Grobe Fahrlässigkeit
- Zivilrecht
Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem besonders schweren Maße, d.h. Nichtbeachtung desjenigen, was in der konkreten Situation jedem hätte einleuchten müssen.
Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem besonders schweren Maße, d.h. Nichtbeachtung desjenigen, was in der konkreten Situation jedem hätte einleuchten müssen.