§ 421 BGB
- § 421 BGB
- §§ 421–427, 431 BGB
- §§ 421 ff. BGB
- §§ 421, 427 BGB
Gesamtschuldner
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
10 Fundstellenin 7 Schemata
- ArbeitsrechtSchema
Gesellschafterhaftung gem. § 128 S. 1 HGB › Keine Einreden (gem. § 129 HGB eigene oder solche der…
- ErbrechtSchema
§ 1357 BGB › Rechtsfolge
- Familie ErbSchema
Voraussetzungen des § 1357 BGB: · Kein Ausschluss › Rechtsfolge
- FamilienrechtSchema
§ 1357 BGB
- GesellschaftsrechtSchema
Haftungssituation bei der Vor-GmbH › Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH
- VertragsrechtSchema
Abgrenzung der Bürgschaft
- Schuldrecht ATSchema
Schuldnermehrheit › Formen der Schuldnermehrheit gem. §§ 420 ff. BGB · Schuldnermehrheit