Geschäftsfähigkeit
Zivilrecht
a.
Grds. volle Geschäftsfähigkeit
b.
Ausnahme: Geschäftsunfähigkeit gem. §§ 104, 105 BGB
aa.
Grundsatz: Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nach § 105 Abs. 1 BGB grds. nichtig ist, d.h. sind die Rechtsgeschäfte auch nichtig.
bb.
Ausnahme: § 105a Satz 1 BGB, nicht für sog. Geschäfte des täglichen Lebens.
(1)
Volljähriger Geschäftsunfähiger
(2)
Tätigung eines Geschäfts des täglichen Lebens, z.B. Kauf von Lebensmitteln, einer Zeitung oder Briefmarken
(3)
Leistung und Gegenleistung werden sofort bewirkt
(4)
Leistung mit geringwertigen Mitteln handeln, was i.d.R. Barzahlung voraussetzt
(5)
und es darf kein Fall des § 105a Satz 2 BGB vorliegen; es darf also keine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen bestehen.
cc.
Ausnahme
dd.
„Partielle Geschäftsfähigkeit“
ee.
Betreuung
(1)
Folge, wenn sowohl ein Betreuter i.S.d. § 1896 ff. BGB [heute § 1814 BGB] als auch sein Betreuer ein Rechtsgeschäft über eine Sache vornehmen: Der weiterhin geschäftsfähige Betreute kann wirksam Rechtsgeschäfte vornehmen. Beim Betreuer muss unterschieden werden. Er kann als gesetzlicher Vertreter des Betreuten nach § 1823 BGB diesen schuldrechtlich wirksam verpflichten. Für die Verfügung jedoch fehlt dem Betreuer die Berechtigung. Ein gutgläubiger Erwerb scheitert im Falle des § 930 BGB meist an der von § 933 BGB vorausgesetzten Besitzverschaffung. Daher folg auf schuldrechtlicher Ebene eine Doppelverpflichtung mit einem Sekundäranspruch des Zweitkäufers gegen den Betreuten, der aus dem Rechtsgeschäft des Betreuers nochmals unmittelbar verpflichtet wird. Im Innenverhältnis besteht möglicherweise ein Schadensersatzanspruch des Betreuten gegen den Betreuer.
(2)
Einwilligungsvorbehalt, Rechtsfolgen
2.
Minderjährige, §§ 2, 106 BGB
a.
Partielle Geschäftsfähigkeit nach §§ 112, 113 BGB?
aa.
„Teilgeschäftsfähigkeit“
(1)
Die Ermächtigung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Minderjährigen.
(2)
§ 113 BGB betrifft alle Dienst- oder Arbeitsverhältnisse, nicht aber das Berufsausbildungsverhältnis, da bei diesem der Ausbildungszweck im Vordergrund steht, § 1 Abs. 2 BBiG.
(3)
§ 113 Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst vorbehaltlich Satz 2 alle Rechtsgeschäfte, die unmittelbar Eingehung, Aufhebung oder Erfüllung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses betreffen sowie solche Geschäfte, die in engem Zusammenhang mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen; es muss den Minderjährigen gerade in die Lage versetzen, das Dienst- oder Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß durchzuführen. Beispiele: Abschluss der notwendigen Beförderungsverträge, Kauf von Arbeitskleidung, Verträge über Kost und Wohnung am Dienstort, Eröffnung des Gehaltskontos, usw. ACHTUNG: Dem Minderjährigen steht grds. kein Verfügungsrecht über den Arbeitslohn zu, da dieser nach § 1626 BGB in die Vermögenssorge der Eltern fällt.
aa.
Anwendungsbereich über Wortlaut hinaus auch für sog. neutrale Geschäfte. Rechtlich neutrale Geschäfte treffen ausschließlich einen fremden Rechtskreis. Sie sind unabhängig von § 107 BGB zulässig, da der Minderjährige insoweit nicht schutzbedürftig ist; Rechtsgedanke des § 165 BGB. Beispiele:
(2)
Verfügung über fremde Sache als Berechtigter nach § 185 BGB
(3)
Verfügung über fremde Sachen als Nichtberechtigter nach §§ 932 ff. BGB, denn die Haftung des Minderjährigen aus §§ 816, 989, 823 BGB ist bloß mittelbare Folge des Rechtsgeschäftes; a.A. Medicus beim gutgläubigen Erwerb.
cc.
Ein lediglich rechtlicher Vorteil besteht, wenn dem Minderjährigen kein unmittelbarer rechtlicher Nachteil durch die Willenserklärung entsteht. Ein solcher unmittelbarer rechtlicher Nachteil entsteht, wenn unmittelbar durch das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen persönliche Pflichten begründet bzw. vorhandene Rechte des Minderjährigen aufgehoben oder gemindert werden. Nicht zu berücksichtigen sind wirtschaftliche Folgen des Rechtsgeschäftes oder nur mittelbare Nachteile, sonst wäre wohl kein Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft. Beispiele:
(1)
Schenkung
(2)
Übereignung eines überbauten Grundstücks
(3)
Die Übereignung eines vermieteten Grundstücks
(4)
Übertragung eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks
(5)
Übertragung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks
(6)
Die Ausübung von Gestaltungsrechten ist stets rechtlich nachteilig. Ausnahme: Kündigung eines zinslosen Darlehens.
