Verwaltungsrecht AT
Öffentliches Recht · Allgemeiner Teil · 483 Prüfungspunkte
2 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 16 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (18)
§ 27a VwVfG erneut geändert durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz: elektronische Auslegung als Regelfall
Zweite Änderung derselben Norm binnen drei Jahren; aktuelle Fassung prüfen · geändert seit 29.7.2026
§ 73 VwVfG neu strukturiert: Auslegung ein Monat innerhalb von drei Wochen nach Zugang, Einwendungsfrist sechs Wochen, Einwendungen grundsätzlich elektronisch
Fristen und Ablauf des Anhörungsverfahrens im Planfeststellungsrecht sind vollständig neu; § 73 IV VwVfG regelt jetzt informelle Beteiligungsformate · geändert seit 29.7.2026
Formelle Präklusion im Planfeststellungsverfahren von § 73 IV 3 nach § 73 II 4 VwVfG verschoben
§ 73 IV 3 VwVfG→§ 73 II 4 VwVfG
Zitat der Präklusionsnorm ist umzustellen; die formelle Präklusion besteht fort · umnummeriert seit 29.7.2026
§ 73a VwVfG neu (Infrastruktur-Zukunftsgesetz v. 22.07.2026): Behördenbeteiligung
Das Planfeststellungsverfahren hat vier zusätzliche Normen, die im alten Aufbau fehlen · neu eingefügt seit 29.7.2026
§ 73b VwVfG neu (Infrastruktur-Zukunftsgesetz v. 22.07.2026): Erörterungstermin
Das Planfeststellungsverfahren hat vier zusätzliche Normen, die im alten Aufbau fehlen · neu eingefügt seit 29.7.2026
§ 73c VwVfG neu (Infrastruktur-Zukunftsgesetz v. 22.07.2026): Planänderung im Verfahren
Das Planfeststellungsverfahren hat vier zusätzliche Normen, die im alten Aufbau fehlen · neu eingefügt seit 29.7.2026
§ 73d VwVfG neu (Infrastruktur-Zukunftsgesetz v. 22.07.2026): Projektmanager
Das Planfeststellungsverfahren hat vier zusätzliche Normen, die im alten Aufbau fehlen · neu eingefügt seit 29.7.2026
§ 74 VwVfG
§ 74 I 2, 3 VwVfG: materieller Stichtag auf Verlangen des Vorhabenträgers (Schluss der Erörterung, hilfsweise sechs Monate nach Einwendungsfrist)
Nicht anwendbar, wenn der Stichtag mehr als zwölf Monate zurückliegt oder die Planung nach § 73c geändert wurde · geändert seit 29.7.2026
§ 41 VwVfG
Bekanntgabefiktion von drei auf vier Tage verlängert (Post im Inland und elektronische Übermittlung); Postrechtsmodernisierungsgesetz v. 15.07.2024
Alle Fristberechnungen (§ 70 VwGO, § 74 VwGO, § 80 V VwGO) aus 2014 liefern ein falsches Fristende; Altfälle vor 01.01.2025: 3 Tage · geändert seit 1.1.2025
Paralleländerung im Steuerrecht: auch § 122 AO stellt auf die Vier-Tages-Fiktion um
Bekanntgabezeitpunkt von Steuerbescheiden in Klausuren und Behördenakten neu zu berechnen · geändert seit 1.1.2025
Art. 93 GG regelt jetzt Status und Organisation des BVerfG: zwei Senate mit je acht Richtern, 12-Jahres-Amtszeit, Altersgrenze 68, Wiederwahlverbot
Der Zuständigkeitskatalog steht nicht mehr in Art. 93 GG; jedes Zitat 'Art. 93 I Nr. ... GG' geht ins Leere · geändert seit 28.12.2024
Art. 93 GG
Ersetzungsbefugnis: wählt ein Wahlorgan nicht fristgerecht, geht das Wahlrecht auf das andere über (Zweidrittelmehrheit nicht verfassungsfest)
Neuer Prüfungspunkt im Staatsorganisationsrecht (BVerfG-Resilienz), 2014 nicht vorhanden · neu eingefügt seit 28.12.2024
§ ozg-aenderungsgesetz OZG
OZG 2.0: Rechtsanspruch auf digitale Zugänglichkeit von Bundesleistungen ab 2029, BundID/DeutschlandID, Once-Only-Prinzip, keine Medienbrüche
Die ursprüngliche 2022-Frist wurde gestrichen; Schadensersatz ist ausgeschlossen; Barrierefreiheit ist Rechtspflicht · geändert seit 24.7.2024
§ 3a VwVfG neu gefasst: elektronische Kommunikation, elektronische Formulare, qualifiziertes elektronisches Siegel der Behörde als Schriftformersatz
Formfragen im Verwaltungsverfahren sind neu zu prüfen (5. VwVfÄndG v. 04.12.2023) · geändert seit 1.1.2024
§ 27a VwVfG: öffentliche Bekanntmachung nun zwingend auch auf der Behörden-Website
Bekanntmachungsfehler sind eine neue Fehlerquelle in Planungs- und Genehmigungsfällen · geändert seit 1.1.2024
§ 27b VwVfG neu: Auslegung von Dokumenten über die Website plus mindestens einen weiteren Zugangsweg
Zusätzlicher Verfahrensschritt in Beteiligungsverfahren · neu eingefügt seit 1.1.2024
§ 27c VwVfG neu: Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen und Antragskonferenzen können durch Online-Konsultation oder Videokonferenz ersetzt werden
Dauerlösung nach Auslaufen des PlanSiG; Zustimmung der Beteiligten erforderlich · neu eingefügt seit 1.1.2024
§ 35a VwVfG neu: vollautomatisierter Erlass eines VA, sofern durch Rechtsvorschrift zugelassen und weder Ermessen noch Beurteilungsspielraum besteht
Gehört heute in jede VA-Prüfung (Handlungsform, Form § 37 V VwVfG, Begründung § 39 VwVfG); seither unverändert · neu eingefügt seit 1.1.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Definition
- Formale Kriterien
Bezeichnung, Rechtbehelfsbelehrung (sog. formeller VA)
Erläuterung
Hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung. Beispiele: Baugenehmigung, Steuerbescheid, Immatrikulationsbescheid. Wichtigstes behördliche Handlungsinstrument und Zentralbegriff des Verwaltungsverfahrensrechts. Mittel zur schnellen, wirksamen und zwangsweise durchsetzbaren, einseitigen Regelung von Sachverhalten.
