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Vertragsschluss

Zivilrecht

Vertragsschluss durch übereinstimmende Willenserklärungen
1.
Angebot
a.
Objektiver Tatbestand
aa.
Alle Merkmale einer Willenserklärung
bb.
„hinreichend bestimmt“
(1)
Essentialia negotii (wesentliche Vertragsbestandteile) müssen enthalten sein. Regelungsbedürftig sind alle Hauptpunkte.. Bei Rechtsgeschäften mit Typenzwang (Sachenrecht) sind das alle gesetzlichen Mindesterfordernisse. Bei Rechtsgeschäften mit Gestaltungsfreiheit (Schuldrecht) müssen so viele Punkte geregelt sein, dass sich ein sinnvoll geregeltes Lebensverhältnis ergibt. Nebenpunkte sind wie aus der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB ersichtlich nur regelungsbedürftig, wenn eine Partei dies verlangt.
(2)
Das Offenlassen von Essentialien ist unschädlich, wenn eine anderweitige Lückenfüllung vorgesehen ist, z.B. durch eine gesetzliche Vertragsergänzungsnorm, z.B. §§ 612, 632 BGB, oder ein Leistungsbestimmungsrecht für eine Partei oder einen Dritten nach §§ 315 ff. BGB.
cc.
„Rechtsbindungswille“
(1)
Arten
(a)
kein Rechtsbindungswille = Reine Gefälligkeit, kein Vertrag
(b)
voller Rechtsbindungswille = Vertrag, u.U. sog. Gefälligkeitsvertrag
(c)
verminderter Rechtsbindungswille = Rechtsgeschäftliche Gefälligkeit
(2)
Kriterien für den Grad des Rechtsbindungswillens
(a)
Wert der anvertrauten Sache
(b)
Wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit
(c)
Dem Gefälligen erkennbare Gefahr, durch die der Empfänger bei fehlerhafter Ausführung geraten kann
(d)
Haftungsrisiko für den Gefälligen
(e)
Auslegungsregel des § 675 Abs. 2 BGB, wonach für die Erteilung einer Auskunft grds. nicht gehaftet wird
(3)B
Beispiel: Einstellen eines Produktangebots in einer Online-Auktion im Internet als bindendes Angebot an den Meistbietenden zu versteigern, § 145 BGB
, sondern nur invitatio ad offerendum; Argument: Einstellender will erkennbar sich die Annahme vorbehalten insbesondere in Abhängigkeit vom Preis, auf den er ansonsten keinen Einfluss mehr hat.. Beispiel: Mindestgebot von einem Euro für einen Neuwagen wird „angenommen“. Kritik: Unsicherheit
+
[h.M.], Arg.: Anbieter kann durch die Angabe eines Mindestpreises sowie der Festlegung der Bietschritte und des Bietzeitraums den Preis beeinflussen und sein Risiko somit in Grenzen halten.
c.
Abgabe / Zugang
2.
Annahme
a.
Annahmefähigkeit des Angebots
aa.
Widerruf des Angebots bei sog. Freiklausel, § 145 Halbsatz 2 BGB
(1)
Bedeutung der Freiklausel bestimmt sich nach §§ 133, 157 BGB
(a)
Keine Willenserklärung, sondern invitatio ad offerendum, wenn sich die Freiklausel auf das gesamte Angebot bezieht, z.B. „Angebot freibleibend“.
(b)
Ganzes Angebot wird bis zum Zugang der Annahmeerklärung unter Widerrufsvorbehalt gestellt, z.B. „Angebot freibleibend entsprechend unserer Kapazitäten“.
(c)
Bindung an einen bestimmten Inhalt, wenn sich die Freiklausel nur auf einen Teil des Angebots bezieht, z.B. „Preise freibleibend“ oder „Solange der Vorrat reicht“.
(2)
Möglichkeit des Widerrufs
bb.
Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden hindern die Annahme grds. nicht, § 153 BGB. Ausnahmsweise erlischt aber das Angebot, wenn ein anderer Wille des Antragenden feststellbar ist, z.B. Anfertigung eines Maßanzugs.
cc.
Angebot erlischt auch bei Ablehnung gegenüber dem Antragenden, § 146 Fall 1 BGB oder bei inhaltlich abweichender Annahme, § 150 Abs. 2 BGB.
dd.
Angebot erlischt nach § 146 Fall 2 BGB, wenn es nicht nach Maßgabe der §§ 147 bis 149 BGB rechtzeitig angenommen wird. Alternativ:
(1)
Inhalt der Bestimmung einer Annahmefrist, § 148 BGB
(2)
Vertragsangebot unter Anwesenden kann nur sofort angenommen werden, § 147 Abs. 1 Satz 1. Sofort bedeutet „so schnell wie objektiv möglich“; anders als bei § 121 BGB („unverzüglich“) schadet daher auch schuldloses Zögern.
(3)
Vertragsangebot unter Abwesenden erlischt gem. § 147 Abs. 2 BGB, wenn unter regelmäßigen Umständen keine Annahme mehr erwartet werden kann. Die gesetzliche Annahmefrist setzt sich zusammen aus der üblichen Laufzeit des Angebots, einer angemessenen Beurteilungs- und Überlegungsfrist (je nach Geschäftsgegenstand) sowie die übliche Laufzeit der Annahmeerklärung, wobei das Beförderungsmittel dem des Angebots gleichstehen muss. Verzögernde Umstände, z.B. Streik, saisonaler Arbeitsanstieg, führen zu einer Fristverlängerung, aber nur wenn der Antragende dies erkennen musste. Ist dies der Fall, so gehören die genannten Faktoren zu den „regelmäßigen Umständen“ i.S.v. § 147 Abs. 2 BGB und führen daher zu einer angemessenen Fristverlängerung.
(4)
Folge einer verspäteten Annahme:
(a)
Grds. gilt sie gem. § 150 Abs. 1 als neuer Antrag, der vom ursprünglich Antragenden nunmehr angenommen werden muss, damit ein Vertrag zustande kommt.
(b)
Ausnahmsweise kann nach § 149 Satz 2 BGB die Verzögerung unschädlich sein, wenn die erkennbar (z.B. Poststempel) rechtzeitig abgesendete Annahmeerklärung dennoch zu spät ankam und der Antragende, an den die verspätete Annahmeerklärung gerichtet war, sich nicht sofort darauf beruft. § 149 S. 2 BGB betrifft jedoch nur die Verspätung, die auf dem Rückweg vom Annehmenden zurück zum Antragenden eintritt.
b.
Objektiver / Subjektiver TB einer Willenserklärung
c.
Abgabe / Zugang
aa.
Abgabe
bb.
Zugang
(1)
vgl. Zugang von Willenserklärungen
(2)
oder Entbehrlichkeit nach § 151 BGB
(a)
Zweck
(aa)
Nach § 151 Satz 1 Fall 1 BGB ist der Zugang der Annahmeerklärung entbehrlich, wenn diese nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Beispiele: Versandhandel oder unentgeltliche Zuwendungen.
(bb)
Nach § 151 Satz 1 Fall 2 BGB ist der Zugang der Annahmeerklärung entbehrlich, wenn der Antragende auf diesen (auch konkludent) verzichtet hat. Beispiele: Realofferte, Bestellung nach Katalogen und Preislisten, bei erkennbarer Eilbedürftigkeit des Geschäfts, bei eingespielter Geschäftspraxis.
(c)
Rechtsfolge
, Arg.: Wortlaut; daher bringt bereits der innere Wille des Annehmenden den Vertrag zustande, ohne dass dieser Wille nach außen kundgetan werden muss. Folge: Annahme nach § 151 BGB ist keine Willenserklärung, sondern ein „Willensgeschäft“, das durch bloße Richtigstellung beseitigt werden kann; einer Anfechtung bedarf es nicht.
3.
Inhaltliche Übereinstimmung und Vollständigkeit von Angebot und Annahme
a.
Dissens (Einigungsmangel)
b.
Dissens kann sich ergeben aus
aa.
Unvollständigkeit
(1)
Einigungsmangel ist den Parteien bewusst. Ist die Einigung in Bezug auf Hauptpunkte unvollständig, liegt kein Vertragsschluss vor. Bezieht sich die Unvollständigkeit lediglich auf Nebenpunkte, so ist gem. § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB nur im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Bei einem offenen Einigungsmangel kann ein Vertrag trotz offener Hauptpunkte wirksam sein, soweit die Parteien sich erkennbar vertraglich binden wollen. In der Regel kann dies angenommen werden, wenn mit der Vertragsausführung begonnen wurde.
(2)
Wie soll der unvollständige Punkt geschlossen werden?
(a)
Gesetzliche Regelungen
(b)
e.A.: § 315 ff. BGB analog, d.h. eine Partei kann einen richterlich überprüfbaren Vorschlag machen und der Richter ist sekundär zur Entscheidung berufen.
(c)
a.A.: ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB. Danach ist maßgeblich, was redlich denkende Parteien als hypothetischen Interessenausgleich gewollt oder zumindest akzeptiert hätten.
bb.
Verdeckter Dissens
(1)
Zumindest eine Partei weiß nichts von dem Einigungsmangel. Ist die Einigung bezüglich der Hauptpunkte unvollständig liegt kein Vertragsschluss vor. Bezieht sich die Unvollständigkeit auf Nebenpunkte, so gilt nach § 155 BGB der Vertrag als geschlossen, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Nebenpunkt geschlossen sein würde. Bei einem versteckten Einigungsmangel kann gemäß § 155 BGB der Vertrag aufrechterhalten werden, soweit der hypothetische Parteiwille der Gültigkeit nicht entgegensteht und eine Einigung über die essentialia negotii erzielt wurde. Verbleibende Lücken sind durch dispositives Recht oder ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.
(2)
Kein verdeckter Dissens, wenn
(a)
Partei irrt sich: Objektive Erklärungstatbestände stimmen überein (sog. objektiv-normativer Konsens); Erklärung aber nach § 119 BGB anfechtbar.
(b)
Partei erkennt Irrtum der anderen Partei (sog. objektiv-normativer Konsens): Erklärungszeichen stimmen zwar objektiv nicht überein, aber Berufung auf Irrtum nach § 116 BGB nicht möglich, da Irrtum erkannt.
(c)
Falsa demonstratio: Rechtsordnung hat keinen Anlass, den Parteien einen anderen Erklärungsinhalt als den von beiden subjektiv gewollten aufzunötigen. Vertrag kommt mit dem beiderseits subjektiv gewollten Inhalt zustande.
(d)
Str., wenn beide Parteien sich aus unterschiedlichen Gründen irren:
(aa)
An sich Fall eines objektiv-normativen Konsens, Folge: beide Erklärungen anfechtbar nach § 119 BGB.
(bb)
Denkbar: Dissensregel § 155 BGB analog. Arg.: Beide Parteien wollten das objektiv Erklärte nicht und die Rechtsordnung hat keinen Anlass, ihnen das Erklärte aufzudrängen.
(cc)
Besser: § 313 BGB. Arg.: Flexible Möglichkeiten, zunächst Vertragsanpassung und als ultima ratio erst Vernichtung des Vertrages.
(3)
Anders als beim offenen Dissens kann keine Einigung angenommen werden, wenn die Parteien einverständlich mit der Vertragsausführung beginnen. Voraussetzung dafür wäre, dass die Parteien einverständlich, d.h. in Kenntnis der Nichteinigung, mit der Ausführung begonnen hätten. Dies ist beim verdeckten Dissens gerade nicht der Fall.
cc.
Inhaltliche Divergenz: § 150 Abs. 2 BGB
c.
Schadensersatz wg. schuldhafter Verursachung eines Dissenses, Zulässigkeit str.
, Arg.: Dissens ist beiden Parteien wegen der Maßgeblichkeit des objektiven Erklärungswertes gleichermaßen zuzurechnen.
+
, Arg.: Sonst Gefahr, dass nur eine Vertragspartei den ganzen Schaden tragen muss, z.B. Transport und Verpackung. Anspruchsgrundlage: §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Rechtsfolge: SE in Höhe des negativen Interesses. Mitverschulden wird über § 254 Abs. 1 BGB berücksichtigt.