BGB AT
Zivilrecht · BGB AT · 915 Prüfungspunkte
10 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 4 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (14)
§ 253 ZPO
§ 253 Abs. 3 Nr. 4 ZPO neu: Die Klageschrift soll Angaben zu Bedenken gegen eine Videoverhandlung enthalten
Checkliste der Soll-Angaben erweitert (Mediation, Streitwert, Einzelrichterbedenken, jetzt Videoverhandlung) - Anwaltsklausur · geändert seit 19.7.2024
§ 1629 BGB
Abs. 2 S. 1 verweist jetzt auf § 1824 statt § 1795
§ 1795 BGB→§ 1824 BGB
Kette '§ 1629 II 1 i.V.m. § 1795' zitiert heute die falsche Norm · geändert seit 1.1.2023
§ 1643 BGB
Verweist jetzt auf §§ 1850-1854 statt §§ 1821, 1822
§§ 1821, 1822 BGB→§§ 1850-1854 BGB
Genehmigungsketten der Minderjährigen-Klausur vollständig umstellen · geändert seit 1.1.2023
§ 1795 BGB
Ausschluss von der Vertretung: § 1795 a.F. ist heute § 1824
§ 1795 BGB→§ 1824 BGB
Betreuungs-/Vormundschaftsrechtsreform · umnummeriert seit 1.1.2023
§ 1896 BGB
Voraussetzungen der Betreuerbestellung: § 1896 a.F. ist heute § 1814
§ 1896 BGB→§ 1814 BGB
Betreuungs-/Vormundschaftsrechtsreform · umnummeriert seit 1.1.2023
§ 1902 BGB
Vertretung des Betreuten: § 1902 a.F. ist heute § 1823
§ 1902 BGB→§ 1823 BGB
Betreuungs-/Vormundschaftsrechtsreform · umnummeriert seit 1.1.2023
§ 1903 BGB
Einwilligungsvorbehalt ist heute § 1825
§ 1903 BGB→§ 1825 BGB
Meistzitierte Norm in BGB-AT-Skripten zur Geschäftsfähigkeit · umnummeriert seit 1.1.2023
§ 1909 BGB
Ergänzungspflegschaft: § 1909 a.F. ist heute § 1809
§ 1909 BGB→§ 1809 BGB
Betreuungs-/Vormundschaftsrechtsreform · umnummeriert seit 1.1.2023
§ 309 BGB
Nr. 9 neu gefasst (Laufzeiten), Nr. 13 Textform statt Schriftform
· geändert seit 1.3.2022
§ 434 BGB
Sachmangelbegriff neu: subjektive, objektive und Montageanforderungen kumulativ
Prüfungsschritt 'Vorrang der Beschaffenheitsvereinbarung' ist falsch; aliud jetzt Abs. 5 · geändert seit 1.1.2022
§ 308 BGB
Nr. 9 neu: Abtretungsverbote in Verbraucher-AGB unwirksam
· geändert seit 1.10.2021
§ 439 BGB
Abs. 3 neu: verschuldensunabhängiger Ersatz der Aus- und Einbaukosten, auch B2B
Streit Weber/Putz gesetzlich entschieden · geändert seit 1.1.2018
§ 445b BGB
Verjährung des Regressanspruchs, ersetzt § 479 BGB a.F.
§ 479 BGB→§ 445b BGB
· umnummeriert seit 1.1.2018
§ 263 StGB
Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert
Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
Setzen eines Erklärungszeichens (= Willensäußerung), aus dem der verobjektivierte Empfänger auf einen Rechtsbindungswillen schließen kann.
Erläuterung
z.T. durch das Gesetz zwingend gefordert, z.B. § 48 Abs. 1 HGB für die Erteilung einer Prokura oder § 700 Abs. 2 BGB zur Vereinbarung einer atypischen Verwahrung für Wertpapiere.
Erläuterung
Verhalten, das unmittelbar etwas anderes als die Kundgabe eines bestimmten Geschäftswillens bezweckt, zugleich aber einen Rückschluss auf den Willen erlaubt.
Erläuterung
grds. keinen Erklärungswert, Ausnahmen:
Erläuterung
in Fällen der Aufforderung zur Genehmigung, z.B. § 108 Abs. 2 Satz 2, § 177 Abs. 2 Satz 2, § 415 Abs. 2 Satz 2 BGB. Regeln über Willenserklärungen gelten nicht.
Erläuterung
z.B. § 496 Satz 2, § 516 Abs. 2 Satz 2, §§ 568, 625, 1943 a.E. BGB; § 362 Abs. 1, § 377 Abs. 2 HGB. Regeln über Willenserklärungen gelten analog.
Erläuterung
Keine Anfechtungsmöglichkeit, wenn Schweigen die Wirkung einer Ablehnung hat. Argument: Ablehnungsfiktion bezweckt eine endgültige Klärung der Rechtslage. Dies würde unterlaufen, wenn man sie noch anfechten würden. Eine gesetzlich fingierte Ablehnung kann außerdem nicht durch eine Anfechtung zu einer Zustimmung werden und eine Anfechtung als erneute Ablehnung wäre sinnlos.
Analoge Anwendung der §§ 119 ff. BGB, wenn das Schweigen die Wirkung einer Zustimmung hat. Arg.: Schweigende soll an sein Schweigen nicht stärker gebunden sein, als wenn er ausdrücklich zugestimmt hätte. Eine Anfechtung des Schweigens kommt z.B. in Betracht, wenn der Schweigende den Antrag unrichtig verstanden hat und deshalb über den Inhalt des Schweigens irrt.
§ 119 Abs. 1 BGB analog wegen Irrtums über die Bedeutung des Schweigens als Erklärungszeichen nicht möglich. Rechtsfolgen des Schweigens treten unabhängig von einem darauf gerichteten Willen ein, insoweit handelt es sich um einen unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum.
Erläuterung
Wille des Erklärenden, sich in Bezug auf eine rechtlich anerkannte Rechtsfolge zu binden. Ob ein Rechtsbindungswille gegeben ist, wird nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung ermittelt. Zwar gelten diese Vorschriften dem Wortlaut nach nur für die Auslegung des Inhalts einer bereits bestehenden Willenserklärung, doch Existenz und Inhalt einer Willenserklärung lassen sich nicht trennen, so dass nicht nur die Frage nach dem Inhalt, sondern auch die Frage nach der Existenz der Auslegung zugänglich sein muss. Kein Rechtsbindungswille liegt in der Regel vor bei:
Erläuterung
Zur Abgrenzung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere: Risiko; eigenes Interesse an einer rechtlichen Bindung; Wert der anvertrauten Sache; Umstände, unter denen die Gefälligkeit eingegangen wird; Gefahr, die von der Sache ausgeht; Gefahr, die für die Sache besteht
Erläuterung
Bewusstsein, überhaupt zu handeln. Ohne Handlungsbewusstsein liegt bereits tatbestandlich keine Willenserklärung vor. Das gilt auch soweit nach außen der Eindruck einer Willenserklärung entstanden ist, z.B. Handlungen unter vis absoluta, Reflexhandlungen, Handlungen im Schlaf oder unter Hypnose.
Erläuterung
Bewusstsein, irgendeine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben. Fehlt bei rein tatsächlichen Handlungen, z.B. Handaufheben.
Erläuterung
Differenzierend [h.M.]: Ausreichend ist sog. potenzielles Erklärungsbewusstsein. Soweit der Erklärende bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Handeln als Willenserklärung aufgefasst wird, ist dieser an seine Erklärung gebunden. Erforderlich ist also danach Erklärungsfahrlässigkeit. Arg.: Dieser Ausgleich bringt die widerstreitenden Interessen von Privatautonomie und Verkehrsschutz angemessen in Ausgleich. Beispiele: Trierer Weinversteigerung, Unterschreiben einer Sammelbestellung im Glauben, es handele sich um ein Glückwunschtelegramm, Unterschrift auf einem Scheck in dem Glauben, ein Autogramm zu geben.
Erläuterung
Erklärende hat die Absicht, einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Erfolg (z.B. Kaufvertrag) herbeizuführen. Dieser Wille ist nicht konstitutiv für das Vorliegen einer Willenserklärung; das ergibt sich aus den §§ 119 ff. BGB. Der Geschäftswille kann nach der gesetzlichen Wertung kein konstitutives Element der Willenserklärung sein. Der Geschäftswille ist der Wille, ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft abzuschließen, wobei lediglich der Wille des Erklärenden bestimmt, was für ein Geschäft das sein soll. Ein Irrtum würde immer zum Mangel im subjektiven Tatbestand einer Willenserklärung führen, die Willenserklärung wäre bereits unwirksam und die Irrtumsanfechtung des § 119 BGB würde somit sinnlos. Daher hat der fehlende Geschäftswille auf die Wirksamkeit zunächst keinen Einfluss. Der Erklärende kann seine Willenserklärung unter den Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 und 2 BGB anfechten, wobei er dann eventuell nach § 122 BGB zum Schadensersatz des negativen Interesses verpflichtet ist. Beispiel: Unterzeichnung eines Kaufvertrags in der Annahme es sei ein Mietvertrag. Der Unterzeichner hat ein Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 (error in negotio).
Erläuterung
Muss willentlich in den Rechtsverkehr in Richtung auf den Empfänger entäußert werden, so dass unter normalen Umständen mit dem Zugang gerechnet werden kann. (Testfrage: „Kommt die Erklärung noch an, wenn der Erklärende plötzlich tot umfällt?“) „in Richtung auf den Empfänger“: zielgerichtete Absendung auf (wenn auch nicht unmittelbar an) den richtigen Empfänger. Daher liegt auch keine Abgabe vor, wenn die Erklärung infolge eines Rechtsirrtums an den falschen Empfänger geschickt wird, z.B. an den Notar statt an den Vertragspartner, selbst wenn der Notar die Erklärung ungefragt an den richtigen Empfänger weiterleitet.
Erläuterung
Ausspruch oder Überreichen eines Schriftstücks.
Erläuterung
Losschicken eines Erklärungsboten oder Absenden der schriftlichen Erklärung.
Erläuterung
h.L.: Fälle abhanden gekommener Willenserklärungen sollen mit den Fällen fehlenden Erklärungsbewusstseins gleichgesetzt, so dass bei Erklärungsfahrlässigkeit eine nach § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB analog anfechtbare Willenserklärung vorliegt. Argumente: Es wurde durch die Fixierung der Willenserklärung und die Ermöglichung einer Abgabe durch Dritte ein Rechtsschein gesetzt. Die gegenteilige Auffassung berücksichtigt außerdem nur ungenügend die Belange der Verkehrssicherheit.
Argument
- Es wurde durch die Fixierung der Willenserklärung und die Ermöglichung einer Abgabe durch Dritte ein Rechtsschein gesetzt. Die gegenteilige Auffassung berücksichtigt außerdem nur ungenügend die Belange der Verkehrssicherheit.
Erläuterung
Erfordert lediglich die Vollendung des Erklärungsvorgangs, z.B. Unterzeichnung des Testaments.
Erläuterung
Keine gesetzliche Regelung, § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nach dem Wortlaut nur für Willenserklärungen unter Abwesenden. Unterscheide zwischen verkörperten und nicht verkörperten Willenserklärungen unter Anwesenden.
Erläuterung
Wirksamwerden nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB analog mit Eintritt der Erklärung in den Machtbereich des Empfängers, so dass eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht und nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Erläuterung
Wirksamwerden str. wegen der besonderen Risikolage des gesprochenen Wortes.
e.A.: Anwendung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB analog, Arg.: Erklärende darf nicht mit Umständen aus der Empfängersphäre, z.B. Schwerhörigkeit, belastet werden. Auch besteht sonst der Zwang für den Erklärenden, sich stets über den richtigen Empfang zu vergewissern.
a.A.: Wirksamwerden nur anzunehmen wenn der Empfänger sie akustisch richtig verstanden hat oder, bei einer Willenserklärung durch Körpergesten, diese optisch richtig erfasst hat. Arg.: Besondere Risikolage des gesprochenen Wortes (verhallen, verfliegen). Kritik: Rechtsunsicherheit, Beweisschwierigkeiten.
h.L.: Notwendig ist zwar grds. eine akustisch bzw. optisch richtige Wahrnehmung der Erklärung, jedoch wird auch die falsch wahrgenommene Erklärung wirksam, wenn der Erklärende nach den Umständen davon ausgehen darf, der Empfänger habe die Erklärung richtig verstanden.
Erläuterung
Zugang bei Eintritt der Erklärung in den Machtbereich des Empfängers, so dass für den Empfänger eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht und nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs die Kenntnisnahme des Empfängers zu erwarten ist. Es kommt nur auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme, nicht die tatsächliche Kenntnisnahme an.
Erläuterung
Grds. wird die Erklärung erst wirksam, wenn nach der Verkehrsanschauung mit der Kenntnisnahme zu rechnen war. Entscheidend: abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme nach der Verkehrsanschauung. Nicht: konkrete, tatsächliche Kenntnisnahme, d.h. individuelle Kenntnisnahmehindernisse, z.B. Krankheit, Urlaub, sind daher für den Zugang unbeachtlich. Beispiele:
Definition
- Arg.
Rechtsmissbrauch. Schutz des Arbeitnehmers, Folge: Zugang nach § 242 BGB modifiziert und nunmehr wird lediglich auf die tatsächliche Kenntnisnahmemöglichkeit abgestellt.
Definition
- Einschaltung eines Empfangsboten
Willenserklärung geht zu, wenn der Empfangsbote sie richtig verstanden oder optisch erfasst hat. Übermittlungsrisiko trägt der Empfänger. Daraus folgt, dass bei den nicht verkörperten Willenserklärungen an den Empfangsboten erhöhte Anforderungen bzgl. Zuverlässigkeit und geistiger Auffassungsgabe zu stellen sind.
Erläuterung
z.B. Einschaltung von Boten oder Anrufbeantwortern, nicht: Empfangsvertreter, dieser ist nach § 164 Abs. 3 BGB selbst Erklärungsgegner, so dass eine Erklärung unter Anwesenden vorliegt. Auch nicht: Telefongespräche, denn Erklärungen bei diesen sind nach dem Rechtsgedanken des § 147 Abs. 1 Satz 2 BGB Erklärungen unter Anwesenden. Zugang str.
e.A.: Erklärung wird erst wirksam, wenn der Empfänger sie richtig verstanden hat, Arg.: besondere Risikolage des gesprochenen Wortes.
a.A.: Vernehmungstheorie wird lediglich auf den Erklärungsboten angewendet. Arg.: Bei diesem droht ebenso wie bei mündlichen Erklärungen unter Anwesenden die Verstümmelung der Nachricht. Beim Empfangsboten hingegen soll § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB analog gelten, d.h. die Willenserklärung wird wirksam mit Eintritt in den Machtbereich bei zumutbarer Möglichkeit der Kenntnisnahme, so dass nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.
a.A.: Maßgeblich ist, ob aus der Sicht des Erklärenden angenommen werden konnte, dass die Willenserklärung zugegangen ist. D.h. sie muss in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein und dieser muss die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt haben.
a.A.: Auf die mündliche Willenserklärung unter Abwesenden stets § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB anwenden, denn dessen Wortlaut unterscheidet nicht zwischen verkörperter und nicht verkörperter Erklärung.
Einschaltung eines Empfangsboten: Willenserklärung geht zu, wenn der Empfangsbote sie richtig verstanden oder optisch erfasst hat. Übermittlungsrisiko trägt der Empfänger. Daraus folgt, dass bei den nicht verkörperten Willenserklärungen an den Empfangsboten erhöhte Anforderungen bzgl. Zuverlässigkeit und geistiger Auffassungsgabe zu stellen sind.
Erläuterung
Erst mit Zugang bei den gesetzlichen Vertretern, § 131 Abs. 1 BGB. Gleiches gilt für Willenserklärungen gegenüber, § 131 Abs. 2 BGB, mit Ausnahme von Willenserklärungen, die diesem lediglich einen rechtlichen Vorteil einräumen.
Erläuterung
Grds. erst mit Zugang bei den gesetzlichen Vertretern, § 131 Abs. 2 BGB, Ausnahme: Willenserklärungen, die dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil einräumen.
Erläuterung
Bote, der kein Empfangsbote ist. Erklärung geht zu, wenn sie dem Empfänger richtig übermittelt wird. Zugangsrisiko trägt der Erklärende. Verhinderung des Wirksamwerdens einer an den Erklärungsboten übermittelten Willenserklärung: Die rein innerliche Willensänderung des Erklärenden kann nicht mehr genügen, um das Wirksamwerden zu verhindern. Wenn nach § 130 Abs. 2 BGB schon der Tod des Absenders keinen Einfluss mehr auf das Wirksamwerden der Erklärung hat, so kann erst Recht die bloße Willensänderung nicht beachtlich sein. Auch ein Widerruf der Erklärung gegenüber dem Boten ist ausgeschlossen, denn mit Übergabe der Erklärung an den Boten ist die Abgabe vollendet und kann somit nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nur durch Widerruf gegenüber dem Empfänger beseitigt werden. Lediglich der Widerruf der Botenmacht ist möglich, da der Bote dann nach der Risikotragungsregel des § 120 BGB nicht mehr zur Übermittlung der Erklärung verwendet wird. Ob der Widerruf der Botenmacht selbst eine Willenserklärung ist, ist umstritten aber unerheblich, denn die Vorschriften über Willenserklärungen werden hier mindestens analog anzuwenden sein, so dass der Widerruf der Botenmacht wirksam gegenüber dem Boten erklärt werden muss.
Erläuterung
Hilfsperson, die ermächtigt ist oder nach der Verkehrsanschauung als ermächtigt gelten kann sowie objektiv geeignet (nicht: kleine Kinder) und bereit ist für den Empfänger eine Willenserklärung entgegenzunehmen. „Bereit“ sind nach der Verkehrsanschauung Personen, die in persönlicher und räumlicher Nähe zum Empfänger stehen, z.B. Ehefrau, in der selben Wohnung lebende Verwandte, nicht aber WG-Mitbewohner. Nach dem BAG ist auch eine vertragliche Nähebeziehung ausreichend, z.B. beim im selben Haus lebenden Vermieter, Putzfrau, Maurerpolier bei Lieferschein über Baumaterial. Zugang liegt vor, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit einer Weiterleitung an den Erklärungsempfänger zu rechnen ist. Zugangsrisiko, also das Risiko einer unrichtigen, unterlassenen oder verspäteten Weiterleitung, trägt der Erklärungsempfänger.
Erläuterung
Kein Zugang. Beispiele: unzureichendes Porto, doppeldeutige Anschrift. Argument: Insoweit verwirklicht sich das Verlust-, Verstümmelungs- und Verzögerungsrisiko des Erklärenden.
Argument
- Insoweit verwirklicht sich das Verlust-, Verstümmelungs- und Verzögerungsrisiko des Erklärenden.
Erläuterung
Str., ob Erklärung als zugegangen gilt.
e.A.: Zugangsverhinderung, die der Empfänger nach § 242 BGB nicht geltend machen darf.
a.A.: Erklärung geht bereits mit dem Angebot zur Aushändigung zu, weil damit die Erklärung bereits in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und dieser die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
Erläuterung
Den Empfänger trifft Obliegenheit, den Brief abzuholen. Allein in der Hinterlegung des Benachrichtigungszettels ist jedoch noch kein Zugang zu sehen. Vielmehr Fiktion, dass Einschreibbrief in dem Zeitpunkt zugegangen ist, in dem die Abholung möglich und zumutbar gewesen wäre.
Erläuterung
e.A.: Auch bei unberechtigter Zugangsverweigerung durch den Empfangsboten ist bereits ein Zugang gegeben, da der Empfangsbote dem Machtbereich des Empfängers zugerechnet wird und dieser die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
h.M.: Kein Zugang. Zugangsverhinderung wird dem Empfänger nur dann zugerechnet, wenn der Empfänger den Empfangsboten angewiesen hat, die Willenserklärung nicht anzunehmen. Dann wiederum wird der Zugang nach dem Rechtsgedanken der §§ 162, 815, 242 BGB fingiert.
Erläuterung
z.B. Zunageln des Briefkastens, Ohrenzuhalten: Fiktion des Zugangs, Arg.: Rechtsgedanken der §§ 162, 815, 242 BGB.
Erläuterung
Zunächst kein Zugang. Später erfolgender Zugang wirkt jedoch nach § 242 BGB unabhängig vom Verschulden auf den Zeitpunkt des ersten Versuchs zurück, soweit der Empfänger mit dem Eingang von Erklärungen, z.B. aufgrund von Vertragsverhandlungen, Geschäftsbeziehungen, zu rechnen hatte.
Erläuterung
Grds. keine Verpflichtung, Empfangsvorkehrungen zu treffen. Eine entsprechende Obliegenheit besteht nach § 242 BGB aber dann, wenn der potentielle Erklärungsempfänger mit Erklärungen rechnen muss, z.B. aufgrund angebahnter Geschäftsbeziehungen oder nach vorheriger Ankündigung. Wer auf sein Faxgerät oder seine E-Mail-Adresse hinweist, muss dafür sorgen, dass Empfangsbereitschaft besteht.
Erläuterung
Keine gesetzliche Regelung, Wirksamwerden abhängig von der Rechtsnatur des normierten Schweigens
Argument
- Schweigen ist eine Willenserklärung, danach ist Zugang des Schweigens notwendig und gegeben, sobald spätestens mit dem Zugang der Ablehnungserklärung zu rechnen war.
Definition
- Problematisch
Widerruf geht zwar nach der Erklärung zu, Empfänger erlangt jedoch zunächst vom Widerruf Kenntnis. Nach dem Wortlaut des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Widerruf in diesem Fall zu spät, weil für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Zugangs abzustellen ist. Soll hier der § 130 Abs. 1 2 BGB teleologisch reduziert werden?
Erläuterung
Problematisch: Widerruf geht zwar nach der Erklärung zu, Empfänger erlangt jedoch zunächst vom Widerruf Kenntnis. Nach dem Wortlaut des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Widerruf in diesem Fall zu spät, weil für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Zugangs abzustellen ist. Soll hier der § 130 Abs. 1 2 BGB teleologisch reduziert werden?
Definition
- Ausnahme
Wenn der Erklärende auf eine vorformulierte Erklärung des Empfängers Bezug nimmt (Vordruck, Speisekarte, usw.) soll auf die Sicht des Erklärenden abzustellen sein. Beispiel: Gast bestellt nach veralteter Karte in einem Restaurant ein Gericht zu einem Preis, der in der neuen Karte erhöht wurde.
Erläuterung
Maßgeblich ist der wirkliche Wille des Erklärenden unter Heranziehung alle Umstände des Einzelfalls. Beispiel: Testament, Auslobung.
Erläuterung
§ 119 Abs. 1 BGB nicht direkt anwendbar, da kein Irrtum. Irrtum ist das Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem. Hier ist aber subjektiv überhaupt nichts Gewollt. Daher: § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB analog, Arg.: Wenn schon derjenige anfechten kann, der sich im äußeren Erklärungszeichen vergreift, so erst recht derjenige, der schon die Bedeutung seiner Handlung als Erklärungszeichen verkennt (argumentum a maiore ad minus).
Erläuterung
Es genügt für die Anfechtungserklärung, wenn der Anfechtende die als Willenserklärung interpretierten Tatsachen richtig stellt. Arg.: Wenn, wie im Falle des fehlenden Erklärungsbewusstseins, sogar schon die bloße Tatsachenmitteilung als Willenserklärung ausgelegt wird, so muss auch eine weitere Tatsachenmitteilung zur Rückgängigmachung der Willenserklärung genügen. Kritik: Rechtsunsicherheit.
Definition
- Arg.
Der Fall, dass der Bote eine Erklärung übermittelt, die er gar nicht mehr übermitteln soll, ist ein Minus zu der Konstellation der bloß unrichtigen Übermittlung.
Definition
- Arg.
Keine Regelungslücke! § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB regelt den Fall der Willensänderung abschließend, d.h. das Wirksamwerden kann nur durch einen rechtzeitigen Widerruf verhindert werden.
Erläuterung
Grds. ist die ordnungsgemäße Dokumentation des Einwurfes des Einschreibens in den Briefkasten ein prima-facie-Beweis für den Zugang. Dieser Anschein wird aber widerlegt, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Dokumentation nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, so z.B. wenn der (vorschriftswidrige) Brauch besteht, die zugehörigen Formulare unabhängig vom tatsächlichen Einwurf bereits im Postamt auszufüllen.
Erläuterung
Ein Vertrag kommt durch zwei mit Bezug aufeinander abgegebene, inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen zustande. Die Willenserklärungen können entweder auf objektiver, aus subjektiver oder im Idealfall auf beiden Ebenen korrespondieren. Wenn sowohl subjektive als auch objektive Seite übereinstimmen, spricht man von einem Konsens.
Erläuterung
Empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Erklärende einem anderen einen Vertragsschluss dergestalt anträgt, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt. Das Angebot (= der Antrag) muss daher inhaltlich hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein sowie auf einen Rechtsbindungswillen des Erklärenden schließen lassen.
Erläuterung
Wille, sich rechtlich zu binden
Erläuterung
Maßgeblich nicht der innere Wille des Gefälligen, sondern alle Umstände des Einzelfalls, wie sie sich einem objektiven Beobachter darstellen. Kriterien:
Definition
- Beispiel
Einstellen eines Produktangebots in einer Online-Auktion im Internet als bindendes Angebot an den Meistbietenden zu versteigern, § 145 BGB
Argument
- Einstellender will erkennbar sich die Annahme vorbehalten insbesondere in Abhängigkeit vom Preis, auf den er ansonsten keinen Einfluss mehr hat.. Beispiel: Mindestgebot von einem Euro für einen Neuwagen wird „angenommen“. Kritik: Unsicherheit
Erläuterung
i.d.R. empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Anbietenden sein Einverständnis zum angebotenen Vertragsschluss erklärt. Erkennbar muss die Notwendig: vorbehaltlose und vom Rechtsbindungswillen getragene Zustimmung zum Vertragsschluss sein. Gem. § 150 Abs. 2 BGB ist die abändernde Annahme eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
Erläuterung
Möglichkeiten, wonach ein Angebot nicht mehr annahmefähig sein kann:
Erläuterung
e.A.: Nur bis zur Annahmeerklärung, Arg.: Wertungen der §§ 145 ff. BGB
h.M.: Auch unverzüglich nach der Annahme
Erläuterung
Grds. sind zum Vertragsschluss zwei übereinstimmende Willenserklärungen notwendig. § 151 BGB führt zu einer Vorverlegung des Vertragsschlusses und verfolgt dabei einen doppelten Zweck: Einerseits schützt die Norm denjenigen, der das Angebot durch eine Willenserklärung nach § 151 BGB annimmt. Dieser soll bei Erfüllungshandlungen bereits seine vertraglichen Rechte erhalten. Außerdem schützt die Norm den Antragenden, der bei Aneignungshandlungen des Angebotsempfängers frühzeitig vertragliche Ansprüche erhält.
Erläuterung
Nach dem Wortlaut des § 151 BGB kommt der Vertrag zustande, ohne dass die Annahme „dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht“. Die Bedeutung dieser Formulierung ist umstritten im Hinblick darauf, ob noch ein objektives Erklärungszeichen des Annehmenden notwendig ist.
Erläuterung
a.A.: § 151 BGB lässt eine bloße Willensbetätigung genügen, echte Willenserklärung nicht erforderlich. Arg.: Rechtssicherheit erfordert ein objektives Willenszeichen. Andererseits verzichtet der § 151 BGB auf eine Kundgabe in Richtung auf den Empfänger. Rechtsgeschäft kann nach §§ 119 ff. BGB analog beseitigt werden.
HM: § 151 BGB erfordert eine echte Willenserklärung, die jedoch nicht empfangsbedürftig ist. Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB direkt. Arg.: Nach dem Wortlaut des § 151 BGB „gegenüber“ wird nur auf den Zugang der Erklärung verzichtet, nicht aber auf die Erklärung selbst. Der § 151 BGB muss im systematischen Zusammenhang mit § 152 BGB gelesen werden, wo ebenfalls die Ausnahme einer empfangsbedürftigen Willenserklärung geregelt ist.
Keine Möglichkeit eines Widerrufs gem. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB, auch wenn der Antragende von der Annahmebetätigung keine Kenntnis erlangt hat. Grund: § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB kann nicht direkt angewendet werden, weil § 130 BGB lediglich empfangsbedürftige Willenserklärungen betrifft, die Annahme nach § 151 BGB jedoch nach keiner Auffassung eine solche empfangsbedürftige Willenserklärung ist.§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch nicht analog angewendet werden, weil mit dem Setzen eines objektiven Erklärungszeichens der Vertrag bereits zustande gekommen ist. Die nichtempfangsbedürftige Willenserklärung wird bereits mit Abgabe wirksam. Folge: Erklärende kann sich von einem ausdrücklichen Vertragsschluss nach § 130 BGB leichter lösen als durch den Vertragsschluss nach § 151 BGB!
Erläuterung
Zumindest eine Partei hat nicht erkannt, dass die Erklärungen in ihrem maßgeblichen Inhalt divergieren, d.h. auch nach Auslegung stimmen sie nicht eindeutig überein, weil entweder kein objektiv-normativer Konsens besteht oder die Erklärungen objektiv mehrdeutig sind, sog. Scheinkonsens. Standardfall: Belgier und Franzose einigen sich in Berlin auf einen Kaufpreis von 1000 Francs, wobei jeder seine Heimatwährung meint (vor Euro-Einführung!)
Erläuterung
Offener Dissens (sog. Nichtgeschäft)
Definition
- Falsa demonstratio
Rechtsordnung hat keinen Anlass, den Parteien einen anderen Erklärungsinhalt als den von beiden subjektiv gewollten aufzunötigen. Vertrag kommt mit dem beiderseits subjektiv gewollten Inhalt zustande.
Definition
- Denkbar
Dissensregel § 155 BGB analog. Arg.: Beide Parteien wollten das objektiv Erklärte nicht und die Rechtsordnung hat keinen Anlass, ihnen das Erklärte aufzudrängen.
Erläuterung
Der tatsächliche Wille muss in der Urkunde zumindest angedeutet worden und die Falschbezeichnung unabsichtlich geschehen sein. Bei der falsa demonstratio kann selbst die Andeutung in der Urkunde fehlen. Die falsa-demonstratio-Regel gilt z.B. nicht, wenn die Parteien im beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäft nicht versehentlich, sondern absichtlich etwas anderes als das wirklich Gewollte erklären. So ist z.B. die bewusste Beurkundung eines zu niedrigen Kaufpreises als Scheingeschäft nichtig (§ 117 BGB), das gemeinsam Gewollte wegen Formmangels ungültig (§ 125 BGB) und auch über die falsa demonstratio nicht aufrecht zu erhalten. Parteien, die bewusst etwas Unrichtiges beurkunden lassen, bedürfen des Schutzes der falsa-demonstratio-Regel nicht.
Erläuterung
Im Handelsverkehr ist es Sitte, nichtschriftliche Vertragsschlüsse schriftlich zu bestätigen. Zweck: Ausräumung von Irrtümern und Missverständnissen sowie Fixierung des Vertrags für den Beweis. Dogmatische Herleitung str.: Handelsbrauch nach § 346 HGB oder Gewohnheitsrecht. Einordnung des Schweigens str.: Willenserklärung, fingierte Willenserklärung, Obliegenheitsverletzung, Vertrauenstatbestand. Beide Fragen können offen bleiben, im Ergebnis Einigkeit über Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Erläuterung
Grds. müssen Absender und Empfänger Kaufleute sein. Ausdehnung aber auch auf Nichtkaufleute, wenn diese in größerem Umfang wie Kaufleute am Wirtschaftsleben teilnehmen. Arg.: typisch handelsrechtliche Verkehrsschutzsituation und Erwartung, dass nach kaufmännischer Sitte verfahren wird. Beispiele: Architekten, Makler, Rechtsanwälte.
Erläuterung
Bedürfnis nach schriftlicher Fixierung nach Abschluss der Vertragsverhandlungen. Grds. nicht bei schriftlichem Vertragsschluss. Ausnahme: Schriftliche Fassung des Vertrages unklar, z.B. wegen umfangreichen Schriftwechsels oder wegen Fehlens einer einheitlichen Vertragsurkunde.
Definition
- Nicht
Auftragsbestätigung (= schriftliche Annahme eines Vertragsangebots); Schreiben wird erst nach Auftreten von Streitigkeiten verfasst
Erläuterung
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist keine Willenserklärung, sondern geschäftsähnliche Handlung, weil Rechtsfolgen nicht kraft Willens, sondern kraft Handelsbrauchs oder Gewohnheitsrechts eintreten. Zugang jedoch nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB analog erforderlich, d.h. Eintritt in den Machtbereich des Empfängers, so dass Kenntnisnahme möglich ist und nach der Verkehrssitte zu erwarten war.
Erläuterung
Kein unverzüglicher Widerspruch, Frist i.d.R. nur ein bis zwei Tage.
Erläuterung
Deklaratorische Wirkung, d.h. Schreiben trägt Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich.
Erläuterung
Konstitutive Wirkung, d.h. ein nicht geschlossener Vertrag gilt als mit dem Inhalt des unwidersprochenen Bestätigungsschreibens geschlossen; ein anderslautender Vertrag gilt als abgeändert oder ergänzt.
Erläuterung
Der Grundsatz der Privatautonomie geht davon aus, dass durch ausgewogene Verhandlungen Interessenkonflikte gelöst werden und im übrigen dispositives Recht gilt. Massenproduktion und –konsum führten jedoch im Zuge der Rationalisierung der Geschäftsabwicklung zu einseitig gestellten, vorgeformten Verträgen. Zudem lassen sich durch AGB die im BGB lückenhaft geregelten Vertragstypen (z.B. Leasing, Factoring) konkretisieren; unzweckmäßige Regelungen des BGB können verbessert werden. Gefahr: Unternehmensrisiken werden durch einseitige Auferlegung von AGB zu Lasten des Kunden abgewälzt; Rechtsstellung des Verwenders wird somit unverhältnismäßig verbessert.
Definition
- Hauptzweck
Einschränkung der einseitig vom Verwender in Anspruch genommenen Vertragsgestaltungsfreiheit. Herstellung von Vertragsgerechtigkeit, die in erster Linie dem wirtschaftlich (Fehlen entsprechender finanzieller Druckmittel) und intellektuell (Fehlen von Rechts- und Geschäftskenntnissen) unterlegenen Vertragspartner zugute kommt. Fälle, in denen die §§ 305 ff. BGB nicht anwendbar sind, können immer noch nach den stets anwendbaren §§ 138, 242 BGB bewertet werden.
Erläuterung
Hauptzweck: Einschränkung der einseitig vom Verwender in Anspruch genommenen Vertragsgestaltungsfreiheit. Herstellung von Vertragsgerechtigkeit, die in erster Linie dem wirtschaftlich (Fehlen entsprechender finanzieller Druckmittel) und intellektuell (Fehlen von Rechts- und Geschäftskenntnissen) unterlegenen Vertragspartner zugute kommt. Fälle, in denen die §§ 305 ff. BGB nicht anwendbar sind, können immer noch nach den stets anwendbaren §§ 138, 242 BGB bewertet werden.
Erläuterung
AGB sind von der Seite des Verwenders einseitig dem Vertragspartner auferlegt. Gestellt sind die AGB immer dann, wenn es am Merkmal des „Aushandelns“ i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB fehlt. Nicht: Beide Parteien wollen unabhängig voneinander einbeziehen. Arg.: Keine Partei greift in die Vertragsgestaltungsfreiheit der anderen ein. Nicht: Unbeteiligter Dritter (z.B. einem Notar) führt AGB ein. Aber: Sorgfältige Prüfung, ob Dritter nicht einer Vertragsseite zugerechnet werden muss (z.B. „Hausnotar“). Besonderheit bei Verbraucherverträgen: AGB gelten als vom Unternehmer gestellt, wenn sie nicht der Verbraucher einführt, § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB.
Erläuterung
Verwender muss gegenüber der anderen Vertragspartei seine Verhandlungsbereitschaft eindeutig und ernsthaft bekunden. Er muss den Kerngehalt seiner AGB zur Disposition stellen, so dass die andere Vertragspartei eine reale Möglichkeit der Einflussnahme erhält. Unbeachtlich ist dann, ob die AGB tatsächlich geändert werden. Keine Aushandlung liegt vor bei der Aufforderung im Vertragstext, unerwünschte Klauseln zu streichen oder bei lückenhaften AGB, die erst bei konkretem Vertragsschluss einseitig ergänzt werden. Beweislast für Vorliegen einer Individualvereinbarung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB trifft den Verwender.
Definition
- Grds. Absicht min. dreifacher Verwendung erforderlich. Achtung
Absicht muss beim Ersteller, nicht beim Verwender vorliegen. §§ 305 ff. BGB gelten dann bereits bei der ersten Verwendung. Besonderheit: Bei Verbraucherverträgen i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB reicht für die Anwendung der § 305c Abs. 2, §§ 306-309 BGB bereits einmalige Verwendungsabsicht.
Erläuterung
Grds. Absicht min. dreifacher Verwendung erforderlich. Achtung: Absicht muss beim Ersteller, nicht beim Verwender vorliegen. §§ 305 ff. BGB gelten dann bereits bei der ersten Verwendung. Besonderheit: Bei Verbraucherverträgen i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB reicht für die Anwendung der § 305c Abs. 2, §§ 306-309 BGB bereits einmalige Verwendungsabsicht.
Erläuterung
Keine Anwendung bei Erb-, Familien-, Gesellschaftsverträgen sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB aber sind anwendbar auf Arbeitsverträge unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB.
Erläuterung
Grds. gegenüber jedermann. Ausnahmen teilweise bei Einbeziehung und Inhaltskontrolle.
Erläuterung
§ 305 Abs. 2 und 3 BGB gilt nicht, Einbeziehung nach allgemeinen Vertragsregeln, d.h. auch schlüssiges Verhalten führt zu einer Einbeziehung, wenn der Vertragspartner nicht widerspricht oder durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Ohne Hinweis werden AGB auch dann einbezogen, wenn es sich um branchenübliche AGB handelt, z.B. AGB-Banken, AGB-Sparkassen oder wenn bereits früher verwendete AGB im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen nicht widerrufen werden.
Erläuterung
Verträge im Bereich der Personenbeförderung, Post und Telekommunikation gem. § 305a BGB und Arbeitsverträge gem. 310 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BGB.
Erläuterung
Konstellation, bei der beide Parteien eines Vertrags AGB verwenden, die sich ganz oder zum Teil widersprechen mit der Folge, dass nicht klar ist, ob und zu welchen Bedingungen ein Vertrag zustande gekommen ist.
Erläuterung
AGB desjenigen sind einzubeziehen, der zuletzt die Einbeziehung seiner eigenen AGB verlangt hat (Lösung über § 150 Abs. 2 BGB). Kritik: Frage, wessen AGB Bestandteil des Vertrags werden, kann nicht von der Zufälligkeit abhängen, wer zuletzt auf die eigenen AGB hinweist. Zudem kann im Vollzug des Vertrages (Realakt) i.d.R. nach §§ 133, 157 BGB kein Einverständnis gesehen werden. Zumal, wenn die gegnerischen AGB durch Abwehrklausel ausdrücklich nicht anerkennt werden, wie oft der Fall.
Erläuterung
Erfolgt ein Vertragsangebot unter ausschließlicher Geltung der AGB des Anbieters, und nimmt die andere Partei dieses mit der Formulierung an, allein die eigenen AGB seien gültig, so liegt ein offener Dissens vor mit der Folge, dass ein Vertrag noch nicht zustandegekommen ist, vgl. § 150 Abs. 2 BGB. ABER: Nach den allgemeinen Regeln zum Dissens kann eine Einigung dennoch angenommen werden, wenn die Parteien diese Einigung erkennbar wollen, z.B. weil sie im beiderseitigen Einvernehmen mit der Vertragsausführung beginnen. Jedenfalls bzgl. der Hauptpunkte kann daher ein Vertragsschluss entgegen § 150 Abs. 2 BGB angenommen werden. JEDOCH: Ausnahmsweise bleibt es bei der Anwendung des § 150 Abs. 2 BGB, wenn eine Partei ausdrücklich und unmissverständlich ohne ihre eigenen AGB nicht kontrahieren will und die andere Partei ihrerseits auf ihre AGB ausdrücklich nicht verzichten will. An die Ablehnung der AGB werden strenge Anforderungen gestellt. Eine bloß formularmäßige Abwehrklausel („Wir widersprechen ausdrücklich der Einbeziehung aller etwaigen fremden AGB“) genügt nicht. Soweit die AGB miteinander nicht vereinbar sind, werden sie nicht Vertragsbestandteil. An die Stelle der kollidierenden AGB tritt das dispositive Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB)
Erläuterung
Unterscheide zwischen widersprechenden, übereinstimmenden und einseitig gestellten AGB. Soweit die AGB übereinstimmen, werden diese in vollem Umfang Vertragsinhalt (Theorie der Kongruenzgestaltung). Soweit die AGB inhaltlich kollidieren, tritt an ihre Stelle das dispositive Gesetzes recht.
Erläuterung
Der unbedingte Eigentumsübergang bedarf einer entsprechenden dinglichen Einigung. Diese liegt nicht vor, wenn der Veräußerer lediglich aufschiebend bedingt übereignet. Die schuldrechtliche Abwehrklausel ändert nichts daran, dass das Eigentum nicht übergeht.
Definition
- Überraschende Klausel
Klausel, der ein so starkes Überraschungsmoment innewohnt, dass der Vertragspartner mit ihr vernünftigerweise nicht rechnen musste (Überrumpelungs – oder Übertölpelungseffekt). Zwischen ihren Inhalt und den Erwartungen des Kunden muss eine deutliche Diskrepanz bestehen. Abzustellen ist auf die Verständnismöglichkeit des regelmäßig zu erwartenden Durchschnittsvertragspartners. Eine unangemessene Klausel ist nicht per se überraschend, andererseits muss eine überraschende Klausel auch nicht unangemessen sein. Beispiele: Gehaltsabtretungsklausel in einem Mietvertrag, Vergütungspflicht für Kostenan
Erläuterung
Überraschende Klausel: Klausel, der ein so starkes Überraschungsmoment innewohnt, dass der Vertragspartner mit ihr vernünftigerweise nicht rechnen musste (Überrumpelungs – oder Übertölpelungseffekt). Zwischen ihren Inhalt und den Erwartungen des Kunden muss eine deutliche Diskrepanz bestehen. Abzustellen ist auf die Verständnismöglichkeit des regelmäßig zu erwartenden Durchschnittsvertragspartners. Eine unangemessene Klausel ist nicht per se überraschend, andererseits muss eine überraschende Klausel auch nicht unangemessen sein. Beispiele: Gehaltsabtretungsklausel in einem Mietvertrag, Vergütungspflicht für Kostenanschlag. Auch der ungewöhnliche Zuschnitt der Klausel, ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle, kann die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen.
Erläuterung
§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB klärt, ob überhaupt AGB vorliegen, z.B. wurde eine Klausel des Vertrages ausgehandelt, stellt sie keine AGB dar. § 305b BGB betrifft das Verhältnis wirksamer AGB zu einer themengleichen Individualabrede, also der Kollision zweier Regelungen, die denselben Gegenstand betreffen. Hier gilt dann nach § 305b BGB der Vorrang der Individualabrede.
Erläuterung
Entgeltabsprachen sind grds. nicht Gegenstand der AGB-Kontrolle, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Wegen § 310 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kann aber eine Kontrolle hinsichtlich unangemessener Abweichungen vom Tarif- oder Betriebsniveau erfolgen. Unangemessen bedeutet nicht dasselbe wie sittenwidrig.
Definition
- Ausnahme
Transparenzkontrolle wird immer durchgeführt, auch bei Klauseln, für welche die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB an sich nicht eröffnet ist. Dies gilt auch für preisbestimmende und leistungsbeschreibende Klauseln (die also im übrigen gemäß Abs. 1 kontrollfrei sind). Ferner: § 310 Abs. 1, Abs. 2 und 3 Nr. 3, Abs. 4.
Erläuterung
Unwirksamkeit der Klausel erst bei Gefahr der Benachteiligung, nicht schon bei Unklarheit. Nicht erforderlich ist eine durchgehende Kommentierung der Klauseln, die Anforderungen dürfen nicht so überspannt werden, dass die Verwendung von AGB unmöglich wird.
Erläuterung
z.B. Haftungsausschluss soweit gesetzlich zulässig
Erläuterung
z.B. einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ohne weitere Konkretisierung
Erläuterung
z.B. Klauseln in Versicherungsverträgen, die wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich herausstellen
Definition
- Beispiel
Bezugnahme auf Tarifvertrag in Formulararbeitsvertrag ist kein Verstoß gegen das Transparenzgebot i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Arg.: Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachweisG reicht im Arbeitsvertrag ein Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge und Betriebs-/Dienstvereinbarungen; weiteren Informationspflichten braucht der Arbeitgeber nicht nachzukommen. Dann kann eine Bezugnahmeklausel aber nach dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung auch nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.
Erläuterung
§§ 308, 309 BGB im kaufmännischen Verkehr nicht anwendbar, Berücksichtigung aber über § 307 Abs. 1 und 2 BGB gesetzlich angeordnet, § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB. §§ 308, 309 BGB bei Verträgen mit Versorgungsunternehmen auch nicht anwendbar, § 310 Abs. 2 BGB
Erläuterung
Verträge über neu hergestellte Sachen und auf Werkverträge, auch falls nicht die Herstellung neuer Sachen geschuldet wird, z.B. Reparaturarbeiten. Nicht: Gebrauchsüberlassungen, z.B. Miete, Pacht, Leasing. Bei dem Verbrauchsgüterkauf ist der Umfang der Sachmängelhaftung zwingend gesetzlich festgelegt, §§ 474, 475 BGB.
Erläuterung
Bei Vorsatz des Verwenders ergibt sich die Unwirksamkeit bereits aus § 276 Abs. 3, deshalb ist der Fall nicht genannt. Eine Begrenzung der Haftung liegt auch in der Verkürzung der Verjährungsfristen.
Definition
- Unvereinbarkeit
Klausel weicht von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, d.h. die in Frage stehende gesetzliche Regelung muss auf Gerechtigkeitserwägungen beruhen, nicht nur auf Zweckmäßigkeitsvoraussetzungen. Das dispositive Recht hat Leitbildfunktion. Abweichung geschieht ohne sachlich rechtfertigenden Grund. Beispiele: Provisionsanspruch des Maklers ohne Zustandekommen eines Vertrages weicht vom Leitbild des § 652 BGB ab. Weiterzahlungsverpflichtung im Sportstudio während der Ferien ohne Gegenleistung weicht von den §§ 320 ff. BGB ab. Abweichung vom dispositiven Recht signalisiert
Erläuterung
Unvereinbarkeit: Klausel weicht von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, d.h. die in Frage stehende gesetzliche Regelung muss auf Gerechtigkeitserwägungen beruhen, nicht nur auf Zweckmäßigkeitsvoraussetzungen. Das dispositive Recht hat Leitbildfunktion. Abweichung geschieht ohne sachlich rechtfertigenden Grund. Beispiele: Provisionsanspruch des Maklers ohne Zustandekommen eines Vertrages weicht vom Leitbild des § 652 BGB ab. Weiterzahlungsverpflichtung im Sportstudio während der Ferien ohne Gegenleistung weicht von den §§ 320 ff. BGB ab. Abweichung vom dispositiven Recht signalisiert grds., dass der vom Gesetz angestrebte gerechte Interessenausgleich abgeändert wird (Ausnahmen vorbehalten, die aber stets genauer Begründung bedürftig!). Geht dies (typischerweise) zu Lasten des Kunden, liegt der Verdacht einer unangemessenen Benachteiligung nahe.
Erläuterung
Vertragszweck ist gefährdet bei Einschränkung wesentlicher Rechte oder Pflichten des Verwenders, die dem Schutz der anderen Vertragspartei dienen. Die Natur des Vertrages, aus der sich die Pflichten bestimmen, ist nach Zweck und Inhalt im Einzelfall zu bestimmen. Beispiele: Haftungsausschluss für Konstruktionsfehler oder ein Haftungsausschluss für die Pflicht der Bank zur ordnungsgemäßen Überweisungsausführung.
Erläuterung
Es muss danach gefragt werden, ob der Verwender mit der Verwendung der AGB nur seine eigenen Interessen verfolgt oder auch auf die Interessen eines Vertragspartners ausreichend Rücksicht nimmt. Im Zuge einer Interessenabwägung sind gegeneinanderzustellen das Verwenderinteresse und das Interesse der anderen Vertragspartei. Aspekte, die bei dieser Abwägung berücksichtigt werden sollten sind die Auswirkungen bei der Unwirksamkeit für beide Seiten und die individuellen Schutzmöglichkeiten. Wenn der Verwender die Interessen seines Vertragspartners in AGB einschränkt, so wird geprüft:
Erläuterung
Verwender hat bestimmten Anlass, um Rechte und Interessen der anderen Partei einzuschränken.
Erläuterung
Einschränkende Maßnahme ist geeignet, den Zweck zu fördern.
Erläuterung
Es besteht kein gleich wirksames, milderes Mittel
Erläuterung
Geltungserhaltende Reduktion beschreibt den Vorgang, wenn eine an sich nach den § 307 ff. BGB unwirksame Klausel durch Auslegung oder Umdeutung auf einen gerade noch zulässigen Restinhalt reduziert wird.
Definition
- Die geltungserhaltende Reduktion unzulässig, Arg.
Wortlaut des § 306 Abs. 1 und 2 BGB besagt, dass eine unvereinbare Klausel unwirksam ist und die Lücken durch dispositives Recht zu schließen sind. Außerdem könnten die Verwender von AGB sonst stets überzogene AGB verwenden und würden dabei kein Risiko tragen, wenn im Prozess alles auf einen zulässigen Restkern zusammengeschrumpft wird.
Erläuterung
Die geltungserhaltende Reduktion unzulässig, Arg.: Wortlaut des § 306 Abs. 1 und 2 BGB besagt, dass eine unvereinbare Klausel unwirksam ist und die Lücken durch dispositives Recht zu schließen sind. Außerdem könnten die Verwender von AGB sonst stets überzogene AGB verwenden und würden dabei kein Risiko tragen, wenn im Prozess alles auf einen zulässigen Restkern zusammengeschrumpft wird.
Erläuterung
Demgegenüber gilt das Verbot geltungserhaltender Reduktion einer beanstandeten Klausel nicht, wenn sich die Formularklausel aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt. Enthält eine Klausel neben der unwirksamen auch inhaltlich unbedenkliche, aus sich heraus verständliche, sprachlich und inhaltliche teilbare Bestimmungen, bleiben diese auch dann wirksam, wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen. Voraussetzung ist, dass die unwirksame Bestimmung weggestrichen werden kann, ohne dass der Rest unverständlich oder unsinnig wird. Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion bezieht sich daher nur auf Klauseln, die zulässige und unzulässige Tatbestände sprachlich nicht trennbar verbinden, bei denen daher die Abgrenzung der unzulässigen und die Aufrechterhaltung der zulässigen Teile nur durch eine sprachliche und inhaltliche Umgestaltung erreicht werden könnte.
Definition
- Vertypung in §§ 164, 166 Abs. 1 BGB, Aussage
Tatbestand des Rechtsgeschäfts wird allein vom Vertreter gesetzt, lediglich Rechtswirkungen der Stellvertretung treffen den Vertretenen. Folge: Für Geschäftsfähigkeit, Form, Relevanz von Willensmängeln und die Kenntnis oder das Kennenmüssen bestimmter Umstände kommt es allein auf den Vertreter an. Auch bei der Auslegung der vom Vertreter empfangenen Willenserklärung ist dessen Empfängerhorizont maßgeblich. Gesetzliche Durchbrechungen: § 165 BGB (beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters unerheblich) und § 166 Abs. 2 BGB (kein guter Glaube bei weisungsgebundenem Vertreter)
Erläuterung
Vertypung in §§ 164, 166 Abs. 1 BGB, Aussage: Tatbestand des Rechtsgeschäfts wird allein vom Vertreter gesetzt, lediglich Rechtswirkungen der Stellvertretung treffen den Vertretenen. Folge: Für Geschäftsfähigkeit, Form, Relevanz von Willensmängeln und die Kenntnis oder das Kennenmüssen bestimmter Umstände kommt es allein auf den Vertreter an. Auch bei der Auslegung der vom Vertreter empfangenen Willenserklärung ist dessen Empfängerhorizont maßgeblich. Gesetzliche Durchbrechungen: § 165 BGB (beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters unerheblich) und § 166 Abs. 2 BGB (kein guter Glaube bei weisungsgebundenem Vertreter)
Definition
- Ausfluss des Repräsentationsprinzips. Aussage
Vollmachtserteilung ist gegenüber Vertretergeschäft rechtlich selbständig. Gesetzliche Verankerung: § 167 Abs. 2 BGB, wonach Erteilung der Vollmacht nicht der Form des Rechtsgeschäftes bedarf.
Erläuterung
Ausfluss des Repräsentationsprinzips. Aussage: Vollmachtserteilung ist gegenüber Vertretergeschäft rechtlich selbständig. Gesetzliche Verankerung: § 167 Abs. 2 BGB, wonach Erteilung der Vollmacht nicht der Form des Rechtsgeschäftes bedarf.
Definition
- Aussage
Erklärungsgegner soll wissen, wer sein Geschäftspartner ist. Zweck: Schutz des Erklärungsgegners. Unter diesem Aspekt sind Abschwächungen (offenes Geschäft für den, den es angeht) und Durchbrechungen (verdecktes Geschäft für den, den es angeht; Handeln unter fremdem Namen) zulässig.
Erläuterung
Aussage: Erklärungsgegner soll wissen, wer sein Geschäftspartner ist. Zweck: Schutz des Erklärungsgegners. Unter diesem Aspekt sind Abschwächungen (offenes Geschäft für den, den es angeht) und Durchbrechungen (verdecktes Geschäft für den, den es angeht; Handeln unter fremdem Namen) zulässig.
Definition
- Aussage
Umfang und Inhalt der Vollmacht sind sowohl in ihrer Wirksamkeit vom Innenverhältnis unabhängig. Gesetzliche Verankerung: § 167 Abs. 1 BGB (Erteilung der Vollmacht durch bloße Willenserklärung). § 168 BGB (Vollmacht erlischt mit zugrundeliegendem Verhältnis) weist auf, dass eine Verbindung zwischen Grundverhältnis und Vollmacht explizit gesetzlich angeordnet sein muss. Zweck: Schutz des Rechtsverkehrs, der sich um Bindungen und Wirksamkeit im Innenverhältnis nicht kümmern muss. Zugleich schützt es auch den Vertreter bei fehlendem Grundverhältnis vor einer Haftung nach § 179 BGB.
Erläuterung
Aussage: Umfang und Inhalt der Vollmacht sind sowohl in ihrer Wirksamkeit vom Innenverhältnis unabhängig. Gesetzliche Verankerung: § 167 Abs. 1 BGB (Erteilung der Vollmacht durch bloße Willenserklärung). § 168 BGB (Vollmacht erlischt mit zugrundeliegendem Verhältnis) weist auf, dass eine Verbindung zwischen Grundverhältnis und Vollmacht explizit gesetzlich angeordnet sein muss. Zweck: Schutz des Rechtsverkehrs, der sich um Bindungen und Wirksamkeit im Innenverhältnis nicht kümmern muss. Zugleich schützt es auch den Vertreter bei fehlendem Grundverhältnis vor einer Haftung nach § 179 BGB.
Definition
- Aussage
Regelt die Frage, inwieweit der Erklärungsgegner im Vertrauen auf den Bestand der Vertretungsmacht geschützt wird, die in Wirklichkeit nicht oder nicht in diesem Umfang besteht. Unterschied zum Abstraktionsprinzip: Schutz des Rechtsverkehr auch bei nicht bestehender Vertretungsmacht. Gesetzliche Verankerung: §§ 170 bis 173, 370 BGB und §§ 15 und 56 HGB. Weiterentwicklung durch Rspr.: Institut der Rechtsscheinvollmacht (Duldungs- und Anscheinsvollmacht). Ausdruck des Vertrauensprinzips ist auch § 179 BGB.
Erläuterung
Aussage: Regelt die Frage, inwieweit der Erklärungsgegner im Vertrauen auf den Bestand der Vertretungsmacht geschützt wird, die in Wirklichkeit nicht oder nicht in diesem Umfang besteht. Unterschied zum Abstraktionsprinzip: Schutz des Rechtsverkehr auch bei nicht bestehender Vertretungsmacht. Gesetzliche Verankerung: §§ 170 bis 173, 370 BGB und §§ 15 und 56 HGB. Weiterentwicklung durch Rspr.: Institut der Rechtsscheinvollmacht (Duldungs- und Anscheinsvollmacht). Ausdruck des Vertrauensprinzips ist auch § 179 BGB.
Erläuterung
§§ 164 ff. BGB direkt für Zurechung von Willenserklärungen (Abgabe: § 164 Abs. 1 BGB; Empfang: § 164 Abs. 3 BGB). §§ 164 ff. BGB analog bei geschäftsähnlichen Handlungen, z.B. Mahnung, Fristsetzung. Nicht: reine Realakte, z.B. Erwerb oder Aufgabe des Besitzes, Besitzdienerschaft (aber § 855 BGB?) oder Verarbeitung. Auch nicht: Pflichtverletzungen oder deliktische Handlungen, hier gesonderte Zurechnungsnormen, da keine Willenserklärungen.
