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Rechtswidrigkeit

Da der Gesetzgeber sozialschädliches und strafwürdiges Verhalten in den gesetzlichen Tatbeständen umschrieben hat, stellt die Erfüllung dieses Tatbestandes idR bereits begangenes Unrecht dar. Der Tatbestand indiziert also die Rechtswidrigkeit (Ausnahme „offene Tatbestände“). Diese scheidet nur aus, wenn im Einzelfall ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, dh das grundsätzlich rechtswidrige Handeln im Einzelfall gerechtfertigt ist. Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit bilden zusammen das Unrecht der Tat. Davon zu trennen ist die Schuldebene, die zwar zur Annahme einer Strafbarkeit erforderlich ist, das Unrecht der Tat aber nicht mehr betrifft. Es existiert kein abgeschlossener Katalog von Rechtfertigungsgründen. Rechtfertigungsgründe können nicht nur aus dem Strafrecht, sondern darüber hinaus auch dem Zivilrecht und dem Öffentlichen Recht entstammen ("Einheit der Rechtsordnung"). Rechtfe

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