Rechtsstand
Die Manuskripte stammen aus eigener Ausbildung und tragen überwiegend den Stand 2014/2015. Statt sie zurückzuhalten, bis alles nachgeführt ist, steht an jedem Schema, was sich seither geändert hat.
Warum das der ehrlichere Weg ist
Ein Schema mit dem Hinweis „Stand 2015, § 1629 Abs. 2 BGB verweist seit 2023 auf § 1824 statt auf § 1795“ ist brauchbar. Ein Schema ohne jede Angabe ist ein Risiko. Und ein Schema, das gar nicht da ist, hilft niemandem.
Die gefährlichen Fehler sind ohnehin nicht die auffälligen. § 719 BGB gibt es noch, regelt aber seit dem 1.1.2024 etwas völlig anderes. § 100b StPO existiert, ist aber seit 2017 die Online-Durchsuchung statt des TKÜ-Verfahrens. Solche Stellen fallen beim Lesen niemandem auf — sie fallen in der Klausur auf. Genau sie stehen hier benannt.
Woher die Hinweise kommen
Vier Rechercheläufe haben ein Register der Gesetzesänderungen 2015–2026 erstellt: 469 Einträge über 40 Gesetze, jeder an mindestens einer Quelle belegt — überwiegend an den Fassungshistorien auf dejure.org, dazu BGBl., BVerfG, Bundestag. Dieses Register wurde gegen die 6.196 Normzitate des Bestands gekreuzt, und zwar gegen die heutige und die alte Fundstelle, damit ein Schema, das noch „Art. 28 EGV“ zitiert, überhaupt gefunden wird.
Acht der folgenreichsten Befunde wurden anschließend adversarisch gegengeprüft, mit dem ausdrücklichen Auftrag, sie zu widerlegen. Sieben haben gehalten, einer war in der Prüfungsebene falsch und ist korrigiert. Die übrigen 461 Einträge sind belegt, aber nicht einzeln gegengeprüft. Deshalb steht an jeder Liste, dass sie den Blick in den Normtext nicht ersetzt.
Was am Zitat selbst korrigiert ist
Ein Teil des Registers betrifft reine Umnummerierungen: dieselbe Vorschrift, neue Nummer. Die Betreuungsrechtsreform hat § 1896 BGB zu § 1814 BGB gemacht, das MoPeG § 128 HGB zu § 126 HGB, die Schuldrechtsanpassung § 478 BGB zu § 445a BGB. In diesen Fällen steht die heutige Fundstelle direkt neben dem alten Zitat, im Text wie in der Normspalte.
Korrigiert wird dabei nur der Paragraph, nie der Absatz. Das Register arbeitet auf Paragraphenebene; ob § 1903 Abs. 2 BGB heute § 1825 Abs. 2 BGB entspricht, steht dort nicht, und geraten wird hier nicht. Der alte Wortlaut bleibt außerdem stehen — in älteren Skripten, Urteilen und Kommentaren begegnet er weiter, und beide Nummern zu kennen ist mehr wert, als eine davon stillschweigend zu tilgen.
Der Bestand in Zahlen
160 Schemata mit 18.713 Prüfungspunkten. Davon sind 49 ohne Registertreffer; 111 tragen zusammen 819 Änderungshinweise. Noch nicht nachgeführt ist keines von beiden — auch ein Schema ohne Treffer hat die redaktionelle Durchsicht noch vor sich.
Was nicht hier steht
Ein Dokument ist zurückgehalten: das Schema zum Europarecht. Es arbeitet durchgehend mit den Artikeln des EG-Vertrags, der zum 1.12.2009 durch den AEUV ersetzt und vollständig neu nummeriert wurde. Dort ist nicht ein Zitat falsch, sondern jeder Obersatz; ein Hinweis über 32 Treffern wäre keine Hilfe. Das Schema wird neu geschrieben.
Ebenfalls nicht dargestellt sind Gesetzesvorhaben, die noch nicht gelten — die Produkthaftungsreform mit Umsetzungsfrist 9.12.2026, der ArbZG-Referentenentwurf, die Entgelttransparenzrichtlinie. Sie stehen im Register, aber nicht auf den Seiten: geltendes Recht ist, was gilt.
Lernangebot, keine Rechtsberatung
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Die Schemata bilden Rechtsauffassungen zu einem bestimmten Stand ab. Rechtsprechung und Gesetzgebung ändern sich; einzelne Inhalte können überholt sein. Der jeweils angegebene Bearbeitungsstand ist maßgeblich. Wer die Inhalte einer Prüfungsleistung oder einer beruflichen Tätigkeit zugrunde legt, prüft sie eigenverantwortlich am geltenden Recht nach.
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