Zum Inhalt springen
~/vertretbar

BGB AT

Zivilrecht · BGB AT · 915 Prüfungspunkte

10 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 4 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (14)
  • § 253 ZPO

    § 253 Abs. 3 Nr. 4 ZPO neu: Die Klageschrift soll Angaben zu Bedenken gegen eine Videoverhandlung enthalten

    Checkliste der Soll-Angaben erweitert (Mediation, Streitwert, Einzelrichterbedenken, jetzt Videoverhandlung) - Anwaltsklausur · geändert seit 19.7.2024

  • § 1629 BGB

    Abs. 2 S. 1 verweist jetzt auf § 1824 statt § 1795

    § 1795 BGB§ 1824 BGB

    Kette '§ 1629 II 1 i.V.m. § 1795' zitiert heute die falsche Norm · geändert seit 1.1.2023

  • § 1643 BGB

    Verweist jetzt auf §§ 1850-1854 statt §§ 1821, 1822

    §§ 1821, 1822 BGB§§ 1850-1854 BGB

    Genehmigungsketten der Minderjährigen-Klausur vollständig umstellen · geändert seit 1.1.2023

  • § 1795 BGB

    Ausschluss von der Vertretung: § 1795 a.F. ist heute § 1824

    § 1795 BGB§ 1824 BGB

    Betreuungs-/Vormundschaftsrechtsreform · umnummeriert seit 1.1.2023

  • § 1896 BGB

    Voraussetzungen der Betreuerbestellung: § 1896 a.F. ist heute § 1814

    § 1896 BGB§ 1814 BGB

    Betreuungs-/Vormundschaftsrechtsreform · umnummeriert seit 1.1.2023

  • § 1902 BGB

    Vertretung des Betreuten: § 1902 a.F. ist heute § 1823

    § 1902 BGB§ 1823 BGB

    Betreuungs-/Vormundschaftsrechtsreform · umnummeriert seit 1.1.2023

  • § 1903 BGB

    Einwilligungsvorbehalt ist heute § 1825

    § 1903 BGB§ 1825 BGB

    Meistzitierte Norm in BGB-AT-Skripten zur Geschäftsfähigkeit · umnummeriert seit 1.1.2023

  • § 1909 BGB

    Ergänzungspflegschaft: § 1909 a.F. ist heute § 1809

    § 1909 BGB§ 1809 BGB

    Betreuungs-/Vormundschaftsrechtsreform · umnummeriert seit 1.1.2023

  • § 309 BGB

    Nr. 9 neu gefasst (Laufzeiten), Nr. 13 Textform statt Schriftform

    · geändert seit 1.3.2022

  • § 434 BGB

    Sachmangelbegriff neu: subjektive, objektive und Montageanforderungen kumulativ

    Prüfungsschritt 'Vorrang der Beschaffenheitsvereinbarung' ist falsch; aliud jetzt Abs. 5 · geändert seit 1.1.2022

  • § 308 BGB

    Nr. 9 neu: Abtretungsverbote in Verbraucher-AGB unwirksam

    · geändert seit 1.10.2021

  • § 439 BGB

    Abs. 3 neu: verschuldensunabhängiger Ersatz der Aus- und Einbaukosten, auch B2B

    Streit Weber/Putz gesetzlich entschieden · geändert seit 1.1.2018

  • § 445b BGB

    Verjährung des Regressanspruchs, ersetzt § 479 BGB a.F.

    § 479 BGB§ 445b BGB

    · umnummeriert seit 1.1.2018

  • § 263 StGB

    Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert

    Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Willenserklärung
1.Tatbestand
a.Objektiver Tatbestand
Erläuterung

Setzen eines Erklärungszeichens (= Willensäußerung), aus dem der verobjektivierte Empfänger auf einen Rechtsbindungswillen schließen kann.

aa.Setzen eines Erklärungszeichens
(1)Ausdrücklich
Erläuterung

z.T. durch das Gesetz zwingend gefordert, z.B. § 48 Abs. 1 HGB für die Erteilung einer Prokura oder § 700 Abs. 2 BGB zur Vereinbarung einer atypischen Verwahrung für Wertpapiere.

(2)Schlüssig
Erläuterung

Verhalten, das unmittelbar etwas anderes als die Kundgabe eines bestimmten Geschäftswillens bezweckt, zugleich aber einen Rückschluss auf den Willen erlaubt.

(3)Schweigen
Erläuterung

grds. keinen Erklärungswert, Ausnahmen:

(a)Schweigen als Erklärungshandlung aufgrund von Parteivereinbarung oder Einzelfallumstände (sog. beredtes Schweigen). Regeln über Willenserklärungen gelten direkt.
(b)Schweigen kann in gesetzlich normierten Fällen eine Erklärungswirkung haben (sog. normiertes Schweigen). Schweigen gilt als
(aa)Ablehnung
Erläuterung

in Fällen der Aufforderung zur Genehmigung, z.B. § 108 Abs. 2 Satz 2, § 177 Abs. 2 Satz 2, § 415 Abs. 2 Satz 2 BGB. Regeln über Willenserklärungen gelten nicht.

(bb)Zustimmung
Erläuterung

z.B. § 496 Satz 2, § 516 Abs. 2 Satz 2, §§ 568, 625, 1943 a.E. BGB; § 362 Abs. 1, § 377 Abs. 2 HGB. Regeln über Willenserklärungen gelten analog.

(c)Schweigen kann u.U. einen Erklärungswert mit Wirkung einer Willenserklärung in Form einer Zustimmung haben, wenn der Schweigende nach § 242 BGB verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu äußern. Str. ob echte Willenserklärung oder ob nur Wirkungen einer Willenserklärung. Bedeutsam für das Wirksamwerden des Schweigens. Beispiele
(aa)Schweigen des „freibleibend“ Anbietenden, soweit in der Freiklausel eine invitatio ad offerendum zu sehen ist.
(bb)Schweigen auf eine geringfügig verspätete Annahmeerklärung, § 150 Abs. 1 BGB.
(cc)Schweigen des Kontrahierungspflichtigen
(dd)Schweigen bei ständiger Geschäftsbeziehung, während derer wiederholt Verträge durch Schweigen zustande gekommen sind.
(ee)Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben
(ff)U.U. Schweigen auf geringfügig modifizierte Annahme im Sinne von § 150 Abs. 2, grds. aber (-)
(gg)Schweigen auf endgültiges Angebot nach ausführlicher Vorverhandlung mit abschlussreifem Ergebnis.
(hh)Schweigen des Arbeitnehmers auf Betriebsübergang, § 613a BGB
PNormiertes Schweigen mit Erklärungswirkung stets unanfechtbar?
+, Arg.: Erklärungswirkung beruht nicht auf dem Willen des Erklärenden, sondern unmittelbar auf dem Gesetz.
, Differenziere:
Erläuterung

Keine Anfechtungsmöglichkeit, wenn Schweigen die Wirkung einer Ablehnung hat. Argument: Ablehnungsfiktion bezweckt eine endgültige Klärung der Rechtslage. Dies würde unterlaufen, wenn man sie noch anfechten würden. Eine gesetzlich fingierte Ablehnung kann außerdem nicht durch eine Anfechtung zu einer Zustimmung werden und eine Anfechtung als erneute Ablehnung wäre sinnlos.

Analoge Anwendung der §§ 119 ff. BGB, wenn das Schweigen die Wirkung einer Zustimmung hat. Arg.: Schweigende soll an sein Schweigen nicht stärker gebunden sein, als wenn er ausdrücklich zugestimmt hätte. Eine Anfechtung des Schweigens kommt z.B. in Betracht, wenn der Schweigende den Antrag unrichtig verstanden hat und deshalb über den Inhalt des Schweigens irrt.

§ 119 Abs. 1 BGB analog wegen Irrtums über die Bedeutung des Schweigens als Erklärungszeichen nicht möglich. Rechtsfolgen des Schweigens treten unabhängig von einem darauf gerichteten Willen ein, insoweit handelt es sich um einen unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum.

bb.Vorliegen eines Rechtsbindungswillens
Erläuterung

Wille des Erklärenden, sich in Bezug auf eine rechtlich anerkannte Rechtsfolge zu binden. Ob ein Rechtsbindungswille gegeben ist, wird nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung ermittelt. Zwar gelten diese Vorschriften dem Wortlaut nach nur für die Auslegung des Inhalts einer bereits bestehenden Willenserklärung, doch Existenz und Inhalt einer Willenserklärung lassen sich nicht trennen, so dass nicht nur die Frage nach dem Inhalt, sondern auch die Frage nach der Existenz der Auslegung zugänglich sein muss. Kein Rechtsbindungswille liegt in der Regel vor bei:

(1)Bloßen Vorbereitungshandlungen zum Rechtsgeschäft, z.B. der invitatio ad offerendum
(2)Hilferufen in Notsituationen
(3)Bewusster Missachtung gesetzlicher Formvorschriften, wenn nicht das Gesetz eine Heilungsmöglichkeit vorsieht
(4)Vorliegen sog. Freiklauseln
(5)Rein persönlichen Erklärungen innerhalb von Freundschafts- und Liebesbeziehungen, z.B. Absprache über Empfängnisverhütung
(6)Bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen
Erläuterung

Zur Abgrenzung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere: Risiko; eigenes Interesse an einer rechtlichen Bindung; Wert der anvertrauten Sache; Umstände, unter denen die Gefälligkeit eingegangen wird; Gefahr, die von der Sache ausgeht; Gefahr, die für die Sache besteht

b.Subjektiver Tatbestand [Erörterung nur, wenn Irrtum vorliegen könnte]
aa.Handlungsbewusstsein (unstreitig konstitutives Merkmal einer Willenserklärung)
Erläuterung

Bewusstsein, überhaupt zu handeln. Ohne Handlungsbewusstsein liegt bereits tatbestandlich keine Willenserklärung vor. Das gilt auch soweit nach außen der Eindruck einer Willenserklärung entstanden ist, z.B. Handlungen unter vis absoluta, Reflexhandlungen, Handlungen im Schlaf oder unter Hypnose.

bb.Erklärungsbewusstsein
Erläuterung

Bewusstsein, irgendeine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben. Fehlt bei rein tatsächlichen Handlungen, z.B. Handaufheben.

PErklärungsbewusstsein als konstitutives Element einer Willenserklärung
+, Argument: Privatautonomie, d.h. keine Rechtsfolge ohne entsprechenden Willen. Und: argumentum a maiore ad minus aus § 118 BGB, wenn schon keine Willenserklärung vorliegt, obwohl man bewusst den äußeren Tatbestand einer Willenserklärung setzt, dann muss dies erst recht gelten, wenn dies unbewusst geschieht. Und: Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB setzt tatbestandlich voraus, dass eine Willenserklärung bereits abgegeben wurde, folglich tritt eine Bindung an die (fehlerhafte) Willenserklärung nur ein, wenn überhaupt eine Willenserklärung gewollt ist und nur der Geschäftswille, nämlich der Wille zu exakt diesem Rechtsgeschäft, abweicht.
, Argument: Erklärender hat noch immer die Wahl, ob er die Erklärung gelten lassen will oder sie aber anficht nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB analog. Der Empfänger wird in seinem negativen Interesse über § 122 BGB berücksichtigt. Eine einseitige Lösung zugunsten der Privatautonomie ist ein Verstoß gegen den in §§ 157, 119 ff. BGB verankerten Grundsatz des Verkehrsschutzes. Der Vergleich mit § 118 BGB passt nicht, weil der Erklärende bei bewusster Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein bereits im Moment der Abgabe weiß, dass er die Erklärung nicht gelten lassen will. Handelt der Erklärende hingegen fahrlässig ohne Erklärungsbewusstsein, so muss er ein Wahlrecht haben, ob er die fehlerhafte Erklärung so wie anfangs auch vorgesehen gelten lassen will.h.M.
Erläuterung

Differenzierend [h.M.]: Ausreichend ist sog. potenzielles Erklärungsbewusstsein. Soweit der Erklärende bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Handeln als Willenserklärung aufgefasst wird, ist dieser an seine Erklärung gebunden. Erforderlich ist also danach Erklärungsfahrlässigkeit. Arg.: Dieser Ausgleich bringt die widerstreitenden Interessen von Privatautonomie und Verkehrsschutz angemessen in Ausgleich. Beispiele: Trierer Weinversteigerung, Unterschreiben einer Sammelbestellung im Glauben, es handele sich um ein Glückwunschtelegramm, Unterschrift auf einem Scheck in dem Glauben, ein Autogramm zu geben.

cc.Geschäftswille
Erläuterung

Erklärende hat die Absicht, einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Erfolg (z.B. Kaufvertrag) herbeizuführen. Dieser Wille ist nicht konstitutiv für das Vorliegen einer Willenserklärung; das ergibt sich aus den §§ 119 ff. BGB. Der Geschäftswille kann nach der gesetzlichen Wertung kein konstitutives Element der Willenserklärung sein. Der Geschäftswille ist der Wille, ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft abzuschließen, wobei lediglich der Wille des Erklärenden bestimmt, was für ein Geschäft das sein soll. Ein Irrtum würde immer zum Mangel im subjektiven Tatbestand einer Willenserklärung führen, die Willenserklärung wäre bereits unwirksam und die Irrtumsanfechtung des § 119 BGB würde somit sinnlos. Daher hat der fehlende Geschäftswille auf die Wirksamkeit zunächst keinen Einfluss. Der Erklärende kann seine Willenserklärung unter den Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 und 2 BGB anfechten, wobei er dann eventuell nach § 122 BGB zum Schadensersatz des negativen Interesses verpflichtet ist. Beispiel: Unterzeichnung eines Kaufvertrags in der Annahme es sei ein Mietvertrag. Der Unterzeichner hat ein Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 (error in negotio).

2.Wirksamwerden
a.Abgabe
aa.Empfangsbedürftige Willenserklärung
Erläuterung

Muss willentlich in den Rechtsverkehr in Richtung auf den Empfänger entäußert werden, so dass unter normalen Umständen mit dem Zugang gerechnet werden kann. (Testfrage: „Kommt die Erklärung noch an, wenn der Erklärende plötzlich tot umfällt?“) „in Richtung auf den Empfänger“: zielgerichtete Absendung auf (wenn auch nicht unmittelbar an) den richtigen Empfänger. Daher liegt auch keine Abgabe vor, wenn die Erklärung infolge eines Rechtsirrtums an den falschen Empfänger geschickt wird, z.B. an den Notar statt an den Vertragspartner, selbst wenn der Notar die Erklärung ungefragt an den richtigen Empfänger weiterleitet.

(1)Abgabe unter Anwesenden
Erläuterung

Ausspruch oder Überreichen eines Schriftstücks.

(2)Abgabe unter Abwesenden
Erläuterung

Losschicken eines Erklärungsboten oder Absenden der schriftlichen Erklärung.

(3)Vorfixierte Willenserklärung gelangt ohne den Willen des Erklärenden in den Rechtsverkehr gelangt (sog. abhanden gekommene Willenserklärung). Str., ob wirksame Willenserklärung:
[Rspr.], Arg.: Es fehlt die Willentlichkeit bei der Entäußerung in den Rechtsverkehr und somit an der Abgabe, sonst Verstoß gegen Privatautonomie. Der vermeintlich Erklärende muss dennoch den Vertrauensschaden nach § 122 BGB analog ersetzen und haftet bei Verschulden eventuell noch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Arg.: Es wäre falsch den Erklärungsgegner ersatzlos zu stellen, wenn er auf die Erklärung vertrauen durfte.h.L.
Erläuterung

h.L.: Fälle abhanden gekommener Willenserklärungen sollen mit den Fällen fehlenden Erklärungsbewusstseins gleichgesetzt, so dass bei Erklärungsfahrlässigkeit eine nach § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB analog anfechtbare Willenserklärung vorliegt. Argumente: Es wurde durch die Fixierung der Willenserklärung und die Ermöglichung einer Abgabe durch Dritte ein Rechtsschein gesetzt. Die gegenteilige Auffassung berücksichtigt außerdem nur ungenügend die Belange der Verkehrssicherheit.

Argument
  • Es wurde durch die Fixierung der Willenserklärung und die Ermöglichung einer Abgabe durch Dritte ein Rechtsschein gesetzt. Die gegenteilige Auffassung berücksichtigt außerdem nur ungenügend die Belange der Verkehrssicherheit.
bb.Nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung
Erläuterung

Erfordert lediglich die Vollendung des Erklärungsvorgangs, z.B. Unterzeichnung des Testaments.

b.Zugang (nur bei empfangsbedürftigen Willenserklärung erforderlich)
aa.Wirksamwerden unter Anwesenden
Erläuterung

Keine gesetzliche Regelung, § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nach dem Wortlaut nur für Willenserklärungen unter Abwesenden. Unterscheide zwischen verkörperten und nicht verkörperten Willenserklärungen unter Anwesenden.

(1)verkörperte Erklärungen
Erläuterung

Wirksamwerden nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB analog mit Eintritt der Erklärung in den Machtbereich des Empfängers, so dass eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht und nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.

(2)nichtverkörperte Erklärungena.A., e.A., h.L.
Erläuterung

Wirksamwerden str. wegen der besonderen Risikolage des gesprochenen Wortes.

e.A.: Anwendung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB analog, Arg.: Erklärende darf nicht mit Umständen aus der Empfängersphäre, z.B. Schwerhörigkeit, belastet werden. Auch besteht sonst der Zwang für den Erklärenden, sich stets über den richtigen Empfang zu vergewissern.

a.A.: Wirksamwerden nur anzunehmen wenn der Empfänger sie akustisch richtig verstanden hat oder, bei einer Willenserklärung durch Körpergesten, diese optisch richtig erfasst hat. Arg.: Besondere Risikolage des gesprochenen Wortes (verhallen, verfliegen). Kritik: Rechtsunsicherheit, Beweisschwierigkeiten.

h.L.: Notwendig ist zwar grds. eine akustisch bzw. optisch richtige Wahrnehmung der Erklärung, jedoch wird auch die falsch wahrgenommene Erklärung wirksam, wenn der Erklärende nach den Umständen davon ausgehen darf, der Empfänger habe die Erklärung richtig verstanden.

bb.Wirksamwerden unter Abwesenden
(1)verkörperte Erklärungen
Erläuterung

Zugang bei Eintritt der Erklärung in den Machtbereich des Empfängers, so dass für den Empfänger eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht und nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs die Kenntnisnahme des Empfängers zu erwarten ist. Es kommt nur auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme, nicht die tatsächliche Kenntnisnahme an.

(a)Eintritt in den Machtbereich
(aa)durch Aushändigung eine Schriftstücks an den Empfänger
(bb)durch Einwurf oder Eingang bei einer typischen Empfangsvorrichtung (z.B. Briefkasten, Postfach, Telefaxgerät) oder bei anderweitigem Gelangen in den Machtbereich (Schieben in den Türschlitz).
(cc)durch Aushändigung an einen Empfangsboten
(b)Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs
Erläuterung

Grds. wird die Erklärung erst wirksam, wenn nach der Verkehrsanschauung mit der Kenntnisnahme zu rechnen war. Entscheidend: abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme nach der Verkehrsanschauung. Nicht: konkrete, tatsächliche Kenntnisnahme, d.h. individuelle Kenntnisnahmehindernisse, z.B. Krankheit, Urlaub, sind daher für den Zugang unbeachtlich. Beispiele:

(a)Bei Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger selbst ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs i.d.R. sofort gegeben. Individuelle Kenntnisnahmehindernisse, z.B. Analphabet erhält Kündigungsschreiben, können die Frist verlängern, aber nicht hemmen.
(b)Nachts in den Briefkasten geworfene Erklärung geht mit Wiederbeginn der Geschäftszeit zu.
(c)Bei Einschaltung eines Empfangsboten geht die Willenserklärung erst zu dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge mit Zugang der Erklärung zu rechnen war.
PHindert die dem Arbeitgeber bekannte urlaubsbedingte Abwesenheit des Arbeitsnehmers den Zugang der Kündigungserklärung?
+Arg.: Rechtsmissbrauch. Schutz des Arbeitnehmers, Folge: Zugang nach § 242 BGB modifiziert und nunmehr wird lediglich auf die tatsächliche Kenntnisnahmemöglichkeit abgestellt.
Definition
Arg.

Rechtsmissbrauch. Schutz des Arbeitnehmers, Folge: Zugang nach § 242 BGB modifiziert und nunmehr wird lediglich auf die tatsächliche Kenntnisnahmemöglichkeit abgestellt.

, solange abstrakte Kenntnisnahmemöglichkeit besteht, Arg.: Rechtssicherheit; Arbeitgeber kann ein berechtigtes Interesse am Wirksamwerden der Willenserklärung zum Zeitpunkt der abstrakten Möglichkeit der Kenntnisnahme haben, wenn er die Kündigungserklärungsfrist des § 622 Abs. 2 BGB bei der außerordentlichen Kündigung wahren will; Arbeitnehmer wird nicht benachteiligt, weil er hinsichtlich der materiellen Präklusionsfristen der § 4 Satz 1, § 7 KSchG durch die Wiedereinsetzungsmöglichkeit nach § 5 KSchG geschützt wird.
(2)unverkörperte Erklärungena.A., e.A.
Definition
Einschaltung eines Empfangsboten

Willenserklärung geht zu, wenn der Empfangsbote sie richtig verstanden oder optisch erfasst hat. Übermittlungsrisiko trägt der Empfänger. Daraus folgt, dass bei den nicht verkörperten Willenserklärungen an den Empfangsboten erhöhte Anforderungen bzgl. Zuverlässigkeit und geistiger Auffassungsgabe zu stellen sind.

Erläuterung

z.B. Einschaltung von Boten oder Anrufbeantwortern, nicht: Empfangsvertreter, dieser ist nach § 164 Abs. 3 BGB selbst Erklärungsgegner, so dass eine Erklärung unter Anwesenden vorliegt. Auch nicht: Telefongespräche, denn Erklärungen bei diesen sind nach dem Rechtsgedanken des § 147 Abs. 1 Satz 2 BGB Erklärungen unter Anwesenden. Zugang str.

e.A.: Erklärung wird erst wirksam, wenn der Empfänger sie richtig verstanden hat, Arg.: besondere Risikolage des gesprochenen Wortes.

a.A.: Vernehmungstheorie wird lediglich auf den Erklärungsboten angewendet. Arg.: Bei diesem droht ebenso wie bei mündlichen Erklärungen unter Anwesenden die Verstümmelung der Nachricht. Beim Empfangsboten hingegen soll § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB analog gelten, d.h. die Willenserklärung wird wirksam mit Eintritt in den Machtbereich bei zumutbarer Möglichkeit der Kenntnisnahme, so dass nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.

a.A.: Maßgeblich ist, ob aus der Sicht des Erklärenden angenommen werden konnte, dass die Willenserklärung zugegangen ist. D.h. sie muss in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein und dieser muss die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt haben.

a.A.: Auf die mündliche Willenserklärung unter Abwesenden stets § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB anwenden, denn dessen Wortlaut unterscheidet nicht zwischen verkörperter und nicht verkörperter Erklärung.

Einschaltung eines Empfangsboten: Willenserklärung geht zu, wenn der Empfangsbote sie richtig verstanden oder optisch erfasst hat. Übermittlungsrisiko trägt der Empfänger. Daraus folgt, dass bei den nicht verkörperten Willenserklärungen an den Empfangsboten erhöhte Anforderungen bzgl. Zuverlässigkeit und geistiger Auffassungsgabe zu stellen sind.

cc.Wirksamwerden gegenüber Geschäftsunfähigen
Erläuterung

Erst mit Zugang bei den gesetzlichen Vertretern, § 131 Abs. 1 BGB. Gleiches gilt für Willenserklärungen gegenüber, § 131 Abs. 2 BGB, mit Ausnahme von Willenserklärungen, die diesem lediglich einen rechtlichen Vorteil einräumen.

dd.Wirksamwerden gegenüber beschränkt Geschäftsfähigen
Erläuterung

Grds. erst mit Zugang bei den gesetzlichen Vertretern, § 131 Abs. 2 BGB, Ausnahme: Willenserklärungen, die dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil einräumen.

ee.Einschaltung von Boten
(1)Erklärungsbote
Erläuterung

Bote, der kein Empfangsbote ist. Erklärung geht zu, wenn sie dem Empfänger richtig übermittelt wird. Zugangsrisiko trägt der Erklärende. Verhinderung des Wirksamwerdens einer an den Erklärungsboten übermittelten Willenserklärung: Die rein innerliche Willensänderung des Erklärenden kann nicht mehr genügen, um das Wirksamwerden zu verhindern. Wenn nach § 130 Abs. 2 BGB schon der Tod des Absenders keinen Einfluss mehr auf das Wirksamwerden der Erklärung hat, so kann erst Recht die bloße Willensänderung nicht beachtlich sein. Auch ein Widerruf der Erklärung gegenüber dem Boten ist ausgeschlossen, denn mit Übergabe der Erklärung an den Boten ist die Abgabe vollendet und kann somit nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nur durch Widerruf gegenüber dem Empfänger beseitigt werden. Lediglich der Widerruf der Botenmacht ist möglich, da der Bote dann nach der Risikotragungsregel des § 120 BGB nicht mehr zur Übermittlung der Erklärung verwendet wird. Ob der Widerruf der Botenmacht selbst eine Willenserklärung ist, ist umstritten aber unerheblich, denn die Vorschriften über Willenserklärungen werden hier mindestens analog anzuwenden sein, so dass der Widerruf der Botenmacht wirksam gegenüber dem Boten erklärt werden muss.

(2)EmpfangsboteBAG
Erläuterung

Hilfsperson, die ermächtigt ist oder nach der Verkehrsanschauung als ermächtigt gelten kann sowie objektiv geeignet (nicht: kleine Kinder) und bereit ist für den Empfänger eine Willenserklärung entgegenzunehmen. „Bereit“ sind nach der Verkehrsanschauung Personen, die in persönlicher und räumlicher Nähe zum Empfänger stehen, z.B. Ehefrau, in der selben Wohnung lebende Verwandte, nicht aber WG-Mitbewohner. Nach dem BAG ist auch eine vertragliche Nähebeziehung ausreichend, z.B. beim im selben Haus lebenden Vermieter, Putzfrau, Maurerpolier bei Lieferschein über Baumaterial. Zugang liegt vor, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit einer Weiterleitung an den Erklärungsempfänger zu rechnen ist. Zugangsrisiko, also das Risiko einer unrichtigen, unterlassenen oder verspäteten Weiterleitung, trägt der Erklärungsempfänger.

ff.Zugangshindernisse
(1)Empfänger verweigert Annahme
(a)Berechtigt
Erläuterung

Kein Zugang. Beispiele: unzureichendes Porto, doppeldeutige Anschrift. Argument: Insoweit verwirklicht sich das Verlust-, Verstümmelungs- und Verzögerungsrisiko des Erklärenden.

Argument
  • Insoweit verwirklicht sich das Verlust-, Verstümmelungs- und Verzögerungsrisiko des Erklärenden.
(b)Unberechtigta.A., e.A.
Erläuterung

Str., ob Erklärung als zugegangen gilt.

e.A.: Zugangsverhinderung, die der Empfänger nach § 242 BGB nicht geltend machen darf.

a.A.: Erklärung geht bereits mit dem Angebot zur Aushändigung zu, weil damit die Erklärung bereits in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und dieser die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

(2)Rechtsmissbräuchliche Nichtabholung eines Übergabeeinschreibens
Erläuterung

Den Empfänger trifft Obliegenheit, den Brief abzuholen. Allein in der Hinterlegung des Benachrichtigungszettels ist jedoch noch kein Zugang zu sehen. Vielmehr Fiktion, dass Einschreibbrief in dem Zeitpunkt zugegangen ist, in dem die Abholung möglich und zumutbar gewesen wäre.

(3)Empfangsbote verweigert Annahme (str.)e.A., h.M.
Erläuterung

e.A.: Auch bei unberechtigter Zugangsverweigerung durch den Empfangsboten ist bereits ein Zugang gegeben, da der Empfangsbote dem Machtbereich des Empfängers zugerechnet wird und dieser die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

h.M.: Kein Zugang. Zugangsverhinderung wird dem Empfänger nur dann zugerechnet, wenn der Empfänger den Empfangsboten angewiesen hat, die Willenserklärung nicht anzunehmen. Dann wiederum wird der Zugang nach dem Rechtsgedanken der §§ 162, 815, 242 BGB fingiert.

(4)Absichtliche Zugangsverhinderung durch Empfänger
Erläuterung

z.B. Zunageln des Briefkastens, Ohrenzuhalten: Fiktion des Zugangs, Arg.: Rechtsgedanken der §§ 162, 815, 242 BGB.

(5)Nachlässige Zugangsverhinderung durch Empfänger
Erläuterung

Zunächst kein Zugang. Später erfolgender Zugang wirkt jedoch nach § 242 BGB unabhängig vom Verschulden auf den Zeitpunkt des ersten Versuchs zurück, soweit der Empfänger mit dem Eingang von Erklärungen, z.B. aufgrund von Vertragsverhandlungen, Geschäftsbeziehungen, zu rechnen hatte.

(6)Fehlende Empfangsvorrichtung
Erläuterung

Grds. keine Verpflichtung, Empfangsvorkehrungen zu treffen. Eine entsprechende Obliegenheit besteht nach § 242 BGB aber dann, wenn der potentielle Erklärungsempfänger mit Erklärungen rechnen muss, z.B. aufgrund angebahnter Geschäftsbeziehungen oder nach vorheriger Ankündigung. Wer auf sein Faxgerät oder seine E-Mail-Adresse hinweist, muss dafür sorgen, dass Empfangsbereitschaft besteht.

c.Normiertes Schweigen
Erläuterung

Keine gesetzliche Regelung, Wirksamwerden abhängig von der Rechtsnatur des normierten Schweigens

aa.§ 151 BGB analog, Wirksamwerden im Zeitpunkt, in dem spätestens eine Ablehnungshandlung hätte erkennbar werden müssen. Arg.: Schweigen ist keine Willenserklärung, sondern entfaltet in den gesetzlich vorgesehenen Fällen nur eine Erklärungswirkung.
bb.§ 130 Abs. 1 BGB analog, Argument: Schweigen ist eine Willenserklärung, danach ist Zugang des Schweigens notwendig und gegeben, sobald spätestens mit dem Zugang der Ablehnungserklärung zu rechnen war.
Argument
  • Schweigen ist eine Willenserklärung, danach ist Zugang des Schweigens notwendig und gegeben, sobald spätestens mit dem Zugang der Ablehnungserklärung zu rechnen war.
3.Wirksambleiben
a.Tod oder Geschäftsunfähigkeit nach Abgabe irrelevant, § 130 Abs. 2 BGB
Definition
Problematisch

Widerruf geht zwar nach der Erklärung zu, Empfänger erlangt jedoch zunächst vom Widerruf Kenntnis. Nach dem Wortlaut des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Widerruf in diesem Fall zu spät, weil für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Zugangs abzustellen ist. Soll hier der § 130 Abs. 1 2 BGB teleologisch reduziert werden?

Erläuterung

Problematisch: Widerruf geht zwar nach der Erklärung zu, Empfänger erlangt jedoch zunächst vom Widerruf Kenntnis. Nach dem Wortlaut des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Widerruf in diesem Fall zu spät, weil für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Zugangs abzustellen ist. Soll hier der § 130 Abs. 1 2 BGB teleologisch reduziert werden?

+, Arg.: Empfänger ist in seinem Vertrauen auf die Erklärung nicht schutzwürdig.
, Arg.: Empfänger trägt ab dem Zugang bereits das Risiko rechtzeitiger Kenntnisnahme, also den Nachteil, das der Zugang nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme abstellt, sondern begrifflich fingiert wird, und muss somit auch in den Genuss der Vorteile aus dieser Regelung kommen.
4.Auslegung
a.Empfangsbedürftige Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB
aa.Vorrangig ist „natürliche Auslegung“, d.h. es kommt auf den inneren Willen an unabhängig von der Wahl der verwendeten Erklärungszeichen. Die Rechtsordnung hat wie aus § 116 Satz 2, § 117 BGB ersichtlich keinen Anlass, den Beteiligten eine andere Erklärungsbedeutung aufzunötigen, als die von beiden gewollte. Ausfluss dieses Gedankens ist der Grundsatz falsa demonstratio non nocet.
bb.Erst wenn der wirkliche Wille des Erklärenden vom Empfänger nicht erkannt wurde, ist durch eine objektiv-normative Auslegung nach dem Empfängerhorizont die Erklärungsbedeutung zu ermitteln. „Objektiv“ weist darauf hin, dass nur der objektive Tatbestand der Willenserklärung einer Auslegung zugänglich ist. Maßgeblich ist daher, wie ein sorgfältiger Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Umstände des Einzelfalls verstehen durfte. Unerheblich wie der Empfänger die Erklärung tatsächlich verstanden hat. Der Maßstab ist eine objektive Auslegung nach abstrakt-genereller Sichtweise, einem sog. verobjektivierten Empfängerhorizont.
cc.Auslegungsmittel
a.Wortlaut der Erklärung
b.Begleitumstände (Vorverhandlungen, Interessenlage, Geschäftszweck)
c.Verkehrssitte
d.Person des Erklärenden (str.)
+[h.M.] Arg.: Zwar erfolgt die Auslegung aus der Sicht eines objektiven Empfängers, jedoch ist eine Korrektur der Lehre vom Empfängerhorizont durch die Zurechenbarkeitslehre vorzunehmen: Danach müssen für die Auslegung aus Sicht des Empfängers zumindest solche Umstände außer Betracht bleiben, die der Erklärende in keiner Weise erkennen konnte und die eher in die Sphäre des Erklärungsempfängers gehören, auch wenn sie von diesem nicht im technischen Sinne zu vertreten sind.h.M.
Ausnahme: Wenn der Erklärende auf eine vorformulierte Erklärung des Empfängers Bezug nimmt (Vordruck, Speisekarte, usw.) soll auf die Sicht des Erklärenden abzustellen sein. Beispiel: Gast bestellt nach veralteter Karte in einem Restaurant ein Gericht zu einem Preis, der in der neuen Karte erhöht wurde.
Definition
Ausnahme

Wenn der Erklärende auf eine vorformulierte Erklärung des Empfängers Bezug nimmt (Vordruck, Speisekarte, usw.) soll auf die Sicht des Erklärenden abzustellen sein. Beispiel: Gast bestellt nach veralteter Karte in einem Restaurant ein Gericht zu einem Preis, der in der neuen Karte erhöht wurde.

b.Nichtempfangsbedürftige Willenserklärung nur nach § 133 BGB
Erläuterung

Maßgeblich ist der wirkliche Wille des Erklärenden unter Heranziehung alle Umstände des Einzelfalls. Beispiel: Testament, Auslobung.

Beseitigung einer fahrlässig ohne Erklärungsbewusstsein abgegebenen Willenserklärung
1.Anfechtungsgrund
Erläuterung

§ 119 Abs. 1 BGB nicht direkt anwendbar, da kein Irrtum. Irrtum ist das Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem. Hier ist aber subjektiv überhaupt nichts Gewollt. Daher: § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB analog, Arg.: Wenn schon derjenige anfechten kann, der sich im äußeren Erklärungszeichen vergreift, so erst recht derjenige, der schon die Bedeutung seiner Handlung als Erklärungszeichen verkennt (argumentum a maiore ad minus).

2.Anfechtungserklärung
Erläuterung

Es genügt für die Anfechtungserklärung, wenn der Anfechtende die als Willenserklärung interpretierten Tatsachen richtig stellt. Arg.: Wenn, wie im Falle des fehlenden Erklärungsbewusstseins, sogar schon die bloße Tatsachenmitteilung als Willenserklärung ausgelegt wird, so muss auch eine weitere Tatsachenmitteilung zur Rückgängigmachung der Willenserklärung genügen. Kritik: Rechtsunsicherheit.

P§ 120 BGB analog bei Fällen gescheiterter Zugangsverhinderung
+Arg.: Der Fall, dass der Bote eine Erklärung übermittelt, die er gar nicht mehr übermitteln soll, ist ein Minus zu der Konstellation der bloß unrichtigen Übermittlung.
Definition
Arg.

Der Fall, dass der Bote eine Erklärung übermittelt, die er gar nicht mehr übermitteln soll, ist ein Minus zu der Konstellation der bloß unrichtigen Übermittlung.

Arg.: Keine Regelungslücke! § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB regelt den Fall der Willensänderung abschließend, d.h. das Wirksamwerden kann nur durch einen rechtzeitigen Widerruf verhindert werden.
Definition
Arg.

Keine Regelungslücke! § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB regelt den Fall der Willensänderung abschließend, d.h. das Wirksamwerden kann nur durch einen rechtzeitigen Widerruf verhindert werden.

Erläuterung

Grds. ist die ordnungsgemäße Dokumentation des Einwurfes des Einschreibens in den Briefkasten ein prima-facie-Beweis für den Zugang. Dieser Anschein wird aber widerlegt, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Dokumentation nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, so z.B. wenn der (vorschriftswidrige) Brauch besteht, die zugehörigen Formulare unabhängig vom tatsächlichen Einwurf bereits im Postamt auszufüllen.