Erläuterung
Gesetzliche Vertretungsverbote (höchstpersönlichen Rechtsgeschäften, z.B. Eheschließung, letztwillige Verfügungen, §§ 2064, 2274, 2284 BGB), rechtsgeschäftlich vereinbarte Vertretungsverbote, Rechtsgeschäften, bei denen die „Natur des Rechtsgeschäftes“ der Stellvertretung entgegensteht, vgl. § 1365 BGB. Folge unzulässiger Stellvertretung: Nichtigkeit der Willenserklärung des Vertreters (ohne Genehmigungsmöglichkeit). Unterscheide: Fälle, in denen kraft Gesetzes nur die Vertretungsmacht ausgeschlossen oder beschränkt ist: §§ 181; 1629 Abs. 2, §§ 1795; 1643, 1821, 1822 BGB.
Erläuterung
Hier Abgrenzung zwischen Stellvertretung und Botenschaft. Vertreter gibt eigene Willenserklärung nach § 164 Abs. 1 BGB ab, Bote übermittelt lediglich fremde Willenserklärung. Abgrenzung nur erforderlich, wenn Hilfsperson (Bote oder Stellvertreter) sich nicht weisungsgemäß verhält, ansonsten kommt es dem Geschäftsherrn nur darauf an, dass das Geschäft zustande gekommen ist, nicht aber, wie es zustande gekommen ist.
Erläuterung
Abgrenzung nötig, wenn Stellvertretung und Botenschaft zu verschiedenen Ergebnissen führen.
Erläuterung
Vertreter muss zumindest beschränkt geschäftsfähig sein, vgl. § 165 BGB. Überbringungsbote kann grds. jeder sein. Ausnahme: Empfangsboten muss entweder tatsächlich oder nach der Verkehrsanschauung geeignet und ermächtigt sein, die Willenserklärung entgegenzunehmen.
Erläuterung
z.B. § 925 BGB.
Erläuterung
Vertreter muss Form selbst wahren; Bote kann allenfalls eine formrichtige Erklärung überbringen.
Erläuterung
Abweichungen des Vertreters vom zugrundeliegenden Auftrag wegen Abstraktionsprinzip unbeachtlich; maßgeblich nur Vollmacht. Bindung des Geschäftsherrn bei Abweichung des Boten vom erteilten Auftrag in § 120 BGB geregelt.
Erläuterung
Entscheidend ist das Auftreten der Hilfsperson gegenüber dem Geschäftspartner. Hilfsperson ist Vertreter, falls der Eindruck entsteht, sie gebe eine eigene Willenserklärung ab. Hilfsperson ist Bote, falls erkennbar ist, dass nur eine vorgefertigte Willenserklärung abgegeben wird. Wenn es keine Hinweise auf eine Botenstellung gibt, so ist Vertretung anzunehmen, auch, wenn eine in allen Einzelheiten vorgefertigte Willenserklärung in fremdem Namen abgegeben wird (sog. „Vertreter mit gebundener Marschroute“).
Erläuterung
Wenn der Bote als Vertreter auftritt, so muss unterschieden werden, ob sich der Bote an die ihm erteile Botenmacht hält oder ob er diese überschreitet. Hält sich der Bote an die Botenmacht, so wird die Willenserklärung direkt dem Vertretenen zugerechnet auch ohne eine Genehmigung i.S.v. § 177 Abs. 1 BGB. Argument: Die Botenmacht deckt in diesem Fall auch das Auftreten als Vertreter. Sollte der Bote die ihm erteilte Botenmacht überschreiten so handelt die Hilfsperson als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Somit finden die §§ 177 ff. BGB Anwendung. Unter Umständen haftet der Geschäftsherr aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB.
Argument
- Die Botenmacht deckt in diesem Fall auch das Auftreten als Vertreter. Sollte der Bote die ihm erteilte Botenmacht überschreiten so handelt die Hilfsperson als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Somit finden die §§ 177 ff. BGB Anwendung. Unter Umständen haftet der Geschäftsherr aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB.
Erläuterung
Wenn der Vertreter als Bote auftritt, ohne seine Vertretungsmacht zu überschreiten, so wird der Geschäftsherr gebunden. Zwar haben weder der Vertreter (der als Bote auftrat) noch der Geschäftsherr (der von Vertretung ausging) eine eigene Willenserklärung abgegeben. Dem Geschäftsherren kam es aber vor allem auf das Zustandekommen des Geschäftes an, weniger auf die Art und Weise.
Erläuterung
Unterscheide:
Erläuterung
§§ 177 ff. BGB analog. § 120 BGB gilt nicht, auch nicht analog, Arg.: keine „Verwendung“ i.S.v. § 120 BGB. Bei fehlender Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB haftet der Bote ohne Botenmacht demnach nach § 179 Abs. 1 BGB analog. Arg.: Sowohl Bote als auch Stellvertreter übernehmen Gewähr dafür, zu dieser Tätigkeit ermächtigt zu sein. Vertrauensschutz zugunsten des Erklärungsgegners gebietet es, die fehlende Botenmacht mit der fehlenden Vertretungsmacht gleichzusetzen. Aus Sicht des Erklärungsempfängers macht es keinen Unterschied, ob der Vertrag am Fehlen der Botenmacht oder am Fehlen der Vertretungsmacht scheitert. U.U. haftet der Bote auch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Die h.L. bejaht die Anwendung, um den unbilligen § 179 Abs. 3 BGB durch den flexibleren § 254 BGB zu ersetzen. Nach der Rspr. gilt der § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben dem § 179 BGB jedenfalls dann, wenn die Hilfsperson zwar erklärt, ohne Vertretungs- oder Botenmacht zu handeln, aber die Genehmigung als reine Formsache hinstellt.
Erläuterung
Willenserklärung ist wirksam. Möglichkeit der Anfechtung nach § 120 BGB. Der Erklärende haftet dem Anfechtungsempfänger nach § 122 Abs. 1 BGB.
Erläuterung
Gesetzliche Verankerung: § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zweck: Geschäftspartner soll erfahren wer sein Vertragspartner ist. Möglich sind: ausdrückliche Erklärung (§ 164 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB) oder schlüssiges Ergeben aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB). Bei Nichtbeachtung: Vertreter wird selbst unmittelbar aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet, § 164 Abs. 2 BGB. Vertretene kann das Rechtsgeschäft nicht durch Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB an sich ziehen. Grund: Schutz des Geschäftsgegners, der wissen soll, wer sein Geschäftspartner wird.
Erläuterung
Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip sind anerkannt, wo die Interessen des Vertragspartners eine Offenlegung der Fremdbezogenheit nicht erfordern.
Erläuterung
Handelnder bringt zwar zum Ausdruck, dass er für einen anderen auftritt, gibt allerdings nicht bekannt, wer der andere ist (Verzicht auf die exakte Bestimmung des Vertragspartners).
Erläuterung
Vertreter verpflichtet einen Dritten, der noch nicht objektiv feststeht, z.B. Treuhänder vertritt eine erst zu bildende Bauherrengemeinschaft. ACHTUNG: Nicht bei Auflassung, Arg.: Schwebelage unvereinbar mit Bedingungsfeindlichkeit nach § 925 Abs. 2 BGB. Geschäft wird ex nunc mit Benennung des Dritten wirksam; andernfalls, z.B. wenn der Vertretene nie existent wird, haftet der Handelnde analog § 179 Abs. 1 BGB.
Erläuterung
Vertreter verpflichtet einen Dritten, der zwar feststeht, aber eben nicht genannt ist, z.B. „Verkauf im Auftrag des Eigentümers“. Vertrag kommt sofort zustande. Bei Erfüllungsschwierigkeiten muss der Vertreter den Dritten benennen, andernfalls haftet er analog § 179 Abs. 1 BGB.
Erläuterung
Fremdwirkung tritt ein, obwohl der Vertreter die Vertretung nicht offenlegt. Wegen der Nachteile für den Geschäftspartner (dieser kennt den Vertragspartner nicht!), nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (kumulativ):
Erläuterung
Welcher Fall vorliegt, ist aus der Sicht des Geschäftsgegners abzugrenzen.
Erläuterung
Konnte sich dieser unter dem verwendeten Namen nichts vorstellen und kommt es ihm primär auf die Person des Handelnden an, so liegt eine Namenstäuschung vor („Handeln unter falscher Namensangabe“). Folge: Geschäft kommt mit der Person des Namensverwenders zustande, §§ 164 ff. BGB finden keine Anwendung; der Namensinhaber kann das Geschäft nicht an sich ziehen, z.B. Bestellung eines Hotelzimmers unter dem Namen Schmidt. Der Name ist hier „Schall und Rauch“.
Erläuterung
Verbindet der Geschäftspartner jedoch mit dem Namen eine bestimmte Vorstellung (Prominenz, Bonität), ist für ihn also die Person des Namensträgers für ihn entscheidend, so liegt eine Identitätstäuschung vor („Handeln unter fremdem Namen“). Folge: Geschäft kommt mit dem Namensinhaber zustande, soweit der Verwender Vertretungsmacht besitzt, z.B. Kauf einer teuren Uhr. Ohne Vertretungsmacht gelten die §§ 177 ff. BGB analog.
Erläuterung
Handelnder legt die Vertretung für ein Unternehmen nicht offen, aber aus den Umständen ist ersichtlich, dass nur der Betriebsinhaber verpflichtet werden soll (sog. Geschäft mit dem Inhaber eines Gewerbebetriebes), z.B. bei der Verwendung von Firmenbriefpapier, Verhandlungen in den Betriebsräumen, Kassiererin als Vertreter des Ladeninhabers. I.d.R. ergibt sich schon aus den Umständen, dass der Betriebsinhaber verpflichtet werden soll, was nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Wahrung des Offenkundigkeitsprinzips ausreicht. Eine Sonderbehandlung wird erst nötig, wenn der Handelnde irrtümlich für den Betriebsinhaber gehalten wird. Denn der Wille des Handelnden, für den Betrieb zu handeln, tritt dann nicht erkennbar hervor, so dass nach § 164 Abs. 2 BGB dann der Handelnde verpflichtet wird. Gleichwohl wird hier der Betriebsinhaber zum Vertragspartner, weil der Wille der Parteien im Zweifel auf die Verpflichtung des Betriebsinhabers gerichtet sein wird. Rechtsfolge:
Erläuterung
Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, vgl. Legaldefinition in § 166 Abs. 2 BGB. Erteilung der Vollmacht (= Bevollmächtigung) erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, § 167 Abs. 1 BGB.
Erläuterung
konkludent z.B. durch Übertragung von Aufgaben, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte Vollmacht erfordert. Ausnahme: Prokura kann nicht konkludent erteilt werden, § 48 HGB.
Definition
- Grundsatz
Nein, vgl. Wortlaut des § 167 Abs. 2 BGB (Ausdruck des Trennungsprinzips).
Definition
- Ausnahme
Teleologische Reduktion des § 167 Abs. 2 BGB, abgeleiteter Formzwang. Grund: Unter bestimmten Umständen kann die Vollmachterteilung die gleiche Wirkung haben, wie die Vornahme des Rechtsgeschäftes. Das ist der Fall, wenn der Vertretene durch die Vollmacht bereits dem Rechtsgeschäft vergleichbar gebunden ist. Es besteht dann die Gefahr, dass die Warnfunktion des Formzwanges unterlaufen wird. Daher wird § 167 Abs. 2 BGB teilweise teleologisch reduziert, so dass die Vollmacht in der Weise formbedürftig ist, wie das Vertretergeschäft einer Form bedarf. Beispiele:
Erläuterung
Geschieht grds. in den Formen, in denen sie erteilt werden konnte, wobei dies insbesondere unabhängig von der Art der Erteilung zu sehen ist, § 168 Satz 3 BGB. Zugunsten des redlichen Dritten gelten aber §§ 170, 173 BGB. Rechtliche Gebundenheit tritt z.B. ein, wenn die Vollmacht unwiderruflich ist. ACHTUNG: Jede Vollmacht ist aus wichtigem Grund widerruflich.
Erläuterung
tritt z.B. ein, wenn der Nichtgebrauch der Vollmacht mit Nachteilen für den Vollmachtgeber (Vertragsstrafe) verbunden ist. Ebenso, wenn der Bevollmächtigte den Weisungen des Erwerbsinteressenten unterliegt oder wenn der Bevollmächtigte vom Selbstkontraktionsverbot des § 181 BGB befreit ist UND dadurch endgültige Bindung eintritt. Beispiel: Geschäftsherr ist zu krank, um das Hauptgeschäft selbst vorzunehmen, und erteilt die Vollmacht gleichsam als Ersatzgeschäft.
Definition
- Grundsatz
Bestimmt sich nach Vollmacht selbst
Definition
- NICHT
Tod des Bevollmächtigten, wenn auch das zugrundeliegende Kausalgeschäft nicht erlischt, vgl. die Auslegungsregeln der § 168 Satz 1, § 672 Satz 1, § 673 BGB. Die fortwirkende Vollmacht bezeichnet man als transmortale Vollmacht. Ausnahmsweise erlischt die Vollmacht doch, wenn sie z.B. auf die Lebenszeit begrenzt war.
Erläuterung
Vollmacht auf den Todesfall oder eine Vollmacht über den Tod hinaus, d.h. Vollmacht wird mit Tod des Vollmachtgebers wirksam. Erteilung ist zulässig. Vertreter vertritt dann die Erben. Generelle Verpflichtung, die Zustimmung der Erben einzuholen, besteht für den Vertreter nicht. Str., ob bei Ausübung der Vollmacht Interesse der Erben berücksichtigt und ggf. ihre Weisungen eingeholt werden muss.
Beispiel
Großmutter beauftragt ihre Nichte zum postmortalen Unterwertverkauf ihres Hauses an ihren Bruder, um zu verhindern, dass der Erbe das Haus veräußert.
Erläuterung
Fraglich ist bereits die objektive Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Vertreters.
Erläuterung
e.A.: Anfechtung der Vollmacht nach Abschluss des Vertretergeschäfts generell unzulässig
h.M.: Bevollmächtigung ist jederzeit anfechtbar. Streitig ist dabei, wer Anfechtungsgegner i.S.d. § 143 Abs. 3 Satz 1 BGB ist.
Erläuterung
e.A.: Innenvollmacht der Vertreter, Außenvollmacht der Vertragspartner
a.A.: wahlweise Vertreter oder Vertragspartner
a.A.: stets der Vertragspartner
Erläuterung
e.A.: Vorherige Zustimmung ist Bevollmächtigung durch den anderen Elternteil mit der Folge, dass der Handelnde zugleich im Namen des Kindes kraft eigener Vertretungsmacht und im Namen des anderen Elternteils kraft abgeleiteter Vertretungsmacht tätig wird (= Fall der mittelbaren Untervertretung).
a.A.: Durch vorherige Zustimmung erstarkt Einzelvertretungsmacht punktuell zur Gesamtvertretung.
Erläuterung
Bestellung zum vertretungsberechtigten Organ einer juristischen Person, z.B. Vereinsvorstand § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB
Erläuterung
Schutz des Vertrauens auf den Bestand einer Vertretungsmacht, vor allem §§ 170 ff. BGB, Duldungs- und Anscheinsvollmacht
Definition
- Reine Innenvollmacht
Auslegung aus Sicht des Bevollmächtigten.
Definition
- Außenvollmacht
Auslegung aus Sicht des Geschäftspartners.
Erläuterung
Ermächtigung zur Vornahme eines bestimmten Rechtsgeschäftes. Auslegungsfrage, ob Beschränkung der Vollmacht oder Weisung im Innenverhältnis
Erläuterung
Ermächtigung zur Vornahme einer bestimmten Art von Rechtsgeschäft
Erläuterung
Ermächtigung zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte in den Grenzen, in denen Vertretung gesetzlich zulässig ist. Aber: Auslegung kann ergeben, dass völlig ungewöhnliche Geschäfte von der Vollmacht nicht erfasst sind.
Erläuterung
Grds. ist die Vertretungsmacht aus Verkehrsschutzgründen unabhängig vom zugrundeliegenden Innenverhältnis (Abstraktionsprinzip). Folge des Abstraktionsprinzips ist, dass die Vollmacht sowohl in ihrer Wirksamkeit vom Innenverhältnis unabhängig ist, als auch dass der inhaltliche Beschränkungen aus dem Innenverhältnis außer Betracht bleiben. Ausnahmsweise tritt keine Bindung des Geschäftsherrn ein, wenn der Geschäftspartner nicht schutzwürdig ist. Insoweit ist zu unterscheiden:
Erläuterung
Überschreiten der Befugnisse aus dem Innenverhältnis (rechtliches Dürfen) im Außenverhältnis (rechtliches Können). Die Vertretungsmacht muss nach außen weiter reichen, als die im Innenverhältnis bestehende Befugnis, dies ist insbesondere der Fall bei im Außenverhältnis unbeschränkbaren Vollmachten des HGB.
Definition
- Rspr.
Bei der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht genügt grds. die objektive Pflichtwidrigkeit. Nur bei den gesetzlich unbeschränkbaren Vertretungstypen des Handelsrechts (§§ 49, 126 HGB, § 37 Abs. 2 GmbHG) soll Schädigungsabsicht erforderlich sein. Arg.: Vom Abstraktionsprinzip bezweckter Verkehrsschutz wird durch die gesetzliche Fixierung des Umfangs der Vertretungsmacht noch verstärkt und darf dann nicht einfach wieder verlorengehen.
Erläuterung
Unstreitig erforderlich: objektiv pflichtwidriges Verhalten. Gegeben, wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht überschreitet oder das Rechtsgeschäft die Interessen des Geschäftsherrn verletzt. Der Vertreter muss keine Schädigungsabsicht haben. Hierzu werden unterschiedliche Begründungen vertreten
Rspr.: Bei der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht genügt grds. die objektive Pflichtwidrigkeit. Nur bei den gesetzlich unbeschränkbaren Vertretungstypen des Handelsrechts (§§ 49, 126 HGB, § 37 Abs. 2 GmbHG) soll Schädigungsabsicht erforderlich sein. Arg.: Vom Abstraktionsprinzip bezweckter Verkehrsschutz wird durch die gesetzliche Fixierung des Umfangs der Vertretungsmacht noch verstärkt und darf dann nicht einfach wieder verlorengehen.
h.L.: Subjektive Absicht des Vertreters grds. unerheblich. Arg.: Wenn man dem Geschäftspartner den Verkehrsschutz des Abstraktionsprinzips versagen will, darf dies nicht von der subjektiven Einstellung eines anderen abhängen, sondern allenfalls von eigenen subjektiven Eigenschaften.
Definition
- Rspr.
Ausreichend ist, dass der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass sich die Notwendigkeit der Rückfrage gerade aufdrängen musste. Erst die schuldhafte Verletzung der hierdurch verletzten Informationspflicht soll den Tatbestand des Vollmachtmissbrauchs erfüllen.
Erläuterung
Unstreitig schadet dem Geschäftspartner positive Kenntnis von dem objektiv pflichtwidrigen Vertreterverhalten. Str. ist, inwieweit fahrlässige Unkenntnis der Pflichtwidrigkeit zur Versagung des Verkehrsschutzes führt.
Nie ausreichend: leichte Fahrlässigkeit, Arg.: Aushöhlung des Abstraktionsprinzips durch weitreichende Prüfungspflichten.
Rspr.: Ausreichend ist, dass der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass sich die Notwendigkeit der Rückfrage gerade aufdrängen musste. Erst die schuldhafte Verletzung der hierdurch verletzten Informationspflicht soll den Tatbestand des Vollmachtmissbrauchs erfüllen.
h.L.: sachlich übereinstimmend wird z.T. grobe Fahrlässigkeit gefordert, zum Teil auf objektive Evidenz abgestellt.
