§ 43 VwVfG
- § 43 Abs. 1 VwVfG
- § 43 Abs. 1, § 41 Abs. 1 VwVfG
- § 43 Abs. 2 VwVfG
- § 43 Abs. 3 VwVfG
- § 43 VwVfG
- §§ 43, 44 i.V.m. § 38 Abs. 2 VwVfG
- §§ 43, 44 VwVfG
Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
13 Fundstellenin 4 Schemata
- PraxishinweiseSchema
Sonstiges › Nie unter ermessensinterpretierende Verwaltungsvorschriften subsumieren, aber der Gedanke kann…
- VerwaltungsR ATSchema
Wirksamkeit eines VA · Wirksamkeit eines VA › Keine Nichtigkeit (Rechtswidrigkeit ist unschädlich) · Unwirksamkeit eines VA · Fehlerkategorien beim VA und Folgen · Zusicherung, § 38 Abs. 1 VwVfG › Die Zusicherung muss wirksam erteilt worden sind. · Folgen der Rücknahme
- Verwaltungsrecht ATSchema
Wirksamkeit des VA › Äußere Wirksamkeit · Wirksamkeit des VA › Innere Wirksamkeit · Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsaktes (Überblick) › Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
- VwGO VerfahrensartenSchema
Ziel und Klagegegenstand › Anfechtung eines nichtigen VA · Zulässigkeit › Frist (§ 70 VwGO)