(7)
Erwerb von Rechten (insbesondere Grundstücken): grds. lediglich rechtlich vorteilhaft, denn der Rechtskreis des Minderjährigen wird dadurch erweitert. Es gibt jedoch Einschränkungen:
(a)
Dingliche Belastungen sind nur unschädlich, wenn dafür, wie bei den Grundpfandrechten, nur aus der Sache selbst gehaftet wird und keine darüber hinausgehende persönliche Haftung begründet wird.
(b)
Öffentliche Lasten, d.h. Steuern, Abgaben, usw., sind unschädlich, da diese den Eigentümer nur mittelbar kraft öffentlichen Rechts treffen.
c.
Einwilligung nach § 107 Fall 2 BGB?
aa.
§ 110 BGB setzt zum einen Mittel voraus, die zweckgebunden oder zur freien Verfügung überlassen sind. Die Überlassung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, z.B. bei Belassung des Arbeitsverdienstes. Die Überlassung deckt aber nur solche Rechtsgeschäfte, die sich im Rahmen des Vernünftigen halten, ein entgegenstehender Wille des gesetzlichen Vertreters muss beachtet werden. Außerdem muss die vertragsgemäße Leistung durch den Minderjährigen bewirkt werden. Bewirken ist die vollständige Befriedigung des Vertragspartners durch Erfüllung (§ 362 BGB), Annahme an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1 BGB), Aufrechnung (§ 387 BGB) oder Hinterlegung (§ 378 BGB). Teilerfüllung reicht nur dann, wenn Leistung und Gegenleistung teilbar sind, z.B. Mietvertrag.
bb.
Es gibt kein absolutes Taschengeld in der Form, als dass der Minderjährige mit dem Taschengeld alles tun kann, was er will. Vielmehr ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, ob das konkrete Rechtsgeschäft noch von der Reichweite der Einwilligung gedeckt war und ob auch eventuelle Folgegeschäfte gedeckt sind. Außerdem sind die Beschränkungen des §§ 1629, 1641, 1643 BGB zu beachten.
cc.
Surrogatsgeschäfte sind Geschäfte, die der Minderjährige mit ursprünglich nach § 110 BGB wirksam erworbenen Gegenständen tätigt. Ob sie von § 110 BGB erfasst sind ist eine Frage der Auslegung. Zu prüfen ist, welche Verwendung durch die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in der ursprünglichen Mittelüberlassung noch gedeckt sind. Beispiele: Geschäfte mit hohen Gewinnen aus Glückspielen sind grds. nicht von der ursprünglichen Einwilligung gedeckt. Der Tausch gleichwertiger Gegenstände ist regelmäßig von der Einwilligung erfasst, da der Tauschgegenstand auch mit den ursprünglich überlassenen Mitteln hätte erworben werden können.
aa.
Die Genehmigung ist nach § 184 BGB die nachträgliche Zustimmung. Sie kann von dem gesetzlichen Vertreter nach § 108 Abs. 1 BGB oder nach Eintritt der Volljährigkeit auch vom ehemals Minderjährigen nach § 108 Abs. 3 BGB erteilt werden. Im Fall des § 108 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB kann die Genehmigung nur dem Vertragspartner gegenüber erfolgen, im Fall des § 108 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB wird die zuvor gegenüber dem Minderjährigen erklärte Genehmigung unwirksam. Das Rechtsgeschäft muss zum Zeitpunkt der Genehmigung noch genehmigungsfähig sein, d.h. die Genehmigung darf noch nicht endgültig verweigert sein. Die Rechtsfolge der Genehmigung ist, dass das ursprünglich schwebend unwirksame Rechtsgeschäft rückwirkend wirksam wird, § 184 Abs. 1 BGB.
bb.
Die einmal verweigerte Genehmigung ist grds. nicht widerruflich. Argument: Mit der Verweigerung der Genehmigung wird der Schwebezustand beendet. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher ein Widerruf nicht mögliches. Dasselbe gilt für die Erteilung der Genehmigung. Soweit die Verweigerung dem Minderjährigen gegenüber erklärt wurde und der Vertragspartner den gesetzlichen Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auffordert, § 108 Abs. 2 BGB, wird die dem Minderjährigen erteilte oder verweigerte Genehmigung unwirksam, § 108 Abs. 1 BGB und das Rechtsgeschäft rückwirkend schwebend unwirksam. Das ist relevant, wenn der Minderjährige inzwischen volljährig geworden ist. Der Ausschluss der Widerrufsmöglichkeit schließt nicht das Anfechtungsrecht nach §§ 119 ff. BGB aus.
f.
Ansonsten: Unwirksamkeit
3.
Zugang einer Willenserklärung bei einem Geschäftsunfähigen / beschränkt Geschäftsfähigen
4.
Anfechtung durch einen Minderjährigen