Fälligkeit
Zeitpunkt an dem der Gläubiger die Leistung fordern kann. Ergibt sich aus Parteivereinbarung. Im Zweifel: „sofort“, § 271 Abs. 1 BGB. Beispiel: Kfz-Mechaniker U verspricht, das Fahrzeug des B in einer Woche repariert zu haben. Der Werkvertrag ist geschlossen, das fertiggestellte Werk kann B jedoch erst in einer Woche fordern; dann ist sein Anspruch fällig.
Zivilrecht · Definitionen
Der Geltendmachende muss einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch haben.
Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil