BGB AT
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
Änderungen
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1.
Tatbestand
a.
Objektiver Tatbestand
aa.
Setzen eines Erklärungszeichens
(1)
Ausdrücklich
(2)
Schlüssig
(3)
Schweigen
(a)
Schweigen als Erklärungshandlung aufgrund von Parteivereinbarung oder Einzelfallumstände (sog. beredtes Schweigen). Regeln über Willenserklärungen gelten direkt.
(b)
Schweigen kann in gesetzlich normierten Fällen eine Erklärungswirkung haben (sog. normiertes Schweigen). Schweigen gilt als
(c)
Schweigen kann u.U. einen Erklärungswert mit Wirkung einer Willenserklärung in Form einer Zustimmung haben, wenn der Schweigende nach § 242 BGB verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu äußern. Str. ob echte Willenserklärung oder ob nur Wirkungen einer Willenserklärung. Bedeutsam für das Wirksamwerden des Schweigens. Beispiele
(aa)
Schweigen des „freibleibend“ Anbietenden, soweit in der Freiklausel eine invitatio ad offerendum zu sehen ist.
(bb)
Schweigen auf eine geringfügig verspätete Annahmeerklärung, § 150 Abs. 1 BGB.
(cc)
Schweigen des Kontrahierungspflichtigen
(dd)
Schweigen bei ständiger Geschäftsbeziehung, während derer wiederholt Verträge durch Schweigen zustande gekommen sind.
(ee)
Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben
(ff)
U.U. Schweigen auf geringfügig modifizierte Annahme im Sinne von § 150 Abs. 2, grds. aber (-)
(gg)
Schweigen auf endgültiges Angebot nach ausführlicher Vorverhandlung mit abschlussreifem Ergebnis.
(hh)
Schweigen des Arbeitnehmers auf Betriebsübergang, § 613a BGB
bb.
Vorliegen eines Rechtsbindungswillens
(1)
Bloßen Vorbereitungshandlungen zum Rechtsgeschäft, z.B. der invitatio ad offerendum
(2)
Hilferufen in Notsituationen
(3)
Bewusster Missachtung gesetzlicher Formvorschriften, wenn nicht das Gesetz eine Heilungsmöglichkeit vorsieht
(4)
Vorliegen sog. Freiklauseln
(5)
Rein persönlichen Erklärungen innerhalb von Freundschafts- und Liebesbeziehungen, z.B. Absprache über Empfängnisverhütung
(6)
Bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen
b.
Subjektiver Tatbestand [Erörterung nur, wenn Irrtum vorliegen könnte]
aa.
Handlungsbewusstsein (unstreitig konstitutives Merkmal einer Willenserklärung)
bb.
Erklärungsbewusstsein
+
, Argument: Privatautonomie, d.h. keine Rechtsfolge ohne entsprechenden Willen. Und: argumentum a maiore ad minus aus § 118 BGB, wenn schon keine Willenserklärung vorliegt, obwohl man bewusst den äußeren Tatbestand einer Willenserklärung setzt, dann muss dies erst recht gelten, wenn dies unbewusst geschieht. Und: Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB setzt tatbestandlich voraus, dass eine Willenserklärung bereits abgegeben wurde, folglich tritt eine Bindung an die (fehlerhafte) Willenserklärung nur ein, wenn überhaupt eine Willenserklärung gewollt ist und nur der Geschäftswille, nämlich der Wille zu exakt diesem Rechtsgeschäft, abweicht.
–
, Argument: Erklärender hat noch immer die Wahl, ob er die Erklärung gelten lassen will oder sie aber anficht nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB analog. Der Empfänger wird in seinem negativen Interesse über § 122 BGB berücksichtigt. Eine einseitige Lösung zugunsten der Privatautonomie ist ein Verstoß gegen den in §§ 157, 119 ff. BGB verankerten Grundsatz des Verkehrsschutzes. Der Vergleich mit § 118 BGB passt nicht, weil der Erklärende bei bewusster Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein bereits im Moment der Abgabe weiß, dass er die Erklärung nicht gelten lassen will. Handelt der Erklärende hingegen fahrlässig ohne Erklärungsbewusstsein, so muss er ein Wahlrecht haben, ob er die fehlerhafte Erklärung so wie anfangs auch vorgesehen gelten lassen will.
cc.
Geschäftswille
2.
Wirksamwerden
a.
Abgabe
aa.
Empfangsbedürftige Willenserklärung
(1)
Abgabe unter Anwesenden
(2)
Abgabe unter Abwesenden
(3)
Vorfixierte Willenserklärung gelangt ohne den Willen des Erklärenden in den Rechtsverkehr gelangt (sog. abhanden gekommene Willenserklärung). Str., ob wirksame Willenserklärung:
–
[Rspr.], Arg.: Es fehlt die Willentlichkeit bei der Entäußerung in den Rechtsverkehr und somit an der Abgabe, sonst Verstoß gegen Privatautonomie. Der vermeintlich Erklärende muss dennoch den Vertrauensschaden nach § 122 BGB analog ersetzen und haftet bei Verschulden eventuell noch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Arg.: Es wäre falsch den Erklärungsgegner ersatzlos zu stellen, wenn er auf die Erklärung vertrauen durfte.
bb.
Nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung
b.
Zugang (nur bei empfangsbedürftigen Willenserklärung erforderlich)
bb.
Wirksamwerden unter Abwesenden
(1)
verkörperte Erklärungen
(a)
Eintritt in den Machtbereich
(b)
Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs
(a)
Bei Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger selbst ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs i.d.R. sofort gegeben. Individuelle Kenntnisnahmehindernisse, z.B. Analphabet erhält Kündigungsschreiben, können die Frist verlängern, aber nicht hemmen.
(b)
Nachts in den Briefkasten geworfene Erklärung geht mit Wiederbeginn der Geschäftszeit zu.
(c)
Bei Einschaltung eines Empfangsboten geht die Willenserklärung erst zu dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge mit Zugang der Erklärung zu rechnen war.
+
Arg.: Rechtsmissbrauch. Schutz des Arbeitnehmers, Folge: Zugang nach § 242 BGB modifiziert und nunmehr wird lediglich auf die tatsächliche Kenntnisnahmemöglichkeit abgestellt.
–
, solange abstrakte Kenntnisnahmemöglichkeit besteht, Arg.: Rechtssicherheit; Arbeitgeber kann ein berechtigtes Interesse am Wirksamwerden der Willenserklärung zum Zeitpunkt der abstrakten Möglichkeit der Kenntnisnahme haben, wenn er die Kündigungserklärungsfrist des § 622 Abs. 2 BGB bei der außerordentlichen Kündigung wahren will; Arbeitnehmer wird nicht benachteiligt, weil er hinsichtlich der materiellen Präklusionsfristen der § 4 Satz 1, § 7 KSchG durch die Wiedereinsetzungsmöglichkeit nach § 5 KSchG geschützt wird.
(2)
unverkörperte Erklärungen
cc.
Wirksamwerden gegenüber Geschäftsunfähigen
dd.
Wirksamwerden gegenüber beschränkt Geschäftsfähigen
ff.
Zugangshindernisse
c.
Normiertes Schweigen
bb.
Schweigen ist eine Willenserklärung, danach ist Zugang des Schweigens notwendig und gegeben, sobald spätestens mit dem Zugang der Ablehnungserklärung zu rechnen war. (§ 130 Abs. 1 BGB analog, Argument)
3.
Wirksambleiben
a.
Tod oder Geschäftsunfähigkeit nach Abgabe irrelevant, § 130 Abs. 2 BGB
b.
Kein Widerruf, § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB
4.
Auslegung
a.
Empfangsbedürftige Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB
aa.
Vorrangig ist „natürliche Auslegung“, d.h. es kommt auf den inneren Willen an unabhängig von der Wahl der verwendeten Erklärungszeichen. Die Rechtsordnung hat wie aus § 116 Satz 2, § 117 BGB ersichtlich keinen Anlass, den Beteiligten eine andere Erklärungsbedeutung aufzunötigen, als die von beiden gewollte. Ausfluss dieses Gedankens ist der Grundsatz falsa demonstratio non nocet.
bb.
Erst wenn der wirkliche Wille des Erklärenden vom Empfänger nicht erkannt wurde, ist durch eine objektiv-normative Auslegung nach dem Empfängerhorizont die Erklärungsbedeutung zu ermitteln. „Objektiv“ weist darauf hin, dass nur der objektive Tatbestand der Willenserklärung einer Auslegung zugänglich ist. Maßgeblich ist daher, wie ein sorgfältiger Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Umstände des Einzelfalls verstehen durfte. Unerheblich wie der Empfänger die Erklärung tatsächlich verstanden hat. Der Maßstab ist eine objektive Auslegung nach abstrakt-genereller Sichtweise, einem sog. verobjektivierten Empfängerhorizont.
cc.
Auslegungsmittel
a.
Wortlaut der Erklärung
b.
Begleitumstände (Vorverhandlungen, Interessenlage, Geschäftszweck)
c.
Verkehrssitte
d.
Person des Erklärenden (str.)
+
[h.M.] Arg.: Zwar erfolgt die Auslegung aus der Sicht eines objektiven Empfängers, jedoch ist eine Korrektur der Lehre vom Empfängerhorizont durch die Zurechenbarkeitslehre vorzunehmen: Danach müssen für die Auslegung aus Sicht des Empfängers zumindest solche Umstände außer Betracht bleiben, die der Erklärende in keiner Weise erkennen konnte und die eher in die Sphäre des Erklärungsempfängers gehören, auch wenn sie von diesem nicht im technischen Sinne zu vertreten sind.
–
Ausnahme: Wenn der Erklärende auf eine vorformulierte Erklärung des Empfängers Bezug nimmt (Vordruck, Speisekarte, usw.) soll auf die Sicht des Erklärenden abzustellen sein. Beispiel: Gast bestellt nach veralteter Karte in einem Restaurant ein Gericht zu einem Preis, der in der neuen Karte erhöht wurde.
1.
Anfechtungsgrund
2.
Anfechtungserklärung
–
Arg.: Keine Regelungslücke! § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB regelt den Fall der Willensänderung abschließend, d.h. das Wirksamwerden kann nur durch einen rechtzeitigen Widerruf verhindert werden.
1.
Angebot
a.
Objektiver Tatbestand
aa.
Alle Merkmale einer Willenserklärung
bb.
„hinreichend bestimmt“
(1)
Essentialia negotii (wesentliche Vertragsbestandteile) müssen enthalten sein. Regelungsbedürftig sind alle Hauptpunkte.. Bei Rechtsgeschäften mit Typenzwang (Sachenrecht) sind das alle gesetzlichen Mindesterfordernisse. Bei Rechtsgeschäften mit Gestaltungsfreiheit (Schuldrecht) müssen so viele Punkte geregelt sein, dass sich ein sinnvoll geregeltes Lebensverhältnis ergibt. Nebenpunkte sind wie aus der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB ersichtlich nur regelungsbedürftig, wenn eine Partei dies verlangt.
(2)
Das Offenlassen von Essentialien ist unschädlich, wenn eine anderweitige Lückenfüllung vorgesehen ist, z.B. durch eine gesetzliche Vertragsergänzungsnorm, z.B. §§ 612, 632 BGB, oder ein Leistungsbestimmungsrecht für eine Partei oder einen Dritten nach §§ 315 ff. BGB.
cc.
„Rechtsbindungswille“
(1)
Arten
(2)
Kriterien für den Grad des Rechtsbindungswillens
(a)
Wert der anvertrauten Sache
(b)
Wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit
(c)
Dem Gefälligen erkennbare Gefahr, durch die der Empfänger bei fehlerhafter Ausführung geraten kann
(d)
Haftungsrisiko für den Gefälligen
(e)
Auslegungsregel des § 675 Abs. 2 BGB, wonach für die Erteilung einer Auskunft grds. nicht gehaftet wird
b.
Subjektiver Tatbestand
c.
Abgabe / Zugang
2.
Annahme
a.
Annahmefähigkeit des Angebots
(1)
Bedeutung der Freiklausel bestimmt sich nach §§ 133, 157 BGB
(a)
Keine Willenserklärung, sondern invitatio ad offerendum, wenn sich die Freiklausel auf das gesamte Angebot bezieht, z.B. „Angebot freibleibend“.
(b)
Ganzes Angebot wird bis zum Zugang der Annahmeerklärung unter Widerrufsvorbehalt gestellt, z.B. „Angebot freibleibend entsprechend unserer Kapazitäten“.
(c)
Bindung an einen bestimmten Inhalt, wenn sich die Freiklausel nur auf einen Teil des Angebots bezieht, z.B. „Preise freibleibend“ oder „Solange der Vorrat reicht“.
(2)
Möglichkeit des Widerrufs
bb.
Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden hindern die Annahme grds. nicht, § 153 BGB. Ausnahmsweise erlischt aber das Angebot, wenn ein anderer Wille des Antragenden feststellbar ist, z.B. Anfertigung eines Maßanzugs.
cc.
Angebot erlischt auch bei Ablehnung gegenüber dem Antragenden, § 146 Fall 1 BGB oder bei inhaltlich abweichender Annahme, § 150 Abs. 2 BGB.
dd.
Angebot erlischt nach § 146 Fall 2 BGB, wenn es nicht nach Maßgabe der §§ 147 bis 149 BGB rechtzeitig angenommen wird. Alternativ:
(1)
Inhalt der Bestimmung einer Annahmefrist, § 148 BGB
(2)
Vertragsangebot unter Anwesenden kann nur sofort angenommen werden, § 147 Abs. 1 Satz 1. Sofort bedeutet „so schnell wie objektiv möglich“; anders als bei § 121 BGB („unverzüglich“) schadet daher auch schuldloses Zögern.
(3)
Vertragsangebot unter Abwesenden erlischt gem. § 147 Abs. 2 BGB, wenn unter regelmäßigen Umständen keine Annahme mehr erwartet werden kann. Die gesetzliche Annahmefrist setzt sich zusammen aus der üblichen Laufzeit des Angebots, einer angemessenen Beurteilungs- und Überlegungsfrist (je nach Geschäftsgegenstand) sowie die übliche Laufzeit der Annahmeerklärung, wobei das Beförderungsmittel dem des Angebots gleichstehen muss. Verzögernde Umstände, z.B. Streik, saisonaler Arbeitsanstieg, führen zu einer Fristverlängerung, aber nur wenn der Antragende dies erkennen musste. Ist dies der Fall, so gehören die genannten Faktoren zu den „regelmäßigen Umständen“ i.S.v. § 147 Abs. 2 BGB und führen daher zu einer angemessenen Fristverlängerung.