Vertragsschluss durch übereinstimmende Willenserklärungen
Erläuterung

Ein Vertrag kommt durch zwei mit Bezug aufeinander abgegebene, inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen zustande. Die Willenserklärungen können entweder auf objektiver, aus subjektiver oder im Idealfall auf beiden Ebenen korrespondieren. Wenn sowohl subjektive als auch objektive Seite übereinstimmen, spricht man von einem Konsens.

1.Angebot
Erläuterung

Empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Erklärende einem anderen einen Vertragsschluss dergestalt anträgt, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt. Das Angebot (= der Antrag) muss daher inhaltlich hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein sowie auf einen Rechtsbindungswillen des Erklärenden schließen lassen.

a.Objektiver Tatbestand
aa.Alle Merkmale einer Willenserklärung
bb.„hinreichend bestimmt“
(1)Essentialia negotii (wesentliche Vertragsbestandteile) müssen enthalten sein. Regelungsbedürftig sind alle Hauptpunkte.. Bei Rechtsgeschäften mit Typenzwang (Sachenrecht) sind das alle gesetzlichen Mindesterfordernisse. Bei Rechtsgeschäften mit Gestaltungsfreiheit (Schuldrecht) müssen so viele Punkte geregelt sein, dass sich ein sinnvoll geregeltes Lebensverhältnis ergibt. Nebenpunkte sind wie aus der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB ersichtlich nur regelungsbedürftig, wenn eine Partei dies verlangt.
(2)Das Offenlassen von Essentialien ist unschädlich, wenn eine anderweitige Lückenfüllung vorgesehen ist, z.B. durch eine gesetzliche Vertragsergänzungsnorm, z.B. §§ 612, 632 BGB, oder ein Leistungsbestimmungsrecht für eine Partei oder einen Dritten nach §§ 315 ff. BGB.
cc.„Rechtsbindungswille“
Erläuterung

Wille, sich rechtlich zu binden

(1)Arten
(a)kein Rechtsbindungswille = Reine Gefälligkeit, kein Vertrag
(b)voller Rechtsbindungswille = Vertrag, u.U. sog. Gefälligkeitsvertrag
(c)verminderter Rechtsbindungswille = Rechtsgeschäftliche Gefälligkeit
(2)Kriterien für den Grad des Rechtsbindungswillens
Erläuterung

Maßgeblich nicht der innere Wille des Gefälligen, sondern alle Umstände des Einzelfalls, wie sie sich einem objektiven Beobachter darstellen. Kriterien:

(a)Wert der anvertrauten Sache
(b)Wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit
(c)Dem Gefälligen erkennbare Gefahr, durch die der Empfänger bei fehlerhafter Ausführung geraten kann
(d)Haftungsrisiko für den Gefälligen
(e)Auslegungsregel des § 675 Abs. 2 BGB, wonach für die Erteilung einer Auskunft grds. nicht gehaftet wird
(3)BBeispiel: Einstellen eines Produktangebots in einer Online-Auktion im Internet als bindendes Angebot an den Meistbietenden zu versteigern, § 145 BGB
Definition
Beispiel

Einstellen eines Produktangebots in einer Online-Auktion im Internet als bindendes Angebot an den Meistbietenden zu versteigern, § 145 BGB

, sondern nur invitatio ad offerendum; Argument: Einstellender will erkennbar sich die Annahme vorbehalten insbesondere in Abhängigkeit vom Preis, auf den er ansonsten keinen Einfluss mehr hat.. Beispiel: Mindestgebot von einem Euro für einen Neuwagen wird „angenommen“. Kritik: Unsicherheit
Argument
  • Einstellender will erkennbar sich die Annahme vorbehalten insbesondere in Abhängigkeit vom Preis, auf den er ansonsten keinen Einfluss mehr hat.. Beispiel: Mindestgebot von einem Euro für einen Neuwagen wird „angenommen“. Kritik: Unsicherheit
+[h.M.], Arg.: Anbieter kann durch die Angabe eines Mindestpreises sowie der Festlegung der Bietschritte und des Bietzeitraums den Preis beeinflussen und sein Risiko somit in Grenzen halten.h.M.
b.Subjektiver Tatbestand
c.Abgabe / Zugang
2.Annahme
Erläuterung

i.d.R. empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Anbietenden sein Einverständnis zum angebotenen Vertragsschluss erklärt. Erkennbar muss die Notwendig: vorbehaltlose und vom Rechtsbindungswillen getragene Zustimmung zum Vertragsschluss sein. Gem. § 150 Abs. 2 BGB ist die abändernde Annahme eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

a.Annahmefähigkeit des Angebots
Erläuterung

Möglichkeiten, wonach ein Angebot nicht mehr annahmefähig sein kann:

aa.Widerruf des Angebots bei sog. Freiklausel, § 145 Halbsatz 2 BGB
(1)Bedeutung der Freiklausel bestimmt sich nach §§ 133, 157 BGB
(a)Keine Willenserklärung, sondern invitatio ad offerendum, wenn sich die Freiklausel auf das gesamte Angebot bezieht, z.B. „Angebot freibleibend“.
(b)Ganzes Angebot wird bis zum Zugang der Annahmeerklärung unter Widerrufsvorbehalt gestellt, z.B. „Angebot freibleibend entsprechend unserer Kapazitäten“.
(c)Bindung an einen bestimmten Inhalt, wenn sich die Freiklausel nur auf einen Teil des Angebots bezieht, z.B. „Preise freibleibend“ oder „Solange der Vorrat reicht“.
(2)Möglichkeit des Widerrufse.A., h.M.
Erläuterung

e.A.: Nur bis zur Annahmeerklärung, Arg.: Wertungen der §§ 145 ff. BGB

h.M.: Auch unverzüglich nach der Annahme

bb.Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden hindern die Annahme grds. nicht, § 153 BGB. Ausnahmsweise erlischt aber das Angebot, wenn ein anderer Wille des Antragenden feststellbar ist, z.B. Anfertigung eines Maßanzugs.
cc.Angebot erlischt auch bei Ablehnung gegenüber dem Antragenden, § 146 Fall 1 BGB oder bei inhaltlich abweichender Annahme, § 150 Abs. 2 BGB.
dd.Angebot erlischt nach § 146 Fall 2 BGB, wenn es nicht nach Maßgabe der §§ 147 bis 149 BGB rechtzeitig angenommen wird. Alternativ:
(1)Inhalt der Bestimmung einer Annahmefrist, § 148 BGB
(2)Vertragsangebot unter Anwesenden kann nur sofort angenommen werden, § 147 Abs. 1 Satz 1. Sofort bedeutet „so schnell wie objektiv möglich“; anders als bei § 121 BGB („unverzüglich“) schadet daher auch schuldloses Zögern.
(3)Vertragsangebot unter Abwesenden erlischt gem. § 147 Abs. 2 BGB, wenn unter regelmäßigen Umständen keine Annahme mehr erwartet werden kann. Die gesetzliche Annahmefrist setzt sich zusammen aus der üblichen Laufzeit des Angebots, einer angemessenen Beurteilungs- und Überlegungsfrist (je nach Geschäftsgegenstand) sowie die übliche Laufzeit der Annahmeerklärung, wobei das Beförderungsmittel dem des Angebots gleichstehen muss. Verzögernde Umstände, z.B. Streik, saisonaler Arbeitsanstieg, führen zu einer Fristverlängerung, aber nur wenn der Antragende dies erkennen musste. Ist dies der Fall, so gehören die genannten Faktoren zu den „regelmäßigen Umständen“ i.S.v. § 147 Abs. 2 BGB und führen daher zu einer angemessenen Fristverlängerung.
(4)Folge einer verspäteten Annahme:
(a)Grds. gilt sie gem. § 150 Abs. 1 als neuer Antrag, der vom ursprünglich Antragenden nunmehr angenommen werden muss, damit ein Vertrag zustande kommt.
(b)Ausnahmsweise kann nach § 149 Satz 2 BGB die Verzögerung unschädlich sein, wenn die erkennbar (z.B. Poststempel) rechtzeitig abgesendete Annahmeerklärung dennoch zu spät ankam und der Antragende, an den die verspätete Annahmeerklärung gerichtet war, sich nicht sofort darauf beruft. § 149 S. 2 BGB betrifft jedoch nur die Verspätung, die auf dem Rückweg vom Annehmenden zurück zum Antragenden eintritt.
b.Objektiver / Subjektiver TB einer Willenserklärung
c.Abgabe / Zugang
aa.Abgabe
bb.Zugang
(1)vgl. Zugang von Willenserklärungen
(2)oder Entbehrlichkeit nach § 151 BGB
(a)Zweck
Erläuterung

Grds. sind zum Vertragsschluss zwei übereinstimmende Willenserklärungen notwendig. § 151 BGB führt zu einer Vorverlegung des Vertragsschlusses und verfolgt dabei einen doppelten Zweck: Einerseits schützt die Norm denjenigen, der das Angebot durch eine Willenserklärung nach § 151 BGB annimmt. Dieser soll bei Erfüllungshandlungen bereits seine vertraglichen Rechte erhalten. Außerdem schützt die Norm den Antragenden, der bei Aneignungshandlungen des Angebotsempfängers frühzeitig vertragliche Ansprüche erhält.

(b)Voraussetzungen
(aa)Nach § 151 Satz 1 Fall 1 BGB ist der Zugang der Annahmeerklärung entbehrlich, wenn diese nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Beispiele: Versandhandel oder unentgeltliche Zuwendungen.
(bb)Nach § 151 Satz 1 Fall 2 BGB ist der Zugang der Annahmeerklärung entbehrlich, wenn der Antragende auf diesen (auch konkludent) verzichtet hat. Beispiele: Realofferte, Bestellung nach Katalogen und Preislisten, bei erkennbarer Eilbedürftigkeit des Geschäfts, bei eingespielter Geschäftspraxis.
(c)Rechtsfolge
Erläuterung

Nach dem Wortlaut des § 151 BGB kommt der Vertrag zustande, ohne dass die Annahme „dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht“. Die Bedeutung dieser Formulierung ist umstritten im Hinblick darauf, ob noch ein objektives Erklärungszeichen des Annehmenden notwendig ist.

, Arg.: Wortlaut; daher bringt bereits der innere Wille des Annehmenden den Vertrag zustande, ohne dass dieser Wille nach außen kundgetan werden muss. Folge: Annahme nach § 151 BGB ist keine Willenserklärung, sondern ein „Willensgeschäft“, das durch bloße Richtigstellung beseitigt werden kann; einer Anfechtung bedarf es nicht.a.A.
Erläuterung

a.A.: § 151 BGB lässt eine bloße Willensbetätigung genügen, echte Willenserklärung nicht erforderlich. Arg.: Rechtssicherheit erfordert ein objektives Willenszeichen. Andererseits verzichtet der § 151 BGB auf eine Kundgabe in Richtung auf den Empfänger. Rechtsgeschäft kann nach §§ 119 ff. BGB analog beseitigt werden.

HM: § 151 BGB erfordert eine echte Willenserklärung, die jedoch nicht empfangsbedürftig ist. Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB direkt. Arg.: Nach dem Wortlaut des § 151 BGB „gegenüber“ wird nur auf den Zugang der Erklärung verzichtet, nicht aber auf die Erklärung selbst. Der § 151 BGB muss im systematischen Zusammenhang mit § 152 BGB gelesen werden, wo ebenfalls die Ausnahme einer empfangsbedürftigen Willenserklärung geregelt ist.

Keine Möglichkeit eines Widerrufs gem. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB, auch wenn der Antragende von der Annahmebetätigung keine Kenntnis erlangt hat. Grund: § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB kann nicht direkt angewendet werden, weil § 130 BGB lediglich empfangsbedürftige Willenserklärungen betrifft, die Annahme nach § 151 BGB jedoch nach keiner Auffassung eine solche empfangsbedürftige Willenserklärung ist.§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch nicht analog angewendet werden, weil mit dem Setzen eines objektiven Erklärungszeichens der Vertrag bereits zustande gekommen ist. Die nichtempfangsbedürftige Willenserklärung wird bereits mit Abgabe wirksam. Folge: Erklärende kann sich von einem ausdrücklichen Vertragsschluss nach § 130 BGB leichter lösen als durch den Vertragsschluss nach § 151 BGB!

3.Inhaltliche Übereinstimmung und Vollständigkeit von Angebot und Annahme
a.Dissens (Einigungsmangel)
Erläuterung

Zumindest eine Partei hat nicht erkannt, dass die Erklärungen in ihrem maßgeblichen Inhalt divergieren, d.h. auch nach Auslegung stimmen sie nicht eindeutig überein, weil entweder kein objektiv-normativer Konsens besteht oder die Erklärungen objektiv mehrdeutig sind, sog. Scheinkonsens. Standardfall: Belgier und Franzose einigen sich in Berlin auf einen Kaufpreis von 1000 Francs, wobei jeder seine Heimatwährung meint (vor Euro-Einführung!)

b.Dissens kann sich ergeben aus
aa.Unvollständigkeit
Erläuterung

Offener Dissens (sog. Nichtgeschäft)

(1)Einigungsmangel ist den Parteien bewusst. Ist die Einigung in Bezug auf Hauptpunkte unvollständig, liegt kein Vertragsschluss vor. Bezieht sich die Unvollständigkeit lediglich auf Nebenpunkte, so ist gem. § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB nur im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Bei einem offenen Einigungsmangel kann ein Vertrag trotz offener Hauptpunkte wirksam sein, soweit die Parteien sich erkennbar vertraglich binden wollen. In der Regel kann dies angenommen werden, wenn mit der Vertragsausführung begonnen wurde.
(2)Wie soll der unvollständige Punkt geschlossen werden?
(a)Gesetzliche Regelungen
(b)e.A.: § 315 ff. BGB analog, d.h. eine Partei kann einen richterlich überprüfbaren Vorschlag machen und der Richter ist sekundär zur Entscheidung berufen.e.A.
(c)a.A.: ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB. Danach ist maßgeblich, was redlich denkende Parteien als hypothetischen Interessenausgleich gewollt oder zumindest akzeptiert hätten.a.A.
bb.Verdeckter Dissens
(1)Zumindest eine Partei weiß nichts von dem Einigungsmangel. Ist die Einigung bezüglich der Hauptpunkte unvollständig liegt kein Vertragsschluss vor. Bezieht sich die Unvollständigkeit auf Nebenpunkte, so gilt nach § 155 BGB der Vertrag als geschlossen, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Nebenpunkt geschlossen sein würde. Bei einem versteckten Einigungsmangel kann gemäß § 155 BGB der Vertrag aufrechterhalten werden, soweit der hypothetische Parteiwille der Gültigkeit nicht entgegensteht und eine Einigung über die essentialia negotii erzielt wurde. Verbleibende Lücken sind durch dispositives Recht oder ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.
(2)Kein verdeckter Dissens, wenn
(a)Partei irrt sich: Objektive Erklärungstatbestände stimmen überein (sog. objektiv-normativer Konsens); Erklärung aber nach § 119 BGB anfechtbar.
Definition
Partei irrt sich

Objektive Erklärungstatbestände stimmen überein (sog. objektiv-normativer Konsens); Erklärung aber nach § 119 BGB anfechtbar.

(b)Partei erkennt Irrtum der anderen Partei (sog. objektiv-normativer Konsens): Erklärungszeichen stimmen zwar objektiv nicht überein, aber Berufung auf Irrtum nach § 116 BGB nicht möglich, da Irrtum erkannt.
(c)Falsa demonstratio: Rechtsordnung hat keinen Anlass, den Parteien einen anderen Erklärungsinhalt als den von beiden subjektiv gewollten aufzunötigen. Vertrag kommt mit dem beiderseits subjektiv gewollten Inhalt zustande.
Definition
Falsa demonstratio

Rechtsordnung hat keinen Anlass, den Parteien einen anderen Erklärungsinhalt als den von beiden subjektiv gewollten aufzunötigen. Vertrag kommt mit dem beiderseits subjektiv gewollten Inhalt zustande.

(d)Str., wenn beide Parteien sich aus unterschiedlichen Gründen irren:
(aa)An sich Fall eines objektiv-normativen Konsens, Folge: beide Erklärungen anfechtbar nach § 119 BGB.
(bb)Denkbar: Dissensregel § 155 BGB analog. Arg.: Beide Parteien wollten das objektiv Erklärte nicht und die Rechtsordnung hat keinen Anlass, ihnen das Erklärte aufzudrängen.
Definition
Denkbar

Dissensregel § 155 BGB analog. Arg.: Beide Parteien wollten das objektiv Erklärte nicht und die Rechtsordnung hat keinen Anlass, ihnen das Erklärte aufzudrängen.

(cc)Besser: § 313 BGB. Arg.: Flexible Möglichkeiten, zunächst Vertragsanpassung und als ultima ratio erst Vernichtung des Vertrages.
(3)Anders als beim offenen Dissens kann keine Einigung angenommen werden, wenn die Parteien einverständlich mit der Vertragsausführung beginnen. Voraussetzung dafür wäre, dass die Parteien einverständlich, d.h. in Kenntnis der Nichteinigung, mit der Ausführung begonnen hätten. Dies ist beim verdeckten Dissens gerade nicht der Fall.
cc.Inhaltliche Divergenz: § 150 Abs. 2 BGB
c.Schadensersatz wg. schuldhafter Verursachung eines Dissenses, Zulässigkeit str.
, Arg.: Dissens ist beiden Parteien wegen der Maßgeblichkeit des objektiven Erklärungswertes gleichermaßen zuzurechnen.
+, Arg.: Sonst Gefahr, dass nur eine Vertragspartei den ganzen Schaden tragen muss, z.B. Transport und Verpackung. Anspruchsgrundlage: §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Rechtsfolge: SE in Höhe des negativen Interesses. Mitverschulden wird über § 254 Abs. 1 BGB berücksichtigt.
Reduzierung des Verschuldensmaßstabes des Gefälligen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit i.R.d. rechtsgeschäftlichen Gefälligkeit
1.e.A.: Konkludente Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für Vorsatz und Fahrlässigkeit bei der meist auch konkludenten Vereinbarung der Sorgfaltspflichten im Rahmen einer rechtsgeschäftlichen Gefälligkeit. Kritik: Auch bei einer sehr wohlwollenden Auslegung von Erklärungen und Umständen ist auszuschließen, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde, denn wer nicht einmal an Haftung denkt, wird schon gar nicht an eine Reduzierung denken.e.A.
2.a.A.: Reduzierung im Wege einer Gesamtanalogie zu §§ 521, 599, 690 BGB. Kritik: Gesetzliches Schuldensprivileg in diesen Vorschriften ist die Folge der Unentgeltlichkeit der vereinbaren Primärleistung. Eine Primärpflicht besteht bei der rechtsgeschäftlichen Gefälligkeit aber gerade nicht. Auch ein allgemeiner Rechtsgedanke kann den Vorschriften nicht entnommen werden, da gerade der sehr häufig vorkommende Auftrag keine entsprechende Privilegierung trotz seiner Unentgeltlichkeit aufweist.a.A.
3.Im Ergebnis ist eine Reduzierung des Haftungsmaßstabes abzulehnen.
„falsa demonstratio“-Regel bei formbedürftigen Rechtsgeschäften
Erläuterung

Der tatsächliche Wille muss in der Urkunde zumindest angedeutet worden und die Falschbezeichnung unabsichtlich geschehen sein. Bei der falsa demonstratio kann selbst die Andeutung in der Urkunde fehlen. Die falsa-demonstratio-Regel gilt z.B. nicht, wenn die Parteien im beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäft nicht versehentlich, sondern absichtlich etwas anderes als das wirklich Gewollte erklären. So ist z.B. die bewusste Beurkundung eines zu niedrigen Kaufpreises als Scheingeschäft nichtig (§ 117 BGB), das gemeinsam Gewollte wegen Formmangels ungültig (§ 125 BGB) und auch über die falsa demonstratio nicht aufrecht zu erhalten. Parteien, die bewusst etwas Unrichtiges beurkunden lassen, bedürfen des Schutzes der falsa-demonstratio-Regel nicht.

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Erläuterung

Im Handelsverkehr ist es Sitte, nichtschriftliche Vertragsschlüsse schriftlich zu bestätigen. Zweck: Ausräumung von Irrtümern und Missverständnissen sowie Fixierung des Vertrags für den Beweis. Dogmatische Herleitung str.: Handelsbrauch nach § 346 HGB oder Gewohnheitsrecht. Einordnung des Schweigens str.: Willenserklärung, fingierte Willenserklärung, Obliegenheitsverletzung, Vertrauenstatbestand. Beide Fragen können offen bleiben, im Ergebnis Einigkeit über Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

1.Voraussetzungen
a.Anwendbarkeit
Erläuterung

Grds. müssen Absender und Empfänger Kaufleute sein. Ausdehnung aber auch auf Nichtkaufleute, wenn diese in größerem Umfang wie Kaufleute am Wirtschaftsleben teilnehmen. Arg.: typisch handelsrechtliche Verkehrsschutzsituation und Erwartung, dass nach kaufmännischer Sitte verfahren wird. Beispiele: Architekten, Makler, Rechtsanwälte.

b.Bestätigungsgrund
Erläuterung

Bedürfnis nach schriftlicher Fixierung nach Abschluss der Vertragsverhandlungen. Grds. nicht bei schriftlichem Vertragsschluss. Ausnahme: Schriftliche Fassung des Vertrages unklar, z.B. wegen umfangreichen Schriftwechsels oder wegen Fehlens einer einheitlichen Vertragsurkunde.

c.Echtes Bestätigungsschreiben
aa.Unternehmens- bzw. berufsbezogenes Geschäft
bb.Klarstellungsbedürfnis aufgrund vorhergehender Vertragsverhandlungen
cc.Absender geht erkennbar von Vertragsschluss aus
dd.Schreiben fasst wesentlichen Inhalt der vorangegangenen Vertragsverhandlungen zusammen
ee.Zusendung unmittelbar nach Vertragsverhandlungen
ff.Eindeutige Bezugnahme auf Verhandlungen / Festlegungswille
gg.Nicht: Auftragsbestätigung (= schriftliche Annahme eines Vertragsangebots); Schreiben wird erst nach Auftreten von Streitigkeiten verfasst
Definition
Nicht

Auftragsbestätigung (= schriftliche Annahme eines Vertragsangebots); Schreiben wird erst nach Auftreten von Streitigkeiten verfasst

d.Zugang des Bestätigungsschreibens
Erläuterung

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist keine Willenserklärung, sondern geschäftsähnliche Handlung, weil Rechtsfolgen nicht kraft Willens, sondern kraft Handelsbrauchs oder Gewohnheitsrechts eintreten. Zugang jedoch nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB analog erforderlich, d.h. Eintritt in den Machtbereich des Empfängers, so dass Kenntnisnahme möglich ist und nach der Verkehrssitte zu erwarten war.

e.Schutzwürdigkeit des Absenders
aa.Keine arglistige Verfälschung des Ergebnisses der Vertragsverhandlungen durch den Absender.
bb.Keine so erhebliche Abweichung von den Verhandlungen, dass vernünftigerweise nicht mehr mit Billigung gerechnet werden darf.
cc.Keine Kreuzung zweier abweichender Bestätigungsschreiben (Keine Partei genießt mehr Vertrauensschutz hinsichtlich ihrer eigenen Sicht).
dd.Keine Gegenbestätigung erbeten
f.Schweigen des Empfängers
Erläuterung

Kein unverzüglicher Widerspruch, Frist i.d.R. nur ein bis zwei Tage.

2.Rechtsfolge
a.Bestätigungsschreiben stimmt mit der Wirklichkeit überein
Erläuterung

Deklaratorische Wirkung, d.h. Schreiben trägt Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich.

b.Bestätigungsschreiben weicht von der Wirklichkeit ab
Erläuterung

Konstitutive Wirkung, d.h. ein nicht geschlossener Vertrag gilt als mit dem Inhalt des unwidersprochenen Bestätigungsschreibens geschlossen; ein anderslautender Vertrag gilt als abgeändert oder ergänzt.

3.Anfechtung
a.Zulässigkeit (str.)
, Arg.: Rechtsfolge tritt ein kraft Handelsbrauchs oder Gewohnheitsrecht und nicht kraft eines darauf gerichteten Parteiwillens. Im übrigen Gefahr für Beschleunigungszweck und Umgehung der Widerspruchsobliegenheit.
+[h.M.], nach § 119 ff. BGB analog, Arg.: Keine stärkere Bindung an ein Schweigen, als an eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung.h.M.
b.Keine Anfechtung wegen Irrtums über die Nichtübereinstimmung des Schreibens mit dem tatsächlichen Vertrag. Grund: Sinn der Regeln über das kaufmännische Bestätigungsschreiben. Sonst würde das Institut des kaufmännischen Bestätigungsschreibens faktisch abgeschafft.
c.Uneingeschränkte Anfechtbarkeit nach § 119 Abs. 1 BGB, wenn Empfänger den Inhalt des Bestätigungsschreibens nicht richtig verstanden hat (str.)
+, Arg.: Regeln über das kaufmännische Bestätigungsschreiben sollen Absender nur in seinem Vertrauen darauf schützen, dass das Schweigen Zustimmungscharakter hat, nicht aber im Vertrauen auf das Ausbleiben anderer Mängel beim Vertragsschluss.
, Differenziere: Anfechtung unzulässig, wenn der schweigende Erklärungsempfänger den Irrtum bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte vermeiden können. Arg.: Absender kann wegen Sinn und Zweck des Bestätigungsschreibens auch darauf vertrauen, dass der Empfänger das Schreiben mit der gebotenen Sorgfalt liest. Anfechtung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens ist danach nur möglich, wenn für den Empfänger der Irrtum über den Inhalt unvermeidbar war.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Zweck von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Erläuterung

Der Grundsatz der Privatautonomie geht davon aus, dass durch ausgewogene Verhandlungen Interessenkonflikte gelöst werden und im übrigen dispositives Recht gilt. Massenproduktion und –konsum führten jedoch im Zuge der Rationalisierung der Geschäftsabwicklung zu einseitig gestellten, vorgeformten Verträgen. Zudem lassen sich durch AGB die im BGB lückenhaft geregelten Vertragstypen (z.B. Leasing, Factoring) konkretisieren; unzweckmäßige Regelungen des BGB können verbessert werden. Gefahr: Unternehmensrisiken werden durch einseitige Auferlegung von AGB zu Lasten des Kunden abgewälzt; Rechtsstellung des Verwenders wird somit unverhältnismäßig verbessert.

2.Zweck der §§ 305 ff. BGB
Definition
Hauptzweck

Einschränkung der einseitig vom Verwender in Anspruch genommenen Vertragsgestaltungsfreiheit. Herstellung von Vertragsgerechtigkeit, die in erster Linie dem wirtschaftlich (Fehlen entsprechender finanzieller Druckmittel) und intellektuell (Fehlen von Rechts- und Geschäftskenntnissen) unterlegenen Vertragspartner zugute kommt. Fälle, in denen die §§ 305 ff. BGB nicht anwendbar sind, können immer noch nach den stets anwendbaren §§ 138, 242 BGB bewertet werden.

Erläuterung

Hauptzweck: Einschränkung der einseitig vom Verwender in Anspruch genommenen Vertragsgestaltungsfreiheit. Herstellung von Vertragsgerechtigkeit, die in erster Linie dem wirtschaftlich (Fehlen entsprechender finanzieller Druckmittel) und intellektuell (Fehlen von Rechts- und Geschäftskenntnissen) unterlegenen Vertragspartner zugute kommt. Fälle, in denen die §§ 305 ff. BGB nicht anwendbar sind, können immer noch nach den stets anwendbaren §§ 138, 242 BGB bewertet werden.

Inzidentprüfung von AGB
1.Anwendbarkeit
a.Vorliegen von AGB i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB
aa.Vorformuliert
aa.durch Verwender, auch: durch Dritten. Arg.: Gleiche Schutzbedürftigkeit. Beispiel: Benutzung eines Musterkaufvertrages für Kfz.
bb.Begriff umfasst schriftliche Aufzeichnung der Vertragsbedingungen aber auch jede anderweitige Fixierung der AGB, z.B. als Textdatei auf dem Computer, auf einem Tonband oder im Gedächtnis. Vorformuliert sind die Klauseln auch dann, wenn zwischen mehreren Fassungen gewählt werden kann oder Leerräume für unselbständige Eintragungen bestehen.
bb.Vertragsbedingungen
cc.Vom Verwender gestellt
(1)„Stellen“
Erläuterung

AGB sind von der Seite des Verwenders einseitig dem Vertragspartner auferlegt. Gestellt sind die AGB immer dann, wenn es am Merkmal des „Aushandelns“ i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB fehlt. Nicht: Beide Parteien wollen unabhängig voneinander einbeziehen. Arg.: Keine Partei greift in die Vertragsgestaltungsfreiheit der anderen ein. Nicht: Unbeteiligter Dritter (z.B. einem Notar) führt AGB ein. Aber: Sorgfältige Prüfung, ob Dritter nicht einer Vertragsseite zugerechnet werden muss (z.B. „Hausnotar“). Besonderheit bei Verbraucherverträgen: AGB gelten als vom Unternehmer gestellt, wenn sie nicht der Verbraucher einführt, § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB.

(2)„im einzelnen ausgehandelt“
Erläuterung

Verwender muss gegenüber der anderen Vertragspartei seine Verhandlungsbereitschaft eindeutig und ernsthaft bekunden. Er muss den Kerngehalt seiner AGB zur Disposition stellen, so dass die andere Vertragspartei eine reale Möglichkeit der Einflussnahme erhält. Unbeachtlich ist dann, ob die AGB tatsächlich geändert werden. Keine Aushandlung liegt vor bei der Aufforderung im Vertragstext, unerwünschte Klauseln zu streichen oder bei lückenhaften AGB, die erst bei konkretem Vertragsschluss einseitig ergänzt werden. Beweislast für Vorliegen einer Individualvereinbarung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB trifft den Verwender.

dd.Für eine Vielzahl von Verträgen
Definition
Grds. Absicht min. dreifacher Verwendung erforderlich. Achtung

Absicht muss beim Ersteller, nicht beim Verwender vorliegen. §§ 305 ff. BGB gelten dann bereits bei der ersten Verwendung. Besonderheit: Bei Verbraucherverträgen i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB reicht für die Anwendung der § 305c Abs. 2, §§ 306-309 BGB bereits einmalige Verwendungsabsicht.

Erläuterung

Grds. Absicht min. dreifacher Verwendung erforderlich. Achtung: Absicht muss beim Ersteller, nicht beim Verwender vorliegen. §§ 305 ff. BGB gelten dann bereits bei der ersten Verwendung. Besonderheit: Bei Verbraucherverträgen i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB reicht für die Anwendung der § 305c Abs. 2, §§ 306-309 BGB bereits einmalige Verwendungsabsicht.

b.Sachlicher Anwendungsbereich, § 310 Abs. 2, Abs. 4 BGB
Erläuterung

Keine Anwendung bei Erb-, Familien-, Gesellschaftsverträgen sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB aber sind anwendbar auf Arbeitsverträge unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB.

c.Persönlicher Anwendungsbereich, § 310 Abs. 1 BGB
Erläuterung

Grds. gegenüber jedermann. Ausnahmen teilweise bei Einbeziehung und Inhaltskontrolle.

d.bei Verbraucherverträgen § 310 Abs. 3 BGB beachten
2.Einbeziehung der AGB
a.Anwendungsbereich
aa.Persönliche Ausnahmebereiche, § 310 Abs. 1 BGB
(1)Kaufmännischer Verkehr
Erläuterung

§ 305 Abs. 2 und 3 BGB gilt nicht, Einbeziehung nach allgemeinen Vertragsregeln, d.h. auch schlüssiges Verhalten führt zu einer Einbeziehung, wenn der Vertragspartner nicht widerspricht oder durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Ohne Hinweis werden AGB auch dann einbezogen, wenn es sich um branchenübliche AGB handelt, z.B. AGB-Banken, AGB-Sparkassen oder wenn bereits früher verwendete AGB im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen nicht widerrufen werden.

(2)juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
bb.Sachliche Ausnahmebereiche
Erläuterung

Verträge im Bereich der Personenbeförderung, Post und Telekommunikation gem. § 305a BGB und Arbeitsverträge gem. 310 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BGB.

b.Einbeziehungsvereinbarung, § 305 Abs. 2 BGB
aa.Verwender muss ausdrücklich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertragsschluss auf die Einbeziehung hinweisen. Ausnahme: § 305 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 BGB (deutlich sichtbarer Aushang)
bb.Andere Vertragspartei muss zumutbare Möglichkeit haben, Kenntnis von den AGB zu nehmen. Erforderlich: Aushändigung oder Mitteilung der AGB bei Vertragsschluss. AGB müssen auch für (körperlich) Behinderte lesbar und verständlich sein.
cc.Andere Vertragspartei muss ausdrücklich oder konkludent ihr Einverständnis mit den AGB erteilen. Schweigen auf erstmals in einer Auftragsbestätigung erwähnte AGB i.d.R. keine Zustimmung.
dd.Kollidierende AGB (teilw. = kreuzende AGB)
Erläuterung

Konstellation, bei der beide Parteien eines Vertrags AGB verwenden, die sich ganz oder zum Teil widersprechen mit der Folge, dass nicht klar ist, ob und zu welchen Bedingungen ein Vertrag zustande gekommen ist.

(1)Lösungsmöglichkeiten
(a)Theorie des letzten Wortes
Erläuterung

AGB desjenigen sind einzubeziehen, der zuletzt die Einbeziehung seiner eigenen AGB verlangt hat (Lösung über § 150 Abs. 2 BGB). Kritik: Frage, wessen AGB Bestandteil des Vertrags werden, kann nicht von der Zufälligkeit abhängen, wer zuletzt auf die eigenen AGB hinweist. Zudem kann im Vollzug des Vertrages (Realakt) i.d.R. nach §§ 133, 157 BGB kein Einverständnis gesehen werden. Zumal, wenn die gegnerischen AGB durch Abwehrklausel ausdrücklich nicht anerkennt werden, wie oft der Fall.

(b)Offener Dissens
Erläuterung

Erfolgt ein Vertragsangebot unter ausschließlicher Geltung der AGB des Anbieters, und nimmt die andere Partei dieses mit der Formulierung an, allein die eigenen AGB seien gültig, so liegt ein offener Dissens vor mit der Folge, dass ein Vertrag noch nicht zustandegekommen ist, vgl. § 150 Abs. 2 BGB. ABER: Nach den allgemeinen Regeln zum Dissens kann eine Einigung dennoch angenommen werden, wenn die Parteien diese Einigung erkennbar wollen, z.B. weil sie im beiderseitigen Einvernehmen mit der Vertragsausführung beginnen. Jedenfalls bzgl. der Hauptpunkte kann daher ein Vertragsschluss entgegen § 150 Abs. 2 BGB angenommen werden. JEDOCH: Ausnahmsweise bleibt es bei der Anwendung des § 150 Abs. 2 BGB, wenn eine Partei ausdrücklich und unmissverständlich ohne ihre eigenen AGB nicht kontrahieren will und die andere Partei ihrerseits auf ihre AGB ausdrücklich nicht verzichten will. An die Ablehnung der AGB werden strenge Anforderungen gestellt. Eine bloß formularmäßige Abwehrklausel („Wir widersprechen ausdrücklich der Einbeziehung aller etwaigen fremden AGB“) genügt nicht. Soweit die AGB miteinander nicht vereinbar sind, werden sie nicht Vertragsbestandteil. An die Stelle der kollidierenden AGB tritt das dispositive Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB)

(2)Geltung, wenn Parteien trotz kollidierender AGB mit der Ausführung des Vertrages beginnen
Erläuterung

Unterscheide zwischen widersprechenden, übereinstimmenden und einseitig gestellten AGB. Soweit die AGB übereinstimmen, werden diese in vollem Umfang Vertragsinhalt (Theorie der Kongruenzgestaltung). Soweit die AGB inhaltlich kollidieren, tritt an ihre Stelle das dispositive Gesetzes recht.

