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Fälligkeit

Zeitpunkt an dem der Gläubiger die Leistung fordern kann. Ergibt sich aus Parteivereinbarung. Im Zweifel: „sofort“, § 271 Abs. 1 BGB. Beispiel: Kfz-Mechaniker U verspricht, das Fahrzeug des B in einer Woche repariert zu haben. Der Werkvertrag ist geschlossen, das fertiggestellte Werk kann B jedoch erst in einer Woche fordern; dann ist sein Anspruch fällig.

Zivilrecht · Definitionen

Der Geltendmachende muss einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch haben.

Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil

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