(4)
Folge einer verspäteten Annahme:
(a)
Grds. gilt sie gem. § 150 Abs. 1 als neuer Antrag, der vom ursprünglich Antragenden nunmehr angenommen werden muss, damit ein Vertrag zustande kommt.
(b)
Ausnahmsweise kann nach § 149 Satz 2 BGB die Verzögerung unschädlich sein, wenn die erkennbar (z.B. Poststempel) rechtzeitig abgesendete Annahmeerklärung dennoch zu spät ankam und der Antragende, an den die verspätete Annahmeerklärung gerichtet war, sich nicht sofort darauf beruft. § 149 S. 2 BGB betrifft jedoch nur die Verspätung, die auf dem Rückweg vom Annehmenden zurück zum Antragenden eintritt.
b.
Objektiver / Subjektiver TB einer Willenserklärung
c.
Abgabe / Zugang
aa.
Abgabe
bb.
Zugang
(1)
vgl. Zugang von Willenserklärungen
(a)
Zweck
(b)
Voraussetzungen
(aa)
Nach § 151 Satz 1 Fall 1 BGB ist der Zugang der Annahmeerklärung entbehrlich, wenn diese nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Beispiele: Versandhandel oder unentgeltliche Zuwendungen.
(bb)
Nach § 151 Satz 1 Fall 2 BGB ist der Zugang der Annahmeerklärung entbehrlich, wenn der Antragende auf diesen (auch konkludent) verzichtet hat. Beispiele: Realofferte, Bestellung nach Katalogen und Preislisten, bei erkennbarer Eilbedürftigkeit des Geschäfts, bei eingespielter Geschäftspraxis.
–
, Arg.: Wortlaut; daher bringt bereits der innere Wille des Annehmenden den Vertrag zustande, ohne dass dieser Wille nach außen kundgetan werden muss. Folge: Annahme nach § 151 BGB ist keine Willenserklärung, sondern ein „Willensgeschäft“, das durch bloße Richtigstellung beseitigt werden kann; einer Anfechtung bedarf es nicht.
3.
Inhaltliche Übereinstimmung und Vollständigkeit von Angebot und Annahme
a.
Dissens (Einigungsmangel)
b.
Dissens kann sich ergeben aus
aa.
Unvollständigkeit
(1)
Einigungsmangel ist den Parteien bewusst. Ist die Einigung in Bezug auf Hauptpunkte unvollständig, liegt kein Vertragsschluss vor. Bezieht sich die Unvollständigkeit lediglich auf Nebenpunkte, so ist gem. § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB nur im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Bei einem offenen Einigungsmangel kann ein Vertrag trotz offener Hauptpunkte wirksam sein, soweit die Parteien sich erkennbar vertraglich binden wollen. In der Regel kann dies angenommen werden, wenn mit der Vertragsausführung begonnen wurde.
(2)
Wie soll der unvollständige Punkt geschlossen werden?
(a)
Gesetzliche Regelungen
(b)
e.A.: § 315 ff. BGB analog, d.h. eine Partei kann einen richterlich überprüfbaren Vorschlag machen und der Richter ist sekundär zur Entscheidung berufen.
bb.
Verdeckter Dissens
(1)
Zumindest eine Partei weiß nichts von dem Einigungsmangel. Ist die Einigung bezüglich der Hauptpunkte unvollständig liegt kein Vertragsschluss vor. Bezieht sich die Unvollständigkeit auf Nebenpunkte, so gilt nach § 155 BGB der Vertrag als geschlossen, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Nebenpunkt geschlossen sein würde. Bei einem versteckten Einigungsmangel kann gemäß § 155 BGB der Vertrag aufrechterhalten werden, soweit der hypothetische Parteiwille der Gültigkeit nicht entgegensteht und eine Einigung über die essentialia negotii erzielt wurde. Verbleibende Lücken sind durch dispositives Recht oder ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.
(2)
Kein verdeckter Dissens, wenn
(a)
Partei irrt sich: Objektive Erklärungstatbestände stimmen überein (sog. objektiv-normativer Konsens); Erklärung aber nach § 119 BGB anfechtbar.
(c)
Falsa demonstratio: Rechtsordnung hat keinen Anlass, den Parteien einen anderen Erklärungsinhalt als den von beiden subjektiv gewollten aufzunötigen. Vertrag kommt mit dem beiderseits subjektiv gewollten Inhalt zustande.
(d)
Str., wenn beide Parteien sich aus unterschiedlichen Gründen irren:
(3)
Anders als beim offenen Dissens kann keine Einigung angenommen werden, wenn die Parteien einverständlich mit der Vertragsausführung beginnen. Voraussetzung dafür wäre, dass die Parteien einverständlich, d.h. in Kenntnis der Nichteinigung, mit der Ausführung begonnen hätten. Dies ist beim verdeckten Dissens gerade nicht der Fall.
cc.
Inhaltliche Divergenz: § 150 Abs. 2 BGB
c.
Schadensersatz wg. schuldhafter Verursachung eines Dissenses, Zulässigkeit str.
+
, Arg.: Sonst Gefahr, dass nur eine Vertragspartei den ganzen Schaden tragen muss, z.B. Transport und Verpackung. Anspruchsgrundlage: §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Rechtsfolge: SE in Höhe des negativen Interesses. Mitverschulden wird über § 254 Abs. 1 BGB berücksichtigt.
Reduzierung des Verschuldensmaßstabes des Gefälligen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit i.R.d. rechtsgeschäftlichen Gefälligkeit
1.
e.A.: Konkludente Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für Vorsatz und Fahrlässigkeit bei der meist auch konkludenten Vereinbarung der Sorgfaltspflichten im Rahmen einer rechtsgeschäftlichen Gefälligkeit. Kritik: Auch bei einer sehr wohlwollenden Auslegung von Erklärungen und Umständen ist auszuschließen, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde, denn wer nicht einmal an Haftung denkt, wird schon gar nicht an eine Reduzierung denken.
2.
a.A.: Reduzierung im Wege einer Gesamtanalogie zu §§ 521, 599, 690 BGB. Kritik: Gesetzliches Schuldensprivileg in diesen Vorschriften ist die Folge der Unentgeltlichkeit der vereinbaren Primärleistung. Eine Primärpflicht besteht bei der rechtsgeschäftlichen Gefälligkeit aber gerade nicht. Auch ein allgemeiner Rechtsgedanke kann den Vorschriften nicht entnommen werden, da gerade der sehr häufig vorkommende Auftrag keine entsprechende Privilegierung trotz seiner Unentgeltlichkeit aufweist.
3.
Im Ergebnis ist eine Reduzierung des Haftungsmaßstabes abzulehnen.
„falsa demonstratio“-Regel bei formbedürftigen Rechtsgeschäften
a.
Anwendbarkeit
b.
Bestätigungsgrund
c.
Echtes Bestätigungsschreiben
aa.
Unternehmens- bzw. berufsbezogenes Geschäft
bb.
Klarstellungsbedürfnis aufgrund vorhergehender Vertragsverhandlungen
cc.
Absender geht erkennbar von Vertragsschluss aus
dd.
Schreiben fasst wesentlichen Inhalt der vorangegangenen Vertragsverhandlungen zusammen
ee.
Zusendung unmittelbar nach Vertragsverhandlungen
ff.
Eindeutige Bezugnahme auf Verhandlungen / Festlegungswille
gg.
Nicht: Auftragsbestätigung (= schriftliche Annahme eines Vertragsangebots); Schreiben wird erst nach Auftreten von Streitigkeiten verfasst
d.
Zugang des Bestätigungsschreibens
e.
Schutzwürdigkeit des Absenders
aa.
Keine arglistige Verfälschung des Ergebnisses der Vertragsverhandlungen durch den Absender.
bb.
Keine so erhebliche Abweichung von den Verhandlungen, dass vernünftigerweise nicht mehr mit Billigung gerechnet werden darf.
cc.
Keine Kreuzung zweier abweichender Bestätigungsschreiben (Keine Partei genießt mehr Vertrauensschutz hinsichtlich ihrer eigenen Sicht).
dd.
Keine Gegenbestätigung erbeten
f.
Schweigen des Empfängers
3.
Anfechtung
a.
Zulässigkeit (str.)
+
[h.M.], nach § 119 ff. BGB analog, Arg.: Keine stärkere Bindung an ein Schweigen, als an eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung.
b.
Keine Anfechtung wegen Irrtums über die Nichtübereinstimmung des Schreibens mit dem tatsächlichen Vertrag. Grund: Sinn der Regeln über das kaufmännische Bestätigungsschreiben. Sonst würde das Institut des kaufmännischen Bestätigungsschreibens faktisch abgeschafft.
c.
Uneingeschränkte Anfechtbarkeit nach § 119 Abs. 1 BGB, wenn Empfänger den Inhalt des Bestätigungsschreibens nicht richtig verstanden hat (str.)
–
, Differenziere: Anfechtung unzulässig, wenn der schweigende Erklärungsempfänger den Irrtum bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte vermeiden können. Arg.: Absender kann wegen Sinn und Zweck des Bestätigungsschreibens auch darauf vertrauen, dass der Empfänger das Schreiben mit der gebotenen Sorgfalt liest. Anfechtung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens ist danach nur möglich, wenn für den Empfänger der Irrtum über den Inhalt unvermeidbar war.
1.
Zweck von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2.
Zweck der §§ 305 ff. BGB
1.
Anwendbarkeit
a.
Vorliegen von AGB i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB
aa.
Vorformuliert
aa.
durch Verwender, auch: durch Dritten. Arg.: Gleiche Schutzbedürftigkeit. Beispiel: Benutzung eines Musterkaufvertrages für Kfz.
bb.
Begriff umfasst schriftliche Aufzeichnung der Vertragsbedingungen aber auch jede anderweitige Fixierung der AGB, z.B. als Textdatei auf dem Computer, auf einem Tonband oder im Gedächtnis. Vorformuliert sind die Klauseln auch dann, wenn zwischen mehreren Fassungen gewählt werden kann oder Leerräume für unselbständige Eintragungen bestehen.
bb.
Vertragsbedingungen
dd.
Für eine Vielzahl von Verträgen
b.
Sachlicher Anwendungsbereich, § 310 Abs. 2, Abs. 4 BGB
c.
Persönlicher Anwendungsbereich, § 310 Abs. 1 BGB
d.
bei Verbraucherverträgen § 310 Abs. 3 BGB beachten
2.
Einbeziehung der AGB
a.
Anwendungsbereich
aa.
Persönliche Ausnahmebereiche, § 310 Abs. 1 BGB
bb.
Sachliche Ausnahmebereiche
b.
Einbeziehungsvereinbarung, § 305 Abs. 2 BGB
aa.
Verwender muss ausdrücklich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertragsschluss auf die Einbeziehung hinweisen. Ausnahme: § 305 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 BGB (deutlich sichtbarer Aushang)
bb.
Andere Vertragspartei muss zumutbare Möglichkeit haben, Kenntnis von den AGB zu nehmen. Erforderlich: Aushändigung oder Mitteilung der AGB bei Vertragsschluss. AGB müssen auch für (körperlich) Behinderte lesbar und verständlich sein.
cc.
Andere Vertragspartei muss ausdrücklich oder konkludent ihr Einverständnis mit den AGB erteilen. Schweigen auf erstmals in einer Auftragsbestätigung erwähnte AGB i.d.R. keine Zustimmung.
d.
Keine vorrangige Individualabrede, § 305b BGB
aa.
Verhältnis zu § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB
bb.
Begriff der individuellen Vertragsabrede
cc.
Widerspruch zwischen Individualabrede und AGB
dd.
Wirksamkeit der Individualabrede
ee.
Mündliche Individualabrede auch im Fall einer Schriftformklausel vorrangig. Arg.: Formularmäßige Klauseln können eine höherrangige individuelle Abrede nicht außer Kraft setzen. Außerdem wird i.d.R. durch die nachträgliche mündliche Vereinbarung eine eventuelle Schriftformklausel schlüssig wieder aufgehoben.
3.
Inhaltskontrolle
a.
Auslegung
aa.
§§ 133, 157 BGB
bb.
Verbleiben Zweifel, so gehen diese nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Bei der Inzidentkontrolle ist von der Auslegung auszugehen, die für den Vertragspartner am günstigsten ist. ACHTUNG: Anders bei der Prinzipalkontrolle nach §§ 1, 5 UKlaG. Anzuwenden ist der Maßstab, der zu einer Unwirksamkeit der Klausel führt. Im Verbandsprozess wird im Rahmen des § 305c Abs. 2 BGB also von der Auslegung ausgegangen, die für den Vertragspartner am ungünstigsten ist.
b.
Eröffnung der Inhaltskontrolle, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (sog. Kontrollfähigkeit)
aa.
AGB weichen vom Gesetzesrecht ab oder ergänzen dieses, d.h. keine Inhaltskontrolle, soweit AGB den Gesetzesinhalt nur wiederholen oder soweit lediglich Leistungsangebote, -beschreibungen, Zahlungsbedingungen oder Preisvereinbarungen vorliegen. Arg.: Zweck der AGB-Vorschriften ist nicht Preiskontrollen durchzuführen. Der Inhaltskontrolle entzogen sind Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragspartnern festgelegt werden müssen. Aus dem Anwendungsbereich der §§ 307 – 309 BGB scheiden daher Abreden aus, die Art und Umfang der Hauptleistungspflichten unmittelbar regeln.
bb.
Überprüfung des Lohnniveaus i.R.v. AGB in Arbeitsverträgen
cc.
Ausnahme: Transparenzkontrolle wird immer durchgeführt, auch bei Klauseln, für welche die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB an sich nicht eröffnet ist. Dies gilt auch für preisbestimmende und leistungsbeschreibende Klauseln (die also im übrigen gemäß Abs. 1 kontrollfrei sind). Ferner: § 310 Abs. 1, Abs. 2 und 3 Nr. 3, Abs. 4.
c.
„klar und verständlich“, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzkontrolle)
aa.