(3)Eigentumsvorbehalt durch AGB, wenn Erwerber Geltung der AGB widerspricht
Erläuterung

Der unbedingte Eigentumsübergang bedarf einer entsprechenden dinglichen Einigung. Diese liegt nicht vor, wenn der Veräußerer lediglich aufschiebend bedingt übereignet. Die schuldrechtliche Abwehrklausel ändert nichts daran, dass das Eigentum nicht übergeht.

c.Keine überraschende Klausel, § 305c Abs. 1 BGB
Definition
Überraschende Klausel

Klausel, der ein so starkes Überraschungsmoment innewohnt, dass der Vertragspartner mit ihr vernünftigerweise nicht rechnen musste (Überrumpelungs – oder Übertölpelungseffekt). Zwischen ihren Inhalt und den Erwartungen des Kunden muss eine deutliche Diskrepanz bestehen. Abzustellen ist auf die Verständnismöglichkeit des regelmäßig zu erwartenden Durchschnittsvertragspartners. Eine unangemessene Klausel ist nicht per se überraschend, andererseits muss eine überraschende Klausel auch nicht unangemessen sein. Beispiele: Gehaltsabtretungsklausel in einem Mietvertrag, Vergütungspflicht für Kostenan

Erläuterung

Überraschende Klausel: Klausel, der ein so starkes Überraschungsmoment innewohnt, dass der Vertragspartner mit ihr vernünftigerweise nicht rechnen musste (Überrumpelungs – oder Übertölpelungseffekt). Zwischen ihren Inhalt und den Erwartungen des Kunden muss eine deutliche Diskrepanz bestehen. Abzustellen ist auf die Verständnismöglichkeit des regelmäßig zu erwartenden Durchschnittsvertragspartners. Eine unangemessene Klausel ist nicht per se überraschend, andererseits muss eine überraschende Klausel auch nicht unangemessen sein. Beispiele: Gehaltsabtretungsklausel in einem Mietvertrag, Vergütungspflicht für Kostenanschlag. Auch der ungewöhnliche Zuschnitt der Klausel, ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle, kann die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen.

d.Keine vorrangige Individualabrede, § 305b BGB
aa.Verhältnis zu § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB
Erläuterung

§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB klärt, ob überhaupt AGB vorliegen, z.B. wurde eine Klausel des Vertrages ausgehandelt, stellt sie keine AGB dar. § 305b BGB betrifft das Verhältnis wirksamer AGB zu einer themengleichen Individualabrede, also der Kollision zweier Regelungen, die denselben Gegenstand betreffen. Hier gilt dann nach § 305b BGB der Vorrang der Individualabrede.

bb.Begriff der individuellen Vertragsabrede
cc.Widerspruch zwischen Individualabrede und AGB
dd.Wirksamkeit der Individualabrede
ee.Mündliche Individualabrede auch im Fall einer Schriftformklausel vorrangig. Arg.: Formularmäßige Klauseln können eine höherrangige individuelle Abrede nicht außer Kraft setzen. Außerdem wird i.d.R. durch die nachträgliche mündliche Vereinbarung eine eventuelle Schriftformklausel schlüssig wieder aufgehoben.
3.Inhaltskontrolle
a.Auslegung
aa.§§ 133, 157 BGB
bb.Verbleiben Zweifel, so gehen diese nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Bei der Inzidentkontrolle ist von der Auslegung auszugehen, die für den Vertragspartner am günstigsten ist. ACHTUNG: Anders bei der Prinzipalkontrolle nach §§ 1, 5 UKlaG. Anzuwenden ist der Maßstab, der zu einer Unwirksamkeit der Klausel führt. Im Verbandsprozess wird im Rahmen des § 305c Abs. 2 BGB also von der Auslegung ausgegangen, die für den Vertragspartner am ungünstigsten ist.
b.Eröffnung der Inhaltskontrolle, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (sog. Kontrollfähigkeit)
aa.AGB weichen vom Gesetzesrecht ab oder ergänzen dieses, d.h. keine Inhaltskontrolle, soweit AGB den Gesetzesinhalt nur wiederholen oder soweit lediglich Leistungsangebote, -beschreibungen, Zahlungsbedingungen oder Preisvereinbarungen vorliegen. Arg.: Zweck der AGB-Vorschriften ist nicht Preiskontrollen durchzuführen. Der Inhaltskontrolle entzogen sind Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragspartnern festgelegt werden müssen. Aus dem Anwendungsbereich der §§ 307 – 309 BGB scheiden daher Abreden aus, die Art und Umfang der Hauptleistungspflichten unmittelbar regeln.
bb.Überprüfung des Lohnniveaus i.R.v. AGB in Arbeitsverträgen
Erläuterung

Entgeltabsprachen sind grds. nicht Gegenstand der AGB-Kontrolle, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Wegen § 310 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kann aber eine Kontrolle hinsichtlich unangemessener Abweichungen vom Tarif- oder Betriebsniveau erfolgen. Unangemessen bedeutet nicht dasselbe wie sittenwidrig.

cc.Ausnahme: Transparenzkontrolle wird immer durchgeführt, auch bei Klauseln, für welche die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB an sich nicht eröffnet ist. Dies gilt auch für preisbestimmende und leistungsbeschreibende Klauseln (die also im übrigen gemäß Abs. 1 kontrollfrei sind). Ferner: § 310 Abs. 1, Abs. 2 und 3 Nr. 3, Abs. 4.
Definition
Ausnahme

Transparenzkontrolle wird immer durchgeführt, auch bei Klauseln, für welche die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB an sich nicht eröffnet ist. Dies gilt auch für preisbestimmende und leistungsbeschreibende Klauseln (die also im übrigen gemäß Abs. 1 kontrollfrei sind). Ferner: § 310 Abs. 1, Abs. 2 und 3 Nr. 3, Abs. 4.

c.„klar und verständlich“, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzkontrolle)
Erläuterung

Unwirksamkeit der Klausel erst bei Gefahr der Benachteiligung, nicht schon bei Unklarheit. Nicht erforderlich ist eine durchgehende Kommentierung der Klauseln, die Anforderungen dürfen nicht so überspannt werden, dass die Verwendung von AGB unmöglich wird.

aa.AGB entsprechen insbesondere nicht dem Transparenzgebot, wenn sie
(1)unverständlich sind,
Erläuterung

z.B. Haftungsausschluss soweit gesetzlich zulässig

(2)unbestimmt sind
Erläuterung

z.B. einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ohne weitere Konkretisierung

(3)und zur Täuschung geeignet sind
Erläuterung

z.B. Klauseln in Versicherungsverträgen, die wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich herausstellen

bb.BBeispiel: Bezugnahme auf Tarifvertrag in Formulararbeitsvertrag ist kein Verstoß gegen das Transparenzgebot i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Arg.: Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachweisG reicht im Arbeitsvertrag ein Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge und Betriebs-/Dienstvereinbarungen; weiteren Informationspflichten braucht der Arbeitgeber nicht nachzukommen. Dann kann eine Bezugnahmeklausel aber nach dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung auch nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.
Definition
Beispiel

Bezugnahme auf Tarifvertrag in Formulararbeitsvertrag ist kein Verstoß gegen das Transparenzgebot i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Arg.: Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachweisG reicht im Arbeitsvertrag ein Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge und Betriebs-/Dienstvereinbarungen; weiteren Informationspflichten braucht der Arbeitgeber nicht nachzukommen. Dann kann eine Bezugnahmeklausel aber nach dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung auch nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.

d.Inhaltskontrolle ieS
Erläuterung

§§ 308, 309 BGB im kaufmännischen Verkehr nicht anwendbar, Berücksichtigung aber über § 307 Abs. 1 und 2 BGB gesetzlich angeordnet, § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB. §§ 308, 309 BGB bei Verträgen mit Versorgungsunternehmen auch nicht anwendbar, § 310 Abs. 2 BGB

aa.§ 309 BGB (Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit)
(1)Abgrenzung pauschalierter Schadensersatz und Vertragsstrafe (§ 309 Nr. 5 und 6 BGB) nach Zweck der Klausel:
(a)Klausel dient der Erleichterung der Durchsetzung eines Anspruches (Beweiserleichterung): pauschalierter Schadensersatzanspruch nach § 309 Nr. 5 BGB, z.B. Festlegung eines Verzugszinses, § 288 BGB.
(b)Klausel hat den Zweck, Druck auf die Bereitschaft zur Erfüllung von Verbindlichkeiten auszuüben: Vertragsstrafe nach § 309 Nr. 6 BGB. Indiz: Höhe des zu leistenden Betrags übersteigt den zu erwartenden Schaden.
(2)Anwendungsbereich von § 309 Nr. 8b BGB
Erläuterung

Verträge über neu hergestellte Sachen und auf Werkverträge, auch falls nicht die Herstellung neuer Sachen geschuldet wird, z.B. Reparaturarbeiten. Nicht: Gebrauchsüberlassungen, z.B. Miete, Pacht, Leasing. Bei dem Verbrauchsgüterkauf ist der Umfang der Sachmängelhaftung zwingend gesetzlich festgelegt, §§ 474, 475 BGB.

(3)§ 309 Nr. 7
Erläuterung

Bei Vorsatz des Verwenders ergibt sich die Unwirksamkeit bereits aus § 276 Abs. 3, deshalb ist der Fall nicht genannt. Eine Begrenzung der Haftung liegt auch in der Verkürzung der Verjährungsfristen.

bb.§ 308 BGB (Klauseln mit Wertungsmöglichkeit)
cc.§ 307 Abs. 2 BGB, danach § 307 Abs. 1 BGB (Generalklauseln)
(1)§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung)
Definition
Unvereinbarkeit

Klausel weicht von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, d.h. die in Frage stehende gesetzliche Regelung muss auf Gerechtigkeitserwägungen beruhen, nicht nur auf Zweckmäßigkeitsvoraussetzungen. Das dispositive Recht hat Leitbildfunktion. Abweichung geschieht ohne sachlich rechtfertigenden Grund. Beispiele: Provisionsanspruch des Maklers ohne Zustandekommen eines Vertrages weicht vom Leitbild des § 652 BGB ab. Weiterzahlungsverpflichtung im Sportstudio während der Ferien ohne Gegenleistung weicht von den §§ 320 ff. BGB ab. Abweichung vom dispositiven Recht signalisiert

Erläuterung

Unvereinbarkeit: Klausel weicht von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, d.h. die in Frage stehende gesetzliche Regelung muss auf Gerechtigkeitserwägungen beruhen, nicht nur auf Zweckmäßigkeitsvoraussetzungen. Das dispositive Recht hat Leitbildfunktion. Abweichung geschieht ohne sachlich rechtfertigenden Grund. Beispiele: Provisionsanspruch des Maklers ohne Zustandekommen eines Vertrages weicht vom Leitbild des § 652 BGB ab. Weiterzahlungsverpflichtung im Sportstudio während der Ferien ohne Gegenleistung weicht von den §§ 320 ff. BGB ab. Abweichung vom dispositiven Recht signalisiert grds., dass der vom Gesetz angestrebte gerechte Interessenausgleich abgeändert wird (Ausnahmen vorbehalten, die aber stets genauer Begründung bedürftig!). Geht dies (typischerweise) zu Lasten des Kunden, liegt der Verdacht einer unangemessenen Benachteiligung nahe.

(2)§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Gefährdung des Vertragswecks)
Erläuterung

Vertragszweck ist gefährdet bei Einschränkung wesentlicher Rechte oder Pflichten des Verwenders, die dem Schutz der anderen Vertragspartei dienen. Die Natur des Vertrages, aus der sich die Pflichten bestimmen, ist nach Zweck und Inhalt im Einzelfall zu bestimmen. Beispiele: Haftungsausschluss für Konstruktionsfehler oder ein Haftungsausschluss für die Pflicht der Bank zur ordnungsgemäßen Überweisungsausführung.

(3)§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben)
Erläuterung

Es muss danach gefragt werden, ob der Verwender mit der Verwendung der AGB nur seine eigenen Interessen verfolgt oder auch auf die Interessen eines Vertragspartners ausreichend Rücksicht nimmt. Im Zuge einer Interessenabwägung sind gegeneinanderzustellen das Verwenderinteresse und das Interesse der anderen Vertragspartei. Aspekte, die bei dieser Abwägung berücksichtigt werden sollten sind die Auswirkungen bei der Unwirksamkeit für beide Seiten und die individuellen Schutzmöglichkeiten. Wenn der Verwender die Interessen seines Vertragspartners in AGB einschränkt, so wird geprüft:

(a)Legitimer Zweck
Erläuterung

Verwender hat bestimmten Anlass, um Rechte und Interessen der anderen Partei einzuschränken.

(b)Geeignetheit
Erläuterung

Einschränkende Maßnahme ist geeignet, den Zweck zu fördern.

(c)Erforderlichkeit
Erläuterung

Es besteht kein gleich wirksames, milderes Mittel

4.Rechtsfolgen mangelnder Einbeziehung / Wirksamkeit von AGB für den Inhalt des Vertrags:
a.Vertrag bleibt wirksam, § 306 Abs. 1 BGB (Ausnahme zu § 139 BGB)
b.An die Stelle der nicht einbezogenen Klauseln treten die gesetzlichen Vorschriften, § 306 Abs. 2 BGB
c.Stellt das Festhalten am Vertrag für eine Vertragspartei trotz § 306 Abs. 2 BGB eine unzumutbare Härte da, so ist der Vertrag vollständig unwirksam, § 306 Abs. 3 BGB. [selten!]
d.Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung: Grds. unzulässig!
e.Geltungserhaltende Reduktion
aa.Begriff
Erläuterung

Geltungserhaltende Reduktion beschreibt den Vorgang, wenn eine an sich nach den § 307 ff. BGB unwirksame Klausel durch Auslegung oder Umdeutung auf einen gerade noch zulässigen Restinhalt reduziert wird.

bb.Unzulässigkeit
Definition
Die geltungserhaltende Reduktion unzulässig, Arg.

Wortlaut des § 306 Abs. 1 und 2 BGB besagt, dass eine unvereinbare Klausel unwirksam ist und die Lücken durch dispositives Recht zu schließen sind. Außerdem könnten die Verwender von AGB sonst stets überzogene AGB verwenden und würden dabei kein Risiko tragen, wenn im Prozess alles auf einen zulässigen Restkern zusammengeschrumpft wird.

Erläuterung

Die geltungserhaltende Reduktion unzulässig, Arg.: Wortlaut des § 306 Abs. 1 und 2 BGB besagt, dass eine unvereinbare Klausel unwirksam ist und die Lücken durch dispositives Recht zu schließen sind. Außerdem könnten die Verwender von AGB sonst stets überzogene AGB verwenden und würden dabei kein Risiko tragen, wenn im Prozess alles auf einen zulässigen Restkern zusammengeschrumpft wird.

cc.Ausnahme ("blue pencil" Test)
Erläuterung

Demgegenüber gilt das Verbot geltungserhaltender Reduktion einer beanstandeten Klausel nicht, wenn sich die Formularklausel aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt. Enthält eine Klausel neben der unwirksamen auch inhaltlich unbedenkliche, aus sich heraus verständliche, sprachlich und inhaltliche teilbare Bestimmungen, bleiben diese auch dann wirksam, wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen. Voraussetzung ist, dass die unwirksame Bestimmung weggestrichen werden kann, ohne dass der Rest unverständlich oder unsinnig wird. Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion bezieht sich daher nur auf Klauseln, die zulässige und unzulässige Tatbestände sprachlich nicht trennbar verbinden, bei denen daher die Abgrenzung der unzulässigen und die Aufrechterhaltung der zulässigen Teile nur durch eine sprachliche und inhaltliche Umgestaltung erreicht werden könnte.

AGB-Verbandsklage gem. § 1, 5ff. UKlaG
1.Zulässigkeit
a.Anwendbarkeit des UKlaG, §§ 3, 15 UKlaG
b.Sachliche und örtliche Zuständigkeit, § 6 UKlaG
c.Zulässiges Antragsziel
aa.Unterlassungsanspruch gegen Verwender unwirksamer AGB, § 1 Var. 1 UKlaG
bb.Unterlassungs- / Widerrufsanspruch gegen Empfehler unwirksamer AGB, § 1 Var. 2 UKlaG
cc.Unterlassungsanspruch gegen Verletzer von Bestimmungen der Verbraucherschutzrechts, § 2 UKlaG
d.Inhalt des Antrags, insbesondere Angaben nach § 8 UKlaG
e.Klagebefugnis, §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 UKlaG (qualifizierte Einrichtung)
aa.rechtsfähige Verbraucherverbände, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG
bb.rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG
cc.Industrie-/Handels-/Handwerkskammern, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UKlaG
f.Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
2.Begründetheit
a.Passivlegitimation, Verwender oder Verletzter nach §§ 1, 2 UKlaG
b.Inhaltskontrolle gem. §§ 307-109 BGB, auch Verstöße gegen § 134 BGB und zwingendes Recht
3.Rechtsfolge
a.Unterlassung bzw. Widerruf, § 9 UKlaG
b.Wirkung erga omnes nur auf Einrede, § 11 UKlaG
Grundprinzipien des Stellvertretungsrechts
1.Repräsentationsprinzip
Definition
Vertypung in §§ 164, 166 Abs. 1 BGB, Aussage

Tatbestand des Rechtsgeschäfts wird allein vom Vertreter gesetzt, lediglich Rechtswirkungen der Stellvertretung treffen den Vertretenen. Folge: Für Geschäftsfähigkeit, Form, Relevanz von Willensmängeln und die Kenntnis oder das Kennenmüssen bestimmter Umstände kommt es allein auf den Vertreter an. Auch bei der Auslegung der vom Vertreter empfangenen Willenserklärung ist dessen Empfängerhorizont maßgeblich. Gesetzliche Durchbrechungen: § 165 BGB (beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters unerheblich) und § 166 Abs. 2 BGB (kein guter Glaube bei weisungsgebundenem Vertreter)

Erläuterung

Vertypung in §§ 164, 166 Abs. 1 BGB, Aussage: Tatbestand des Rechtsgeschäfts wird allein vom Vertreter gesetzt, lediglich Rechtswirkungen der Stellvertretung treffen den Vertretenen. Folge: Für Geschäftsfähigkeit, Form, Relevanz von Willensmängeln und die Kenntnis oder das Kennenmüssen bestimmter Umstände kommt es allein auf den Vertreter an. Auch bei der Auslegung der vom Vertreter empfangenen Willenserklärung ist dessen Empfängerhorizont maßgeblich. Gesetzliche Durchbrechungen: § 165 BGB (beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters unerheblich) und § 166 Abs. 2 BGB (kein guter Glaube bei weisungsgebundenem Vertreter)

2.Trennungsprinzip
Definition
Ausfluss des Repräsentationsprinzips. Aussage

Vollmachtserteilung ist gegenüber Vertretergeschäft rechtlich selbständig. Gesetzliche Verankerung: § 167 Abs. 2 BGB, wonach Erteilung der Vollmacht nicht der Form des Rechtsgeschäftes bedarf.

Erläuterung

Ausfluss des Repräsentationsprinzips. Aussage: Vollmachtserteilung ist gegenüber Vertretergeschäft rechtlich selbständig. Gesetzliche Verankerung: § 167 Abs. 2 BGB, wonach Erteilung der Vollmacht nicht der Form des Rechtsgeschäftes bedarf.

3.Offenkundigkeitsprinzip
Definition
Aussage

Erklärungsgegner soll wissen, wer sein Geschäftspartner ist. Zweck: Schutz des Erklärungsgegners. Unter diesem Aspekt sind Abschwächungen (offenes Geschäft für den, den es angeht) und Durchbrechungen (verdecktes Geschäft für den, den es angeht; Handeln unter fremdem Namen) zulässig.

Erläuterung

Aussage: Erklärungsgegner soll wissen, wer sein Geschäftspartner ist. Zweck: Schutz des Erklärungsgegners. Unter diesem Aspekt sind Abschwächungen (offenes Geschäft für den, den es angeht) und Durchbrechungen (verdecktes Geschäft für den, den es angeht; Handeln unter fremdem Namen) zulässig.

4.Abstraktionsprinzip
Definition
Aussage

Umfang und Inhalt der Vollmacht sind sowohl in ihrer Wirksamkeit vom Innenverhältnis unabhängig. Gesetzliche Verankerung: § 167 Abs. 1 BGB (Erteilung der Vollmacht durch bloße Willenserklärung). § 168 BGB (Vollmacht erlischt mit zugrundeliegendem Verhältnis) weist auf, dass eine Verbindung zwischen Grundverhältnis und Vollmacht explizit gesetzlich angeordnet sein muss. Zweck: Schutz des Rechtsverkehrs, der sich um Bindungen und Wirksamkeit im Innenverhältnis nicht kümmern muss. Zugleich schützt es auch den Vertreter bei fehlendem Grundverhältnis vor einer Haftung nach § 179 BGB.

Erläuterung

Aussage: Umfang und Inhalt der Vollmacht sind sowohl in ihrer Wirksamkeit vom Innenverhältnis unabhängig. Gesetzliche Verankerung: § 167 Abs. 1 BGB (Erteilung der Vollmacht durch bloße Willenserklärung). § 168 BGB (Vollmacht erlischt mit zugrundeliegendem Verhältnis) weist auf, dass eine Verbindung zwischen Grundverhältnis und Vollmacht explizit gesetzlich angeordnet sein muss. Zweck: Schutz des Rechtsverkehrs, der sich um Bindungen und Wirksamkeit im Innenverhältnis nicht kümmern muss. Zugleich schützt es auch den Vertreter bei fehlendem Grundverhältnis vor einer Haftung nach § 179 BGB.

5.Vertrauensprinzip
Definition
Aussage

Regelt die Frage, inwieweit der Erklärungsgegner im Vertrauen auf den Bestand der Vertretungsmacht geschützt wird, die in Wirklichkeit nicht oder nicht in diesem Umfang besteht. Unterschied zum Abstraktionsprinzip: Schutz des Rechtsverkehr auch bei nicht bestehender Vertretungsmacht. Gesetzliche Verankerung: §§ 170 bis 173, 370 BGB und §§ 15 und 56 HGB. Weiterentwicklung durch Rspr.: Institut der Rechtsscheinvollmacht (Duldungs- und Anscheinsvollmacht). Ausdruck des Vertrauensprinzips ist auch § 179 BGB.

Erläuterung

Aussage: Regelt die Frage, inwieweit der Erklärungsgegner im Vertrauen auf den Bestand der Vertretungsmacht geschützt wird, die in Wirklichkeit nicht oder nicht in diesem Umfang besteht. Unterschied zum Abstraktionsprinzip: Schutz des Rechtsverkehr auch bei nicht bestehender Vertretungsmacht. Gesetzliche Verankerung: §§ 170 bis 173, 370 BGB und §§ 15 und 56 HGB. Weiterentwicklung durch Rspr.: Institut der Rechtsscheinvollmacht (Duldungs- und Anscheinsvollmacht). Ausdruck des Vertrauensprinzips ist auch § 179 BGB.

Stellvertretung
1.Anwendbarkeit
Erläuterung

§§ 164 ff. BGB direkt für Zurechung von Willenserklärungen (Abgabe: § 164 Abs. 1 BGB; Empfang: § 164 Abs. 3 BGB). §§ 164 ff. BGB analog bei geschäftsähnlichen Handlungen, z.B. Mahnung, Fristsetzung. Nicht: reine Realakte, z.B. Erwerb oder Aufgabe des Besitzes, Besitzdienerschaft (aber § 855 BGB?) oder Verarbeitung. Auch nicht: Pflichtverletzungen oder deliktische Handlungen, hier gesonderte Zurechnungsnormen, da keine Willenserklärungen.

2.Zulässigkeit
Erläuterung

Gesetzliche Vertretungsverbote (höchstpersönlichen Rechtsgeschäften, z.B. Eheschließung, letztwillige Verfügungen, §§ 2064, 2274, 2284 BGB), rechtsgeschäftlich vereinbarte Vertretungsverbote, Rechtsgeschäften, bei denen die „Natur des Rechtsgeschäftes“ der Stellvertretung entgegensteht, vgl. § 1365 BGB. Folge unzulässiger Stellvertretung: Nichtigkeit der Willenserklärung des Vertreters (ohne Genehmigungsmöglichkeit). Unterscheide: Fälle, in denen kraft Gesetzes nur die Vertretungsmacht ausgeschlossen oder beschränkt ist: §§ 181; 1629 Abs. 2, §§ 1795; 1643, 1821, 1822 BGB.

3.Eigene Willenserklärung des Vertreters
Erläuterung

Hier Abgrenzung zwischen Stellvertretung und Botenschaft. Vertreter gibt eigene Willenserklärung nach § 164 Abs. 1 BGB ab, Bote übermittelt lediglich fremde Willenserklärung. Abgrenzung nur erforderlich, wenn Hilfsperson (Bote oder Stellvertreter) sich nicht weisungsgemäß verhält, ansonsten kommt es dem Geschäftsherrn nur darauf an, dass das Geschäft zustande gekommen ist, nicht aber, wie es zustande gekommen ist.

a.Notwendigkeit
Erläuterung

Abgrenzung nötig, wenn Stellvertretung und Botenschaft zu verschiedenen Ergebnissen führen.

aa.Geschäftsfähigkeit
Erläuterung

Vertreter muss zumindest beschränkt geschäftsfähig sein, vgl. § 165 BGB. Überbringungsbote kann grds. jeder sein. Ausnahme: Empfangsboten muss entweder tatsächlich oder nach der Verkehrsanschauung geeignet und ermächtigt sein, die Willenserklärung entgegenzunehmen.

bb.Ausschluss der Botenschaft
Erläuterung
cc.Willensmängel
Erläuterung

Stellvertretung: grds. abzustellen auf Vertreter, § 166 BGB. Botenschaft: maßgeblich der Erklärende. Ausnahmsweise Anfechtung nach § 120 BGB möglich, wenn der Bote unabsichtlich falsch übermittelt hat.

dd.Form
Erläuterung

Vertreter muss Form selbst wahren; Bote kann allenfalls eine formrichtige Erklärung überbringen.

ee.Abweichungen zwischen Innen- und Außenverhältnis
Erläuterung

Abweichungen des Vertreters vom zugrundeliegenden Auftrag wegen Abstraktionsprinzip unbeachtlich; maßgeblich nur Vollmacht. Bindung des Geschäftsherrn bei Abweichung des Boten vom erteilten Auftrag in § 120 BGB geregelt.

b.Vornahme der Abgrenzung
Erläuterung

Entscheidend ist das Auftreten der Hilfsperson gegenüber dem Geschäftspartner. Hilfsperson ist Vertreter, falls der Eindruck entsteht, sie gebe eine eigene Willenserklärung ab. Hilfsperson ist Bote, falls erkennbar ist, dass nur eine vorgefertigte Willenserklärung abgegeben wird. Wenn es keine Hinweise auf eine Botenstellung gibt, so ist Vertretung anzunehmen, auch, wenn eine in allen Einzelheiten vorgefertigte Willenserklärung in fremdem Namen abgegeben wird (sog. „Vertreter mit gebundener Marschroute“).

aa.Folge, wenn Bote als Vertreter auftritt
Erläuterung

Wenn der Bote als Vertreter auftritt, so muss unterschieden werden, ob sich der Bote an die ihm erteile Botenmacht hält oder ob er diese überschreitet. Hält sich der Bote an die Botenmacht, so wird die Willenserklärung direkt dem Vertretenen zugerechnet auch ohne eine Genehmigung i.S.v. § 177 Abs. 1 BGB. Argument: Die Botenmacht deckt in diesem Fall auch das Auftreten als Vertreter. Sollte der Bote die ihm erteilte Botenmacht überschreiten so handelt die Hilfsperson als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Somit finden die §§ 177 ff. BGB Anwendung. Unter Umständen haftet der Geschäftsherr aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB.

Argument
  • Die Botenmacht deckt in diesem Fall auch das Auftreten als Vertreter. Sollte der Bote die ihm erteilte Botenmacht überschreiten so handelt die Hilfsperson als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Somit finden die §§ 177 ff. BGB Anwendung. Unter Umständen haftet der Geschäftsherr aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB.
bb.Folge, wenn ein Vertreter als Bote auftritt unter Einhaltung der Grenzen der Vertretungsmacht
Erläuterung

Wenn der Vertreter als Bote auftritt, ohne seine Vertretungsmacht zu überschreiten, so wird der Geschäftsherr gebunden. Zwar haben weder der Vertreter (der als Bote auftrat) noch der Geschäftsherr (der von Vertretung ausging) eine eigene Willenserklärung abgegeben. Dem Geschäftsherren kam es aber vor allem auf das Zustandekommen des Geschäftes an, weniger auf die Art und Weise.

c.Bote ohne Botenmacht
Erläuterung

Unterscheide:

aa.Bewusste Falschübermittlung oder fehlende Beauftragungh.L.
Erläuterung

§§ 177 ff. BGB analog. § 120 BGB gilt nicht, auch nicht analog, Arg.: keine „Verwendung“ i.S.v. § 120 BGB. Bei fehlender Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB haftet der Bote ohne Botenmacht demnach nach § 179 Abs. 1 BGB analog. Arg.: Sowohl Bote als auch Stellvertreter übernehmen Gewähr dafür, zu dieser Tätigkeit ermächtigt zu sein. Vertrauensschutz zugunsten des Erklärungsgegners gebietet es, die fehlende Botenmacht mit der fehlenden Vertretungsmacht gleichzusetzen. Aus Sicht des Erklärungsempfängers macht es keinen Unterschied, ob der Vertrag am Fehlen der Botenmacht oder am Fehlen der Vertretungsmacht scheitert. U.U. haftet der Bote auch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Die h.L. bejaht die Anwendung, um den unbilligen § 179 Abs. 3 BGB durch den flexibleren § 254 BGB zu ersetzen. Nach der Rspr. gilt der § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben dem § 179 BGB jedenfalls dann, wenn die Hilfsperson zwar erklärt, ohne Vertretungs- oder Botenmacht zu handeln, aber die Genehmigung als reine Formsache hinstellt.

bb.Unbewusste Falschübermittlung
Erläuterung

Willenserklärung ist wirksam. Möglichkeit der Anfechtung nach § 120 BGB. Der Erklärende haftet dem Anfechtungsempfänger nach § 122 Abs. 1 BGB.

4.In fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip)
Erläuterung

Gesetzliche Verankerung: § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zweck: Geschäftspartner soll erfahren wer sein Vertragspartner ist. Möglich sind: ausdrückliche Erklärung (§ 164 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB) oder schlüssiges Ergeben aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB). Bei Nichtbeachtung: Vertreter wird selbst unmittelbar aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet, § 164 Abs. 2 BGB. Vertretene kann das Rechtsgeschäft nicht durch Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB an sich ziehen. Grund: Schutz des Geschäftsgegners, der wissen soll, wer sein Geschäftspartner wird.

a.Doppelte Funktion des § 164 Abs. 2 BGB
aa.§ 164 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB: Auslegungsregel für den Fall, dass der Vertreter gegen das Offenkundigkeitsprinzip verstößt. Bleibt die Erklärung, wer Vertragspartner werden soll, mehrdeutig, so ist im Zweifel ein Eigengeschäft des Erklärenden anzunehmen.
bb.§ 164 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB: Ausschluss der Anfechtung wg. Irrtums für den Fall, dass objektiv Eigenhandeln erklärt, subjektiv aber Fremdhandeln gewollt war.
b.Klarstellung des Vertreters, dass Rechtsfolgen nicht den Handelnden, sondern einen anderen treffen sollen.
c.Teleologische Reduktionen
Erläuterung

Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip sind anerkannt, wo die Interessen des Vertragspartners eine Offenlegung der Fremdbezogenheit nicht erfordern.

aa.Abschwächung durch sog. offenes Geschäft für den, den es angeht
Erläuterung

Handelnder bringt zwar zum Ausdruck, dass er für einen anderen auftritt, gibt allerdings nicht bekannt, wer der andere ist (Verzicht auf die exakte Bestimmung des Vertragspartners).

(1)Geschäft für einen zu benennenden Dritten
Erläuterung

Vertreter verpflichtet einen Dritten, der noch nicht objektiv feststeht, z.B. Treuhänder vertritt eine erst zu bildende Bauherrengemeinschaft. ACHTUNG: Nicht bei Auflassung, Arg.: Schwebelage unvereinbar mit Bedingungsfeindlichkeit nach § 925 Abs. 2 BGB. Geschäft wird ex nunc mit Benennung des Dritten wirksam; andernfalls, z.B. wenn der Vertretene nie existent wird, haftet der Handelnde analog § 179 Abs. 1 BGB.

(2)Geschäft für einen namentlich nicht benannten, aber objektiv feststehenden Dritten
Erläuterung

Vertreter verpflichtet einen Dritten, der zwar feststeht, aber eben nicht genannt ist, z.B. „Verkauf im Auftrag des Eigentümers“. Vertrag kommt sofort zustande. Bei Erfüllungsschwierigkeiten muss der Vertreter den Dritten benennen, andernfalls haftet er analog § 179 Abs. 1 BGB.

bb.Durchbrechung (völliger Verzicht auf die Klarstellung des Fremdhandeln)
(1)Verdecktes Geschäft für den, den es angeht
Erläuterung

Fremdwirkung tritt ein, obwohl der Vertreter die Vertretung nicht offenlegt. Wegen der Nachteile für den Geschäftspartner (dieser kennt den Vertragspartner nicht!), nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (kumulativ):

(a)Erklärungsgegner hat kein Interesse an der Offenlegung, z.B. bei Bargeschäften des täglichen Lebens, bei denen die Verpflichtungen sofort erfüllt werden
(b)Handelnde will zugleich aus Sicht eines objektiven Beobachters fremd handeln, z.B. Haushälterin zahlt mit Mitteln des Pfarrers.
(2)Identitätstäuschung / Namenstäuschung
Erläuterung

Welcher Fall vorliegt, ist aus der Sicht des Geschäftsgegners abzugrenzen.

(a)Namenstäuschung
Erläuterung

Konnte sich dieser unter dem verwendeten Namen nichts vorstellen und kommt es ihm primär auf die Person des Handelnden an, so liegt eine Namenstäuschung vor („Handeln unter falscher Namensangabe“). Folge: Geschäft kommt mit der Person des Namensverwenders zustande, §§ 164 ff. BGB finden keine Anwendung; der Namensinhaber kann das Geschäft nicht an sich ziehen, z.B. Bestellung eines Hotelzimmers unter dem Namen Schmidt. Der Name ist hier „Schall und Rauch“.

(b)Identitätstäuschung
Erläuterung

Verbindet der Geschäftspartner jedoch mit dem Namen eine bestimmte Vorstellung (Prominenz, Bonität), ist für ihn also die Person des Namensträgers für ihn entscheidend, so liegt eine Identitätstäuschung vor („Handeln unter fremdem Namen“). Folge: Geschäft kommt mit dem Namensinhaber zustande, soweit der Verwender Vertretungsmacht besitzt, z.B. Kauf einer teuren Uhr. Ohne Vertretungsmacht gelten die §§ 177 ff. BGB analog.

(3)Unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft
Erläuterung

Handelnder legt die Vertretung für ein Unternehmen nicht offen, aber aus den Umständen ist ersichtlich, dass nur der Betriebsinhaber verpflichtet werden soll (sog. Geschäft mit dem Inhaber eines Gewerbebetriebes), z.B. bei der Verwendung von Firmenbriefpapier, Verhandlungen in den Betriebsräumen, Kassiererin als Vertreter des Ladeninhabers. I.d.R. ergibt sich schon aus den Umständen, dass der Betriebsinhaber verpflichtet werden soll, was nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Wahrung des Offenkundigkeitsprinzips ausreicht. Eine Sonderbehandlung wird erst nötig, wenn der Handelnde irrtümlich für den Betriebsinhaber gehalten wird. Denn der Wille des Handelnden, für den Betrieb zu handeln, tritt dann nicht erkennbar hervor, so dass nach § 164 Abs. 2 BGB dann der Handelnde verpflichtet wird. Gleichwohl wird hier der Betriebsinhaber zum Vertragspartner, weil der Wille der Parteien im Zweifel auf die Verpflichtung des Betriebsinhabers gerichtet sein wird. Rechtsfolge:

(a)Grds. wird der Betriebsinhaber verpflichtet
(b)Ausnahmsweise kann auch der Handelnde einer Rechtsscheinhaftung unterliegen. Beispiele:
(aa)Handelnder verstößt gegen firmenrechtliche Vorschriften, indem er das Gesellschaftsverhältnis nicht klarstellt, z.B. wenn der Handelnde eine GmbH vertritt, ohne unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GmbHG deren beschränkte Haftungsmasse bekanntzugeben. Folge: Haftung analog § 179 Abs. 1 BGB.
(bb)Handelnder gibt sich als Inhaber der Firma aus, und der Geschäftspartner hat Grund, darauf zu vertrauen, z.B. wenn der Handelnde früher bekanntermaßen Inhaber der Firma war. Folge: Rechtsscheinhaftung.
5.Vertretungsmacht
a.Bestand
aa.Rechtsgeschäftlich erteile Vertretungsmacht (Vollmacht)
Erläuterung

Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, vgl. Legaldefinition in § 166 Abs. 2 BGB. Erteilung der Vollmacht (= Bevollmächtigung) erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, § 167 Abs. 1 BGB.

(1)ausdrücklich / konkludent
Erläuterung

konkludent z.B. durch Übertragung von Aufgaben, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte Vollmacht erfordert. Ausnahme: Prokura kann nicht konkludent erteilt werden, § 48 HGB.