Erläuterung
Maßnahme, die unmittelbar auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist. Rechtsfolge muss bezweckt sein; nicht bloße tatsächliche Auswirkung auf eine Person (sog. Reflex). Ermittlung des Regelungscharakters durch Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog) Regelung (+), wenn Bürger nach Maßgabe von Treu und Glauben von einer Regelung ausgehen musste. Schwierig z.B., wenn Behörde schreibt „Wir bitten Sie...“. Typische Regelungsinhalte:
Erläuterung
Aufhebung einer Regelung hat nach der actus-contrarius-Theorie auch Regelungscharakter.
Erläuterung
Behördliche Maßnahme, die keine eigenständige Rechtsfolge anordnet, sondern nur eine gesetzlich eingetretene Rechtsfolge wiederholt. Üblicherweise fehlt der Regelungscharakter. Ausnahme: Durch die Mitteilung einer gesetzlichen Folge wird die verbindliche Klärung und Durchsetzung der Rechtslage bezweckt (sog. gesetzeskonkretisierender VA). Sinn: Rechtsanwendung ist kein mechanischer Vorgang. Aufgrund der Verteilung unzähliger Sachverhalte in diskrete Rechtsbegriffe entstehen Unsicherheiten, deren Klärung Regelungscharakter haben kann. Abgrenzung zu Auskünften und bloßen Mitteilungen mittels Auslegung. Maßgeblich ist, ob der Bürger das Verwaltungshandeln als Regelung verstehen musste und ob sich die Feststellung der Behörde auf ein klärungsbedürftiges Rechtsverhältnis bezieht. VA (+), wenn
Erläuterung
Zahl der geregelten Lebenssachverhalte ist konkret, ein einziger Adressat individuell betroffen. Abgrenzung:
Erläuterung
Regelt einen konkreten Sachverhalt und richtet sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Adressatenkreis, z.B. Verkehrsampel, Handzeichen eines Polizisten zur Verkehrsregelung. Allgemeine Merkmale sind Merkmale, die einem bestimmten Personenkreis gemeinsam sind. Bestimmt ist ein Personenkreis, wenn die Angehörigen dieses Personenkreises der Behörde bei Erlass der Maßnahme bekannt sind. Bestimmbar ist der Personenkreis, wenn die Behörde bei Erlass der Maßnahme die von ihr betroffenen Personen objektiv und abschließend feststellen kann. Dies ist Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung zu Verordnungen und Satzungen, bei denen zum Zeitpunkt des Erlasses offen und nicht vorhersehbar ist, welche konkreten Personen vom Regelungsgehalt betroffen sein werden.
Beispiel
Benutzungsregelung für öffentliche Einrichtungen soweit diese nicht durch Satzung oder AGB erfolgt. Benutzungsregelungen treffen wie sachbezogene Allgemeinverfügungen Regelungen bzgl. bestimmter Sachen. Im Gegensatz zu dieser regeln sie aber unmittelbar die Benutzung einer Sache und wenden sich damit zugleich unmittelbar an die Benutzer, deren Zahl unbestimmt groß ist, während der dingliche VA unmittelbar die Eigenschaft einer Sache regelt und sich damit nur mittelbar an die betroffenen Personen wendet.
Erläuterung
Regelt den rechtlichen Zustand einer Sache durch Verleihung, Änderung oder Entzug der öffentlich-rechtlichen Eigenschaft. Beispiele: Widmung einer Straße nach § 2 Abs. 1 BFStrG, Straßenbenennung, Entwidmung.
