§ 422 BGB
- §§ 422–424 BGB
- §§ 422, 423, 424 BGB
Wirkung der Erfüllung
(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.
(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.
2 Fundstellen
- VertragsrechtSchema
Gesamtschuld, §§ 421 ff. BGB, nach allgemeinen Regeln › Rechtsfolge
- Schuldrecht ATSchema
Schuldnermehrheit › Wirkungen der Gesamtschuld