(2)Erklärung gegenüber Vertreter, § 167 Abs. 1 Fall 1 BGB (sog. Innenvollmacht), oder gegenüber intendierten Vertragspartner, § 167 Abs. 1 Fall 2 BGB (sog. Außenvollmacht). Über den Wortlaut des § 167 BGB hinaus auch durch öffentliche Bekanntmachung.
(3)Formbedürfnis?
(a)Grundsatz: Nein, vgl. Wortlaut des § 167 Abs. 2 BGB (Ausdruck des Trennungsprinzips).
Definition
Grundsatz

Nein, vgl. Wortlaut des § 167 Abs. 2 BGB (Ausdruck des Trennungsprinzips).

(b)Ausnahme: spezialgesetzliche Regelung
(c)Ausnahme: Teleologische Reduktion des § 167 Abs. 2 BGB, abgeleiteter Formzwang. Grund: Unter bestimmten Umständen kann die Vollmachterteilung die gleiche Wirkung haben, wie die Vornahme des Rechtsgeschäftes. Das ist der Fall, wenn der Vertretene durch die Vollmacht bereits dem Rechtsgeschäft vergleichbar gebunden ist. Es besteht dann die Gefahr, dass die Warnfunktion des Formzwanges unterlaufen wird. Daher wird § 167 Abs. 2 BGB teilweise teleologisch reduziert, so dass die Vollmacht in der Weise formbedürftig ist, wie das Vertretergeschäft einer Form bedarf. Beispiele:
Definition
Ausnahme

Teleologische Reduktion des § 167 Abs. 2 BGB, abgeleiteter Formzwang. Grund: Unter bestimmten Umständen kann die Vollmachterteilung die gleiche Wirkung haben, wie die Vornahme des Rechtsgeschäftes. Das ist der Fall, wenn der Vertretene durch die Vollmacht bereits dem Rechtsgeschäft vergleichbar gebunden ist. Es besteht dann die Gefahr, dass die Warnfunktion des Formzwanges unterlaufen wird. Daher wird § 167 Abs. 2 BGB teilweise teleologisch reduziert, so dass die Vollmacht in der Weise formbedürftig ist, wie das Vertretergeschäft einer Form bedarf. Beispiele:

(aa)§ 311b Abs. 1 BGB, wenn die Vollmachterteilung unwiderruflich ist oder die Bevollmächtigung von § 181 BGB befreit ist oder der Bevollmächtigte unter dem Einfluss des Grundstückserwerbers steht.
(bb)§ 492 Abs. 4 BGB, Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages.
(cc)Ähnlich bei Verträgen über den Erb- oder Pflichtteil und dem Erbverzicht.
(dd)Abschluss eines Bürgschaftsvertrags oder Ergänzung eines entsprechenden Blanketts untersteht wegen der von § 766 BGB bezweckten Warnfunktion generell dem Formzwang. ACHTUNG: Auch wenn wegen des Formzwangs keine wirksame Vollmacht erteilt wurde, kommt bei Aushändigung eines Blanketts eine Rechtsscheinhaftung analog § 172 Abs. 2 BGB in Betracht.
(4)Widerruf der Vollmacht
Erläuterung

Geschieht grds. in den Formen, in denen sie erteilt werden konnte, wobei dies insbesondere unabhängig von der Art der Erteilung zu sehen ist, § 168 Satz 3 BGB. Zugunsten des redlichen Dritten gelten aber §§ 170, 173 BGB. Rechtliche Gebundenheit tritt z.B. ein, wenn die Vollmacht unwiderruflich ist. ACHTUNG: Jede Vollmacht ist aus wichtigem Grund widerruflich.

(5)Faktische Gebundenheit
Erläuterung

tritt z.B. ein, wenn der Nichtgebrauch der Vollmacht mit Nachteilen für den Vollmachtgeber (Vertragsstrafe) verbunden ist. Ebenso, wenn der Bevollmächtigte den Weisungen des Erwerbsinteressenten unterliegt oder wenn der Bevollmächtigte vom Selbstkontraktionsverbot des § 181 BGB befreit ist UND dadurch endgültige Bindung eintritt. Beispiel: Geschäftsherr ist zu krank, um das Hauptgeschäft selbst vorzunehmen, und erteilt die Vollmacht gleichsam als Ersatzgeschäft.

(6)Erlöschen
(a)Grundsatz: Bestimmt sich nach Vollmacht selbst
Definition
Grundsatz

Bestimmt sich nach Vollmacht selbst

(b)Sekundär erlischt die Vollmacht nach § 168 Satz 1 BGB mit dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, wenn dieses nicht abweicht.
(c)Schließlich endet die Vollmacht mit Widerruf gegenüber dem Vertreter oder Geschäftspartner, § 168 Satz 2 BGB. Wurde der Widerruf durch Parteivereinbarung ausgeschlossen, so bleibt ein Widerruf aus wichtigem Grund dennoch möglich.
(d)Verzicht oder Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten
(e)Tod des Bevollmächtigten nach Maßgabe der §§ 168, 673, 675 BGB
(f)Anfechtung der Vollmacht
(g)NICHT: Tod des Bevollmächtigten, wenn auch das zugrundeliegende Kausalgeschäft nicht erlischt, vgl. die Auslegungsregeln der § 168 Satz 1, § 672 Satz 1, § 673 BGB. Die fortwirkende Vollmacht bezeichnet man als transmortale Vollmacht. Ausnahmsweise erlischt die Vollmacht doch, wenn sie z.B. auf die Lebenszeit begrenzt war.
Definition
NICHT

Tod des Bevollmächtigten, wenn auch das zugrundeliegende Kausalgeschäft nicht erlischt, vgl. die Auslegungsregeln der § 168 Satz 1, § 672 Satz 1, § 673 BGB. Die fortwirkende Vollmacht bezeichnet man als transmortale Vollmacht. Ausnahmsweise erlischt die Vollmacht doch, wenn sie z.B. auf die Lebenszeit begrenzt war.

(7)Postmortale Vollmacht
Erläuterung

Vollmacht auf den Todesfall oder eine Vollmacht über den Tod hinaus, d.h. Vollmacht wird mit Tod des Vollmachtgebers wirksam. Erteilung ist zulässig. Vertreter vertritt dann die Erben. Generelle Verpflichtung, die Zustimmung der Erben einzuholen, besteht für den Vertreter nicht. Str., ob bei Ausübung der Vollmacht Interesse der Erben berücksichtigt und ggf. ihre Weisungen eingeholt werden muss.

PAnaloge Anwendung von § 2301 BGB auf postmortale Vollmacht?
Beispiel

Großmutter beauftragt ihre Nichte zum postmortalen Unterwertverkauf ihres Hauses an ihren Bruder, um zu verhindern, dass der Erbe das Haus veräußert.

+, Arg.: Postmortale Vollmacht zur Vornahme unentgeltlicher Geschäfte wirkt faktisch wie eine Vermächtnisanordnung: Erblasser erbringt zu Lebzeiten kein Opfer und der Bevollmächtigte besitzt eine Hoffnung, die sich erst mit dem Tode erfüllt.
[h.M.], Arg.: Voraussetzung für eine Anwendung ist, dass der Erblasser Partei eines unentgeltlichen Geschäfts würde. Dieses wird jedoch gerade nicht vom Erblasser abgeschlossen, sondern vielmehr vom Erben, vertreten durch den Bevollmächtigten.h.M.
PVorliegen eines Missbrauchs der postmortalen Vollmacht, wenn Vertreter sie ausübt, ohne Erben zu konsultieren?
Erläuterung

Fraglich ist bereits die objektive Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Vertreters.

+, Arg.: Erbe rückt mit dem Tod des Vollmachtgebers in dessen Beziehung zum Bevollmächtigten ein, Folge: Pflichten aus dem Innenverhältnis (§§ 662, 665, 666 BGB) sind nunmehr gegenüber Erben zu beachten.
, Keine Rücksprachepflicht. Arg.: Sinn der postmortalen Vollmacht ist, dass Ausübung vom Willen der Erben unabhängig ist.
(8)Anfechtung
(a)Zulässigkeit in Fällen, in denen der Vertreter das Rechtsgeschäft bereits geschlossen hat str.e.A., h.M.
Erläuterung

e.A.: Anfechtung der Vollmacht nach Abschluss des Vertretergeschäfts generell unzulässig

h.M.: Bevollmächtigung ist jederzeit anfechtbar. Streitig ist dabei, wer Anfechtungsgegner i.S.d. § 143 Abs. 3 Satz 1 BGB ist.

(b)Anfechtungsgegner i.S.d. § 143 Abs. 3 Satz 1 BGB str.a.A., e.A.
Erläuterung

e.A.: Innenvollmacht der Vertreter, Außenvollmacht der Vertragspartner

a.A.: wahlweise Vertreter oder Vertragspartner

a.A.: stets der Vertragspartner

bb.gesetzliche Vertretungsmacht
(1)„Gesetzlicher Vertreter“, § 1626 BGB
(2)Eltern, § 1626 Abs. 2, § 1629 BGB
(a)§ 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB: grds. Gesamtvertretung durch beide Elternteile nötig. Ausnahme: Vertretung des Kindes ist Element des Sorgerechts, so dass bei Scheidung der Eltern der allein sorgeberechtigte Elternteil die Alleinvertretungsmacht für das Kind hat. Fungieren die Eltern jedoch als Empfangsvertreter (Passivvertretung), so genügt die Abgabe der Willenserklärung gegenüber einem Elternteil.
(b)Tritt nur ein Elternteil auf, so ist das Rechtsgeschäft grds. unwirksam, §§ 177 ff. BGB analog, es sei denn der andere Elternteil hat zuvor zugestimmt. Ist das Rechtsgeschäft unwirksam, so kann der andere Elternteil nach § 179 Abs. 1 BGB genehmigen.
(c)Folge der vorherigen Zustimmung des einen Elternteils auf die Vertretung des anderen; dogmatische Einordnung str.a.A., e.A.
Erläuterung

e.A.: Vorherige Zustimmung ist Bevollmächtigung durch den anderen Elternteil mit der Folge, dass der Handelnde zugleich im Namen des Kindes kraft eigener Vertretungsmacht und im Namen des anderen Elternteils kraft abgeleiteter Vertretungsmacht tätig wird (= Fall der mittelbaren Untervertretung).

a.A.: Durch vorherige Zustimmung erstarkt Einzelvertretungsmacht punktuell zur Gesamtvertretung.

(d)Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, §§ 1643, 1821, 1822 BGB.
(e)Bestllung eines Ergänzungspflegers, § 1629 Abs. 2, § 1795 Abs. 1 bzw. § 1629 Abs. 2, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB i.V.m. § 1909 BGB [heute § 1809 BGB].
cc.organschaftliche Vertretungsmacht
Erläuterung

Bestellung zum vertretungsberechtigten Organ einer juristischen Person, z.B. Vereinsvorstand § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB

dd.Rechtsscheinvollmacht
Erläuterung

Schutz des Vertrauens auf den Bestand einer Vertretungsmacht, vor allem §§ 170 ff. BGB, Duldungs- und Anscheinsvollmacht

b.Umfang
aa.Grds. Bestimmung aus Vollmacht, soweit nicht ausnahmsweise gesetzlich festgelegt, z.B. Prokura, § 49 HGB, Handlungsvollmacht, §§ 54 ff. HGB. Ermittlung durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB aus der Sicht des Erklärungsempfängers. Daher:
(1)Reine Innenvollmacht: Auslegung aus Sicht des Bevollmächtigten.
Definition
Reine Innenvollmacht

Auslegung aus Sicht des Bevollmächtigten.

(2)Außenvollmacht: Auslegung aus Sicht des Geschäftspartners.
Definition
Außenvollmacht

Auslegung aus Sicht des Geschäftspartners.

bb.Einschränkungen bei Vertretung eines Minderjährigen durch die Eltern
(1)Ausgeschlossen für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften nach Maßgabe der § 1629 Abs. 2, § 1795 BGB. Konsequenz des Verweises auf § 1795 BGB [heute § 1824 BGB]: Über § 1795 Abs. 3 BGB [heute § 1824 BGB] greift zwischen Eltern und Kund die Regelung des § 181 BGB ein, wonach ein Rechtsgeschäft zwischen Eltern und Kind i.d.R. gegen das Selbstkontraktionsverbot verstößt.
(2)Eingeschränkt durch das Erfordernis vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung nach §§ 1643, 1821, 1822 BGB.
cc.Unklarheiten gehen zu Lasten des Vollmachtgebers, weil die Vollmacht Auswirkungen auf Dritte hat und daher nur „klare“ Begrenzungen verträgt.
dd.Arten der Vollmacht, unterscheidbar nach dem Umfang
(1)Spezialvollmacht
Erläuterung

Ermächtigung zur Vornahme eines bestimmten Rechtsgeschäftes. Auslegungsfrage, ob Beschränkung der Vollmacht oder Weisung im Innenverhältnis

(2)Art- oder Gattungsvollmacht
Erläuterung

Ermächtigung zur Vornahme einer bestimmten Art von Rechtsgeschäft

(3)Generalvollmacht
Erläuterung

Ermächtigung zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte in den Grenzen, in denen Vertretung gesetzlich zulässig ist. Aber: Auslegung kann ergeben, dass völlig ungewöhnliche Geschäfte von der Vollmacht nicht erfasst sind.

c.Kein Missbrauch
Erläuterung

Grds. ist die Vertretungsmacht aus Verkehrsschutzgründen unabhängig vom zugrundeliegenden Innenverhältnis (Abstraktionsprinzip). Folge des Abstraktionsprinzips ist, dass die Vollmacht sowohl in ihrer Wirksamkeit vom Innenverhältnis unabhängig ist, als auch dass der inhaltliche Beschränkungen aus dem Innenverhältnis außer Betracht bleiben. Ausnahmsweise tritt keine Bindung des Geschäftsherrn ein, wenn der Geschäftspartner nicht schutzwürdig ist. Insoweit ist zu unterscheiden:

aa.Soweit die Nichtbindung des Geschäftsherrn mit § 138 BGB (Kollusion) oder § 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung durch den Vertragspartner) begründet wird, liegt an sich keine echte Ausnahme vom Abstraktionsprinzip vor, weil der Umfang der Vertretungsmacht dadurch unberührt bleibt.
bb.Eine echte Ausnahme vom Abstraktionsprinzip liegt erst dann vor, wenn man mit der h.L. nach den Regeln vom Missbrauch der Vertretungsmacht §§ 177 ff. BGB analog anwendet, denn dann erlangt die Innenbindung Außenwirkung.h.L.
(1)Objektiver Missbrauchs
Erläuterung

Überschreiten der Befugnisse aus dem Innenverhältnis (rechtliches Dürfen) im Außenverhältnis (rechtliches Können). Die Vertretungsmacht muss nach außen weiter reichen, als die im Innenverhältnis bestehende Befugnis, dies ist insbesondere der Fall bei im Außenverhältnis unbeschränkbaren Vollmachten des HGB.

(2)Voraussetzungen in der Person des Vertretersh.L.
Definition
Rspr.

Bei der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht genügt grds. die objektive Pflichtwidrigkeit. Nur bei den gesetzlich unbeschränkbaren Vertretungstypen des Handelsrechts (§§ 49, 126 HGB, § 37 Abs. 2 GmbHG) soll Schädigungsabsicht erforderlich sein. Arg.: Vom Abstraktionsprinzip bezweckter Verkehrsschutz wird durch die gesetzliche Fixierung des Umfangs der Vertretungsmacht noch verstärkt und darf dann nicht einfach wieder verlorengehen.

Erläuterung

Unstreitig erforderlich: objektiv pflichtwidriges Verhalten. Gegeben, wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht überschreitet oder das Rechtsgeschäft die Interessen des Geschäftsherrn verletzt. Der Vertreter muss keine Schädigungsabsicht haben. Hierzu werden unterschiedliche Begründungen vertreten

Rspr.: Bei der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht genügt grds. die objektive Pflichtwidrigkeit. Nur bei den gesetzlich unbeschränkbaren Vertretungstypen des Handelsrechts (§§ 49, 126 HGB, § 37 Abs. 2 GmbHG) soll Schädigungsabsicht erforderlich sein. Arg.: Vom Abstraktionsprinzip bezweckter Verkehrsschutz wird durch die gesetzliche Fixierung des Umfangs der Vertretungsmacht noch verstärkt und darf dann nicht einfach wieder verlorengehen.

h.L.: Subjektive Absicht des Vertreters grds. unerheblich. Arg.: Wenn man dem Geschäftspartner den Verkehrsschutz des Abstraktionsprinzips versagen will, darf dies nicht von der subjektiven Einstellung eines anderen abhängen, sondern allenfalls von eigenen subjektiven Eigenschaften.

(3)Voraussetzungen in der Person des Geschäftspartnersh.L.
Definition
Rspr.

Ausreichend ist, dass der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass sich die Notwendigkeit der Rückfrage gerade aufdrängen musste. Erst die schuldhafte Verletzung der hierdurch verletzten Informationspflicht soll den Tatbestand des Vollmachtmissbrauchs erfüllen.

Erläuterung

Unstreitig schadet dem Geschäftspartner positive Kenntnis von dem objektiv pflichtwidrigen Vertreterverhalten. Str. ist, inwieweit fahrlässige Unkenntnis der Pflichtwidrigkeit zur Versagung des Verkehrsschutzes führt.

Nie ausreichend: leichte Fahrlässigkeit, Arg.: Aushöhlung des Abstraktionsprinzips durch weitreichende Prüfungspflichten.

Rspr.: Ausreichend ist, dass der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass sich die Notwendigkeit der Rückfrage gerade aufdrängen musste. Erst die schuldhafte Verletzung der hierdurch verletzten Informationspflicht soll den Tatbestand des Vollmachtmissbrauchs erfüllen.

h.L.: sachlich übereinstimmend wird z.T. grobe Fahrlässigkeit gefordert, zum Teil auf objektive Evidenz abgestellt.

(4)Auf der Rechtsfolgeseite besteht Einigkeit, dass der Geschäftsherr aus dem Vertretergeschäft nicht gebunden ist. Dogmatische Begründung unterschiedlich:
Definition
T.d.L.

Vertretungsmacht bleibt zwar voll bestehen, aber Geschäftsherr erhält Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB auf Beseitigung des Geschäfts gegen den Geschäftspartner.

Erläuterung

Rspr. lässt Vertretungsmacht als solche unangetastet, gibt dem Geschäftsherrn allerdings die Möglichkeit eine Einrede nach § 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung) zu erheben, so dass er die Erfüllung des Rechtsgeschäfts verweigern kann. Arg.: § 177 ff. BGB passen nicht, da die Vollmacht besteht und die Schutzwürdigkeit des Dritten fehlt.

H.L.: § 177 ff. BGB analog, d.h. in teleologischer Reduktion des Abstraktionsprinzips erlangt die Innenbindung ausnahmsweise Außenwirkung, so dass der Vertreter im Ergebnis keine hinreichende Vertretungsmacht hat. Arg.: Es besteht die Möglichkeit des Geschäftsherrn, das Geschäft durch Genehmigung gem. § 177 Abs. 1 BGB doch noch gelten zu lassen.

T.d.L.: Vertretungsmacht bleibt zwar voll bestehen, aber Geschäftsherr erhält Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB auf Beseitigung des Geschäfts gegen den Geschäftspartner.

(5)Mitverschulden des Geschäftsherrnh.L.
Definition
Rspr

Anwendung § 254 BGB analog. Kritik: Einrede kann nur entweder ganz oder gar nicht erhoben werden. Zudem versagt § 254 BGB bei unteilbaren Leistungen.

Erläuterung

Dogmatische Modelle:

Rspr: Anwendung § 254 BGB analog. Kritik: Einrede kann nur entweder ganz oder gar nicht erhoben werden. Zudem versagt § 254 BGB bei unteilbaren Leistungen.

h.L.: Geschäft ist insgesamt unwirksam, Geschäftspartner hat einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB gegen den Geschäftsherrn. Fehlverhalten des Geschäftspartners wird wiederum gem. § 254 BGB angerechnet.

d.Einschränkungen des Umfangs nach § 181 BGB
aa.Zweck
Erläuterung

Schutz des Vertretenen vor unvermeidbaren Interessenkollisionen, die bei einer Insichvertretung oder einer Mehrfachvertretung vorkommen. Der Vertreter müsste sonst zwei widerstreitende Interessenlagen berücksichtigen. Das birgt die Gefahr einer Schädigung der Vermögensinteressen des Vertretenen oder eines Teils der verschiedenen Vertretenen. § 181 BGB ist eine bewusst formalisierte Ordnungsvorschrift. Die gesetzliche Regelung geht nicht von der im Einzelfall vorhandenen oder nicht vorhandenen Interessenkollision aus, sondern stellt allein formell auf die Art der Vornahme eines Rechtsgeschäftes ab. Vor diesem Hintergrund sind Ausnahmen zu § 181 BGB oder Erweiterungen nur zulässig, wenn sie vom Einzelfall losgelöst keinen Interessenkonflikt beinhalten.

bb.Anwendbarkeit
Erläuterung

Nur Erfassung von Fällen der Interessenkollision, in denen der Vertreter wenigstens mittelbar an der Vornahme des Rechtsgeschäfts beteiligt ist. Deshalb findet er keine Anwendung, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen eine Bürgschaft für eine eigene Schuld übernimmt, gleiches gilt für die Hypothek, den Garantievertrag und für die Schuldübernahme nach § 414 BGB. In diesen Fällen soll Schutz nur über die Missbrauchsregeln gewährt werden.

cc.Voraussetzungen
(1)Handeln eines Vertreters
Erläuterung

§ 181 BGB gilt nicht nur für den rechtsgeschäftlichen Vertreter, sondern auch für den gesetzlichen Vertreter und die Organe juristischer Personen. § 181 BGB gilt analog für Amtswalter, z.B. Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter, usw.

(2)Vorliegen eines Insichgeschäfts
(3)Kein Ausschluss der Anwendung des § 181 BGB
(a)Abbedingung des § 181 BGB im Rahmen der Vollmacht
(b)Insichgeschäft besteht nur in Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit, § 181 Halbsatz 2 BGB. Hier bestehen jedoch aufgrund des Zweck des § 181 BGB Einschränkungen:
(aa)§ 181 BGB deckt nur reine Erfüllungsgeschäfte ab (§ 362 BGB), erlaubt aber keine Surrogate (§ 364 BGB).
(bb)Verbindlichkeit muss wirklich bestehen; nicht ausreichend: Verbindlichkeit entsteht mit Erfüllung, z.B. § 311b Abs. 2 BGB.
(cc)Verbindlichkeit ist fällig und einredefrei, weil der Stellvertreter nicht durch „Selbstbeschaffung“ der Erfüllungsleistung dem Vertretenen das Zahlungsziel nehmen darf.
(4)Teleologischer Reduktion des Anwendungsbereichs des § 181 BGB
Erläuterung

Interessenkollision kann abstrakt-generell gar nicht eintreten, z.B. weil das Rechtsgeschäft für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft ist, § 107 Fall 1 BGB analog. Arg.: Vertretene ist nicht schutzwürdig. Beispiel: Andernfalls wären die Eltern eines fünfjährigen Kindes nicht in der Lage, diesem wirksam eine Eisenbahn zu schenken.

dd.Analoge Anwendung des § 181 BGB
(1)Einseitige, amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung, wenn der Erklärende diese wahlweise gegenüber sich oder einer Behörde abgeben kann. Beispiele: Nach § 875 Abs. 1 Satz 2 BGB kann die Erklärung der Löschung eines dinglichen Rechts entweder gegenüber dem Grundbuchamt oder gegenüber dem von der Löschung Begünstigten abgegeben werden. Wird dem Grundeigentümer vom Gläubiger die Vollmacht erteilt, die Löschung der Hypothek zu erklären, so kann er dies nach § 875 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB gegenüber sich selbst tun (dann § 181 BGB direkt) oder nach Fall 2 gegenüber dem Grundbuchamt (dann gilt § 181 BGB analog).
(2)Der von § 181 BGB betroffene Vertreter bestellt seinerseits einen Untervertreter und nimmt das Rechtsgeschäft dann mit diesem vor. Arg.: Trotz Personenverschiedenheit besteht derselbe Interessenkonflikt, sonst Unterlaufen des § 181 BGB. Beispiel: Will der Vertreter das Auto des Geschäftsherrn an sich selbst verkaufen, so scheitert er an § 181 BGB. Bestellt er einen Vertreter für sich oder einen Untervertreter für den Geschäftsherrn, so könnte er wegen der eintretenden Personenverschiedenheit unabhängig von § 181 BGB das Auto verkaufen. Daher muss § 181 BGB wegen der Umgehungsgefahr analog gelten.
PGilt § 181 BGB analog bei Interzessionsgeschäften zur Absicherung eigener Schulden?
ee.Rechtsfolge
Erläuterung

Entgegen dem Wortlaut „kann nicht“ führt ein Verstoß gegen § 181 BGB nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes, sondern vielmehr zum Entfallen der Vertretungsmacht mit der Folge, dass die § 177 ff. BGB gelten. Argument: Wenn der Geschäftsherr durch vorherige Gestattung nach § 311 BGB auf den Schutz des § 181 BGB verzichten kann, so muss er umgekehrt auch nach dem gegen § 181 BGB verstoßenden Rechtsgeschäft dieses durch Genehmigung an sich ziehen können.

Argument
  • Wenn der Geschäftsherr durch vorherige Gestattung nach § 311 BGB auf den Schutz des § 181 BGB verzichten kann, so muss er umgekehrt auch nach dem gegen § 181 BGB verstoßenden Rechtsgeschäft dieses durch Genehmigung an sich ziehen können.
6.Rechtsfolge
Erläuterung

Die Stellvertretung ist das rechtsgeschäftliche Handeln im Namen des Vertretenen, so dass die Folgen des Rechtsgeschäfts unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken, § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Stellvertretung muss abgegrenzt werden von der:

a.Vermittlung, der ausschließlichen Vermittlung eines Rechtsgeschäftes ohne Abgabe einer eigenen Willenserklärung,
b.Mittelbaren Stellvertretung, dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts im eigenen Namen, aber im fremdem Interesse und für fremde Rechnung (z.B. Kommission, § 383 HGB), „wirtschaftlicher Erfolg“ des Rechtsgeschäfts kommt einem anderen zugute
c.Verfügungsbefugnis, bei der der Verfügungsbefugte im eigenen Namen über ein Recht des Ermächtigenden verfügt (z.B. Einziehungsbefugnis).
Rechtsscheinvollmacht
Erläuterung

Der Geschäftspartner wird unter besonderen Umständen in seinem Vertrauen auf den Bestand einer Vollmacht geschützt.

1.Die §§ 170-173 BGB enthalten eine gesetzliche Rechtsscheinhaftung, durch die das Vertrauen auf den Bestand von Vertretungsmacht geschützt wird. Ein ähnlicher Vertrauensschutz findet sich in § 370 BGB, §§ 15, 56 HGB.
Erläuterung

Die §§ 170-173 BGB schützen nach ihrem Wortlaut den guten Glauben des Dritten an den Fortbestand einer einmal wirksam erteilten Vertretungsmacht. Nach ganz h.M. gelten die §§ 170 ff. BGB zudem analog, wenn die Vollmacht von vornherein nicht bestanden hat. Gemeinsame Voraussetzungen:

aa.Objektiver Rechtsscheintatbestand
Erläuterung

Erteilung einer Außenvollmacht i.S.v. § 167 Abs. 1 Fall 2 BGB gegenüber einem Dritten

Erläuterung

Besondere Mitteilung oder Bekanntmachung einer (angeblichen) Innenvollmacht. Beispiel: Ankündigung eines Vertreterbesuchs, Eintragung in das Handelsregister

Erläuterung

Vorlage einer Vollmachturkunde durch den Vertreter, die der Vertretene dem Vertreter ausgehändigt hat.

PGilt § 172 BGB (Rechtsscheinhaftung bei Vorlage einer Vollmachturkunde) analog für eine abhanden gekommene Urkunde?
Erläuterung

Denkbar wäre, in der nachlässigen Verwahrung eine Aushändigung zu sehen und diesen Fall gleich zu behandeln mit dem Fall eines abredewidrig ausgefüllten Blanketts.

Richtig ist jedoch, diese Analogie zu § 172 BGB abzulehnen und den Fall einer abhanden gekommenen Urkunde gleichzusetzen mit dem Fall einer abhanden gekommenen Willenserklärung. Argumente: Der Wortlaut des § 172 BGB „Aushändigung“ setzt positives Tun voraus, also nicht nur das Unterlassen der erforderlichen Sorgfalt. Gegen dieses Argument spricht wiederum, dass eine Analogie wesensmäßig nicht am Wortlaut einer Norm haftet. Jedenfalls passt der Vergleich mit einem Blankett nicht, weil dieses immerhin willentlichen übergeben wurde.

Argument
  • WortlautDer Wortlaut des § 172 BGB „Aushändigung“ setzt positives Tun voraus, also nicht nur das Unterlassen der erforderlichen Sorgfalt. Gegen dieses
bb.Zurechenbarkeit des objektiven Rechtsscheins: ist anzunehmen, wenn der Vertretene bei Setzung des objektiven Rechtsscheintatbestandes geschäftsfähig ist und mit Kundgabewillen handelt. Diese beiden Merkmale sind erforderlich, weil die Rechtsscheinhaftung nur über den Mangel der Vollmacht, nicht aber über sonstige Mängel des Rechtsgeschäfts hinweghilft.
cc.Guter Glaube des Gegners nach Maßgabe des § 173 BGB
Erläuterung

Danach kann sich der Vertragspartner nicht auf Rechtsscheingrundsätze berufen, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste, d.h. grob fahrlässig nicht kannte (Legaldefinition § 122 Abs. 2 BGB).

dd.Anfechtbarkeit?
Erläuterung

Die Anfechtbarkeit der Kundmachung ist abhängig von der Rechtsnatur der Kundmachung:

(1)Bei einer Rechtsscheinvollmacht kann nach h.M. nicht angefochten werden, da keine Willenserklärung vorliegt; die Kundmachung ist lediglich eine Wissenserklärung. Nach a.A. soll hier angefochten werden können, da der gesetzte Rechtsschein nicht stärker binden soll als eine Willenserklärung.a.A., h.M.
(2)Bei einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung finden die Vorschriften über Willenserklärungen Anwendung und daher kann nach den §§ 119 ff. BGB angefochten werden.
b.Nach § 370 BGB gilt der Überbringer einer echten Quittung als zum Empfang der Leistung berechtigt. § 370 BGB gilt, anders als § 172 BGB, auch bei abhanden gekommener Quittung. Argument: Die Vollmacht begründet eine umfassendere Rechtsmacht als die Quittung.
Argument
  • Die Vollmacht begründet eine umfassendere Rechtsmacht als die Quittung.
c.§ 56 HGB schützt die verkehrstypische Erwartung des Kunden, dass die Personen in einem Laden oder Warenlager zu Verkäufen berechtigt sind, durch unwiderlegliche Vermutung der Vertretungsmacht. § 56 HGB gilt nicht, auch nicht analog, für Ankäufe. Argument: Wegen der systematischen Stellung hinter §§ 48, 54 ff. HGB und mangels Regelungslücke, da ausreichender Schutz durch die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht geboten wird.
Argument
  • SystematikWegen der systematischen Stellung hinter §§ 48, 54 ff. HGB und mangels Regelungslücke, da ausreichender Schutz durch die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht geboten wird.
2.Der gesetzliche Vertrauensschutz hat sich als nicht ausreichend erwiesen. Deshalb hat die Rechtsprechung in Anlehnung an die gesetzlich geregelten Fälle die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht entwickelt.
a.Duldungsvollmacht (einmaliges Auftreten bei positiver Kenntnis des Geschäftsherrn hiervon)
aa.Dogmatische Begründung
(1)Nach einem TdL handelt es sich um eine konkludent erteilte Außenvollmacht, bei der die Berufung auf den fehlenden Bevollmächtigungswillen nach § 242 BGB ausgeschlossen ist.
(2)Nach h.M. ist die Duldungsvollmacht eine echte Rechtsscheinvollmacht. Argument: Die Duldung allein hat in der Regel noch nicht den objektiven Erklärungswert einer Bevollmächtigung. Im übrigen erfordert auch die konkludent erteilte Vollmacht eine Abgabe in Richtung auf einen bestimmten Empfänger.h.M.
Argument
  • Die Duldung allein hat in der Regel noch nicht den objektiven Erklärungswert einer Bevollmächtigung. Im übrigen erfordert auch die konkludent erteilte Vollmacht eine Abgabe in Richtung auf einen bestimmten Empfänger.
bb.Voraussetzungen
(1)Objektiver Rechtsscheintatbestand
Erläuterung

Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt (= duldet), dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt. Dabei kann (anders als bei der Anscheinsvollmacht) schon das Dulden eines ersten Auftretens eines vollmachtlosen Vertreters genügen.

(2)Zurechenbarkeit des objektiven Rechtsscheins
(a)Der Geschäftsherr muss nach den allgemeinen Regeln (§§ 104 ff. BGB) voll geschäftsfähig sein, denn die Rechtsscheinhaftung kann nur über das Fehlen des Bevollmächtigungsaktes hinweghelfen, nicht aber auch über sonstige Wirksamkeitshindernisse: „Auch das Setzen eines Rechtsscheins ist Teilnahme am Rechtsverkehr...“.
(b)Zudem muss der Geschäftsherr die Möglichkeit gehabt haben, das Auftreten des vollmachtlosen Vertreters zu verhindern.
(3)Schutzwürdigkeit des Dritten
Erläuterung

Nach § 173 BGB analog nur, wenn er das Fehlen der Vertretungsmacht nicht positiv kennt oder grob fahrlässig verkennt. Zudem verlangt die Duldungsvollmacht Kenntnis vom objektiven Rechtsscheintatbestand, denn die Rechtsregeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht schützen nicht abstraktes, sondern nur konkretes Vertrauen. Kenntniserlangung durch Dritte genügt.

c.Besteht eine Duldungsvollmacht, so muss sich der Geschäftsherr so behandeln lassen, als habe er eine Vollmacht erteilt.
d.Anfechtbarkeit?
[h.M.], Arg.: Vollmacht beruht auf einem Rechtsschein und dieser kann nur analog § 171 Abs. 2 BGB (Widerruf der Vollmachtkundgebung) beseitigt werden.h.M.
+, Arg.: Niemand kann an eine Rechtsscheinvollmacht stärker gebunden sein als an eine wirklich erteilte Vollmacht.
b.Anscheinsvollmacht
Erläuterung

Mehrfaches Auftreten bei grob fahrlässiger Kenntnis hiervon. Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Erklärenden zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können (erhöhte subjektive Anforderungen) sowie Verhinderungsmöglichkeit hatte, und wenn der Geschäftspartner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Geschäftsherr dulde und billige das Handeln seines Vertreters (geringe objektive Anforderung).

aa.Voraussetzungen
(1)Objektiver Rechtsscheintatbestand
Erläuterung

Erforderlich ist, dass der Vertreter wiederholt und während eines gewissen Zeitraums im Namen des Vertretenen aufgetreten ist. Auch die Aushändigung besonderer Legitimationsmerkmale kann genügen.

(2)Zurechenbarkeit des objektiven Rechtsscheins / Schutzwürdigkeit des Dritten: Wie bei der Duldungsvollmacht (Zurechenbarkeit: Geschäftsfähigkeit; Möglichkeit zum Andershandeln; Schutzwürdigkeit: Kenntnis vom obj. Rechtsscheintatbestand, § 173 BGB analog).
bb.Siehe Duldungsvollmacht
PIst eine Anscheinsvollmacht einer Bevollmächtigung gleichzustellen?ganz h.M, h.M.
Definition
Nein. Argument

Bloße Nachlässigkeit im Rechtsverkehr kann nicht zu einem Vertragsschluss (positives Interesse) führen, daher kann das Setzen einer Anscheinsvollmacht allenfalls zu einer Haftung aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB führen.

Erläuterung

Nein. Argument: Bloße Nachlässigkeit im Rechtsverkehr kann nicht zu einem Vertragsschluss (positives Interesse) führen, daher kann das Setzen einer Anscheinsvollmacht allenfalls zu einer Haftung aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB führen.

Ja [ganz h.M.], Argument: Die §§ 170 ff. BGB zeigen, dass der Geschäftsherr auch gebunden sein kann, wenn er eine Intervention unterlassen hat.

Argumente
  • Bloße Nachlässigkeit im Rechtsverkehr kann nicht zu einem Vertragsschluss (positives Interesse) führen, daher kann das Setzen einer Anscheinsvollmacht allenfalls zu einer Haftung aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB führen. Ja [ganz h.M.]
  • Die §§ 170 ff. BGB zeigen, dass der Geschäftsherr auch gebunden sein kann, wenn er eine Intervention unterlassen hat.
PGilt § 181 BGB analog bei Interzessionsgeschäften zur Absicherung eigener Schulden?
Erläuterung

Nein. § 181 BGB wird nicht analog auf ein Interzessionsgeschäft zur Absicherung eigener Schulden angewendet. Zwar droht auch hier eine Interessenkollision, weil der Vertreter mit der Interzession mehr die eigenen Interessen als die des Geschäftsherrn verfolgen wird. Aber eine bloße Interessenkollision genügt für eine analoge Anwendung des § 181 BGB nicht. Vielmehr muss diese gerade darauf beruhen, dass der Vertreter zumindest mittelbar auf der anderen Seite des Rechtsgeschäftes als Partei beteiligt ist. Beispiel: Ein Vertreter benötigt für sich persönlich ein Darlehen und lässt die GmbH, die er vertritt, dafür bürgen. Den Kreditantrag unterschreibt er im eigenen Namen, die Bürgschaftserklärung im Namen der GmbH. In diesem Fall ist keine analoge Anwendung des § 181 BGB angebracht. Das Rechtsgeschäft, die Bürgschaft, liegt nicht zwischen der GmbH und dem Vertretenen vor, sondern zwischen der GmbH und der Bank. Der Vertreter ist weder Vertreter der Bank noch gleichzeitig der GmbH noch mittelbar als Vertragspartei beteiligt.

Rechtsfolgen der Stellvertretung mit Vertretungsmacht
1.Grundsatz
Erläuterung

Liegen die Voraussetzungen wirksamer Stellvertretung vor, so treffen die Wirkungen des Rechtsgeschäftes allein und unmittelbar den Geschäftsherrn, denn nur dieser erscheint im Tatbestand der Willenserklärung.

2.Ausnahmsweise: Eigenhaftung des Vertreters
Definition
Ausnahmsweise

Eigenhaftung des Vertreters

a.Vertragliche Haftung
Erläuterung

nur wenn auch der Vertreter im Tatbestand der Willenserklärung erscheint, z.B. bei gleichzeitigem Eigenhandeln. Daneben ist eine Haftung des Vertreters aus § 241 Abs. 2 BGB neben der Haftung des Geschäftsherrn möglich, wenn der Vertreter nach Vertragsschluss besonderes Vertrauen für die korrekte Durchführung in Anspruch nimmt. Vorliegen bei unmittelbarem wirtschaftlichen Eigeninteresse am Vertragsschluss (Quasipartei), z.B. Verkauf eines in Zahlung genommenen PKW als Vertreter des Eigentümers, nicht schon bei Provision

b.§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB
Erläuterung

aber: Eigenhaftung des Vertreters darf nicht weiter gehen als die Haftung des Geschäftsherrn. Beispiel: Ist im Kfz-Kaufvertrag mit dem Geschäftsherr ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, so wirkt dieser auch zugunsten des Vertreters, wenn dieser Zusicherungen abgegeben hat. Vertreter hat wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, z.B. durch besondere Sachkunde, Organisationssphäre, enge persönliche Bindung zum Vertragspartner, usw. Beispiel: Kfz-Händler verkauft Pkw im Namen des Eigentümers, aber unter eigenen Zusicherungen.

Anfechtung im Stellvertretungsrecht
Erläuterung

Es muss wegen des sog. Trennungsprinzips im Vertretungsrecht strikt unterschieden werden zwischen der Anfechtung des Vertretergeschäftes und der Anfechtung der Vollmacht.

PKann ein Vertreter, der irrtümlich annimmt in eigenem Namen zu handeln, während er aber nach außen als Vertreter wirkt, seine Willenserklärung nach den §§ 119ff. BGB anfechten?h.L.
Erläuterung

Nein [Rspr.], Argument: § 164 Abs. 2 BGB erklärt, dass nicht offengelegte Vertretergeschäft für unanfechtbar. In Umkehrung dieses Gedankens ist auch die versehentliche Vertretung unanfechtbar.

Ja [h.L.], Argument: § 164 Abs. 2 BGB ist eine Ausnahmevorschrift für den Fall der nicht offengelegten Stellvertretung. Der umgekehrte Fall wird davon gerade nicht erfasst. Anfechtungsberechtigt ist der Vertreter.

Nein, aber Vertretener kann anfechten.

Argumente
  • § 164 Abs. 2 BGB erklärt, dass nicht offengelegte Vertretergeschäft für unanfechtbar. In Umkehrung dieses Gedankens ist auch die versehentliche Vertretung unanfechtbar. Ja [h.L.]
  • § 164 Abs. 2 BGB ist eine Ausnahmevorschrift für den Fall der nicht offengelegten Stellvertretung. Der umgekehrte Fall wird davon gerade nicht erfasst. Anfechtungsberechtigt ist der Vertreter. Nein, aber Vertretener kann anfechten.
1.Anfechtung des Vertretergeschäftes
a.Zulässigkeit: Ein Ausschluss ergibt sich aus § 164 Abs. 2 BGB. Der zweite Halbsatz („... so kommt der Mangel des Willens, in eigenem Namen zu handeln, nicht in Betracht“) schließt die Anfechtung wegen Irrtums für den Fall aus, dass objektiv Eigenhandeln erklärt, aber subjektiv Fremdhandeln gewollt war.
Definition
Zulässigkeit

Ein Ausschluss ergibt sich aus § 164 Abs. 2 BGB. Der zweite Halbsatz („... so kommt der Mangel des Willens, in eigenem Namen zu handeln, nicht in Betracht“) schließt die Anfechtung wegen Irrtums für den Fall aus, dass objektiv Eigenhandeln erklärt, aber subjektiv Fremdhandeln gewollt war.

b.Irrtümer des Vertretenen und ihr Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertretergeschäfts: Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 166 Abs. 1 BGB ist für die Frage des Anfechtungsgrundes allein auf die Person des Vertreters abzustellen. Daher spielen Irrtümer des Vertretenen grds. keine Rolle für das Vertretergeschäft. Umstritten ist allerdings, ob nicht analog § 166 Abs. 2 BGB ausnahmsweise der Irrtum des Vertretenen dann die Wirksamkeit des Vertretergeschäftes berührt, wenn er allein maßgeblich für das Vertreterhandeln war, z.B. bei einer Spezialvollmacht oder irrtumsbehafteter Weisung im Rahmen des Innenverhältnisses an den Vertreter.
aa.Für eine analoge Anwendung spricht, dass nach der ratio des § 166 Abs. 1 und 2 BGB (Repräsentationsprinzip) die Anfechtung demjenigen vorbehalten sein soll, dessen Wille maßgeblich für den Geschäftsabschluss war. Dies ist im Regelfall der Vertreter. Ist der Vertreter jedoch weisungsgebunden, so muss konsequenterweise der Wille des Geschäftsherrn maßgeblich sein. Im übrigen steht sonst der Vertragspartner bei Einschaltung eines Vertreters ungerechtfertigt besser als ohne, weil der Vertreter nicht irrt und der Geschäftsherr nicht anfechten darf.
bb.Es gibt auch Gründe gegen eine Analogie. Der § 166 Abs. 2 BGB soll allein Dritte schützen, indem er den gutgläubigen Erwerb eines Bösgläubigen durch einen vorgeschobenen gutgläubigen Vertreter verhindert. Im übrigen liegt in der analogen Anwendung ein Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip des Vertretungsrechts, weil der Mangel der Vollmacht grds. das Vertretergeschäft unberührt lässt. Schließlich ist die Analogie überflüssig, wenn man mit der h.M. die Anfechtung der Vollmacht zulässt.h.M.
cc.Die h.M. lehnt eine Analogie zwar grds. ab, lässt sie aber ausnahmsweise zu, wenn die Vollmacht mangelfrei ist, aber das Geschäft auf einer irrtumsbehafteten Weisung (Innenverhältnis) beruht und der Geschäftspartner den Geschäftsherrn zu dieser Weisung veranlasst hat. Denn in diesem Fall ist der Geschäftsherr schutzbedürftig, weil er die irrtumsfreie Vollmacht nicht anfechten kann, nicht aber der Geschäftspartner, denn dieser hat die irrtumsbehaftete Weisung veranlasst und daher den Schutz des § 166 Abs. 2 BGB nicht verdient.h.M.
dd.Drei Denkschritte zur analogen Anwendung des § 166 BGB: Frage: Kann der Geschäftsherr das Vertretergeschäft anfechten?
Definition
Drei Denkschritte zur analogen Anwendung des § 166 BGB

Frage: Kann der Geschäftsherr das Vertretergeschäft anfechten?

(1)Grds. ja. Fraglich ist aber der Anfechtungsgrund. Nach dem Leitbild des § 166 Abs. 1 BGB kommt nur ein Irrtum des Vertreters in Betracht.
(2)Kann auch ein Irrtum des Geschäftsherrn in Betracht kommen? § 166 Abs. 2 BGB gilt nicht direkt, weil dieser nur bei „Kenntnis bestimmter Umstände“ auf § 166 Abs. 1 BGB verweist, nicht aber bei Willensmängeln.
(3)Daher ist allenfalls eine analoge Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB denkbar.
3.Analoge Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB bei arglistiger Täuschung des Vertretenen? Nach dem Wortlaut des § 166 Abs. 2 BGB ist dieser nur auf Fälle des Kennens oder Kennenmüssens in der Person der Vertretenen anwendbar. In Fällen in denen eine Weisung auf einer arglistigen Täuschung beruht, die zur Anfechtung nach § 123 Abs. 1 Fall 1 BGB berechtigt, kann der Vertretene analog § 166 Abs. 2 auch das Vertretergeschäft anfechten. Argument: Gem. § 166 Abs. 2 BGB kommt es stets auf die Person an, auf deren Interessenabwägung der Abschluss des Vertretergeschäftes beruht (maßgeblich ist der Ort der Willensbildung).
Argument
  • Gem. § 166 Abs. 2 BGB kommt es stets auf die Person an, auf deren Interessenabwägung der Abschluss des Vertretergeschäftes beruht (maßgeblich ist der Ort der Willensbildung).
2.Anfechtung der Vollmacht
a.Zulässigkeit: Die Anfechtung der unbetätigten Vollmacht ist unstreitig zulässig. Da aber nach § 168 Satz 3 BGB die Vollmacht ohnehin jederzeit widerrufen werden kann, stellt sich dieses Problem nur bei der unwiderruflichen Vollmacht, wobei dann der Anfechtungsgrund in der Regel ein wichtiger Grund für den außerordentlichen Widerruf sein dürfte.
Definition
Zulässigkeit

Die Anfechtung der unbetätigten Vollmacht ist unstreitig zulässig. Da aber nach § 168 Satz 3 BGB die Vollmacht ohnehin jederzeit widerrufen werden kann, stellt sich dieses Problem nur bei der unwiderruflichen Vollmacht, wobei dann der Anfechtungsgrund in der Regel ein wichtiger Grund für den außerordentlichen Widerruf sein dürfte.

b.Anfechtung nach Gebrauch der Vollmacht noch möglich?e.A., h.M.
Definition
Nach e.A. ist die betätigte Vollmacht unanfechtbar. Argument

Der Vertrauensgrundsatz für Geschäftspartner und Vertreter muss vorgehen. Dies ergibt sich aus einer Parallele der Anfechtung einer betätigten Vollmacht mit in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen. Im übrigen existiert wegen der Haftungskette eine unbillige Verteilung des Insolvenzrisikos: Der Vertreter haftet dem Partner aus § 179 BGB, da er ex tunc ohne Vollmacht gehandelt hat, der Geschäftspartner haftet dem Vertreter aus § 122 BGB. Folge: Der Vertreter trägt das Insolvenzrisiko für den Geschäftsherrn, der Geschäftspartner für den Vertreter.

Erläuterung

Nach e.A. ist die betätigte Vollmacht unanfechtbar. Argument: Der Vertrauensgrundsatz für Geschäftspartner und Vertreter muss vorgehen. Dies ergibt sich aus einer Parallele der Anfechtung einer betätigten Vollmacht mit in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen. Im übrigen existiert wegen der Haftungskette eine unbillige Verteilung des Insolvenzrisikos: Der Vertreter haftet dem Partner aus § 179 BGB, da er ex tunc ohne Vollmacht gehandelt hat, der Geschäftspartner haftet dem Vertreter aus § 122 BGB. Folge: Der Vertreter trägt das Insolvenzrisiko für den Geschäftsherrn, der Geschäftspartner für den Vertreter.

Nach h.M. ist die Anfechtung einer Vollmacht auch nach der Betätigung zulässig. Argumente: Es gibt keinen gesetzlichen Anhaltspunkt für einen Anfechtungsausschluss. Der Vertragspartner ist wegen § 179 BGB ausreichend gestützt. Es ist aber auf die Anforderungen von Verkehrsschutz und Interessenlage Rücksicht zu nehmen. D.h.

Argument
  • VerkehrsschutzEs gibt keinen gesetzlichen Anhaltspunkt für einen Anfechtungsausschluss. Der Vertragspartner ist wegen § 179 BGB ausreichend gestützt. Es ist aber auf die Anforderungen von Verkehrsschutz und Interessenlage Rücksicht zu nehmen. D.h.
(1)Soweit in der mangelhaften Vollmacht ein Rechtsscheintatbestand erhalten ist, z.B. bei der Außenvollmacht, bleibt der Geschäftsherr nach den allgemeinen Grundsätzen gebunden, es sei denn der Geschäftspartner kannte die Anfechtbarkeit, vgl. § 142 Abs. 2 BGB.
(2)Soweit der Geschäftspartner die Innenvollmacht anficht, ist dem Geschäftspartner ein Direktanspruch analog § 122 BGB zu geben, um das Insolvenzrisiko zu vermeiden.
c.Richtiger Anfechtungsgegner: Der richtige Anfechtungsgegner i.S.v. § 143 Abs. 3 Satz 1 BGB ist grds. der Empfänger der Vollmachterklärung, d.h. in einer Innenvollmacht der Bevollmächtigte und in einer Außenvollmacht der Dritte. Im Fall der bereits betätigten Vollmacht ist es zweckmäßig analog § 143 Abs. 2 BGB die Anfechtung dem Vertragspartner gegenüber zu erklären. Argument: Der Vertragspartner muss wissen, dass ihm ein bereits begründeter Anspruch verloren geht.
Definition
Richtiger Anfechtungsgegner

Der richtige Anfechtungsgegner i.S.v. § 143 Abs. 3 Satz 1 BGB ist grds. der Empfänger der Vollmachterklärung, d.h. in einer Innenvollmacht der Bevollmächtigte und in einer Außenvollmacht der Dritte. Im Fall der bereits betätigten Vollmacht ist es zweckmäßig analog § 143 Abs. 2 BGB die Anfechtung dem Vertragspartner gegenüber zu erklären. Argument: Der Vertragspartner muss wissen, dass ihm ein bereits begründeter Anspruch verloren geht.

Argument
  • Der Vertragspartner muss wissen, dass ihm ein bereits begründeter Anspruch verloren geht.
d.Ersatz des Vertrauensschadens: Denkbar sind sowohl ein Schadensersatzanspruch gegen den anfechten Geschäftsherrn als auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Vertreter.
Definition
Ersatz des Vertrauensschadens

Denkbar sind sowohl ein Schadensersatzanspruch gegen den anfechten Geschäftsherrn als auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Vertreter.

aa.Der Geschäftspartner hat gegen den Geschäftsherrn einen Anspruch analog § 122 BGB. § 122 BGB gilt nicht direkt, weil dort der Adressat der angefochtenen Erklärung anspruchsberechtigt ist. Aber wegen Gefahr der unbilligen Verteilung des Konkursrisikos gilt § 122 BGB analog. Daneben besteht ein Anspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB, weil die Erteilung der Vollmacht eine Teilnahme am Rechtsverkehr ist.
bb.Wird die Vollmacht angefochten, so haftet der Vertreter nach § 179 BGB, da er wegen der ex-tunc Wirkung des § 142 BGB ein Vertreter ohne Vertretungsmacht ist. In der Regel wird jedoch nur aus § 179 Abs. 2 BGB gehaftet, da der Irrtum für den Vertreter regelmäßig unerkennbar ist.
PHaftet der Vertreter auch dann aus § 179 Abs. 2 BGB, wenn er den Mangel nicht hätte erkennen können?
Erläuterung

Dies ist umstritten. Denkbar ist, dass er aus Billigkeitserwägungen nicht haftet. Richtigerweise jedoch, haftet der Vertreter. Argument: § 179 BGB ist eine verschuldensunabhängige Veranlassungshaftung, so dass es auf ein Verschulden des Vertreters nicht ankommen kann. Im übrigen ist der Vertreter näher dran.

Argument
  • § 179 BGB ist eine verschuldensunabhängige Veranlassungshaftung, so dass es auf ein Verschulden des Vertreters nicht ankommen kann. Im übrigen ist der Vertreter näher dran.
Rechtsfolgen der Vertretung ohne Vertretungsmacht
1.für das intendierte Rechtsgeschäft: Nach § 177 BGB ist ein durch Auftreten eines Vertreters ohne Vertretungsmacht, sog. falsus procurator, geschlossener Vertrag grds. schwebend unwirksam, wobei der Geschäftspartner den Schwebezustand durch Aufforderung der Genehmigung beenden kann. Einseitige Rechtsgeschäfte sind nach § 180 Satz 1 BGB grds. nichtig, denn ein Vertrauensschutz ist insoweit nicht nötig.
2.Haftung des vollmachtlosen Vertreters auf Schadensersatz: Die Haftung des vollmachtlosen Vertreters ist gesetzlich geregelt in § 179 BGB. Diese Norm begründet eine gesetzliche Garantiehaftung aus vom Vertreter veranlassten Vertrauen auf den Bestand der Vertretungsmacht. Umstritten ist, ob der vollmachtlose Vertreter daneben aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB haftet.
Definition
Haftung des vollmachtlosen Vertreters auf Schadensersatz

Die Haftung des vollmachtlosen Vertreters ist gesetzlich geregelt in § 179 BGB. Diese Norm begründet eine gesetzliche Garantiehaftung aus vom Vertreter veranlassten Vertrauen auf den Bestand der Vertretungsmacht. Umstritten ist, ob der vollmachtlose Vertreter daneben aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB haftet.

a.§ 179 Abs. 1 BGB (Goldene Grundregel: Der Vertragspartner darf durch die Vertreterhaftung aus § 179 Abs. 1 BGB nicht besser gestellt werden, als er bei Verpflichtung des Vertretenen gestanden hätte.)
aa.Anwendbarkeit
(1)§ 179 BGB gilt analog für den Boten ohne Botenmacht sowie für Amtswalter, z.B. Insolvenzverwalter, Testamentvollstrecker.
(2)Sonderregelungen des § 54 Satz 2 HGB
bb.Vertragsschluss
cc.durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht: Die Vertretungsmacht fehlt, wenn der Vertreter weder gesetzlich noch rechtsgeschäftlich noch Rechtsscheinvollmacht hatte und der Vertretene das solchermaßen unwirksame Rechtsgeschäft auch nicht genehmigt hat.
PHaftet der Untervertreter nach § 179 BGB, wenn das Fehlen seiner Vertretungsmacht allein auf einem Mangel der Hauptvollmacht beruht?
, Arg.: Ursache liegt nicht in der Sphäre des Untervertreters.
+, Arg.: Für § 179 BGB kommt es gerade nicht auf das Vertretenmüssen an; vielmehr ist § 179 BGB eine gesetzliche Garantiehaftung aus vom Vertreter veranlassten Vertrauen auf den Bestand der Vertretungsmacht. Im übrigen hat der Untervertreter eine Rückgriffsmöglichkeit.
3.Differenzierung nach der Art der Untervertretung
, wenn der der Untervertreter als Untervertreter auftritt (sog. offene Untervertretung), Arg.: weil er nur das Vertrauen auf die ihm selbst erteilte Vollmacht in Anspruch nimmt.
+, wenn er hingegen als Bevollmächtigter auftritt (sog. verdeckte Untervollmacht), Arg.: weil er dann Vertrauen in die Wirksamkeit der eigenen Bevollmächtigung in Anspruch nimmt.
dd.Kein Nachweis und Verweigerung der Genehmigung durch den Vertretenen oder Fiktion der Verweigerung (§§ 177, 184 BGB)
ee.Kenntnis des Vertreters vom Fehlen der Vertretungsmacht (argumentum e contrario aus § 179 Abs. 2 BGB)
ff.Kein Ausschluss nach § 179 Abs. 3 BGB
gg.Keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe für den Vertrag, Grund: Der Vertragspartner darf durch § 179 Abs. 1 BGB nicht besser gestellt werden, als wenn eine tatsächlich wirksame Vertretung vorgelegen hätte. § 179 BGB schützt nur das Vertrauen auf den Bestand der Vertretungsmacht, nicht aber vor sonstigen Hindernissen.
Definition
Keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe für den Vertrag, Grund

Der Vertragspartner darf durch § 179 Abs. 1 BGB nicht besser gestellt werden, als wenn eine tatsächlich wirksame Vertretung vorgelegen hätte. § 179 BGB schützt nur das Vertrauen auf den Bestand der Vertretungsmacht, nicht aber vor sonstigen Hindernissen.

hh.Der Vertragspartner hat das Wahlrecht (§ 263 BGB), ob er den Vertreter zur Erfüllung heranziehen will, § 179 Abs. 1 Fall 1 BGB, oder ob er Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen will, § 179 Abs. 1 Fall 2 BGB.
PHaftet der Vertreter auch, wenn der Vertretene insolvent geworden ist?
Erläuterung

Nein. Der Vertragspartner soll nach § 179 BGB vom Vertreter nicht mehr bekommen als vom Vertretenen. Daher ist ein nachträglicher Konkurseintritt zu berücksichtigen. Dies ergibt sich bei § 179 Abs. 1 Fall 2 BGB schon aus der Differenzhypothese, weil der Schadensersatzanspruch nichts wert gewesen wäre, muss aber analog auch für den Erfüllungsanspruch gelten.

b.§ 179 Abs. 2 BGB: Ersatz des Vertrauensschadens bei Unkenntnis
c.§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB
aa.Anwendbarkeit
(1)Denkbar ist, eine Schadensersatzhaftung des vollmachtlos Vertretenen aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB zu verneinen, indem man die §§ 177 ff. BGB als abschließende Regelung der Rechtsfolgen einer Vertretung ohne Vertretungsmacht auffasst. § 179 BGB könnte speziell sein für Schäden im Vertrauen auf den Bestand der Vertretungsmacht. Für eine solche Spezialität spricht, dass ansonsten die Gefahr der Umgehung der Ausschlussregeln des § 179 Abs. 3 BGB droht. Dagegen spricht, dass § 179 Abs. 1 BGB und die § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB in Voraussetzungen und Rechtsfolge völlig verschieden sind. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB erfordert Verschulden, geht auf das negative Interesse und § 254 BGB gilt. Der BGH lässt eine Haftung zu, wenn der Vertreter jenseits des § 179 BGB ein besonderes Vertrauen auf den Bestand der Vollmacht schafft, z.B. indem er die Genehmigung als bloße Formsache hinstellt. ACHTUNG: Die Umgehung des § 179 Abs. 3 BGB droht nur, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste.BGH
(2)Richtig ist jedoch, die § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB gegen den Geschäftsherrn zuzulassen. Argument: Die §§ 177 ff. BGB enthalten keine Regelung für fahrlässiges Verhalten des Geschäftsherrn im Rechtsverkehr, z.B. schlechte Auswahl des Vertreters; nachlässige Formulierung der Vollmacht.
Argument
  • Die §§ 177 ff. BGB enthalten keine Regelung für fahrlässiges Verhalten des Geschäftsherrn im Rechtsverkehr, z.B. schlechte Auswahl des Vertreters; nachlässige Formulierung der Vollmacht.
bb.Sonstige Voraussetzungen
Erläuterung

Unterschied zwischen § 167 Abs. 1 Fall 2 BGB und § 171 Abs. 1 BGB

§ 171 Abs. 1 BGB unterscheidet sich dergestalt von § 167 Abs. 1 Fall 2 BGB, dass § 171 Abs. 1 BGB lediglich die Mitteilung über eine bereits erteilte Vollmacht darstellt, also rein deklaratorischer Natur ist. Besteht eine Vollmacht in Wirklichkeit nicht, so begründet die Mittelung gegenüber einen gutgläubigen Dritten einen Vertrauenstatbestand analog § 173 BGB.

Erteilung einer Untervollmacht
1.Der Geschäftsherr hat den Vertreter wirksam bevollmächtigt.
2.Der Vertreter hat den Untervertreter wirksam bevollmächtigt.
3.Die Erteilung und der Umfang der Untervollmacht müssen von der Hauptvollmacht gedeckt sein.
4.Im Zweifel ist zu fragen, ob es dem Geschäftsherrn erkennbar auf eine Vertretung ausschließlich durch den Hauptvertreter ankam.
PErteilung einer Untervollmacht auch im eigenen Namen des Hauptverteters?
+[Rspr.], Argument: Rechtswirkungen des Geschäftes gehen „durch den Hauptbevollmächtigten hindurch“.
Argument
  • Rechtswirkungen des Geschäftes gehen „durch den Hauptbevollmächtigten hindurch“.
[h.L.], Argument: Erteilung der Untervollmacht ist ein Akt der Vertretung, die grds. nur im Namen des Geschäftsherrn möglich.h.L.
Argument
  • Erteilung der Untervollmacht ist ein Akt der Vertretung, die grds. nur im Namen des Geschäftsherrn möglich.
Sonderbehandlung der Untervollmacht in zwei Konstellationen:
1.Die Untervollmacht erfährt eine Sonderbehandlung insoweit, dass § 181 BGB analog für Rechtsgeschäfte mit einem selbst bestellten Untervertreter gilt.
2.Ferner gibt es bei Haftung des Untervertreters für das Fehlen der Vertretungsmacht geringfügige Modifikationen gegenüber dem Normalfall des § 179 BGB.
Haftung im Fall einer Untervertretung ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB:
1.Bei Mängeln in der Haupt- oder Untervollmacht oder nur in der Untervollmacht haftet unstreitig der Untervertreter nach § 179 BGB.
2.Bei Mängeln nur in der Hauptvollmacht haftet der Untervertreter je nachdem, ob er das Vertrauen des Geschäftspartners in die Hauptvollmacht in Anspruch genommen hat. Bei einer verdeckten Untervollmacht (Dritter kennt das Untervertretungsverhältnis nicht) haftet der Vertreter nach § 179 BGB; Argument: Er nimmt das Vertrauen des Dritten in die Haupt- und Untervollmacht in Anspruch. Bei einer offengelegten Untervollmacht (Dritter weiß von der Untervertretung) haftet der Untervertreter nicht nach § 179 BGB; Argument: Der Dritte weiß, dass zwei Vollmachtsverhältnisse bestehen.
Argumente
  • Er nimmt das Vertrauen des Dritten in die Haupt- und Untervollmacht in Anspruch. Bei einer offengelegten Untervollmacht (Dritter weiß von der Untervertretung) haftet der Untervertreter nicht nach § 179 BGB
  • Der Dritte weiß, dass zwei Vollmachtsverhältnisse bestehen.
Geschäftsfähigkeit
1.Volljährige, § 2 BGB
a.Grds. volle Geschäftsfähigkeit
b.Ausnahme: Geschäftsunfähigkeit gem. §§ 104, 105 BGB
Definition
Ausnahme

Geschäftsunfähigkeit gem. §§ 104, 105 BGB

aa.Grundsatz: Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nach § 105 Abs. 1 BGB grds. nichtig ist, d.h. sind die Rechtsgeschäfte auch nichtig.
Definition
Grundsatz

Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nach § 105 Abs. 1 BGB grds. nichtig ist, d.h. sind die Rechtsgeschäfte auch nichtig.

bb.Ausnahme: § 105a Satz 1 BGB, nicht für sog. Geschäfte des täglichen Lebens.
(1)Volljähriger Geschäftsunfähiger
(2)Tätigung eines Geschäfts des täglichen Lebens, z.B. Kauf von Lebensmitteln, einer Zeitung oder Briefmarken
(3)Leistung und Gegenleistung werden sofort bewirkt
(4)Leistung mit geringwertigen Mitteln handeln, was i.d.R. Barzahlung voraussetzt
(5)und es darf kein Fall des § 105a Satz 2 BGB vorliegen; es darf also keine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen bestehen.
(6)Willenserklärung wird als wirksam fingiert
cc.Ausnahme
Erläuterung

Grds. ist, wer sich in einem dauernden Zustand der Geisteskrankheit befindet, geschäftsunfähig nach § 104 Nr. 2 BGB. In einem lichten Augenblick jedoch kann dennoch Geschäftsfähigkeit bestehen, wegen des Wortlauts des § 104 Nr. 2 BGB: „sich in einem Zustand befindet“.

dd.„Partielle Geschäftsfähigkeit“
Erläuterung

Partielle Geschäftsfähigkeit ist die Begrenzung der Geschäftsunfähigkeit i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB auf einen gegenständlich abgrenzbaren Kreis von Rechtsgeschäften. Die partielle Geschäftsunfähigkeit ist anerkannt. Die relative Geschäftsunfähigkeit ist die Erstreckung der Geschäftsunfähigkeit i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB nur auf besonders schwierige Geschäfte. Sie wird insbesondere wegen der Wertung des § 105a BGB, der eben lediglich eine Ausnahme für Geschäfte des täglichen Lebens vorsieht, abgelehnt. Außerdem entstünden Abgrenzungsschwierigkeiten und Unsicherheiten im Rechtsverkehr.

ee.Betreuung
(1)Folge, wenn sowohl ein Betreuter i.S.d. § 1896 ff. BGB [heute § 1814 BGB] als auch sein Betreuer ein Rechtsgeschäft über eine Sache vornehmen: Der weiterhin geschäftsfähige Betreute kann wirksam Rechtsgeschäfte vornehmen. Beim Betreuer muss unterschieden werden. Er kann als gesetzlicher Vertreter des Betreuten nach § 1902 BGB [heute § 1823 BGB] diesen schuldrechtlich wirksam verpflichten. Für die Verfügung jedoch fehlt dem Betreuer die Berechtigung. Ein gutgläubiger Erwerb scheitert im Falle des § 930 BGB meist an der von § 933 BGB vorausgesetzten Besitzverschaffung. Daher folg auf schuldrechtlicher Ebene eine Doppelverpflichtung mit einem Sekundäranspruch des Zweitkäufers gegen den Betreuten, der aus dem Rechtsgeschäft des Betreuers nochmals unmittelbar verpflichtet wird. Im Innenverhältnis besteht möglicherweise ein Schadensersatzanspruch des Betreuten gegen den Betreuer.
(2)Einwilligungsvorbehalt, Rechtsfolgen
Definition
Einwilligungsvorbehalt, Legaldefinition in § 1903 BGB

Gerichtliche Anordnung, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf. Einwilligungsvorbehalt nur zulässig, soweit es zur Abwendung konkreter erheblicher Gefahren für den Betreuten und sein Vermögen erforderlich ist, § 1903 Abs. 1 BGB [heute § 1825 BGB]. Ist der Einwilligungsvorbehalt angeordnet, werden die Vorschriften über beschränkt Geschäftsfähige angewendet, § 1903 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 108-113, 131 Abs. 2, § 210 BGB. Eine ohne Einwilligung des Betreuers geschlossenes Geschäft ist schwebend unwirksam, § 108 Abs. 1 BGB. Anders als bei

Erläuterung

Einwilligungsvorbehalt, Legaldefinition in § 1903 BGB [heute § 1825 BGB]: Gerichtliche Anordnung, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf. Einwilligungsvorbehalt nur zulässig, soweit es zur Abwendung konkreter erheblicher Gefahren für den Betreuten und sein Vermögen erforderlich ist, § 1903 Abs. 1 BGB [heute § 1825 BGB]. Ist der Einwilligungsvorbehalt angeordnet, werden die Vorschriften über beschränkt Geschäftsfähige angewendet, § 1903 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 108-113, 131 Abs. 2, § 210 BGB. Eine ohne Einwilligung des Betreuers geschlossenes Geschäft ist schwebend unwirksam, § 108 Abs. 1 BGB. Anders als bei einem beschränkt Geschäftsfähigen reicht der Einwilligungsvorbehalt nur soweit, wie er zur Gefahrenabwendung notwendig ist; dies kann zu einer partiell beschränkten Geschäftsfähigkeit führen. Der Betreute kann zudem wirksam Geschäfte i.S.v. § 1903 Abs. 3 Satz 1 und 2 abschließen.

2.Minderjährige, §§ 2, 106 BGB
a.Partielle Geschäftsfähigkeit nach §§ 112, 113 BGB?
Erläuterung

Eine entsprechende Ermächtigung des Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter führt zu einer partiell unbeschränkten Geschäftsfähigkeit für einen beschränkten Kreis von Rechtsgeschäften.

aa.„Teilgeschäftsfähigkeit“
Erläuterung

Der an sich beschränkt geschäftsfähige Minderjährige (§ 106 BGB) kann unter den in §§ 112, 133 BGB genannten Voraussetzungen in den dort genannten Bereichen voll geschäftsfähig sein. § 112 BGB ist die Ermächtigung des Minderjährigen zur selbständigen Führung eines Erwerbsgeschäfts, § 113 BGB ist die Ermächtigung zur Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses.

bb.Bedeutung des § 112 BGB
Erläuterung

Nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BGB können auch bei entsprechender Ermächtigung die wichtigsten Geschäfte des Handelsrechts vom Minderjährigen nicht vorgenommen werden, weil auch der gesetzliche Vertreter dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, z.B. Kreditaufnahme, Prokuraerteilung, usw.

(1)Die Ermächtigung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Minderjährigen.
(2)§ 113 BGB betrifft alle Dienst- oder Arbeitsverhältnisse, nicht aber das Berufsausbildungsverhältnis, da bei diesem der Ausbildungszweck im Vordergrund steht, § 1 Abs. 2 BBiG.
(3)§ 113 Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst vorbehaltlich Satz 2 alle Rechtsgeschäfte, die unmittelbar Eingehung, Aufhebung oder Erfüllung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses betreffen sowie solche Geschäfte, die in engem Zusammenhang mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen; es muss den Minderjährigen gerade in die Lage versetzen, das Dienst- oder Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß durchzuführen. Beispiele: Abschluss der notwendigen Beförderungsverträge, Kauf von Arbeitskleidung, Verträge über Kost und Wohnung am Dienstort, Eröffnung des Gehaltskontos, usw. ACHTUNG: Dem Minderjährigen steht grds. kein Verfügungsrecht über den Arbeitslohn zu, da dieser nach § 1626 BGB in die Vermögenssorge der Eltern fällt.
(a)Gewerkschaftsbeitritt?
Definition
Von § 113 BGB gedeckt. Argument

Wesentliche Rechte aus dem Arbeitsvertrag, wie beispielsweise die Lohngestaltung, lassen sich nur über den Gewerkschaftsbeitritt wirkungsvoll umsetzen.

Erläuterung

Von § 113 BGB gedeckt. Argument: Wesentliche Rechte aus dem Arbeitsvertrag, wie beispielsweise die Lohngestaltung, lassen sich nur über den Gewerkschaftsbeitritt wirkungsvoll umsetzen.

Argument
  • Wesentliche Rechte aus dem Arbeitsvertrag, wie beispielsweise die Lohngestaltung, lassen sich nur über den Gewerkschaftsbeitritt wirkungsvoll umsetzen.
(b)Autokauf für die Fahrt zur Arbeit?
Definition
Nicht von § 113 BGB gedeckt. Argument

Es fehlt der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Kauf und dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Anders ist es nur, wenn der seltene Fall auftritt, dass der Weg zur Arbeitsstätte nicht mit anderen Mitteln zurückgelegt werden kann.

Erläuterung

Nicht von § 113 BGB gedeckt. Argument: Es fehlt der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Kauf und dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Anders ist es nur, wenn der seltene Fall auftritt, dass der Weg zur Arbeitsstätte nicht mit anderen Mitteln zurückgelegt werden kann.

Argument
  • Es fehlt der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Kauf und dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Anders ist es nur, wenn der seltene Fall auftritt, dass der Weg zur Arbeitsstätte nicht mit anderen Mitteln zurückgelegt werden kann.
b.Lediglich rechtlicher Vorteil, § 107 Fall 1 BGB
Erläuterung

Rechtsgeschäft wirksam, wenn für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft.

aa.Anwendungsbereich über Wortlaut hinaus auch für sog. neutrale Geschäfte. Rechtlich neutrale Geschäfte treffen ausschließlich einen fremden Rechtskreis. Sie sind unabhängig von § 107 BGB zulässig, da der Minderjährige insoweit nicht schutzbedürftig ist; Rechtsgedanke des § 165 BGB. Beispiele:
(1)Vertretung eines anderen durch einen Minderjährigen, § 165 BGB
(2)Verfügung über fremde Sache als Berechtigter nach § 185 BGB
(3)Verfügung über fremde Sachen als Nichtberechtigter nach §§ 932 ff. BGB, denn die Haftung des Minderjährigen aus §§ 816, 989, 823 BGB ist bloß mittelbare Folge des Rechtsgeschäftes; a.A. Medicus beim gutgläubigen Erwerb.a.A.
bb.Entgegen dem Wortlaut des § 107 Fall 1 BGB kommt es nicht darauf an, ob die Willenserklärung als solche lediglich rechtlich vorteilhaft ist; vielmehr ist die rechtliche Vorteilhaftigkeit des mit der Willenserklärung bezweckten Rechtsgeschäfts entscheidend, also z.B. des Vertrages.
cc.Ein lediglich rechtlicher Vorteil besteht, wenn dem Minderjährigen kein unmittelbarer rechtlicher Nachteil durch die Willenserklärung entsteht. Ein solcher unmittelbarer rechtlicher Nachteil entsteht, wenn unmittelbar durch das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen persönliche Pflichten begründet bzw. vorhandene Rechte des Minderjährigen aufgehoben oder gemindert werden. Nicht zu berücksichtigen sind wirtschaftliche Folgen des Rechtsgeschäftes oder nur mittelbare Nachteile, sonst wäre wohl kein Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft. Beispiele:
(1)Schenkung
Erläuterung

lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn die Sache nicht belastet ist, da sie zu keiner persönlichen Verpflichtung des Minderjährigen führt. Ausnahme: Schenkung unter Auflage. Alle anderen Verpflichtungsgeschäfte sind stets rechtlich nachteilhaft, da sie Verpflichtungen zu Lasten des Minderjährigen begründen.

