Unbestimmte Rechtsbegriffe
Öffentliches Recht
1.
§ 114 VwGO zeigt, dass die Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte lediglich eine Ausnahme darstellt. Eine ähnliche Vorschrift in Bezug auf unbestimmte Rechtsbegriffe gibt es nicht und aus Ausnahmen lassen sich keine allgemeine Rechtsgedanken für einen Analogieschluss ableiten.
2.
Die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dass die gesamte Rechtsauslegung durch die Behörde gerichtlich nachprüfbar ist.
3.
Gerade unbestimmte Rechtsbegriffe bedürfen der Nachprüfung. Es kann auch bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs auf einen Einzelfall nur eine richtige Entscheidung geben. Wollte der Gesetzgeber mehrere vertretbare Entscheidungen zulassen, so würde er der Verwaltung Ermessen einräumen.
1.
Prüfungsentscheidungen und prüfungsähnliche Entscheidungen sind aufgrund ihrer Unwiederholbarkeit und Unvertretbarkeit einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich. Die Einschränkung bezieht sich jedoch nur auf die prüfungsspezifische Wertung, nicht auf die fachwissenschaftliche Richtigkeitsentscheidung, die vom Gericht voll überprüfbar ist. Beispiele: Staatsexamina, Versetzungen in der Schule.
2.
Beamtenrechtliche Beurteilungen, z.B. Bewertung der Befähigung.
3.
Entscheidungen durch pluralistisch besetzte und weisungsfreie Gremien (Sachverständigengremien) sind nicht überprüfbar, soweit sie von einer persönlichen Wertung der Gremienmitglieder abhängen. Beispiele: Entscheidung eines Filmfördergremiums, Entscheidungen der GjS-Prüfstelle, Zulassung zur Börse durch den Börsenvorstand.
4.
Prognostische und planerische Entscheidungen wertenden Charakters insbesondere politischer oder gesamtwirtschaftlicher Art, in denen der Gesetzgeber der Verwaltung die Letztverantwortung im Hinblick auf die Einschätzung künftiger Entwicklungen zugewiesen hat. Beispiel: Risikobewertung im Atomrecht, Abwägung i.S.v. § 1 Abs. 5 und 6 BauGB.
1.
Behörde hat den Sachverhalt überhaupt nicht, nicht vollständig oder unzutreffend ermittelt.
2.
Behörde hat den unbestimmten Rechtsbegriff inhaltlich verkannt.
3.
Behörde hat sich von sachfremden, willkürlichen Erwägungen leiten lassen.
4.
Behörde hat wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen.
5.
Behörde hat wesentliche Verfahrensgrundsätze nicht eingehalten.
6.
Behörde hat allgemeingültige Wertungsmaßstäbe (= Bewertungsgrundsätze) nicht beachtet.
1.
Die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe „Kunstfreiheit“ und „Jugendschutz“ unterliegt der vollen Kontrolldichte des Verwaltungsgerichts.
2.
Lediglich hinsichtlich der Abwägung, die widerstreitenden verfassungsrechtlichen Belange zum Zwecke der Grundrechtsoptimierung in praktische Konkordanz zu bringen, ist ein Beurteilungsspielraum gegeben.
1.
Es ist möglich anzunehmen, dass es sich bei der Bewertung von Prüfungsarbeiten um einen Fall der Ermessensentscheidung handelt. Dafür spricht, dass das Handlungsermessen des Prüfers einem unbestimmten Rechtsbegriff strukturgleich ist.
2.
Besser ist jedoch, einen unbestimmten Rechtbegriff mit einem Beurteilungsspielraum anzunehmen. Bei einer Prüfung sollen die für das Ermessen typischen Zweckmäßigkeitserwägungen nämlich gerade nicht eingreifen. Auch im Hinblick auf Art. 12 GG ist es nicht zulässig, die Frage nach der Bewertung einer Prüfung nach der Zweckmäßigkeit zu entscheiden.
1.
Denkbar ist, eine volle verwaltungsgerichtliche Kontrolle anzunehmen. Dagegen spricht jedoch der Grundsatz der Chancengleichheit; im übrigen handelt es sich jedenfalls bei mündlichen Prüfungen um unvertretbare Entscheidungen, die im Verwaltungsprozess nicht wiederholbar sind.
2.
Denkbar ist, mit der bisherigen Rspr. des BVerwG eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in Anlehnung an die Ermessensfehlerlehre zuzulassen, also Kontrolle von sachfremden Erwägungen, Willkür, usw.
1.
Fachliche Urteile: Die Frage, ob eine Antwort richtig oder falsch, vertretbar oder unvertretbar sowie ob eine gestellte Frage lösbar oder verständlich ist, obliegt der fachwissenschaftlichen Richtigkeitskontrolle durch das Verwaltungsgericht, das dabei ggf. auf Sachverständigengutachten zurückgreifen kann. Insoweit besteht also kein Beurteilungsspielraum der Verwaltung. Argument:
a.
Fachliche Bewertungen sind auch anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren immanent und daher vom Verwaltungsgericht zu klären
b.
Eine Einschränkung auf fachliche Willkürkontrolle ist mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar.
2.
Prüfungsspezifische Wertungen sind dem Beurteilungsspielraum zuzurechnen. Daher ist hier die gerichtliche Kontrolle an die Ermessensfehlerlehre zu beschränken, also z.B. die Einhaltung zwingender Verfahrensvorschriften, die zutreffende Ermittlung des Sachverhalts, die Beachtung allgemeiner Bewertungsgrundsätze, das Verbot sachfremder oder willkürlicher Erwägungen und die Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit.