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Gesamtschuld
Gesamtschuld
Zivilrecht
Gesamtschuld,
§§ 421 ff. BGB
, nach allgemeinen Regeln
1.
Mehrere Schuldner eines Gläubigers
a.
rechtsgeschäftlich
:
Parteivereinbarung, z.B. kumulativer Schuldbeitritt
b.
gesetzlich
:
z.B.
§§ 840, 774 Abs. 2 BGB
2.
Jeder schuldet allein die ganze Leistung
3.
Nur einmalige Forderungsberechtigung des Gläubigers
4.
Befriedigung des gleichen Leistungsinteresses
5.
Rechtliche Verbundenheit (Abgrenzung zum Zessionsregress,
§ 255 BGB
)
:
nach h.M. bei sog. Gleichstufigkeit der Haftung (nach a.A.: Tilgungsgemeinschaft)
6.
→
Rechtsfolge
a.
grds. Einzelwirkung,
§ 425 BGB
b.
Ausnahme
:
§§ 422
-424 BGB: Gesamtwirkung
c.
im
Innenverhältnis
Ausgleich gem.
§ 426 BGB
BGB AT
9
BGB AT
Willenserklärung
Vertragsschluss
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stellvertretung
Geschäftsfähigkeit
Anfechtung
Verjährung
Form
Schuldrecht AT
14
Schuldrecht AT
Gefälligkeitsverhältnis
Konkretisierung
Zurückbehaltungsrecht
Unmöglichkeit
Pflichtverletzung
Schadensersatz neben oder statt der Leistung
Schuldnerverzug
Gläubigerverzug
Störung der Geschäftsgrundlage
Rücktritt im Schuldrecht
Kündigung
Aufrechnung
Erfüllung nach § 362 BGB
Erbrecht
Vertragsrecht
2
Abtretung
Gesamtschuld
Gesamtschuld, §§ 421 ff. BGB, nach allgemeinen Regeln
1. Mehrere Schuldner eines Gläubigers
a. rechtsgeschäftlich: Parteivereinbarung, z.B. kumulativer Schuldbeitritt
b. gesetzlich: z.B. §§ 840, 774 Abs. 2 BGB
2. Jeder schuldet allein die ganze Leistung
3. Nur einmalige Forderungsberechtigung des Gläubigers
4. Befriedigung des gleichen Leistungsinteresses
5. Rechtliche Verbundenheit (Abgrenzung zum Zessionsregress, § 255 BGB): nach h.M. bei sog. Gleichstufigkeit der Haftung (nach a.A.: Tilgungsgemeinschaft)
6. Rechtsfolge
a. grds. Einzelwirkung, § 425 BGB
b. Ausnahme: §§ 422-424 BGB: Gesamtwirkung
c. im Innenverhältnis Ausgleich gem. § 426 BGB
Familie und Erbrecht
7
Familie und Erbrecht
Gesetzliche Erbfolge
Verfügung von Todes wegen
Testament
Erbengemeinschaft
Vor- und Nacherbschaft
Güterstände
Verwaltungsrecht AT
5
Nebenbestimmung
Einordnung als Verwaltungsakt
Begriff des Verwaltungsakts
Wirksamkeit des Verwaltungsakts
Ermessensfehler
VerwaltungsR AT
6
Verwaltungsvorschriften
Zuständigkeit
Unbestimmte Rechtsbegriffe
Ermessen
Wirksamkeit nach VwVfG
Nichtigkeit eines Verwaltungsakts
hell
dunkel
system
legende
1.
Überschrift
P
Problem
+ –
Ansicht
→
Rechtsfolge
B
Beispiel
·
Änderung
!
wesentliche Änderung
[Wortlaut]
Wortlaut
[Systematik]
Systematik
[Telos]
Telos
[Historie]
Historie