch Testament bestimmt werden kann; keine Bindungswirkung, § 2299 Abs. 2 BGB
Definition
- Anderweitige Verfügungen, also keine Verfügungen von Todes wegen
Es gelten die allgemeinen Regeln des BGB
Argument
- Für einen generellen Ausschluss bestehen keine gesetzlichen Anhaltspunkte.
Definition
- Verwaltung der Erbengemeinschaft
Grundsätzlich steht nach § 2038 Abs. 1 BGB die Verwaltung den Miterben gemeinschaftlich zu. Entschieden wird durch Mehrheitsbeschluss, §§ 2038 Abs. 1 2 Hs. 1 i.V.m. Abs. 2 1, 745 BGB. Ausnahme: § 2038 Abs. 1 2 Hs. 2 BGB – Zur Erhaltung notwendige Maßnahmen kann ein Miterbe auch allein treffen, sog. Notgeschäfte. Beispiele: Klageerhebung, falls nur so ein Anspruch gewahrt werden kann. Reparaturmaßnahmen, nicht aber: Wiederaufbau eines zerstörten Hauses.
Definition
- Vertretungsmacht für Verwaltungsmaßnahmen bei einer Erbengemeinschaft
Nach h.M. enthält die Verwaltungsbefugnis des § 2038 BGB zugleich auch eine Vertretungsmacht. Allerdings muss unterschieden werden:
Argument
- Notwendige Maßnahmen erfordern schnelles Handeln, wozu auch Verfügungen gehören.
Definition
- Schuldrechtliche Ansprüche gegen Dritte
Jeder Miterbe kann allein und unabhängig von den anderen Leistung an alle verlangen (Abweichung zur Regel bei Gesamthandsgemeinschaften, nach der nur alle Gläubiger gemeinsam Leistung verlangen können). § 2039 BGB erfasst aber nur Ansprüche i.S.v. § 194 BGB, die zum Nachlass gehören. Nicht erfasst sind Gestaltungsrechte wie Kündigung oder Anfechtung oder Verfügungen. Hier gilt: § 2040 BGB: gemeinschaftliche Ausübung.
Argument
- Die subsidiäre Auslegungsregel des § 2104 BGB soll nur dann eingreifen, wenn von vornherein ein Nacherbe nicht bestimmt wurde.
Definition
- Vor- und Nacherbschaft, §§ 2100 ff. BGB
Dem Berechtigten wurde die freie Verfügung über den Nachlass eingeräumt: „Vorerbe als Herr des Nachlasses“:
Definition
- Nießbrauchvermächtnis, §§ 2147 ff. BGB
Der Begünstigte soll beim Erbfall einen Nießbrauch erhalten, der ihm vom Erben erst eingeräumt werden muss.
Erläuterung
Wegfall des Erben iSd §§ 2094 ff. BGB:
Definition
- Vor dem Erbfall
Tod (§ 1923 Abs. 1 BGB) oder Erbverzicht (§ 2352 BGB)
Definition
- Nach dem Erbfall
Ausschlagung (§ 1953 BGB), Nichterleben einer aufschiebenden Bedingung (§ 2074 BGB), Erbunwürdigkeit (§ 2344 BGB), Anfechtung (§§ 2078 ff. BGB)
Erläuterung
Bei Wegfall des Erben gilt grds. gem. § 2094 Abs. 1 BGB das Prinzip der Anwachsung: Der Erbteil des weggefallenen Erben wird den anderen Erben entsprechend ihrer Anteil zugeschlagen. Zu beachten ist aber § 2096 BGB, der für den Fall der Erbeinsetzung von Abkömmlingen (analog auch für sonstige nahe stehende Personen) vorsieht, dass anstelle der weggefallenen Abkömmlinge deren Abkömmlinge treten. § 2069 BGB geht dem § 2094 Abs. 1 BGB in diesen Fällen also vor.
Wenn ein Nacherben durch Ausschlagung wegfällt verbleibt die Erbschaft grds. bei Ausschlagung des Nacherben beim Vorerben, § 2142 Abs. 2 BGB, es sei denn es ist ein anderer Wille des Erblassers ersichtlich. Dieser wird nach h.M. in der Einsetzung eines Abkömmlings oder einer sonstigen nahe stehenden Person als Nacherbe gesehen. Dann treten bei Ausschlagung dessen Abkömmlinge an seine Stelle, § 2069 BGB.
Erläuterung
Bei einem Vermächtnis, §§ 2147 ff. BGB, hat der Begünstigte einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben, § 2174 BGB. Es ist ein konkrete Begünstigter genannt, so dass ein direkter Anspruch zweckmäßig ist. Bei einer Auflage, §§ 2192 ff. BGB, hat der Begünstigte keinen Anspruch, vielmehr wird eine Verpflichtung des Erben begründet, die gem. § 2194 BGB durchgesetzt werden kann. Die Auflage wird i.d.R. angewendet bei Leistungen, bei denen ein bestimmter Begünstigter nicht in Betracht kommt, z.B. bei der Grab- oder Tierpflege.
Kommt der Beschwerte der Vollziehung nicht nach, so können gem. § 2194 BGB der entweder der Erbe oder Miterbe oder derjenige, dem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde oder eine zuständige Behörde die Vollziehung der Auflage verlangen. Bei schuldhaft verursachter Unmöglichkeit oder Weigerung der Vollziehung muss der Beschwerte den Zuwendungsgegenstand an denjenigen nach Bereicherungsgrundsätzen herausgeben, dem sein Wegfall unmittelbar zustatten kommen würde, § 2196 BGB.
Definitionen
- Materiellrechtliche Rechtsstellung
Der Testamentsvollstrecker hat die Stellung eines Treuhänders und ist Inhaber eines privaten Amtes. Er ist weder Vertreter des Erblassers noch des Erben, vgl. § 2206 Abs. 2 BGB – Entscheidungen auch gegen dessen Willen, sondern trifft Verfügungen im eigenen Namen, § 2205 Satz 2 BGB.
- Prozessrechtliche Rechtsstellung
Der Testamentsvollstrecker führt Prozesse bzgl. des Nachlasses im eigenen Namen und ist insoweit „Partei kraft Amtes“.
Erläuterung
Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers (§ 2197 Abs. 1 BGB) beruht insbesondere auf dem Interesse des Erblassers, auch über seinen Tod hinaus das Schicksal seines Nachlasses zu bestimmen. I.d.R. fallen mit der Anordnung Inhaberschaft und Ausübung des Rechts auseinander.
Materiellrechtliche Rechtsstellung: Der Testamentsvollstrecker hat die Stellung eines Treuhänders und ist Inhaber eines privaten Amtes. Er ist weder Vertreter des Erblassers noch des Erben, vgl. § 2206 Abs. 2 BGB – Entscheidungen auch gegen dessen Willen, sondern trifft Verfügungen im eigenen Namen, § 2205 Satz 2 BGB.
Prozessrechtliche Rechtsstellung: Der Testamentsvollstrecker führt Prozesse bzgl. des Nachlasses im eigenen Namen und ist insoweit „Partei kraft Amtes“.
Erläuterung
hat zur Folge, dass der vorläufige Erbe zum endgültigen Erben wird und sein Ausschlagungsrecht, § 1944 BGB, verliert. Erfolgt keine Annahmeerklärung, so gilt die Erbschaft mit dem Ablauf der Ausschlagungsfrist als angenommen, §§ 1943 Halbsatz 2, 1944 Abs. 1 BGB.
Die Annahme kann, wie auch die Ausschlagung, gem. §§ 1964 ff., 119 ff. BGB angefochten werden und zwar innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht. Rechtsfolgen, § 1957 Abs. 1 BGB: Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung; die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.
Der Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses berechtigt zur Anfechtung, wenn die Überschuldung eine Eigenschaft i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB darstellt. Ob dies so ist, ist umstritten:
Erläuterung
Die Ausschlagung kann erfolgen nach:
Erläuterung
Folgen:
Erläuterung
Zulässig gem. §§ 1954 ff., 119 ff. BGB; Rechtsfolge § 1957 Abs. 1 BGB: Die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme
Erläuterung
derjenige, welcher eine Erbschaft weder angenommen noch endgültig ausgeschlagen hat und bei dem auch noch nicht die Annahmefiktion nach § 1943 BGB eingetreten ist. Bis zur Annahme / Ausschlagung / Annahmefiktion besteht ein Schwebezustand, während dessen der vorläufige Erbe nach den §§ 1958, 1959 BGB geschützt ist.