Definition
- T.d.L.
Vertretungsmacht bleibt zwar voll bestehen, aber Geschäftsherr erhält Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB auf Beseitigung des Geschäfts gegen den Geschäftspartner.
Erläuterung
Rspr. lässt Vertretungsmacht als solche unangetastet, gibt dem Geschäftsherrn allerdings die Möglichkeit eine Einrede nach § 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung) zu erheben, so dass er die Erfüllung des Rechtsgeschäfts verweigern kann. Arg.: § 177 ff. BGB passen nicht, da die Vollmacht besteht und die Schutzwürdigkeit des Dritten fehlt.
H.L.: § 177 ff. BGB analog, d.h. in teleologischer Reduktion des Abstraktionsprinzips erlangt die Innenbindung ausnahmsweise Außenwirkung, so dass der Vertreter im Ergebnis keine hinreichende Vertretungsmacht hat. Arg.: Es besteht die Möglichkeit des Geschäftsherrn, das Geschäft durch Genehmigung gem. § 177 Abs. 1 BGB doch noch gelten zu lassen.
T.d.L.: Vertretungsmacht bleibt zwar voll bestehen, aber Geschäftsherr erhält Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB auf Beseitigung des Geschäfts gegen den Geschäftspartner.
Definition
Erläuterung
Dogmatische Modelle:
Rspr: Anwendung § 254 BGB analog. Kritik: Einrede kann nur entweder ganz oder gar nicht erhoben werden. Zudem versagt § 254 BGB bei unteilbaren Leistungen.
h.L.: Geschäft ist insgesamt unwirksam, Geschäftspartner hat einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB gegen den Geschäftsherrn. Fehlverhalten des Geschäftspartners wird wiederum gem. § 254 BGB angerechnet.
Erläuterung
Schutz des Vertretenen vor unvermeidbaren Interessenkollisionen, die bei einer Insichvertretung oder einer Mehrfachvertretung vorkommen. Der Vertreter müsste sonst zwei widerstreitende Interessenlagen berücksichtigen. Das birgt die Gefahr einer Schädigung der Vermögensinteressen des Vertretenen oder eines Teils der verschiedenen Vertretenen. § 181 BGB ist eine bewusst formalisierte Ordnungsvorschrift. Die gesetzliche Regelung geht nicht von der im Einzelfall vorhandenen oder nicht vorhandenen Interessenkollision aus, sondern stellt allein formell auf die Art der Vornahme eines Rechtsgeschäftes ab. Vor diesem Hintergrund sind Ausnahmen zu § 181 BGB oder Erweiterungen nur zulässig, wenn sie vom Einzelfall losgelöst keinen Interessenkonflikt beinhalten.
Erläuterung
Nur Erfassung von Fällen der Interessenkollision, in denen der Vertreter wenigstens mittelbar an der Vornahme des Rechtsgeschäfts beteiligt ist. Deshalb findet er keine Anwendung, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen eine Bürgschaft für eine eigene Schuld übernimmt, gleiches gilt für die Hypothek, den Garantievertrag und für die Schuldübernahme nach § 414 BGB. In diesen Fällen soll Schutz nur über die Missbrauchsregeln gewährt werden.
Erläuterung
Interessenkollision kann abstrakt-generell gar nicht eintreten, z.B. weil das Rechtsgeschäft für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft ist, § 107 Fall 1 BGB analog. Arg.: Vertretene ist nicht schutzwürdig. Beispiel: Andernfalls wären die Eltern eines fünfjährigen Kindes nicht in der Lage, diesem wirksam eine Eisenbahn zu schenken.
Erläuterung
Entgegen dem Wortlaut „kann nicht“ führt ein Verstoß gegen § 181 BGB nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes, sondern vielmehr zum Entfallen der Vertretungsmacht mit der Folge, dass die § 177 ff. BGB gelten. Argument: Wenn der Geschäftsherr durch vorherige Gestattung nach § 311 BGB auf den Schutz des § 181 BGB verzichten kann, so muss er umgekehrt auch nach dem gegen § 181 BGB verstoßenden Rechtsgeschäft dieses durch Genehmigung an sich ziehen können.
Erläuterung
Die Stellvertretung ist das rechtsgeschäftliche Handeln im Namen des Vertretenen, so dass die Folgen des Rechtsgeschäfts unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken, § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Stellvertretung muss abgegrenzt werden von der:
Erläuterung
Der Geschäftspartner wird unter besonderen Umständen in seinem Vertrauen auf den Bestand einer Vollmacht geschützt.
Erläuterung
Die §§ 170-173 BGB schützen nach ihrem Wortlaut den guten Glauben des Dritten an den Fortbestand einer einmal wirksam erteilten Vertretungsmacht. Nach ganz h.M. gelten die §§ 170 ff. BGB zudem analog, wenn die Vollmacht von vornherein nicht bestanden hat. Gemeinsame Voraussetzungen:
Erläuterung
Erteilung einer Außenvollmacht i.S.v. § 167 Abs. 1 Fall 2 BGB gegenüber einem Dritten
Erläuterung
Besondere Mitteilung oder Bekanntmachung einer (angeblichen) Innenvollmacht. Beispiel: Ankündigung eines Vertreterbesuchs, Eintragung in das Handelsregister
Erläuterung
Vorlage einer Vollmachturkunde durch den Vertreter, die der Vertretene dem Vertreter ausgehändigt hat.
Erläuterung
Denkbar wäre, in der nachlässigen Verwahrung eine Aushändigung zu sehen und diesen Fall gleich zu behandeln mit dem Fall eines abredewidrig ausgefüllten Blanketts.
Richtig ist jedoch, diese Analogie zu § 172 BGB abzulehnen und den Fall einer abhanden gekommenen Urkunde gleichzusetzen mit dem Fall einer abhanden gekommenen Willenserklärung. Argumente: Der Wortlaut des § 172 BGB „Aushändigung“ setzt positives Tun voraus, also nicht nur das Unterlassen der erforderlichen Sorgfalt. Gegen dieses Argument spricht wiederum, dass eine Analogie wesensmäßig nicht am Wortlaut einer Norm haftet. Jedenfalls passt der Vergleich mit einem Blankett nicht, weil dieses immerhin willentlichen übergeben wurde.
Argument
- WortlautDer Wortlaut des § 172 BGB „Aushändigung“ setzt positives Tun voraus, also nicht nur das Unterlassen der erforderlichen Sorgfalt. Gegen dieses
Erläuterung
Danach kann sich der Vertragspartner nicht auf Rechtsscheingrundsätze berufen, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste, d.h. grob fahrlässig nicht kannte (Legaldefinition § 122 Abs. 2 BGB).
Erläuterung
Die Anfechtbarkeit der Kundmachung ist abhängig von der Rechtsnatur der Kundmachung:
Argument
- Die Vollmacht begründet eine umfassendere Rechtsmacht als die Quittung.
Argument
- SystematikWegen der systematischen Stellung hinter §§ 48, 54 ff. HGB und mangels Regelungslücke, da ausreichender Schutz durch die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht geboten wird.
Argument
- Die Duldung allein hat in der Regel noch nicht den objektiven Erklärungswert einer Bevollmächtigung. Im übrigen erfordert auch die konkludent erteilte Vollmacht eine Abgabe in Richtung auf einen bestimmten Empfänger.
Erläuterung
Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt (= duldet), dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt. Dabei kann (anders als bei der Anscheinsvollmacht) schon das Dulden eines ersten Auftretens eines vollmachtlosen Vertreters genügen.
Erläuterung
Nach § 173 BGB analog nur, wenn er das Fehlen der Vertretungsmacht nicht positiv kennt oder grob fahrlässig verkennt. Zudem verlangt die Duldungsvollmacht Kenntnis vom objektiven Rechtsscheintatbestand, denn die Rechtsregeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht schützen nicht abstraktes, sondern nur konkretes Vertrauen. Kenntniserlangung durch Dritte genügt.
Erläuterung
Mehrfaches Auftreten bei grob fahrlässiger Kenntnis hiervon. Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Erklärenden zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können (erhöhte subjektive Anforderungen) sowie Verhinderungsmöglichkeit hatte, und wenn der Geschäftspartner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Geschäftsherr dulde und billige das Handeln seines Vertreters (geringe objektive Anforderung).
Erläuterung
Erforderlich ist, dass der Vertreter wiederholt und während eines gewissen Zeitraums im Namen des Vertretenen aufgetreten ist. Auch die Aushändigung besonderer Legitimationsmerkmale kann genügen.
Definition
- Nein. Argument
Bloße Nachlässigkeit im Rechtsverkehr kann nicht zu einem Vertragsschluss (positives Interesse) führen, daher kann das Setzen einer Anscheinsvollmacht allenfalls zu einer Haftung aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB führen.
Erläuterung
Nein. Argument: Bloße Nachlässigkeit im Rechtsverkehr kann nicht zu einem Vertragsschluss (positives Interesse) führen, daher kann das Setzen einer Anscheinsvollmacht allenfalls zu einer Haftung aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB führen.
Ja [ganz h.M.], Argument: Die §§ 170 ff. BGB zeigen, dass der Geschäftsherr auch gebunden sein kann, wenn er eine Intervention unterlassen hat.
Argumente
- Bloße Nachlässigkeit im Rechtsverkehr kann nicht zu einem Vertragsschluss (positives Interesse) führen, daher kann das Setzen einer Anscheinsvollmacht allenfalls zu einer Haftung aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB führen. Ja [ganz h.M.]
- Die §§ 170 ff. BGB zeigen, dass der Geschäftsherr auch gebunden sein kann, wenn er eine Intervention unterlassen hat.
Erläuterung
Nein. § 181 BGB wird nicht analog auf ein Interzessionsgeschäft zur Absicherung eigener Schulden angewendet. Zwar droht auch hier eine Interessenkollision, weil der Vertreter mit der Interzession mehr die eigenen Interessen als die des Geschäftsherrn verfolgen wird. Aber eine bloße Interessenkollision genügt für eine analoge Anwendung des § 181 BGB nicht. Vielmehr muss diese gerade darauf beruhen, dass der Vertreter zumindest mittelbar auf der anderen Seite des Rechtsgeschäftes als Partei beteiligt ist. Beispiel: Ein Vertreter benötigt für sich persönlich ein Darlehen und lässt die GmbH, die er vertritt, dafür bürgen. Den Kreditantrag unterschreibt er im eigenen Namen, die Bürgschaftserklärung im Namen der GmbH. In diesem Fall ist keine analoge Anwendung des § 181 BGB angebracht. Das Rechtsgeschäft, die Bürgschaft, liegt nicht zwischen der GmbH und dem Vertretenen vor, sondern zwischen der GmbH und der Bank. Der Vertreter ist weder Vertreter der Bank noch gleichzeitig der GmbH noch mittelbar als Vertragspartei beteiligt.
Erläuterung
Liegen die Voraussetzungen wirksamer Stellvertretung vor, so treffen die Wirkungen des Rechtsgeschäftes allein und unmittelbar den Geschäftsherrn, denn nur dieser erscheint im Tatbestand der Willenserklärung.
Definition
- Ausnahmsweise
Eigenhaftung des Vertreters
Erläuterung
nur wenn auch der Vertreter im Tatbestand der Willenserklärung erscheint, z.B. bei gleichzeitigem Eigenhandeln. Daneben ist eine Haftung des Vertreters aus § 241 Abs. 2 BGB neben der Haftung des Geschäftsherrn möglich, wenn der Vertreter nach Vertragsschluss besonderes Vertrauen für die korrekte Durchführung in Anspruch nimmt. Vorliegen bei unmittelbarem wirtschaftlichen Eigeninteresse am Vertragsschluss (Quasipartei), z.B. Verkauf eines in Zahlung genommenen PKW als Vertreter des Eigentümers, nicht schon bei Provision
Erläuterung
aber: Eigenhaftung des Vertreters darf nicht weiter gehen als die Haftung des Geschäftsherrn. Beispiel: Ist im Kfz-Kaufvertrag mit dem Geschäftsherr ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, so wirkt dieser auch zugunsten des Vertreters, wenn dieser Zusicherungen abgegeben hat. Vertreter hat wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, z.B. durch besondere Sachkunde, Organisationssphäre, enge persönliche Bindung zum Vertragspartner, usw. Beispiel: Kfz-Händler verkauft Pkw im Namen des Eigentümers, aber unter eigenen Zusicherungen.
Erläuterung
Es muss wegen des sog. Trennungsprinzips im Vertretungsrecht strikt unterschieden werden zwischen der Anfechtung des Vertretergeschäftes und der Anfechtung der Vollmacht.
Erläuterung
Nein [Rspr.], Argument: § 164 Abs. 2 BGB erklärt, dass nicht offengelegte Vertretergeschäft für unanfechtbar. In Umkehrung dieses Gedankens ist auch die versehentliche Vertretung unanfechtbar.
Ja [h.L.], Argument: § 164 Abs. 2 BGB ist eine Ausnahmevorschrift für den Fall der nicht offengelegten Stellvertretung. Der umgekehrte Fall wird davon gerade nicht erfasst. Anfechtungsberechtigt ist der Vertreter.
Nein, aber Vertretener kann anfechten.
Argumente
- § 164 Abs. 2 BGB erklärt, dass nicht offengelegte Vertretergeschäft für unanfechtbar. In Umkehrung dieses Gedankens ist auch die versehentliche Vertretung unanfechtbar. Ja [h.L.]
- § 164 Abs. 2 BGB ist eine Ausnahmevorschrift für den Fall der nicht offengelegten Stellvertretung. Der umgekehrte Fall wird davon gerade nicht erfasst. Anfechtungsberechtigt ist der Vertreter. Nein, aber Vertretener kann anfechten.
Definition
- Zulässigkeit
Ein Ausschluss ergibt sich aus § 164 Abs. 2 BGB. Der zweite Halbsatz („... so kommt der Mangel des Willens, in eigenem Namen zu handeln, nicht in Betracht“) schließt die Anfechtung wegen Irrtums für den Fall aus, dass objektiv Eigenhandeln erklärt, aber subjektiv Fremdhandeln gewollt war.
Definition
- Drei Denkschritte zur analogen Anwendung des § 166 BGB
Frage: Kann der Geschäftsherr das Vertretergeschäft anfechten?
Argument
- Gem. § 166 Abs. 2 BGB kommt es stets auf die Person an, auf deren Interessenabwägung der Abschluss des Vertretergeschäftes beruht (maßgeblich ist der Ort der Willensbildung).
Definition
- Zulässigkeit
Die Anfechtung der unbetätigten Vollmacht ist unstreitig zulässig. Da aber nach § 168 Satz 3 BGB die Vollmacht ohnehin jederzeit widerrufen werden kann, stellt sich dieses Problem nur bei der unwiderruflichen Vollmacht, wobei dann der Anfechtungsgrund in der Regel ein wichtiger Grund für den außerordentlichen Widerruf sein dürfte.
Definition
- Nach e.A. ist die betätigte Vollmacht unanfechtbar. Argument
Der Vertrauensgrundsatz für Geschäftspartner und Vertreter muss vorgehen. Dies ergibt sich aus einer Parallele der Anfechtung einer betätigten Vollmacht mit in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen. Im übrigen existiert wegen der Haftungskette eine unbillige Verteilung des Insolvenzrisikos: Der Vertreter haftet dem Partner aus § 179 BGB, da er ex tunc ohne Vollmacht gehandelt hat, der Geschäftspartner haftet dem Vertreter aus § 122 BGB. Folge: Der Vertreter trägt das Insolvenzrisiko für den Geschäftsherrn, der Geschäftspartner für den Vertreter.
Erläuterung
Nach e.A. ist die betätigte Vollmacht unanfechtbar. Argument: Der Vertrauensgrundsatz für Geschäftspartner und Vertreter muss vorgehen. Dies ergibt sich aus einer Parallele der Anfechtung einer betätigten Vollmacht mit in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen. Im übrigen existiert wegen der Haftungskette eine unbillige Verteilung des Insolvenzrisikos: Der Vertreter haftet dem Partner aus § 179 BGB, da er ex tunc ohne Vollmacht gehandelt hat, der Geschäftspartner haftet dem Vertreter aus § 122 BGB. Folge: Der Vertreter trägt das Insolvenzrisiko für den Geschäftsherrn, der Geschäftspartner für den Vertreter.
Nach h.M. ist die Anfechtung einer Vollmacht auch nach der Betätigung zulässig. Argumente: Es gibt keinen gesetzlichen Anhaltspunkt für einen Anfechtungsausschluss. Der Vertragspartner ist wegen § 179 BGB ausreichend gestützt. Es ist aber auf die Anforderungen von Verkehrsschutz und Interessenlage Rücksicht zu nehmen. D.h.
Argument
- VerkehrsschutzEs gibt keinen gesetzlichen Anhaltspunkt für einen Anfechtungsausschluss. Der Vertragspartner ist wegen § 179 BGB ausreichend gestützt. Es ist aber auf die Anforderungen von Verkehrsschutz und Interessenlage Rücksicht zu nehmen. D.h.
Definition
- Richtiger Anfechtungsgegner
Der richtige Anfechtungsgegner i.S.v. § 143 Abs. 3 Satz 1 BGB ist grds. der Empfänger der Vollmachterklärung, d.h. in einer Innenvollmacht der Bevollmächtigte und in einer Außenvollmacht der Dritte. Im Fall der bereits betätigten Vollmacht ist es zweckmäßig analog § 143 Abs. 2 BGB die Anfechtung dem Vertragspartner gegenüber zu erklären. Argument: Der Vertragspartner muss wissen, dass ihm ein bereits begründeter Anspruch verloren geht.
Argument
- Der Vertragspartner muss wissen, dass ihm ein bereits begründeter Anspruch verloren geht.
Definition
- Ersatz des Vertrauensschadens
Denkbar sind sowohl ein Schadensersatzanspruch gegen den anfechten Geschäftsherrn als auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Vertreter.
Erläuterung
Dies ist umstritten. Denkbar ist, dass er aus Billigkeitserwägungen nicht haftet. Richtigerweise jedoch, haftet der Vertreter. Argument: § 179 BGB ist eine verschuldensunabhängige Veranlassungshaftung, so dass es auf ein Verschulden des Vertreters nicht ankommen kann. Im übrigen ist der Vertreter näher dran.
Argument
- § 179 BGB ist eine verschuldensunabhängige Veranlassungshaftung, so dass es auf ein Verschulden des Vertreters nicht ankommen kann. Im übrigen ist der Vertreter näher dran.
Definition
- Haftung des vollmachtlosen Vertreters auf Schadensersatz
Die Haftung des vollmachtlosen Vertreters ist gesetzlich geregelt in § 179 BGB. Diese Norm begründet eine gesetzliche Garantiehaftung aus vom Vertreter veranlassten Vertrauen auf den Bestand der Vertretungsmacht. Umstritten ist, ob der vollmachtlose Vertreter daneben aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB haftet.
Definition
- Keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe für den Vertrag, Grund
Der Vertragspartner darf durch § 179 Abs. 1 BGB nicht besser gestellt werden, als wenn eine tatsächlich wirksame Vertretung vorgelegen hätte. § 179 BGB schützt nur das Vertrauen auf den Bestand der Vertretungsmacht, nicht aber vor sonstigen Hindernissen.