AGB entsprechen insbesondere nicht dem Transparenzgebot, wenn sie
bb.B
Beispiel: Bezugnahme auf Tarifvertrag in Formulararbeitsvertrag ist kein Verstoß gegen das Transparenzgebot i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Arg.: Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachweisG reicht im Arbeitsvertrag ein Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge und Betriebs-/Dienstvereinbarungen; weiteren Informationspflichten braucht der Arbeitgeber nicht nachzukommen. Dann kann eine Bezugnahmeklausel aber nach dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung auch nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.
d.
Inhaltskontrolle ieS
(1)
Abgrenzung pauschalierter Schadensersatz und Vertragsstrafe (§ 309 Nr. 5 und 6 BGB) nach Zweck der Klausel:
(a)
Klausel dient der Erleichterung der Durchsetzung eines Anspruches (Beweiserleichterung): pauschalierter Schadensersatzanspruch nach § 309 Nr. 5 BGB, z.B. Festlegung eines Verzugszinses, § 288 BGB.
(b)
Klausel hat den Zweck, Druck auf die Bereitschaft zur Erfüllung von Verbindlichkeiten auszuüben: Vertragsstrafe nach § 309 Nr. 6 BGB. Indiz: Höhe des zu leistenden Betrags übersteigt den zu erwartenden Schaden.
(2)
Anwendungsbereich von § 309 Nr. 8b BGB
(3)
§ 309 Nr. 7
cc.
Generalklauseln (§ 307 Abs. 2 BGB, danach § 307 Abs. 1 BGB)
(1)
Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
(2)
Gefährdung des Vertragswecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
(3)
unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB)
a.
Vertrag bleibt wirksam, § 306 Abs. 1 BGB (Ausnahme zu § 139 BGB)
b.
An die Stelle der nicht einbezogenen Klauseln treten die gesetzlichen Vorschriften, § 306 Abs. 2 BGB
c.
Stellt das Festhalten am Vertrag für eine Vertragspartei trotz § 306 Abs. 2 BGB eine unzumutbare Härte da, so ist der Vertrag vollständig unwirksam, § 306 Abs. 3 BGB. [selten!]
d.
Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung: Grds. unzulässig!
2.
Begründetheit
a.
Passivlegitimation, Verwender oder Verletzter nach §§ 1, 2 UKlaG
1.
Anwendbarkeit
4.
In fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip)
a.
Doppelte Funktion des § 164 Abs. 2 BGB
aa.
Auslegungsregel für den Fall, dass der Vertreter gegen das Offenkundigkeitsprinzip verstößt. Bleibt die Erklärung, wer Vertragspartner werden soll, mehrdeutig, so ist im Zweifel ein Eigengeschäft des Erklärenden anzunehmen. (§ 164 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB)
bb.
Ausschluss der Anfechtung wg. Irrtums für den Fall, dass objektiv Eigenhandeln erklärt, subjektiv aber Fremdhandeln gewollt war. (§ 164 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB)
b.
Klarstellung des Vertreters, dass Rechtsfolgen nicht den Handelnden, sondern einen anderen treffen sollen.
c.
Teleologische Reduktionen
aa.
Abschwächung durch sog. offenes Geschäft für den, den es angeht
bb.
Durchbrechung (völliger Verzicht auf die Klarstellung des Fremdhandeln)
(1)
Verdecktes Geschäft für den, den es angeht
(3)
Unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft
(a)
Grds. wird der Betriebsinhaber verpflichtet
(b)
Ausnahmsweise kann auch der Handelnde einer Rechtsscheinhaftung unterliegen. Beispiele:
(aa)
Handelnder verstößt gegen firmenrechtliche Vorschriften, indem er das Gesellschaftsverhältnis nicht klarstellt, z.B. wenn der Handelnde eine GmbH vertritt, ohne unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GmbHG deren beschränkte Haftungsmasse bekanntzugeben. Folge: Haftung analog § 179 Abs. 1 BGB.
(bb)
Handelnder gibt sich als Inhaber der Firma aus, und der Geschäftspartner hat Grund, darauf zu vertrauen, z.B. wenn der Handelnde früher bekanntermaßen Inhaber der Firma war. Folge: Rechtsscheinhaftung.
5.
Vertretungsmacht
a.
Bestand
aa.
Rechtsgeschäftlich erteile Vertretungsmacht (Vollmacht)
(1)
ausdrücklich / konkludent
(2)
Erklärung gegenüber Vertreter, § 167 Abs. 1 Fall 1 BGB (sog. Innenvollmacht), oder gegenüber intendierten Vertragspartner, § 167 Abs. 1 Fall 2 BGB (sog. Außenvollmacht). Über den Wortlaut des § 167 BGB hinaus auch durch öffentliche Bekanntmachung.
(3)
Formbedürfnis?
(a)
Grundsatz: Nein, vgl. Wortlaut des § 167 Abs. 2 BGB (Ausdruck des Trennungsprinzips).
(b)
Ausnahme: spezialgesetzliche Regelung
(c)
Ausnahme: Teleologische Reduktion des § 167 Abs. 2 BGB, abgeleiteter Formzwang. Grund: Unter bestimmten Umständen kann die Vollmachterteilung die gleiche Wirkung haben, wie die Vornahme des Rechtsgeschäftes. Das ist der Fall, wenn der Vertretene durch die Vollmacht bereits dem Rechtsgeschäft vergleichbar gebunden ist. Es besteht dann die Gefahr, dass die Warnfunktion des Formzwanges unterlaufen wird. Daher wird § 167 Abs. 2 BGB teilweise teleologisch reduziert, so dass die Vollmacht in der Weise formbedürftig ist, wie das Vertretergeschäft einer Form bedarf. Beispiele:
(aa)
§ 311b Abs. 1 BGB, wenn die Vollmachterteilung unwiderruflich ist oder die Bevollmächtigung von § 181 BGB befreit ist oder der Bevollmächtigte unter dem Einfluss des Grundstückserwerbers steht.
(bb)
§ 492 Abs. 4 BGB, Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages.
(cc)
Ähnlich bei Verträgen über den Erb- oder Pflichtteil und dem Erbverzicht.
(dd)
Abschluss eines Bürgschaftsvertrags oder Ergänzung eines entsprechenden Blanketts untersteht wegen der von § 766 BGB bezweckten Warnfunktion generell dem Formzwang. ACHTUNG: Auch wenn wegen des Formzwangs keine wirksame Vollmacht erteilt wurde, kommt bei Aushändigung eines Blanketts eine Rechtsscheinhaftung analog § 172 Abs. 2 BGB in Betracht.
(4)
Widerruf der Vollmacht
(5)
Faktische Gebundenheit
(6)
Erlöschen
(a)
Grundsatz: Bestimmt sich nach Vollmacht selbst
(b)
Sekundär erlischt die Vollmacht nach § 168 Satz 1 BGB mit dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, wenn dieses nicht abweicht.
(c)
Schließlich endet die Vollmacht mit Widerruf gegenüber dem Vertreter oder Geschäftspartner, § 168 Satz 2 BGB. Wurde der Widerruf durch Parteivereinbarung ausgeschlossen, so bleibt ein Widerruf aus wichtigem Grund dennoch möglich.
(d)
Verzicht oder Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten
(e)
Tod des Bevollmächtigten nach Maßgabe der §§ 168, 673, 675 BGB
(f)
Anfechtung der Vollmacht
(g)
NICHT: Tod des Bevollmächtigten, wenn auch das zugrundeliegende Kausalgeschäft nicht erlischt, vgl. die Auslegungsregeln der § 168 Satz 1, § 672 Satz 1, § 673 BGB. Die fortwirkende Vollmacht bezeichnet man als transmortale Vollmacht. Ausnahmsweise erlischt die Vollmacht doch, wenn sie z.B. auf die Lebenszeit begrenzt war.
(7)
Postmortale Vollmacht
(8)
Anfechtung
(a)
Zulässigkeit in Fällen, in denen der Vertreter das Rechtsgeschäft bereits geschlossen hat str.
(b)
Anfechtungsgegner i.S.d. § 143 Abs. 3 Satz 1 BGB str.
bb.
gesetzliche Vertretungsmacht
(1)
„Gesetzlicher Vertreter“, § 1626 BGB
(2)
Eltern, § 1626 Abs. 2, § 1629 BGB
(a)
grds. Gesamtvertretung durch beide Elternteile nötig. Ausnahme: Vertretung des Kindes ist Element des Sorgerechts, so dass bei Scheidung der Eltern der allein sorgeberechtigte Elternteil die Alleinvertretungsmacht für das Kind hat. Fungieren die Eltern jedoch als Empfangsvertreter (Passivvertretung), so genügt die Abgabe der Willenserklärung gegenüber einem Elternteil. (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB)
(b)
Tritt nur ein Elternteil auf, so ist das Rechtsgeschäft grds. unwirksam, §§ 177 ff. BGB analog, es sei denn der andere Elternteil hat zuvor zugestimmt. Ist das Rechtsgeschäft unwirksam, so kann der andere Elternteil nach § 179 Abs. 1 BGB genehmigen.
(c)
Folge der vorherigen Zustimmung des einen Elternteils auf die Vertretung des anderen; dogmatische Einordnung str.
(e)
Bestllung eines Ergänzungspflegers, § 1629 Abs. 2, § 1824 Abs. 1 bzw. § 1629 Abs. 2, § 1824 Abs. 2, § 181 BGB i.V.m. § 1809 BGB.
cc.
organschaftliche Vertretungsmacht
dd.
Rechtsscheinvollmacht
b.
Umfang
aa.
Grds. Bestimmung aus Vollmacht, soweit nicht ausnahmsweise gesetzlich festgelegt, z.B. Prokura, § 49 HGB, Handlungsvollmacht, §§ 54 ff. HGB. Ermittlung durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB aus der Sicht des Erklärungsempfängers. Daher:
(1)
Reine Innenvollmacht: Auslegung aus Sicht des Bevollmächtigten.
(2)
Außenvollmacht: Auslegung aus Sicht des Geschäftspartners.
bb.
Einschränkungen bei Vertretung eines Minderjährigen durch die Eltern
(1)
Ausgeschlossen für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften nach Maßgabe der § 1629 Abs. 2, § 1824 BGB. Konsequenz des Verweises auf § 1824 BGB: Über § 1824 Abs. 3 BGB greift zwischen Eltern und Kund die Regelung des § 181 BGB ein, wonach ein Rechtsgeschäft zwischen Eltern und Kind i.d.R. gegen das Selbstkontraktionsverbot verstößt.
cc.
Unklarheiten gehen zu Lasten des Vollmachtgebers, weil die Vollmacht Auswirkungen auf Dritte hat und daher nur „klare“ Begrenzungen verträgt.
c.
Kein Missbrauch
bb.
Eine echte Ausnahme vom Abstraktionsprinzip liegt erst dann vor, wenn man mit der h.L. nach den Regeln vom Missbrauch der Vertretungsmacht §§ 177 ff. BGB analog anwendet, denn dann erlangt die Innenbindung Außenwirkung.
(1)
Objektiver Missbrauchs
(2)
Voraussetzungen in der Person des Vertreters
(3)
Voraussetzungen in der Person des Geschäftspartners
(4)
Auf der Rechtsfolgeseite besteht Einigkeit, dass der Geschäftsherr aus dem Vertretergeschäft nicht gebunden ist. Dogmatische Begründung unterschiedlich:
(5)
Mitverschulden des Geschäftsherrn
aa.
Zweck
bb.
Anwendbarkeit
cc.
Voraussetzungen
(1)
Handeln eines Vertreters
(2)
Vorliegen eines Insichgeschäfts
(b)
Insichgeschäft besteht nur in Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit, § 181 Halbsatz 2 BGB. Hier bestehen jedoch aufgrund des Zweck des § 181 BGB Einschränkungen:
(bb)
Verbindlichkeit muss wirklich bestehen; nicht ausreichend: Verbindlichkeit entsteht mit Erfüllung, z.B. § 311b Abs. 2 BGB.
(cc)
Verbindlichkeit ist fällig und einredefrei, weil der Stellvertreter nicht durch „Selbstbeschaffung“ der Erfüllungsleistung dem Vertretenen das Zahlungsziel nehmen darf.
(1)
Einseitige, amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung, wenn der Erklärende diese wahlweise gegenüber sich oder einer Behörde abgeben kann. Beispiele: Nach § 875 Abs. 1 Satz 2 BGB kann die Erklärung der Löschung eines dinglichen Rechts entweder gegenüber dem Grundbuchamt oder gegenüber dem von der Löschung Begünstigten abgegeben werden. Wird dem Grundeigentümer vom Gläubiger die Vollmacht erteilt, die Löschung der Hypothek zu erklären, so kann er dies nach § 875 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB gegenüber sich selbst tun (dann § 181 BGB direkt) oder nach Fall 2 gegenüber dem Grundbuchamt (dann gilt § 181 BGB analog).
(2)
Der von § 181 BGB betroffene Vertreter bestellt seinerseits einen Untervertreter und nimmt das Rechtsgeschäft dann mit diesem vor. Arg.: Trotz Personenverschiedenheit besteht derselbe Interessenkonflikt, sonst Unterlaufen des § 181 BGB. Beispiel: Will der Vertreter das Auto des Geschäftsherrn an sich selbst verkaufen, so scheitert er an § 181 BGB. Bestellt er einen Vertreter für sich oder einen Untervertreter für den Geschäftsherrn, so könnte er wegen der eintretenden Personenverschiedenheit unabhängig von § 181 BGB das Auto verkaufen. Daher muss § 181 BGB wegen der Umgehungsgefahr analog gelten.
a.
Vermittlung, der ausschließlichen Vermittlung eines Rechtsgeschäftes ohne Abgabe einer eigenen Willenserklärung,
b.
Mittelbaren Stellvertretung, dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts im eigenen Namen, aber im fremdem Interesse und für fremde Rechnung (z.B. Kommission, § 383 HGB), „wirtschaftlicher Erfolg“ des Rechtsgeschäfts kommt einem anderen zugute
c.
Verfügungsbefugnis, bei der der Verfügungsbefugte im eigenen Namen über ein Recht des Ermächtigenden verfügt (z.B. Einziehungsbefugnis).
aa.
Objektiver Rechtsscheintatbestand
bb.
Zurechenbarkeit des objektiven Rechtsscheins: ist anzunehmen, wenn der Vertretene bei Setzung des objektiven Rechtsscheintatbestandes geschäftsfähig ist und mit Kundgabewillen handelt. Diese beiden Merkmale sind erforderlich, weil die Rechtsscheinhaftung nur über den Mangel der Vollmacht, nicht aber über sonstige Mängel des Rechtsgeschäfts hinweghilft.
dd.
Anfechtbarkeit?
(1)
Bei einer Rechtsscheinvollmacht kann nach h.M. nicht angefochten werden, da keine Willenserklärung vorliegt; die Kundmachung ist lediglich eine Wissenserklärung. Nach a.A. soll hier angefochten werden können, da der gesetzte Rechtsschein nicht stärker binden soll als eine Willenserklärung.
(2)
Bei einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung finden die Vorschriften über Willenserklärungen Anwendung und daher kann nach den §§ 119 ff. BGB angefochten werden.
c.
Wegen der systematischen Stellung hinter §§ 48, 54 ff. HGB und mangels Regelungslücke, da ausreichender Schutz durch die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht geboten wird. (§ 56 HGB schützt die verkehrstypische Erwartung des Kunden, dass die Personen in einem Laden oder Warenlager zu Verkäufen berechtigt sind, durch unwiderlegliche Vermutung der Vertretungsmacht. § 56 HGB gilt nicht, auch nicht analog, für Ankäufe. Argument)
2.
Der gesetzliche Vertrauensschutz hat sich als nicht ausreichend erwiesen. Deshalb hat die Rechtsprechung in Anlehnung an die gesetzlich geregelten Fälle die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht entwickelt.
a.
Duldungsvollmacht (einmaliges Auftreten bei positiver Kenntnis des Geschäftsherrn hiervon)
(1)
Nach einem TdL handelt es sich um eine konkludent erteilte Außenvollmacht, bei der die Berufung auf den fehlenden Bevollmächtigungswillen nach § 242 BGB ausgeschlossen ist.
(2)
Nach h.M. ist die Duldungsvollmacht eine echte Rechtsscheinvollmacht. Argument: Die Duldung allein hat in der Regel noch nicht den objektiven Erklärungswert einer Bevollmächtigung. Im übrigen erfordert auch die konkludent erteilte Vollmacht eine Abgabe in Richtung auf einen bestimmten Empfänger.
bb.
Voraussetzungen
(1)
Objektiver Rechtsscheintatbestand
(2)
Zurechenbarkeit des objektiven Rechtsscheins
(a)
Der Geschäftsherr muss nach den allgemeinen Regeln (§§ 104 ff. BGB) voll geschäftsfähig sein, denn die Rechtsscheinhaftung kann nur über das Fehlen des Bevollmächtigungsaktes hinweghelfen, nicht aber auch über sonstige Wirksamkeitshindernisse: „Auch das Setzen eines Rechtsscheins ist Teilnahme am Rechtsverkehr...“.
(b)
Zudem muss der Geschäftsherr die Möglichkeit gehabt haben, das Auftreten des vollmachtlosen Vertreters zu verhindern.
(3)
Schutzwürdigkeit des Dritten
c.→
Besteht eine Duldungsvollmacht, so muss sich der Geschäftsherr so behandeln lassen, als habe er eine Vollmacht erteilt.
d.
Anfechtbarkeit?
–
[h.M.], Arg.: Vollmacht beruht auf einem Rechtsschein und dieser kann nur analog § 171 Abs. 2 BGB (Widerruf der Vollmachtkundgebung) beseitigt werden.
1.
Grundsatz
2.
Ausnahmsweise: Eigenhaftung des Vertreters
1.
Anfechtung des Vertretergeschäftes
a.
Zulässigkeit: Ein Ausschluss ergibt sich aus § 164 Abs. 2 BGB. Der zweite Halbsatz („... so kommt der Mangel des Willens, in eigenem Namen zu handeln, nicht in Betracht“) schließt die Anfechtung wegen Irrtums für den Fall aus, dass objektiv Eigenhandeln erklärt, aber subjektiv Fremdhandeln gewollt war.
b.
Irrtümer des Vertretenen und ihr Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertretergeschäfts: Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 166 Abs. 1 BGB ist für die Frage des Anfechtungsgrundes allein auf die Person des Vertreters abzustellen. Daher spielen Irrtümer des Vertretenen grds. keine Rolle für das Vertretergeschäft. Umstritten ist allerdings, ob nicht analog § 166 Abs. 2 BGB ausnahmsweise der Irrtum des Vertretenen dann die Wirksamkeit des Vertretergeschäftes berührt, wenn er allein maßgeblich für das Vertreterhandeln war, z.B. bei einer Spezialvollmacht oder irrtumsbehafteter Weisung im Rahmen des Innenverhältnisses an den Vertreter.
aa.
Für eine analoge Anwendung spricht, dass nach der ratio des § 166 Abs. 1 und 2 BGB (Repräsentationsprinzip) die Anfechtung demjenigen vorbehalten sein soll, dessen Wille maßgeblich für den Geschäftsabschluss war. Dies ist im Regelfall der Vertreter. Ist der Vertreter jedoch weisungsgebunden, so muss konsequenterweise der Wille des Geschäftsherrn maßgeblich sein. Im übrigen steht sonst der Vertragspartner bei Einschaltung eines Vertreters ungerechtfertigt besser als ohne, weil der Vertreter nicht irrt und der Geschäftsherr nicht anfechten darf.
bb.
Es gibt auch Gründe gegen eine Analogie. Der § 166 Abs. 2 BGB soll allein Dritte schützen, indem er den gutgläubigen Erwerb eines Bösgläubigen durch einen vorgeschobenen gutgläubigen Vertreter verhindert. Im übrigen liegt in der analogen Anwendung ein Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip des Vertretungsrechts, weil der Mangel der Vollmacht grds. das Vertretergeschäft unberührt lässt. Schließlich ist die Analogie überflüssig, wenn man mit der h.M. die Anfechtung der Vollmacht zulässt.
cc.
Die h.M. lehnt eine Analogie zwar grds. ab, lässt sie aber ausnahmsweise zu, wenn die Vollmacht mangelfrei ist, aber das Geschäft auf einer irrtumsbehafteten Weisung (Innenverhältnis) beruht und der Geschäftspartner den Geschäftsherrn zu dieser Weisung veranlasst hat. Denn in diesem Fall ist der Geschäftsherr schutzbedürftig, weil er die irrtumsfreie Vollmacht nicht anfechten kann, nicht aber der Geschäftspartner, denn dieser hat die irrtumsbehaftete Weisung veranlasst und daher den Schutz des § 166 Abs. 2 BGB nicht verdient.
dd.
Drei Denkschritte zur analogen Anwendung des § 166 BGB: Frage: Kann der Geschäftsherr das Vertretergeschäft anfechten?
(1)
Grds. ja. Fraglich ist aber der Anfechtungsgrund. Nach dem Leitbild des § 166 Abs. 1 BGB kommt nur ein Irrtum des Vertreters in Betracht.
(2)
Kann auch ein Irrtum des Geschäftsherrn in Betracht kommen? § 166 Abs. 2 BGB gilt nicht direkt, weil dieser nur bei „Kenntnis bestimmter Umstände“ auf § 166 Abs. 1 BGB verweist, nicht aber bei Willensmängeln.
(3)
Daher ist allenfalls eine analoge Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB denkbar.
3.
Analoge Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB bei arglistiger Täuschung des Vertretenen? Nach dem Wortlaut des § 166 Abs. 2 BGB ist dieser nur auf Fälle des Kennens oder Kennenmüssens in der Person der Vertretenen anwendbar. In Fällen in denen eine Weisung auf einer arglistigen Täuschung beruht, die zur Anfechtung nach § 123 Abs. 1 Fall 1 BGB berechtigt, kann der Vertretene analog § 166 Abs. 2 auch das Vertretergeschäft anfechten. Argument: Gem. § 166 Abs. 2 BGB kommt es stets auf die Person an, auf deren Interessenabwägung der Abschluss des Vertretergeschäftes beruht (maßgeblich ist der Ort der Willensbildung).
2.
Anfechtung der Vollmacht
a.
Zulässigkeit: Die Anfechtung der unbetätigten Vollmacht ist unstreitig zulässig. Da aber nach § 168 Satz 3 BGB die Vollmacht ohnehin jederzeit widerrufen werden kann, stellt sich dieses Problem nur bei der unwiderruflichen Vollmacht, wobei dann der Anfechtungsgrund in der Regel ein wichtiger Grund für den außerordentlichen Widerruf sein dürfte.
b.
Anfechtung nach Gebrauch der Vollmacht noch möglich?
(1)
Soweit in der mangelhaften Vollmacht ein Rechtsscheintatbestand erhalten ist, z.B. bei der Außenvollmacht, bleibt der Geschäftsherr nach den allgemeinen Grundsätzen gebunden, es sei denn der Geschäftspartner kannte die Anfechtbarkeit, vgl. § 142 Abs. 2 BGB.
c.
Richtiger Anfechtungsgegner: Der richtige Anfechtungsgegner i.S.v. § 143 Abs. 3 Satz 1 BGB ist grds. der Empfänger der Vollmachterklärung, d.h. in einer Innenvollmacht der Bevollmächtigte und in einer Außenvollmacht der Dritte. Im Fall der bereits betätigten Vollmacht ist es zweckmäßig analog § 143 Abs. 2 BGB die Anfechtung dem Vertragspartner gegenüber zu erklären. Argument: Der Vertragspartner muss wissen, dass ihm ein bereits begründeter Anspruch verloren geht.
d.
Ersatz des Vertrauensschadens: Denkbar sind sowohl ein Schadensersatzanspruch gegen den anfechten Geschäftsherrn als auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Vertreter.
aa.
Der Geschäftspartner hat gegen den Geschäftsherrn einen Anspruch analog § 122 BGB. § 122 BGB gilt nicht direkt, weil dort der Adressat der angefochtenen Erklärung anspruchsberechtigt ist. Aber wegen Gefahr der unbilligen Verteilung des Konkursrisikos gilt § 122 BGB analog. Daneben besteht ein Anspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB, weil die Erteilung der Vollmacht eine Teilnahme am Rechtsverkehr ist.
bb.
Wird die Vollmacht angefochten, so haftet der Vertreter nach § 179 BGB, da er wegen der ex-tunc Wirkung des § 142 BGB ein Vertreter ohne Vertretungsmacht ist. In der Regel wird jedoch nur aus § 179 Abs. 2 BGB gehaftet, da der Irrtum für den Vertreter regelmäßig unerkennbar ist.
P
Haftet der Vertreter auch dann aus § 179 Abs. 2 BGB, wenn er den Mangel nicht hätte erkennen können?
1.
für das intendierte Rechtsgeschäft: Nach § 177 BGB ist ein durch Auftreten eines Vertreters ohne Vertretungsmacht, sog. falsus procurator, geschlossener Vertrag grds. schwebend unwirksam, wobei der Geschäftspartner den Schwebezustand durch Aufforderung der Genehmigung beenden kann. Einseitige Rechtsgeschäfte sind nach § 180 Satz 1 BGB grds. nichtig, denn ein Vertrauensschutz ist insoweit nicht nötig.
2.
Haftung des vollmachtlosen Vertreters auf Schadensersatz: Die Haftung des vollmachtlosen Vertreters ist gesetzlich geregelt in § 179 BGB. Diese Norm begründet eine gesetzliche Garantiehaftung aus vom Vertreter veranlassten Vertrauen auf den Bestand der Vertretungsmacht. Umstritten ist, ob der vollmachtlose Vertreter daneben aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB haftet.
a.
Goldene Grundregel: Der Vertragspartner darf durch die Vertreterhaftung aus § 179 Abs. 1 BGB nicht besser gestellt werden, als er bei Verpflichtung des Vertretenen gestanden hätte. (§ 179 Abs. 1 BGB)
aa.
Anwendbarkeit
(2)
Sonderregelungen des § 54 Satz 2 HGB
bb.
Vertragsschluss
cc.
durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht: Die Vertretungsmacht fehlt, wenn der Vertreter weder gesetzlich noch rechtsgeschäftlich noch Rechtsscheinvollmacht hatte und der Vertretene das solchermaßen unwirksame Rechtsgeschäft auch nicht genehmigt hat.
P
Haftet der Untervertreter nach § 179 BGB, wenn das Fehlen seiner Vertretungsmacht allein auf einem Mangel der Hauptvollmacht beruht?
3.
Differenzierung nach der Art der Untervertretung
dd.
Kein Nachweis und Verweigerung der Genehmigung durch den Vertretenen oder Fiktion der Verweigerung (§§ 177, 184 BGB)
ee.
Kenntnis des Vertreters vom Fehlen der Vertretungsmacht (argumentum e contrario aus § 179 Abs. 2 BGB)
ff.
Kein Ausschluss nach § 179 Abs. 3 BGB
gg.
Keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe für den Vertrag, Grund: Der Vertragspartner darf durch § 179 Abs. 1 BGB nicht besser gestellt werden, als wenn eine tatsächlich wirksame Vertretung vorgelegen hätte. § 179 BGB schützt nur das Vertrauen auf den Bestand der Vertretungsmacht, nicht aber vor sonstigen Hindernissen.
hh.→
Der Vertragspartner hat das Wahlrecht (§ 263 BGB), ob er den Vertreter zur Erfüllung heranziehen will, § 179 Abs. 1 Fall 1 BGB, oder ob er Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen will, § 179 Abs. 1 Fall 2 BGB.
b.
Ersatz des Vertrauensschadens bei Unkenntnis (§ 179 Abs. 2 BGB)
c.
§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB
aa.
Anwendbarkeit
(1)
Denkbar ist, eine Schadensersatzhaftung des vollmachtlos Vertretenen aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB zu verneinen, indem man die §§ 177 ff. BGB als abschließende Regelung der Rechtsfolgen einer Vertretung ohne Vertretungsmacht auffasst. § 179 BGB könnte speziell sein für Schäden im Vertrauen auf den Bestand der Vertretungsmacht. Für eine solche Spezialität spricht, dass ansonsten die Gefahr der Umgehung der Ausschlussregeln des § 179 Abs. 3 BGB droht. Dagegen spricht, dass § 179 Abs. 1 BGB und die § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB in Voraussetzungen und Rechtsfolge völlig verschieden sind. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB erfordert Verschulden, geht auf das negative Interesse und § 254 BGB gilt. Der BGH lässt eine Haftung zu, wenn der Vertreter jenseits des § 179 BGB ein besonderes Vertrauen auf den Bestand der Vollmacht schafft, z.B. indem er die Genehmigung als bloße Formsache hinstellt. ACHTUNG: Die Umgehung des § 179 Abs. 3 BGB droht nur, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste.
(2)
Richtig ist jedoch, die § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB gegen den Geschäftsherrn zuzulassen. Argument: Die §§ 177 ff. BGB enthalten keine Regelung für fahrlässiges Verhalten des Geschäftsherrn im Rechtsverkehr, z.B. schlechte Auswahl des Vertreters; nachlässige Formulierung der Vollmacht.
bb.
Sonstige Voraussetzungen
Erteilung einer Untervollmacht
1.
Der Geschäftsherr hat den Vertreter wirksam bevollmächtigt.
2.
Der Vertreter hat den Untervertreter wirksam bevollmächtigt.
3.
Die Erteilung und der Umfang der Untervollmacht müssen von der Hauptvollmacht gedeckt sein.
4.
Im Zweifel ist zu fragen, ob es dem Geschäftsherrn erkennbar auf eine Vertretung ausschließlich durch den Hauptvertreter ankam.
Haftung im Fall einer Untervertretung ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB:
2.
Bei Mängeln nur in der Hauptvollmacht haftet der Untervertreter je nachdem, ob er das Vertrauen des Geschäftspartners in die Hauptvollmacht in Anspruch genommen hat. Bei einer verdeckten Untervollmacht (Dritter kennt das Untervertretungsverhältnis nicht) haftet der Vertreter nach § 179 BGB; Argument: Er nimmt das Vertrauen des Dritten in die Haupt- und Untervollmacht in Anspruch. Bei einer offengelegten Untervollmacht (Dritter weiß von der Untervertretung) haftet der Untervertreter nicht nach § 179 BGB; Argument: Der Dritte weiß, dass zwei Vollmachtsverhältnisse bestehen.
a.
Grds. volle Geschäftsfähigkeit
b.
Ausnahme: Geschäftsunfähigkeit gem. §§ 104, 105 BGB
aa.
Grundsatz: Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nach § 105 Abs. 1 BGB grds. nichtig ist, d.h. sind die Rechtsgeschäfte auch nichtig.
bb.
Ausnahme: § 105a Satz 1 BGB, nicht für sog. Geschäfte des täglichen Lebens.
(1)
Volljähriger Geschäftsunfähiger
(2)
Tätigung eines Geschäfts des täglichen Lebens, z.B. Kauf von Lebensmitteln, einer Zeitung oder Briefmarken
(3)
Leistung und Gegenleistung werden sofort bewirkt
(4)
Leistung mit geringwertigen Mitteln handeln, was i.d.R. Barzahlung voraussetzt
(5)
und es darf kein Fall des § 105a Satz 2 BGB vorliegen; es darf also keine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen bestehen.
cc.
Ausnahme
dd.
„Partielle Geschäftsfähigkeit“
ee.
Betreuung
(1)
Folge, wenn sowohl ein Betreuter i.S.d. § 1896 ff. BGB [heute § 1814 BGB] als auch sein Betreuer ein Rechtsgeschäft über eine Sache vornehmen: Der weiterhin geschäftsfähige Betreute kann wirksam Rechtsgeschäfte vornehmen. Beim Betreuer muss unterschieden werden. Er kann als gesetzlicher Vertreter des Betreuten nach § 1823 BGB diesen schuldrechtlich wirksam verpflichten. Für die Verfügung jedoch fehlt dem Betreuer die Berechtigung. Ein gutgläubiger Erwerb scheitert im Falle des § 930 BGB meist an der von § 933 BGB vorausgesetzten Besitzverschaffung. Daher folg auf schuldrechtlicher Ebene eine Doppelverpflichtung mit einem Sekundäranspruch des Zweitkäufers gegen den Betreuten, der aus dem Rechtsgeschäft des Betreuers nochmals unmittelbar verpflichtet wird. Im Innenverhältnis besteht möglicherweise ein Schadensersatzanspruch des Betreuten gegen den Betreuer.
(2)
Einwilligungsvorbehalt, Rechtsfolgen
2.
Minderjährige, §§ 2, 106 BGB
a.
Partielle Geschäftsfähigkeit nach §§ 112, 113 BGB?
aa.
„Teilgeschäftsfähigkeit“
(1)
Die Ermächtigung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Minderjährigen.
(2)
§ 113 BGB betrifft alle Dienst- oder Arbeitsverhältnisse, nicht aber das Berufsausbildungsverhältnis, da bei diesem der Ausbildungszweck im Vordergrund steht, § 1 Abs. 2 BBiG.
(3)
Abschluss der notwendigen Beförderungsverträge, Kauf von Arbeitskleidung, Verträge über Kost und Wohnung am Dienstort, Eröffnung des Gehaltskontos, usw. ACHTUNG: Dem Minderjährigen steht grds. kein Verfügungsrecht über den Arbeitslohn zu, da dieser nach § 1626 BGB in die Vermögenssorge der Eltern fällt. (§ 113 Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst vorbehaltlich Satz 2 alle Rechtsgeschäfte, die unmittelbar Eingehung, Aufhebung oder Erfüllung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses betreffen sowie solche Geschäfte, die in engem Zusammenhang mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen; es muss den Minderjährigen gerade in die Lage versetzen, das Dienst- oder Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß durchzuführen. Beispiele)
(3)
Verfügung über fremde Sachen als Nichtberechtigter nach §§ 932 ff. BGB, denn die Haftung des Minderjährigen aus §§ 816, 989, 823 BGB ist bloß mittelbare Folge des Rechtsgeschäftes; a.A. Medicus beim gutgläubigen Erwerb.
cc.
Ein lediglich rechtlicher Vorteil besteht, wenn dem Minderjährigen kein unmittelbarer rechtlicher Nachteil durch die Willenserklärung entsteht. Ein solcher unmittelbarer rechtlicher Nachteil entsteht, wenn unmittelbar durch das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen persönliche Pflichten begründet bzw. vorhandene Rechte des Minderjährigen aufgehoben oder gemindert werden. Nicht zu berücksichtigen sind wirtschaftliche Folgen des Rechtsgeschäftes oder nur mittelbare Nachteile, sonst wäre wohl kein Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft. Beispiele:
(1)
Schenkung
(2)
Übereignung eines überbauten Grundstücks
(3)
Die Übereignung eines vermieteten Grundstücks
(4)
Übertragung eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks
(5)
Übertragung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks
(6)
Die Ausübung von Gestaltungsrechten ist stets rechtlich nachteilig. Ausnahme: Kündigung eines zinslosen Darlehens.
(7)
Erwerb von Rechten (insbesondere Grundstücken): grds. lediglich rechtlich vorteilhaft, denn der Rechtskreis des Minderjährigen wird dadurch erweitert. Es gibt jedoch Einschränkungen:
(a)
Dingliche Belastungen sind nur unschädlich, wenn dafür, wie bei den Grundpfandrechten, nur aus der Sache selbst gehaftet wird und keine darüber hinausgehende persönliche Haftung begründet wird.
(b)
Öffentliche Lasten, d.h. Steuern, Abgaben, usw., sind unschädlich, da diese den Eigentümer nur mittelbar kraft öffentlichen Rechts treffen.
c.
Einwilligung nach § 107 Fall 2 BGB?
aa.
§ 110 BGB setzt zum einen Mittel voraus, die zweckgebunden oder zur freien Verfügung überlassen sind. Die Überlassung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, z.B. bei Belassung des Arbeitsverdienstes. Die Überlassung deckt aber nur solche Rechtsgeschäfte, die sich im Rahmen des Vernünftigen halten, ein entgegenstehender Wille des gesetzlichen Vertreters muss beachtet werden. Außerdem muss die vertragsgemäße Leistung durch den Minderjährigen bewirkt werden. Bewirken ist die vollständige Befriedigung des Vertragspartners durch Erfüllung (§ 362 BGB), Annahme an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1 BGB), Aufrechnung (§ 387 BGB) oder Hinterlegung (§ 378 BGB). Teilerfüllung reicht nur dann, wenn Leistung und Gegenleistung teilbar sind, z.B. Mietvertrag.
bb.
Es gibt kein absolutes Taschengeld in der Form, als dass der Minderjährige mit dem Taschengeld alles tun kann, was er will. Vielmehr ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, ob das konkrete Rechtsgeschäft noch von der Reichweite der Einwilligung gedeckt war und ob auch eventuelle Folgegeschäfte gedeckt sind. Außerdem sind die Beschränkungen des §§ 1629, 1641, 1643 BGB zu beachten.
cc.
Surrogatsgeschäfte sind Geschäfte, die der Minderjährige mit ursprünglich nach § 110 BGB wirksam erworbenen Gegenständen tätigt. Ob sie von § 110 BGB erfasst sind ist eine Frage der Auslegung. Zu prüfen ist, welche Verwendung durch die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in der ursprünglichen Mittelüberlassung noch gedeckt sind. Beispiele: Geschäfte mit hohen Gewinnen aus Glückspielen sind grds. nicht von der ursprünglichen Einwilligung gedeckt. Der Tausch gleichwertiger Gegenstände ist regelmäßig von der Einwilligung erfasst, da der Tauschgegenstand auch mit den ursprünglich überlassenen Mitteln hätte erworben werden können.
aa.
Die Genehmigung ist nach § 184 BGB die nachträgliche Zustimmung. Sie kann von dem gesetzlichen Vertreter nach § 108 Abs. 1 BGB oder nach Eintritt der Volljährigkeit auch vom ehemals Minderjährigen nach § 108 Abs. 3 BGB erteilt werden. Im Fall des § 108 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB kann die Genehmigung nur dem Vertragspartner gegenüber erfolgen, im Fall des § 108 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB wird die zuvor gegenüber dem Minderjährigen erklärte Genehmigung unwirksam. Das Rechtsgeschäft muss zum Zeitpunkt der Genehmigung noch genehmigungsfähig sein, d.h. die Genehmigung darf noch nicht endgültig verweigert sein. Die Rechtsfolge der Genehmigung ist, dass das ursprünglich schwebend unwirksame Rechtsgeschäft rückwirkend wirksam wird, § 184 Abs. 1 BGB.
bb.
Die einmal verweigerte Genehmigung ist grds. nicht widerruflich. Argument: Mit der Verweigerung der Genehmigung wird der Schwebezustand beendet. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher ein Widerruf nicht mögliches. Dasselbe gilt für die Erteilung der Genehmigung. Soweit die Verweigerung dem Minderjährigen gegenüber erklärt wurde und der Vertragspartner den gesetzlichen Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auffordert, § 108 Abs. 2 BGB, wird die dem Minderjährigen erteilte oder verweigerte Genehmigung unwirksam, § 108 Abs. 1 BGB und das Rechtsgeschäft rückwirkend schwebend unwirksam. Das ist relevant, wenn der Minderjährige inzwischen volljährig geworden ist. Der Ausschluss der Widerrufsmöglichkeit schließt nicht das Anfechtungsrecht nach §§ 119 ff. BGB aus.
f.
Ansonsten: Unwirksamkeit
3.
Zugang einer Willenserklärung bei einem Geschäftsunfähigen / beschränkt Geschäftsfähigen
4.
Anfechtung durch einen Minderjährigen
Geltung der §§ 104 ff. BGB im nichtrechtsgeschäftlichen Bereich
1.
Gesetzliche Regelungen über die Behandlung von beschränkt Geschäftsfähigen außerhalb der Rechtsgeschäftslehre
a.
Die §§ 827, 828, 829 BGB normieren eine Deliktsfähigkeit beschränkt Geschäftsfähiger nach ihrer Einsichtsfähigkeit. Gleiches gilt kraft Verweisung in § 276 Abs. 1 Satz 3 BGB für Pflichtverletzungen Minderjähriger im Rahmen von Schuldverhältnissen.
c.
Daneben schließt § 8 BGB aus, dass ein Minderjähriger einen eigenen Wohnsitz begründet.
2.
Keine einheitliche Regelung für die übrigen Fälle. Vielmehr ist zwischen §§ 827, 828 BGB einerseits und den §§ 107 ff. BGB eine sachgerechte Lösung zu finden.
a.
Beurteilung von geschäftsähnlichen Handlungen
b.
Sonstiges
aa.
Einwilligung in die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter
bb.
Haftung aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB
cc.
Bösgläubigkeit i.S.v. § 819 Abs. 1, § 990 BGB
(1)
Es ist denkbar analog §§ 106 ff, 166 BGB eine Bösgläubigkeit beim Minderjährigen in Ansehung des fehlenden Rechtsgrundes oder des fehlenden Rechts zum Besitz nur anzunehmen, wenn der gesetzliche Vertreter Kenntnis hat. Argument: Auch der Besitz- und Bereicherungsempfang ist Teilnahme am Rechtsverkehr, aus der dem Minderjährigen aus der Wertung der §§ 106 ff. BGB keine Nachteile erwachsen dürfen. Außerdem steht der Bösgläubigkeit die Rechtshängigkeit gleich; diese tritt aus § 171 ZPO ersichtlich durch Zustellung an den gesetzlichen Vertreter ein.
(2)
Es ist auch denkbar, analog §§ 827, 828 BGB stets auf die Kenntnis des Minderjährigen abzustellen. Denn die §§ 987 ff. BGB (direkt oder über Verweis in §§ 818 Abs. 4, 292 BGB) sind quasideliktische Tatbestände.
(3)
Es ist richtig, nach der Art des Besitz- oder Bereicherungserwerbs zu differenzieren:
(a)
Soweit der Minderjährige durch Leistung erworben hat, ist analog §§ 104, 166 BGB die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgeblich.
(b)
Soweit der Minderjährige durch Eingriff erworben hat, ist analog §§ 827, 828 Abs. 2 BGB die eigene Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen maßgeblich. Argument: Der Minderjährigenschutz muss dort enden, wo der Deliktsverkehr anfängt.
dd.
Rechtsscheintatbestände
(1)
Abstrakte Vertrauenstatbestände, §§ 892, 2366 BGB, § 15 Abs. 1 und 2 HGB wirken stets zu Lasten nicht voll Geschäftsfähiger.
(2)
Veranlasster Vertrauensschutz bei Rechtsscheinhaftung, z.B. die Duldungs- oder Anscheinsvollmacht, § 170 ff. BGB, § 15 Abs. 3 HGB, unterliegt dagegen den §§ 104 ff. BGB
1.
Grundsatz: Formfreiheit
3.
Formen des BGB
4.
Prüfung eines Formverstoßes
a.