(2)Übereignung eines überbauten Grundstücks
Erläuterung

lediglich rechtlich vorteilhaft, da die aus der Übereignung folgenden Nachteile, z.B. die Pflicht der Tragung öffentlich-rechtlicher Lasten, lediglich mittelbare Folgen der Willenserklärungen sind, denn sie folgen aus dem Gesetz.

(3)Die Übereignung eines vermieteten Grundstücks
Erläuterung

nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, da der erwerbende Minderjährige in die Rechte und Pflichten des Mietvertrages eintritt, §§ 566, 578 BGB

(4)Übertragung eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks
Erläuterung

lediglich rechtlich vorteilhaft, da die Hypothek aus dem übertragenen Grundstück selbst erfüllt werden kann, §§ 1113, 1147 BGB. Ein darüber hinausgehender Eingriff in das Vermögen des Minderjährigen findet nicht statt. Gegenstandpunkt: Wirtschaftliche Betrachtungsweise.

(5)Übertragung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks
Erläuterung

nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, da ein persönliche Haftung des Grundstückseigentümers, § 1108 BGB begründet wird.

(6)Die Ausübung von Gestaltungsrechten ist stets rechtlich nachteilig. Ausnahme: Kündigung eines zinslosen Darlehens.
(7)Erwerb von Rechten (insbesondere Grundstücken): grds. lediglich rechtlich vorteilhaft, denn der Rechtskreis des Minderjährigen wird dadurch erweitert. Es gibt jedoch Einschränkungen:
(a)Dingliche Belastungen sind nur unschädlich, wenn dafür, wie bei den Grundpfandrechten, nur aus der Sache selbst gehaftet wird und keine darüber hinausgehende persönliche Haftung begründet wird.
(b)Öffentliche Lasten, d.h. Steuern, Abgaben, usw., sind unschädlich, da diese den Eigentümer nur mittelbar kraft öffentlichen Rechts treffen.
(c)Der Erwerb eines vermieteten Grundstücks ist wegen § 566 BGB stets nachteilig. Anders als die öffentlichen Lasten knüpft § 571 Abs. 1 BGB den rechtlichen Nachteil schon an den Erwerb, nicht aber an das Innehaben von Rechtspositionen.
Definition
Denken im System

Die rechtliche Vorteilhaftigkeit ist auch in anderem Zusammenhang von Bedeutung: So gilt in teleologischer Reduktion des § 181 BGB das Verbot des Insichgeschäfts nicht, der für den Betreuer angeordnete Einwilligungsvorbehalt entfällt, § 1903 Abs. 2 BGB [heute § 1825 BGB], und die Beschränkungen der § 1629 Abs. 2, § 1795 BGB gelten nicht.

Erläuterung

Denken im System: Die rechtliche Vorteilhaftigkeit ist auch in anderem Zusammenhang von Bedeutung: So gilt in teleologischer Reduktion des § 181 BGB das Verbot des Insichgeschäfts nicht, der für den Betreuer angeordnete Einwilligungsvorbehalt entfällt, § 1903 Abs. 2 BGB [heute § 1825 BGB], und die Beschränkungen der § 1629 Abs. 2, § 1795 BGB gelten nicht.

PWo kann die konsequente Anwendung von § 107 Fall 1 i.V.m. § 181 BGB bei Schenkungen an das Kind zur Umgehung des Minderjährigenschutzes führen?h.M.
Erläuterung

Folgt man der früher von der h.M. vertretenen Trennungstheorie, die die Vorteilhaftigkeit von Kausal- und Verfügungsgeschäft getrennt hat, so droht die Umgehung des Minderjährigenschutzes. Dann könnte der gesetzliche Vertreter wegen der teleologischen Reduktion des § 181 BGB ungehindert z.B. auch ein belastetes Grundstück verschenken: Der Schenkungsakt ist für sich genommen lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107 BGB und kann daher ungehindert von § 181 BGB erfolgen; die Auflassung erfolgt in Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Schenkungsvertrag (§ 181 letzter Halbsatz BGB) und ist daher unschädlich.

Richtigerweise vertritt die h.M. nunmehr die sog. Einheitstheorie (= Gesamtbetrachtungslehre). Diese nimmt in Durchbrechung des Trennungsgrundsatzes eine Gesamtbetrachtung von schuldrechtlichem und dinglichem Vertrag vor. Danach sind bei der Frage der rechtlichen Vorteilhaftigkeit des Schenkungsvertrages auch die Nachteile aus dem Verfügungsgeschäft zu berücksichtigen.

Ein TdL lehnt diese Durchbrechung des Trennungsprinzips ab und arbeitet statt dessen mit einer teleologischen Reduktion des § 181 letzter Halbsatz BGB auf dinglicher Ebene. Danach ist das Verpflichtungsgeschäft (die Schenkung) zwar an sich wirksam, da lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 181 BGB, aber beim Verfügungsgeschäft ist § 181 letzter Halbsatz BGB teleologisch zu reduzieren, wenn das dingliche Geschäft für den Minderjährigen rechtlich nachteilig ist i.S.v. § 107 BGB.

c.Einwilligung nach § 107 Fall 2 BGB?
Erläuterung

Nach § 107 Fall 2 BGB ist das Rechtsgeschäft von vorneherein wirksam, wenn es mit vorheriger Einwilligung, § 183 BGB, des gesetzlichen Vertreters geschlossen wurde.

aa.Spezialeinwilligung für ein bestimmtes Rechtsgeschäft
bb.Generaleinwilligung für einen bestimmten Kreis von Rechtsgeschäften. Eine unbeschränkte Generaleinwilligung ist unzulässig, da diese den Minderjährigenschutz umgehen würde.
d.Spezielle Einwilligung und Erfüllung nach § 110 BGB?h.M.
Erläuterung

Nach § 110 BGB kann ein Minderjähriger bestimmte Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen unter Verwendung von Mitteln, die ihm zu diesem Zweck überlassen worden sind. § 110 BGB ist nach h.M. ein Sonderfall des § 107 Fall 2 BGB, d.h. in der Überlassung der Mittel an den Minderjährigen, liegt die eingeschränkte Einwilligung in die Vornahme eines Rechtsgeschäfts unter Verwendung dieser Mittel unter der Bedingung, dass die Leistung mit den bezeichneten Mitteln bewirkt wird.

aa.§ 110 BGB setzt zum einen Mittel voraus, die zweckgebunden oder zur freien Verfügung überlassen sind. Die Überlassung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, z.B. bei Belassung des Arbeitsverdienstes. Die Überlassung deckt aber nur solche Rechtsgeschäfte, die sich im Rahmen des Vernünftigen halten, ein entgegenstehender Wille des gesetzlichen Vertreters muss beachtet werden. Außerdem muss die vertragsgemäße Leistung durch den Minderjährigen bewirkt werden. Bewirken ist die vollständige Befriedigung des Vertragspartners durch Erfüllung (§ 362 BGB), Annahme an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1 BGB), Aufrechnung (§ 387 BGB) oder Hinterlegung (§ 378 BGB). Teilerfüllung reicht nur dann, wenn Leistung und Gegenleistung teilbar sind, z.B. Mietvertrag.
bb.Es gibt kein absolutes Taschengeld in der Form, als dass der Minderjährige mit dem Taschengeld alles tun kann, was er will. Vielmehr ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, ob das konkrete Rechtsgeschäft noch von der Reichweite der Einwilligung gedeckt war und ob auch eventuelle Folgegeschäfte gedeckt sind. Außerdem sind die Beschränkungen des §§ 1629, 1641, 1643 BGB zu beachten.
cc.Surrogatsgeschäfte sind Geschäfte, die der Minderjährige mit ursprünglich nach § 110 BGB wirksam erworbenen Gegenständen tätigt. Ob sie von § 110 BGB erfasst sind ist eine Frage der Auslegung. Zu prüfen ist, welche Verwendung durch die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in der ursprünglichen Mittelüberlassung noch gedeckt sind. Beispiele: Geschäfte mit hohen Gewinnen aus Glückspielen sind grds. nicht von der ursprünglichen Einwilligung gedeckt. Der Tausch gleichwertiger Gegenstände ist regelmäßig von der Einwilligung erfasst, da der Tauschgegenstand auch mit den ursprünglich überlassenen Mitteln hätte erworben werden können.
e.Genehmigung nach § 108 BGB?
aa.Die Genehmigung ist nach § 184 BGB die nachträgliche Zustimmung. Sie kann von dem gesetzlichen Vertreter nach § 108 Abs. 1 BGB oder nach Eintritt der Volljährigkeit auch vom ehemals Minderjährigen nach § 108 Abs. 3 BGB erteilt werden. Im Fall des § 108 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB kann die Genehmigung nur dem Vertragspartner gegenüber erfolgen, im Fall des § 108 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB wird die zuvor gegenüber dem Minderjährigen erklärte Genehmigung unwirksam. Das Rechtsgeschäft muss zum Zeitpunkt der Genehmigung noch genehmigungsfähig sein, d.h. die Genehmigung darf noch nicht endgültig verweigert sein. Die Rechtsfolge der Genehmigung ist, dass das ursprünglich schwebend unwirksame Rechtsgeschäft rückwirkend wirksam wird, § 184 Abs. 1 BGB.
bb.Die einmal verweigerte Genehmigung ist grds. nicht widerruflich. Argument: Mit der Verweigerung der Genehmigung wird der Schwebezustand beendet. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher ein Widerruf nicht mögliches. Dasselbe gilt für die Erteilung der Genehmigung. Soweit die Verweigerung dem Minderjährigen gegenüber erklärt wurde und der Vertragspartner den gesetzlichen Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auffordert, § 108 Abs. 2 BGB, wird die dem Minderjährigen erteilte oder verweigerte Genehmigung unwirksam, § 108 Abs. 1 BGB und das Rechtsgeschäft rückwirkend schwebend unwirksam. Das ist relevant, wenn der Minderjährige inzwischen volljährig geworden ist. Der Ausschluss der Widerrufsmöglichkeit schließt nicht das Anfechtungsrecht nach §§ 119 ff. BGB aus.
f.Ansonsten: Unwirksamkeit
3.Zugang einer Willenserklärung bei einem Geschäftsunfähigen / beschränkt Geschäftsfähigen
Erläuterung

Eine Willenserklärung die gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegeben wird geht erst mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter zu, § 131 Abs. 1 BGB. Die Willenserklärung muss darüber hinaus an den Vertreter gerichtet sein, eine zufällige Kenntniserlangung genügt nicht. Bei einem beschränkt Geschäftsfähigen ist grds. Zugang beim gesetzlichen Vertreter erforderlich, § 131 Abs. 2 BGB. Ausnahmsweise ist das nicht erforderlich bei einer Willenserklärung, die dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil verschafft, § 131 Abs. 2 Satz 2 Fall 1 BGB oder wenn eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt, § 131 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 BGB. Die Willenserklärung eines an sich Geschäftsfähigen, der an einer vorübergehenden Störung seiner Geistestätigkeit leidet ist nicht nach § 104 Nr. 2 BGB unwirksam, da dieser einen dauernden Zustand der Geisteskrankheit voraussetzt. Die Willenserklärung ist jedoch nach § 105 Abs. 2 BGB nichtig. Beispiele: Trunkenheit, periodisch auftretende Störung.

4.Anfechtung durch einen Minderjährigen
Erläuterung

Die Wirksamkeit der Anfechtung durch einen Minderjährigen hängt von § 111 BGB ab, da es sich bei der Anfechtung um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt. Ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist die Anfechtung unwirksam. Eine Genehmigung ist nicht möglich. Erfolgt die Anfechtung mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so ist die Anfechtung nur wirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung in schriftlicher Form vorlegt, § 111 Satz 2 BGB oder der Vertreter den Dritten von der Einwilligung in Kenntnis setzt, § 111 Satz 3 BGB oder der Dritte trotz Nichtvorlage der Einwilligung das Rechtsgeschäft nicht unverzüglich zurückweist, § 111 Satz 2 BGB.

Geltung der §§ 104 ff. BGB im nichtrechtsgeschäftlichen Bereich
1.Gesetzliche Regelungen über die Behandlung von beschränkt Geschäftsfähigen außerhalb der Rechtsgeschäftslehre
a.Die §§ 827, 828, 829 BGB normieren eine Deliktsfähigkeit beschränkt Geschäftsfähiger nach ihrer Einsichtsfähigkeit. Gleiches gilt kraft Verweisung in § 276 Abs. 1 Satz 3 BGB für Pflichtverletzungen Minderjähriger im Rahmen von Schuldverhältnissen.
b.§ 682 BGB trifft eine Sonderregelung für den nicht geschäftsfähigen Geschäftsführer: Ihn treffen zwar keine Pflichten aus der GoA, wohl hat er aber alle Rechte, insbesondere §§ 670, 683 BGB.
c.Daneben schließt § 8 BGB aus, dass ein Minderjähriger einen eigenen Wohnsitz begründet.
2.Keine einheitliche Regelung für die übrigen Fälle. Vielmehr ist zwischen §§ 827, 828 BGB einerseits und den §§ 107 ff. BGB eine sachgerechte Lösung zu finden.
a.Beurteilung von geschäftsähnlichen Handlungen
Erläuterung

grds. analog §§ 104 ff. BGB zu behandeln. Denn auch geschäftsähnliche Handlungen sind Teilnahme am Rechtsverkehr, aus der dem Minderjährigen gem. der Wertung der §§ 106 ff. BGB keine Nachteile erwachsen dürfen. Die Vorschriften über Willenserklärungen (§§ 104 ff. BGB) gelten für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen entsprechend, z.B. Fristsetzungen, Mitteilungen, Anzeigen oder eben Mahnungen. Die Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB durch einen Minderjährigen fällt demnach auch unter §§ 107 ff. BGB. Da es sich bei der Mahnung aber um eine lediglich rechtlich vorteilhafte Handlung handelt, die Mahnung ist die Aufforderung zur Leistung ohne weitere Verpflichtungen, ist die Mängelanzeige in entsprechender Anwendung von § 107 Fall 1 BGB zustimmungsfrei.

b.Sonstiges
aa.Einwilligung in die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter
Erläuterung

Für die Wirksamkeit der Einwilligung in die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter ist analog § 828 Abs. 2 BGB die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen erforderlich.

bb.Haftung aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB
Erläuterung

Grds. haftet der Minderjährige nicht aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB. Argumente: Die in §§ 104 ff. BGB getroffene Risikoverteilung stellt den Schutz des beschränkt Geschäftsfähigen höher als den Vertrauensschutz im Rechtsverkehr, auf dem die Haftung aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB beruht. Vertragliche Beziehungen können gem. §§ 107 ff. BGB nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters entstehen. Daher scheidet eine vorvertragliche Haftung bereits begrifflich aus. Außerdem spricht die Wertung des § 179 Abs. 3 2 BGB, wonach der minderjährige Vertreter nicht auf Vertrauensschaden haftet, dagegen. Ausnahme: Der beschränkt Geschäftsfähige nimmt mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorvertragliche Beziehungen auf. Einen eigenen Anspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB kann der beschränkt Geschäftsfähige dagegen wegen § 107 Fall 1 BGB immer geltend machen, wenn er selbst Partei des intendierten Vertrages war. Ansonsten nur über den Einbeziehungsschutz nach den Regeln über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

cc.Bösgläubigkeit i.S.v. § 819 Abs. 1, § 990 BGB
Erläuterung

Str.! Fraglich ist, in welchen Grenzen auf die Bösgläubigkeit des Minderjährigen abzustellen ist und wann dagegen der gesetzliche Vertreter maßgeblich ist.

(1)Es ist denkbar analog §§ 106 ff, 166 BGB eine Bösgläubigkeit beim Minderjährigen in Ansehung des fehlenden Rechtsgrundes oder des fehlenden Rechts zum Besitz nur anzunehmen, wenn der gesetzliche Vertreter Kenntnis hat. Argument: Auch der Besitz- und Bereicherungsempfang ist Teilnahme am Rechtsverkehr, aus der dem Minderjährigen aus der Wertung der §§ 106 ff. BGB keine Nachteile erwachsen dürfen. Außerdem steht der Bösgläubigkeit die Rechtshängigkeit gleich; diese tritt aus § 171 ZPO ersichtlich durch Zustellung an den gesetzlichen Vertreter ein.
Argument
  • Auch der Besitz- und Bereicherungsempfang ist Teilnahme am Rechtsverkehr, aus der dem Minderjährigen aus der Wertung der §§ 106 ff. BGB keine Nachteile erwachsen dürfen. Außerdem steht der Bösgläubigkeit die Rechtshängigkeit gleich; diese tritt aus § 171 ZPO ersichtlich durch Zustellung an den gesetzlichen Vertreter ein.
(2)Es ist auch denkbar, analog §§ 827, 828 BGB stets auf die Kenntnis des Minderjährigen abzustellen. Denn die §§ 987 ff. BGB (direkt oder über Verweis in §§ 818 Abs. 4, 292 BGB) sind quasideliktische Tatbestände.
(3)Es ist richtig, nach der Art des Besitz- oder Bereicherungserwerbs zu differenzieren:
(a)Soweit der Minderjährige durch Leistung erworben hat, ist analog §§ 104, 166 BGB die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgeblich.
(b)Soweit der Minderjährige durch Eingriff erworben hat, ist analog §§ 827, 828 Abs. 2 BGB die eigene Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen maßgeblich. Argument: Der Minderjährigenschutz muss dort enden, wo der Deliktsverkehr anfängt.
Argument
  • Der Minderjährigenschutz muss dort enden, wo der Deliktsverkehr anfängt.
dd.Rechtsscheintatbestände
(1)Abstrakte Vertrauenstatbestände, §§ 892, 2366 BGB, § 15 Abs. 1 und 2 HGB wirken stets zu Lasten nicht voll Geschäftsfähiger.
(2)Veranlasster Vertrauensschutz bei Rechtsscheinhaftung, z.B. die Duldungs- oder Anscheinsvollmacht, § 170 ff. BGB, § 15 Abs. 3 HGB, unterliegt dagegen den §§ 104 ff. BGB
3.Besitzerwerb, -aufgabe, -übertragung
Erläuterung

Bedürfen grds. nicht der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, denn diese sind bloße Realakte und keine Teilnahme am Rechtsverkehr. Realakte beurteilen sich daher nicht nach den §§ 104 ff. BGB. Maßgeblich ist vielmehr die natürliche Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung der Besitzaufgabe, usw., die bei beschränkt Geschäftsfähigen i.d.R. gegeben ist.

a.Ist eine vom Minderjährigen weggegebene Sache abhanden gekommen i.S.v. § 935 BGB?
Erläuterung

Diese Frage ist bei einem beschränkt Geschäftsfähigen zu bejahen, bei einem Geschäftsunfähigen hingegen zu verneinen. Die Weggabe, d.h. der freiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes, schließt ein Abhandenkommen aus, wenn der Weggebende die nötige Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung der Weggabe hat, denn die Freiwilligkeit der Besitzaufgabe als Realakt bestimmt sich nicht nach dem rechtsgeschäftlichen, sondern nach dem natürlichen Willen.

b.Kann ein Minderjähriger zum Halter einer Sache i.S.d. Gefährdungstatbestände werden?a.A., e.A.
Erläuterung

Nach e.A. gelten die §§ 104 ff. BGB analog. Auch der Erwerb der Haltereigenschaft ist eine Teilnahme am Rechtsverkehr, aus der dem Minderjährigen aus der Wertung der §§ 106 ff. BGB ersichtlich keine Nachteile erwachsen dürfen. Nach a.A. gelten hier die §§ 827, 828 BGB analog.

c.Kann bei der Leistung gegenüber einem Minderjährigen Erfüllung gem. § 362 BGB eintreten?
Erläuterung

Die Erfüllung ist ein rechtlich nachteiliges Geschäft, daher ist die nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters möglich. Die Herleitung variiert je nach dogmatischer Begründung der Erfüllung:

aa.Vertragstheorie
Erläuterung

Die Erfüllung ist Leistungsbewirkung und ein auf die Aufhebung des Schuldverhältnisses gerichteter Erfüllungsvertrag, der wegen des Verlustes der Erfüllungsanspruches rechtlich nachteilhaft ist. Gegen diese Theorie spricht, dass § 362 BGB lediglich von „bewirken“ spricht.

bb.Theorie der finalen Leistungsbewirkung
Erläuterung

Die Erfüllung ist eine Leistungsbewirkung und gleichzeitig eine einseitige Leistungszweckbestimmung. Diese rechtsgeschäftsähnliche Handlung kann der Minderjährige als rechtlich nachteilhafte Willenserklärung nicht wirksam entgegennehmen, § 131 Abs. 2 BGB. Dagegen spricht, dass § 366 BGB nur von der Möglichkeit der Zweckbestimmung spricht; Erfüllung kann auch ohne eine solche Zweckbestimmung eintreten, § 366 Abs. 2 BGB.

cc.Theorie der realen Leistungsbewirkung (h.M.)h.M.
Erläuterung

Die Erfüllung ist lediglich eine Leistungsbewirkung, § 366 BGB. Der Empfänger benötigt aber eine sog. Empfangszuständigkeit, die dem beschränkt Geschäftsfähigen fehlt.

Form
1.Grundsatz: Formfreiheit
2.Zweck der Formvorschriften
a.Warnfunktion
Erläuterung

Einhaltung der Form soll den Erklärenden vor übereilten Rechtsgeschäften schützen im Rahmen von riskanten und schwerwiegenden Geschäften, z.B. §§ 311b, 766 BGB

b.Beweisfunktion
Erläuterung

Abgrenzung des Geschäftsabschlusses von bloßen Vorverhandlungen und Nachweisbarkeit des Inhalts im Interesse der Beteiligten

c.Beratungsfunktion
Erläuterung

Beratung und Belehrung bei komplizierten Rechtsgeschäften in der Form der notariellen Beratungspflicht

d.Kontrollfunktion
Erläuterung

Gewährleistung einer wirksamen behördlichen Überwachung, z.B. § 34 GWB für wettbewerbsbeschränkende Abreden

3.Formen des BGB
a.Schriftform, § 126 BGB
Erläuterung

setzt grds. eine eigenhändige Unterzeichnung der schriftlich abgefassten Vertragsurkunde voraus, z.B. erforderlich bei § 550 BGB oder § 766 BGB. Die Schriftform kann ersetzt werden nach § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Form, § 126a BGB.

b.Elektronische Form, § 126a BGB
Erläuterung

Diese erfasst neben der Darstellung in klassischen Schriftzeichen sämtliche multimediale Audio-/Videodaten, also auch mündliche Erklärungen, die digital vorliegen, falls diese mit dem Namen versehen sind und elektronisch qualifiziert signiert sind gem. dem SigG.

c.Textform, § 126b BGB
Erläuterung

Abgabe der Erklärung in Urkunde oder anderen, zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise, sowie die Namensnennung und eine Abschlussmarkierung, z.B. in § 312c BGB und § 355 BGB.

d.Öffentliche Beglaubigung, § 129 BGB
Erläuterung

Bezeugt wird die Richtigkeit der Unterschrift, die Urkunde wird im übrigen nicht beglaubigt, §§ 39, 40 BeurkG, z.B. in §§ 1154, 1155 BGB.

e.Notarielle Beurkundung, § 128 BGB
Erläuterung

Niederschrift über die Verhandlungen, Vorlesen, Genehmigung und Unterzeichnung durch die Beteiligten und den Notar, §§ 8 ff. BeurkG, z.B. in § 311b Abs. 1 BGB und § 518 Abs. 1 BGB.

4.Prüfung eines Formverstoßes
a.Geltung des Formzwangs
aa.Formbedürftig ist das Rechtsgeschäft mit allen wesentlichen Bestandteilen, also alle Abreden, aus denen sich nach dem Parteiwillen der Vertragsinhalt zusammensetzt. In bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen erstreckt sich die Formpflicht nur auf eine dem Vertragspartner gegenüber abzugebende Erklärung, z.B. § 766 Satz 1 BGB.
bb.Man unterscheidet zwischen dem gesetzlichen und gewillkürten Formzwang. Innerhalb des gesetzlichen Formzwangs ist danach zu differenzieren, ob der Formzwang unmittelbar auf Gesetz beruht oder ob eine gesetzliche Formvorschrift im Hinblick auf den Formzweck analog anzuwenden ist, sog. abgeleiteter Formzwang.
(1)Gesetzlicher Formzwang
(a)Zu ermitteln ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, ob das ganze Rechtsgeschäft formbedürftig ist oder nur einzelne Willenserklärungen. Nebenabreden sind formbedürftig, sofern sie echter Vertragsinhalt werden sollen. Entscheidend ist, ob die Parteien den Vertrag auch ohne die Abrede geschlossen hätten. Dann besteht keine Formbedürftigkeit, § 139 BGB analog. Beispiele für formbedürftige Nebenabreden: Modalitäten der Vertragsabwicklung (z.B. Zahlungsweise, Anrechnung einer Vorauszahlung), vertragliche Zusicherungen, Vereinbarung von Maklerkosten.
(b)Eine nachträgliche Änderung eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts ist grds. auch selbst formbedürftig. Dies gilt nicht, soweit die Änderung der Beseitigung von Abwicklungsschwierigkeiten dient, im übrigen die Leistungspflichten aber nicht berührt werden, z.B. bei der Stundung. Außerdem: Soweit nur eine Willenserklärung formbedürftig ist, können die Pflichten der formunterworfenen Partei formfrei eingeschränkt werden. Eine nachträgliche Aufhebung ist grds. formlos möglich. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 2290 Abs. 4 BGB, wonach die Aufhebung eines Rechtsgeschäfts nur in Ausnahmefällen, z.B. Erbvertrag, der Form bedarf. Ausnahme: Der Aufhebungsvertrag begründet selbständige Pflichten, die wiederum formbedürftig sind.
(c)Ein abgeleiteter Formzwang nach dem jeweiligen Formzweck ist möglich, wenn das formfreie Rechtsgeschäft das Ergebnis eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts mittelbar herbeiführt. Klassiker:
(aa)Vorvertrag über Grundstücksgeschäfth.M.
Erläuterung

Der Wortlaut des § 311b Abs. 1 BGB sieht zwar nur eine Formbedürftigkeit für den Vertrag vor, aus dem sich unmittelbar eine Erwerbs- oder Verkaufspflicht ergibt, doch gilt nach h.M. § 311b Abs. 1 BGB auch bei solchen Rechtsgeschäften, die mittelbar das Ergebnis des Hauptvertrages vorwegnehmen. Argument: Sonst könnte über einen formlosen Vorvertrag insbesondere die Warnfunktion des § 311b Abs. 1 BGB umgangen werden. Dies gilt also neben dem Vorvertrag auch für Fälle in denen mittelbarer Zwang zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages ausgeübt wird, z.B. die Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Ferner gilt der Grundsatz für die unwiderrufliche Vollmachterteilung zum Kauf eines Grundstücks als Ausnahme zu § 167 Abs. 2 BGB. Das alles gilt bei allen Vorverträgen zu Geschäften, die aus Gründen der Warnung einem Formzwang unterliegen.

(bb)Bevollmächtigung mit Bindungswirkung oder für eine Bürgschaft
Erläuterung

Die Bevollmächtigung ist in teleologischer Reduktion des § 167 Abs. 2 BGB formbedürftig, wenn der Formzwang Warnfunktion hat und der Vertretene durch die Bevollmächtigung bereits rechtlich oder tatsächlich an das Vertretergeschäft gebunden ist, z.B. bei einer unwiderruflichen Vollmacht. Ebenso bei einer Bevollmächtigung zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrages.

(cc)Maklervertrag bei Vertragsstrafeversprechen, Argumente
Erläuterung

Die Formbedürftigkeit muss wegen der dahinter stehenden Warnfunktion auch in solchen Fällen gegeben sein, in denen das in Frage stehende Rechtsgeschäft erheblichen Druck auf die Eingehung der formbedürftigen Hauptverbindlichkeit ausüben soll. Dies ist bei einer Vertragsstrafe in Höhe der Maklerprovision der Fall. Anders ist nur zu entscheiden, wenn die Vereinbarung nur einen Aufwendungsersatz o.ä. vorsieht, der wegen seiner Geringfügigkeit keinen unmittelbaren Zwang zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages ausübt.

(dd)Bauvertrag, wenn er mit dem Grundstückskauf steht und fällt
(ee)NICHT: Beitritt zu einem Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB), Arg.: § 781 BGB bezweckt nicht den Schutz des Schuldners vor Übereilung, sondern dient nur der Rechtssicherhit durch die Schaffung klarer Beweisverhältnisse.
Definition
NICHT

Beitritt zu einem Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB), Arg.: § 781 BGB bezweckt nicht den Schutz des Schuldners vor Übereilung, sondern dient nur der Rechtssicherhit durch die Schaffung klarer Beweisverhältnisse.

(2)gewillkürter Formzwang
(a)Konstitutivfunktion?
Erläuterung

Bei der rechtsgeschäftlich vereinbarten Form, § 125 Satz 2 BGB muss durch Auslegung unterschieden werden, ob die rechtsgeschäftliche Vereinbarung einer Form lediglich Beweiszwecken dient oder ob die Form Wirksamkeitsvoraussetzung sein soll. Dient die Vereinbarung lediglich Beweiszwecken, so hat die Nichteinhaltung auf die Wirksamkeit auch keinen Einfluss (deklaratorische Formvereinbarung), z.B. bei der Vereinbarung, eine Benachrichtigung per Einschreiben zu versenden. Soll die Form jedoch Wirksamkeitsvoraussetzung sein, so führt die Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit (Konstitutivfunktion), z.B. Schriftformvereinbarung für die Kündigung außerhalb des Arbeitsrechts. Im Zweifel ist nach § 125 Satz 2 BGB von einer Konstitutivfunktion auszugehen.

(b)Umfang
Definition
Die Reichweite ist ebenfalls durch Auslegung festzustellen. ACHTUNG

Der gewillkürte Formzwang soll im Zweifel nicht weitergehen als der vergleichbare gesetzliche Formzwang. Unterstellen also die Parteien beispielsweise die Abänderung des Vertrags dem Formzwang, so ist wegen der gesetzlichen Parallelwertung (§ 2290 BGB) anzunehmen, dass sich der Formzwang i.d.R. nicht auch auf die Aufhebung bezieht.

Erläuterung

Die Reichweite ist ebenfalls durch Auslegung festzustellen. ACHTUNG: Der gewillkürte Formzwang soll im Zweifel nicht weitergehen als der vergleichbare gesetzliche Formzwang. Unterstellen also die Parteien beispielsweise die Abänderung des Vertrags dem Formzwang, so ist wegen der gesetzlichen Parallelwertung (§ 2290 BGB) anzunehmen, dass sich der Formzwang i.d.R. nicht auch auf die Aufhebung bezieht.

(c)Änderung des Formzwangsh.M.
Erläuterung

Die nachträgliche Änderung ist kraft Privatautonomie auch konkludent jederzeit möglich. Eine Schriftformabrede kann mündlich wieder aufgehoben werden. Die Aufhebung ist ausdrücklich oder konkludent möglich durch Ansprache einer zusätzlichen mündlichen Vereinbarung. Die Aufhebung ist nach h.M. sogar dann möglich, wenn die Parteien im Zeitpunkt der mündlichen Abrede gar nicht an die Klausel denken. Argument: Durch die Vereinbarung einer neuen Abrede kommt der entgegenstehende Wille der Parteien zum Ausdruck, der insoweit Vorrang vor der Formklausel hat.

Argument
  • Durch die Vereinbarung einer neuen Abrede kommt der entgegenstehende Wille der Parteien zum Ausdruck, der insoweit Vorrang vor der Formklausel hat.
PWelche Anforderungen sind an eine konkludente Aufhebung des Formzwangs zu stellen?
Erläuterung

Nach der Rspr. ist es ausreichend, dass die Parteien das formwidrig Vereinbarte wirklich wollen, auch wenn sie dabei an die Formklausel gar nicht gedacht haben. Damit werde zwar die Formklausel weitgehend entwertet, aber immerhin trage der formwidrig Erklärende die Beweislast für seine Erklärung.

Nach einem T.d.L. ist es erforderlich, dass sich die Parteien bewusst über die Formklausel hinwegsetzen, weil andernfalls die gewillkürte Formklausel praktisch wertlos wäre. Dass der Erklärende die Beweislast trage, sei unerheblich, weil die Formklausel gerade auch den Streit über diesen Beweis vermeiden solle.

PIst auch die formfreie Aufhebung einer qualifizierten Schriftformklausel möglich?BGH
Erläuterung

Ein T.d.L. nimmt an, dass auch die qualifizierte Schriftformklausel („Die Aufhebung der Schriftformklausel bedarf der Schriftform“) formfrei vereinbar ist. Grund: Die Parteien können nicht für die Zukunft auf ihre Vertragsfreiheit verzichten; vielmehr muss stets das zuletzt mündlich Vereinbare gelten.

Ein anderen T.d.L. geht davon aus, dass die qualifizierte Schriftformklausel nur formrichtig beseitigt werden kann. Argument: Nur so lässt sich der Zweck wahren, eine Aushöhlung der Schriftformvereinbarung zu vermeiden.

Der BGH nimmt an, dass eine qualifizierte Formklausel jedenfalls unter Kaufleuten bindend ist, da diese aus § 350 HGB hinsichtlich der Form freier gestellt sind, als Privatpersonen und daher umgekehrt stärker an den Formwillen gebunden.

Argument
  • Nur so lässt sich der Zweck wahren, eine Aushöhlung der Schriftformvereinbarung zu vermeiden. Der BGH nimmt an, dass eine qualifizierte Formklausel jedenfalls unter Kaufleuten bindend ist, da diese aus § 350 HGB hinsichtlich der Form freier gestellt sind, als Privatpersonen und daher umgekehrt stärker an den Formwillen gebunden.
b.Wahrung der Form
c.Rechtsfolge des Formverstoßes
Erläuterung

Nach der Grundregel des § 125 Satz 1 BGB führt der Formverstoß grds. zur Nichtigkeit; teilweise Formnichtigkeit führt nach § 139 BGB im Zweifel zur Gesamtnichtigkeit. Es sind jedoch Ausnahmen anerkannt.

aa.Ausnahmsweise führt der Formverstoß zur gesetzlichen Zwangsänderung des Rechtsverhältnisses, so z.B. § MIETRECHT („unbestimmte Dauer“).
bb.Ausnahmsweise kann der Formverstoß auch geheilt werden. Nach h.M. lässt sich hieraus jedoch kein allgemeines Prinzip der „Heilung durch Erfüllung“ herleiten. Die Heilung wirkt ex nunc.h.M.
cc.Ganz ausnahmsweise ist der Formverstoß nach § 242 BGB unbeachtlich, wenn die Grundregel des § 125 Satz 1 BGB für den Betroffenen nicht nur hart, sondern schlechthin unerträglich wäre. Das gilt jedoch nur bei Schuldverträgen, nicht aber im formstrengen Erb- und Wertpapierrecht und auch nicht bei Verfügungen, da hier auch Drittinteressen berührt werden. Fallgruppen:
(1)Korrektur bei
(a)Arglistige Verhinderung des formgerechten Abschlusses
(b)Existenzgefährdung
(c)Schwere Treuepflichtverletzung
(2)Bei arglistiger Täuschung über das Formerfordernis kann sich der Täuschende nicht auf die Formnichtigkeit berufen. Jedoch hat der Getäuschte analog §§ 123, 142 BGB das Wahlrecht, ob er das Geschäft gelten lassen will.
(3)Bei bewusster Nichtbeachtung der Form findet grds. keine Korrektur über § 242 BGB statt, weil der durch den Formmangel Geschädigte dann nicht schutzwürdig ist („Edelmannfall“)
(4)Fraglich ist, wie bei versehentlicher Nichtbeachtung der Form zu verfahren ist. Dabei können Indizien für eine Korrektur sprechen:
(a)so bei Verletzung einer gesteigerten Betreuungspflicht beim Vertragsabschluss (Siedlerfälle)
(b)bei Verletzung einer Treuepflicht bei der Durchführung des Vertrags
(c)oder schließlich, wenn die Formnichtigkeit zur Existenzbedrohung des Geschädigten führt („Bundesbahnoberinspektor“).
(5)Keine Korrektur, wenn der durch die Formnichtigkeit Geschädigte bereits anderweitig ausreichend geschützt ist, z.B. nach §§ 812 ff. BGB oder durch einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB.
PReichweite eines Schadensersatzanspruchs, wenn der Formverstoß von einer Seite verschuldet ist:h.L., h.M.
Erläuterung

Nach h.M. geht, jedenfalls dann, wenn ohne den Formverstoß ein wirksamer Vertrag zustande gekommen wäre, der Schadensersatzanspruch auf Ersatz des positiven Interesses, d.h. der Geschädigte ist so zu stellen, wie er bei wirksamen Vertrag stünde.

Nach h.L. geht der Schadensersatzanspruch nur auf das negative Interesse, weil nicht der Schutzzweck der Formvorschrift dadurch umgangen werden darf, dass die wirtschaftlichen Wirkungen des formwidrigen Rechtsgeschäfts durch die Hintertür des Schadensersatzanspruchs herbeigeführt werden.

Unwirksamkeit nach den §§ 116-118 BGB
Erläuterung

§ 116 Satz 1 BGB regelt zunächst, dass grds. der geheime Vorbehalt (= das Erkläre ist nicht gewollt) unbeachtlich ist. Das Gesetz kennt aber sodann drei Ausnahmen an:

1.Die Willenserklärung ist nichtig, soweit der Adressat den Vorbehalt positiv kannte, sog. erkannter Vorbehalt nach § 116 Satz 2 BGB.
2.Die Willenserklärung ist nichtig, soweit die Parteien einverständlich nur den Schein eines Rechtsgeschäfts erzeugen wollten, sog. Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB. Abgrenzung Scheingeschäft und Treuhandgeschäft: Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Scheingeschäft und Treuhandgeschäft ist, ob sich die Parteien mit dem bloßen Schein begnügen, um ihren Zweck zu erreichen (dann Scheingeschäft) oder ob sie die Rechtsfolgen des Geschäfts tatsächlich benötigen (dann Treuhandgeschäft).
3.Die Willenserklärung ist nichtig, soweit die Erklärung in der Erwartung abgegeben wurde, der andere werde den Scherz erkennen, sog. Scherzgeschäft nach § 118 BGB.
Unwirksamkeit wegen Gesetzesverstoßes, § 134 BGB
1.Anwendbarkeit
Erläuterung

§ 134 BGB ist nicht anwendbar, soweit das Gesetz bereits selbst die Nichtigkeit anordnet. Ein Rückgriff auf § 134 BGB ist dann nicht nötig, z.B. § 444 BGB für Gewährleistungsausschlüsse oder § 276 Abs. 3 für den Ausschluss von Vorsatz.

2.Vorliegen eines Verbotsgesetz
a.Gesetz i.S.v. Art. 2 EGBGB (umfasst sowohl formelle Gesetze als auch Rechtsverordnungen, Gewohnheitsrecht, usw.)
b.Verbotsgesetz
aa.Ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB ist ein Gesetz, das sich nach dem Sinn und Zweck nicht nur gegen den Abschluss des grds. möglichen Rechtsgeschäftes, sondern auch gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg wendet. Gerade die Vornahme des Rechtsgeschäftes soll verhindert werden; keine bloße Ordnungsvorschrift.
(1)GRe als Verbotsgesetze?BAG
Erläuterung

Nur, wenn sie unmittelbar im Verhältnis zwischen Privaten gelten. Dies ist für Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG unstreitig; im übrigen sollen nach umstrittener Rspr. des BAG bestimmte privatrechtsfähige Grundrechte (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 6 Abs. 1 GG) auch unmittelbar zwischen Privaten gelten. So verbiete etwa Art. 12 GG ein arbeitsvertragliches Nebentätigkeitsverbot, wenn nicht ein zwingender Grund dafür besteht.

(2)Arten von Normen nach der Verbotsrichtung:
(a)Beiderseitige Handlungsverbote sind stets Verbotsgesetze, wie z.B. der Ankauf gestohlener Ware nach § 259 StGB oder das verbotene Glücksspiel.
(b)Einseitige Handlungsverbote sind dagegen nur ausnahmsweise Verbotsgesetze, wenn der Normzweck die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes gebietet, so z.B. bei Verstoß gegen § 1 RBerG.
(3)Verstoß gegen § 291 StGB?
Erläuterung

Ein sog. Individualwucher durch Ausnutzung einer individuellen Schwächesituation liegt vor, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt und diese aus einer Schwächesituation des Opfers herrührt.

(4)Verstoß gegen § 5 WiStrG?
Erläuterung

Ein sog. Sozialwucher durch sozialwidrige Ausnutzung einer beengten Marktlage liegt vor, wenn die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20% übersteigt. ACHTUNG: Auf die Situation des Mieter kommt es anders als in § 291 StGB nicht an.

bb.Keine Verbotsgesetze i.S.v. § 134 BGB sind Normen, die selbst die Nichtigkeit anordnen, da ein Rückgriff auf den § 134 BGB nicht nötig ist, Normen, welche die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit einschränken, und bloße Ordnungsvorschriften, die sich nur gegen die Art und Weise des Abschlusses richten, z.B. ein Verstoß gegen das LadenschlG macht nicht den Kaufvertrag nichtig.
c.Verstoß gegen das Gesetz
3.Rechtsfolge
a.Die Rechtsfolgen des § 134 BGB sind durch Auslegung im Hinblick auf den Normzweck des Verbotsgesetzes zu ermitteln. Wenn sich das Verbot gegen beide Teile richtet, dann ist das Rechtsgeschäft in der Regel nichtig, vor allem dann, wenn die Handlung für beide Teile mit Strafe bedroht ist. Richtet sich das Verbot nur gegen einen Teil so ist das Rechtsgeschäft in der Regel gültig, es sei denn, der Normzweck des Gesetzes verbietet die Gültigkeit. Beispiel: Verstoß gegen § 1 RBerG führt zur Nichtigkeit, obwohl nur einseitiges Verbot.
b.Mit dem Kausalgeschäft ist nicht schon das Verfügungsgeschäft nichtig. Dies ergibt sich sowohl aus dem Abstraktionsprinzip als auch aus der Existenz des § 817 BGB. Das Verfügungsgeschäft ist nur ausnahmsweise nichtig, wenn nach dem Normzweck des Verbotsgesetzes (auch) die Verfügung nichtig sein soll. Dies ist aber nicht Folge der Nichtigkeit des Kausalgeschäfts, sondern Folge des Verstoßes des dinglichen Rechtsgeschäfts gegen § 134 BGB, so z.B. bei § 333 Abs. 1 StGB, § 29 BtMG.
c.Grds. besteht bei einem Verstoß gegen § 134 BGB Gesamtnichtigkeit. Ausnahmsweise kann Teilnichtigkeit vorliegen, wenn der Normzweck des Verbotsgesetzes dies zulässt. Beispiel: Bei Verstößen gegen Preisbestimmungsvorschriften ist das Geschäft nur in dem Teil nichtig, der über den zulässigen Höchstpreis hinausgeht; im übrigen ist das Geschäft wirksam. Argument: Die Lieferung zum zulässigen Preis trifft den Verkäufer härter als Gesamtnichtigkeit. Dies entspricht dem Normzweck des § 134 BGB.
Argument
  • Die Lieferung zum zulässigen Preis trifft den Verkäufer härter als Gesamtnichtigkeit. Dies entspricht dem Normzweck des § 134 BGB.
PFührt Schwarzarbeit zur Nichtigkeit des Arbeits- bzw. Dienstvertrages?
Erläuterung

Ein einseitiger Verstoß des Unternehmers gegen das Verbot der Schwarzarbeit soll den Vertrag wirksam lassen, sofern nicht der Auftraggeber den Verstoß kennt und sich zunutze macht. AA Canaris: Halbseitige Teilnichtigkeit.

PWie ist die Lücke zu schließen, wenn die Mietzinsabrede nichtig ist? (= Parallele zur geltungserhaltenden Reduktion von AGB)
aa.Denkbar ist, bei einem Verstoß gegen § 5 WiStrG eine Reduktion der Mietzinsabrede auf die ortsübliche Vergleichsmiete vorzunehmen. Denn andernfalls könnte der Vermieter risikolos wuchern.
bb.Richtiger scheint jedoch, bei einem Verstoß gegen § 5 WiStrG eine Kappung der Miete auf die Wesentlichkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 1 WiStrG (ortsübliche Vergleichsmiete plus 20%) vorzunehmen. Argument: Die Nichtigkeitsfolge kann nicht weiterreichen als der Tatbestand des Verbotsgesetzes. Im übrigen will § 5 WiStrG nur den Mieter vor überhöhten Mieten schützen, nicht aber die Einhaltung der ortsüblichen Vergleichsmiete erzwingen. § 134 BGB bezweckt keine Strafsanktion, sondern nur die Aufhebung gesetzeswidriger Rechtsgeschäfte.
Argument
  • Die Nichtigkeitsfolge kann nicht weiterreichen als der Tatbestand des Verbotsgesetzes. Im übrigen will § 5 WiStrG nur den Mieter vor überhöhten Mieten schützen, nicht aber die Einhaltung der ortsüblichen Vergleichsmiete erzwingen. § 134 BGB bezweckt keine Strafsanktion, sondern nur die Aufhebung gesetzeswidriger Rechtsgeschäfte.
4.Keine Überwindung der Nichtigkeit nach § 242 BGB (selten)
5.Weitere Folgen – Ausgleich nach den Regeln der GoA oder den §§ 812 ff. BGB?
a.Ausgleich nach den Regeln der GoAh.L.
Erläuterung

Fraglich ist, ob Geschäftsbesorgungen „ohne wirksamen Auftrag“ im Fall des § 134 BGB denen „ohne Auftrag“ i.S.d. GoA gleichgestellt werden können. Nach der Rspr. besteht der Fremdgeschäftsführungswille auch in derartigen Fällen, denn die irrige Annahme, eine eigene Verpflichtung aus einem nach § 134 BGB nichtigen Vertrag zu erfüllen schließt ihn nicht aus. Die h.L. lehnt die Anwendung der GoA-Regeln ab. Argument: Es droht eine Umgehung wesentlicher Grundgedanken des Bereicherungsrechts (§§ 814, 817 Satz 2, §§ 818 f. BGB). Außerdem werden rechtsgrundlose Leistungen grds. nach § 812 ff. BGB abgewickelt und es besteht kein Grund für eine Ausnahme.

Argument
  • Es droht eine Umgehung wesentlicher Grundgedanken des Bereicherungsrechts (§§ 814, 817 Satz 2, §§ 818 f. BGB). Außerdem werden rechtsgrundlose Leistungen grds. nach § 812 ff. BGB abgewickelt und es besteht kein Grund für eine Ausnahme.
b.Ausgleich nach dem Bereicherungsrecht
Erläuterung

Die Kondiktion kann möglicherweise nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Leistende vorsätzlich gegen ein Verbot verstoßen hat. Unter Umständen wird § 817 Satz 2 BGB jedoch nach § 242 BGB eingeschränkt, soweit ein vorleistungspflichtiger sonst unverhältnismäßig benachteiligt wäre.

Unwirksamkeit wegen Sittenverstoßes, § 138 BGB
0.Anwendbarkeita.A., h.M.
Erläuterung

§ 134 BGB ist gegenüber § 138 Abs. 2 BGB grds. speziell und daher vorrangig zu prüfen. Ausnahme: Nach h.M. sollen §§ 134 i.V.m. 291 StGB und § 138 BGB nebeneinander anwendbar sein. Das ist aber umstritten. Nach a.A. ist § 138 Abs. 2 BGB gegenstandslos, da die Norm sich mit § 291 StGB deckt. Wurde die Anwendbarkeit bejaht, so muss bei beiden Alternativen ein objektiver und ein subjektiver Tatbestand erfüllt sein.

a.Voraussetzungen
aa.Anwendbarkeit
Erläuterung

§ 138 Abs. 2 BGB ist als Spezialfall grds. vor § 138 Abs. 1 BGB zu prüfen (vgl. Wortlaut „insbesondere“). Auch hat § 138 Abs. 2 BGB die weitreichenderen Rechtsfolgen, weil bei Wucher auch das Erfüllungsgeschäft nichtig ist, vgl. Wortlaut „gewähren lässt“.

bb.Objektiver Tatbestand des Wuchers
(1)Objektiv erfordert § 138 Abs. 2 BGB ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Dies wird ermittelt durch einen Vergleich des objektiven Wertes der im Austausch stehenden Leistungen unter Zugrundelegung der zur Zeit des Vertragsschlusses bestehenden Verhältnisse. Beispiel: Zweifacher marktüblicher Zinssatz bei Kreditgeschäften. Für den Wert sind mehrere etwaige Leistungen zu addieren.
(2)Welche Leistungen sind beim Wucherdarlehen zu vergleichen?BGH
Erläuterung

Zu vergleichen ist der Wert der Kapitalnutzung auf Zeit mit dem vom Darlehensnehmer zu erbringenden Vertragszins. Der Vertragszins umfasst sowohl Zinsen im Rechtssinne des § XXX BGB als auch laufzeitunabhängige Gegenleistungen (Vermittlerprovision, Bearbeitungsgebühren). Die Kosten der Rechtschuldversicherung sollen hingegen nach Auffassung des BGH nicht berücksichtigt werden, da auch der Vergleichsmaßstab (Bundesbank-Schwerpunktzins) ohne Rechtschuldversicherung ermittelt werde. Daran zeigt sich, dass § 138 Abs. 2 BGB ausschließlich für Verträge gilt, die auf einen gegenseitigen Leistungsaustausch gerichtet sind.

(3)Wann ist das Missverhältnis auffällig?
Erläuterung

Maßgeblich sind insoweit alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch die übernommenen Risiken des Geschäfts.

(4)Wann ist beim Wucherdarlehen das Missverhältnis auffällig?
Erläuterung

Beim Ratenkredit ist zur Bestimmung der Auffälligkeit in erster Linie auf den Vergleich des Vertragszinses mit dem um 2 bis 3 Prozent Bearbeitungsgebühren erhöhten Schwerpunktzins der Bundesbank abzustellen und danach ein auffälliges Missverhältnis

(a)in der Regel anzunehmen, wenn der Vertragszins den Schwerpunkt um mehr als 100 Prozent übersteigt (relative Grenze)
(b)Anders aber in Hoch- und Niedrigzinsphasen, weil die relative Grenze in diesen Fällen versagt. Dann ist ein auffälliges Missverhältnis anzunehmen, wenn der Schwerpunktzins um mehr als 12 bis 13 Prozent überschritten wird (absolute Grenze).
cc.Subjektiver TB
Erläuterung

Subjektiv erfordert § 138 Abs. 2 BGB die Ausbeutung einer Schwächesituation des Vertragspartners und die Kenntnis des Wucherers davon.

(1)Eine solche Schwächesituation kann vorliegen bei einer Zwangslage, bei Unerfahrenheit, bei mangelndem Urteilsvermögen oder bei erheblicher Willensschwäche. Fehlt der subjektive Tatbestand, kann Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB in Frage kommen in der Fallgruppe des wucherähnliches Rechtsgeschäftes.
(a)Eine Zwangslage ist das zwingende Bedürfnis nach der Leistung des Wucherers aufgrund wirtschaftlicher Bedrängnis oder aus sonstigen, z.B. politischen oder gesundheitlichen, Gründen.
(b)Unerfahrenheit ist ein Mangel an allgemeiner Lebens- und Geschäftserfahrung, die insbesondere bei Jugendlichen, Geisteskranken und ehemaligen DDR-Bürgern anzunehmen ist.
(c)Ein Mangel an Urteilsvermögen ist die Unfähigkeit, die Vor- und Nachteile des konkreten Geschäfts gegeneinander abzuwägen, z.B. bei Verstandesschwäche oder weil das Rechtsgeschäft besonders schwierig und unklar ist.
(d)Erhebliche Willensschwäche ist die Unfähigkeit, sich richtiger Einsicht gemäß zu verhalten, z.B. bei Alkoholikern, Drogenabhängigen oder alten Menschen.
(2)Ausbeutung: erfordert Vorsatz im Sinne von positiver Kenntnis des Wuchers hinsichtlich dem objektiv auffälligen Missverhältnis und der Ausbeutungssituation. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne eines leichtfertigen Verschließens vor der richtigen Einsicht genügt nicht.
PKann ein Defizit im subjektiven Tatbestand durch besonders krasse Übererfüllung des objektiven Tatbestandes ausgeglichen werden?e.A., h.M.
Erläuterung

Nach e.A. ja, sog. Sandhaufentheorie.

Die h.M. lehnt dies unter Berufung auf den klaren Wortlaut des § 138 Abs. 2 BGB ab, der von der Kumulation beider Voraussetzungen ausgeht. Allerdings könne die krasse Übererfüllung des objektiven Tatbestands ein Indiz für das Vorliegen subjektiver Tatbestandsmerkmale enthalten. So z.B. beim Wucherdarlehen, wenn der Zinssatz zwischen 94,7 % und 180 % liegt.

b.Rechtsfolge
aa.Grds. ist das gesamte Rechtsgeschäft nichtig einschließlich etwaiger Erfüllungsgeschäfte, vgl. Wortlaut „gewähren lässt“.
bb.Beim Wucherdarlehen ist der Vertrag ebenfalls insgesamt nichtig. Aber um eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Bewucherten zu verhindern, ist der Leistungsgegenstand auf die sittenwidrige Zinsabrede zu beschränken. Einschränkung des § 817 Satz 2 BGB auf der Rechtsfolgenseite.
2.Generalklausel, § 138 Abs. 1 BGB
a.Anwendbarkeit
aa.§ 134 BGB ist gegenüber § 138 Abs. 2 BGB und damit auch gegenüber § 138 Abs. 1 BGB speziell, weil die Wertungen der gesetzlichen Verbotsnorm vorrangig sind.
bb.§ 307 Abs. 1 BGB ist beim Einsatz von AGB gegenüber § 138 Abs. 1 BGB grds. speziell, soweit sich die Sittenwidrigkeit aus der Benachteiligung des Kunden ergibt. Erst wenn die Sittenwidrigkeit (auch) aus anderen Gründen resultiert, ist der Anwendungsbereich des § 138 BGB eröffnet, so z.B., wenn Interessen Dritter oder der Allgemeinheit betroffen sind, wie im Falle der Gläubigergefährdung.
cc.§ 138 Abs. 1 BGB möglich, wenn § 138 Abs. 2 BGB objektiv gegeben, aber subjektiv nicht?
Erläuterung

Ja, in diesem Fall fungiert § 138 Abs. 1 BGB als Generalklausel und Auffangtatbestand. Beispiel: Ein sog. wucherähnliches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn zwar ein objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht, aber der Wucherer nur die wirtschaftlich schwächere Lage ausbeutet, nicht aber die in § 138 Abs. 2 BGB genannten vier Umstände.

b.Objektiver TB: Voraussetzung für die Nichtigkeitsfolge des § 138 BGB ist ein Verstoß gegen die guten Sitten, d.h. ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäftes unter Berücksichtigung der herrschenden Rechts- und Sozialmoral sowie der Wertordnung des Grundgesetzes.
Definition
Objektiver TB

Voraussetzung für die Nichtigkeitsfolge des § 138 BGB ist ein Verstoß gegen die guten Sitten, d.h. ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäftes unter Berücksichtigung der herrschenden Rechts- und Sozialmoral sowie der Wertordnung des Grundgesetzes.

aa.Arten der Sittenwidrigkeit
(1)Inhaltssittenwidrigkeit ist gegeben, wenn sich die Sittenwidrigkeit aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts selbst ergibt.
(2)Umstandssittenwidrigkeit ist gegeben, wenn sich die Sittenwidrigkeit zwar nicht aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts selbst, aber aus einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund (=Motiv) und Zweck des Geschäfts ergibt.
bb.Fallgruppen
(1)Wucherähnliche Rechtsgeschäfte
(2)Bürgschaft / Schuldbeitritt mittelloser naher Angehöriger (nur bei Hinzutreten zusätzlicher Voraussetzungen)
(3)Knebelungsverträge, die die wirtschaftliche Freiheit des Vertragspartners erheblich einschränken (Schuldnerknebelung)
(4)Übersicherung
(5)Gläubigerbenachteiligung und Kreditgefährdung
(6)Verleitung zum Vertragsbruch, z.B. wenn verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession zusammentreffen
(7)Unentgeltliche, sittenwidrige Zuwendungen, z.B. Geliebtentestamente als Verstoß gegen die Grundsätze der ehelichen Sexualmoral, wenn Geliebte lediglich der Befriedigung sexueller Bedürfnisse diente (standeswidriges Rechtsgeschäft).
(8)Ausnutzung wirtschaftlicher Macht, insbesondere Monopolstellung
(9)Schmiergeldversprechen
c.Subjektiver TB
aa.Bei der Inhaltssittenwidrigkeit genügt der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit, um die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes herbeizuführen. Auf die Kenntnis der Parteien kommt es nicht an, weil die Rechtsordnung inhaltlich sittenwidrige Rechtsgeschäfte auch bei Gutgläubigkeit der Parteien nicht anerkennen kann.
bb.Bei der Umstandssittenwidrigkeit ist Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den die Sittenwidrigkeit begründenden Tatsachen erforderlich, nicht aber das Sittenwidrigkeitsurteil selbst, weil sonst der Skrupellose ungerechtfertigt bevorzugt würde. Richtet sich der Verstoß gegen den Geschäftspartner so reicht einseitige Kenntnis bereit aus.
d.Zeitpunkt
Erläuterung

Abzustellen ist grds. auf den Zeitraum der Vornahme des Rechtsgeschäftes. Argument: Ein grds. möglicher Wertewandel kann rückwirkend keine Bedeutung für ein Rechtsgeschäft entfalten. Unter Umständen hat der Vertragspartner jedoch gem. § 242 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht, soweit ein zum Zeitpunkt des Abschlusses gültiges Rechtsgeschäft nachträglich als sittenwidrig eingestuft werden müsste.

Argument
  • Ein grds. möglicher Wertewandel kann rückwirkend keine Bedeutung für ein Rechtsgeschäft entfalten. Unter Umständen hat der Vertragspartner jedoch gem. § 242 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht, soweit ein zum Zeitpunkt des Abschlusses gültiges Rechtsgeschäft nachträglich als sittenwidrig eingestuft werden müsste.
e.Rechtsfolge
aa.Grds. Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts, nicht etwa, insbesondere nicht beim wucherähnlichen Rechtsgeschäft, Aufrechterhaltung mit angemessener Gegenleistung, weil sonst das sittenwidrige Rechtsgeschäft das Risiko, mit es durch die angedrohte Nichtigkeitsfolge behaftet ist, verlöre.
bb.Anders als bei § 138 Abs. 2 BGB erfasst bei § 138 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit nicht das (abstrakte und damit sittliche neutrale) Erfüllungsgeschäft (Abstraktionsprinzip). Ausnahme: Ganz ausnahmsweise drückt in Durchbrechung des Abstraktionsprinzips die Sittenwidrigkeit der Verpflichtung auch der Verfügung den Stempel der Sittenwidrigkeit auf, wenn die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt. Beispiel: So etwa bei Übersicherung im Rahmen der Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung.
PIst bei Sitten- oder Verbotswidrigkeit wegen Übermaßes, z.B. Sittenwidrigkeit der Bürgschaft, eine geltungserhaltende Reduktion auf das zulässige Maß möglich?
Erläuterung

Grds. scheidet eine geltungserhaltende Reduktion bei § 138 BGB, ebenso wie im Bereich der §§ 305 ff. BGB und des § 134 BGB, aus, weil sonst der Wucher risikolos würde und im übrigen eine einheitliche Regelung nach der Vermutung des § 139 BGB nicht in einzelne gültige und ungültige Teile zerlegt werden darf. Aber in drei Fällen sind Ausnahmen von diesem Grundsatz anerkannt:

aa.Sittenwidrig lange zeitliche Bindungen, z.B. in Bierlieferungsverträgen, Automatenaufstellungsverträgen, Geschäftsführerverträgen, sind gem. § 139 BGB auf ein zulässiges Maß zu kürzen, weil hier die zeitliche Veränderung den Vertrag im übrigen unbeeinträchtigt lässt.
bb.Sittenwidrige Zuwendungen an die Geliebte sind nur insoweit wirksam, als die gesetzlichen Erben stärker als zulässig benachteiligt werden.
cc.Bei Sittenwidrigkeit des Entgelts, z.B. Miet- oder Kreditwucher, kommt eine Aufrechterhaltung nur in Betracht aus Sozialschutzgründen (Mietwucher) oder wenn der Preis normativ bestimmt ist.
Erläuterung

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB ist das Verpflichtungsgeschäft nichtig. Bezüglich des Erfüllungsgeschäftes gilt: Das Erfüllungsgeschäft des Bewucherten ist nichtig. Argument: Wortlaut des § 138 Abs. 2 BGB: „oder gewähren lässt“. Der Bewucherte kann seine Leistung also nach §§ 985, 812 BGB zurückfordern. Das Erfüllungsgeschäft des Wucherers bleibt hingegen wirksam. Der Wucherer kann seine Leistung nur gem. § 812 BGB zurückfordern, u.U. aber ein Ausschluss nach § 817 Satz 2 BGB.

Argument
  • WortlautWortlaut des § 138 Abs. 2 BGB: „oder gewähren lässt“. Der Bewucherte kann seine Leistung also nach §§ 985, 812 BGB zurückfordern. Das Erfüllungsgeschäft des Wucherers bleibt hingegen wirksam. Der Wucherer kann seine Leistung nur gem. § 812 BGB zurückfordern, u.U. aber ein Ausschluss nach § 817 Satz 2 BGB.
Anfechtung eines Rechtsgeschäfts
1.Vorprüfung
Erläuterung

Eine Anfechtung kommt nur in Betracht, wenn objektiv eine Einigung vorliegt, was durch Auslegung ermittelt werden muss. Eine Anfechtung ist in den folgenden Fällen nicht nötig:

a.Perplexität der Willenserklärung, d.h. der Inhalt der Willenserklärung ist trotz Auslegung nicht ermittelbar, was die Nichtigkeit der Willenserklärung zur Folge hat.
b.Dissens, d.h. keine Einigung wegen Auseinanderfallen der Erklärungen.
c.Falsa demonstratio oder erkannte Irrung: Wegen des Vorrangs der subjektiven Ebene (dem Gewollten) besteht für eine Anfechtung kein Bedarf.
Definition
Falsa demonstratio oder erkannte Irrung

Wegen des Vorrangs der subjektiven Ebene (dem Gewollten) besteht für eine Anfechtung kein Bedarf.

2.Anwendbarkeit
a.Die §§ 119 ff. BGB sind grds. nur auf Willenserklärungen anwendbar und auch nur wenn es keine abschließenden Sonderregelungen gibt, z.B. §§ 434 ff. BGB. Die §§ 119 ff. BGB sind nicht zulässig, wenn gem. § 144 BGB auf die Ausübung verzichtet wurde.
b.Anfechtbarkeit eines bereits nichtigen Rechtsgeschäfts?h.M.
Erläuterung

Auch ein bereits nichtiges Rechtsgeschäft kann angefochten werden. Wegen der sog. Doppelwirkung im Recht, muss die Möglichkeit bestehen, ungünstige Folgen eines Nichtigkeitsgrundes durch die Geltendmachung eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu beseitigen. Beispiel: K ficht den Kaufvertrag mit V nach § 119 Abs. 2 BGB an. Später stellt sich heraus, dass V den K arglistig getäuscht hat. K kann erneut nach § 123 BGB anfechten, um der Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB zu entgehen. Ja, wenn man mit der h.M. der Lehre von der Doppelwirkung im Recht geht. Nichtigkeit bedeutet danach nicht etwa Nichtexistenz des Rechtsgeschäftes, sondern nur, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts ausgeschlossen sein sollen. Praktisch bedeutsam ist dies insbesondere bei nichtigen Verfügungen, um den gutgläubigen Erwerb eines Dritten zu verhindern, der zwar die Nichtigkeit des vorherigen Rechtsgeschäftes nicht kennt, wohl aber dessen Anfechtbarkeit (mit der Folge § 142 Abs. 2 BGB).

c.Keine vorrangigen Spezialregelungen
aa.Im Familienrecht gelten Sonderregelungen für die Anfechtung der Ehe und die Anerkennung der nichtehelichen Vaterschaft.
bb.Im Erbrecht gelten Sonderregelungen für die Anfechtung letztwilliger Verfügungen und der Erbschaftsannahme (§§ 2078 ff. BGB, 2281 ff. BGB).
cc.§ 779 BGB enthält eine Sonderregelung für den Fall eines beiderseitigen Irrtums über den als feststehend zugrundegelegten Sachverhalt.
dd.§ 119 Abs. 2 BGB wird durch die §§ 434 ff. BGB (Sachmängelgewährleistungsrecht) verdrängt. § 119 Abs. 2 BGB ist ab Gefahrübergang ausgeschlossen, falls die verkehrswesentliche Eigenschaft i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB zugleich eine fehlerbegründende Eigenschaft i.S.v. §§ 434 ff. BGB darstellt. Teilweise wird auch angenommen, die §§ 434 ff. BGB seien generell ausgeschlossen ab Gefahrübergang, also auch hinsichtlich solcher Eigenschaften, die von den §§ 434 ff. BGB nicht erfasst werden. Argumente: Sonst droht eine Umgehung der kurzen Verjährung des § 438 BGB durch die Anfechtung, die 10 Jahre lang möglich ist, § 121 Abs. 2 BGB. Der Verkäufer kann außerdem seine Nacherfüllungspflicht aus § 439 BGB unterlaufen. Bei analoger Anwendung der §§ 434 BGB vor Gefahrübergang ist nach h.M. die Anfechtung gem. § 119 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen, da eine Gefahr der Umgehung von § 438 BGB nicht gegeben ist.h.M.
ee.Beim beiderseits gleichen Irrtum (insbesondere über Eigenschaften nach § 119 Abs. 2 BGB) soll nach h.M. der § 313 BGB vorgehen.h.M.
d.Die §§ 119 ff. BGB sind auch nicht anwendbar, soweit keine Willenserklärung betroffen sind. Realakte unterfallen nicht den Anfechtungsregeln, jedoch sind die Vorschriften bei geschäftsähnlichen Handlungen analog anzuwenden.
e.Anfechtbarkeit von Rechtsscheinvollmachten
Erläuterung

Weder die gesetzlich geregelten Rechtsscheintatbestände der §§ 170 ff. BGB noch die Rechtsscheinvollmacht sind anfechtbar. Möglich ist allein der Widerruf analog § 171 Abs. 2 BGB. AA Medicus, Argument: Der Rechtsscheinvollmachtgeber darf nicht stärker gebunden sein als der echte Vollmachtgeber.

Argument
  • Der Rechtsscheinvollmachtgeber darf nicht stärker gebunden sein als der echte Vollmachtgeber.
f.Anwendbarkeit auf Prozesshandlungenh.M.
Erläuterung

Nein, weil nach h.M. Prozesshandlungen gerade keine Rechtsgeschäfte sind. Aber bei Prozesshandlungen mit Doppelwirkung (Prozessaufrechnung, Prozessvergleich) schlägt die Anfechtung des materiellen Geschäfts auf die Prozesshandlung durch.

3.Zulässigkeit
a.Der Ausschluss der Anfechtung ist möglich aus Verkehrsschutz- und Bestandsschutzgründen. Wichtigste Fälle:
aa.Die Anfechtung ist nach § 164 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn objektiv Eigenhandeln erklärt, subjektiv aber Vertretung gewollt ist.
bb.Bei bewusst abredewidriger Ausfüllung des Blanketts ist die Anfechtung analog § 172 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
cc.Modifikation des Anfechtungsrechts nach den Grundsätzen über die Beschränkung der Nichtigkeitsfolge bei in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen (Arbeit, Personengesellschaft).
dd.Bei riskanten Geschäften ist die Anfechtung wegen solcher Irrtümer ausgeschlossen, die dem Bereich des durch die Erklärung übernommenen Risikos zuzurechnen sind. Beispiel: Keine Anfechtung des Bürgschaftsvertrages wegen Irrtums über die drohende Insolvenz des Hauptschuldners.
b.Die Anfechtung ist als ganzes nicht zulässig soweit gem. § 144 BGB das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wurde, dieser also auf sein Anfechtungsrecht verzichtet hat. Eine konkludente Bestätigung ist anzunehmen, wenn der Erklärende mit dem Willensmangel erkennbar rechnete und jede andere Deutung des Erklärungsverhaltens ausscheidet.
4.Anfechtungsgrund
a.Irrtümer:
aa.Gemeinsame Prüfung
(1)Zunächst ist im Wege der Auslegung der objektive Inhalt der Erklärung festzustellen („was ist objektiv erklärt?“)
(2)Sodann ist dieser mit dem Geschäftswillen des Erklärenden im maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Willenerklärung zu vergleichen („was war subjektiv gewollt?“)
bb.§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB (Inhaltsirrtum), besteht, wenn der Erklärende zwar sagt, was er erklären möchte, aber über die Bedeutung und Tragweite der Erklärung irrt. Der Inhaltsirrtum lässt sich grob in zwei Kategorien gliedern, dem Verlautbarungsirrtum und dem Identitätsirrtum.
(1)Unproblematisch sind die Fälle des sog. Verlautbarungsirrtums. Beim Verlautbarungsirrtum irrt der Erklärende über den Sinn eines von ihm verwendeten Erklärungszeichens, z.B. die Bestellung von 10 Gros Toilettenpapier in der Annahme es handele sich bei dem Begriff „Gros“ um ein Synonym für „Dutzend“, obwohl es tatsächlich „12x12“ sind.
(2)Die Hauptschwierigkeit bei § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB besteht darin, den relevanten Inhaltsirrtum vom unbeachtlichen Motiv- oder Rechtsfolgeirrtum abzugrenzen. Daher ist stets sorgfältig festzustellen, ob sich der Irrtum gerade auf den Inhalt der Erklärung bezieht:
(a)Voraussetzung für den Inhaltsirrtum ist zunächst, dass die irrige Vorstellung beim Vertragsschluss überhaupt Bestandteil des Geschäftswillens war und nicht nur Motiv des Erklärenden. Beispiel: Getränkebestellung beim vermeintlichen Schuldfreund.
(b)Andererseits sind nicht alle Rechtsfolgen, die eine Erklärung auslöst, Inhalt der Erklärung (Abgrenzung zum unbeachtlichen Rechtsfolgeirrtum).
Erläuterung

Ein Inhaltsirrtum ist ein echter Irrtum, da Erklärtes und Gewolltes auseinanderfallen. Der Motivirrtum hingegen basiert auf einer fehlerhaften Willensbildung und berechtigt grds. nicht zur Anfechtung. Ausnahmen sind § 119 Abs. 2 BGB (Eigenschaftsirrtum), der Rechtsfolgeirrtum (str) und der Kalkulationsirrtum (str.).

(3)Man unterscheidet je nach Lokalisation des Irrtums im Geschäftswillen zwischen einem
(a)Irrtum über den Geschäftspartner (error in persona), liegt vor, wenn die Identität des Geschäftspartners betroffen ist und nicht nur Eigenschaften, die mit der Person verknüpft sind. Beispiele: Verkäufer hält Käufer gleichen Namen für Dagobert Duck und gewährt bereitwillig Kredit. Anders, wenn der Käufer die Person vor ihm für kreditwürdig hält (dann Eigenschaftsirrtum).
(b)Irrtum über den Geschäftsgegenstand (error in objecto) liegt vor, wenn der Irrtum sich auf die Identität der Kaufsache bezieht und nicht auf eine die Kaufsache identifizierende Eigenschaft. Beispiele: Käufer erwirbt Pferd mit Namen Nixe in der Erwartung, es handle sich um die „Nixe“, die den Großen Preis gewonnen habe. Anders, wenn der Käufer das ihm bekannte und vorgeführte Pferd Nixe kauft in der Erwartung, es handle sich um den Sieger (dann Eigenschaftsirrtum).
(c)Irrtum über die Geschäftsart (error in negotio), wenn der Erklärende über die Art des Geschäfts irrt, z.B. indem er objektiv Schuldbeitritt erklärt, subjektiv aber eine Bürgschaft will oder die Annahme eines Gegenstandes im Rahmen einer vermeintlichen Schenkung, obwohl es sich um einen Kauf handelt.
Erläuterung

jeweils soweit diese Angaben zur Identifizierung des Geschäfts erforderlich sind.

(4)Der Irrtum muss nach § 119 Abs. 1 BGB letzter Halbsatz erheblich sein, d.h. objektiv kausal für das konkrete Rechtsgeschäft und subjektiv erheblich. Ein Irrtum ist subjektiv erheblich, wenn er frei ist von Eigensinn, subjektiven Launen und törichten Anschauungen.
Erläuterung

Nach der vom Reichsgericht für den Kalkulationsirrtum entwickelten Lehre vom erweiterten Inhaltsirrtum soll ein Motiv bereits dann zum Bestandteil des Geschäftswillens werden, wenn der Erklärende diese mitteile mit der Folge, dass die Erklärung nach § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB anfechtbar sei, falls das Motiv fehlerhaft sei. Kritik: Auch ein mitgeteiltes Motiv bleibt grds. ein bloßes Motiv und als solches im Vorfeld der Erklärung. Andernfalls ungerechtfertigte Bevorzugung des Redseligen.

PIst der Irrtum über die Rechtsfolgen oder die Nebenfolgen des Geschäfts ein Inhaltsirrtum?
Erläuterung

Soweit die Rechtsfolgen unmittelbar auf Gesetz beruhen, ist der Rechtsfolgenirrtum niemals Inhaltsirrtum, da er schon gar nicht Inhalt der Erklärung war.

Ein Rechtsfolgenirrtum ist jedoch ausnahmsweise beachtlich, wenn die Rechtsfolgen zum Gegenstand der Erklärung gemacht wurden. Beispiel: Ein Verkäufer schließt die „Garantie“ aus und möchte damit die Gewährleistung nach den §§ 434 ff. BGB ausschließen, obgleich diese Erklärung nur § 443 BGB ausschließt.

PKann der Irrtum über die Bedeutung einer bezeichneten Eigenschaft (§ 119 Abs. 2 BGB) auch Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB sein?h.M.
Erläuterung

Nach der Lehre von der Sollbeschaffenheit ist jeder Irrtum über eine Eigenschaft einer Sache (§ 119 Abs. 2) zugleich ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung nach § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB. Argument: Ein Gegenstand kann nicht von seinen Eigenschaften getrennt werden. Ein Gegenstand werde nicht als räumlich-zeitliches Etwas, sondern stets über seine Eigenschaften definiert. Die Eigenschaften einer Sache werden daher immer konkludent miterklärt mit der Folge, dass eine Anfechtung möglich ist, wenn der Erklärende sich über die Bedeutung der bezeichneten Eigenschaften geirrt hat.

Nach h.M. muss differenziert werden:

Beispiel

Kauf eines Buches mit dem Titel „Gewere“ in der Erwartung ein Jagdbuch zu erhalten. Tatsächlich handelt es sich aber um ein juristisches Buch.

a.Jedenfalls bei der Stückschuld ist eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB wegen Irrtums über Eigenschaften der Person oder Sache ausgeschlossen, weil diese schon gar nicht im Tatbestand der Willenserklärung erscheinen, denn die Eigenschaften der Sache sind bei der Stückschuld nicht zur Identifizierung des Vertragsgegenstandes erforderlich, weil Bestandteil des Geschäftswillens nur ist, was zur Individualisierung der essentialia negotii beiträgt. Vielmehr wird die Sache bei der Stückschuld durch das „hier“ und „jetzt“ individualisiert. Die Vorstellung von Eigenschaften ist typischerweise ein Motiv einer Willenserklärung, nicht aber Inhalt der Erklärung. Zudem ermöglicht die Lehre von der Sollbeschaffenheit eine Umgehung des Merkmals „verkehrswesentlich“ i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB.
b.Etwas anderen soll nur beim Gattungskauf gelten. Dort erscheinen Eigenschaften einer Sache insoweit im Tatbestand der Willenserklärung, als sie zur Individualisierung erforderlich sind. Beispiel: K bestellt Gattungsware „Qualität wie gehabt“ im Irrglauben, früher Handelsklasse A bezogen zu haben oder ein Irrtum über Begriffe mit Verkehrsgeltung, z.B. Bestellung eines Martini bianco im Glauben, es handele sich um einen trockenen Weißwein.
cc.§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB (Erklärungsirrtum)
Erläuterung

Bereits das äußere Erklärungszeichen entspricht nicht dem Willen des Erklärenden. Anders beim Inhaltsirrtum: Dieser lieg vor, wenn der Erklärende zwar weiß was er sagt, aber nicht weiß, was er damit aussagt. Beispiele: Versprechen, verschreiben, vergreifen. Beispiel: Die Unterschrift unter einer ungelesenen Urkunde ist ein Erklärungsirrtum, wenn sich der Erklärende über den Urkundeninhalt bestimmte unrichtige Vorstellungen gemacht hat. ACHTUNG: Füllt ein Vertreter ein Blankett abredewidrig aus, so liegt zwar aus der Sicht des Geschäftsherrn ein Erklärungsirrtum vor, aber dieser ist nach dem Rechtsgedanken des § 172 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

dd.§ 119 Abs. 2 BGB (Eigenschaftsirrtum)
(1)Eigenschaft
Erläuterung

Gegenwärtiges rechtliches oder tatsächliches Merkmal, das einer Sache oder Person unmittelbar und für eine gewisse Dauer anhaftet und für die Wertbildung von Bedeutung ist. Kurz: Alle wertbildenden Merkmale. Weder der Wert einer Sache noch ihr Preis sind Eigenschaften i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB. Argument: Sie stellen nur das Ergebnis aller wertbildenden Faktoren dar, sind aber selbst keine. Außerdem würde es zu großer Rechtsunsicherheit führen, wenn jemand ein Rechtsgeschäft nur wegen Irrtums über den Preis anfechten könnte („schon nicht dauerhaft“).

Argument
  • Sie stellen nur das Ergebnis aller wertbildenden Faktoren dar, sind aber selbst keine. Außerdem würde es zu großer Rechtsunsicherheit führen, wenn jemand ein Rechtsgeschäft nur wegen Irrtums über den Preis anfechten könnte („schon nicht dauerhaft“).
(2)wesentlich (str.)
(a)Nach der Lehre vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum muss die Eigenschaft für ihre Verkehrswesentlichkeit im Rechtsgeschäft vereinbart sein: Verkehrswesentlich ist vertragswesentlich (subjektive Bestimmung).
(b)Larenz sieht in § 119 Abs. 2 BGB den Fall eines ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtums. Argument: Der Wortlaut § 119 Abs. 2 BGB „gilt“ zeigt, dass die Beachtlichkeit des Eigenschaftsirrtums auf einer Fiktion beruht. „Verkehrswesentlich“ ist ein objektives Kriterium, das sich kaum mit Vertragswesentlichkeit vereinbaren lässt. Die Lehre vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum macht aus § 119 Abs. 2 BGB eine Nichterfüllungsregel (Auseinanderfallen von Rechtsgeschäft und Wirklichkeit), was aber mit dem Wortlaut und der systematischen Stellung unvereinbar ist. Auch wenn die Eigenschaft Vertragsbestandteil ist, bleibt sie doch stets Motiv. Danach ist Vertragswesentlichkeit dann anzunehmen, wenn die Eigenschaft objektiv-konkret relevant für diese Art von Rechtsgeschäft ist.
(c)Die Rspr. ist uneinheitlich. Sie sieht Eigenschaft dann als verkehrswesentlich an, wenn sie einer Sache typischerweise anhaften und außerdem generell für die Wertschätzung im Rechtsverkehr von Bedeutung sind (eher objektiv). Untypische Eigenschaften sollen dagegen nur verkehrswesentlich sein, wenn die Parteien sie durch entsprechende Abrede dazu gemacht haben.
(3)Anfechtung einer dinglichen Einigung nach § 929 BGB möglich?
Erläuterung

Fraglich ist, ob das dingliche Verfügungsgeschäft verkehrswesentliche Eigenschaften kennt. Dafür könnte sprechen, dass die Vorstellung bestimmter Eigenschaften einer Sache auch bei der Übereignung vorhanden sind und die Parteien in der Regel eine Sache mit bestimmten Eigenschaften übertragen wollen. Richtig ist jedoch, eine Anfechtung des dinglichen Geschäfts wegen Irrtums über die Sacheigenschaft abzulehnen. Denn der Übertragungsakt ist als sachenrechtlicher Minimalkonsens von miterklärten Eigenschaften frei.

(4)Der Irrtum über eine Eigenschaft gem. § 119 Abs. 2 BGB muss auch i.S.v. § 119 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB subjektiv ursächlich für die Willenserklärung gewesen, d.h. der Erklärende dürfte die Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht oder nicht so abgegeben haben, und objektiv erheblich sein. Das bedeutet, der Erklärende muss bei verständiger Würdigung des Falles, also frei von Eigensinn, Launen, usw. von der Erklärung Abstand nehmen. Die objektive Erheblichkeit fehlt i.d.R. falls aus der Erklärung kein wirtschaftlicher Nachteil folgt, falls die Abgabe der Erklärung rechtlich geboten war oder wenn sich der Irrtum ausschließlich auf gänzlich unwesentliche Nebenpunkte bezieht.
ee.§ 120 BGB (Botenirrtum)
Erläuterung

Unterfall des Erklärungsirrtums i.S.v. § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB. Der Erklärende bedient sich zur Übermittlung seiner Willenserklärung eines Boten oder einer Anstalt, z.B. Post. Der Bote übermittelt unbewusst falsch. Wenn der Bote bewusst falsch übermittelt oder der Bote ohne Botenmacht auftritt, dann findet § 120 BGB keine Anwendung, sondern dann gelten die §§ 177 ff. BGB analog. Ebenfalls nicht unter § 120 BGB fällt die Falschübermittlung durch Empfangsboten oder Vertreter (§ 166 Abs. 1 BGB).

(1)§ 120 BGB analoge.A.
Erläuterung

bei Fällen der gescheiterten Zugangsvereitelung? Beispiel: Bote hört nicht, wie Geschäftsherr ihn zurückpfeift. Nach e.A. ist dies zu bejahen. Argument: Der Fall, dass der Bote eine Erklärung übermittelt, die er gar nicht mehr übermitteln soll, ist ein Minus zu der Konstellation der bloß unrichtigen Übermittlung. Richtig ist es, eine solche Analogie schon mangels Regelungslücke abzulehnen. Denn § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB regelt den Fall der Willensänderung nach Abgabe der Erklärung abschließend, d.h. das Wirksamwerden kann nur durch rechtzeitigen Widerruf gegenüber dem Vertragspartner verhindert werden.

(2)Die Regelung des § 120 BGB zeigt, dass bei Fehlverhalten des Erklärungsboten der Geschäftsherr vorbehaltlich einer Anfechtung gebunden sein soll. Dies gilt jedoch nur, wenn der Bote vom Geschäftsherrn tatsächlich verwendet worden ist und die Willenserklärung unbewusst falsch übermittelt wurde (bei bewusster Falschübermittlung keine Bindung, weil dann keine Übermittlung i.S.v. § 120 BGB mehr vorliegt.)
b.Täuschung und Drohung
aa.§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB (Arglistige Täuschung)
(1)Täuschungshandlung entweder durch Tun oder Unterlassen, Widerrechtlichkeit.
Erläuterung

Eine Täuschungshandlung ist jedes Verhalten, das auf Erregung, Bestärkung oder Unterhaltung eines Irrtums beim Erklärenden gerichtet ist. Daher ist das Bewusstsein nötig, dass die Behauptung möglicherweise unrichtig ist. Eine Täuschung durch Unterlassen i.S.v. § 123 Abs. 1 Fall 1 BGB liegt vor, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht nach § 242 BGB besteht. Eine solche Pflicht besteht bei ausdrücklichen Fragen, die vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen, bei offensichtlich erheblichen Umständen, insbesondere falls sie geeignet sind, den Vertragszweck zu gefährden oder zu vereiteln und bei einem besonderen Vertrauensverhältnis, innerhalb dessen gesteigerte Aufklärungspflichten bestehen.

(2)Bei der arglistigen Täuschung ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Täuschung die die Rechtswidrigkeit indiziert. Ausnahme: Wenn eine gestellte Frage unzulässig ist, so besteht ein Recht zur Lüge, so dass die Rechtswidrigkeit entfällt. Beispiel: Fragen nach Vorstrafen bei einem Einstellungsgespräch sind nur insoweit zulässig, als sie für die vergebende Stelle relevant sind, ansonsten besteht ein Recht zur Lüge, das sich aus § 227 BGB (Notwehr) i.V.m. einem Angriff auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ergibt.
(3)Die Täuschungshandlung muss ursächlich sein für die Abgabe der Willenserklärung. Die Kausalität zwischen Täuschungshandlung und Abgabe der Willenserklärung ist gegeben, wenn ohne die Täuschung die Willenserklärung nicht oder nicht so oder nicht zu diesem Zeitpunkt abgegeben worden wäre.
(4)Arglist des Täuschenden i.S.v. bedingtem Vorsatz, also Kenntnis, dass der andere die Willenserklärung ohne die Täuschung nicht abgegeben hätte. Arglistig handelt der Täuschende, wenn er weiß, dass der Erklärungsgegner seine Willenserklärung ohne die Täuschung nicht oder nicht so abgegeben hätte. Arglist erfordert nicht böse Absichten, denn § 123 BGB schützt die Willensfreiheit und ist keine Strafsanktion für unmoralisches Verhalten. Umfasst sind auch Angaben ins Blaue hinein, bei denen der Täuschende Angaben macht, mit deren eventueller Unrichtigkeit er rechnet, notwendig ist bedingter Vorsatz. Nicht erforderlich ist eine Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht. Der Geschäftsherr muss sich nach § 278 BGB die arglistige Täuschung durch seinen Vertreter zurechnen lassen, denn der Vertreter ist mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis tätig und daher Erfüllungsgehilfe.
(5)Kein Ausschluss nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB
Erläuterung

§ 123 Abs. 2 Satz 1 BGB schließt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch einen Dritten aus, wenn der Erklärungsgegner die Täuschung kannte oder kennen musste. Da aber die arglistige Täuschung durch den Vertreter ohnehin problemlos über § 278 BGB dem Geschäftsherrn als eigene zugerechnet werden kann, erfasst § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB nur Fälle, in denen eine andere Person als der Erfüllungsgehilfe des Geschäftsherrn getäuscht hat: Täuscht der Vertreter, so täuscht der Geschäftsherr selber. Dritter i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB ist daher nur der Vierte. Die Anfechtungsmöglichkeit besteht fort, wenn die Täuschung verübt wurde durch den Vertreter des Erklärungsgegners, den Verhandlungsgehilfen des Erklärungsgegners und bei allen Personen, die aufgrund ihrer engen Beziehung zum Erklärungsgegner als dessen Vertrauensleute erscheinen. Abgrenzungshilfe: Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Täuschende eigene Interessen verfolgt, denn dann ist er „Vierter“. Dritter i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB ist nur der am Geschäft völlig Unbeteiligte. Keine Dritte sind daher Vertreter, Verhandlungsgehilfen oder Vertrauenspersonen des Erklärungsempfängers. Argument: Diese Personen stehen auf Seiten des Erklärungsempfängers, sie sind maßgeblich am Zustandekommen des Vertrages beteiligt, ihr Verhalten muss dem des Erklärungsempfängers gleichgesetzt werden. Begeht ein Dritter i.S.v. § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Täuschung, so ist u.U. eine Anfechtung gegenüber einem Vierten möglich, § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB. Vierter i.S.v. § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB ist wer aus der Willenserklärung des Getäuschten unmittelbar ein Recht erworben hat und sich die Täuschung zurechnen lassen muss. Beispiel: A schließt mit L eine Lebensversicherung zugunsten seiner Frau F ab. Arzt D täuscht die L über die Krankheiten des A. L kann gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB anfechten, wenn F als Vierte die Täuschung kannte oder kennen musste, selbst bei Unkenntnis des A über die Täuschung.

bb.§ 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB (Widerrechtliche Drohung):
(1)Drohung
Erläuterung

Inaussichtstellen eines künftigen empfindlichen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Muss zu dem Zwecke erfolgen, den Bedrohten zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen. Übel ist jeder Nachteil für den Bedrohten oder eine ihm nahestehende Person, der den Bedrohten in eine Zwangslage versetzt (vis compulsiva = psychische Zwangslage). Da § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Drohung nicht gilt, kommt es nicht darauf an, von wem die Drohung ausgeht.

(2)Widerrechtlichkeit der Drohung
Erläuterung

Kann sich aus dem erstrebten Zweck, aus dem angedrohten Mittel oder aus der Zweck-Mittel-Relation ergeben.

(a)Die Drohung mit einem rechtswidrigen Mittel ist stets rechtswidrig, auch wenn sie zur Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs dient (Zweck). Beispiel: Drohung mit Körperverletzung, um den Verkäufer zur Übereignung zu zwingen.
(b)Für die Rechtswidrigkeit des Zwecks ist erforderlich, dass der angestrebte Erfolg der Willenserklärung selbst rechtswidrig ist. Es genügt nicht, wenn der Erklärende nur keinen Anspruch auf die Willenserklärung hat. Bei Rechtswidrigkeit des Zwecks ist i.d.R. ein Fall der §§ 134, 138 BGB gegeben, so dass diese Fallgruppe bedeutungslos ist.
(c)Die Zweck-Mittel-Relation ist rechtswidrig, wenn zwar das verwendete Mittel und der angestrebte Zweck rechtmäßig sind, aber beide in ihrer Kombination gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Dies ist der Fall, wenn Zweck und Mittel zwei nicht zusammengehörige Lebenssachverhalte unzulässig verknüpfen. Oder anders: Die Zweck-Mittel-Relation ist widerrechtlich wenn zwischen einem an sich rechtmäßigen Mittel und einem rechtmäßigen Zweck kein innerer Zusammenhang besteht, z.B. Drohung mit einer an sich rechtmäßigen Strafanzeige, um einer Bürgschaftserklärung zu erzwingen. Die Zweck-Mittel-Relation ist rechtmäßig, wenn der Drohende an der Erreichung des Zwecks ein berechtigtes Interesse hat und die Drohung nach Treu und Glauben als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes anzusehen ist.
(aa)Die Drohung gegenüber dem Täter selbst ist rechtmäßig, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen Tat und Drohung besteht, z.B. um einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, nicht aber, wenn dieser fehlt, z.B. Drohung mit Anzeige wegen zufällig beobachteter Unfallflucht, um Darlehensvalutierung zu erzwingen. Die Drohung mit einer Strafanzeige gegenüber einem Dritten ist ebenfalls rechtmäßig, wenn der innere Zusammenhang zur Tat besteht. Beispiel: Bedrohung der Ehefrau mit Strafanzeige, wenn ihr Mann nicht den bei der Straftat entstandenen Schaden bezahlt.
(bb)Der Täter handelt nicht rechtswidrig, wenn er über die tatsächlichen Voraussetzungen der angemessenen Zweck-Mittel-Relation irrt. Die h.L. lehnt diese Auffassung ab. Argument: Die Rechtswidrigkeit ist ausschließlich objektiv zu bestimmen. Zudem muss das Irrtumsrisiko beim Drohenden liegen.h.L.
Argument
  • Die Rechtswidrigkeit ist ausschließlich objektiv zu bestimmen. Zudem muss das Irrtumsrisiko beim Drohenden liegen.
(3)Kausalität zwischen Drohung und Abgabe der Willenserklärung
Erläuterung

Rechtsfolgenirrtum

Unterscheide zwischen einem beachtlichen und einem unbeachtlichen Motivirrtum. Treten die Rechtsfolgen über die geirrt wurde, kraft Gesetzes ein, so besteht keine Diskrepanz zwischen Wille und Erklärung, der Motivirrtum ist unbeachtlich und die Erklärung somit nicht anfechtbar. Wurde dagegen eine Rechtsfolge zum Inhalt der Erklärung gemacht, kann angefochten werden, wenn über die Rechtsfolge geirrt wurde. Beispiel: Beim Autoverkauf mit vereinbartem Haftungsausschluss ist Anfechtung möglich, wenn ein Irrtum über Umfang des Haftungsausschlusses vorliegt.

PWie wird ein beiderseitiger gleichartiger Irrtum (Doppelirrtum) interessengerecht rückabgewickelt?
Erläuterung

Im Falle eines beiderseitigen Irrtums geht der § 313 Abs. 2 BGB den §§ 119 ff. BGB vor. Argument: Das Anfechtungsrecht wäre wegen § 122 BGB nicht angemessen: Es würde vom Zufall abhängen, wer Schadensersatz zahlen muss. Allerdings muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Irrtum nicht in die Risikosphäre nur einer Vertragspartei reicht.

Argument
  • Das Anfechtungsrecht wäre wegen § 122 BGB nicht angemessen: Es würde vom Zufall abhängen, wer Schadensersatz zahlen muss. Allerdings muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Irrtum nicht in die Risikosphäre nur einer Vertragspartei reicht.
5.Anfechtungserklärung
Erläuterung

Gebrauch des Wortes „Anfechtung“ allgemein nicht erforderlich. Anfechtung kann wie jede Erklärung auch konkludent erfolgen. Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen des § 142 Abs. 1 BGB, muss die Anfechtungserklärung jedoch unzweideutig erkennen lassen, dass die Willenserklärung wegen eines Willensmangels beseitigt werden soll. Die Anfechtungserklärung ist demnach die Negation des Rechtsgeschäfts und ein Hinweis auf den Willensmangel.

a.Abgrenzung zum Rücktritt
b.Berechtigter
c.Gegner
6.Anfechtungsfrist
Erläuterung

Bei §§ 119, 120 BGB nach § 121 BGB und bei § 123 BGB nach § 124 BGB

7.Rechtsfolge
Erläuterung

Gem. § 142 BGB ist das Erlöschen des Rechtsgeschäftes ex tunc (ggf. teleologische Reduktion). Unter Umständen kommt ein Schadensersatzanspruch zugunsten des Anfechtungsgegners nach § 122 BGB (nur negatives Interesse) oder nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB (auch positives Interesse, aber kein Vertragsschluss) in Betracht. Die Rückabwicklung des eventuell bereits Geleisteten erfolgt nach § 812 BGB.

Kalkulationsirrtum
Erläuterung

Erklärender irrt bei der Berechnung der von ihm genannten Endsumme. Bzgl. der Beachtlichkeit muss nach der Art des Irrtums unterschieden werden:

1.Bei einem rein internen Kalkulationsirrtum kann nicht angefochten werden. Das gilt nach h.M. auch, wenn der Erklärungsempfänger den Irrtum hätte erkennen können oder positiv gekannt hat. Ggf. besteht dann aber eine Einrede aus § 242 BGB.h.M.
2.Bei einem externen Kalkulationsirrtum ist die Behandlung umstritten. Nach e.A. handelt es sich dabei um einen Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB. Argument: Es macht von der Wertung keinen Unterschied, ob man sich bei einem Taschenrechner vertippt (§ 119 Abs. 1 Fall 2) oder sich verrechnet (§ 119 Abs. 1 Fall 1). Nach der h.L. und einem Teil der Rspr. ist auch der externe Kalkulationsirrtum unbeachtlich. Argument: Der Kalkulationsirrtum ist ein reiner Fehler der Willensbildung. Es besteht auch kein Grund für eine Analogie, da keine Regelungslücke zu erkennen ist. Alternative Lösungen sind über § 313 Abs. 3 BGB, Wegfall der Geschäftsgrundlage, oder § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB oder aber § 242 BGB möglich.e.A., h.L.
Erläuterung

Der Kalkulationsirrtum kann Einfluss auf die Wirksamkeit der Erklärung haben, wenn die Auslegung ergibt, dass die Willenserklärung in sich unvereinbare Rechtsfolgebestimmungen enthält (Perplexität). Dies ist jedoch nur bei Gleichrangigkeit von Berechnung und Ergebnis anzunehmen, also praktisch nie. Beispiel: Buchung von 7 Tagen Hotel zu 100 Euro = 800 Euro Endsumme.

Anfechtung nach § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB analog bei Rechenfehler? Denkbar ist, eine solche Anfechtung durch Gleichstellung des Rechen- mit dem Schreibfehler zu ermöglichen. Argument: Vertippen ist Vertippen. Besser ist es jedoch, die Gleichstellung abzulehnen, um nicht die Grenze zwischen Motivirrtum und Inhaltsirrtum zu verwischen.

Argumente
  • Es macht von der Wertung keinen Unterschied, ob man sich bei einem Taschenrechner vertippt (§ 119 Abs. 1 Fall 2) oder sich verrechnet (§ 119 Abs. 1 Fall 1). Nach der h.L. und einem Teil der Rspr. ist auch der externe Kalkulationsirrtum unbeachtlich.
  • Vertippen ist Vertippen. Besser ist es jedoch, die Gleichstellung abzulehnen, um nicht die Grenze zwischen Motivirrtum und Inhaltsirrtum zu verwischen.
Weitere Rechte des Getäuschten oder Bedrohten
Erläuterung

Neben dem Anfechtungsrecht aus § 123 BGB bestehen meist folgende Ansprüche:

1.Ansprüche aus §§ 434 ff. BGB i.V.m. Leistungsstörungsrecht, denn § 123 BGB wird durch die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nicht ausgeschlossen (keine Begünstigung des Arglistigen).
2.Ansprüche aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB, auch bei fahrlässiger Täuschung. Der Anspruch kann auch nach Ablauf der Frist des § 124 BGB geltend gemacht werden. Rechtsfolge ist Aufhebung des Vertrages nach § 249 Abs. 1 BGB oder eine Einrede. Nach einem T.d.L. ist der Anspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB von § 123 BGB verdrängt, weil sonst die Gefahr der Umgehung des Arglisterfordernisses bestünde und die kurze Frist des § 124 BGB durch VERJÄHRUNG BGB ausgeschaltet würde.
3.Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB; § 826 BGB, sind geltend zu machen als Schadensersatzanspruch, gerichtet auf Befreiung von der Verbindlichkeit (§ 249 Abs. 1 BGB) oder als Einrede (§ 853 BGB). Der Vorteil dieses Anspruchs besteht darin, dass der Anspruch unabhängig von der Jahresfrist des § 124 BGB ist und zudem auch nach der Verjährung durch die Arglisteinrede des § 853 BGB über § 852 BGB hinaus perpetuiert wird.
4.Gegenüber § 138 BGB ist § 123 BGB lex specialis. § 138 BGB kommt daher nur zur Anwendung, wenn weitere nicht mit der unzulässigen Willensbeeinflussung zusammenhängende Umstände eintreten.
Anfechtungserklärung
1.Erklärung, die eindeutig erkennen lässt, dass der Anfechtungsberechtigte die Willenserklärung wegen eines Willensmangels von Anfang an nicht gelten lassen will. Das Wort „Anfechtung“ muss nicht gebraucht werden.
2.Anfechtungsberechtigt ist, wer die Willenserklärung abgegeben hat, bei Vertretung ist auf § 166 BGB zu achten. Ausnahme nur bei Anfechtung des Vertretergeschäfts, weil dort die Rechtsfolgen des Geschäfts nicht den Vertreter, sondern den Geschäftsherrn treffen und dieser somit darüber entscheiden können muss, ob er das Geschäft gelten lassen will.
3.Anfechtungsgegner ist bei einem zweiseitigen Rechtsgeschäft der Vertragspartner, § 143 Abs. 2 BGB, bei einem einseitigen Rechtsgeschäft der Empfänger der Willenserklärung, § 143 Abs. 3 BGB. Bei einer nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung ist Anfechtungsgegner jeder, der aufgrund des Rechtsgeschäfts mittelbar einen Vorteil erlangt, § 143 Abs. 4 BGB. ACHTUNG: Ausnahme bei Anfechtung der betätigten Innenvollmacht!
4.Anfechtung ist als Gestaltungsrecht analog § 388 Satz 2 BGB bedingungsfeindlich; zulässig sind jedoch Potestativbedingung und Prozessbedingung (Eventualbedingung)
5.Anfechtung ist formfrei, auch wenn das Rechtsgeschäft formbedürftig war. Achtung: Ausnahmen im Erbrecht!
6.Anfechtungserklärung kann als empfangsbedürftige Willenserklärung selbst durch eine Anfechtung unwirksam werden („Anfechtung der Anfechtung“).
7.Teilanfechtung nur, wenn das Rechtsgeschäft rechtlich teilbar ist. In diesem Falle entscheidet die Auslegungsregel des § 139 BGB über die Wirksamkeit des Rechtgeschäfts.
Rechtsfolgen der Anfechtung
1.Angefochtenes Rechtsgeschäft
Erläuterung

rückwirkende Nichtigkeit, § 142 Abs. 1 BGB. Nicht aber gilt das Gewollte, denn die Anfechtung kassiert, reformiert aber nicht. Anfechtender muss sich am wirklich Gewollten festhalten lassen, aber nur, wenn der Anfechtungsgegner dies unverzüglich (§ 121 BGB) verlangt, denn die Anfechtung gewährt kein Reurecht.

2.Ersatz des Vertrauensschadens
Erläuterung

Ersetzt wird der Schaden, der durch das Vertrauen des Anfechtungsgegners in den Bestand des Rechtsgeschäfts entstanden ist, sog. Veranlassungshaftung. Verschulden des Anfechtenden nicht erforderlich. Ersetzt wird nur das sog. negative Interesse, d.h. der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der nicht auf die Gültigkeit der Willenserklärung vertraut hätte. Begrenzt wird dieser Anspruch der Höhe nach durch das Erfüllungsinteresse, § 122 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB, d.h. der Geschädigte soll nicht besser stehen als bei ordnungsgemäßer Erfüllung. Rechtsfolge: haftungsausfüllender Tatbestand

3.Grds. sind die Ansprüche aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB neben gesetzlichen Haftungsvorschriften subsidiär, soweit diese eine abschließende Regelung darstellen. Durch den § 122 BGB wird der Anspruch jedoch nicht verdrängt. Argument: Die Haftung aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB stellt eine verschuldensabhängige Haftung dar, während § 122 BGB eine verschuldensunabhängige Haftung ist. Außerdem ist die Haftung des § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB nicht auf das Erfüllungsinteresse beschränkt. Im Falle eines Mitverschuldens gilt bei Ansprüchen aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB der § 254 BGB, während bei § 122 BGB die starre Regelung des § 122 Abs. 2 BGB vorgeht.
Anspruch aus § 122 BGB (Schadensersatz)
1.Willenserklärung angefochten (§§ 119, 120 BGB) oder nach § 118 BGB nichtig
2.ggf. Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben
3.Vertrauen auf die Gültigkeit der Willenserklärung
4.Kein Ausschluss nach § 122 Abs. 2 BGB (Kenntnis / Kennenmüssen der Anfechtbarkeit)
Erläuterung

Somit entfällt auch bei leichter Fahrlässigkeit des Anspruchsgegners der Anspruch aus § 122 BGB auch dann, wenn dem Anfechtenden ein Verschulden am Irrtum trifft. Eine dem § 254 BGB entsprechende Abwägung findet nicht statt. Folge eines völligen Anspruchsausschlusses, wenn der Geschädigte die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste

5.Ersatz des Vertrauensschadens
Definition
Anwendbarkeit des § 254 BGB

Frage des Mitverschuldens in § 122 Abs. 2 BGB grds. abschließend geregelt. Ausnahmen:

Erläuterung

Anwendbarkeit des § 254 BGB: Frage des Mitverschuldens in § 122 Abs. 2 BGB grds. abschließend geregelt. Ausnahmen:

a.§ 254 Abs. 2 BGB (Verstoß gegen Schadensminderungsobliegenheit)
b.§ 254 Abs. 1 BGB analog, wenn der Geschädigte Anfechtungsgegner den Anfechtungsgrund (Irrtum) schuldlos mitverursacht hat. Argument: Waffengleichheit, denn der Anfechtende haftet ebenfalls ohne Verschulden.
Argument
  • Waffengleichheit, denn der Anfechtende haftet ebenfalls ohne Verschulden.
Umdeutung
Erläuterung

Verstöße gegen zwingende Wirksamkeitsvoraussetzungen (z.B. Formbedürftigkeit) ziehen i.d.R. Nichtigkeit nach sich. Diese Rechtsfolge lässt sich jedoch u.U. durch Umdeutung abwenden. Regelung: § 140 BGB

1.Voraussetzungen:
a.Wirksamkeitserfordernisse des Ersatzgeschäfts sind erfüllt
b.Keine weiterreichenden Folgen des Ersatzgeschäfts
c.Keine rechtliche Missbilligung des Geschäftszwecks
d.Umdeutung entspricht dem (mutmaßlichen) Willen der Parteien
2.Klassiker:
a.Unwirksame außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht
b.Nichtiges Testament
c.Prokura in Handlungsvollmacht
d.Fehlgeschlagene Sicherungsübereignung in die Übertragung eines Anwartschaftsrechts (überwiegend wird hier jedoch auf die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157, 242 BGB zurückgegriffen.
Verjährung
1.Anwendbarkeit
Erläuterung

Ansprüche i.S.v. § 194 BGB, d.h. insbesondere auch dingliche Rechte, z.B. § 985 BGB; Ausnahmen:

a.Ansprüche aus familienrechtlichem Verhältnis, soweit sie auf Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft gerichtet sind (194 Abs. 2 BGB)
b.Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 758 BGB)
c.Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 758, 2042 Abs. 2 BGB)
d.Ansprüche aus §§ 894-896 BGB (§ 898 BGB)
e.bestimmte nachbarrechtliche Ansprüche (§ 924 BGB)
2.Frist
a.Grds. drei Jahre, § 195 BGB (regelmäßige Verjährungsfrist)
b.Ausnahmen insbesondere
aa.zehn Jahre bei bestimmten Grundstücksrechten (§ 196 BGB)
bb.30 Jahre bei bestimmten Ansprüchen, insb. Herausgabeansprüche aus Eigentum (§ 197 Abs. 1 BGB)
cc.zwei Jahre bei Ansprüchen aus der Sachmängelhaftung beim Kaufvertrag (§ 438 BGB)
dd.zwei Jahre bei Rückgriffsansprüchen i.R.d. Verbrauchsgüterkaufs (§ 479 Abs. 1 BGB [heute § 445b BGB])
ee.sechs Monate bei Ersatzanspruch des Vermieters (§ 548 BGB)
ff.Verjährung von Mängelbeseitigungsansprüchen im Werkvertrag (§ 634a BGB)
gg.zwei Jahre bei reisevertraglichen Mängelansprüchen (§ 651g Abs. 2 BGB)
hh.zehn Jahre bei deliktischen Bereicherungsansprüchen (§ 852 Satz 2 BGB)
c.Rechtsgeschäftliche Vereinbarung
aa.Vereinbarungen über Verjährungen können grds. frei getroffen werden, § 202 BGB. Verjährung kann entweder erleichtertet oder erschwert werden. Einschränkungen.
(1)Haftung wegen Vorsatzes kann nicht im Voraus erleichtert werden, § 202 Abs. 1 BGB
(2)Erschwerung nicht über eine Frist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, § 202 Abs. 2 BGB.
(3)Anspruch kann nicht der Verjährung unterworfen werden, der gesetzlich als unverjährbar ausgestaltet wurde.
bb.Achtung: nach § 475 Abs. 2 BGB unterliegen Vereinbarungen über die Verjährung in allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB, wobei insbesondere der § 309 Nr. 8 b) ff) BGB zu beachten ist, der die Verkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen im Kauf- und im Werkvertragsrecht betrifft.
3.Verjährungsbeginn
a.Regelmäßige Frist
Erläuterung

§ 199 Abs. 1 BGB, d.h. am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt / kennen musste.

b.Andere Fristen
Erläuterung

§ 200 BGB, d.h. mit Entstehung des Anspruchs, falls keine anderweitige Sonderregelung besteht, z.B. §§ 301, 438 Abs. 2 und 3, § 634a Abs. 2 und 3 BGB.

4.Verjährungsende
Erläuterung

Berechnung gem. §§ 187 ff. BGB, berücksichtigt werden müssen außerdem die Hemmung, §§ 209 i.V.m. 203 ff., 213 BGB (eventuell Ablaufhemmung: §§ 210, 211 BGB) und der Neubeginn, §§ 212, 213 BGB

a.Verjährungshemmung bei einer Klage
Erläuterung

Bei der Klage ist gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 1 ZPO die Klageerhebung ein Hemmungsgrund. Der Hemmungsbeginn erfolgt bereits mit Eingang des Klageantrags, § 166 ZPO, falls die Zustellung demnächst erfolgt.

b.Verjährungshemmung im Mahnverfahren
Erläuterung

Gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. §§ 688 ff. ZPO kann die Verjährung durch ein formelles Mahnverfahren gehemmt werden. Hemmungsbeginn ist bereits mit der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides, § 166 ZPO (Rückwirkung falls Zustellung demnächst). V. Geltendmachung (Einrede)

6.Rechtsfolge
Erläuterung

Dauerndes Leistungsverweigerungsrecht, § 214 Abs. 1 BGB; Anspruch selbst bleibt bestehen, d.h. Aufrechnung, Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts u.ä. weiter möglich. Bei Leistung trotz Verjährung kann das Geleistete auch nicht zurückgefordert werden, § 214 Abs. 2 BGB.

Zivilrecht · BGB AT915 Prüfungspunkte! GesetzesänderungRechtsstandImpressumDatenschutz