Erläuterung
Nein. Der Vertragspartner soll nach § 179 BGB vom Vertreter nicht mehr bekommen als vom Vertretenen. Daher ist ein nachträglicher Konkurseintritt zu berücksichtigen. Dies ergibt sich bei § 179 Abs. 1 Fall 2 BGB schon aus der Differenzhypothese, weil der Schadensersatzanspruch nichts wert gewesen wäre, muss aber analog auch für den Erfüllungsanspruch gelten.
Argument
- Die §§ 177 ff. BGB enthalten keine Regelung für fahrlässiges Verhalten des Geschäftsherrn im Rechtsverkehr, z.B. schlechte Auswahl des Vertreters; nachlässige Formulierung der Vollmacht.
Erläuterung
Unterschied zwischen § 167 Abs. 1 Fall 2 BGB und § 171 Abs. 1 BGB
§ 171 Abs. 1 BGB unterscheidet sich dergestalt von § 167 Abs. 1 Fall 2 BGB, dass § 171 Abs. 1 BGB lediglich die Mitteilung über eine bereits erteilte Vollmacht darstellt, also rein deklaratorischer Natur ist. Besteht eine Vollmacht in Wirklichkeit nicht, so begründet die Mittelung gegenüber einen gutgläubigen Dritten einen Vertrauenstatbestand analog § 173 BGB.
Argument
- Rechtswirkungen des Geschäftes gehen „durch den Hauptbevollmächtigten hindurch“.
Argument
- Erteilung der Untervollmacht ist ein Akt der Vertretung, die grds. nur im Namen des Geschäftsherrn möglich.
Argumente
- Er nimmt das Vertrauen des Dritten in die Haupt- und Untervollmacht in Anspruch. Bei einer offengelegten Untervollmacht (Dritter weiß von der Untervertretung) haftet der Untervertreter nicht nach § 179 BGB
- Der Dritte weiß, dass zwei Vollmachtsverhältnisse bestehen.
Definition
- Ausnahme
Geschäftsunfähigkeit gem. §§ 104, 105 BGB
Definition
- Grundsatz
Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nach § 105 Abs. 1 BGB grds. nichtig ist, d.h. sind die Rechtsgeschäfte auch nichtig.
Erläuterung
Grds. ist, wer sich in einem dauernden Zustand der Geisteskrankheit befindet, geschäftsunfähig nach § 104 Nr. 2 BGB. In einem lichten Augenblick jedoch kann dennoch Geschäftsfähigkeit bestehen, wegen des Wortlauts des § 104 Nr. 2 BGB: „sich in einem Zustand befindet“.
Erläuterung
Partielle Geschäftsfähigkeit ist die Begrenzung der Geschäftsunfähigkeit i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB auf einen gegenständlich abgrenzbaren Kreis von Rechtsgeschäften. Die partielle Geschäftsunfähigkeit ist anerkannt. Die relative Geschäftsunfähigkeit ist die Erstreckung der Geschäftsunfähigkeit i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB nur auf besonders schwierige Geschäfte. Sie wird insbesondere wegen der Wertung des § 105a BGB, der eben lediglich eine Ausnahme für Geschäfte des täglichen Lebens vorsieht, abgelehnt. Außerdem entstünden Abgrenzungsschwierigkeiten und Unsicherheiten im Rechtsverkehr.
Definition
- Einwilligungsvorbehalt, Legaldefinition in § 1903 BGB
Gerichtliche Anordnung, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf. Einwilligungsvorbehalt nur zulässig, soweit es zur Abwendung konkreter erheblicher Gefahren für den Betreuten und sein Vermögen erforderlich ist, § 1903 Abs. 1 BGB [heute § 1825 BGB]. Ist der Einwilligungsvorbehalt angeordnet, werden die Vorschriften über beschränkt Geschäftsfähige angewendet, § 1903 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 108-113, 131 Abs. 2, § 210 BGB. Eine ohne Einwilligung des Betreuers geschlossenes Geschäft ist schwebend unwirksam, § 108 Abs. 1 BGB. Anders als bei
Erläuterung
Einwilligungsvorbehalt, Legaldefinition in § 1903 BGB [heute § 1825 BGB]: Gerichtliche Anordnung, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf. Einwilligungsvorbehalt nur zulässig, soweit es zur Abwendung konkreter erheblicher Gefahren für den Betreuten und sein Vermögen erforderlich ist, § 1903 Abs. 1 BGB [heute § 1825 BGB]. Ist der Einwilligungsvorbehalt angeordnet, werden die Vorschriften über beschränkt Geschäftsfähige angewendet, § 1903 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 108-113, 131 Abs. 2, § 210 BGB. Eine ohne Einwilligung des Betreuers geschlossenes Geschäft ist schwebend unwirksam, § 108 Abs. 1 BGB. Anders als bei einem beschränkt Geschäftsfähigen reicht der Einwilligungsvorbehalt nur soweit, wie er zur Gefahrenabwendung notwendig ist; dies kann zu einer partiell beschränkten Geschäftsfähigkeit führen. Der Betreute kann zudem wirksam Geschäfte i.S.v. § 1903 Abs. 3 Satz 1 und 2 abschließen.
Erläuterung
Eine entsprechende Ermächtigung des Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter führt zu einer partiell unbeschränkten Geschäftsfähigkeit für einen beschränkten Kreis von Rechtsgeschäften.
Erläuterung
Der an sich beschränkt geschäftsfähige Minderjährige (§ 106 BGB) kann unter den in §§ 112, 133 BGB genannten Voraussetzungen in den dort genannten Bereichen voll geschäftsfähig sein. § 112 BGB ist die Ermächtigung des Minderjährigen zur selbständigen Führung eines Erwerbsgeschäfts, § 113 BGB ist die Ermächtigung zur Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses.
Erläuterung
Nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BGB können auch bei entsprechender Ermächtigung die wichtigsten Geschäfte des Handelsrechts vom Minderjährigen nicht vorgenommen werden, weil auch der gesetzliche Vertreter dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, z.B. Kreditaufnahme, Prokuraerteilung, usw.
Definition
- Von § 113 BGB gedeckt. Argument
Wesentliche Rechte aus dem Arbeitsvertrag, wie beispielsweise die Lohngestaltung, lassen sich nur über den Gewerkschaftsbeitritt wirkungsvoll umsetzen.
Erläuterung
Von § 113 BGB gedeckt. Argument: Wesentliche Rechte aus dem Arbeitsvertrag, wie beispielsweise die Lohngestaltung, lassen sich nur über den Gewerkschaftsbeitritt wirkungsvoll umsetzen.
Argument
- Wesentliche Rechte aus dem Arbeitsvertrag, wie beispielsweise die Lohngestaltung, lassen sich nur über den Gewerkschaftsbeitritt wirkungsvoll umsetzen.
Definition
- Nicht von § 113 BGB gedeckt. Argument
Es fehlt der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Kauf und dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Anders ist es nur, wenn der seltene Fall auftritt, dass der Weg zur Arbeitsstätte nicht mit anderen Mitteln zurückgelegt werden kann.
Erläuterung
Nicht von § 113 BGB gedeckt. Argument: Es fehlt der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Kauf und dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Anders ist es nur, wenn der seltene Fall auftritt, dass der Weg zur Arbeitsstätte nicht mit anderen Mitteln zurückgelegt werden kann.
Argument
- Es fehlt der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Kauf und dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Anders ist es nur, wenn der seltene Fall auftritt, dass der Weg zur Arbeitsstätte nicht mit anderen Mitteln zurückgelegt werden kann.
Erläuterung
Rechtsgeschäft wirksam, wenn für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft.
Erläuterung
lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn die Sache nicht belastet ist, da sie zu keiner persönlichen Verpflichtung des Minderjährigen führt. Ausnahme: Schenkung unter Auflage. Alle anderen Verpflichtungsgeschäfte sind stets rechtlich nachteilhaft, da sie Verpflichtungen zu Lasten des Minderjährigen begründen.
Erläuterung
lediglich rechtlich vorteilhaft, da die aus der Übereignung folgenden Nachteile, z.B. die Pflicht der Tragung öffentlich-rechtlicher Lasten, lediglich mittelbare Folgen der Willenserklärungen sind, denn sie folgen aus dem Gesetz.
Erläuterung
nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, da der erwerbende Minderjährige in die Rechte und Pflichten des Mietvertrages eintritt, §§ 566, 578 BGB
Erläuterung
lediglich rechtlich vorteilhaft, da die Hypothek aus dem übertragenen Grundstück selbst erfüllt werden kann, §§ 1113, 1147 BGB. Ein darüber hinausgehender Eingriff in das Vermögen des Minderjährigen findet nicht statt. Gegenstandpunkt: Wirtschaftliche Betrachtungsweise.
Erläuterung
nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, da ein persönliche Haftung des Grundstückseigentümers, § 1108 BGB begründet wird.
Definition
- Denken im System
Die rechtliche Vorteilhaftigkeit ist auch in anderem Zusammenhang von Bedeutung: So gilt in teleologischer Reduktion des § 181 BGB das Verbot des Insichgeschäfts nicht, der für den Betreuer angeordnete Einwilligungsvorbehalt entfällt, § 1903 Abs. 2 BGB [heute § 1825 BGB], und die Beschränkungen der § 1629 Abs. 2, § 1795 BGB gelten nicht.
Erläuterung
Denken im System: Die rechtliche Vorteilhaftigkeit ist auch in anderem Zusammenhang von Bedeutung: So gilt in teleologischer Reduktion des § 181 BGB das Verbot des Insichgeschäfts nicht, der für den Betreuer angeordnete Einwilligungsvorbehalt entfällt, § 1903 Abs. 2 BGB [heute § 1825 BGB], und die Beschränkungen der § 1629 Abs. 2, § 1795 BGB gelten nicht.
Erläuterung
Folgt man der früher von der h.M. vertretenen Trennungstheorie, die die Vorteilhaftigkeit von Kausal- und Verfügungsgeschäft getrennt hat, so droht die Umgehung des Minderjährigenschutzes. Dann könnte der gesetzliche Vertreter wegen der teleologischen Reduktion des § 181 BGB ungehindert z.B. auch ein belastetes Grundstück verschenken: Der Schenkungsakt ist für sich genommen lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107 BGB und kann daher ungehindert von § 181 BGB erfolgen; die Auflassung erfolgt in Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Schenkungsvertrag (§ 181 letzter Halbsatz BGB) und ist daher unschädlich.
Richtigerweise vertritt die h.M. nunmehr die sog. Einheitstheorie (= Gesamtbetrachtungslehre). Diese nimmt in Durchbrechung des Trennungsgrundsatzes eine Gesamtbetrachtung von schuldrechtlichem und dinglichem Vertrag vor. Danach sind bei der Frage der rechtlichen Vorteilhaftigkeit des Schenkungsvertrages auch die Nachteile aus dem Verfügungsgeschäft zu berücksichtigen.
Ein TdL lehnt diese Durchbrechung des Trennungsprinzips ab und arbeitet statt dessen mit einer teleologischen Reduktion des § 181 letzter Halbsatz BGB auf dinglicher Ebene. Danach ist das Verpflichtungsgeschäft (die Schenkung) zwar an sich wirksam, da lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 181 BGB, aber beim Verfügungsgeschäft ist § 181 letzter Halbsatz BGB teleologisch zu reduzieren, wenn das dingliche Geschäft für den Minderjährigen rechtlich nachteilig ist i.S.v. § 107 BGB.
Erläuterung
Nach § 107 Fall 2 BGB ist das Rechtsgeschäft von vorneherein wirksam, wenn es mit vorheriger Einwilligung, § 183 BGB, des gesetzlichen Vertreters geschlossen wurde.
Erläuterung
Nach § 110 BGB kann ein Minderjähriger bestimmte Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen unter Verwendung von Mitteln, die ihm zu diesem Zweck überlassen worden sind. § 110 BGB ist nach h.M. ein Sonderfall des § 107 Fall 2 BGB, d.h. in der Überlassung der Mittel an den Minderjährigen, liegt die eingeschränkte Einwilligung in die Vornahme eines Rechtsgeschäfts unter Verwendung dieser Mittel unter der Bedingung, dass die Leistung mit den bezeichneten Mitteln bewirkt wird.
Erläuterung
Eine Willenserklärung die gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegeben wird geht erst mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter zu, § 131 Abs. 1 BGB. Die Willenserklärung muss darüber hinaus an den Vertreter gerichtet sein, eine zufällige Kenntniserlangung genügt nicht. Bei einem beschränkt Geschäftsfähigen ist grds. Zugang beim gesetzlichen Vertreter erforderlich, § 131 Abs. 2 BGB. Ausnahmsweise ist das nicht erforderlich bei einer Willenserklärung, die dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil verschafft, § 131 Abs. 2 Satz 2 Fall 1 BGB oder wenn eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt, § 131 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 BGB. Die Willenserklärung eines an sich Geschäftsfähigen, der an einer vorübergehenden Störung seiner Geistestätigkeit leidet ist nicht nach § 104 Nr. 2 BGB unwirksam, da dieser einen dauernden Zustand der Geisteskrankheit voraussetzt. Die Willenserklärung ist jedoch nach § 105 Abs. 2 BGB nichtig. Beispiele: Trunkenheit, periodisch auftretende Störung.
Erläuterung
Die Wirksamkeit der Anfechtung durch einen Minderjährigen hängt von § 111 BGB ab, da es sich bei der Anfechtung um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt. Ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist die Anfechtung unwirksam. Eine Genehmigung ist nicht möglich. Erfolgt die Anfechtung mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so ist die Anfechtung nur wirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung in schriftlicher Form vorlegt, § 111 Satz 2 BGB oder der Vertreter den Dritten von der Einwilligung in Kenntnis setzt, § 111 Satz 3 BGB oder der Dritte trotz Nichtvorlage der Einwilligung das Rechtsgeschäft nicht unverzüglich zurückweist, § 111 Satz 2 BGB.
Erläuterung
grds. analog §§ 104 ff. BGB zu behandeln. Denn auch geschäftsähnliche Handlungen sind Teilnahme am Rechtsverkehr, aus der dem Minderjährigen gem. der Wertung der §§ 106 ff. BGB keine Nachteile erwachsen dürfen. Die Vorschriften über Willenserklärungen (§§ 104 ff. BGB) gelten für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen entsprechend, z.B. Fristsetzungen, Mitteilungen, Anzeigen oder eben Mahnungen. Die Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB durch einen Minderjährigen fällt demnach auch unter §§ 107 ff. BGB. Da es sich bei der Mahnung aber um eine lediglich rechtlich vorteilhafte Handlung handelt, die Mahnung ist die Aufforderung zur Leistung ohne weitere Verpflichtungen, ist die Mängelanzeige in entsprechender Anwendung von § 107 Fall 1 BGB zustimmungsfrei.
Erläuterung
Für die Wirksamkeit der Einwilligung in die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter ist analog § 828 Abs. 2 BGB die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen erforderlich.
Erläuterung
Grds. haftet der Minderjährige nicht aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB. Argumente: Die in §§ 104 ff. BGB getroffene Risikoverteilung stellt den Schutz des beschränkt Geschäftsfähigen höher als den Vertrauensschutz im Rechtsverkehr, auf dem die Haftung aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB beruht. Vertragliche Beziehungen können gem. §§ 107 ff. BGB nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters entstehen. Daher scheidet eine vorvertragliche Haftung bereits begrifflich aus. Außerdem spricht die Wertung des § 179 Abs. 3 2 BGB, wonach der minderjährige Vertreter nicht auf Vertrauensschaden haftet, dagegen. Ausnahme: Der beschränkt Geschäftsfähige nimmt mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorvertragliche Beziehungen auf. Einen eigenen Anspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB kann der beschränkt Geschäftsfähige dagegen wegen § 107 Fall 1 BGB immer geltend machen, wenn er selbst Partei des intendierten Vertrages war. Ansonsten nur über den Einbeziehungsschutz nach den Regeln über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Erläuterung
Str.! Fraglich ist, in welchen Grenzen auf die Bösgläubigkeit des Minderjährigen abzustellen ist und wann dagegen der gesetzliche Vertreter maßgeblich ist.
Argument
- Auch der Besitz- und Bereicherungsempfang ist Teilnahme am Rechtsverkehr, aus der dem Minderjährigen aus der Wertung der §§ 106 ff. BGB keine Nachteile erwachsen dürfen. Außerdem steht der Bösgläubigkeit die Rechtshängigkeit gleich; diese tritt aus § 171 ZPO ersichtlich durch Zustellung an den gesetzlichen Vertreter ein.
Argument
- Der Minderjährigenschutz muss dort enden, wo der Deliktsverkehr anfängt.
Erläuterung
Bedürfen grds. nicht der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, denn diese sind bloße Realakte und keine Teilnahme am Rechtsverkehr. Realakte beurteilen sich daher nicht nach den §§ 104 ff. BGB. Maßgeblich ist vielmehr die natürliche Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung der Besitzaufgabe, usw., die bei beschränkt Geschäftsfähigen i.d.R. gegeben ist.
Erläuterung
Diese Frage ist bei einem beschränkt Geschäftsfähigen zu bejahen, bei einem Geschäftsunfähigen hingegen zu verneinen. Die Weggabe, d.h. der freiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes, schließt ein Abhandenkommen aus, wenn der Weggebende die nötige Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung der Weggabe hat, denn die Freiwilligkeit der Besitzaufgabe als Realakt bestimmt sich nicht nach dem rechtsgeschäftlichen, sondern nach dem natürlichen Willen.
Erläuterung
Nach e.A. gelten die §§ 104 ff. BGB analog. Auch der Erwerb der Haltereigenschaft ist eine Teilnahme am Rechtsverkehr, aus der dem Minderjährigen aus der Wertung der §§ 106 ff. BGB ersichtlich keine Nachteile erwachsen dürfen. Nach a.A. gelten hier die §§ 827, 828 BGB analog.
Erläuterung
Die Erfüllung ist ein rechtlich nachteiliges Geschäft, daher ist die nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters möglich. Die Herleitung variiert je nach dogmatischer Begründung der Erfüllung:
Erläuterung
Die Erfüllung ist Leistungsbewirkung und ein auf die Aufhebung des Schuldverhältnisses gerichteter Erfüllungsvertrag, der wegen des Verlustes der Erfüllungsanspruches rechtlich nachteilhaft ist. Gegen diese Theorie spricht, dass § 362 BGB lediglich von „bewirken“ spricht.
Erläuterung
Die Erfüllung ist eine Leistungsbewirkung und gleichzeitig eine einseitige Leistungszweckbestimmung. Diese rechtsgeschäftsähnliche Handlung kann der Minderjährige als rechtlich nachteilhafte Willenserklärung nicht wirksam entgegennehmen, § 131 Abs. 2 BGB. Dagegen spricht, dass § 366 BGB nur von der Möglichkeit der Zweckbestimmung spricht; Erfüllung kann auch ohne eine solche Zweckbestimmung eintreten, § 366 Abs. 2 BGB.
Erläuterung
Die Erfüllung ist lediglich eine Leistungsbewirkung, § 366 BGB. Der Empfänger benötigt aber eine sog. Empfangszuständigkeit, die dem beschränkt Geschäftsfähigen fehlt.
Erläuterung
Einhaltung der Form soll den Erklärenden vor übereilten Rechtsgeschäften schützen im Rahmen von riskanten und schwerwiegenden Geschäften, z.B. §§ 311b, 766 BGB
Erläuterung
Abgrenzung des Geschäftsabschlusses von bloßen Vorverhandlungen und Nachweisbarkeit des Inhalts im Interesse der Beteiligten
Erläuterung
Beratung und Belehrung bei komplizierten Rechtsgeschäften in der Form der notariellen Beratungspflicht
Erläuterung
Gewährleistung einer wirksamen behördlichen Überwachung, z.B. § 34 GWB für wettbewerbsbeschränkende Abreden
Erläuterung
Diese erfasst neben der Darstellung in klassischen Schriftzeichen sämtliche multimediale Audio-/Videodaten, also auch mündliche Erklärungen, die digital vorliegen, falls diese mit dem Namen versehen sind und elektronisch qualifiziert signiert sind gem. dem SigG.
Erläuterung
Abgabe der Erklärung in Urkunde oder anderen, zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise, sowie die Namensnennung und eine Abschlussmarkierung, z.B. in § 312c BGB und § 355 BGB.
Erläuterung
Bezeugt wird die Richtigkeit der Unterschrift, die Urkunde wird im übrigen nicht beglaubigt, §§ 39, 40 BeurkG, z.B. in §§ 1154, 1155 BGB.
Erläuterung
Niederschrift über die Verhandlungen, Vorlesen, Genehmigung und Unterzeichnung durch die Beteiligten und den Notar, §§ 8 ff. BeurkG, z.B. in § 311b Abs. 1 BGB und § 518 Abs. 1 BGB.
Erläuterung
Der Wortlaut des § 311b Abs. 1 BGB sieht zwar nur eine Formbedürftigkeit für den Vertrag vor, aus dem sich unmittelbar eine Erwerbs- oder Verkaufspflicht ergibt, doch gilt nach h.M. § 311b Abs. 1 BGB auch bei solchen Rechtsgeschäften, die mittelbar das Ergebnis des Hauptvertrages vorwegnehmen. Argument: Sonst könnte über einen formlosen Vorvertrag insbesondere die Warnfunktion des § 311b Abs. 1 BGB umgangen werden. Dies gilt also neben dem Vorvertrag auch für Fälle in denen mittelbarer Zwang zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages ausgeübt wird, z.B. die Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Ferner gilt der Grundsatz für die unwiderrufliche Vollmachterteilung zum Kauf eines Grundstücks als Ausnahme zu § 167 Abs. 2 BGB. Das alles gilt bei allen Vorverträgen zu Geschäften, die aus Gründen der Warnung einem Formzwang unterliegen.
Erläuterung
Die Bevollmächtigung ist in teleologischer Reduktion des § 167 Abs. 2 BGB formbedürftig, wenn der Formzwang Warnfunktion hat und der Vertretene durch die Bevollmächtigung bereits rechtlich oder tatsächlich an das Vertretergeschäft gebunden ist, z.B. bei einer unwiderruflichen Vollmacht. Ebenso bei einer Bevollmächtigung zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrages.
Erläuterung
Die Formbedürftigkeit muss wegen der dahinter stehenden Warnfunktion auch in solchen Fällen gegeben sein, in denen das in Frage stehende Rechtsgeschäft erheblichen Druck auf die Eingehung der formbedürftigen Hauptverbindlichkeit ausüben soll. Dies ist bei einer Vertragsstrafe in Höhe der Maklerprovision der Fall. Anders ist nur zu entscheiden, wenn die Vereinbarung nur einen Aufwendungsersatz o.ä. vorsieht, der wegen seiner Geringfügigkeit keinen unmittelbaren Zwang zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages ausübt.
Definition
- NICHT
Beitritt zu einem Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB), Arg.: § 781 BGB bezweckt nicht den Schutz des Schuldners vor Übereilung, sondern dient nur der Rechtssicherhit durch die Schaffung klarer Beweisverhältnisse.
Erläuterung
Bei der rechtsgeschäftlich vereinbarten Form, § 125 Satz 2 BGB muss durch Auslegung unterschieden werden, ob die rechtsgeschäftliche Vereinbarung einer Form lediglich Beweiszwecken dient oder ob die Form Wirksamkeitsvoraussetzung sein soll. Dient die Vereinbarung lediglich Beweiszwecken, so hat die Nichteinhaltung auf die Wirksamkeit auch keinen Einfluss (deklaratorische Formvereinbarung), z.B. bei der Vereinbarung, eine Benachrichtigung per Einschreiben zu versenden. Soll die Form jedoch Wirksamkeitsvoraussetzung sein, so führt die Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit (Konstitutivfunktion), z.B. Schriftformvereinbarung für die Kündigung außerhalb des Arbeitsrechts. Im Zweifel ist nach § 125 Satz 2 BGB von einer Konstitutivfunktion auszugehen.
Definition
- Die Reichweite ist ebenfalls durch Auslegung festzustellen. ACHTUNG
Der gewillkürte Formzwang soll im Zweifel nicht weitergehen als der vergleichbare gesetzliche Formzwang. Unterstellen also die Parteien beispielsweise die Abänderung des Vertrags dem Formzwang, so ist wegen der gesetzlichen Parallelwertung (§ 2290 BGB) anzunehmen, dass sich der Formzwang i.d.R. nicht auch auf die Aufhebung bezieht.
Erläuterung
Die Reichweite ist ebenfalls durch Auslegung festzustellen. ACHTUNG: Der gewillkürte Formzwang soll im Zweifel nicht weitergehen als der vergleichbare gesetzliche Formzwang. Unterstellen also die Parteien beispielsweise die Abänderung des Vertrags dem Formzwang, so ist wegen der gesetzlichen Parallelwertung (§ 2290 BGB) anzunehmen, dass sich der Formzwang i.d.R. nicht auch auf die Aufhebung bezieht.
Erläuterung
Die nachträgliche Änderung ist kraft Privatautonomie auch konkludent jederzeit möglich. Eine Schriftformabrede kann mündlich wieder aufgehoben werden. Die Aufhebung ist ausdrücklich oder konkludent möglich durch Ansprache einer zusätzlichen mündlichen Vereinbarung. Die Aufhebung ist nach h.M. sogar dann möglich, wenn die Parteien im Zeitpunkt der mündlichen Abrede gar nicht an die Klausel denken. Argument: Durch die Vereinbarung einer neuen Abrede kommt der entgegenstehende Wille der Parteien zum Ausdruck, der insoweit Vorrang vor der Formklausel hat.
Argument
- Durch die Vereinbarung einer neuen Abrede kommt der entgegenstehende Wille der Parteien zum Ausdruck, der insoweit Vorrang vor der Formklausel hat.
Erläuterung
Nach der Rspr. ist es ausreichend, dass die Parteien das formwidrig Vereinbarte wirklich wollen, auch wenn sie dabei an die Formklausel gar nicht gedacht haben. Damit werde zwar die Formklausel weitgehend entwertet, aber immerhin trage der formwidrig Erklärende die Beweislast für seine Erklärung.
Nach einem T.d.L. ist es erforderlich, dass sich die Parteien bewusst über die Formklausel hinwegsetzen, weil andernfalls die gewillkürte Formklausel praktisch wertlos wäre. Dass der Erklärende die Beweislast trage, sei unerheblich, weil die Formklausel gerade auch den Streit über diesen Beweis vermeiden solle.
Erläuterung
Ein T.d.L. nimmt an, dass auch die qualifizierte Schriftformklausel („Die Aufhebung der Schriftformklausel bedarf der Schriftform“) formfrei vereinbar ist. Grund: Die Parteien können nicht für die Zukunft auf ihre Vertragsfreiheit verzichten; vielmehr muss stets das zuletzt mündlich Vereinbare gelten.
Ein anderen T.d.L. geht davon aus, dass die qualifizierte Schriftformklausel nur formrichtig beseitigt werden kann. Argument: Nur so lässt sich der Zweck wahren, eine Aushöhlung der Schriftformvereinbarung zu vermeiden.
Der BGH nimmt an, dass eine qualifizierte Formklausel jedenfalls unter Kaufleuten bindend ist, da diese aus § 350 HGB hinsichtlich der Form freier gestellt sind, als Privatpersonen und daher umgekehrt stärker an den Formwillen gebunden.
Argument
- Nur so lässt sich der Zweck wahren, eine Aushöhlung der Schriftformvereinbarung zu vermeiden. Der BGH nimmt an, dass eine qualifizierte Formklausel jedenfalls unter Kaufleuten bindend ist, da diese aus § 350 HGB hinsichtlich der Form freier gestellt sind, als Privatpersonen und daher umgekehrt stärker an den Formwillen gebunden.
Erläuterung
Nach der Grundregel des § 125 Satz 1 BGB führt der Formverstoß grds. zur Nichtigkeit; teilweise Formnichtigkeit führt nach § 139 BGB im Zweifel zur Gesamtnichtigkeit. Es sind jedoch Ausnahmen anerkannt.
Erläuterung
Nach h.M. geht, jedenfalls dann, wenn ohne den Formverstoß ein wirksamer Vertrag zustande gekommen wäre, der Schadensersatzanspruch auf Ersatz des positiven Interesses, d.h. der Geschädigte ist so zu stellen, wie er bei wirksamen Vertrag stünde.
Nach h.L. geht der Schadensersatzanspruch nur auf das negative Interesse, weil nicht der Schutzzweck der Formvorschrift dadurch umgangen werden darf, dass die wirtschaftlichen Wirkungen des formwidrigen Rechtsgeschäfts durch die Hintertür des Schadensersatzanspruchs herbeigeführt werden.
Erläuterung
§ 116 Satz 1 BGB regelt zunächst, dass grds. der geheime Vorbehalt (= das Erkläre ist nicht gewollt) unbeachtlich ist. Das Gesetz kennt aber sodann drei Ausnahmen an:
Erläuterung
Nur, wenn sie unmittelbar im Verhältnis zwischen Privaten gelten. Dies ist für Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG unstreitig; im übrigen sollen nach umstrittener Rspr. des BAG bestimmte privatrechtsfähige Grundrechte (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 6 Abs. 1 GG) auch unmittelbar zwischen Privaten gelten. So verbiete etwa Art. 12 GG ein arbeitsvertragliches Nebentätigkeitsverbot, wenn nicht ein zwingender Grund dafür besteht.
Erläuterung
Ein sog. Individualwucher durch Ausnutzung einer individuellen Schwächesituation liegt vor, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt und diese aus einer Schwächesituation des Opfers herrührt.
Erläuterung
Ein sog. Sozialwucher durch sozialwidrige Ausnutzung einer beengten Marktlage liegt vor, wenn die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20% übersteigt. ACHTUNG: Auf die Situation des Mieter kommt es anders als in § 291 StGB nicht an.
Argument
- Die Lieferung zum zulässigen Preis trifft den Verkäufer härter als Gesamtnichtigkeit. Dies entspricht dem Normzweck des § 134 BGB.
Erläuterung
Ein einseitiger Verstoß des Unternehmers gegen das Verbot der Schwarzarbeit soll den Vertrag wirksam lassen, sofern nicht der Auftraggeber den Verstoß kennt und sich zunutze macht. AA Canaris: Halbseitige Teilnichtigkeit.
Argument
- Die Nichtigkeitsfolge kann nicht weiterreichen als der Tatbestand des Verbotsgesetzes. Im übrigen will § 5 WiStrG nur den Mieter vor überhöhten Mieten schützen, nicht aber die Einhaltung der ortsüblichen Vergleichsmiete erzwingen. § 134 BGB bezweckt keine Strafsanktion, sondern nur die Aufhebung gesetzeswidriger Rechtsgeschäfte.
Erläuterung
Fraglich ist, ob Geschäftsbesorgungen „ohne wirksamen Auftrag“ im Fall des § 134 BGB denen „ohne Auftrag“ i.S.d. GoA gleichgestellt werden können. Nach der Rspr. besteht der Fremdgeschäftsführungswille auch in derartigen Fällen, denn die irrige Annahme, eine eigene Verpflichtung aus einem nach § 134 BGB nichtigen Vertrag zu erfüllen schließt ihn nicht aus. Die h.L. lehnt die Anwendung der GoA-Regeln ab. Argument: Es droht eine Umgehung wesentlicher Grundgedanken des Bereicherungsrechts (§§ 814, 817 Satz 2, §§ 818 f. BGB). Außerdem werden rechtsgrundlose Leistungen grds. nach § 812 ff. BGB abgewickelt und es besteht kein Grund für eine Ausnahme.
Argument
- Es droht eine Umgehung wesentlicher Grundgedanken des Bereicherungsrechts (§§ 814, 817 Satz 2, §§ 818 f. BGB). Außerdem werden rechtsgrundlose Leistungen grds. nach § 812 ff. BGB abgewickelt und es besteht kein Grund für eine Ausnahme.
Erläuterung
Die Kondiktion kann möglicherweise nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Leistende vorsätzlich gegen ein Verbot verstoßen hat. Unter Umständen wird § 817 Satz 2 BGB jedoch nach § 242 BGB eingeschränkt, soweit ein vorleistungspflichtiger sonst unverhältnismäßig benachteiligt wäre.
Erläuterung
§ 134 BGB ist gegenüber § 138 Abs. 2 BGB grds. speziell und daher vorrangig zu prüfen. Ausnahme: Nach h.M. sollen §§ 134 i.V.m. 291 StGB und § 138 BGB nebeneinander anwendbar sein. Das ist aber umstritten. Nach a.A. ist § 138 Abs. 2 BGB gegenstandslos, da die Norm sich mit § 291 StGB deckt. Wurde die Anwendbarkeit bejaht, so muss bei beiden Alternativen ein objektiver und ein subjektiver Tatbestand erfüllt sein.
Erläuterung
§ 138 Abs. 2 BGB ist als Spezialfall grds. vor § 138 Abs. 1 BGB zu prüfen (vgl. Wortlaut „insbesondere“). Auch hat § 138 Abs. 2 BGB die weitreichenderen Rechtsfolgen, weil bei Wucher auch das Erfüllungsgeschäft nichtig ist, vgl. Wortlaut „gewähren lässt“.
Erläuterung
Zu vergleichen ist der Wert der Kapitalnutzung auf Zeit mit dem vom Darlehensnehmer zu erbringenden Vertragszins. Der Vertragszins umfasst sowohl Zinsen im Rechtssinne des § XXX BGB als auch laufzeitunabhängige Gegenleistungen (Vermittlerprovision, Bearbeitungsgebühren). Die Kosten der Rechtschuldversicherung sollen hingegen nach Auffassung des BGH nicht berücksichtigt werden, da auch der Vergleichsmaßstab (Bundesbank-Schwerpunktzins) ohne Rechtschuldversicherung ermittelt werde. Daran zeigt sich, dass § 138 Abs. 2 BGB ausschließlich für Verträge gilt, die auf einen gegenseitigen Leistungsaustausch gerichtet sind.
Erläuterung
Maßgeblich sind insoweit alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch die übernommenen Risiken des Geschäfts.
Erläuterung
Beim Ratenkredit ist zur Bestimmung der Auffälligkeit in erster Linie auf den Vergleich des Vertragszinses mit dem um 2 bis 3 Prozent Bearbeitungsgebühren erhöhten Schwerpunktzins der Bundesbank abzustellen und danach ein auffälliges Missverhältnis
Erläuterung
Subjektiv erfordert § 138 Abs. 2 BGB die Ausbeutung einer Schwächesituation des Vertragspartners und die Kenntnis des Wucherers davon.
Erläuterung
Nach e.A. ja, sog. Sandhaufentheorie.
Die h.M. lehnt dies unter Berufung auf den klaren Wortlaut des § 138 Abs. 2 BGB ab, der von der Kumulation beider Voraussetzungen ausgeht. Allerdings könne die krasse Übererfüllung des objektiven Tatbestands ein Indiz für das Vorliegen subjektiver Tatbestandsmerkmale enthalten. So z.B. beim Wucherdarlehen, wenn der Zinssatz zwischen 94,7 % und 180 % liegt.
Erläuterung
Ja, in diesem Fall fungiert § 138 Abs. 1 BGB als Generalklausel und Auffangtatbestand. Beispiel: Ein sog. wucherähnliches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn zwar ein objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht, aber der Wucherer nur die wirtschaftlich schwächere Lage ausbeutet, nicht aber die in § 138 Abs. 2 BGB genannten vier Umstände.
Definition
- Objektiver TB
Voraussetzung für die Nichtigkeitsfolge des § 138 BGB ist ein Verstoß gegen die guten Sitten, d.h. ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäftes unter Berücksichtigung der herrschenden Rechts- und Sozialmoral sowie der Wertordnung des Grundgesetzes.
Erläuterung
Abzustellen ist grds. auf den Zeitraum der Vornahme des Rechtsgeschäftes. Argument: Ein grds. möglicher Wertewandel kann rückwirkend keine Bedeutung für ein Rechtsgeschäft entfalten. Unter Umständen hat der Vertragspartner jedoch gem. § 242 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht, soweit ein zum Zeitpunkt des Abschlusses gültiges Rechtsgeschäft nachträglich als sittenwidrig eingestuft werden müsste.
Argument
- Ein grds. möglicher Wertewandel kann rückwirkend keine Bedeutung für ein Rechtsgeschäft entfalten. Unter Umständen hat der Vertragspartner jedoch gem. § 242 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht, soweit ein zum Zeitpunkt des Abschlusses gültiges Rechtsgeschäft nachträglich als sittenwidrig eingestuft werden müsste.
Erläuterung
Grds. scheidet eine geltungserhaltende Reduktion bei § 138 BGB, ebenso wie im Bereich der §§ 305 ff. BGB und des § 134 BGB, aus, weil sonst der Wucher risikolos würde und im übrigen eine einheitliche Regelung nach der Vermutung des § 139 BGB nicht in einzelne gültige und ungültige Teile zerlegt werden darf. Aber in drei Fällen sind Ausnahmen von diesem Grundsatz anerkannt:
Erläuterung
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB ist das Verpflichtungsgeschäft nichtig. Bezüglich des Erfüllungsgeschäftes gilt: Das Erfüllungsgeschäft des Bewucherten ist nichtig. Argument: Wortlaut des § 138 Abs. 2 BGB: „oder gewähren lässt“. Der Bewucherte kann seine Leistung also nach §§ 985, 812 BGB zurückfordern. Das Erfüllungsgeschäft des Wucherers bleibt hingegen wirksam. Der Wucherer kann seine Leistung nur gem. § 812 BGB zurückfordern, u.U. aber ein Ausschluss nach § 817 Satz 2 BGB.
Argument
- WortlautWortlaut des § 138 Abs. 2 BGB: „oder gewähren lässt“. Der Bewucherte kann seine Leistung also nach §§ 985, 812 BGB zurückfordern. Das Erfüllungsgeschäft des Wucherers bleibt hingegen wirksam. Der Wucherer kann seine Leistung nur gem. § 812 BGB zurückfordern, u.U. aber ein Ausschluss nach § 817 Satz 2 BGB.
Erläuterung
Eine Anfechtung kommt nur in Betracht, wenn objektiv eine Einigung vorliegt, was durch Auslegung ermittelt werden muss. Eine Anfechtung ist in den folgenden Fällen nicht nötig:
Definition
- Falsa demonstratio oder erkannte Irrung
Wegen des Vorrangs der subjektiven Ebene (dem Gewollten) besteht für eine Anfechtung kein Bedarf.
Erläuterung
Auch ein bereits nichtiges Rechtsgeschäft kann angefochten werden. Wegen der sog. Doppelwirkung im Recht, muss die Möglichkeit bestehen, ungünstige Folgen eines Nichtigkeitsgrundes durch die Geltendmachung eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu beseitigen. Beispiel: K ficht den Kaufvertrag mit V nach § 119 Abs. 2 BGB an. Später stellt sich heraus, dass V den K arglistig getäuscht hat. K kann erneut nach § 123 BGB anfechten, um der Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB zu entgehen. Ja, wenn man mit der h.M. der Lehre von der Doppelwirkung im Recht geht. Nichtigkeit bedeutet danach nicht etwa Nichtexistenz des Rechtsgeschäftes, sondern nur, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts ausgeschlossen sein sollen. Praktisch bedeutsam ist dies insbesondere bei nichtigen Verfügungen, um den gutgläubigen Erwerb eines Dritten zu verhindern, der zwar die Nichtigkeit des vorherigen Rechtsgeschäftes nicht kennt, wohl aber dessen Anfechtbarkeit (mit der Folge § 142 Abs. 2 BGB).
Erläuterung
Weder die gesetzlich geregelten Rechtsscheintatbestände der §§ 170 ff. BGB noch die Rechtsscheinvollmacht sind anfechtbar. Möglich ist allein der Widerruf analog § 171 Abs. 2 BGB. AA Medicus, Argument: Der Rechtsscheinvollmachtgeber darf nicht stärker gebunden sein als der echte Vollmachtgeber.
Argument
- Der Rechtsscheinvollmachtgeber darf nicht stärker gebunden sein als der echte Vollmachtgeber.
Erläuterung
Nein, weil nach h.M. Prozesshandlungen gerade keine Rechtsgeschäfte sind. Aber bei Prozesshandlungen mit Doppelwirkung (Prozessaufrechnung, Prozessvergleich) schlägt die Anfechtung des materiellen Geschäfts auf die Prozesshandlung durch.
Erläuterung
Ein Inhaltsirrtum ist ein echter Irrtum, da Erklärtes und Gewolltes auseinanderfallen. Der Motivirrtum hingegen basiert auf einer fehlerhaften Willensbildung und berechtigt grds. nicht zur Anfechtung. Ausnahmen sind § 119 Abs. 2 BGB (Eigenschaftsirrtum), der Rechtsfolgeirrtum (str) und der Kalkulationsirrtum (str.).
Erläuterung
jeweils soweit diese Angaben zur Identifizierung des Geschäfts erforderlich sind.
Erläuterung
Nach der vom Reichsgericht für den Kalkulationsirrtum entwickelten Lehre vom erweiterten Inhaltsirrtum soll ein Motiv bereits dann zum Bestandteil des Geschäftswillens werden, wenn der Erklärende diese mitteile mit der Folge, dass die Erklärung nach § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB anfechtbar sei, falls das Motiv fehlerhaft sei. Kritik: Auch ein mitgeteiltes Motiv bleibt grds. ein bloßes Motiv und als solches im Vorfeld der Erklärung. Andernfalls ungerechtfertigte Bevorzugung des Redseligen.
Erläuterung
Soweit die Rechtsfolgen unmittelbar auf Gesetz beruhen, ist der Rechtsfolgenirrtum niemals Inhaltsirrtum, da er schon gar nicht Inhalt der Erklärung war.
Ein Rechtsfolgenirrtum ist jedoch ausnahmsweise beachtlich, wenn die Rechtsfolgen zum Gegenstand der Erklärung gemacht wurden. Beispiel: Ein Verkäufer schließt die „Garantie“ aus und möchte damit die Gewährleistung nach den §§ 434 ff. BGB ausschließen, obgleich diese Erklärung nur § 443 BGB ausschließt.
Erläuterung
Nach der Lehre von der Sollbeschaffenheit ist jeder Irrtum über eine Eigenschaft einer Sache (§ 119 Abs. 2) zugleich ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung nach § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB. Argument: Ein Gegenstand kann nicht von seinen Eigenschaften getrennt werden. Ein Gegenstand werde nicht als räumlich-zeitliches Etwas, sondern stets über seine Eigenschaften definiert. Die Eigenschaften einer Sache werden daher immer konkludent miterklärt mit der Folge, dass eine Anfechtung möglich ist, wenn der Erklärende sich über die Bedeutung der bezeichneten Eigenschaften geirrt hat.
Nach h.M. muss differenziert werden:
Beispiel
Kauf eines Buches mit dem Titel „Gewere“ in der Erwartung ein Jagdbuch zu erhalten. Tatsächlich handelt es sich aber um ein juristisches Buch.
Erläuterung
Bereits das äußere Erklärungszeichen entspricht nicht dem Willen des Erklärenden. Anders beim Inhaltsirrtum: Dieser lieg vor, wenn der Erklärende zwar weiß was er sagt, aber nicht weiß, was er damit aussagt. Beispiele: Versprechen, verschreiben, vergreifen. Beispiel: Die Unterschrift unter einer ungelesenen Urkunde ist ein Erklärungsirrtum, wenn sich der Erklärende über den Urkundeninhalt bestimmte unrichtige Vorstellungen gemacht hat. ACHTUNG: Füllt ein Vertreter ein Blankett abredewidrig aus, so liegt zwar aus der Sicht des Geschäftsherrn ein Erklärungsirrtum vor, aber dieser ist nach dem Rechtsgedanken des § 172 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
Erläuterung
Gegenwärtiges rechtliches oder tatsächliches Merkmal, das einer Sache oder Person unmittelbar und für eine gewisse Dauer anhaftet und für die Wertbildung von Bedeutung ist. Kurz: Alle wertbildenden Merkmale. Weder der Wert einer Sache noch ihr Preis sind Eigenschaften i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB. Argument: Sie stellen nur das Ergebnis aller wertbildenden Faktoren dar, sind aber selbst keine. Außerdem würde es zu großer Rechtsunsicherheit führen, wenn jemand ein Rechtsgeschäft nur wegen Irrtums über den Preis anfechten könnte („schon nicht dauerhaft“).
Argument
- Sie stellen nur das Ergebnis aller wertbildenden Faktoren dar, sind aber selbst keine. Außerdem würde es zu großer Rechtsunsicherheit führen, wenn jemand ein Rechtsgeschäft nur wegen Irrtums über den Preis anfechten könnte („schon nicht dauerhaft“).
Erläuterung
Fraglich ist, ob das dingliche Verfügungsgeschäft verkehrswesentliche Eigenschaften kennt. Dafür könnte sprechen, dass die Vorstellung bestimmter Eigenschaften einer Sache auch bei der Übereignung vorhanden sind und die Parteien in der Regel eine Sache mit bestimmten Eigenschaften übertragen wollen. Richtig ist jedoch, eine Anfechtung des dinglichen Geschäfts wegen Irrtums über die Sacheigenschaft abzulehnen. Denn der Übertragungsakt ist als sachenrechtlicher Minimalkonsens von miterklärten Eigenschaften frei.
Erläuterung
Unterfall des Erklärungsirrtums i.S.v. § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB. Der Erklärende bedient sich zur Übermittlung seiner Willenserklärung eines Boten oder einer Anstalt, z.B. Post. Der Bote übermittelt unbewusst falsch. Wenn der Bote bewusst falsch übermittelt oder der Bote ohne Botenmacht auftritt, dann findet § 120 BGB keine Anwendung, sondern dann gelten die §§ 177 ff. BGB analog. Ebenfalls nicht unter § 120 BGB fällt die Falschübermittlung durch Empfangsboten oder Vertreter (§ 166 Abs. 1 BGB).
Erläuterung
bei Fällen der gescheiterten Zugangsvereitelung? Beispiel: Bote hört nicht, wie Geschäftsherr ihn zurückpfeift. Nach e.A. ist dies zu bejahen. Argument: Der Fall, dass der Bote eine Erklärung übermittelt, die er gar nicht mehr übermitteln soll, ist ein Minus zu der Konstellation der bloß unrichtigen Übermittlung. Richtig ist es, eine solche Analogie schon mangels Regelungslücke abzulehnen. Denn § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB regelt den Fall der Willensänderung nach Abgabe der Erklärung abschließend, d.h. das Wirksamwerden kann nur durch rechtzeitigen Widerruf gegenüber dem Vertragspartner verhindert werden.
Erläuterung
Eine Täuschungshandlung ist jedes Verhalten, das auf Erregung, Bestärkung oder Unterhaltung eines Irrtums beim Erklärenden gerichtet ist. Daher ist das Bewusstsein nötig, dass die Behauptung möglicherweise unrichtig ist. Eine Täuschung durch Unterlassen i.S.v. § 123 Abs. 1 Fall 1 BGB liegt vor, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht nach § 242 BGB besteht. Eine solche Pflicht besteht bei ausdrücklichen Fragen, die vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen, bei offensichtlich erheblichen Umständen, insbesondere falls sie geeignet sind, den Vertragszweck zu gefährden oder zu vereiteln und bei einem besonderen Vertrauensverhältnis, innerhalb dessen gesteigerte Aufklärungspflichten bestehen.
Erläuterung
§ 123 Abs. 2 Satz 1 BGB schließt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch einen Dritten aus, wenn der Erklärungsgegner die Täuschung kannte oder kennen musste. Da aber die arglistige Täuschung durch den Vertreter ohnehin problemlos über § 278 BGB dem Geschäftsherrn als eigene zugerechnet werden kann, erfasst § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB nur Fälle, in denen eine andere Person als der Erfüllungsgehilfe des Geschäftsherrn getäuscht hat: Täuscht der Vertreter, so täuscht der Geschäftsherr selber. Dritter i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB ist daher nur der Vierte. Die Anfechtungsmöglichkeit besteht fort, wenn die Täuschung verübt wurde durch den Vertreter des Erklärungsgegners, den Verhandlungsgehilfen des Erklärungsgegners und bei allen Personen, die aufgrund ihrer engen Beziehung zum Erklärungsgegner als dessen Vertrauensleute erscheinen. Abgrenzungshilfe: Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Täuschende eigene Interessen verfolgt, denn dann ist er „Vierter“. Dritter i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB ist nur der am Geschäft völlig Unbeteiligte. Keine Dritte sind daher Vertreter, Verhandlungsgehilfen oder Vertrauenspersonen des Erklärungsempfängers. Argument: Diese Personen stehen auf Seiten des Erklärungsempfängers, sie sind maßgeblich am Zustandekommen des Vertrages beteiligt, ihr Verhalten muss dem des Erklärungsempfängers gleichgesetzt werden. Begeht ein Dritter i.S.v. § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Täuschung, so ist u.U. eine Anfechtung gegenüber einem Vierten möglich, § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB. Vierter i.S.v. § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB ist wer aus der Willenserklärung des Getäuschten unmittelbar ein Recht erworben hat und sich die Täuschung zurechnen lassen muss. Beispiel: A schließt mit L eine Lebensversicherung zugunsten seiner Frau F ab. Arzt D täuscht die L über die Krankheiten des A. L kann gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB anfechten, wenn F als Vierte die Täuschung kannte oder kennen musste, selbst bei Unkenntnis des A über die Täuschung.
Erläuterung
Inaussichtstellen eines künftigen empfindlichen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Muss zu dem Zwecke erfolgen, den Bedrohten zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen. Übel ist jeder Nachteil für den Bedrohten oder eine ihm nahestehende Person, der den Bedrohten in eine Zwangslage versetzt (vis compulsiva = psychische Zwangslage). Da § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Drohung nicht gilt, kommt es nicht darauf an, von wem die Drohung ausgeht.
Erläuterung
Kann sich aus dem erstrebten Zweck, aus dem angedrohten Mittel oder aus der Zweck-Mittel-Relation ergeben.
Argument
- Die Rechtswidrigkeit ist ausschließlich objektiv zu bestimmen. Zudem muss das Irrtumsrisiko beim Drohenden liegen.
Erläuterung
Rechtsfolgenirrtum
Unterscheide zwischen einem beachtlichen und einem unbeachtlichen Motivirrtum. Treten die Rechtsfolgen über die geirrt wurde, kraft Gesetzes ein, so besteht keine Diskrepanz zwischen Wille und Erklärung, der Motivirrtum ist unbeachtlich und die Erklärung somit nicht anfechtbar. Wurde dagegen eine Rechtsfolge zum Inhalt der Erklärung gemacht, kann angefochten werden, wenn über die Rechtsfolge geirrt wurde. Beispiel: Beim Autoverkauf mit vereinbartem Haftungsausschluss ist Anfechtung möglich, wenn ein Irrtum über Umfang des Haftungsausschlusses vorliegt.
Erläuterung
Im Falle eines beiderseitigen Irrtums geht der § 313 Abs. 2 BGB den §§ 119 ff. BGB vor. Argument: Das Anfechtungsrecht wäre wegen § 122 BGB nicht angemessen: Es würde vom Zufall abhängen, wer Schadensersatz zahlen muss. Allerdings muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Irrtum nicht in die Risikosphäre nur einer Vertragspartei reicht.
Argument
- Das Anfechtungsrecht wäre wegen § 122 BGB nicht angemessen: Es würde vom Zufall abhängen, wer Schadensersatz zahlen muss. Allerdings muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Irrtum nicht in die Risikosphäre nur einer Vertragspartei reicht.
Erläuterung
Gebrauch des Wortes „Anfechtung“ allgemein nicht erforderlich. Anfechtung kann wie jede Erklärung auch konkludent erfolgen. Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen des § 142 Abs. 1 BGB, muss die Anfechtungserklärung jedoch unzweideutig erkennen lassen, dass die Willenserklärung wegen eines Willensmangels beseitigt werden soll. Die Anfechtungserklärung ist demnach die Negation des Rechtsgeschäfts und ein Hinweis auf den Willensmangel.
Erläuterung
Gem. § 142 BGB ist das Erlöschen des Rechtsgeschäftes ex tunc (ggf. teleologische Reduktion). Unter Umständen kommt ein Schadensersatzanspruch zugunsten des Anfechtungsgegners nach § 122 BGB (nur negatives Interesse) oder nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB (auch positives Interesse, aber kein Vertragsschluss) in Betracht. Die Rückabwicklung des eventuell bereits Geleisteten erfolgt nach § 812 BGB.
Erläuterung
Erklärender irrt bei der Berechnung der von ihm genannten Endsumme. Bzgl. der Beachtlichkeit muss nach der Art des Irrtums unterschieden werden:
Erläuterung
Der Kalkulationsirrtum kann Einfluss auf die Wirksamkeit der Erklärung haben, wenn die Auslegung ergibt, dass die Willenserklärung in sich unvereinbare Rechtsfolgebestimmungen enthält (Perplexität). Dies ist jedoch nur bei Gleichrangigkeit von Berechnung und Ergebnis anzunehmen, also praktisch nie. Beispiel: Buchung von 7 Tagen Hotel zu 100 Euro = 800 Euro Endsumme.
Anfechtung nach § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB analog bei Rechenfehler? Denkbar ist, eine solche Anfechtung durch Gleichstellung des Rechen- mit dem Schreibfehler zu ermöglichen. Argument: Vertippen ist Vertippen. Besser ist es jedoch, die Gleichstellung abzulehnen, um nicht die Grenze zwischen Motivirrtum und Inhaltsirrtum zu verwischen.
Argumente
- Es macht von der Wertung keinen Unterschied, ob man sich bei einem Taschenrechner vertippt (§ 119 Abs. 1 Fall 2) oder sich verrechnet (§ 119 Abs. 1 Fall 1). Nach der h.L. und einem Teil der Rspr. ist auch der externe Kalkulationsirrtum unbeachtlich.
- Vertippen ist Vertippen. Besser ist es jedoch, die Gleichstellung abzulehnen, um nicht die Grenze zwischen Motivirrtum und Inhaltsirrtum zu verwischen.
Erläuterung
Neben dem Anfechtungsrecht aus § 123 BGB bestehen meist folgende Ansprüche:
Erläuterung
rückwirkende Nichtigkeit, § 142 Abs. 1 BGB. Nicht aber gilt das Gewollte, denn die Anfechtung kassiert, reformiert aber nicht. Anfechtender muss sich am wirklich Gewollten festhalten lassen, aber nur, wenn der Anfechtungsgegner dies unverzüglich (§ 121 BGB) verlangt, denn die Anfechtung gewährt kein Reurecht.
Erläuterung
Ersetzt wird der Schaden, der durch das Vertrauen des Anfechtungsgegners in den Bestand des Rechtsgeschäfts entstanden ist, sog. Veranlassungshaftung. Verschulden des Anfechtenden nicht erforderlich. Ersetzt wird nur das sog. negative Interesse, d.h. der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der nicht auf die Gültigkeit der Willenserklärung vertraut hätte. Begrenzt wird dieser Anspruch der Höhe nach durch das Erfüllungsinteresse, § 122 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB, d.h. der Geschädigte soll nicht besser stehen als bei ordnungsgemäßer Erfüllung. Rechtsfolge: haftungsausfüllender Tatbestand
Erläuterung
Somit entfällt auch bei leichter Fahrlässigkeit des Anspruchsgegners der Anspruch aus § 122 BGB auch dann, wenn dem Anfechtenden ein Verschulden am Irrtum trifft. Eine dem § 254 BGB entsprechende Abwägung findet nicht statt. Folge eines völligen Anspruchsausschlusses, wenn der Geschädigte die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste
Definition
- Anwendbarkeit des § 254 BGB
Frage des Mitverschuldens in § 122 Abs. 2 BGB grds. abschließend geregelt. Ausnahmen:
Erläuterung
Anwendbarkeit des § 254 BGB: Frage des Mitverschuldens in § 122 Abs. 2 BGB grds. abschließend geregelt. Ausnahmen:
Argument
- Waffengleichheit, denn der Anfechtende haftet ebenfalls ohne Verschulden.
Erläuterung
Verstöße gegen zwingende Wirksamkeitsvoraussetzungen (z.B. Formbedürftigkeit) ziehen i.d.R. Nichtigkeit nach sich. Diese Rechtsfolge lässt sich jedoch u.U. durch Umdeutung abwenden. Regelung: § 140 BGB
Erläuterung
§ 199 Abs. 1 BGB, d.h. am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt / kennen musste.
Erläuterung
§ 200 BGB, d.h. mit Entstehung des Anspruchs, falls keine anderweitige Sonderregelung besteht, z.B. §§ 301, 438 Abs. 2 und 3, § 634a Abs. 2 und 3 BGB.
Erläuterung
Berechnung gem. §§ 187 ff. BGB, berücksichtigt werden müssen außerdem die Hemmung, §§ 209 i.V.m. 203 ff., 213 BGB (eventuell Ablaufhemmung: §§ 210, 211 BGB) und der Neubeginn, §§ 212, 213 BGB
Erläuterung
Bei der Klage ist gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 1 ZPO die Klageerhebung ein Hemmungsgrund. Der Hemmungsbeginn erfolgt bereits mit Eingang des Klageantrags, § 166 ZPO, falls die Zustellung demnächst erfolgt.
Erläuterung
Gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. §§ 688 ff. ZPO kann die Verjährung durch ein formelles Mahnverfahren gehemmt werden. Hemmungsbeginn ist bereits mit der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides, § 166 ZPO (Rückwirkung falls Zustellung demnächst). V. Geltendmachung (Einrede)
Erläuterung
Dauerndes Leistungsverweigerungsrecht, § 214 Abs. 1 BGB; Anspruch selbst bleibt bestehen, d.h. Aufrechnung, Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts u.ä. weiter möglich. Bei Leistung trotz Verjährung kann das Geleistete auch nicht zurückgefordert werden, § 214 Abs. 2 BGB.