Geltung des Formzwangs
aa.
Formbedürftig ist das Rechtsgeschäft mit allen wesentlichen Bestandteilen, also alle Abreden, aus denen sich nach dem Parteiwillen der Vertragsinhalt zusammensetzt. In bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen erstreckt sich die Formpflicht nur auf eine dem Vertragspartner gegenüber abzugebende Erklärung, z.B. § 766 Satz 1 BGB.
bb.
Man unterscheidet zwischen dem gesetzlichen und gewillkürten Formzwang. Innerhalb des gesetzlichen Formzwangs ist danach zu differenzieren, ob der Formzwang unmittelbar auf Gesetz beruht oder ob eine gesetzliche Formvorschrift im Hinblick auf den Formzweck analog anzuwenden ist, sog. abgeleiteter Formzwang.
(1)
Gesetzlicher Formzwang
(a)
Zu ermitteln ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, ob das ganze Rechtsgeschäft formbedürftig ist oder nur einzelne Willenserklärungen. Nebenabreden sind formbedürftig, sofern sie echter Vertragsinhalt werden sollen. Entscheidend ist, ob die Parteien den Vertrag auch ohne die Abrede geschlossen hätten. Dann besteht keine Formbedürftigkeit, § 139 BGB analog. Beispiele für formbedürftige Nebenabreden: Modalitäten der Vertragsabwicklung (z.B. Zahlungsweise, Anrechnung einer Vorauszahlung), vertragliche Zusicherungen, Vereinbarung von Maklerkosten.
(b)
Eine nachträgliche Änderung eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts ist grds. auch selbst formbedürftig. Dies gilt nicht, soweit die Änderung der Beseitigung von Abwicklungsschwierigkeiten dient, im übrigen die Leistungspflichten aber nicht berührt werden, z.B. bei der Stundung. Außerdem: Soweit nur eine Willenserklärung formbedürftig ist, können die Pflichten der formunterworfenen Partei formfrei eingeschränkt werden. Eine nachträgliche Aufhebung ist grds. formlos möglich. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 2290 Abs. 4 BGB, wonach die Aufhebung eines Rechtsgeschäfts nur in Ausnahmefällen, z.B. Erbvertrag, der Form bedarf. Ausnahme: Der Aufhebungsvertrag begründet selbständige Pflichten, die wiederum formbedürftig sind.
(c)
Ein abgeleiteter Formzwang nach dem jeweiligen Formzweck ist möglich, wenn das formfreie Rechtsgeschäft das Ergebnis eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts mittelbar herbeiführt. Klassiker:
b.
Wahrung der Form
aa.
Ausnahmsweise führt der Formverstoß zur gesetzlichen Zwangsänderung des Rechtsverhältnisses, so z.B. § MIETRECHT („unbestimmte Dauer“).
bb.
Ausnahmsweise kann der Formverstoß auch geheilt werden. Nach h.M. lässt sich hieraus jedoch kein allgemeines Prinzip der „Heilung durch Erfüllung“ herleiten. Die Heilung wirkt ex nunc.
cc.
Ganz ausnahmsweise ist der Formverstoß nach § 242 BGB unbeachtlich, wenn die Grundregel des § 125 Satz 1 BGB für den Betroffenen nicht nur hart, sondern schlechthin unerträglich wäre. Das gilt jedoch nur bei Schuldverträgen, nicht aber im formstrengen Erb- und Wertpapierrecht und auch nicht bei Verfügungen, da hier auch Drittinteressen berührt werden. Fallgruppen:
(1)
Korrektur bei
(2)
Bei arglistiger Täuschung über das Formerfordernis kann sich der Täuschende nicht auf die Formnichtigkeit berufen. Jedoch hat der Getäuschte analog §§ 123, 142 BGB das Wahlrecht, ob er das Geschäft gelten lassen will.
(4)
Fraglich ist, wie bei versehentlicher Nichtbeachtung der Form zu verfahren ist. Dabei können Indizien für eine Korrektur sprechen:
(5)
Keine Korrektur, wenn der durch die Formnichtigkeit Geschädigte bereits anderweitig ausreichend geschützt ist, z.B. nach §§ 812 ff. BGB oder durch einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB.
Unwirksamkeit nach den §§ 116-118 BGB
1.
Die Willenserklärung ist nichtig, soweit der Adressat den Vorbehalt positiv kannte, sog. erkannter Vorbehalt nach § 116 Satz 2 BGB.
2.
Die Willenserklärung ist nichtig, soweit die Parteien einverständlich nur den Schein eines Rechtsgeschäfts erzeugen wollten, sog. Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB. Abgrenzung Scheingeschäft und Treuhandgeschäft: Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Scheingeschäft und Treuhandgeschäft ist, ob sich die Parteien mit dem bloßen Schein begnügen, um ihren Zweck zu erreichen (dann Scheingeschäft) oder ob sie die Rechtsfolgen des Geschäfts tatsächlich benötigen (dann Treuhandgeschäft).
Unwirksamkeit wegen Gesetzesverstoßes, § 134 BGB
1.
Anwendbarkeit
2.
Vorliegen eines Verbotsgesetz
a.
Gesetz i.S.v. Art. 2 EGBGB (umfasst sowohl formelle Gesetze als auch Rechtsverordnungen, Gewohnheitsrecht, usw.)
b.
Verbotsgesetz
aa.
Ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB ist ein Gesetz, das sich nach dem Sinn und Zweck nicht nur gegen den Abschluss des grds. möglichen Rechtsgeschäftes, sondern auch gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg wendet. Gerade die Vornahme des Rechtsgeschäftes soll verhindert werden; keine bloße Ordnungsvorschrift.
(1)
GRe als Verbotsgesetze?
(2)
Arten von Normen nach der Verbotsrichtung:
(a)
Beiderseitige Handlungsverbote sind stets Verbotsgesetze, wie z.B. der Ankauf gestohlener Ware nach § 259 StGB oder das verbotene Glücksspiel.
(b)
Einseitige Handlungsverbote sind dagegen nur ausnahmsweise Verbotsgesetze, wenn der Normzweck die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes gebietet, so z.B. bei Verstoß gegen § 1 RBerG.
(3)
Verstoß gegen § 291 StGB?
(4)
Verstoß gegen § 5 WiStrG?
bb.
Keine Verbotsgesetze i.S.v. § 134 BGB sind Normen, die selbst die Nichtigkeit anordnen, da ein Rückgriff auf den § 134 BGB nicht nötig ist, Normen, welche die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit einschränken, und bloße Ordnungsvorschriften, die sich nur gegen die Art und Weise des Abschlusses richten, z.B. ein Verstoß gegen das LadenschlG macht nicht den Kaufvertrag nichtig.
c.
Verstoß gegen das Gesetz
a.
Die Rechtsfolgen des § 134 BGB sind durch Auslegung im Hinblick auf den Normzweck des Verbotsgesetzes zu ermitteln. Wenn sich das Verbot gegen beide Teile richtet, dann ist das Rechtsgeschäft in der Regel nichtig, vor allem dann, wenn die Handlung für beide Teile mit Strafe bedroht ist. Richtet sich das Verbot nur gegen einen Teil so ist das Rechtsgeschäft in der Regel gültig, es sei denn, der Normzweck des Gesetzes verbietet die Gültigkeit. Beispiel: Verstoß gegen § 1 RBerG führt zur Nichtigkeit, obwohl nur einseitiges Verbot.
b.
Mit dem Kausalgeschäft ist nicht schon das Verfügungsgeschäft nichtig. Dies ergibt sich sowohl aus dem Abstraktionsprinzip als auch aus der Existenz des § 817 BGB. Das Verfügungsgeschäft ist nur ausnahmsweise nichtig, wenn nach dem Normzweck des Verbotsgesetzes (auch) die Verfügung nichtig sein soll. Dies ist aber nicht Folge der Nichtigkeit des Kausalgeschäfts, sondern Folge des Verstoßes des dinglichen Rechtsgeschäfts gegen § 134 BGB, so z.B. bei § 333 Abs. 1 StGB, § 29 BtMG.
c.
Grds. besteht bei einem Verstoß gegen § 134 BGB Gesamtnichtigkeit. Ausnahmsweise kann Teilnichtigkeit vorliegen, wenn der Normzweck des Verbotsgesetzes dies zulässt. Beispiel: Bei Verstößen gegen Preisbestimmungsvorschriften ist das Geschäft nur in dem Teil nichtig, der über den zulässigen Höchstpreis hinausgeht; im übrigen ist das Geschäft wirksam. Argument: Die Lieferung zum zulässigen Preis trifft den Verkäufer härter als Gesamtnichtigkeit. Dies entspricht dem Normzweck des § 134 BGB.
P
Wie ist die Lücke zu schließen, wenn die Mietzinsabrede nichtig ist? (= Parallele zur geltungserhaltenden Reduktion von AGB)
aa.
Denkbar ist, bei einem Verstoß gegen § 5 WiStrG eine Reduktion der Mietzinsabrede auf die ortsübliche Vergleichsmiete vorzunehmen. Denn andernfalls könnte der Vermieter risikolos wuchern.
bb.
Richtiger scheint jedoch, bei einem Verstoß gegen § 5 WiStrG eine Kappung der Miete auf die Wesentlichkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 1 WiStrG (ortsübliche Vergleichsmiete plus 20%) vorzunehmen. Argument: Die Nichtigkeitsfolge kann nicht weiterreichen als der Tatbestand des Verbotsgesetzes. Im übrigen will § 5 WiStrG nur den Mieter vor überhöhten Mieten schützen, nicht aber die Einhaltung der ortsüblichen Vergleichsmiete erzwingen. § 134 BGB bezweckt keine Strafsanktion, sondern nur die Aufhebung gesetzeswidriger Rechtsgeschäfte.
5.
Weitere Folgen – Ausgleich nach den Regeln der GoA oder den §§ 812 ff. BGB?
Unwirksamkeit wegen Sittenverstoßes, § 138 BGB
0.
Anwendbarkeit
1.
Wucher, § 138 Abs. 2 BGB
a.
Voraussetzungen
aa.
Anwendbarkeit
bb.
Objektiver Tatbestand des Wuchers
(1)
Objektiv erfordert § 138 Abs. 2 BGB ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Dies wird ermittelt durch einen Vergleich des objektiven Wertes der im Austausch stehenden Leistungen unter Zugrundelegung der zur Zeit des Vertragsschlusses bestehenden Verhältnisse. Beispiel: Zweifacher marktüblicher Zinssatz bei Kreditgeschäften. Für den Wert sind mehrere etwaige Leistungen zu addieren.
(2)
Welche Leistungen sind beim Wucherdarlehen zu vergleichen?
(3)
Wann ist das Missverhältnis auffällig?
(4)
Wann ist beim Wucherdarlehen das Missverhältnis auffällig?
(a)
in der Regel anzunehmen, wenn der Vertragszins den Schwerpunkt um mehr als 100 Prozent übersteigt (relative Grenze)
(b)
Anders aber in Hoch- und Niedrigzinsphasen, weil die relative Grenze in diesen Fällen versagt. Dann ist ein auffälliges Missverhältnis anzunehmen, wenn der Schwerpunktzins um mehr als 12 bis 13 Prozent überschritten wird (absolute Grenze).
cc.
Subjektiver TB
(1)
Eine solche Schwächesituation kann vorliegen bei einer Zwangslage, bei Unerfahrenheit, bei mangelndem Urteilsvermögen oder bei erheblicher Willensschwäche. Fehlt der subjektive Tatbestand, kann Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB in Frage kommen in der Fallgruppe des wucherähnliches Rechtsgeschäftes.
(a)
Eine Zwangslage ist das zwingende Bedürfnis nach der Leistung des Wucherers aufgrund wirtschaftlicher Bedrängnis oder aus sonstigen, z.B. politischen oder gesundheitlichen, Gründen.
(b)
Unerfahrenheit ist ein Mangel an allgemeiner Lebens- und Geschäftserfahrung, die insbesondere bei Jugendlichen, Geisteskranken und ehemaligen DDR-Bürgern anzunehmen ist.
(c)
Ein Mangel an Urteilsvermögen ist die Unfähigkeit, die Vor- und Nachteile des konkreten Geschäfts gegeneinander abzuwägen, z.B. bei Verstandesschwäche oder weil das Rechtsgeschäft besonders schwierig und unklar ist.
(d)
Erhebliche Willensschwäche ist die Unfähigkeit, sich richtiger Einsicht gemäß zu verhalten, z.B. bei Alkoholikern, Drogenabhängigen oder alten Menschen.
(2)
Ausbeutung: erfordert Vorsatz im Sinne von positiver Kenntnis des Wuchers hinsichtlich dem objektiv auffälligen Missverhältnis und der Ausbeutungssituation. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne eines leichtfertigen Verschließens vor der richtigen Einsicht genügt nicht.
aa.
Grds. ist das gesamte Rechtsgeschäft nichtig einschließlich etwaiger Erfüllungsgeschäfte, vgl. Wortlaut „gewähren lässt“.
bb.
Beim Wucherdarlehen ist der Vertrag ebenfalls insgesamt nichtig. Aber um eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Bewucherten zu verhindern, ist der Leistungsgegenstand auf die sittenwidrige Zinsabrede zu beschränken. Einschränkung des § 817 Satz 2 BGB auf der Rechtsfolgenseite.
2.
Generalklausel, § 138 Abs. 1 BGB
a.
Anwendbarkeit
aa.
§ 134 BGB ist gegenüber § 138 Abs. 2 BGB und damit auch gegenüber § 138 Abs. 1 BGB speziell, weil die Wertungen der gesetzlichen Verbotsnorm vorrangig sind.
bb.
§ 307 Abs. 1 BGB ist beim Einsatz von AGB gegenüber § 138 Abs. 1 BGB grds. speziell, soweit sich die Sittenwidrigkeit aus der Benachteiligung des Kunden ergibt. Erst wenn die Sittenwidrigkeit (auch) aus anderen Gründen resultiert, ist der Anwendungsbereich des § 138 BGB eröffnet, so z.B., wenn Interessen Dritter oder der Allgemeinheit betroffen sind, wie im Falle der Gläubigergefährdung.
cc.
§ 138 Abs. 1 BGB möglich, wenn § 138 Abs. 2 BGB objektiv gegeben, aber subjektiv nicht?
b.
Objektiver TB: Voraussetzung für die Nichtigkeitsfolge des § 138 BGB ist ein Verstoß gegen die guten Sitten, d.h. ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäftes unter Berücksichtigung der herrschenden Rechts- und Sozialmoral sowie der Wertordnung des Grundgesetzes.
aa.
Arten der Sittenwidrigkeit
(1)
Inhaltssittenwidrigkeit ist gegeben, wenn sich die Sittenwidrigkeit aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts selbst ergibt.
(2)
Umstandssittenwidrigkeit ist gegeben, wenn sich die Sittenwidrigkeit zwar nicht aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts selbst, aber aus einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund (=Motiv) und Zweck des Geschäfts ergibt.
bb.
Fallgruppen
(1)
Wucherähnliche Rechtsgeschäfte
(2)
Bürgschaft / Schuldbeitritt mittelloser naher Angehöriger (nur bei Hinzutreten zusätzlicher Voraussetzungen)
(3)
Knebelungsverträge, die die wirtschaftliche Freiheit des Vertragspartners erheblich einschränken (Schuldnerknebelung)
(4)
Übersicherung
(5)
Gläubigerbenachteiligung und Kreditgefährdung
(6)
Verleitung zum Vertragsbruch, z.B. wenn verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession zusammentreffen
(7)
Unentgeltliche, sittenwidrige Zuwendungen, z.B. Geliebtentestamente als Verstoß gegen die Grundsätze der ehelichen Sexualmoral, wenn Geliebte lediglich der Befriedigung sexueller Bedürfnisse diente (standeswidriges Rechtsgeschäft).
(8)
Ausnutzung wirtschaftlicher Macht, insbesondere Monopolstellung
(9)
Schmiergeldversprechen
c.
Subjektiver TB
aa.
Bei der Inhaltssittenwidrigkeit genügt der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit, um die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes herbeizuführen. Auf die Kenntnis der Parteien kommt es nicht an, weil die Rechtsordnung inhaltlich sittenwidrige Rechtsgeschäfte auch bei Gutgläubigkeit der Parteien nicht anerkennen kann.
bb.
Bei der Umstandssittenwidrigkeit ist Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den die Sittenwidrigkeit begründenden Tatsachen erforderlich, nicht aber das Sittenwidrigkeitsurteil selbst, weil sonst der Skrupellose ungerechtfertigt bevorzugt würde. Richtet sich der Verstoß gegen den Geschäftspartner so reicht einseitige Kenntnis bereit aus.
d.
Zeitpunkt
aa.
Grds. Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts, nicht etwa, insbesondere nicht beim wucherähnlichen Rechtsgeschäft, Aufrechterhaltung mit angemessener Gegenleistung, weil sonst das sittenwidrige Rechtsgeschäft das Risiko, mit es durch die angedrohte Nichtigkeitsfolge behaftet ist, verlöre.
bb.
Anders als bei § 138 Abs. 2 BGB erfasst bei § 138 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit nicht das (abstrakte und damit sittliche neutrale) Erfüllungsgeschäft (Abstraktionsprinzip). Ausnahme: Ganz ausnahmsweise drückt in Durchbrechung des Abstraktionsprinzips die Sittenwidrigkeit der Verpflichtung auch der Verfügung den Stempel der Sittenwidrigkeit auf, wenn die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt. Beispiel: So etwa bei Übersicherung im Rahmen der Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung.
P
Ist bei Sitten- oder Verbotswidrigkeit wegen Übermaßes, z.B. Sittenwidrigkeit der Bürgschaft, eine geltungserhaltende Reduktion auf das zulässige Maß möglich?
bb.
Sittenwidrige Zuwendungen an die Geliebte sind nur insoweit wirksam, als die gesetzlichen Erben stärker als zulässig benachteiligt werden.
cc.
Bei Sittenwidrigkeit des Entgelts, z.B. Miet- oder Kreditwucher, kommt eine Aufrechterhaltung nur in Betracht aus Sozialschutzgründen (Mietwucher) oder wenn der Preis normativ bestimmt ist.
1.
Vorprüfung
a.
Perplexität der Willenserklärung, d.h. der Inhalt der Willenserklärung ist trotz Auslegung nicht ermittelbar, was die Nichtigkeit der Willenserklärung zur Folge hat.
b.
Dissens, d.h. keine Einigung wegen Auseinanderfallen der Erklärungen.
c.
Falsa demonstratio oder erkannte Irrung: Wegen des Vorrangs der subjektiven Ebene (dem Gewollten) besteht für eine Anfechtung kein Bedarf.
2.
Anwendbarkeit
a.
Die §§ 119 ff. BGB sind grds. nur auf Willenserklärungen anwendbar und auch nur wenn es keine abschließenden Sonderregelungen gibt, z.B. §§ 434 ff. BGB. Die §§ 119 ff. BGB sind nicht zulässig, wenn gem. § 144 BGB auf die Ausübung verzichtet wurde.
b.
Anfechtbarkeit eines bereits nichtigen Rechtsgeschäfts?
c.
Keine vorrangigen Spezialregelungen
aa.
Im Familienrecht gelten Sonderregelungen für die Anfechtung der Ehe und die Anerkennung der nichtehelichen Vaterschaft.
bb.
Im Erbrecht gelten Sonderregelungen für die Anfechtung letztwilliger Verfügungen und der Erbschaftsannahme (§§ 2078 ff. BGB, 2281 ff. BGB).
dd.
Sonst droht eine Umgehung der kurzen Verjährung des § 438 BGB durch die Anfechtung, die 10 Jahre lang möglich ist, § 121 Abs. 2 BGB. Der Verkäufer kann außerdem seine Nacherfüllungspflicht aus § 439 BGB unterlaufen. Bei analoger Anwendung der §§ 434 BGB vor Gefahrübergang ist nach h.M. die Anfechtung gem. § 119 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen, da eine Gefahr der Umgehung von § 438 BGB nicht gegeben ist. (§ 119 Abs. 2 BGB wird durch die §§ 434 ff. BGB (Sachmängelgewährleistungsrecht) verdrängt. § 119 Abs. 2 BGB ist ab Gefahrübergang ausgeschlossen, falls die verkehrswesentliche Eigenschaft i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB zugleich eine fehlerbegründende Eigenschaft i.S.v. §§ 434 ff. BGB darstellt. Teilweise wird auch angenommen, die §§ 434 ff. BGB seien generell ausgeschlossen ab Gefahrübergang, also auch hinsichtlich solcher Eigenschaften, die von den §§ 434 ff. BGB nicht erfasst werden. Argumente)
ee.
Beim beiderseits gleichen Irrtum (insbesondere über Eigenschaften nach § 119 Abs. 2 BGB) soll nach h.M. der § 313 BGB vorgehen.
d.
Die §§ 119 ff. BGB sind auch nicht anwendbar, soweit keine Willenserklärung betroffen sind. Realakte unterfallen nicht den Anfechtungsregeln, jedoch sind die Vorschriften bei geschäftsähnlichen Handlungen analog anzuwenden.
e.
Anfechtbarkeit von Rechtsscheinvollmachten
f.
Anwendbarkeit auf Prozesshandlungen
a.
Der Ausschluss der Anfechtung ist möglich aus Verkehrsschutz- und Bestandsschutzgründen. Wichtigste Fälle:
aa.
Die Anfechtung ist nach § 164 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn objektiv Eigenhandeln erklärt, subjektiv aber Vertretung gewollt ist.
bb.
Bei bewusst abredewidriger Ausfüllung des Blanketts ist die Anfechtung analog § 172 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
cc.
Modifikation des Anfechtungsrechts nach den Grundsätzen über die Beschränkung der Nichtigkeitsfolge bei in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen (Arbeit, Personengesellschaft).
dd.
Bei riskanten Geschäften ist die Anfechtung wegen solcher Irrtümer ausgeschlossen, die dem Bereich des durch die Erklärung übernommenen Risikos zuzurechnen sind. Beispiel: Keine Anfechtung des Bürgschaftsvertrages wegen Irrtums über die drohende Insolvenz des Hauptschuldners.
b.
Die Anfechtung ist als ganzes nicht zulässig soweit gem. § 144 BGB das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wurde, dieser also auf sein Anfechtungsrecht verzichtet hat. Eine konkludente Bestätigung ist anzunehmen, wenn der Erklärende mit dem Willensmangel erkennbar rechnete und jede andere Deutung des Erklärungsverhaltens ausscheidet.
4.
Anfechtungsgrund
a.
Irrtümer:
aa.
Gemeinsame Prüfung
bb.
§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB (Inhaltsirrtum), besteht, wenn der Erklärende zwar sagt, was er erklären möchte, aber über die Bedeutung und Tragweite der Erklärung irrt. Der Inhaltsirrtum lässt sich grob in zwei Kategorien gliedern, dem Verlautbarungsirrtum und dem Identitätsirrtum.
(1)
Unproblematisch sind die Fälle des sog. Verlautbarungsirrtums. Beim Verlautbarungsirrtum irrt der Erklärende über den Sinn eines von ihm verwendeten Erklärungszeichens, z.B. die Bestellung von 10 Gros Toilettenpapier in der Annahme es handele sich bei dem Begriff „Gros“ um ein Synonym für „Dutzend“, obwohl es tatsächlich „12x12“ sind.
(2)
Die Hauptschwierigkeit bei § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB besteht darin, den relevanten Inhaltsirrtum vom unbeachtlichen Motiv- oder Rechtsfolgeirrtum abzugrenzen. Daher ist stets sorgfältig festzustellen, ob sich der Irrtum gerade auf den Inhalt der Erklärung bezieht:
(a)
Voraussetzung für den Inhaltsirrtum ist zunächst, dass die irrige Vorstellung beim Vertragsschluss überhaupt Bestandteil des Geschäftswillens war und nicht nur Motiv des Erklärenden. Beispiel: Getränkebestellung beim vermeintlichen Schuldfreund.
(b)
Andererseits sind nicht alle Rechtsfolgen, die eine Erklärung auslöst, Inhalt der Erklärung (Abgrenzung zum unbeachtlichen Rechtsfolgeirrtum).
(3)
Man unterscheidet je nach Lokalisation des Irrtums im Geschäftswillen zwischen einem
(a)
Irrtum über den Geschäftspartner (error in persona), liegt vor, wenn die Identität des Geschäftspartners betroffen ist und nicht nur Eigenschaften, die mit der Person verknüpft sind. Beispiele: Verkäufer hält Käufer gleichen Namen für Dagobert Duck und gewährt bereitwillig Kredit. Anders, wenn der Käufer die Person vor ihm für kreditwürdig hält (dann Eigenschaftsirrtum).
(b)
Irrtum über den Geschäftsgegenstand (error in objecto) liegt vor, wenn der Irrtum sich auf die Identität der Kaufsache bezieht und nicht auf eine die Kaufsache identifizierende Eigenschaft. Beispiele: Käufer erwirbt Pferd mit Namen Nixe in der Erwartung, es handle sich um die „Nixe“, die den Großen Preis gewonnen habe. Anders, wenn der Käufer das ihm bekannte und vorgeführte Pferd Nixe kauft in der Erwartung, es handle sich um den Sieger (dann Eigenschaftsirrtum).
(c)
Irrtum über die Geschäftsart (error in negotio), wenn der Erklärende über die Art des Geschäfts irrt, z.B. indem er objektiv Schuldbeitritt erklärt, subjektiv aber eine Bürgschaft will oder die Annahme eines Gegenstandes im Rahmen einer vermeintlichen Schenkung, obwohl es sich um einen Kauf handelt.
(4)
Der Irrtum muss nach § 119 Abs. 1 BGB letzter Halbsatz erheblich sein, d.h. objektiv kausal für das konkrete Rechtsgeschäft und subjektiv erheblich. Ein Irrtum ist subjektiv erheblich, wenn er frei ist von Eigensinn, subjektiven Launen und törichten Anschauungen.
P
Kann der Irrtum über die Bedeutung einer bezeichneten Eigenschaft (§ 119 Abs. 2 BGB) auch Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB sein?
a.
Jedenfalls bei der Stückschuld ist eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB wegen Irrtums über Eigenschaften der Person oder Sache ausgeschlossen, weil diese schon gar nicht im Tatbestand der Willenserklärung erscheinen, denn die Eigenschaften der Sache sind bei der Stückschuld nicht zur Identifizierung des Vertragsgegenstandes erforderlich, weil Bestandteil des Geschäftswillens nur ist, was zur Individualisierung der essentialia negotii beiträgt. Vielmehr wird die Sache bei der Stückschuld durch das „hier“ und „jetzt“ individualisiert. Die Vorstellung von Eigenschaften ist typischerweise ein Motiv einer Willenserklärung, nicht aber Inhalt der Erklärung. Zudem ermöglicht die Lehre von der Sollbeschaffenheit eine Umgehung des Merkmals „verkehrswesentlich“ i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB.
b.
Etwas anderen soll nur beim Gattungskauf gelten. Dort erscheinen Eigenschaften einer Sache insoweit im Tatbestand der Willenserklärung, als sie zur Individualisierung erforderlich sind. Beispiel: K bestellt Gattungsware „Qualität wie gehabt“ im Irrglauben, früher Handelsklasse A bezogen zu haben oder ein Irrtum über Begriffe mit Verkehrsgeltung, z.B. Bestellung eines Martini bianco im Glauben, es handele sich um einen trockenen Weißwein.
cc.
Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB)
dd.
Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB)
(1)
Eigenschaft
(2)
wesentlich (str.)
(a)
Nach der Lehre vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum muss die Eigenschaft für ihre Verkehrswesentlichkeit im Rechtsgeschäft vereinbart sein: Verkehrswesentlich ist vertragswesentlich (subjektive Bestimmung).
(b)
Larenz sieht in § 119 Abs. 2 BGB den Fall eines ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtums. Argument: Der Wortlaut § 119 Abs. 2 BGB „gilt“ zeigt, dass die Beachtlichkeit des Eigenschaftsirrtums auf einer Fiktion beruht. „Verkehrswesentlich“ ist ein objektives Kriterium, das sich kaum mit Vertragswesentlichkeit vereinbaren lässt. Die Lehre vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum macht aus § 119 Abs. 2 BGB eine Nichterfüllungsregel (Auseinanderfallen von Rechtsgeschäft und Wirklichkeit), was aber mit dem Wortlaut und der systematischen Stellung unvereinbar ist. Auch wenn die Eigenschaft Vertragsbestandteil ist, bleibt sie doch stets Motiv. Danach ist Vertragswesentlichkeit dann anzunehmen, wenn die Eigenschaft objektiv-konkret relevant für diese Art von Rechtsgeschäft ist.