Erläuterung
Es muss zwischen den verschiedenen beteiligten Verwaltungsträgern unterschieden werden:
Definition
- Keine Außenwirkung. Argument
Weisungen sind bereits keine Verwaltungstätigkeit, sondern Ausübung verfassungsrechtlicher Befugnisse. Für Streitigkeiten ist BVerfG zuständig, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG. Die anweisende Bundesregierung oder der zuständige Minister handelt nicht als Behörde i.S.v. § 35 VwVfG. Bei Bundesauftragsverwaltung sind Landesbehörden außerdem nur untergeordnete Dienststellen und keine selbstständigen Rechtsträger.
Erläuterung
Keine Außenwirkung. Argument: Weisungen sind bereits keine Verwaltungstätigkeit, sondern Ausübung verfassungsrechtlicher Befugnisse. Für Streitigkeiten ist BVerfG zuständig, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG. Die anweisende Bundesregierung oder der zuständige Minister handelt nicht als Behörde i.S.v. § 35 VwVfG. Bei Bundesauftragsverwaltung sind Landesbehörden außerdem nur untergeordnete Dienststellen und keine selbstständigen Rechtsträger.
Erläuterung
Keine Außenwirkung. Anordnungen zwischen Landesbehörden wirken nur intern, da beide Behörden demselben Rechtsträger angehören: dem Land. Körperschaftsinterne Maßnahmen haben keine Außenwirkung. Die angewiesene Behörde kann sich auch nicht mit der allgemeinen Leistungsklage wehren: Dafür fehlt der Behörde regelmäßig die Klagebefugnis. Sie handelt nur als Organ der Körperschaft Staat und kann also nicht geltend machen in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Erläuterung
Grds. hat die Mitwirkung (Zustimmung oder Verweigerung) einer Behörde beim mehrstufigen VA keine unmittelbare Außenwirkung (lediglich mittelbare Außenwirkung und somit kein VA). Diskutierte Ausnahmen:
Argument
- Hätte jeder Mitwirkungsakt einer Behörde gegenüber einer anderen Behörde zugleich Außenwirkung gegenüber dem Bürger, so müsste der Bürger ggf. eine Vielzahl von Klagen erheben ("Prozessökonomie"). Außerdem: VA wird von der Erlassbehörde einheitlich erlassen. Außerdem: Vorderbehörde darf von der Entscheidung der Hinterbehörde ohnehin nicht abweichen. Prozessuale Konsequenzen:
Definition
- Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts
Wird dem Kläger ein VA versagt, weil eine andere Behörde nicht zugestimmt hat, so prüft das Verwaltungsgericht aufgrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes inzident in der Rechtmäßigkeit der von der Ausgangsbehörde getroffenen Maßnahme, ob die Mitwirkungshandlung rechtmäßig war.
Definition
- Beteiligung am Verfahren
Da sich bei dieser Inzidentprüfung die Rechtskraft des Urteils auf die Maßnahme der Hinterbehörde erstreckt, ist diese notwendig beizuladen nach § 65 Abs. 2 VwGO.
Definition
- Klage gegen die Mitwirkungsbehörde
Mangels VA lediglich allgemeine Leistungsklage statthaft. Aber in der Regel fehlt es dann am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, weil in der Mitwirkung der anderen Behörde eine nach § 44a Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung liegt.
Definition
- Regelung, was im Einzelfall als verbindlich gelten soll (auch
Rechtskonkretisierungsakt). Nach Erlangen der Bestandskraft bindet der VA den Bürger, die erlassende Behörde und andere Behörden. Die Regelung kann verschiedene Grade der Intensität annehmen: Durch den VA werden die Rechte und Pflichten des Bürgers eindeutig bestimmt und abgegrenzt (daher auch: Klarstellungs- und Stabilisierungsfunktion).
Erläuterung
Regelung, was im Einzelfall als verbindlich gelten soll (auch: Rechtskonkretisierungsakt). Nach Erlangen der Bestandskraft bindet der VA den Bürger, die erlassende Behörde und andere Behörden. Die Regelung kann verschiedene Grade der Intensität annehmen: Durch den VA werden die Rechte und Pflichten des Bürgers eindeutig bestimmt und abgegrenzt (daher auch: Klarstellungs- und Stabilisierungsfunktion).
Erläuterung
Im VA enthaltene Regelung bindet (Regelfall).
Erläuterung
Bindung über die durch den VA getroffene Wirkung hinaus auch an tatsächliche Bindungen und Inzidentfragen als voraus liegende Entscheidungselemente (nur bei Anordnung durch Gesetz).
Erläuterung
Eine Genehmigung ersetzt alle Genehmigungen, die für die Verwirklichung eines VA notwendig sind (nur bei Anordnung durch Gesetz).
Erläuterung
Wenn Maßnahme einen VA darstellt, dann Anwendbarkeit der Verfahrensgrundsätze nach § 9 VwVfG. VA ist Gegenstand und zugleich Instrument zur Beendigung des Verwaltungsverfahrens.
