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Freistellung

Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt

Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger (§§ 1606, 1614 Abs. 2 BGB)
1.
Unterhaltsverhältnis
2.
Aufwendungen eines Unterhaltspflichtigen, die dem anderen obliegen
→
Rechtsfolge
Befreiungsanspruch (§ 257 BGB)
1.
Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Erfüllung
2.
der Gläubiger kann eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten zu erfüllen haben
→
Rechtsfolge
Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB)
1.
Gesamtschuldverhältnis, § 421 BGB
2.
Ausgleichspflicht im Innenverhältnis
→
Rechtsfolge