Zum Inhalt springen

§ 422 BGB

  • §§ 422–424 BGB
  • §§ 422, 423, 424 BGB

Wirkung der Erfüllung

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

2 Fundstellen

  • VertragsrechtSchema

    Gesamtschuld, §§ 421 ff. BGB, nach allgemeinen Regeln › Rechtsfolge

  • Schuldrecht ATSchema

    Schuldnermehrheit › Wirkungen der Gesamtschuld