Erläuterung
VA ist Titel im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung
Erläuterung
VA hat rechtsschutzeröffnende Funktion hinsichtlich der Einlegung eines Widerspruchs nach §§ 68 ff. VwGO. Somit gewährt der VA auch einen erleichterten vorläufigen Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. VA bestimmt auch die Anwendbarkeit der Klagearten, denn bei Vorliegen eines VA sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft, ansonsten die allgemeine Leistungsklage oder Feststellungsklage.
Definition
- Sekundär
Inhaltliche Überprüfung gem. § 35 VwVfG
Definition
- Ergänzend
Actus-contrarius-Theorie, aufhebende oder ersetzende Maßnahmen ist VA, wenn Ausgangsmaßnahme VA.
Erläuterung
Keine Herbeiführung eines rechtlichen, sondern lediglich eines tatsächlichen Erfolgs, z.B. Dienstfahrt. Beispiele: bloße Mitteilungen, Absichtserklärungen, Meinungsäußerungen bzw. Auskünfte / Hinweise, Vorschläge, Beanstandungen und Empfehlungen.
Erläuterung
Kein VA, denn keine unmittelbare Regelung; vielmehr: bereits erlassene Regelung wird lediglich wiederholt. Abgrenzung zum Zweitbescheid: hier neue Regelung (sog. erneute Sachentscheidung), auch wenn diese in der Sache dem vorausgehenden VA gleicht. Durch Zweitbescheid werden neue Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt.
Definition
- Zweiseitigkeit, VA dagegen einseitigen, schwierig
Abgrenzung zum VA mit Mitwirkung
Erläuterung
Zweiseitigkeit, VA dagegen einseitigen, schwierig: Abgrenzung zum VA mit Mitwirkung
Erläuterung
Kein VA, da keine abschließende Regelung, z.B. Ladung zur Prüfung. Abgrenzung zum Vorbescheid, worin bereits über einzelne Voraussetzungen verbindlich entschieden wird.
Erläuterung
Maßnahmen der Verwaltung, insbesondere Eingriffe in Freiheit und Eigentum bedürfen eines förmlichen Gesetzes (sog. Vorbehalt des Gesetzes). Ebenso ist eine Rechtsgrundlage prinzipiell erforderlich bei VAen, die in grundrechtliche Positionen des Einzelnen eingreifen oder die GRe des Betroffenen wesentlich berühren. Keine Rechtsgrundlage erforderlich bei sonstigen VAen, insbesondere i.d.R. bei begünstigenden VAen.
Erläuterung
Von mehreren möglichen Grundlagen ist stets auf die speziellere abzustellen.
Erläuterung
Feststellung, ob einschlägige Rechtsgrundlage die Ermächtigung beinhaltet einen VA zu erlassen
Erläuterung
Verbands- und Organkompetenz
Erläuterung
TB-Merkmale, Maßnahme von Rechtsfolge erfasst, Ermessen
Erläuterung
Angestrebter Zweck kann mit ergriffener Maßnahme in irgendeiner Weise tatsächlich gefördert werden.
Erläuterung
Bei mehreren gleich wirksamen Mitteln ist das am geringsten Belastende zu wählen.
Erläuterung
Erforderliche Maßnahme darf nicht außer Verhältnis stehen zu angestrebtem Zweck.
Erläuterung
Abgrenzung zu Auskunft und Vorbescheid und Abgrenzung zwischen Zusage i.e.S. und Zusicherung.
Definition
- Grundsatz
Prüfung der Ermessensgrenzen, § 114 VwGO (Fallgruppen)
Definition
- Ausnahme
Volle gerichtliche Überprüfung bei Ermessensreduzierung auf Null
Definition
- Grundsatz
Volle gerichtliche Überprüfung von unbestimmten Rechtsbegriffen
Definition
- Sonderfall
Offenbare Unrichtigkeit, § 42 VwVfG
Erläuterung
Zwingende Nichtigkeit in sechs abschließenden Fällen
Erläuterung
Vorrangige Spezialregelungen, z.B. § 21 BImSchG; §§ 72, 73 VwGO
Erläuterung
Vorrangige Spezialregelungen: § 21 BImSchG; §§ 72, 73 VwGO
Erläuterung
(insbesondere bestimmt nach Inhalt, Zweck, Ausmaß, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG)
Erläuterung
insbesondere Ausfertigung, Verkündung, Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG)
Erläuterung
Gegenseitige Haftungsbeschränkung z.B. durch Vertrag, ist zulässig. Einseitige Haftungsbeschränkung durch Benutzungssatzung ist auch zulässig. Voraussetzungen: Statuierung in derselben Form wie das Benutzungsverhältnis; Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Beschränkung; Verhältnismäßigkeit; kein Ausschluss von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Haftungsausschluss erstreckt sich ggf. auf Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Erläuterung
Verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse sind alle öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen, die durch ein besonders enges Verhältnis zwischen Staat und Bürger geprägt sind und nach Struktur und Gegenstand bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnissen vergleichbar sind. Kennzeichnend ist für diese verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisse, dass sie zu einer gesteigerten Rechte- und Pflichtenstellung der Beteiligten führen, die über die allgemeinen deliktischen Beziehungen hinausgeht, so dass ein besonderes Bedürfnis für die Ausweitung der staatlichen Haftung besteht.
Erläuterung
Z.B. Erschließungsvertrag gem. § 123 III BauGB.
Erläuterung
Z.B. Lieferung von Wasser durch die Gemeinde.
Erläuterung
Z.B. Sicherstellung eines falsch geparkten Pkw.
Erläuterung
Z.B. Herstellung einer Erschließungsanlage durch den Bauherrn der Gemeinde.
Erläuterung
Z.B. Beamtenverhältnis.
Definition
- Grds. (-), Argument
Die übernommene Tätigkeit ist i.d.R. privatrechtlich. Spezialregelungen verdrängen die Vorschriften der GoA. Die Kostentragungspflicht im öffentlichen Recht ist außerdem abschließend. Ausnahmen sind: Notfälle und der schlicht-hoheitliche Bereich, da insoweit die Verwaltung nicht gesetzlich terminiert ist.
Erläuterung
Grds. (-), Argument: Die übernommene Tätigkeit ist i.d.R. privatrechtlich. Spezialregelungen verdrängen die Vorschriften der GoA. Die Kostentragungspflicht im öffentlichen Recht ist außerdem abschließend. Ausnahmen sind: Notfälle und der schlicht-hoheitliche Bereich, da insoweit die Verwaltung nicht gesetzlich terminiert ist.
Argument
- Die übernommene Tätigkeit ist i.d.R. privatrechtlich. Spezialregelungen verdrängen die Vorschriften der GoA. Die Kostentragungspflicht im öffentlichen Recht ist außerdem abschließend. Ausnahmen sind: Notfälle und der schlicht-hoheitliche Bereich, da insoweit die Verwaltung nicht gesetzlich terminiert ist.
Erläuterung
Grds. (+), insbesondere bei Nothilfe und besonderer Dringlichkeit. Dabei sind aber stets die spezifisch öffentlich-rechtlichen Interessen zu berücksichtigen.
Erläuterung
Die Erfüllung der Aufgabe liegt im öffentlichen Interesse (wie im Zivilrecht). Es muss darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen. Dies liegt vor, wenn ein öffentliches Interesse an der Wahrnehmung dieser Aufgabe gerade durch diesen Geschäftsführer in der gegebenen Zeit besteht. Argument: Ein öffentlich-rechtliches Tätigwerden erfolgt stets im öffentlichen Interesse; sonst würde die gesetzliche Zuständigkeitsordnung unterlaufen. Diese Voraussetzung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzustellen. Einzubeziehen sind: sachliche und zeitliche Dringlichkeit (Rechtsgütergefährdung), Art und Umfang des Tätigwerdens und kein Eingriff in spezifisch hoheitliche Befugnisse. Es muss auch danach gefragt werden, ob ein behördliches Tätigwerden möglich war.
Definition
- Achtung
Entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, weil die Voraussetzungen der GoA nicht vorliegen, dann ist zu prüfen, ob ein Erstattungsanspruch in Betracht kommt, d.h. ob die Erstattung der ersparten Aufwendungen verlangt werden kann.
Erläuterung
Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 I 1 VwGO. Argument: § 40 II 1 VwGO bezieht sich nur auf Ansprüche des Bürgers gegen den Staat, nicht aber auch auf Ansprüche des Staates gegen den Bürger. Zuständiges Gericht ist das Verwaltungsgericht gem. § 45 VwGO.
Argument
- § 40 II 1 VwGO bezieht sich nur auf Ansprüche des Bürgers gegen den Staat, nicht aber auch auf Ansprüche des Staates gegen den Bürger. Zuständiges Gericht ist das Verwaltungsgericht gem. § 45 VwGO.
Erläuterung
Von einer Beleihung spricht man, wenn Hoheitsgewalt durch förmlichen Rechtsakt auf einen Privaten übertragen worden ist, z.B. die mit Polizeigewalt ausgestatteten Luftfahrzeugführer, § 29 III LuftVG; Schiffskapitäne, §§ 75 I, 101, 106 SeemannsG; Jagdaufseher, § 25 II BJagdG, Feld- und Forstaufseher und Fischereiaufseher. Bekanntestes Beispiel sind die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, Untersuchung von Kraftfahrzeugen nach § 29 StVZO: der TÜV.
Erläuterung
Unter einem Verwaltungshelfer versteht man einen Privaten, der ohne förmliche Bestellung in abhängiger Position bei der Ausübung von Hoheitsfunktionen behilflich ist, z.B. der Schülerlotse oder der beim Turnunterricht Hilfestellung leistende Schüler. Obwohl die Einbeziehung in die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit bei einem Verwaltungshelfer nur faktischer Natur ist und der Verwaltungshelfer keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse besitzt, nimmt die Rspr. überwiegend an, dass er ein öffentliches Amt ausübt. Argument: Hoheitliche Tätigkeit muss nicht mit der Ausübung von Befugnissen verbunden sein. Es gibt daneben noch die schlichte Hoheitstätigkeit, die ua in der tatsächlichen Mitwirkung bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben besteht.
Argument
- Hoheitliche Tätigkeit muss nicht mit der Ausübung von Befugnissen verbunden sein. Es gibt daneben noch die schlichte Hoheitstätigkeit, die ua in der tatsächlichen Mitwirkung bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben besteht.
Erläuterung
Ein selbständiger Unternehmer ist regelmäßig nicht in die öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen Staat und Einzelnen einbezogen, z.B. Abschleppunternehmer ist nicht in die Beziehung zwischen Polizei und Halter bzw. Führer eines Fahrzeugs einbezogen. Darum haftet der selbständige Unternehmer für den von ihm verursachten Schaden regelmäßig nach Privatrecht. Bei den Abschleppfällen ist jedoch nicht einzusehen, warum der Staat haftet, wenn die Polizei das Fahrzeug mit eigenen Kräften abschleppt, nicht aber, wenn die Polizei sich zu diesem Zweck eines privaten Unternehmers bedient. Daher werden folgende Theorien zur Eingrenzung vertreten:
Erläuterung
Das Unterlassen kann dem positiven Tun unter bestimmten Voraussetzungen gleichstehen. Es muss demnach eine Rechtspflicht zum Handeln bestehen. Folglich ist beim amtspflichtwidrigen Unterlassen, z.B. der Nichtbearbeitung eines Bauantrags, die Prüfung der „Handlung“ und der „Amtspflichtverletzung“ zusammenzulegen.
Erläuterung
Bestimmt sich nach der öffentlich-rechtlichen Funktion dieses Handelns; nicht entscheidend, dass der Handelnde ein Beamter im statusrechtlichen Sinn ist, sondern nur, ob das Verhalten des Amtswalters dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Ist der Schaden durch eine Rechtshandlung, z.B. VA, Gesetz, Verwaltungsvertrag, eingetreten, ist auf die Rechtsform der Handlung abzustellen. Ist der Schaden durch einen Realakt eingetreten, ist auf die Zielsetzung des Handelns abzustellen. Denn es wird vermutet, dass öffentlich-rechtliche Aufgaben auch öffentlich-rechtlich erfüllt werden.
Erläuterung
Enger äußerer und innerer Zusammenhang mit dem öffentlichen Amt; nicht nur bei Gelegenheit. Arg.: Nur dann ist Handlung Bestandteil der hoheitlichen Betätigung
Definition
- Amtspflichten
Pflichten, die dem Amtswalter gegenüber seinem Dienstherren obliegen. Sie folgen also aus dem Innenverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten. Nicht entscheidend ist eine eventuell bestehende Pflicht des Amtswalters gegenüber dem Bürger.
Erläuterung
Amtspflicht muss dem Anspruchssteller und nicht (nur) der Allgemeinheit oder Dritten gegenüber obliegen. Die Amtspflicht ist drittbezogen, wenn die verletzte Pflicht – zumindest auch – dem Schutz des Geschädigten dient, d.h. die Amtspflicht muss einem Dritten gegenüber bestehen. Die Amtspflicht muss ihrem Sinn und Zweck nach den Bürger schützen wollen und nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit dienen
Erläuterung
Der Staat und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können grundsätzlich Dritte im Sinne des Amtshaftungstatbestandes sein. Voraussetzung ist, dass der handelnde Amtswalter dieser juristischen Person in einer Weise gegenüber tritt, die für das Verhältnis von Staat und Bürger charakteristisch ist. Das wiederum erfordert eine Gegnerschaft in der Interessenwahrnehmung. Wirken dagegen der Dienstherr des Amtswalters und die geschädigte juristische Person des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig zusammen, so dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können die Pflichten, die dem Amtswalter im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden.
Erläuterung
Über die im Deliktsrecht des BGB geltenden Grundsätze hinaus ist zu beachten
Erläuterung
Keine anderweitige Ersatzmöglichkeit bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung; die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit beim Verletzten;
Argument
- Der Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung, Art. 3 I GG, aller Verkehrsteilnehmer schließt eine Privilegierung des Staates aus.
Argument
- Auch das gebietet der haftungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz.
Argument
- Die Verweisung wäre unzumutbar.
Argument
- Diese sind nicht dazu bestimmt, den Schädiger zu entlasten.
Definition
- Lohnfortzahlungsansprüche, Argument
Diese nicht Ausgleich für einen Schadensfall, sondern Ausdruck der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht
Argument
- Diese nicht Ausgleich für einen Schadensfall, sondern Ausdruck der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht
Definition
- Amtshaftungsansprüche gegen andere Hoheitsträger, Argument
Es besteht die Gefahr der wechselseitigen Verweisung
Argument
- Es besteht die Gefahr der wechselseitigen Verweisung
Argument
- in diesem Fall muss der Ersatzanspruch sowieso durch die öffentliche Hand befriedigt werden.
Erläuterung
Für Klagen aus Amtshaftungsansprüchen ist stets der ordentliche Rechtsweg gegeben, Art. 34 S. 3 GG bzw. § 13 GVG. Zuständiges Gericht ist das Landgericht erster Instanz, § 71 II Nr. 2 GVG. ACHTUNG: Dies kann in Verbindung mit anderen Anträgen zur Doppelspurigkeit des Rechtswegs führen. Dies ist jedoch hinzunehmen, weil Schadensersatzfragen mit ihren teils sehr schwierigen Kausalitäts- und Berechnungsproblemen tägliches Handwerk der Zivilrichter sind, sich hingegen Verwaltungsrichter damit so gut wie gar nicht beschäftigen.
Erläuterung
Sind die Tatbestandsmerkmale des § 839 BGB gegeben, dann trifft bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 34 GG die Schadensersatzpflicht nicht den Amtswalter, sondern ausschließlich den Staat. Diese Haftungsüberleitung dient der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, da so eine Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft und Initiative des Beamten nicht zu befürchten ist; andererseits erhält der Geschädigte mit dem Staat einen leistungsfähigen Schuldner. Haftungsgegner:
Definition
- Ausnahme
Funktionstheorie: Bei Amtswaltern mit echter Doppelstellung, z.B. Landrat, haftet diejenige Körperschaft, deren Aufgabe wahrgenommen wurde.
Erläuterung
Der Amtshaftungsanspruch ist ein Schadensersatzanspruch, der auf Geldersatz gerichtet ist und kein Anspruch auf Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung. Grund: Konstruktion der Haftung als kombinierte Staats- und Beamtenhaftung. Es kann also vom Staat gem. Art. 34 GG nur verlangt werden, was auch von einem persönlich haftenden Beamten gem. § 839 BGB verlangt werden könnte. Der Beamte kann als Privatmann aber gerade keine Amtshandlung vornehmen. Dieses Ergebnis macht auch im Lichter der Gerichtsbarkeit Sinn, denn eine Verurteilung zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte; Amtshaftungsansprüche werden aber vor den Zivilgerichten verhandelt.
Definition
- Haftungsbeschränkung durch Gesetz ist zulässig. Argument
Wortlaut des Art. 34 Satz 1 GG („grundsätzlich“). Jedenfalls aber muss die Beschränkung aus sachlichen Gründen geboten sein und auf einem formellen Gesetz beruhen.
Erläuterung
Haftungsbeschränkung durch Gesetz ist zulässig. Argument: Wortlaut des Art. 34 Satz 1 GG („grundsätzlich“). Jedenfalls aber muss die Beschränkung aus sachlichen Gründen geboten sein und auf einem formellen Gesetz beruhen.
Argument
- WortlautWortlaut des Art. 34 Satz 1 GG („grundsätzlich“). Jedenfalls aber muss die Beschränkung aus sachlichen Gründen geboten sein und auf einem formellen Gesetz beruhen.
Beispiel
Beschränkung durch Satzung. Nicht zulässig (a.A. zulässig bis zu einer Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).
Erläuterung
Art. 34 S. 2 GG lässt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beamten einen Regress zu, der Staat kann sich also im Innenverhältnis schadlos halten. Dabei ist zu beachten, dass Art. 34 S. 2 GG keine eigene Anspruchsgrundlage darstellt, sondern sich diese aus dem einfachen Recht ergibt, z.B. § 78 I 1 BBG.
Erläuterung
Es gelten die allgemeinen Vorschriften, z.B. §§ 280 I, 611 BGB. Dabei sind aber die Grundsätze betrieblich veranlasster Arbeit zu beachten.
Erläuterung
Nicht: bei Duldungspflicht, z.B. aus VA.
Definition
- Anwendbarkeit
Vorrang spezieller Erstattungstatbestände
Definition
- Es sei denn
Berufung auf Entreicherung
Erläuterung
Abwehr zukünftiger realer öffentlich-rechtlicher Rechtsbeeinträchtigungen.
Erläuterung
Wiederherstellung eines früheren Zustands.
Erläuterung
Gerichtet auf Beseitigung unmittelbarer rechtswidriger Folgen einer realen Maßnahme.
Erläuterung
Gerichtet auf Beseitigung unmittelbarer realer Folgen im Gefolge eines VA. § 113 I 2 VwGO ist keine eigene Anspruchsgrundlage dar. Argument: Der Folgenbeseitigungsanspruch ist ein materiell-rechtlicher Anspruch. § 113 I 2 VwGO begründet ihn nicht, sondern setzt ihn voraus. § 113 I 2 VwGO ermöglicht lediglich eine prozessual vereinfachte Geltendmachung des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruches. Zuerst ist der vorangegangene Verwaltungsakt im Wege der Anfechtungsklage zu beseitigen und als zweiter Schritt ist über § 113 I 2 VwGO als Annexantrag im Sinne einer Stufenklage die Folgenbeseitigung anzustreben.
Erläuterung
Diese werden aufgrund von Spezialgesetzen oder über §§ 906 BGB, 22 I BImSchG festgelegt. Dabei können Regelwerke (TA) oder Richtlinien (VDI) herangezogen werden. Ansonsten ist – bei atypischen Immissionen – eine Gesamtabwägung der Situation anzustellen. Kriterien sind dabei die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz. Gem. § 74 II 3 VwVfG ist eine Störung zu dulden, wenn deren Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde.
