Zuständigkeit
Öffentliches Recht
1.
Unmittelbare Staatsverwaltung: sachliche Zuständigkeit folgt i.d.R. aus der Rechtsgrundlage des VA. Die örtliche Zuständigkeit folgt i.d.R. aus § 3 VwVfG.
2.
Mittelbare Staatsverwaltung: Unterscheide zwischen Verbandskompetenz (Zuständigkeit der juristischen Person), Organkompetenz (Zuständigkeit des internen Willensbildungsorgans) und Vollzugskompetenz (Zuständigkeit zum Handeln nach außen).
3.P
Selbsteintrittsrecht und Ersatzvornahme, d.h. dem Handeln nach außen durch eine andere Behörde anstelle der eigentlich zuständigen Behörde.
1.
Existenz des Weisungsrecht lässt folgern, dass die übergeordnete Behörde nicht tätig werden soll, sondern bei Untätigbleiben der zuständigen Behörde diese zum Tätigwerden anweisen soll.
2.
Gefahr der Verkürzung des Instanzenzuges zu Lasten des Bürgers.
3.
Gesetzlich normierte Zuständigkeitsregeln werden missachtet und somit verletzt.
1.
Amtshilfe
2.
Beliehene – natürliche oder juristische Person, die durch oder aufgrund Gesetz mit der selbständigen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben betraut ist.
3.
Organleihe
4.
Übertragener Wirkungskreis