(c)
Die Rspr. ist uneinheitlich. Sie sieht Eigenschaft dann als verkehrswesentlich an, wenn sie einer Sache typischerweise anhaften und außerdem generell für die Wertschätzung im Rechtsverkehr von Bedeutung sind (eher objektiv). Untypische Eigenschaften sollen dagegen nur verkehrswesentlich sein, wenn die Parteien sie durch entsprechende Abrede dazu gemacht haben.
(4)
Der Irrtum über eine Eigenschaft gem. § 119 Abs. 2 BGB muss auch i.S.v. § 119 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB subjektiv ursächlich für die Willenserklärung gewesen, d.h. der Erklärende dürfte die Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht oder nicht so abgegeben haben, und objektiv erheblich sein. Das bedeutet, der Erklärende muss bei verständiger Würdigung des Falles, also frei von Eigensinn, Launen, usw. von der Erklärung Abstand nehmen. Die objektive Erheblichkeit fehlt i.d.R. falls aus der Erklärung kein wirtschaftlicher Nachteil folgt, falls die Abgabe der Erklärung rechtlich geboten war oder wenn sich der Irrtum ausschließlich auf gänzlich unwesentliche Nebenpunkte bezieht.
(2)
Die Regelung des § 120 BGB zeigt, dass bei Fehlverhalten des Erklärungsboten der Geschäftsherr vorbehaltlich einer Anfechtung gebunden sein soll. Dies gilt jedoch nur, wenn der Bote vom Geschäftsherrn tatsächlich verwendet worden ist und die Willenserklärung unbewusst falsch übermittelt wurde (bei bewusster Falschübermittlung keine Bindung, weil dann keine Übermittlung i.S.v. § 120 BGB mehr vorliegt.)
b.
Täuschung und Drohung
aa.
Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB)
(1)
Täuschungshandlung entweder durch Tun oder Unterlassen, Widerrechtlichkeit.
(2)
Bei der arglistigen Täuschung ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Täuschung die die Rechtswidrigkeit indiziert. Ausnahme: Wenn eine gestellte Frage unzulässig ist, so besteht ein Recht zur Lüge, so dass die Rechtswidrigkeit entfällt. Beispiel: Fragen nach Vorstrafen bei einem Einstellungsgespräch sind nur insoweit zulässig, als sie für die vergebende Stelle relevant sind, ansonsten besteht ein Recht zur Lüge, das sich aus § 227 BGB (Notwehr) i.V.m. einem Angriff auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ergibt.
(3)
Die Täuschungshandlung muss ursächlich sein für die Abgabe der Willenserklärung. Die Kausalität zwischen Täuschungshandlung und Abgabe der Willenserklärung ist gegeben, wenn ohne die Täuschung die Willenserklärung nicht oder nicht so oder nicht zu diesem Zeitpunkt abgegeben worden wäre.
(4)
Arglist des Täuschenden i.S.v. bedingtem Vorsatz, also Kenntnis, dass der andere die Willenserklärung ohne die Täuschung nicht abgegeben hätte. Arglistig handelt der Täuschende, wenn er weiß, dass der Erklärungsgegner seine Willenserklärung ohne die Täuschung nicht oder nicht so abgegeben hätte. Arglist erfordert nicht böse Absichten, denn § 123 BGB schützt die Willensfreiheit und ist keine Strafsanktion für unmoralisches Verhalten. Umfasst sind auch Angaben ins Blaue hinein, bei denen der Täuschende Angaben macht, mit deren eventueller Unrichtigkeit er rechnet, notwendig ist bedingter Vorsatz. Nicht erforderlich ist eine Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht. Der Geschäftsherr muss sich nach § 278 BGB die arglistige Täuschung durch seinen Vertreter zurechnen lassen, denn der Vertreter ist mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis tätig und daher Erfüllungsgehilfe.
(5)
Kein Ausschluss nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB
bb.
§ 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB (Widerrechtliche Drohung):
(1)
Drohung
(2)
Widerrechtlichkeit der Drohung
(a)
Die Drohung mit einem rechtswidrigen Mittel ist stets rechtswidrig, auch wenn sie zur Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs dient (Zweck). Beispiel: Drohung mit Körperverletzung, um den Verkäufer zur Übereignung zu zwingen.
(b)
Für die Rechtswidrigkeit des Zwecks ist erforderlich, dass der angestrebte Erfolg der Willenserklärung selbst rechtswidrig ist. Es genügt nicht, wenn der Erklärende nur keinen Anspruch auf die Willenserklärung hat. Bei Rechtswidrigkeit des Zwecks ist i.d.R. ein Fall der §§ 134, 138 BGB gegeben, so dass diese Fallgruppe bedeutungslos ist.
(c)
Die Zweck-Mittel-Relation ist rechtswidrig, wenn zwar das verwendete Mittel und der angestrebte Zweck rechtmäßig sind, aber beide in ihrer Kombination gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Dies ist der Fall, wenn Zweck und Mittel zwei nicht zusammengehörige Lebenssachverhalte unzulässig verknüpfen. Oder anders: Die Zweck-Mittel-Relation ist widerrechtlich wenn zwischen einem an sich rechtmäßigen Mittel und einem rechtmäßigen Zweck kein innerer Zusammenhang besteht, z.B. Drohung mit einer an sich rechtmäßigen Strafanzeige, um einer Bürgschaftserklärung zu erzwingen. Die Zweck-Mittel-Relation ist rechtmäßig, wenn der Drohende an der Erreichung des Zwecks ein berechtigtes Interesse hat und die Drohung nach Treu und Glauben als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes anzusehen ist.
(aa)
Die Drohung gegenüber dem Täter selbst ist rechtmäßig, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen Tat und Drohung besteht, z.B. um einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, nicht aber, wenn dieser fehlt, z.B. Drohung mit Anzeige wegen zufällig beobachteter Unfallflucht, um Darlehensvalutierung zu erzwingen. Die Drohung mit einer Strafanzeige gegenüber einem Dritten ist ebenfalls rechtmäßig, wenn der innere Zusammenhang zur Tat besteht. Beispiel: Bedrohung der Ehefrau mit Strafanzeige, wenn ihr Mann nicht den bei der Straftat entstandenen Schaden bezahlt.
(bb)
Der Täter handelt nicht rechtswidrig, wenn er über die tatsächlichen Voraussetzungen der angemessenen Zweck-Mittel-Relation irrt. Die h.L. lehnt diese Auffassung ab. Argument: Die Rechtswidrigkeit ist ausschließlich objektiv zu bestimmen. Zudem muss das Irrtumsrisiko beim Drohenden liegen.
(3)
Kausalität zwischen Drohung und Abgabe der Willenserklärung
5.
Anfechtungserklärung
6.
Anfechtungsfrist
2.
Bei einem externen Kalkulationsirrtum ist die Behandlung umstritten. Nach e.A. handelt es sich dabei um einen Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB. Argument: Es macht von der Wertung keinen Unterschied, ob man sich bei einem Taschenrechner vertippt (§ 119 Abs. 1 Fall 2) oder sich verrechnet (§ 119 Abs. 1 Fall 1). Nach der h.L. und einem Teil der Rspr. ist auch der externe Kalkulationsirrtum unbeachtlich. Argument: Der Kalkulationsirrtum ist ein reiner Fehler der Willensbildung. Es besteht auch kein Grund für eine Analogie, da keine Regelungslücke zu erkennen ist. Alternative Lösungen sind über § 313 Abs. 3 BGB, Wegfall der Geschäftsgrundlage, oder § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB oder aber § 242 BGB möglich.
1.
Ansprüche aus §§ 434 ff. BGB i.V.m. Leistungsstörungsrecht, denn § 123 BGB wird durch die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nicht ausgeschlossen (keine Begünstigung des Arglistigen).
2.
Ansprüche aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB, auch bei fahrlässiger Täuschung. Der Anspruch kann auch nach Ablauf der Frist des § 124 BGB geltend gemacht werden. Rechtsfolge ist Aufhebung des Vertrages nach § 249 Abs. 1 BGB oder eine Einrede. Nach einem T.d.L. ist der Anspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB von § 123 BGB verdrängt, weil sonst die Gefahr der Umgehung des Arglisterfordernisses bestünde und die kurze Frist des § 124 BGB durch VERJÄHRUNG BGB ausgeschaltet würde.
3.
Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB; § 826 BGB, sind geltend zu machen als Schadensersatzanspruch, gerichtet auf Befreiung von der Verbindlichkeit (§ 249 Abs. 1 BGB) oder als Einrede (§ 853 BGB). Der Vorteil dieses Anspruchs besteht darin, dass der Anspruch unabhängig von der Jahresfrist des § 124 BGB ist und zudem auch nach der Verjährung durch die Arglisteinrede des § 853 BGB über § 852 BGB hinaus perpetuiert wird.
1.
Erklärung, die eindeutig erkennen lässt, dass der Anfechtungsberechtigte die Willenserklärung wegen eines Willensmangels von Anfang an nicht gelten lassen will. Das Wort „Anfechtung“ muss nicht gebraucht werden.
2.
Anfechtungsberechtigt ist, wer die Willenserklärung abgegeben hat, bei Vertretung ist auf § 166 BGB zu achten. Ausnahme nur bei Anfechtung des Vertretergeschäfts, weil dort die Rechtsfolgen des Geschäfts nicht den Vertreter, sondern den Geschäftsherrn treffen und dieser somit darüber entscheiden können muss, ob er das Geschäft gelten lassen will.
3.
Anfechtungsgegner ist bei einem zweiseitigen Rechtsgeschäft der Vertragspartner, § 143 Abs. 2 BGB, bei einem einseitigen Rechtsgeschäft der Empfänger der Willenserklärung, § 143 Abs. 3 BGB. Bei einer nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung ist Anfechtungsgegner jeder, der aufgrund des Rechtsgeschäfts mittelbar einen Vorteil erlangt, § 143 Abs. 4 BGB. ACHTUNG: Ausnahme bei Anfechtung der betätigten Innenvollmacht!
4.
Anfechtung ist als Gestaltungsrecht analog § 388 Satz 2 BGB bedingungsfeindlich; zulässig sind jedoch Potestativbedingung und Prozessbedingung (Eventualbedingung)
5.
Anfechtung ist formfrei, auch wenn das Rechtsgeschäft formbedürftig war. Achtung: Ausnahmen im Erbrecht!
6.
Anfechtungserklärung kann als empfangsbedürftige Willenserklärung selbst durch eine Anfechtung unwirksam werden („Anfechtung der Anfechtung“).
1.
Angefochtenes Rechtsgeschäft
3.
Grds. sind die Ansprüche aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB neben gesetzlichen Haftungsvorschriften subsidiär, soweit diese eine abschließende Regelung darstellen. Durch den § 122 BGB wird der Anspruch jedoch nicht verdrängt. Argument: Die Haftung aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB stellt eine verschuldensabhängige Haftung dar, während § 122 BGB eine verschuldensunabhängige Haftung ist. Außerdem ist die Haftung des § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB nicht auf das Erfüllungsinteresse beschränkt. Im Falle eines Mitverschuldens gilt bei Ansprüchen aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB der § 254 BGB, während bei § 122 BGB die starre Regelung des § 122 Abs. 2 BGB vorgeht.
Anspruch aus § 122 BGB (Schadensersatz)
2.
ggf. Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben
3.
Vertrauen auf die Gültigkeit der Willenserklärung
4.
Kein Ausschluss nach § 122 Abs. 2 BGB (Kenntnis / Kennenmüssen der Anfechtbarkeit)
a.
Verstoß gegen Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 Abs. 2 BGB)
b.
Waffengleichheit, denn der Anfechtende haftet ebenfalls ohne Verschulden. (§ 254 Abs. 1 BGB analog, wenn der Geschädigte Anfechtungsgegner den Anfechtungsgrund (Irrtum) schuldlos mitverursacht hat. Argument)
1.
Voraussetzungen:
2.
Klassiker:
a.
Unwirksame außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht
b.
Nichtiges Testament
c.
Prokura in Handlungsvollmacht
d.
Fehlgeschlagene Sicherungsübereignung in die Übertragung eines Anwartschaftsrechts (überwiegend wird hier jedoch auf die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157, 242 BGB zurückgegriffen.
1.
Anwendbarkeit
a.
Ansprüche aus familienrechtlichem Verhältnis, soweit sie auf Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft gerichtet sind (194 Abs. 2 BGB)
b.
Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 758 BGB)
c.
Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 758, 2042 Abs. 2 BGB)
e.
bestimmte nachbarrechtliche Ansprüche (§ 924 BGB)
2.
Frist
b.
Ausnahmen insbesondere
aa.
zehn Jahre bei bestimmten Grundstücksrechten (§ 196 BGB)
bb.
30 Jahre bei bestimmten Ansprüchen, insb. Herausgabeansprüche aus Eigentum (§ 197 Abs. 1 BGB)
dd.
zwei Jahre bei Rückgriffsansprüchen i.R.d. Verbrauchsgüterkaufs (§ 479 Abs. 1 BGB [heute § 445b BGB])
ff.
Verjährung von Mängelbeseitigungsansprüchen im Werkvertrag (§ 634a BGB)
gg.
zwei Jahre bei reisevertraglichen Mängelansprüchen (§ 651g Abs. 2 BGB)
hh.
zehn Jahre bei deliktischen Bereicherungsansprüchen (§ 852 Satz 2 BGB)
c.
Rechtsgeschäftliche Vereinbarung
aa.
Vereinbarungen über Verjährungen können grds. frei getroffen werden, § 202 BGB. Verjährung kann entweder erleichtertet oder erschwert werden. Einschränkungen.
(1)
Haftung wegen Vorsatzes kann nicht im Voraus erleichtert werden, § 202 Abs. 1 BGB
(2)
Erschwerung nicht über eine Frist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, § 202 Abs. 2 BGB.
(3)
Anspruch kann nicht der Verjährung unterworfen werden, der gesetzlich als unverjährbar ausgestaltet wurde.
bb.
Achtung: nach § 475 Abs. 2 BGB unterliegen Vereinbarungen über die Verjährung in allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB, wobei insbesondere der § 309 Nr. 8 b) ff) BGB zu beachten ist, der die Verkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen im Kauf- und im Werkvertragsrecht betrifft.