Erläuterung
Dies gilt nicht für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, da dieser auf Unterlassung einer rechtswidrigen Handlung abzielt. An die Stelle des Anspruches tritt ggf. ein Entschädigungsanspruch analog § 74 II 3 VwVfG oder § 906 BGB.
Beispiel
zurückzugebende Sache ist zerstört.
Erläuterung
Bei Drittbelastung (Eingriff gegen Dritte) ist eine Rechtsgrundlage erforderlich; der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch allein genügt den Voraussetzungen vom Vorbehalt des Gesetzes nicht.
Erläuterung
Vorrangig sind die speziellen, gesetzlich ausgestalteten Erstattungstatbestände.
Erläuterung
Abzustellen ist auf die materiell-rechtliche Lage. Bei Leistungen, die aufgrund eines VAs erbracht wurden, greift der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nur, wenn der VA vorher aufgehoben wurde oder er von Anfang an nichtig war.
Erläuterung
Allgemeine Leistungsklage oder Annexantrag zur Anfechtungsklage, § 113 I 2 VwGO. Staat kann auch Leistungsbescheid erlassen. Rechtsweg: Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO. Zuständiges Gericht: Verwaltungsgericht, § 45 VwGO.
Erläuterung
Zwangsweiser zielgerichteter Eingriff in das Eigentum oder in ein vermögenswertes Recht im Sinne des Art. 14 I GG unter völliger oder teilweiser Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen oder als Belastung, die den Betroffenen im Vergleich zu anderen besonders trifft und ihn zu einem besonderen, den übrigen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinheit zwingt. Dem Enteigneten gegenüber wird ein fremdes Interesse durchgesetzt.
Erläuterung
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Legalenteignung sind die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Enteignungsgesetzes.
Erläuterung
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Administrativenteignung sind die formellen und materiellen Voraussetzungen der Wegnahme- und Entschädigungsentscheidung.
Beispiel
§§ 51 ff. BGSG, §§ 49 ff. BSeuchenG, § 18 BauGB, §§ 1, 2 StrEG.
Erläuterung
Speziell normierte Anspruchsgrundlagen verdrängen einen Anspruch aus Aufopferungsgewohnheitsrecht. Dieses ist aber neben Ansprüchen aus Amtshaftung und neben der Enteignung anwendbar. Während Ansprüche aus Amtshaftung jedoch Verschulden voraussetzen und Ansprüche aus Enteignung nur einschlägig sind, wenn der Eingriff zielgerichtet (final) war, ist ein Anspruch aus Aufopferungsgewohnheitsrecht verschuldensunabhängig und der Eingriff muss nicht zielgerichtet gewesen sein.
Definition
- Untergesetzliche Rechtsakte
Rechtsverordnungen oder Satzungen, nicht aber rechtswidrige formelle Gesetze
Erläuterung
Anzunehmen, wenn der Betroffene im Vergleich zu anderen ungleich belastet wird, er also eine einem anderen nicht zugemutete besondere Belastung hinnehmen muss. Die Sonderopfergrenze ist überschritten:
Argument
- Der Eingriff war rechtswidrig.
Erläuterung
Notwendig ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Maßnahme, die zu dem Eingriff führt und den Nachteilen, die dadurch entstanden sind. Es genügt aber keine bloße adäquate Kausalität; vielmehr muss sich eine besondere Gefahr verwirklichen, die bereits in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt ist, so dass sich der entstandene Nachteil aus der Eigenart der hoheitlichen Maßnahme unmittelbar ergibt.
Erläuterung
Die Schadensfolgen müssen zurechenbar sein. Die Risikosphären sind abzugrenzen: Gerade die typische Gefahr und die Eigenart der hoheitlichen Maßnahme haben sich im Sonderopfer verwirklicht. Die Beeinträchtigung darf jedenfalls nicht durch ein selbständiges Ereignis ausgelöst worden sein, das nicht mehr zuzurechnen ist. KLINGT WIE DER 2. TEIL BEIM KAUSALEN ELEMENT!
Erläuterung
Anspruch auf Entschädigung als Ausgleich für den Substanzverlust. Kein Anspruch besteht auf Schmerzensgeld oder entgangenen Gewinn. Eine Zurechnung eines möglichen Mitverschuldens ist – beim enteignungsgleichen oder aufopferungsgleichen Eingriff – über § 254 BGB analog möglich, wenn sich bei solchen Eingriffen der Betroffene nicht erfolglos um gerichtliche Abwehr des Eingriffs bemüht hat.
Definition
- Ordentlicher Rechtsweg gem. § 40 II 1 VwGO, sachlich zuständig
Landgericht gem. § 71 III GVG iVm Landesrecht.
Erläuterung
Ordentlicher Rechtsweg gem. § 40 II 1 VwGO, sachlich zuständig: Landgericht gem. § 71 III GVG iVm Landesrecht.