Der Erbe kann nicht vor Annahme der Erbschaft zur Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten verklagt werden. Zum Schutz des vorläufigen Erbens während der Prüfung des Nachlasses ist ihm kraft Gesetz die passive Prozessführungsbefugnis genommen, § 1958 BGB. Ein Gläubiger kann Ansprüche aber außergerichtlich geltend machen. Ein solches Rechtsgeschäft bleibt dann auch dem endgültigen Erben gegenüber wirksam, § 1959 Abs. 3 BGB.
Verfügungen des vorläufigen Erben über den Nachlass wirksam gegenüber dem endgültigen Erben?:
Definition
- Aufschiebbare Verfügungen sind grundsätzlich unwirksam. ACHTUNG
Es gibt die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs, §§ 932 ff. / 892 ff. BGB. § 935 BGB gilt nach h.M. nicht zugunsten des endgültigen Erben, Argument: Der vorläufige Erbe war berechtigter Besitzer, Schutz des Erwerbers.
Erläuterung
Nach § 1959 Abs. 1 BGB ist der vorläufige Erbe verpflichtet und berechtigt wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB:
Argument
- Der vorläufige Erbe war berechtigter Besitzer, Schutz des Erwerbers. Nach § 1959 Abs. 1 BGB ist der vorläufige Erbe verpflichtet und berechtigt wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB:
Definition
- Verpflichtung
Herausgabe des Erlangten, §§ 681 Satz 2, 667; Schadensersatz, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 677 BGB
Definition
- Berechtigung
Aufwendungsersatz: §§ 670, 683 BGB
Erläuterung
Folgende Arten der Nachlassverbindlichkeiten sind bei der Erbenhaftung zu unterscheiden:
Definition
- Erblasserschulden
Schulden, die bereits in der Person des Erblassers begründet wurden.
Definition
- Erbfallschulden, § 1967 Abs. 2 BGB
Schulden, die anlässlich des Erbfalls entstehen, z.B. Vermächtnisse, Kosten der Beerdigung, Erbschaftssteuer.
Definition
- Nachlasserbenschulden
Schulden, die anlässlich der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entstehen, z.B. Auflösung eines ererbten Geschäfts.
Erläuterung
Grundsätzlich haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten uneingeschränkt mit Eigen- und Nachlassvermögen. Möglich ist jedoch auch die Beschränkung auf den Nachlass, durch die Nachlasspflegschaft oder die Nachlassinsolvenz, §§ 1975 ff. BGB
Erläuterung
Derjenige, der aufgrund eines angemaßten Erbrechts etwas aus dem Nachlass erlangt hat oder unter Berufung darauf beansprucht. Beispiel: Vermeintlicher Erbe, der sich auf ein unwirksames Testament beruft; Wegfall der Erbenstellung infolge wirksamer Anfechtung, §§ 2078 ff. BGB. Der Erbschaftsbesitzer ist nicht der vorläufige Erbe! Argument: § 1959 BGB stellt für die Zeit bis zur Ausschlagung eine abschließende Sonderregelung dar. Zudem ist der vorläufige Erbe trotz § 1953 BGB bis zur Ausschlagung faktisch Erbe.
Besonderheiten des Erbschaftsanspruchs gem. §§ 2018 ff. BGB gegenüber § 985 BGB:
Argument
- § 1959 BGB stellt für die Zeit bis zur Ausschlagung eine abschließende Sonderregelung dar. Zudem ist der vorläufige Erbe trotz § 1953 BGB bis zur Ausschlagung faktisch Erbe. Besonderheiten des Erbschaftsanspruchs gem. §§ 2018 ff. BGB gegenüber § 985 BGB:
Definition
- Dingliche Surrogation, § 2019 BGB
Um den Wert des Sondervermögens Erbschaft über alle Wechsel seiner konkreten Bestandteile zu erhalten, werden der Erbschaft konkrete Ersatzgegenstände dinglich zugeordnet.
Definition
- Verwendungsersatz, § 2022 BGB
Der Erbschaftsbesitzer kann, anders als bei §§ 994, 996 BGB, alle Arten von Verwendungen ersetzt verlangen.
Erläuterung
(4. Erbschaftserwerber, § 2030 BGB: Der Erwerber der Erbschaft oder eines Erbteils haftet ebenfalls nach § 2018 BGB unabhängig vom gutgläubigen Erwerb. Das gilt aber nicht bei Veräußerung einzelner Gegenstände)
Verhältnis von § 2018 BGB und §§ 2020 ff. BGB zu § 985 BGB und den §§ 987 ff. BGB: Einzelansprüche und Gesamtansprüche können nebeneinander geltend gemacht werden. Dem Erbschaftsbesitzer kommen aber stets die Vorteile der §§ 2020 ff. BGB zugute, z.B. § 2022 BGB.
Erläuterung
Verhältnis von § 2366 BGB zu den §§ 932 ff. BGB oder §§ 892 ff. BGB: § 2366 BGB: Der Erbschein gibt dem Dritten die Gewähr für das darin ausgewiesene Erbrecht des Inhabers, sowie – negativ – für das Fehlen nicht angegebener Beschränkungen.
Die §§ 932 ff. / §§ 892 ff. BGB gelten selbständig neben § 2366 BGB für die Frage, ob der Verfügungsgegenstand zur Erbschaft und dem Erben gehört.
Grundsätzlich ist ein gutgläubiger Forderungserwerb nicht möglich, Ausnahme: § 405 BGB. Weitere Ausnahmen gibt es im Erbrecht: Forderungen können als Teil einer Erbschaft (Erbschaftsgegenstand i.S.v. § 2366 BGB) gutgläubig erworben werden. Da gem. § 2366 BGB nur positive Kenntnis schadet, ist auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis ein Gutglaubenserwerb möglich.
Erläuterung
Der Erbverzicht nach §§ 2346 ff. BGB ist ein erbrechtliches abstraktes Verfügungsgeschäft, kraft dessen der Verzichtende als von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen gilt. Der Erbverzicht ist zu unterscheiden vom zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft, welches nach h.M. ebenso wie das Verfügungsgeschäft formbedürftig gem. § 2348 BGB ist. Argument: Ansonsten Umgehungsmöglichkeit! ACHTUNG: Heilungsmöglichkeit gem. § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB, gilt aber nicht für den Verzicht.
Die Zulässigkeit des Erbverzichts zugunsten eines Dritten ergibt sich aus § 2350 BGB. Rechtsfolge ist nach h.M.: Dem Begünstigten fällt der volle Erbteil des Verzichtenden zu. Nach aA soll der Verzicht nur soweit reichen, wie der Begünstigte erben würde, hätte der Verzichtende beim Erbfall nicht gelebt.
Rechtliche Möglichkeiten im Falle eines Erbverzichts, falls die Abfindung für den Erbverzicht vereinbarungswidrig nicht gezahlt wird:
Argument
- Die Entziehung des erbvertraglich versprochenen Vermögens durch Verfügung unter Lebenden steht einer Verfügung von Todes wegen gleich. Beispiel: Schenkung und Nießbrauchvorbehalt
Argument
- WortlautUnvereinbarkeit mit dem Wortlaut des § 2286 BGB: Das Verfügungsrecht des Erblassers unter Lebenden bleibt unberührt. Schutz des Vertragserben abschließend durch § 2287 BGB geregelt.
Erläuterung
Der Erbe wird bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten vor Verfügungen des Erblassers unter Lebenden, die sein ihm zugewiesenes Erbe beeinträchtigen wie folge geschützt: Schutz gem. § 2287 BGB: § 2287 BGB gilt entsprechend bei gem. §§ 2271 Abs. 2, 2270 BGB bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testamenten. Der Anspruch richtet sich – nach Anfall der Erbschaft – gegen den Beschenkten gem. §§ 818 ff. BGB auf Herausgabe des Geschenks.
§ 2287 BGB gilt auch im Fall von sog. gemischten Schenkungen oder sog. unbenannten Zuwendungen. Bei gemischten Schenkungen ist § 2287 BGB analog heranzuziehen, wenn der unentgeltliche Teil überwiegt. § 2287 BGB gilt analog auch bei sog. unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten, das sind Zuwendungen, die weder unterhaltsrechtlich geschuldet noch mit einer Gegenleistung versehen waren.
Beeinträchtigungsabsicht oder die Absicht des Erblassers, dem Vertragserben die Vorteile der Erbeinsetzung zu entziehen oder zu schmälern. Sie braucht nicht der leitende Beweggrund der Schenkung sein. Ausreichend ist nach h.M., dass der Erblasser an der Schenkung kein lebzeitiges Eigeninteresse hat. Dies ist nach objektiven Kriterien im Rahmen einer Interessenabwägung zu bestimmen. Die Gründe des Erblassers müssen so gewichtig sein, dass der Vertragserbe sie anerkennen und die damit verbundene Benachteiligung hinnehmen muss. Beispiele für anerkennenswerte Gründe: Schenkung für Versorgung und Pflege im Alter; Schenkung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht.
Definition
- Zweck
Verhinderung einer Umgehung zwingender erbrechtlicher Vorschriften durch formlose Rechtsgeschäfte unter Lebenden. Mittel: Anwendung erbrechtlicher Vorschriften für bestimmte Fälle von Rechtsgeschäften unter Lebenden.
Erläuterung
Zweck: Verhinderung einer Umgehung zwingender erbrechtlicher Vorschriften durch formlose Rechtsgeschäfte unter Lebenden. Mittel: Anwendung erbrechtlicher Vorschriften für bestimmte Fälle von Rechtsgeschäften unter Lebenden.
§ 2301 BGB ist auf Schenkungsversprechen anwendbar, welche unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, abgegeben werden. Der Begriff ist dabei nicht im Streng technischen Sinn der §§ 158 ff. BGB zu sehen (ungewisses zukünftiges Ereignis). Es reicht nach h.M. aus, dass die Schenkung in der sicheren Annahme des bevorstehenden Todes erfolgt.
Formvorschriften gem. § 2301 Abs. 1 BGB für Schenkungen von Todes wegen:
Erläuterung
Die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht ändert noch nichts an der dinglichen Zuordnung des Schenkungsgegenstandes und reicht daher für § 2301 Abs. 2 BGB nicht aus.
Bei Einschaltung einer Mittelsperson ist Vollzug nach h.M. nur dann gegeben, wenn diese im Interesse des Beschenkten tätig wurde und damit ein unwiderruflicher Auftrag vorlag („Bonifatius-Fall“)
§ 331 BGB ermöglicht rechtliche Konstruktionen, die sonst durch Verfügungen von Todes wegen verfolgt werden. Nach h.M. ist § 2301 BGB aber auf das Deckungsverhältnis (Erblasser-Bank) dennoch nicht anwendbar. Argumente: Im Deckungsverhältnis liegt kein Schenkungsversprechen vor. Außerdem sieht § 331 BGB bewusst keine Formvorschrift vor und ist lex specialis zu § 2301 BGB.
Nach h.M. ist § 2301 Abs. 1 BGB auf das Valutaverhältnis (Erblasser-Dritter) nicht anwendbar. Argumente: Der typische Fall des § 2301 BGB ist das lebzeitige Versprechen und postmortale Vollziehung einer Leistung. Die zu erbringende Leistung fällt dann in den Nachlass und belastet diesen. Bei echten VzD auf den Todesfall erwirbt hingegen der Dritte die Forderung schon im Todeszeitpunkt (§ 331 BGB), so dass diese zu keiner Zeit in den Nachlass fällt. Die Zuwendung ist daher nicht – wie bei § 2301 Abs. 1 BGB vorgesehen – aus dem Nachlass zu erfüllen.
Erläuterung
Das Pflichtteilsrecht ist Ausfluss und Ersatz des gesetzlichen Erbrechts und garantiert den durch Verfügung von Todes wegen übergangenen nächsten Angehörigen einen Ausgleichsanspruch gegen den Erben, auch gegen den Willen des Erblassers. Das Pflichtteilsrecht schränkt damit die Testierfreiheit des Erblassers ein.
Definitionen
- Inhalt des Anspruches
Der testamentarisch zu gering Bedachte Pflichtteilsberechtigte kann Vervollständigung seines Erbteils verlangen, § 2305 BGB. Dies gilt auch, wenn der nicht zum Erben berufene Pflichtteilsberechtigte mit einem geringen Vermächtnis abgefunden wurde, § 2307 Abs. 1 2 BGB. Ratio legis: Das Pflichtteilsrecht soll nicht durch eine zu geringe Erbeinsetzung unterlaufen werden.
