Einordnung als Verwaltungsakt
Öffentliches Recht
1.
Primär abgrenzen (Vermutung für Handeln in der Form des VA)
a.
Formale Kriterien: Bezeichnung, Rechtbehelfsbelehrung (sog. formeller VA)
b.
Gesetzesvollzug
c.
Bei aufhebenden / ersetzenden Maßnahmen nach der actus-contrarius-Theorie