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Verwaltungsrecht AT

Öffentliches Recht · Allgemeiner Teil · 483 Prüfungspunkte

2 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 16 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (18)
  • § 27a VwVfG erneut geändert durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz: elektronische Auslegung als Regelfall

    Zweite Änderung derselben Norm binnen drei Jahren; aktuelle Fassung prüfen · geändert seit 29.7.2026

  • § 73 VwVfG neu strukturiert: Auslegung ein Monat innerhalb von drei Wochen nach Zugang, Einwendungsfrist sechs Wochen, Einwendungen grundsätzlich elektronisch

    Fristen und Ablauf des Anhörungsverfahrens im Planfeststellungsrecht sind vollständig neu; § 73 IV VwVfG regelt jetzt informelle Beteiligungsformate · geändert seit 29.7.2026

  • Formelle Präklusion im Planfeststellungsverfahren von § 73 IV 3 nach § 73 II 4 VwVfG verschoben

    § 73 IV 3 VwVfG§ 73 II 4 VwVfG

    Zitat der Präklusionsnorm ist umzustellen; die formelle Präklusion besteht fort · umnummeriert seit 29.7.2026

  • § 73a VwVfG neu (Infrastruktur-Zukunftsgesetz v. 22.07.2026): Behördenbeteiligung

    Das Planfeststellungsverfahren hat vier zusätzliche Normen, die im alten Aufbau fehlen · neu eingefügt seit 29.7.2026

  • § 73b VwVfG neu (Infrastruktur-Zukunftsgesetz v. 22.07.2026): Erörterungstermin

    Das Planfeststellungsverfahren hat vier zusätzliche Normen, die im alten Aufbau fehlen · neu eingefügt seit 29.7.2026

  • § 73c VwVfG neu (Infrastruktur-Zukunftsgesetz v. 22.07.2026): Planänderung im Verfahren

    Das Planfeststellungsverfahren hat vier zusätzliche Normen, die im alten Aufbau fehlen · neu eingefügt seit 29.7.2026

  • § 73d VwVfG neu (Infrastruktur-Zukunftsgesetz v. 22.07.2026): Projektmanager

    Das Planfeststellungsverfahren hat vier zusätzliche Normen, die im alten Aufbau fehlen · neu eingefügt seit 29.7.2026

  • § 74 VwVfG

    § 74 I 2, 3 VwVfG: materieller Stichtag auf Verlangen des Vorhabenträgers (Schluss der Erörterung, hilfsweise sechs Monate nach Einwendungsfrist)

    Nicht anwendbar, wenn der Stichtag mehr als zwölf Monate zurückliegt oder die Planung nach § 73c geändert wurde · geändert seit 29.7.2026

  • § 41 VwVfG

    Bekanntgabefiktion von drei auf vier Tage verlängert (Post im Inland und elektronische Übermittlung); Postrechtsmodernisierungsgesetz v. 15.07.2024

    Alle Fristberechnungen (§ 70 VwGO, § 74 VwGO, § 80 V VwGO) aus 2014 liefern ein falsches Fristende; Altfälle vor 01.01.2025: 3 Tage · geändert seit 1.1.2025

  • Paralleländerung im Steuerrecht: auch § 122 AO stellt auf die Vier-Tages-Fiktion um

    Bekanntgabezeitpunkt von Steuerbescheiden in Klausuren und Behördenakten neu zu berechnen · geändert seit 1.1.2025

  • Art. 93 GG regelt jetzt Status und Organisation des BVerfG: zwei Senate mit je acht Richtern, 12-Jahres-Amtszeit, Altersgrenze 68, Wiederwahlverbot

    Der Zuständigkeitskatalog steht nicht mehr in Art. 93 GG; jedes Zitat 'Art. 93 I Nr. ... GG' geht ins Leere · geändert seit 28.12.2024

  • Art. 93 GG

    Ersetzungsbefugnis: wählt ein Wahlorgan nicht fristgerecht, geht das Wahlrecht auf das andere über (Zweidrittelmehrheit nicht verfassungsfest)

    Neuer Prüfungspunkt im Staatsorganisationsrecht (BVerfG-Resilienz), 2014 nicht vorhanden · neu eingefügt seit 28.12.2024

  • § ozg-aenderungsgesetz OZG

    OZG 2.0: Rechtsanspruch auf digitale Zugänglichkeit von Bundesleistungen ab 2029, BundID/DeutschlandID, Once-Only-Prinzip, keine Medienbrüche

    Die ursprüngliche 2022-Frist wurde gestrichen; Schadensersatz ist ausgeschlossen; Barrierefreiheit ist Rechtspflicht · geändert seit 24.7.2024

  • § 3a VwVfG neu gefasst: elektronische Kommunikation, elektronische Formulare, qualifiziertes elektronisches Siegel der Behörde als Schriftformersatz

    Formfragen im Verwaltungsverfahren sind neu zu prüfen (5. VwVfÄndG v. 04.12.2023) · geändert seit 1.1.2024

  • § 27a VwVfG: öffentliche Bekanntmachung nun zwingend auch auf der Behörden-Website

    Bekanntmachungsfehler sind eine neue Fehlerquelle in Planungs- und Genehmigungsfällen · geändert seit 1.1.2024

  • § 27b VwVfG neu: Auslegung von Dokumenten über die Website plus mindestens einen weiteren Zugangsweg

    Zusätzlicher Verfahrensschritt in Beteiligungsverfahren · neu eingefügt seit 1.1.2024

  • § 27c VwVfG neu: Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen und Antragskonferenzen können durch Online-Konsultation oder Videokonferenz ersetzt werden

    Dauerlösung nach Auslaufen des PlanSiG; Zustimmung der Beteiligten erforderlich · neu eingefügt seit 1.1.2024

  • § 35a VwVfG neu: vollautomatisierter Erlass eines VA, sofern durch Rechtsvorschrift zugelassen und weder Ermessen noch Beurteilungsspielraum besteht

    Gehört heute in jede VA-Prüfung (Handlungsform, Form § 37 V VwVfG, Begründung § 39 VwVfG); seither unverändert · neu eingefügt seit 1.1.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Einordnung einer Maßnahme als VA
1.Primär abgrenzen (Vermutung für Handeln in der Form des VA)
a.Formale Kriterien: Bezeichnung, Rechtbehelfsbelehrung (sog. formeller VA)
Definition
Formale Kriterien

Bezeichnung, Rechtbehelfsbelehrung (sog. formeller VA)

b.Gesetzesvollzug
c.Bei aufhebenden / ersetzenden Maßnahmen nach der actus-contrarius-Theorie
Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG)
1.Legaldefinition in § 35 VwVfG
Erläuterung

Hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung. Beispiele: Baugenehmigung, Steuerbescheid, Immatrikulationsbescheid. Wichtigstes behördliche Handlungsinstrument und Zentralbegriff des Verwaltungsverfahrensrechts. Mittel zur schnellen, wirksamen und zwangsweise durchsetzbaren, einseitigen Regelung von Sachverhalten.

a.Regelung
Erläuterung

Maßnahme, die unmittelbar auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist. Rechtsfolge muss bezweckt sein; nicht bloße tatsächliche Auswirkung auf eine Person (sog. Reflex). Ermittlung des Regelungscharakters durch Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog) Regelung (+), wenn Bürger nach Maßgabe von Treu und Glauben von einer Regelung ausgehen musste. Schwierig z.B., wenn Behörde schreibt „Wir bitten Sie...“. Typische Regelungsinhalte:

aa.Gebot / Verbot
bb.Gewährung und Versagung von Rechten (Erlaubnis, Genehmigung, Bewilligung)
cc.Gestaltung von Rechten (Rücknahme, Widerruf).
Erläuterung

Aufhebung einer Regelung hat nach der actus-contrarius-Theorie auch Regelungscharakter.

dd.U.U. Feststellung (bei unklarer Rechtslage)
Erläuterung

Behördliche Maßnahme, die keine eigenständige Rechtsfolge anordnet, sondern nur eine gesetzlich eingetretene Rechtsfolge wiederholt. Üblicherweise fehlt der Regelungscharakter. Ausnahme: Durch die Mitteilung einer gesetzlichen Folge wird die verbindliche Klärung und Durchsetzung der Rechtslage bezweckt (sog. gesetzeskonkretisierender VA). Sinn: Rechtsanwendung ist kein mechanischer Vorgang. Aufgrund der Verteilung unzähliger Sachverhalte in diskrete Rechtsbegriffe entstehen Unsicherheiten, deren Klärung Regelungscharakter haben kann. Abgrenzung zu Auskünften und bloßen Mitteilungen mittels Auslegung. Maßgeblich ist, ob der Bürger das Verwaltungshandeln als Regelung verstehen musste und ob sich die Feststellung der Behörde auf ein klärungsbedürftiges Rechtsverhältnis bezieht. VA (+), wenn

(1)wegen der Form eindeutig ein VA vorliegt, z.B. bei Anfügung einer Rechtsbehelfsbelehrung,
(2)die Behörde ein Interesse an der Bestandskraft der im VA enthaltenen Klärung haben darf oder
(3)das Rechtsverhältnis von Grund auf umstritten und deshalb klärungsbedürftig ist.
ee.Statusänderung (Widmung)
b.Einzelfall
Erläuterung

Zahl der geregelten Lebenssachverhalte ist konkret, ein einziger Adressat individuell betroffen. Abgrenzung:

aa.Zunächst formale Angrenzungskriterien, denn Einzelner muss sich bei der Wahl der Rechtsschutzform auf die äußere Gestaltung des Rechtsaktes verlassen können. VA (+) wenn Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung, Bezeichnung als Bescheid oder Verfügung oder individuelle Zustellung. Rechtsnorm (+) wenn Bezeichnung als Rechtsverordnung, Satzung oder Gesetz sowie die Verkündung im Gesetzes- oder Amtsblatt.
bb.Ist äußere Form mehrdeutig, dann Abstellung auf Inhalt der Regelung. Unterscheide wie viele Anwendungsfälle die Maßnahme regeln will (konkret oder abstrakt) und wie der Adressatenkreis bestimmt ist (individuell oder generell).
(1)Ein / mehrere Anwendungsfälle
(a)Abstrakte Regelung, wenn sie so allgemein gefasst ist, dass ungewiss ist, ob der geregelte Fall überhaupt eintreten wird und wie oft er sich ereignen wird.
(b)Konkrete Regelung, wenn Zeit, Ort und Personen so bezeichnet sind, dass sich diese Konstellation nur einmal ereignen kann.
(2)Individuelle / generelle Bestimmung des Adressatenkreises
(a)Individuelle Regelung, wenn sie sich an einen bestimmten oder zahlenmäßig feststehenden Personenkreis richtet.
(b)Generelle Regelung, wenn bei ihrem Erlass noch nicht feststeht, wie viele und welche Personen betroffen sind.
(3)Vier Kombinationsmöglichkeiten
(a)Abstrakt-generelle Regelung bezeichnet weder individualisierbar Betroffenen noch ihre Anzahl und regelt eine unbestimmte Anzahl von Sachverhalten (= Rechtsnorm).
(b)Konkret-individuelle Regelung legt genau fest wie viele Personen betroffen sind sowie wer diese Personen sind und welcher Sachverhalt geregelt werden soll (= VA)
(c)Abstrakt-individuelle Regelung richtet sich zwar an einen zahlenmäßig feststehenden Personenkreis, aber Zahl der Anwendungsfälle steht nicht fest. (= VA). Beispiel: Anordnung an A bei jeder Bildung von Glatteis zu streuen.
(d)Konkret-generelle Regelung legt die Zahl der Anwendungsfälle genau fest, lässt aber offen, welche Personen davon betroffen sind. (= VA in der Form einer sog. Allgemeinverfügung, § 35 Satz 2 VwVfG), Arten:
(aa)Adressatenbezogene Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 Fall 1 VwVfG)
Erläuterung

Regelt einen konkreten Sachverhalt und richtet sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Adressatenkreis, z.B. Verkehrsampel, Handzeichen eines Polizisten zur Verkehrsregelung. Allgemeine Merkmale sind Merkmale, die einem bestimmten Personenkreis gemeinsam sind. Bestimmt ist ein Personenkreis, wenn die Angehörigen dieses Personenkreises der Behörde bei Erlass der Maßnahme bekannt sind. Bestimmbar ist der Personenkreis, wenn die Behörde bei Erlass der Maßnahme die von ihr betroffenen Personen objektiv und abschließend feststellen kann. Dies ist Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung zu Verordnungen und Satzungen, bei denen zum Zeitpunkt des Erlasses offen und nicht vorhersehbar ist, welche konkreten Personen vom Regelungsgehalt betroffen sein werden.

(bb)Nutzungsregelnde Allgemeinverfügung
Beispiel

Benutzungsregelung für öffentliche Einrichtungen soweit diese nicht durch Satzung oder AGB erfolgt. Benutzungsregelungen treffen wie sachbezogene Allgemeinverfügungen Regelungen bzgl. bestimmter Sachen. Im Gegensatz zu dieser regeln sie aber unmittelbar die Benutzung einer Sache und wenden sich damit zugleich unmittelbar an die Benutzer, deren Zahl unbestimmt groß ist, während der dingliche VA unmittelbar die Eigenschaft einer Sache regelt und sich damit nur mittelbar an die betroffenen Personen wendet.

(cc)Sachbezogene Allgemeinverfügung (= dinglicher VA)
Erläuterung

Regelt den rechtlichen Zustand einer Sache durch Verleihung, Änderung oder Entzug der öffentlich-rechtlichen Eigenschaft. Beispiele: Widmung einer Straße nach § 2 Abs. 1 BFStrG, Straßenbenennung, Entwidmung.

c.Außenwirkung
aa.Rechtsfolgen treffen unmittelbar eine außerhalb der Verwaltung stehende Person treffen, d.h. VA bezieht sich auf Rechtsbeziehungen zwischen zwei Rechtsträgern. Rechte in diesem Sinne sind auch organschaftliche und ähnliche Rechte, nicht dagegen bloße Kompetenzen. Gegenteil: Verwaltungsinternum: Akt ohne unmittelbare Außenwirkung. Außenwirkung auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern, falls diese mit eigenen Rechten ausgestattet sind, z.B. Rechtsaufsichtsbehörde und Gemeinde. Keine Außenwirkung: Änderung des Geschäftsverteilungsplans, Mitwirkungshandlungen anderer Behörden beim Erlass mehrstufiger Verwaltungsakte. Mittelbare Außenwirkung genügt nicht, denn ihr fehlt es an dem für einen VA charakteristischen finalen Element (Wortlaut des § 35 VwVfG: „gerichtet ist“).
bb.Es ist denkbar, dass ein Verwaltungsmaßnahme gegenüber einer Person Außenwirkung hat, gegenüber einer anderen Person hingegen sich nur als schlicht-hoheitliches Handeln darstellt, z.B. weil der anderen Person gegenüber keine Rechtsverbindlichkeit gewollt ist. Fraglich ist, ob eine solche Maßnahme als VA qualifiziert werden kann: Nach e.A. ist die Rechtsnatur einer Verwaltungsmaßnahme unteilbar. Die Frage, ob sich der Bürger gegen den VA wenden kann gehört in den Bereich der Klagebefugnis. Nach a.A. ist die Qualität einer Maßnahme teilbar, so dass eine relative Außenwirkung möglich ist.a.A., e.A.
cc.Außenwirkung von Anordnungen unter Verwaltungsträgern
Erläuterung

Es muss zwischen den verschiedenen beteiligten Verwaltungsträgern unterschieden werden:

(1)Weisungen des Bundes an die Länder, Art. 85 Abs. 3, Art. 84 Abs. 5 GGBVerfG
Definition
Keine Außenwirkung. Argument

Weisungen sind bereits keine Verwaltungstätigkeit, sondern Ausübung verfassungsrechtlicher Befugnisse. Für Streitigkeiten ist BVerfG zuständig, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG. Die anweisende Bundesregierung oder der zuständige Minister handelt nicht als Behörde i.S.v. § 35 VwVfG. Bei Bundesauftragsverwaltung sind Landesbehörden außerdem nur untergeordnete Dienststellen und keine selbstständigen Rechtsträger.

Erläuterung

Keine Außenwirkung. Argument: Weisungen sind bereits keine Verwaltungstätigkeit, sondern Ausübung verfassungsrechtlicher Befugnisse. Für Streitigkeiten ist BVerfG zuständig, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG. Die anweisende Bundesregierung oder der zuständige Minister handelt nicht als Behörde i.S.v. § 35 VwVfG. Bei Bundesauftragsverwaltung sind Landesbehörden außerdem nur untergeordnete Dienststellen und keine selbstständigen Rechtsträger.

(2)Weisungen unter Landesbehörden
Erläuterung

Keine Außenwirkung. Anordnungen zwischen Landesbehörden wirken nur intern, da beide Behörden demselben Rechtsträger angehören: dem Land. Körperschaftsinterne Maßnahmen haben keine Außenwirkung. Die angewiesene Behörde kann sich auch nicht mit der allgemeinen Leistungsklage wehren: Dafür fehlt der Behörde regelmäßig die Klagebefugnis. Sie handelt nur als Organ der Körperschaft Staat und kann also nicht geltend machen in eigenen Rechten verletzt zu sein.

(3)Weisungen innerhalb kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften
(4)Weisungen gegenüber kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften
dd.Außenwirkung bei mehrstufigen VAen
Erläuterung

Grds. hat die Mitwirkung (Zustimmung oder Verweigerung) einer Behörde beim mehrstufigen VA keine unmittelbare Außenwirkung (lediglich mittelbare Außenwirkung und somit kein VA). Diskutierte Ausnahmen:

(1)Nach e.A. ist Außenwirkung jedoch dann anzunehmen, wenn die Mitwirkungshandlung die Entscheidung der Erlassbehörde determiniert, d.h. die erlassende Behörde in ihrer Entscheidung vollständig abhängig von der Mitwirkungsbehörde ist.e.A.
(2)Nach h.M. muss folgendermaßen differenziert werden:h.M.
(a)Keine Außenwirkung soweit die Hinterbehörde nur Tatbestandsmerkmale prüft, die auch von der Erlassbehörde zu prüfen sind (sog. kongruenter Prüfungsbereich), Argumente: Hätte jeder Mitwirkungsakt einer Behörde gegenüber einer anderen Behörde zugleich Außenwirkung gegenüber dem Bürger, so müsste der Bürger ggf. eine Vielzahl von Klagen erheben ("Prozessökonomie"). Außerdem: VA wird von der Erlassbehörde einheitlich erlassen. Außerdem: Vorderbehörde darf von der Entscheidung der Hinterbehörde ohnehin nicht abweichen. Prozessuale Konsequenzen:
Argument
  • Hätte jeder Mitwirkungsakt einer Behörde gegenüber einer anderen Behörde zugleich Außenwirkung gegenüber dem Bürger, so müsste der Bürger ggf. eine Vielzahl von Klagen erheben ("Prozessökonomie"). Außerdem: VA wird von der Erlassbehörde einheitlich erlassen. Außerdem: Vorderbehörde darf von der Entscheidung der Hinterbehörde ohnehin nicht abweichen. Prozessuale Konsequenzen:
(aa)Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts: Wird dem Kläger ein VA versagt, weil eine andere Behörde nicht zugestimmt hat, so prüft das Verwaltungsgericht aufgrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes inzident in der Rechtmäßigkeit der von der Ausgangsbehörde getroffenen Maßnahme, ob die Mitwirkungshandlung rechtmäßig war.
Definition
Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts

Wird dem Kläger ein VA versagt, weil eine andere Behörde nicht zugestimmt hat, so prüft das Verwaltungsgericht aufgrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes inzident in der Rechtmäßigkeit der von der Ausgangsbehörde getroffenen Maßnahme, ob die Mitwirkungshandlung rechtmäßig war.

(bb)Beteiligung am Verfahren: Da sich bei dieser Inzidentprüfung die Rechtskraft des Urteils auf die Maßnahme der Hinterbehörde erstreckt, ist diese notwendig beizuladen nach § 65 Abs. 2 VwGO.
Definition
Beteiligung am Verfahren

Da sich bei dieser Inzidentprüfung die Rechtskraft des Urteils auf die Maßnahme der Hinterbehörde erstreckt, ist diese notwendig beizuladen nach § 65 Abs. 2 VwGO.

(cc)Klage gegen die Mitwirkungsbehörde: Mangels VA lediglich allgemeine Leistungsklage statthaft. Aber in der Regel fehlt es dann am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, weil in der Mitwirkung der anderen Behörde eine nach § 44a Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung liegt.
Definition
Klage gegen die Mitwirkungsbehörde

Mangels VA lediglich allgemeine Leistungsklage statthaft. Aber in der Regel fehlt es dann am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, weil in der Mitwirkung der anderen Behörde eine nach § 44a Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung liegt.

(b)Außenwirkung, wenn die Mitwirkungsbehörde selbst eine Teilregelungsbefugnis hat (sog. inkongruenter Prüfungsbereich). Dies ist der Fall, wenn die von der Mitwirkungsbehörde zu prüfenden Gesichtspunkte verselbständigt sind. In diesen Fällen entfaltet die Mitwirkungshandlung gegenüber dem Bürger eine eigene und unmittelbare Rechtswirkung.
2.Funktionen
a.Regelungsfunktion (materiell-rechtlich)
Definition
Regelung, was im Einzelfall als verbindlich gelten soll (auch

Rechtskonkretisierungsakt). Nach Erlangen der Bestandskraft bindet der VA den Bürger, die erlassende Behörde und andere Behörden. Die Regelung kann verschiedene Grade der Intensität annehmen: Durch den VA werden die Rechte und Pflichten des Bürgers eindeutig bestimmt und abgegrenzt (daher auch: Klarstellungs- und Stabilisierungsfunktion).

Erläuterung

Regelung, was im Einzelfall als verbindlich gelten soll (auch: Rechtskonkretisierungsakt). Nach Erlangen der Bestandskraft bindet der VA den Bürger, die erlassende Behörde und andere Behörden. Die Regelung kann verschiedene Grade der Intensität annehmen: Durch den VA werden die Rechte und Pflichten des Bürgers eindeutig bestimmt und abgegrenzt (daher auch: Klarstellungs- und Stabilisierungsfunktion).

aa.Tatbestandswirkung
Erläuterung

Im VA enthaltene Regelung bindet (Regelfall).

bb.Feststellungswirkung
Erläuterung

Bindung über die durch den VA getroffene Wirkung hinaus auch an tatsächliche Bindungen und Inzidentfragen als voraus liegende Entscheidungselemente (nur bei Anordnung durch Gesetz).

cc.Konzentrationswirkung
Erläuterung

Eine Genehmigung ersetzt alle Genehmigungen, die für die Verwirklichung eines VA notwendig sind (nur bei Anordnung durch Gesetz).

b.Verfahrensleitende Funktion (verfahrensrechtlich)
Erläuterung

Wenn Maßnahme einen VA darstellt, dann Anwendbarkeit der Verfahrensgrundsätze nach § 9 VwVfG. VA ist Gegenstand und zugleich Instrument zur Beendigung des Verwaltungsverfahrens.

c.Titelfunktion (vollstreckungsrechtlich)
Erläuterung

VA ist Titel im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung

d.Rechtsschutzbestimmungsfunktion (prozessrechtlich)
Erläuterung

VA hat rechtsschutzeröffnende Funktion hinsichtlich der Einlegung eines Widerspruchs nach §§ 68 ff. VwGO. Somit gewährt der VA auch einen erleichterten vorläufigen Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. VA bestimmt auch die Anwendbarkeit der Klagearten, denn bei Vorliegen eines VA sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft, ansonsten die allgemeine Leistungsklage oder Feststellungsklage.

3.Kriterien zur Einordnung einer Maßnahme als VA
a.Primär nach objektiven Kriterien
aa.Benennung als VA (Ordnungsverfügung o.ä.)
bb.Vorliegen einer Rechtsbehelfsbelehrung
cc.Regelung im Bereich, der typischerweise durch VA geregelt wird
b.Sekundär: Inhaltliche Überprüfung gem. § 35 VwVfG
Definition
Sekundär

Inhaltliche Überprüfung gem. § 35 VwVfG

c.Ergänzend: Actus-contrarius-Theorie, aufhebende oder ersetzende Maßnahmen ist VA, wenn Ausgangsmaßnahme VA.
Definition
Ergänzend

Actus-contrarius-Theorie, aufhebende oder ersetzende Maßnahmen ist VA, wenn Ausgangsmaßnahme VA.

4.Abgrenzung zu anderen Maßnahmen
a.Schlichtes Verwaltungshandeln (= Realakte)
Erläuterung

Keine Herbeiführung eines rechtlichen, sondern lediglich eines tatsächlichen Erfolgs, z.B. Dienstfahrt. Beispiele: bloße Mitteilungen, Absichtserklärungen, Meinungsäußerungen bzw. Auskünfte / Hinweise, Vorschläge, Beanstandungen und Empfehlungen.

b.Wiederholende Verfügung
Erläuterung

Kein VA, denn keine unmittelbare Regelung; vielmehr: bereits erlassene Regelung wird lediglich wiederholt. Abgrenzung zum Zweitbescheid: hier neue Regelung (sog. erneute Sachentscheidung), auch wenn diese in der Sache dem vorausgehenden VA gleicht. Durch Zweitbescheid werden neue Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt.

c.Verwaltungsvertrag
Definition
Zweiseitigkeit, VA dagegen einseitigen, schwierig

Abgrenzung zum VA mit Mitwirkung

Erläuterung

Zweiseitigkeit, VA dagegen einseitigen, schwierig: Abgrenzung zum VA mit Mitwirkung

d.Vorbereitungs- und Teilakt
Erläuterung

Kein VA, da keine abschließende Regelung, z.B. Ladung zur Prüfung. Abgrenzung zum Vorbescheid, worin bereits über einzelne Voraussetzungen verbindlich entschieden wird.

Rechtmäßigkeit eines VA
1.Wirksame Rechtsgrundlage
a.Erfordernis einer Rechtsgrundlage
Erläuterung

Maßnahmen der Verwaltung, insbesondere Eingriffe in Freiheit und Eigentum bedürfen eines förmlichen Gesetzes (sog. Vorbehalt des Gesetzes). Ebenso ist eine Rechtsgrundlage prinzipiell erforderlich bei VAen, die in grundrechtliche Positionen des Einzelnen eingreifen oder die GRe des Betroffenen wesentlich berühren. Keine Rechtsgrundlage erforderlich bei sonstigen VAen, insbesondere i.d.R. bei begünstigenden VAen.

b.Anwendbare Rechtsgrundlage
aa.Spezialitätsgrundsatz
Erläuterung

Von mehreren möglichen Grundlagen ist stets auf die speziellere abzustellen.

bb.Handlungsformvorbehalt
Erläuterung

Feststellung, ob einschlägige Rechtsgrundlage die Ermächtigung beinhaltet einen VA zu erlassen

c.Wirksamkeit der Rechtsgrundlage
aa.Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
bb.ggf. verfassungskonforme Auslegung!
2.Formelle Rechtmäßigkeit
a.Zuständigkeit
aa.Örtlich (§ 3 VwVfG)
bb.Sachlich
Erläuterung

Verbands- und Organkompetenz

c.Verfahren, insbesondere § 28 Abs. 1 VwVfG
3.Materielle Rechtmäßigkeit
a.Ggf. Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage
Erläuterung

TB-Merkmale, Maßnahme von Rechtsfolge erfasst, Ermessen

b.Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG)
c.Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne
d.Übereinstimmung mit sonstigem höherrangigen Recht
Wirksamkeit des VA
1.Äußere Wirksamkeit
a.Bekanntgabe, § 43 Abs. 1, § 41 Abs. 1 VwVfG
aa.Willentliche Entäußerung des VA durch die Behörde (= Abgabe)
bb.Zugang des VA
b.Keine Aufhebung (durch VA oder Urteil)
2.Innere Wirksamkeit
a.Äußere Wirksamkeit
b.Eintritt / Ausbleiben einer Bedingung
c.Fälligkeit
d.Kein Zeitablauf, § 43 Abs. 2 Fall 4 VwVfG
e.Keine Erledigung, § 43 Abs. 2 Fall 5 VwVfG
f.Keine Nichtigkeit, § 43 Abs. 2 VwVfG
Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne
1.Geeignetes Mittel
Erläuterung

Angestrebter Zweck kann mit ergriffener Maßnahme in irgendeiner Weise tatsächlich gefördert werden.

2.Erforderliches Mittel
Erläuterung

Bei mehreren gleich wirksamen Mitteln ist das am geringsten Belastende zu wählen.

3.Wahrung der Zweck-Mittel-Relation (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)
Erläuterung

Erforderliche Maßnahme darf nicht außer Verhältnis stehen zu angestrebtem Zweck.

Zusicherung
1.Vorprüfung
Erläuterung

Abgrenzung zu Auskunft und Vorbescheid und Abgrenzung zwischen Zusage i.e.S. und Zusicherung.

2.Ermächtigungsgrundlage
3.Formelle Rechtmäßigkeit
a.Allgemeine Rechtmäßigkeitsstationen
b.Handeln der zuständigen Behörde, § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
d.Mitwirkung / Anhörung anderer Verwaltungsträger, § 38 Abs. 1 Satz 2 VwVfG
4.Materielle Rechtmäßigkeit
a.Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
b.Rechtmäßigkeit des zu erlassenden / unterlassenden Verwaltungsaktes
c.Inhalt / keine Nichtigkeit, § 38 Abs. 2, § 44 VwVfG
5.Kein Wegfall, § 38 Abs. 2, § 48 VwVfG oder § 38 Abs. 3 VwVfG oder § 38 Abs. 2, § 49 VwVfG
Ermessensfehler
1.Ermessensnichtgebrauch
2.Ermessensüberschreitung
3.Ermessensfehlgebrauch
a.Ermessensmissbrauch (Einstellen sachfremder Erwägungen)
b.Ermessensdefizit (Außerachtlassung maßgeblicher Aspekte)
c.Ermessensfehleinschätzung (Fehlgewichtung von Belangen)
d.Ermessensfehlgebrauch (Außerachtlassung verfassungsrechtlicher Wertungen)
Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen und unbestimmten Rechtsbegriffen
1.Ermessensentscheidungen
a.Grundsatz: Prüfung der Ermessensgrenzen, § 114 VwGO (Fallgruppen)
Definition
Grundsatz

Prüfung der Ermessensgrenzen, § 114 VwGO (Fallgruppen)

b.Ausnahme: Volle gerichtliche Überprüfung bei Ermessensreduzierung auf Null
Definition
Ausnahme

Volle gerichtliche Überprüfung bei Ermessensreduzierung auf Null

2.Unbestimmte Rechtsbegriffe
a.Grundsatz: Volle gerichtliche Überprüfung von unbestimmten Rechtsbegriffen
Definition
Grundsatz

Volle gerichtliche Überprüfung von unbestimmten Rechtsbegriffen

b.Ausnahmen
aa.Prüfungsentscheidungen
bb.beamtenrechtliche Beurteilungen
cc.Gremienentscheidungen
dd.Prognose- / Planungsentscheidungen
Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsaktes (Überblick)
1.Sonderfall: Offenbare Unrichtigkeit, § 42 VwVfG
Definition
Sonderfall

Offenbare Unrichtigkeit, § 42 VwVfG

2.Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
a.Nichtigkeit gem. § 44 VwVfG (und damit Unwirksamkeit gem. § 43 VwVfG
aa.Nichtigkeit gem. § 44 Abs. 2 VwVfG
Erläuterung

Zwingende Nichtigkeit in sechs abschließenden Fällen

bb.Keine Nichtigkeit in den Fällen des § 44 Abs. 3 VwVfG (Aufzählung nicht abschließend)
cc.Nichtigkeit gem. § 44 Abs. 1 VwVfG: schwerer und offenkundiger Fehler
b.es sei denn: Umdeutung, § 47 VwVfG
aa.Fehlerhafter Verwaltungsakt: rechtswidrig oder nichtig
bb.Gleichwertige Ziele von neuem und alten Verwaltungsakt
cc.Rechtmäßigkeit des umgedeuteten Verwaltungsakts
dd.Kein Ausschluss, § 47 Abs. 2 und 3 VwVfG
3.Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes
a.wegen formeller Fehler
b.wegen materieller Fehler
c.es sei denn:
aa.Umdeutung, § 47 VwVfG (wie oben)
bb.Unbeachtlichkeit, § 46 VwVfG
(1)Keine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(2)Formeller Mangel: nicht anwendbar bei sachlicher Unzuständigkeit oder bei formellen Mängeln, die auf die materielle Ebene durchschlagen
(3)Mangel offensichtlich ohne Einfluss auf Entscheidung
(a)stets bei gebundenen Entscheidungen oder Ermessensreduzierung auf Null
(b)umstritten bei Ermessensentscheidungen
cc.Heilung, § 45 VwVfG
(1)Keine Nichtigkeit des zu heilenden Verwaltungsaktes
(2)Formeller Mangel gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1-5 VwVfG, nicht bei örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit
(3)Nachholung der versäumten Handlung
(4)Zulässig bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, § 45 Abs. 2 VwVfG
Rücknahme eines VA gem. § 48 Abs. 1 VwVfG
1.Anwendbarkeit
Erläuterung

Vorrangige Spezialregelungen, z.B. § 21 BImSchG; §§ 72, 73 VwGO

2.Formelle Rechtmäßigkeit
a.Zuständigkeit, § 48 Abs. 5 VwVfG
b.Form und Verfahren
3.Materielle Rechtmäßigkeit
a.Objektiv rechtswidriger (analog bei nichtigem) Verwaltungsakt
b.falls begünstigender Verwaltungsakt, § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG:
aa.Vertrauensschutz bei Leistungsbescheid, § 48 Abs. 2 VwVfG
bb.Jahresfrist, § 48 Abs. 4 VwVfG
c.falls belastender Verwaltungsakt: keine Einschränkungen auf Tatbestandsseite
d.Ordnungsgemäße Ermessensausübung
Widerruf eines VA gem. § 49 VwVfG
1.Anwendbarkeit
Erläuterung

Vorrangige Spezialregelungen: § 21 BImSchG; §§ 72, 73 VwGO

2.Formelle Rechtmäßigkeit
a.Zuständigkeit, § 49 Abs. 5 VwVfG
b.Verfahren und Form
3.Materielle Rechtmäßigkeit
a.Objektiv rechtmäßiger (analog bei rechtswidrigem und nichtigem) Verwaltungsakt
b.falls begünstigender Verwaltungsakt, vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG
aa.Widerrufsgrund, § 49 Abs. 2 und 3 VwVfG
bb.Jahresfrist, § 49 Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 3 Satz 2 iVm § 48 Abs. 4 VwVfG
c.falls belastender Verwaltungsakt, § 49 Abs. 1 VwVfG
aa.keine Pflicht zum Neuerlass
bb.keine sonstige Unzulässigkeit
d.Ordnungsgemäße Ermessensausübung
Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 VwVfG
1.Wiederaufnahmeverfahren
a.Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens
aa.Antrag
cc.Kein grobes Verschulden, § 51 Abs. 2 VwVfG
b.Begründetheit des Wiederaufnahmeverfahrens
aa.Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes, § 51 Abs. 1 VwVfG
bb.Abweichende Entscheidung zugunsten des Antragstellers (nur bei § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG)
2.Neue Sachentscheidung: orientiert sich am materiellen Recht
Rechtmäßigkeit einer Nebenbestimmung
1.Zulässigkeit der isolierten Überprüfung der Nebenbestimmung
2.Ermächtigungsgrundlage
a.spezialgesetzlich
b.sonst: § 36 Abs. 1 oder 2 VwVfG
3.Formelle Rechtmäßigkeit
a.Zuständigkeit
b.Verfahren
c.Form
4.Materielle Rechtmäßigkeit
a.bei gebundenem Verwaltungsakt: Erlass ausdrücklich zugelassen / Überwindung sonstiger Rechtswidrigkeit
b.bei Ermessensverwaltungsakt: pflichtgemäßes Ermessen
c.keine Zweckwidrigkeit, § 36 Abs. 3 VwVfG
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsvertrages
1.Formelle Rechtmäßigkeit
a.Form, § 57 VwVfG
b.Zustimmung / Mitwirkung, § 58 Abs. 1 und 2 VwVfG
c.Zuständigkeit der handelnden Behörde, § 58 Abs. 2 VwVfG „erst-Recht“
2.Materielle Rechtmäßigkeit:
b.Kein Handlungsformverbot, § 54 Satz 1 VwVfG
c.Rechtmäßigkeit im übrigen, §§ 55, 56 VwVfG
3.Keine Nichtigkeit
a.gem. § 59 Abs. 2 VwVfG bei subordinationsrechtlichen Verträgen
b.gem. § 59 Abs. 1 VwVfG iVm §§ 104 ff, 125, 134, 138 BGB
Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung kraft Bundesermächtigung
1.Wirksame Ermächtigungsgrundlage (Art. 80 Abs. 1 GG)
a.Formelle Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
b.Materielle Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
Erläuterung

(insbesondere bestimmt nach Inhalt, Zweck, Ausmaß, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG)

2.Formelle Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung
a.Zuständigkeit
b.Verfahren (ggf. Zustimmungserfordernisse beachten)
Erläuterung

insbesondere Ausfertigung, Verkündung, Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG)

c.Form (insbesondere Zitiergebot, Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG)
3.Materielle Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung
a.Vereinbarkeit mit Ermächtigungsgrundlage
b.Vereinbarkeit mit sonstigem höherrangigen Recht
Rechtmäßigkeit einer Satzung
1.Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage
a.spezialgesetzlich insbesondere bei bewehrten Satzungen
b.sonst kraft verliehener Satzungsautonomie
2.Formelle Rechtmäßigkeit der Satzung
a.Zuständigkeit
b.Verfahren (i.d.R. Problemschwerpunkt bei der Beschlussfassung)
c.Form
d.Ausfertigung und Verkündung
3.Materielle Rechtmäßigkeit der Satzung:
a.Vereinbarkeit der Satzung mit der Ermächtigungsgrundlage (sofern vorhanden)
b.Einhaltung der sachlichen, räumlichen und persönlichen Grenzen der Satzungsbefugnis
c.Vereinbarkeit der Satzung mit höherrangigem Recht
Vollstreckung eines Geldleistungs-VA
Vollstreckung eines nicht auf Geld gerichteten Verwaltungsaktes
§ 280 Abs. 1 BGB im öffentlichen Recht
1.Anwendbarkeit im öffentlichen Recht
2.Öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis
a.Verwaltungsvertrag
b.Öffentlich-rechtliches Leistungs- und Benutzungsverhältnis
c.Öffentlich-rechtliche Verwahrung
d.Öffentlich-rechtliche GoA
e.Personenbezogene Rechtsverhältnisse (Beamtenverhältnis)
3.Objektive Pflichtverletzung
4.Rechtswidrigkeit
5.Kausalität
6.Verschulden
7.Rechtsfolge
a.Ersatz des Pflichtverletzungsschadens
b.Mitverschulden, § 254 BGB analog, und Haftungsbeschränkungen
c.Kein Ausschluss
Erläuterung

Gegenseitige Haftungsbeschränkung z.B. durch Vertrag, ist zulässig. Einseitige Haftungsbeschränkung durch Benutzungssatzung ist auch zulässig. Voraussetzungen: Statuierung in derselben Form wie das Benutzungsverhältnis; Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Beschränkung; Verhältnismäßigkeit; kein Ausschluss von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Haftungsausschluss erstreckt sich ggf. auf Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

Ansprüche aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis
1.Allgemeines
Erläuterung

Verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse sind alle öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen, die durch ein besonders enges Verhältnis zwischen Staat und Bürger geprägt sind und nach Struktur und Gegenstand bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnissen vergleichbar sind. Kennzeichnend ist für diese verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisse, dass sie zu einer gesteigerten Rechte- und Pflichtenstellung der Beteiligten führen, die über die allgemeinen deliktischen Beziehungen hinausgeht, so dass ein besonderes Bedürfnis für die Ausweitung der staatlichen Haftung besteht.

2.Arten
a.Öffentlich-rechtlicher (= verwaltungsrechtlicher) Vertrag, §§ 54 ff. VwVfG
Erläuterung

Z.B. Erschließungsvertrag gem. § 123 III BauGB.

b.Öffentlich-rechtliche Leistungs- und Benutzungsverhältnisse
Erläuterung

Z.B. Lieferung von Wasser durch die Gemeinde.

c.Öffentlich-rechtliche Verwahrung
Erläuterung

Z.B. Sicherstellung eines falsch geparkten Pkw.

d.Öffentlich-rechtliche GoA
Erläuterung

Z.B. Herstellung einer Erschließungsanlage durch den Bauherrn der Gemeinde.

e.Personenbezogene Rechtsverhältnisse
Erläuterung

Z.B. Beamtenverhältnis.

3.Primär wird nach öffentlich-rechtlichen Normen gehaftet, denn das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis ist eine Rechtsbeziehung, die eben öffentlich-rechtlich ist. Subsidiär wird nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB gehaftet, entweder analog oder als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze. Dies jedoch nur soweit öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften fehlen und das Wesen des jeweiligen Rechtsverhältnisses die Anwendung auch zulässt. Anwendbare Vorschriften sind z.B.: §§ 276 ff., 320 ff. BGB; §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB; §§ 280 I, 241 II BGB. Nicht anwendbare Vorschriften sind insbesondere § 690 BGB wegen des entgeltlichen Charakters der öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse.
4.Geltendmachung von Ansprüchen aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen:
a.Der Staat kann von einem Bürger grundsätzlich durch Erhebung der allgemeinen Leistungsklage einen Anspruch aus einem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis geltend machen. Ein Anspruch kann aber auch mittels VA (= Titel) durchgesetzt werden, soweit eine Rechtsgrundlage dafür vorhanden ist, so z.B. § 49a VwVfG.
b.Der Bürger kann einen Anspruch gegen den Staat primär durch Antragstellung bei der passivlegitimierten Körperschaft oder Behörde geltend machen. Im Falle der Erfolglosigkeit kann er Klage erheben.
Öffentlich-rechtliche GoA
1.Anwendbarkeit
a.Verhältnis Staat zum Einzelnen
Definition
Grds. (-), Argument

Die übernommene Tätigkeit ist i.d.R. privatrechtlich. Spezialregelungen verdrängen die Vorschriften der GoA. Die Kostentragungspflicht im öffentlichen Recht ist außerdem abschließend. Ausnahmen sind: Notfälle und der schlicht-hoheitliche Bereich, da insoweit die Verwaltung nicht gesetzlich terminiert ist.

Erläuterung

Grds. (-), Argument: Die übernommene Tätigkeit ist i.d.R. privatrechtlich. Spezialregelungen verdrängen die Vorschriften der GoA. Die Kostentragungspflicht im öffentlichen Recht ist außerdem abschließend. Ausnahmen sind: Notfälle und der schlicht-hoheitliche Bereich, da insoweit die Verwaltung nicht gesetzlich terminiert ist.

Argument
  • Die übernommene Tätigkeit ist i.d.R. privatrechtlich. Spezialregelungen verdrängen die Vorschriften der GoA. Die Kostentragungspflicht im öffentlichen Recht ist außerdem abschließend. Ausnahmen sind: Notfälle und der schlicht-hoheitliche Bereich, da insoweit die Verwaltung nicht gesetzlich terminiert ist.
b.Verhältnis Einzelner zum Staat
Erläuterung

Grds. (+), insbesondere bei Nothilfe und besonderer Dringlichkeit. Dabei sind aber stets die spezifisch öffentlich-rechtlichen Interessen zu berücksichtigen.

2.Voraussetzungen
a.Anwendbarkeit
b.Öffentlich-rechtliche Geschäftsbesorgung
c.Fremdes Geschäft
d.Fremdgeschäftsführungswille
e.Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
f.Übernahme im Interesse (objektiv nützlich) und (wirklichen oder mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn (§ 683 BGB oder § 679 BGB).
Erläuterung

Die Erfüllung der Aufgabe liegt im öffentlichen Interesse (wie im Zivilrecht). Es muss darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen. Dies liegt vor, wenn ein öffentliches Interesse an der Wahrnehmung dieser Aufgabe gerade durch diesen Geschäftsführer in der gegebenen Zeit besteht. Argument: Ein öffentlich-rechtliches Tätigwerden erfolgt stets im öffentlichen Interesse; sonst würde die gesetzliche Zuständigkeitsordnung unterlaufen. Diese Voraussetzung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzustellen. Einzubeziehen sind: sachliche und zeitliche Dringlichkeit (Rechtsgütergefährdung), Art und Umfang des Tätigwerdens und kein Eingriff in spezifisch hoheitliche Befugnisse. Es muss auch danach gefragt werden, ob ein behördliches Tätigwerden möglich war.

3.Mögliche Ansprüche
a.Ansprüche des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer:
aa.Herausgabe des Erlangten gem. §§ 667, 681 S. 2 BGB analog
bb.Schadensersatz bei Ausführungsverschulden, §§ 280 I, 677 BGB
b.Ansprüche des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn:
aa.Aufwendungsersatz gem. §§ 670, 683 BGB analog
bb.ggf. § 1835 III BGB analog für Arbeitskraft
c.Achtung: Entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, weil die Voraussetzungen der GoA nicht vorliegen, dann ist zu prüfen, ob ein Erstattungsanspruch in Betracht kommt, d.h. ob die Erstattung der ersparten Aufwendungen verlangt werden kann.
Definition
Achtung

Entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, weil die Voraussetzungen der GoA nicht vorliegen, dann ist zu prüfen, ob ein Erstattungsanspruch in Betracht kommt, d.h. ob die Erstattung der ersparten Aufwendungen verlangt werden kann.

4.Rechtsweg
a.Für die Geltendmachung einer Primäranspruchs aus verwaltungsrechtlichem Vertrag, öffentlich-rechtlicher GoA oder aus öffentlich-rechtlicher Benutzung / Verwahrung ist stets der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO gegeben. Zuständig ist daher als Eingangsgericht das Verwaltungsgericht gem. § 45 VwGO.
b.Sekundäransprüche
aa.Für die Geltendmachung eines Sekundäranspruchs aus einem verwaltungsrechtlichen Vertrag ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben nach §§ 40 II 1 aE iVm 40 I 1 VwGO. Zuständig ist das Verwaltungsgericht nach § 45 VwGO.
bb.Für die Geltendmachung eines Sekundäranspruchs aus §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB, aus öffentlich-rechtlicher GoA und aus öffentlich-rechtlicher Benutzung / Verwahrung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, § 40 II 1 VwGO. Zuständig ist das Landgericht, § 71 III GVG.
c.Staat gegen Bürger aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis
Erläuterung

Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 I 1 VwGO. Argument: § 40 II 1 VwGO bezieht sich nur auf Ansprüche des Bürgers gegen den Staat, nicht aber auch auf Ansprüche des Staates gegen den Bürger. Zuständiges Gericht ist das Verwaltungsgericht gem. § 45 VwGO.

Argument
  • § 40 II 1 VwGO bezieht sich nur auf Ansprüche des Bürgers gegen den Staat, nicht aber auch auf Ansprüche des Staates gegen den Bürger. Zuständiges Gericht ist das Verwaltungsgericht gem. § 45 VwGO.
1.Handeln in Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes
a.für Staat oder sonstigen Hoheitsträger
aa.Handelnder muss kein Beamter iSd Beamtengesetze sein. Der beamtenrechtliche Beamtenbegriff des § 839 BGB wird von Art. 34 S. 1 GG zu einem funktionalen Beamtenbegriff erweitert. Man spricht bei § 839 BGB von einem statusrechtlichen, bei Art. 34 GG von einem haftungsrechtlichen Beamtenbegriff. Nach dem haftungsrechtlichen Beamtenbegriff kann Beamter sein:
(1)Beamter iSd Beamtengesetze
(2)Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst
(3)Personen, die in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, z.B. Soldaten, Richter
(4)Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen, das kein Dienstverhältnis ist, z.B. Parlamentsabgeordnete, Minister, Bürgermeister, Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag)
(5)Privatpersonen, die mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes betraut sind, Fallgruppen:
(a)Beliehene (öffentliches Amt)
Erläuterung

Von einer Beleihung spricht man, wenn Hoheitsgewalt durch förmlichen Rechtsakt auf einen Privaten übertragen worden ist, z.B. die mit Polizeigewalt ausgestatteten Luftfahrzeugführer, § 29 III LuftVG; Schiffskapitäne, §§ 75 I, 101, 106 SeemannsG; Jagdaufseher, § 25 II BJagdG, Feld- und Forstaufseher und Fischereiaufseher. Bekanntestes Beispiel sind die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, Untersuchung von Kraftfahrzeugen nach § 29 StVZO: der TÜV.

(b)Verwaltungshelfer (nah h.M. ein öffentliches Amt)h.M.
Erläuterung

Unter einem Verwaltungshelfer versteht man einen Privaten, der ohne förmliche Bestellung in abhängiger Position bei der Ausübung von Hoheitsfunktionen behilflich ist, z.B. der Schülerlotse oder der beim Turnunterricht Hilfestellung leistende Schüler. Obwohl die Einbeziehung in die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit bei einem Verwaltungshelfer nur faktischer Natur ist und der Verwaltungshelfer keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse besitzt, nimmt die Rspr. überwiegend an, dass er ein öffentliches Amt ausübt. Argument: Hoheitliche Tätigkeit muss nicht mit der Ausübung von Befugnissen verbunden sein. Es gibt daneben noch die schlichte Hoheitstätigkeit, die ua in der tatsächlichen Mitwirkung bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben besteht.

Argument
  • Hoheitliche Tätigkeit muss nicht mit der Ausübung von Befugnissen verbunden sein. Es gibt daneben noch die schlichte Hoheitstätigkeit, die ua in der tatsächlichen Mitwirkung bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben besteht.
(c)selbständige, aber weisungsabhängige Unternehmer, z.B. Abschleppunternehmer (umstritten)
Erläuterung

Ein selbständiger Unternehmer ist regelmäßig nicht in die öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen Staat und Einzelnen einbezogen, z.B. Abschleppunternehmer ist nicht in die Beziehung zwischen Polizei und Halter bzw. Führer eines Fahrzeugs einbezogen. Darum haftet der selbständige Unternehmer für den von ihm verursachten Schaden regelmäßig nach Privatrecht. Bei den Abschleppfällen ist jedoch nicht einzusehen, warum der Staat haftet, wenn die Polizei das Fahrzeug mit eigenen Kräften abschleppt, nicht aber, wenn die Polizei sich zu diesem Zweck eines privaten Unternehmers bedient. Daher werden folgende Theorien zur Eingrenzung vertreten:

(aa)Nach e.A. (Werkzeugtheorie) gilt aber etwas anderes, wenn die Behörde in einem solchen Maß auf die Durchführung der Arbeiten des privaten Unternehmers Einfluss nimmt, dass der Unternehmer lediglich als Werkzeug der Behörde bei der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen anzusehen ist. Gegen diese Theorie spricht, dass mit einem Kriterium aus dem Binnenverhältnis zwischen Behörde und privatem Unternehmer operiert wird, das für die Geschädigten nicht einsehbar ist. Der Geschädigte kann nicht wissen, ob der private Schädiger Werkzeug der Behörde ist oder nicht.e.A.
(bb)Nach a.A. wird die Abgrenzung danach vorgenommen, ob der Private in die Erfüllung schlicht-hoheitlicher Verwaltungsaufgaben oder im Bereich fiskalischer oder erwerbswirtschaftlicher Staatstätigkeit eingeschaltet wird. Dies ähnelt dem Abgrenzungskriterium bei der Einordnung von Realakten, die von staatlichen Bediensteten gesetzt werden. Auch dies setzt eine enge Verzahnung des Beitrags des Privaten mit der zu erfüllenden Aufgabe voraus.a.A.
(d)Personen, die hinsichtlich des Inhalts ihrer Tätigkeit selbständig sind, z.B. Sachverständige (nach ganz h.M. kein öffentliches Amt): Private, die zwar für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in die Pflicht genommen werden, die aber selbständig agieren, die also nicht Werkzeug sind und deren Tätigkeit nicht in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang zu einer hoheitlichen Tätigkeit steht, haften zivilrechtlich selbst für diese Tätigkeit. Für eine Amtshaftung besteht dann kein Raum mehr.h.M.
bb.Handeln durch Unterlassen
Erläuterung

Das Unterlassen kann dem positiven Tun unter bestimmten Voraussetzungen gleichstehen. Es muss demnach eine Rechtspflicht zum Handeln bestehen. Folglich ist beim amtspflichtwidrigen Unterlassen, z.B. der Nichtbearbeitung eines Bauantrags, die Prüfung der „Handlung“ und der „Amtspflichtverletzung“ zusammenzulegen.

cc.In Ausübung eines „öffentlichen Amtes“
Erläuterung

Bestimmt sich nach der öffentlich-rechtlichen Funktion dieses Handelns; nicht entscheidend, dass der Handelnde ein Beamter im statusrechtlichen Sinn ist, sondern nur, ob das Verhalten des Amtswalters dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Ist der Schaden durch eine Rechtshandlung, z.B. VA, Gesetz, Verwaltungsvertrag, eingetreten, ist auf die Rechtsform der Handlung abzustellen. Ist der Schaden durch einen Realakt eingetreten, ist auf die Zielsetzung des Handelns abzustellen. Denn es wird vermutet, dass öffentlich-rechtliche Aufgaben auch öffentlich-rechtlich erfüllt werden.

dd.„In Ausübung“
Erläuterung

Enger äußerer und innerer Zusammenhang mit dem öffentlichen Amt; nicht nur bei Gelegenheit. Arg.: Nur dann ist Handlung Bestandteil der hoheitlichen Betätigung

b.Tätigwerden nach öffentlichem Recht zu qualifizieren:
aa.Unterscheide Rechtsakte und Realakte
(1)Bei Vorliegen eines Rechtsaktes, muss dieser als öffentlich-rechtlich qualifiziert werden, damit ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes vorliegt.
(2)Bei Vorliegen eines Realaktes ist eine Anknüpfung an die Rechtsnatur des Aktes nicht möglich, weil ein Realakt per definitionem keine Rechtsnatur haben kann. Bei einem Realakt kommen daher zwei andere Kriterien zur Anwendung: Das Kriterium der Zielsetzung und das Kriterium des Aufgabenzusammenhangs. Es ist erstens zu fragen, ob die Zielsetzung, in deren Sinn die handelnde Person tätig wurde, öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist, und es ist zweitens zu fragen, ob zwischen dieser Zielsetzung und dem schadensverursachenden Realakt ein so enger äußerer und inner Zusammenhang besteht, dass der Realakt als Bestandteil der hoheitlichen Betätigung angesehen werden kann. Sind beide Bedingungen erfüllt, so richtet sich die Haftung nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG.
bb.Ein öffentlich-rechtliches Handeln liegt grds. auch vor, wenn der Amtswalter seinen Amtspflichten zuwiderhandelt: Etwas anderes gilt nur, wenn der Amtswalter ganz oder überwiegend aus persönlichen Gründen handelt, z.B. Polizist erschießt den sich ergebenden Einbrecher, da dieser sein ihm verhasster Nebenbuhler ist.
2.Verletzung einer Amtspflicht
a.Amtspflichten: Pflichten, die dem Amtswalter gegenüber seinem Dienstherren obliegen. Sie folgen also aus dem Innenverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten. Nicht entscheidend ist eine eventuell bestehende Pflicht des Amtswalters gegenüber dem Bürger.
Definition
Amtspflichten

Pflichten, die dem Amtswalter gegenüber seinem Dienstherren obliegen. Sie folgen also aus dem Innenverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten. Nicht entscheidend ist eine eventuell bestehende Pflicht des Amtswalters gegenüber dem Bürger.

aa.Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; Art. 20 III GG). (drittbezogen)
bb.Amtspflicht zu zuständigkeitsgemäßem und verfahrensfehlerfreiem Handeln
cc.Amtspflicht zu rascher Sachentscheidung (§ 10 VwVfG) (drittbezogen)
dd.Amtspflicht zu fehlerfreier Ermessensausübung
ee.Amtspflicht zur Erteilung richtiger, klarer, unmissverständlicher und vollständiger Auskünfte und Belehrungen
ff.Amtspflicht zur Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
gg.Amtspflicht, alles zu Unterlassen, was bei Privaten ein Delikt im Sinne der §§ 823 ff. BGB wäre.
hh.Pflicht zu verhältnismäßigem Handeln (drittbzogen)
ii.Pflicht zur ordnungsgemäßen Richtlinienumsetzung (drittbezogen)
b.Ein bestandskräftiger VA wird iRd Amtshaftung nicht wie ein rechtmäßiger VA behandelt. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, dass die Amtspflichtverletzung im Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehe, so ist die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts von den für Amtshaftungsansprüche zuständigen Zivilgerichten (streitwertunabhängige sachliche Zuständigkeit der Landgerichte gem. § 71 II Nr. 2 GVG) ohne Rücksicht auf die Bestandskraft zu überprüfen. Die Bestandskraft eines Verwaltungsakts führt also nicht dazu, dass dieser als rechtmäßig anzusehen wäre. Die Bestandskraft eines Verwaltungsakts führt jedoch möglicherweise dazu, dass die negativen Voraussetzungen des § 839 III BGB eingreifen, so dass im Ergebnis doch kein Anspruch besteht.
c.Zivilgerichte sind bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns an ein dieselber Handlung betreffendes Urteil eines Verwaltungsgerichts gebunden. Wenn die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts durch rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil feststeht, sind die Zivilgerichte bei der Beantwortung der Frage, ob eine Amtspflichtverletzung vorliegt, an diese Erkenntnis gebunden.
3.Drittbezogenheit dieser Amtspflicht
Erläuterung

Amtspflicht muss dem Anspruchssteller und nicht (nur) der Allgemeinheit oder Dritten gegenüber obliegen. Die Amtspflicht ist drittbezogen, wenn die verletzte Pflicht – zumindest auch – dem Schutz des Geschädigten dient, d.h. die Amtspflicht muss einem Dritten gegenüber bestehen. Die Amtspflicht muss ihrem Sinn und Zweck nach den Bürger schützen wollen und nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit dienen

a.Ist die verletzte Amtspflicht überhaupt drittbezogen? Gesetzliche Regelungen, die klarstellen, ob und mit welchem Umfang eine Amtspflicht drittbezogen sein soll, sind selten. Es gibt keine festen, allgemeinen Voraussetzungen, sondern nur einige Grundregeln:
aa.Eine Amtspflicht ist drittbezogen, wenn sie nicht allein im Interesse der Allgemeinheit besteht, sondern zumindest auch schutzwürdige Belange eines abgrenzbaren Personenkreises, eben Dritter, zu schützen bezweckt.
bb.Jeder, der gegen die schadensverursachende Maßnahme im Sinne von § 42 II VwGO klagebefugt wäre, ist im Sinne von § 839 BGB geschützter Dritter; Anwendbarkeit der Schutznormtheorie.
cc.Die Amtspflicht, alles zu unterlassen, was bei Privaten ein Delikt im Sinne von § 823 I BGB wäre, besteht jedem gegenüber, hat demnach absolute Drittbezogenheit.
dd.Amtspflichten, die in öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehungen zu erfüllen sind, sind hinsichtlich der Parteien dieser Sonderbeziehung drittbezogen, z.B. Anstaltsnutzungsverhältnis, verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis oder Genehmigungsverfahren.
b.Gehört der Anspruchsteller zum Kreis der geschützten Dritten?
Erläuterung

Der Staat und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können grundsätzlich Dritte im Sinne des Amtshaftungstatbestandes sein. Voraussetzung ist, dass der handelnde Amtswalter dieser juristischen Person in einer Weise gegenüber tritt, die für das Verhältnis von Staat und Bürger charakteristisch ist. Das wiederum erfordert eine Gegnerschaft in der Interessenwahrnehmung. Wirken dagegen der Dienstherr des Amtswalters und die geschädigte juristische Person des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig zusammen, so dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können die Pflichten, die dem Amtswalter im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden.

c.Fällt der geltend gemachte Schaden in den sachlichen Schutzbereich der Amtspflicht?
4.Kausalität und Schaden
Erläuterung

Über die im Deliktsrecht des BGB geltenden Grundsätze hinaus ist zu beachten

a.Besteht eine Amtspflichtverletzung in einem Form- oder Verfahrensfehler, so ist die Kausalität zu verneinen, wenn auch bei Beachtung der Form- und Verfahrensvorschriften keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Argument aus § 46 VwVfG.
b.Bei Ermessensfehlern kann die Kausalität nur bejaht werden, wenn anzunehmen ist, dass der Amtswalter bei pflichtgemäßem Ermessensgebrauch so entschieden hätte, dass kein Schaden entstanden wäre.
c.Es geht an dieser Stelle der Prüfung allein darum, ob generell ein ersatzfähiger Schaden vorliegt und worin dieser besteht.
5.Verschulden, § 276 BGB
6.Subsidiaritätsklausel, § 839 I 2 BGB
Erläuterung

Keine anderweitige Ersatzmöglichkeit bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung; die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit beim Verletzten;

a.§ 839 I 2 BGB ist nicht anzuwenden in folgenden Fällen:
aa.Dienstliche Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr, ohne Verwendung von Sonderrechten nach § 35 StVO. Argument: Der Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung, Art. 3 I GG, aller Verkehrsteilnehmer schließt eine Privilegierung des Staates aus.
Argument
  • Der Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung, Art. 3 I GG, aller Verkehrsteilnehmer schließt eine Privilegierung des Staates aus.
bb.Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch, die inhaltlich der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht entspricht. Argument: Auch das gebietet der haftungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz.
Argument
  • Auch das gebietet der haftungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz.
b.Keine zumutbaren anderen Ersatzmöglichkeiten sind:
aa.Überhaupt jede Ersatzmöglichkeit, die zwar rechtlich besteht, aber tatsächlich nicht in absehbarer Zeit oder in zumutbarer Weise durchgesetzt werden kann. Argument: Die Verweisung wäre unzumutbar.
Argument
  • Die Verweisung wäre unzumutbar.
bb.Durch eigene Leistung erkaufte Ersatzmöglichkeit, z.B. Ansprüche gegen eine gesetzliche oder private Versicherung. Argument: Diese sind nicht dazu bestimmt, den Schädiger zu entlasten.
Argument
  • Diese sind nicht dazu bestimmt, den Schädiger zu entlasten.
cc.Lohnfortzahlungsansprüche, Argument: Diese nicht Ausgleich für einen Schadensfall, sondern Ausdruck der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht
Definition
Lohnfortzahlungsansprüche, Argument

Diese nicht Ausgleich für einen Schadensfall, sondern Ausdruck der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht

Argument
  • Diese nicht Ausgleich für einen Schadensfall, sondern Ausdruck der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht
dd.Amtshaftungsansprüche gegen andere Hoheitsträger, Argument: Es besteht die Gefahr der wechselseitigen Verweisung
Definition
Amtshaftungsansprüche gegen andere Hoheitsträger, Argument

Es besteht die Gefahr der wechselseitigen Verweisung

Argument
  • Es besteht die Gefahr der wechselseitigen Verweisung
ee.Wenn sich der anderweitige Anspruch wieder gegen einen Verwaltungsträger richtet, Argument: in diesem Fall muss der Ersatzanspruch sowieso durch die öffentliche Hand befriedigt werden.
Argument
  • in diesem Fall muss der Ersatzanspruch sowieso durch die öffentliche Hand befriedigt werden.
7.Spruchrichterprivileg, § 839 II BGB
8.Rechtsweg
Erläuterung

Für Klagen aus Amtshaftungsansprüchen ist stets der ordentliche Rechtsweg gegeben, Art. 34 S. 3 GG bzw. § 13 GVG. Zuständiges Gericht ist das Landgericht erster Instanz, § 71 II Nr. 2 GVG. ACHTUNG: Dies kann in Verbindung mit anderen Anträgen zur Doppelspurigkeit des Rechtswegs führen. Dies ist jedoch hinzunehmen, weil Schadensersatzfragen mit ihren teils sehr schwierigen Kausalitäts- und Berechnungsproblemen tägliches Handwerk der Zivilrichter sind, sich hingegen Verwaltungsrichter damit so gut wie gar nicht beschäftigen.

9.Passivlegitimation
Erläuterung

Sind die Tatbestandsmerkmale des § 839 BGB gegeben, dann trifft bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 34 GG die Schadensersatzpflicht nicht den Amtswalter, sondern ausschließlich den Staat. Diese Haftungsüberleitung dient der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, da so eine Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft und Initiative des Beamten nicht zu befürchten ist; andererseits erhält der Geschädigte mit dem Staat einen leistungsfähigen Schuldner. Haftungsgegner:

a.Nach der Anstellungstheorie haftet grundsätzlich die Körperschaft, die den Amtswalter angestellt hat. Ausnahmsweise Anvertrauenstheorie, wenn der Amtswalter außerhalb einer öffentlich-rechtlichen Anstellung steht bzw. wenn mehrere Dienstherrn vorhanden sind. Es kommt darauf an, welche juristische Person des öffentlichen Rechts dem Amtsträger das Amt anvertraut (übertragen) hat, bei dessen Ausübung er fehlerhaft gehandelt hat.
b.Ausnahme: Funktionstheorie: Bei Amtswaltern mit echter Doppelstellung, z.B. Landrat, haftet diejenige Körperschaft, deren Aufgabe wahrgenommen wurde.
Definition
Ausnahme

Funktionstheorie: Bei Amtswaltern mit echter Doppelstellung, z.B. Landrat, haftet diejenige Körperschaft, deren Aufgabe wahrgenommen wurde.

10.Ersatzfähiger Schaden
11.Haftungsausfüllende Kausalität
12.Art und Weise des Schadensersatzes, §§ 249 ff. BGB
Erläuterung

Der Amtshaftungsanspruch ist ein Schadensersatzanspruch, der auf Geldersatz gerichtet ist und kein Anspruch auf Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung. Grund: Konstruktion der Haftung als kombinierte Staats- und Beamtenhaftung. Es kann also vom Staat gem. Art. 34 GG nur verlangt werden, was auch von einem persönlich haftenden Beamten gem. § 839 BGB verlangt werden könnte. Der Beamte kann als Privatmann aber gerade keine Amtshandlung vornehmen. Dieses Ergebnis macht auch im Lichter der Gerichtsbarkeit Sinn, denn eine Verurteilung zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte; Amtshaftungsansprüche werden aber vor den Zivilgerichten verhandelt.

13.Haftungsausschlüsse und –beschränkungen
a.Schuldhafte Versäumung eines Rechtsmittels, § 839 Abs. 3 BGB
b.Mitverschulden, § 254 BGB
c.Durch Sondergesetze
Definition
Haftungsbeschränkung durch Gesetz ist zulässig. Argument

Wortlaut des Art. 34 Satz 1 GG („grundsätzlich“). Jedenfalls aber muss die Beschränkung aus sachlichen Gründen geboten sein und auf einem formellen Gesetz beruhen.

Erläuterung

Haftungsbeschränkung durch Gesetz ist zulässig. Argument: Wortlaut des Art. 34 Satz 1 GG („grundsätzlich“). Jedenfalls aber muss die Beschränkung aus sachlichen Gründen geboten sein und auf einem formellen Gesetz beruhen.

Argument
  • WortlautWortlaut des Art. 34 Satz 1 GG („grundsätzlich“). Jedenfalls aber muss die Beschränkung aus sachlichen Gründen geboten sein und auf einem formellen Gesetz beruhen.
d.Durch sonstige Rechtsnormena.A.
Beispiel

Beschränkung durch Satzung. Nicht zulässig (a.A. zulässig bis zu einer Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).

Regressmöglichkeiten des Staates bei einem unrechtmäßig handelnden Amtswalter
1.Beamte
Erläuterung

Art. 34 S. 2 GG lässt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beamten einen Regress zu, der Staat kann sich also im Innenverhältnis schadlos halten. Dabei ist zu beachten, dass Art. 34 S. 2 GG keine eigene Anspruchsgrundlage darstellt, sondern sich diese aus dem einfachen Recht ergibt, z.B. § 78 I 1 BBG.

2.Sonstige Bedienstete
Erläuterung

Es gelten die allgemeinen Vorschriften, z.B. §§ 280 I, 611 BGB. Dabei sind aber die Grundsätze betrieblich veranlasster Arbeit zu beachten.

Anspruch auf Unterlassung
1.Öffentlich-rechtlicher Eingriff in subjektives Recht
2.Fortdauernde Wiederholungsgefahr (Unterlassungsanspruch)
3.Rechtswidrigkeit
Erläuterung

Nicht: bei Duldungspflicht, z.B. aus VA.

4.Kein Ausschluss wegen
a.Unmöglichkeit
aa.rechtlich (kann eventuell durch Duldungs-VA beseitigt werden)
bb.tatsächlich
b.Unzulässigkeit
c.Unzumutbarkeit
d.Mitverschulden
5.Unterlassen
Anspruch auf Folgenbeseitigung
1.Öffentlich-rechtlicher Eingriff in subjektives Recht
2.Fortdauernde Beeinträchtigung
3.Rechtswidrigkeit: nicht gegeben bei Duldungspflicht, z.B. aus VA
4.Kein Ausschluss wegen
a.Unmöglichkeit
aa.rechtlich (kann eventuell durch Duldungs-VA beseitigt werden)
bb.tatsächlich
b.Unzulässigkeit
c.Unzumutbarkeit
d.Mitverschulden
5.Beseitigung
Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Kondiktion
1.Anwendbarkeit: Vorrang spezieller Erstattungstatbestände
Definition
Anwendbarkeit

Vorrang spezieller Erstattungstatbestände

2.Vermögensverschiebung
3.Ohne öffentlich-rechtlichen Rechtsgrund oder späterer Wegfall des Rechtsgrundes
4.Herausgabe des Erlangten
5.Es sei denn: Berufung auf Entreicherung
Definition
Es sei denn

Berufung auf Entreicherung

a.§ 818 III BGB in der Regel nur modifiziert anwendbar
b.Staat kann sich grundsätzlich nicht auf Entreicherung berufen
Anspruch aus Aufopferungsgewohnheitsrecht
1.Öffentlich-rechtlicher Eingriff
2.In eine Rechtsposition
a.aus Art. 14 Abs. 1 GG (enteignender / enteignungsgleicher Eingriff)
b.aus Art. 2 Abs. 2 GG (aufopfernder / aufopferungsgleicher Eingriff)
3.Rechtmäßigkeit des Eingriffs (enteignender / aufopfernder Eingriff) ODER Rechtswidrigkeit des Eingriffs (enteignungsgleicher / aufopferungsgleicher Eingriff)
4.Überschreiten der Sonderopfergrenze
a.stets (+) bei enteignungsgleichem / aufopferungsgleichem Eingriff
b.sonst positiv festzustellen
5.Unmittelbarkeit des Eingriffs
Folgenbeseitigungs- und Unterlassungsansprüche
1.Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch
Erläuterung

Abwehr zukünftiger realer öffentlich-rechtlicher Rechtsbeeinträchtigungen.

2.Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch
Erläuterung

Wiederherstellung eines früheren Zustands.

a.Allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch
Erläuterung

Gerichtet auf Beseitigung unmittelbarer rechtswidriger Folgen einer realen Maßnahme.

b.Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, § 113 I 2 VwGO
Erläuterung

Gerichtet auf Beseitigung unmittelbarer realer Folgen im Gefolge eines VA. § 113 I 2 VwGO ist keine eigene Anspruchsgrundlage dar. Argument: Der Folgenbeseitigungsanspruch ist ein materiell-rechtlicher Anspruch. § 113 I 2 VwGO begründet ihn nicht, sondern setzt ihn voraus. § 113 I 2 VwGO ermöglicht lediglich eine prozessual vereinfachte Geltendmachung des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruches. Zuerst ist der vorangegangene Verwaltungsakt im Wege der Anfechtungsklage zu beseitigen und als zweiter Schritt ist über § 113 I 2 VwGO als Annexantrag im Sinne einer Stufenklage die Folgenbeseitigung anzustreben.

3.Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungs- oder Unterlassungsanspruch lässt sich aus §§ 1004, 906 BGB analog oder aus Art. 20 III GG i.V.m. Freiheitsgrundrechten herleiten. Das kann offen bleiben, denn jedenfalls ist der Anspruch gewohnheitsrechtlich anerkannt.
a.öffentlich-rechtlicher Eingriff in ein subjektives Recht
b.Fortdauernde Beeinträchtigung (öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch) oder Wiederholungsgefahr (öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch)
c.Rechtswidrigkeit, d.h. keine Duldungspflicht, solche kann sich ergeben aus:
aa.Wirksamer (nicht: nichtiger) VA, solche sind insbesondere im Polizei- und Ordnungsrecht denkbar.
bb.Nachbarrechtliche Duldungspflichten
Erläuterung

Diese werden aufgrund von Spezialgesetzen oder über §§ 906 BGB, 22 I BImSchG festgelegt. Dabei können Regelwerke (TA) oder Richtlinien (VDI) herangezogen werden. Ansonsten ist – bei atypischen Immissionen – eine Gesamtabwägung der Situation anzustellen. Kriterien sind dabei die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz. Gem. § 74 II 3 VwVfG ist eine Störung zu dulden, wenn deren Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde.

cc.Nachträgliche Legalisierung des rechtswidrigen Zustands.
d.Kein Ausschluss
aa.Unzumutbarkeit der Folgenbeseitigung
Erläuterung

Dies gilt nicht für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, da dieser auf Unterlassung einer rechtswidrigen Handlung abzielt. An die Stelle des Anspruches tritt ggf. ein Entschädigungsanspruch analog § 74 II 3 VwVfG oder § 906 BGB.

bb.Tatsächliche Unmöglichkeit der Wiederherstellung
Beispiel

zurückzugebende Sache ist zerstört.

cc.Unzulässigkeit (= rechtliche Unmöglichkeit der Wiederherstellung)
Erläuterung

Bei Drittbelastung (Eingriff gegen Dritte) ist eine Rechtsgrundlage erforderlich; der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch allein genügt den Voraussetzungen vom Vorbehalt des Gesetzes nicht.

dd.Mitverschulden, § 254 BGB analog
Erläuterung

Anspruchskürzung; bei unteilbaren Leistungen: § 251 BGB

ee.Einwilligung oder Verwirkung
Erstattungsansprüche
1.Vorrangig sind ausdrückliche spezialgesetzliche Regelungen, z.B. § 49a VwVfG, § 12 II BBesG, § 87 II BBG.
2.Subsidiär kommt der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Rechtsinstitut. Rechtliche Grundlage ist das Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG und das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, welches den Ausgleich einer mit dem Recht nicht übereinstimmenden Vermögenslage verlangt. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch kann sowohl im Verhältnis Bürger-Hoheitsträger als auch im Verhältnis Hoheitsträger-Bürger und im Verhältnis Verwaltungsträger-Verwaltungsträger angewendet werden.
a.Anwendbarkeit
Erläuterung

Vorrangig sind die speziellen, gesetzlich ausgestalteten Erstattungstatbestände.

b.Unmittelbare Vermögensverschiebung, d.h. der Anspruchsgegner muss etwas erlangt haben durch Leistung oder auf sonstige Weise auf Kosten des Anspruchstellers.
c.Ohne öffentlich-rechtlichen Rechtsgrund oder späterer Wegfall des Rechtsgrundes
Erläuterung

Abzustellen ist auf die materiell-rechtliche Lage. Bei Leistungen, die aufgrund eines VAs erbracht wurden, greift der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nur, wenn der VA vorher aufgehoben wurde oder er von Anfang an nichtig war.

d.Herausgabe des Erlangten
e.evtl. Berufung auf Entreicherung
aa.Spezielle Erstattungstatbestände verweisen idR auf die §§ 812 ff. BGB. Jedoch ist § 818 III BGB idR modifiziert anzuwenden.
bb.Der Staat darf sich im Rahmen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nie auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
cc.Der Bürger kann sich unter Umständen im Rahmen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Anzuwenden ist aber nicht § 818 III BGB, sondern der Grundsatz des Vertrauensschutzes.
3.Durchsetzung
Erläuterung

Allgemeine Leistungsklage oder Annexantrag zur Anfechtungsklage, § 113 I 2 VwGO. Staat kann auch Leistungsbescheid erlassen. Rechtsweg: Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO. Zuständiges Gericht: Verwaltungsgericht, § 45 VwGO.

Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Aufopferung
1.Enteignung, Art. 14 Abs. 3 GG
Erläuterung

Zwangsweiser zielgerichteter Eingriff in das Eigentum oder in ein vermögenswertes Recht im Sinne des Art. 14 I GG unter völliger oder teilweiser Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen oder als Belastung, die den Betroffenen im Vergleich zu anderen besonders trifft und ihn zu einem besonderen, den übrigen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinheit zwingt. Dem Enteigneten gegenüber wird ein fremdes Interesse durchgesetzt.

a.Legalenteignung, Art. 14 III 2 F1 GG („durch Gesetz“)
Erläuterung

Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Legalenteignung sind die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Enteignungsgesetzes.

b.Administrativenteignung, Art. 14 III 2 F2 GG („aufgrund Gesetzes“)
Erläuterung

Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Administrativenteignung sind die formellen und materiellen Voraussetzungen der Wegnahme- und Entschädigungsentscheidung.

2.Gesetzlich geregelte Aufopferung
Beispiel

§§ 51 ff. BGSG, §§ 49 ff. BSeuchenG, § 18 BauGB, §§ 1, 2 StrEG.

3.Aufopferungsgewohnheitsrecht (subsidiär)
Anspruch aus Aufopferungsgewohnheitsrecht
1.Anwendbarkeit
Erläuterung

Speziell normierte Anspruchsgrundlagen verdrängen einen Anspruch aus Aufopferungsgewohnheitsrecht. Dieses ist aber neben Ansprüchen aus Amtshaftung und neben der Enteignung anwendbar. Während Ansprüche aus Amtshaftung jedoch Verschulden voraussetzen und Ansprüche aus Enteignung nur einschlägig sind, wenn der Eingriff zielgerichtet (final) war, ist ein Anspruch aus Aufopferungsgewohnheitsrecht verschuldensunabhängig und der Eingriff muss nicht zielgerichtet gewesen sein.

2.öffentlich-rechtlicher Eingriff (hoheitliche Maßnahme)
a.Realakte, z.B. Immissionen, Eingriffe in den Gewerbebetrieb durch Straßenarbeiten, unterlassene Vorkehrungen gegen Einsturz
b.Untergesetzliche Rechtsakte: Rechtsverordnungen oder Satzungen, nicht aber rechtswidrige formelle Gesetze
Definition
Untergesetzliche Rechtsakte

Rechtsverordnungen oder Satzungen, nicht aber rechtswidrige formelle Gesetze

c.Faktisches (konkludentes) ??? Handeln
d.Unterlassen bei bestehender Handlungspflicht, sog. qualifiziertes Unterlassen
3.in eine Position des
a.Art. 14 I GG (bei enteignendem / enteignungsgleichem Eingriff)
b.Art. 2 II GG (bei aufopferndem / aufopferungsgleichem Eingriff)
4.Eingriff war
a.rechtmäßig (bei enteignendem / aufopferndem Eingriff)
b.rechtswidrig (bei enteignungsgleichem / aufopferungsgleichem Eingriff)
5.Überschreiten der Sonderopfergrenze
Erläuterung

Anzunehmen, wenn der Betroffene im Vergleich zu anderen ungleich belastet wird, er also eine einem anderen nicht zugemutete besondere Belastung hinnehmen muss. Die Sonderopfergrenze ist überschritten:

a.bei enteignungsgleichem / aufopferungsgleichem Eingriff stets, Argument: Der Eingriff war rechtswidrig.
Argument
  • Der Eingriff war rechtswidrig.
b.bei enteignendem / aufopferndem Eingriff bedarf es einer besonderen Begründung:
aa.bei schweren und unerträglichen Beeinträchtigungen
bb.bei Überschreitung der Schwelle der entschädigungslos hinzunehmenden Sozialbindung gem. Art. 14 II GG.
6.Unmittelbarkeit des Eingriffs
a.Kausales Element
Erläuterung

Notwendig ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Maßnahme, die zu dem Eingriff führt und den Nachteilen, die dadurch entstanden sind. Es genügt aber keine bloße adäquate Kausalität; vielmehr muss sich eine besondere Gefahr verwirklichen, die bereits in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt ist, so dass sich der entstandene Nachteil aus der Eigenart der hoheitlichen Maßnahme unmittelbar ergibt.

b.Wertendes Element
Erläuterung

Die Schadensfolgen müssen zurechenbar sein. Die Risikosphären sind abzugrenzen: Gerade die typische Gefahr und die Eigenart der hoheitlichen Maßnahme haben sich im Sonderopfer verwirklicht. Die Beeinträchtigung darf jedenfalls nicht durch ein selbständiges Ereignis ausgelöst worden sein, das nicht mehr zuzurechnen ist. KLINGT WIE DER 2. TEIL BEIM KAUSALEN ELEMENT!

7.Rechtsfolge
Erläuterung

Anspruch auf Entschädigung als Ausgleich für den Substanzverlust. Kein Anspruch besteht auf Schmerzensgeld oder entgangenen Gewinn. Eine Zurechnung eines möglichen Mitverschuldens ist – beim enteignungsgleichen oder aufopferungsgleichen Eingriff – über § 254 BGB analog möglich, wenn sich bei solchen Eingriffen der Betroffene nicht erfolglos um gerichtliche Abwehr des Eingriffs bemüht hat.

8.Rechtsweg
Definition
Ordentlicher Rechtsweg gem. § 40 II 1 VwGO, sachlich zuständig

Landgericht gem. § 71 III GVG iVm Landesrecht.

Erläuterung

Ordentlicher Rechtsweg gem. § 40 II 1 VwGO, sachlich zuständig: Landgericht gem. § 71 III GVG iVm Landesrecht.

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