- Grundsatz
Wer – zum Erben berufen – die Erbschaft ausschlägt, kann grundsätzlich nicht den Pflichtteilsanspruch geltend machen. Argument: Kein „Übergehen“. Ausnahme: §§ 2306, [2307, 1371 Abs. 3] BGB: Bei Beschränkungen oder Auflagen gilt:
Erläuterung
Der Pflichtteilsanspruch ist übertragbar und verpfändbar, vgl. § 2317 Abs. 2 BGB. Der Anspruch ist auch verpfändbar nach §§ 1274 Abs. 2 i.V.m. 2317 Abs. 2 BGB. Grundsätzlich ist der Pflichtteilsanspruch nicht pfändbar. Nach § 852 Abs. 1 ZPO ist Pfändbarkeit erst ab Rechtshängigkeit oder vertraglichen Anerkenntnis gegeben.
Inhalt des Anspruches: Der testamentarisch zu gering Bedachte Pflichtteilsberechtigte kann Vervollständigung seines Erbteils verlangen, § 2305 BGB. Dies gilt auch, wenn der nicht zum Erben berufene Pflichtteilsberechtigte mit einem geringen Vermächtnis abgefunden wurde, § 2307 Abs. 1 2 BGB. Ratio legis: Das Pflichtteilsrecht soll nicht durch eine zu geringe Erbeinsetzung unterlaufen werden.
Schutz des Pflichtteilsberechtigten, falls der Erblasser in den letzten Jahren Schenkungen an Dritte getätigt hat: Haftung des Erben (§ 2325 BGB): Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Ausgleich verlangen, wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren Dritten eine Schenkung gemacht hat, sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Subsidiär: Haftung des Beschenkten (§ 2329 BGB): Der Beschenkte haftet nur subsidiär nach den §§ 812 ff. BGB, wenn der Erbe nicht nach § 2325 BGB verpflichtet ist.
Grundsatz: Wer – zum Erben berufen – die Erbschaft ausschlägt, kann grundsätzlich nicht den Pflichtteilsanspruch geltend machen. Argument: Kein „Übergehen“. Ausnahme: §§ 2306, [2307, 1371 Abs. 3] BGB: Bei Beschränkungen oder Auflagen gilt:
Argument
- Kein „Übergehen“. Ausnahme: §§ 2306, [2307, 1371 Abs. 3] BGB: Bei Beschränkungen oder Auflagen gilt:
Definition
- Erbteil kleiner oder gleich Pflichtteilsanspruch
Die Beschränkungen oder Auflagen gelten als nicht angeordnet, § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB. Bei Ausschlagung behält der Berechtigte nur den Ergänzungsbetrag, § 2305 BGB.
Definitionen
- Erbteil größer oder gleich Pflichtteilsanspruch
Wahlweise Annahme der Erbschaft mit der Belastung oder Ausschlagung und Forderung des vollen Pflichtteils, § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB.
- Berechnung der Höhe des Pflichtteils
Der Pflichtteilsanspruch beträgt gem. § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zugrunde gelegt wird der schuldenfreie Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB. Abzuziehen sind vom Nachlass somit Erblasserschulden und Erbfallschulden. Lebzeitige Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten sind ggf. gem. § 1315 BGB zu berücksichtigen.
Erläuterung
Berechnung der Höhe des Pflichtteils: Der Pflichtteilsanspruch beträgt gem. § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zugrunde gelegt wird der schuldenfreie Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB. Abzuziehen sind vom Nachlass somit Erblasserschulden und Erbfallschulden. Lebzeitige Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten sind ggf. gem. § 1315 BGB zu berücksichtigen.
Höhe des Ehegattenpflichtteils nach der sog. erbrechtlichen Lösung:
Erläuterung
Wirtschaftlicher Vorteil nach erbrechtlicher Lösung
Höhe des Ehegattenpflichtteils nach der sog. güterechtlichen Lösung:
Definition
- Wirtschaftlicher Vorteil nach güterrechtlicher Lösung
Die güterrechtliche Lösung ist günstig, wenn der Zugewinn des Erblassers besonders hoch ist, während die erbrechtliche Lösung günstig ist, wenn der Zugewinn des Erblassers gering ist.
Erläuterung
Wirtschaftlicher Vorteil nach güterrechtlicher Lösung: Die güterrechtliche Lösung ist günstig, wenn der Zugewinn des Erblassers besonders hoch ist, während die erbrechtliche Lösung günstig ist, wenn der Zugewinn des Erblassers gering ist.
Definition
- Grundsatz
Getrennte und chronologische Prüfung jedes Erbfalles
Erläuterung
Grundsatz: Getrennte und chronologische Prüfung jedes Erbfalles
Definition
- Subsidiär
Gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB