Bereicherungsrecht
Zivilrecht · Bereicherungsrecht · 500 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (1)
§ 331 StGB
Geändert durch Korruptionsbekämpfungsgesetz
· geändert seit 26.11.2015
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
Grds. anwendbar, weil EBV typischerweise Folge eines nach §§ 932 ff., 935 BGB fehlgeschlagenen Erwerbsversuches und diese Normen klarstellen, dass dem Nichtberechtigten Besitzer die Sache selbst nicht zugewiesen ist. ACHTUNG: Gemäß § 993 Abs. 1 aE BGB sind alle weiteren Nutzungsherausgabeansprüche ausgeschlossen, so auch §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB auf Nutzungen.
Argument
- Wer ohne Vertrag tätig wird, bekommt Aufwendungen nach GoA zurück; dann muss auch derjenige Ersatz nach GoA erhalten können, der aufgrund fehlgeschlagenen Vertrags tätig wird.
Definition
- Jeder Vermögensvorteil (Positivsaldo). Ausschlaggebend
Eintritt einer Verbesserung der Vermögenslage des Bereicherten. Genaue Festlegung notwendig, weil präjudizierend für Inhalt und Umfang der Herausgabepflicht.
Erläuterung
Jeder Vermögensvorteil (Positivsaldo). Ausschlaggebend: Eintritt einer Verbesserung der Vermögenslage des Bereicherten. Genaue Festlegung notwendig, weil präjudizierend für Inhalt und Umfang der Herausgabepflicht.
Argument
- § 818 Abs. 2 BGB, es muss ein ersatzfähiger Wert vorhanden sein. Kritik: Bereicherungsrecht versagt bei immateriellen Gütern, zB Liebesbrief.
Argument
- Nach § 818 Abs. 3 BGB muss das erlangte Etwas eine Zeitlang im Vermögen des Empfängers bleiben können („nicht mehr“). Gebrauchsvorteile verbrauchen sich aber im Zeitpunkt ihres Empfangs. Somit ist nur „etwas erlangt“, wenn Aufwendungen tatsächlich erspart wurden.
Argument
- Der Begriff der Leistung muss im Bereicherungsrecht dieselbe Bedeutung haben wie im Erfüllungsrecht (§§ 362 ff. BGB). Wenn ein unkörperlicher Vermögensvorteil als Leistung der Erfüllung dient, kann dieser Vorteil auch Gegenstand eines Kondiktionsanspruchs sein. Die Aufwendungsersparnis ist dann eben nur mittelbare Folge des Erlangten.
Erläuterung
Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, zB Verfügungen, rein tatsächliche Handlungen. Welches Verhalten als Leistung angesehen wird, entscheidet sich nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont. Dies ist insbesondere in Mehrpersonenverhältnissen wichtig.
Erläuterung
Ohne Zweckrichtung liegt nur eine Zuwendung vor (bewusste Mehrung fremden Vermögens). Das Leistungsbewusstsein ist ein rein tatsächliches Bewusstsein und unterliegt daher nicht den für Willenserklärungen geltenden Regeln. Das Leistungsbewusstsein fehlt bei versehentlicher Mehrung fremden Vermögens, so im Schulbeispiel des Hausmeisters, der eigene Kohlen verheizt in dem Glauben, es seien Kohlen des Mieters. Das Leistungsbewusstsein ist immer dann problematisch, wenn sich jemand einen Vorteil erschleicht, zB im Flugreisefall: Hier ist nicht klar, ob das Leistungsbewusstsein an die Gruppenzugehörigkeit (generelles Leistungsbewusstsein) oder an individuelle Merkmale („nur Ticketbesitzer“) geknüpft ist. Nach hM genügt ein genereller Leistungswille.
Erläuterung
Erst die Zweckbestimmung macht aus einer willentlichen Zuwendung eine bereicherungsrechtlich relevante Leistung.
Erläuterung
Praktisch relevant, wo die Erfüllung im technischen Sinne fehlgeht, also zB bei Beteiligung Minderjähriger und bei irrtums- und dissensbehafteten Zuwendungen. Die Beantwortung der Frage hängt im wesentlichen davon ab, welche Voraussetzungen man an die Erfüllung knüpft (tatsächlicher Akt, einseitige empfangsbedürftige WE, Vertragstheorie). Streit ist unbedeutend. Im Ergebnis besteht Einigkeit, dass die Regeln über die Willenserklärung jedenfalls analog gelten, dh die §§ 119 ff, 133, 157 BGB sind auch auf die Zweckvereinbarung anwendbar. Auch kann an Geschäftsunfähige geleistet werden, weil die Frage, ob diese Leistungskondiktion oder Nichtleistungskondiktion ausgesetzt sind, für ihren Schutz weitgehend irrelevant ist, insbesondere weil die Leistungskondiktion im Einzelfall sogar günstiger sein kann, vgl. § 937 BGB.
Erläuterung
Der mit der Leistung verfolgte Zweck ist nicht eingetreten. Das Merkmal entscheidet über das Behaltendürfen des Geleisteten. Der erste Leistungszweck ist verfehlt, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit nicht eingetreten ist. Der zweite Leistungszweck ist verfehlt, wenn trotz der Vermögensverschiebung nicht das Rechtsverhältnis zustande kam, das den Rechtsgrund zum Behaltendürfen hätte darstellen sollen.
Definition
- Kenntnis des Leistenden vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit
Erforderlich: positive Kenntnis. Bloße Tatsachenkenntnis genügt nicht. Es muss auch die richtige rechtliche Schlussfolgerung gezogen werden. Parallelwertung in der Laiensphäre genügt. Kenntnis von der Anfechtbarkeit genügt. Argument: Grundsätzlich steht wegen § 142 Abs. 2 BGB die Kenntnis der Anfechtbarkeit der Kenntnis vom Nichtbestand gleich, wenn die Anfechtung später erfolgt. ACHTUNG: Erfolgt die Leistung in Kenntnis der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes, so liegt in aller Regel eine die Anfechtung ausschließende Bestätigung des Rechtsgeschäfts vor.
Argument
- Grundsätzlich steht wegen § 142 Abs. 2 BGB die Kenntnis der Anfechtbarkeit der Kenntnis vom Nichtbestand gleich, wenn die Anfechtung später erfolgt. ACHTUNG: Erfolgt die Leistung in Kenntnis der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes, so liegt in aller Regel eine die Anfechtung ausschließende Bestätigung des Rechtsgeschäfts vor.
Definition
- Leistung aufgrund sittlicher oder Anstandspflicht
Anders als bei § 814 Fall 1 BGB glaubt der Leistende, zur Leistung tatsächlich verpflichtet zu sein. Beispiel: Unterhaltsleistung an Geschwister in der irrigen Annahme einer (moralischen) Unterhaltspflicht; Gewährung von Trinkgeld.
Argument
- In diesen Fällen besteht kein der Zweckverfehlungskondiktion vergleichbarer Schwebezustand. Der Schwebezustand besteht, weil die Parteien angesichts der verpflichtungsfeindlichen Gegenleistung nicht wissen, ob der Leistungserfolg eintreten wird. Zwei Tatbestände
Erläuterung
Nach der Rspr. nein, weil § 817 Satz 2 BGB eine bereicherungsrechtliche Ausnahmevorschrift mit Spezialcharakter sei: „§ 817 Satz 2 BGB ist nicht analogiefähig: Die Norm ist im zivilrecht ein Fremdkörper und darf daher nicht ausgedehnt werden“.
Nach hL soll § 817 Satz 2 BGB jedenfalls analog auf die Ansprüche aus §§ 985, 987 ff. BGB anwendbar sein. Argument: Sonst ergibt sich das widersprüchliche Ergebnis, dass bei schwerstem Sittenverstoß (Doppelnichtigkeit nach § 138 BGB), zwar § 812 BGB durch § 817 Satz 2 BGB gesperrt wäre, nicht aber § 985 BGB. Außerdem ist die These vom Strafcharakter falsch, weil es bei beiderseitiger Sittenwidrigkeit sinnlos ist, den einen Täter zum Vorteil des anderen zu bestrafen. Richtig ist vielmehr, § 817 S. 2 BGB als allgemeine Rechtsschutzversagung aufzufassen, die alle Ansprüche ausschließt, zu deren Begründung sich der Gläubiger auf eigenes gesetzes- oder sittenwidriges Verhalten berufen muss.
Beispiel
M übereignet F ein Grundstück, um sie zur Erhebung der Scheidungsklage zu veranlassen. Nachdem die Ehe geschieden ist, verlangt M das Grundstück heraus, da Schenkung und Übereignung sittenwidrig waren: § 812 BGB ist gesperrt durch § 817 Satz 2 BGB; aber § 985 BGB geht glatt durch. Wäre nur die Schenkung sittenwidrig, so könnte M das Grundstück nicht herausverlangen.
Definition
- Erforderlich
Kenntnis vom Gesetz oder Sittenverstoß, weil sonst die Strafsanktion (Rspr.) oder die Rechtsschutzversagung (hL) nicht gerechtfertigt wäre. Dabei ist jedoch nicht positive Rechtskenntnis erforderlich; vielmehr genügt Kenntnis der den Gesetzes- oder Sittenverstoß begründenden Tatsachen. Leichtfertiges Verschließen vor richtiger Einsicht schadet ebenso, weil sonst ungerechtfertigte Bevorzugung des Skrupellosen. Dem gleichgestellt ist bei wucherähnlichen Tatbeständen leichtfertiges Handeln.
Definition
- BGH
Nichtanwendung auf den Anspruch des Vorleistenden im Wege teleologischer Reduktion in Vorleistungsfällen. Argument: Andernfalls unbilliges Ergebnis, dass der gleichfalls bösgläubige Empfänger der sittenwidrigen Vorleistung einseitig den Nutzen aus der Vertragsnichtigkeit ziehen kann. Außerdem besteht sonst Anreiz für skrupellose Auftraggeber, verbotswidrige Verträge zu schließen und anschließend die Vergütung zu verweigern.
Argument
- Andernfalls unbilliges Ergebnis, dass der gleichfalls bösgläubige Empfänger der sittenwidrigen Vorleistung einseitig den Nutzen aus der Vertragsnichtigkeit ziehen kann. Außerdem besteht sonst Anreiz für skrupellose Auftraggeber, verbotswidrige Verträge zu schließen und anschließend die Vergütung zu verweigern.
Definition
- Einschränkung bzgl. Rechtsnachfolger
Leistung iSv § 817 Satz 2 BGB bedeutet, dass der Vermögensvorteil endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen muss. Bedeutsam für Wucherdarlehen.
Erläuterung
Wenn der mit dem Inhalt des Rechtsgeschäftes bezweckte Erfolg endgültig nicht eingetreten ist. ACHTUNG: Anspruch entsteht erst, wenn Nichteintritt des Erfolges endgültig feststeht.
Erläuterung
HL: Nein. Argument: Entstehungsgeschichte: § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB ist für die Verfehlung eines Primärzwecks, der sich der Verpflichtung entzieht, geschaffen worden. Bei Wegfall des Sekundärzwecks kann dieser je nach Intensität eingeordnet werden:
Argument
- HistorieEntstehungsgeschichte: § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB ist für die Verfehlung eines Primärzwecks, der sich der Verpflichtung entzieht, geschaffen worden. Bei Wegfall des Sekundärzwecks kann dieser je nach Intensität eingeordnet werden:
Definition
- Geschäftsgrundlage, Abgrenzung zur Erfolgserwartung
Hat der Leistungsempfänger die besondere Zweckbestimmung als verbindlich anerkannt, greift § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB ein; hätte er sie nur redlicherweise anerkennen müssen, so greift § 313 BGB ein.
Definition
- Rspr./TdL
Ja, sog. eingegliederte (= angestaffelte) Zweckabrede. Je nach Intensität kann der Zweck aber auch anders eigeordnet werden, s.o. Argument:
Erläuterung
Rspr./TdL: Ja, sog. eingegliederte (= angestaffelte) Zweckabrede. Je nach Intensität kann der Zweck aber auch anders eigeordnet werden, s.o. Argument:
Erläuterung
Nicht Erfüllungsgeschäft, weil dieses als sachenrechtlicher Minimalkonsens zuwendungszweckfrei sein muss, und auch nicht das Kausalgeschäft, weil sonst ein Leistungsstörungsfall vorläge infolge Primärzweckverfehlung. Hier ist besondere zweiseitige Zweckvereinbarung nötig. Diese stellt meist zugleich den Rechtsgrund zum Behaltendürfen dar. Prüfung daher bei der Leistungszweckbestimmung, weil sie in der Regel mit dieser zusammenfällt und diese daher enthält.
Erläuterung
§ 813 BGB ergänzt die Regelung des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, indem sie den Fall der Leistung auf eine mit dauernder Einrede behafteten Verbindlichkeit gleichstellt mit dem Fall, dass die Verbindlichkeit überhaupt nicht besteht. Dh der undurchsetzbare Anspruch wird dem Nichtanspruch gleichgestellt mit der Folge, dass nach § 813 Abs. 1 BGB auch derjenige kondizieren kann, der auf einen Anspruch leistet, der mit einer dauernden Einrede behaftet ist.
Erläuterung
§ 813 Abs. 1 BGB gilt nur für den ersten Leistungszweck (zur Erfüllung einer Verbindlichkeit).
Erläuterung
§ 813 Abs. 1 BGB erfasst keine rechtsvernichtenden Einwendungen. Liegt eine Einwendung vor, so beseitigt diese bereits den Rechtsgrund iSv § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB mit der Folge, dass § 813 Abs. 1 BGB nur noch dort sinnvoll anwendbar ist, wo der Forderung eine Einrede im technischen Sinne entgegensteht (rechtshemmende Einwendung). § 813 Abs. 1 BGB erfasst keine Gestaltungsrechte. § 813 Abs. 1 BGB betrifft nur Einrede im technischen Sinne, nicht aber Gestaltungsrechte, dh der Schuldner kann nicht nach § 813 Abs. 1 BGB kondizieren, weil er sich durch Aufrechnung hätte befreien können oder weil er einen Anfechtungsgrund gehabt hätte. Denn das Gestaltungsrecht ist keine Einrede; vielmehr muss der Schuldner das Gestaltungsrecht ausüben („ich rechne auf“) und kann dann nach § 812 Abs. 1 BGB kondizieren. UMGEKEHRTER FALL: Hat der Schuldner das Gestaltungsrecht ungeschickterweise ausgeübt, zB indem er gegen die einredebehaftete Forderung mit einer eigenen, „guten“ Forderung aufgerechnet hat, so kann er über § 813 Abs. 1 BGB die Rückgängigmachung des Gestaltungsrechts verlangen, also zB die Wiederherstellung seiner durch die Aufrechnung getilgten eigenen Forderung; denn die Leistung besteht hier in der Ausübung des Gestaltungsrechts. § 813 Abs. 1 BGB erfasst nur dauernde (= peremptorische) Einreden, wie zB §§ 821, 853, 1973, 1990 BGB. Nicht unter § 813 Abs. 1 BGB fallen dagegen bloß vorübergehende (=dilatorische) Einreden, wie zB §§ 273, 320, 770 Abs. 2 BGB sowie kraft ausdrücklicher Anordnung in § 813 Abs. 1 Satz 2 BGB die Verjährungseinrede.
Erläuterung
§ 817 S. 1 BGB ist Sonderfall der allgemeinen Leistungskondiktion, wobei kondiktionsauslösend im Gegensatz zu den anderen Fällen der Leistungskondiktion nicht die Verfehlung des Leistungszwecks ist, sondern dessen rechtliche oder sittliche Missbilligung. Die praktische Bedeutung ist gering, weil bei rechtlicher oder sittlicher Missbilligung in der Regel schon die §§ 134, 138 BGB zur Nichtigkeit des Kausalverhältnisses führen und damit die allgemeine Leistungskondiktion des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB möglich wird. Eine Bedeutung verbleibt § 817 S. 1 BGB dort, wo der Anspruch aus § 812 BGB ausgeschlossen ist gem. §§ 814 oder 815 BGB bzw. wo trotz Gesetzesverstoßes das Kausalverhältnis intakt bleibt, so zB angenommen bei § 331 StGB, wo nur die Annahme des Vorteils unter Strafe gestellt wird, nicht aber der Schenkungsvertrag als solcher.
Definition
- Anwendbarkeit
Grundsätzlich enthält § 817 Satz 1 BGB einen nach seinen Voraussetzungen selbständig geregelten Bereicherungstatbestand. Wegen des unterschiedlichen kondiktionsauslösenden Moments ist § 817 Satz 1 BGB auch neben § 812 BGB anwendbar. § 817 Satz 1 BGB gilt nach Wortlaut für alle Leistungszwecke.
Erläuterung
§§ 814 und 815 BGB gelten für § 817 Satz 1 BGB nicht, denn das dort vorausgesetzte kondiktionsauslösende Moment (Leistungszweckverfehlung) passt nicht zu § 817 Satz 1 BGB, wo das kondiktionsauslösende Moment in der rechtlichen oder sittlichen Missbilligung des erreichten Leistungszwecks besteht. Vielmehr wird die Leistungskondiktion nach § 817 Satz 1 BGB nur ausgeschlossen durch § 817 Satz 2 BGB.
Erläuterung
Gehen den allgemeinen immer vor und sind stets anwendbar.
Erläuterung
§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den nichtberechtigt Verfügenden
Definition
- Auch neben den §§ 987 ff. BGB
Denkbar ist, dass der § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Regeln der EBV verdrängt wird. Aber § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach ganz hM auch im EBV anwendbar. Argumente: § 993 Abs. 1 aE BGB schließt nur Nutzungen und Schadensersatz aus; § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB geht hingegen auf Wertersatz oder Erlösherausgabe. Außerdem wollen die §§ 987 ff. BGB nur den gutgläubigen Besitzer privilegieren, ihm aber nicht endgültig den Wert der Sache zuwenden.
Erläuterung
Auch neben den §§ 987 ff. BGB: Denkbar ist, dass der § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Regeln der EBV verdrängt wird. Aber § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach ganz hM auch im EBV anwendbar. Argumente: § 993 Abs. 1 aE BGB schließt nur Nutzungen und Schadensersatz aus; § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB geht hingegen auf Wertersatz oder Erlösherausgabe. Außerdem wollen die §§ 987 ff. BGB nur den gutgläubigen Besitzer privilegieren, ihm aber nicht endgültig den Wert der Sache zuwenden.
Argument
- § 993 Abs. 1 aE BGB schließt nur Nutzungen und Schadensersatz aus; § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB geht hingegen auf Wertersatz oder Erlösherausgabe. Außerdem wollen die §§ 987 ff. BGB nur den gutgläubigen Besitzer privilegieren, ihm aber nicht endgültig den Wert der Sache zuwenden.
Erläuterung
Nichtberechtigter: ist, wer weder Rechtsinhaber ist noch kraft Rechtsgeschäfts, zB § 185 Abs. 1 BGB, oder Gesetzes zur Einwirkung auf das fremde Recht ermächtigt ist.
Erläuterung
Aufhebung, Übertragung, Belastung, inhaltliche Veränderung oder Bestellung eines Rechts (= Rechtsgeschäft, durch das unmittelbar auf ein Recht eingewirkt wird oder werden soll). Wirksamkeit der Verfügung für den Begriff der Verfügung nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus § 185 Abs. 2 BGB, wonach auch eine unwirksame Verfügung immerhin eine Verfügung ist (Wortlaut: „Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt ...“). Daher ist entscheidend, dass durch die Verfügung auf ein bestehendes Recht eingewirkt werden soll.
Erläuterung
Über den Wortlaut des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB hinaus ist die Entgeltlichkeit der Verfügung erforderlich, denn bei unentgeltlicher Verfügung zugunsten eines anderen greift § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB ein.
Erläuterung
An sich erlangt der Nichtberechtigte nur die Befreiung von einer Verbindlichkeit, so zB von der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit seinem Abnehmer (sog. atomisierende Betrachtungsweise). Da diese Befreiung in natura nicht herauszugeben ist, wäre nach § 818 Abs. 2 BGB stets der Wert zu ersetzen.Richtig ist jedoch, mit der ganz hM den erzielten Erlös als das erlangte Etwas zu betrachten. Argumente: Andernfalls wäre § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB bedeutungslos, weil auch bei unentgeltlichen Verfügungen stets die Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem Kausalgeschäft erlangt ist und eine Sonderregelung für den unentgeltlichen Erwerb somit überflüssig wäre. Ferner ist § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB die schuldrechtliche Fortsetzung der verlorenen Vindikation; daher muss der Verfügende das herausgeben, was in seinem Vermögen an die Stelle des verlorenen Gegenstandes getreten ist. Fraglich ist, ob auch der Mehrerlös herausgegeben werden muss, wenn er den objektiven Wert übersteigt
Definition
- Probleme
Sie liegen auf der Rechtsfolgeseite des Anspruchs:
Erläuterung
Probleme: Sie liegen auf der Rechtsfolgeseite des Anspruchs:
Erläuterung
Dies ist nach ganz hM abzulehnen. Argumente:
Erläuterung
Wie können werterhöhende Verwendungen auf die Sache gegenüber dem Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend gemacht werden?
Argument
- § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die schuldrechtliche Fortsetzung der verlorenen Vindikation; daher muss eine Verteidigung gegen den Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB durch EBV-Ansprüche möglich sein.
Erläuterung
Goldene Regel: § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die schuldrechtliche Fortsetzung der verlorenen Vindikation. Daher gilt ... nicht, da dieser Aspekt auch gegenüber dem Anspruch aus § 985 BGB nicht zu berücksichtigen wäre.
Erläuterung
Häufigster Anwendungsfall: wirksame Leistung an den Altgläubiger nach § 407 BGB.
Erläuterung
Kondiktionsanspruch gegen den Empfänger scheidet wegen Entreicherung aus.
Erläuterung
Grundsätzlich nur bei Nichteingreifen der LK oder speziellen NLK.
Erläuterung
Allgemeine Eingriffskondiktion ist streng subsidiär ggü allen anderen Tatbeständen der Eingriffskondiktion.
Erläuterung
Erwerb nicht durch Leistung, sondern durch Eingriff in den Zuweisungsgehalt einer fremden Rechtsposition, d.h. das Erlangte darf insbesondere nicht Gegenstand einer vorrangigen Leistungsbeziehung gewesen sein (Subsidiaritätsprinzip). Die Behauptung, ein Erwerb in sonstiger Weise setze stets voraus, dass der Erwerb nicht durch Leistung erfolgt sei, ist logisch zwingend nur in Zweipersonenverhältnissen, weil nur dort der Leistungserwerb durch eine Partei den Eingriffserwerb ausschließt. Dagegen können im Dreipersonenverhältnis eine Leistung (an eine Person) und ein Eingriff in das Recht (einer anderen Person) durchaus zusammentreffen. Beispiel: Dass A dem C den Gegenstand nicht geleistet hat, bedeutet nicht automatisch, dass er den Gegenstand nicht dem B geleistet hat.
Subsidiaritätsprinzip gilt auch in Mehrpersonenverhältnissen, weil dieses Prinzip Ausdruck der grundsätzlich zutreffenden Wertung ist, dass der Bereicherungsausgleich im Rahmen der jeweiligen Leistungsverhältnisse stattzufinden hat.
Kommt es für das Eingreifen des Subsidiaritätsprinzips auf den Verlust oder den Erwerb durch Leistung an?
Definition
- ACHTUNG
Anders im Jungbullenfall: K kauft bei D einen Jungbullen, den dieser bei E gestohlen hatte, und verarbeitet ihn zu Ochsenschwanzsuppe. Hier hat D dem K wegen § 935 BGB nur den Besitz geleistet; daher haftet K dem E über §§ 951, 812 BGB wegen des Eigentumsverlustes.
Erläuterung
Welche Argumente führte die früher hM dafür an, die Eingriffskondiktion nach dem Vorrangprinzip auszuschließen, wenn der Bereicherungsgläubiger durch Leistung weggegeben hat?
Erläuterung
Warum schließt die hM die Eingriffskondiktion aus, wenn der Bereicherte durch Leistung erworben hat?
Erläuterung
Im Ergebnis besteht Einigkeit, dass das Subsidiaritätsprinzip kein starres Schema ist, sondern vielmehr unter Berücksichtigung der konkurrierenden Interessen (Bestandsschutzinteresse auf Seiten des Bereicherungsgläubigers einerseits, Verkehrsschutzinteressen auf Seiten des Erwerbers) in Einzelfall zu korrigieren ist. Das Subsidiaritätsprinzip ist zu korrigieren mit der Folge, dass die Eingriffskondiktion des rechtsverlierenden Teils möglich wird, wenn sein Bestandsschutzinteresse unter Berücksichtigung gesetzlicher Wertungsmodelle ausnahmsweise Vorrang genießt vor dem Verkehrsschutzinteresse des Empfängers. Die Korrektur ist dort anerkannt, wo der gesetzliche Eigentumserwerb ein Erwerbshindernis beseitigt, das einem rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb entgegengestanden hätte. Der gesetzliche Erwerb kann nicht kondiktionsfester sein als der rechtsgeschäftliche Erwerb. Daher ist eine Eingriffskondiktion trotz vorrangiger Leistung möglich in folgenden Fallgruppen:
Erläuterung
In welchem Sonderfall ist die Eingriffskondiktion unter Korrektur des Subsidiaritätsprinzips ebenfalls anerkannt?
Analog §§ 987, 990 BGB bei Nutzung eines Gegenstandes durch einen bösgläubigen Nichtbesitzer. Es ist Ausdruck der §§ 987 ff. BGB, dass der Nutzer der Sache die Nutzungen herauszugeben hat; daher darf der Nutzungsherausgabeanspruch aus Eingriffskondiktion nicht mit dem formalen Argument ausgeschlossen sein, der Nutzer sei nicht Besitzer gewesen, vielmehr sei die Nutzung geleistet worden.
Im Rahmen des Jungbullenfalles bedarf es keiner Korrektur des Subsidiaritätsprinzips, denn K hat sich durch Selbstverarbeitung das Eigentum verschafft und daher in das Eigentumsrecht des E eingegriffen. Eine vorrangige Leistung des D liegt nur in Ansehung des Besitzes vor.
Erläuterung
Merkmal dient der Bestimmung der Person des Bereicherungsgläubigers, auf dessen Kosten der Eingriff erfolgte. Einer Vermögensminderung bedarf es nicht. Allgemein bedeutet das Merkmal „auf dessen Kosten“, dass dem Vermögensvorteil des Bereicherten unmittelbar ein Vermögensnachteil des Entreicherten gegenübersteht. Anspruchsinhaber kann nur der sein, der selbst unmittelbar einen Vermögensnachteil erlitten hat. Für die Leistungskondiktion hat das Merkmal keine Bedeutung, da bei der Leistungskondiktion nur innerhalb der Leistungsbeziehungen rückabgewickelt wird. Gläubiger der Leistungskondiktion ist stets der Leistende. Im Rahmen der Nichtleistungskondiktion ist ein Bereicherungsanspruch nur gegeben, wenn derselbe Vorgang die Be- und Entreicherung bewirkt hat. Bei der Leistungskondiktion wird die Funktion (Festlegung der Bereicherungsparteien) durch den zweigliedrigen Leistungsbegriff erfüllt, der gleichzeitig die Parteien des Leistungsverhältnisses festlegt.
Ist das Merkmal dahin zu verstehen, dass der Bereicherung des Kondiktionsschuldners stets eine unmittelbare Entreicherung des Gläubigers gegenüberstehen muss?
Erläuterung
Geltung des § 818 Abs. 3 BGB für die Eingriffskondiktion
Erläuterung
Greift ein, wenn eine Aufwendung in Bezug auf fremde Sachen erbracht wird. Beispiel: Hausmeister beheizt fremdes Haus mit eigenen Kohlen. Malermeister streicht versehentlich das falsche Haus.
Erläuterung
IdR fehlt es am Fremdgeschäftsführungswillen, weil die Verwendung auf eine fremde Sache in der Regel aufgrund eines Schuldverhältnisses erfolgt. „Malermeister will Verbindlichkeit aus dem Werkvertrag erfüllen“.
Definition
- Die §§ 994 ff. BGB sind speziell. Argument
Die Verwendungskondiktion darf nicht die gesetzlichen Differenzierungen zwischen Gut- und Bösgläubigkeit, notwendigen und nützlichen Verwendungen, usw. unterlaufen; iü Wortlaut des § 996 BGB: „nur“.
Erläuterung
Die §§ 994 ff. BGB sind speziell. Argument: Die Verwendungskondiktion darf nicht die gesetzlichen Differenzierungen zwischen Gut- und Bösgläubigkeit, notwendigen und nützlichen Verwendungen, usw. unterlaufen; iü Wortlaut des § 996 BGB: „nur“.
Argument
- WortlautDie Verwendungskondiktion darf nicht die gesetzlichen Differenzierungen zwischen Gut- und Bösgläubigkeit, notwendigen und nützlichen Verwendungen, usw. unterlaufen; iü Wortlaut des § 996 BGB: „nur“.
Erläuterung
Denkbar ist mit einem TdL zu trennen zwischen dem Rechtsvorteil aus den §§ 946 ff. BGB hinsichtlich des Materials (mit der Folge §§ 951, 812 BGB) und dem Rechtsvorteil aus der Arbeitsleistung (mit Folge § 812 BGB). Besser ist es, in diesem Fall nur einen einheitlichen Anspruch zu gewähren; daher ist erlangtes Etwas die Wertsteigerung am Grundstück durch Arbeit und Material.
Erläuterung
Die Lehre vom Zuweisungsgehalt passt nicht auf Fälle der Aufwendungskondiktion, da sie auf für den Rechtsinhaber unfreiwillige Vermögenseingriffe durch den Bereicherungsempfänger zugeschnitten ist. Daher ist bei der Verwendungskondiktion die Ausfüllung des Merkmals wieder aus der Funktion zu bestimmen, die Bereicherungsparteien festzulegen. Kondiktionsgläubiger ist daher derjenige, aus dessen Vermögen die Aufwendungen stammen (auf dessen Kosten = aus dessen Vermögen).
Erläuterung
Wie bei der Eingriffskondiktion indiziert der Erwerb auf fremde Kosten die Rechtsgrundlosigkeit. Daher ist nach einem positiven Rechtstitel zum Behaltendürfen zu suchen, wobei insbesondere die Klarstellung des § 951 Abs. 1 BGB zu beachten ist, dass die §§ 946 ff. BGB keinen Rechtstitel zum Behaltendürfen beinhalten.
Erläuterung
Problematisch ist, dass die Verwendungskondiktion dazu führen kann, dass der Schuldner für eine Leistung aufkommen muss, die er überhaupt nicht haben wollte. Könnte er über § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB jedoch faktisch an eine solche aufgedrängte Bereicherung gebunden sein, so läge darin eine Umgehung elementarer Prinzipien des BGB (Rechtsgeschäftslehre, Vertragsfreiheit, Aufdrängungsschutz, usw.). Lösungsansätze:
Erläuterung
Denkbar ist es, den Schuldner analog § 814 BGB dann vor einer Verwendungskondiktion zu schützen, wenn der Leistende positiv gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist. Beispiel: Der arbeitslose Maler M streicht ungefragt in der ganzen Nachbarschaft Zäune und verlangt Zahlung. Diese Ansicht ist abzulehnen, wenn § 814 BGB passt gleich in zweifacher Hinsicht nicht: Zum einen greift er nur ein, wenn der Schuldner Kenntnis von der Nichtschuld hat; grobe Fahrlässigkeit genügt also nicht. Zum zweiten stellt sich das Problem der aufgedrängten Bereicherung nur dann, wenn die Verwendung nicht weggenommen werden kann; § 814 BGB würde aber nicht nur den Wertausgleich über § 818 Abs. 2 BGB, sondern überflüssigerweise auch die Naturalherausgabe ausschließen.
Erläuterung
Denkbar ist es, dem Verwendenden die Kondiktion aus der Hand zu schlagen mit Hilfe von Ersatzansprüchen auf Beseitigung des Verwendungserfolges, zB aus §§ 823 Abs. 1, 989, 990 BGB. Kritik: Versagt, wenn das Objekt der Verwendung keine Sache ist. Im übrigen ist nicht jede Verwendung zugleich Eigentumsverletzung iSv § 823 Abs. 1 BGB (so wird man das Ausbessern einer Roststelle am Pkw wohl nicht als Eigentumsverletzung einstufen können. Zum dritten kommt es hier zu einer sinnlosen Zerstörung wirtschaftlicher Werte.
Erläuterung
Denkbar wäre es, dem Bereicherungsschuldner ein Leistungsverweigerungsrecht durch Wegnahme des Verwendungserfolges zu gewähren. Kritik: Führt zu einer sinnlosen Zerschlagung wirtschaftlicher Werte. Im übrigen versagt diese Lösung, wenn das Objekt der Verwendung keine Sache ist.
Erläuterung
Subjektivierung des Wertbegriffs im Rahmen des § 818 Abs. 2 BGB zu fragen, ob die Verwendung für den Bereicherungsschuldner einen Wert hatte. Danach ist der Bereicherungsschuldner nur insoweit bereichert, als er sich den Verwendungserfolg wirklich zunutze macht. Nicht daher, wenn der Bereicherungsschuldner das gestrichene Wochenendhaus ohne hätte abreißen lassen wollen. AHA, MUSS MAN SEIN HAUS ABREISSEN UM SICH VOR AUFGEDRÄNGTEN BEREICHERUNGEN ZU SCHÜTZEN?
Erläuterung
Grundsätzlich ist das erlangte Etwas in natura herauszugeben, soweit der Bereicherungsgegenstand noch vorhanden und herausgebbar ist. Grundsätzlich erfolgt die Rückgewähr so, wie auch die Leistung gewährt wurde: Erlangtes Eigentum ist zurückzugewähren durch Rückübereignung; erlangte Schuldbefreiung ist zurückzugewähren durch Wiederbegründung der Forderung, usw. Die Rückgewähr kann nach § 951 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Rechtsverlust durch Einbau usw. eingetreten ist, und daneben, wenn der Bereicherte die geschuldete Herausgabe durch Zahlung des Wertes abwenden kann.
Aufgedrängte Bereicherung
Die aufgedrängte Bereicherung ist unproblematisch, wenn die gegenständliche Bereicherung einfach weggenommen werden kann. Ansonsten hat der Bereicherungsschuldner einen Anspruch auf Beseitigung der Bereicherungsleistung, zB gem. §§ 823 Abs. 1; 989, 990 Abs. 1; 1004 BGB: Dieser Anspruch kann dann einredeweise gegen den Bereicherungsanspruch geltend gemacht werden. Sonst: Beschränkung des Bereicherungsanspruches nach subjektivem Maßstab: Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB nur insoweit, als die Bereicherung wirklich genutzt wird.
Erläuterung
Hinsichtlich der vom Darlehensgeber an den Kreditvermittler gezahlten Provision könnte der Verbraucher die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Kreditvermittler erlangt haben. Aber ist der Darlehensvertrag nichtig, so ist auch eine Provision als Vorbereitungshandlung nichtig.
Hinsichtlich der Restschuldversicherung ist hingegen nur die hälftige Prämie zurückzuzahlen, da diese beiden Parteien des Kreditvertrages gleichermaßen zugute kommt und die Nichtigkeit des Darlehensvertrages nicht automatisch die Nichtigkeit der Restschuldversicherung zur Folge hat.
Argument
- § 818 Abs. 1 BGB erfasst nur das, was durch bestimmungsgemäße Ausübung des Rechts erlangt wurde.
Argument
- WortlautSchluss aus § 818 Abs. 2 BGB, wo als Rechtsfolge der Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache selbst nur Wertersatz angeordnet ist. Wortlaut: „Entziehung, Beschädigung, Zerstörung“ legt nahe, dass nur äußere Einflüsse auf die Sache gemeint sind.
Definition
- Unmöglichkeit der Herausgabe
Wertersatz in Höhe des objektiven Verkehrswertes, § 818 Abs. 2 BGB
Erläuterung
Der Wert der Leistung ist mit dem objektiven Verkehrswert anzusetzen. Subjektive Belange sind erst im Rahmen der Entreicherung anzusetzen. Muss der Bereicherungsschuldnet auch Wertsteigerungen ersetzen, die nach der Vermögensverschiebung eintreten? HM: Nein. Argument: Der Zeitpunkt des Entstehend des Anspruches bestimmt auch seinen Umfang. AA: Ja. Argument: Der Bereicherungsgläubiger trägt auch das Risiko des § 818 Abs. 3 BGB; daher müssen im Wertsteigerungen voll zugute kommen.
Argumente
- Der Zeitpunkt des Entstehend des Anspruches bestimmt auch seinen Umfang. AA: Ja.
- Der Bereicherungsgläubiger trägt auch das Risiko des § 818 Abs. 3 BGB; daher müssen im Wertsteigerungen voll zugute kommen.
Argumente
- Ratio des § 818 Abs. 3 BGB: Schutz vor Verschlechterung der Vermögenslage. Dh abzugsfähig sind alle Verwendungen auf die Sache, alle mit dem Erwerb verbundenen Kosten, zB Steuern, und alle Kosten der Rückgabe, zB Fracht. Nicht abzugsfähig sind Zufallsschäden. Umstritten ist, ob der Vertrauensschaden abzugsfähig ist. BGH: Nein. Auch nicht abzugsfähig sind an Dritte weitergeleitstete Erwerbskosten.
- Diese können auch § 985 BGB nicht entgegengehalten werden.
Definition
- TdL
Nein. Argument: Ungegenständliche Vorteile werden bereits mit ihrem Erwerb dem Vermögen vollständig einverleibt, so dass ein späterer Wegfall der Bereicherung schon begrifflich ausscheidet.
Erläuterung
TdL: Nein. Argument: Ungegenständliche Vorteile werden bereits mit ihrem Erwerb dem Vermögen vollständig einverleibt, so dass ein späterer Wegfall der Bereicherung schon begrifflich ausscheidet.
HM: Ja. Zumindest analoge Anwendung, weil abweichend vom Normalfall kein späterer, sondern sofortiger Wegfall des Bereicherungsgegenstands. Folge: Der ungegenständliche Vorteil ist nur herauszugeben, wenn er im Vermögen noch vorhanden ist, dh wenn er in Aufwendungsersparnis resultierte. Argument: Kein sachlich rechtfertigender Grund ersichtlich, gegenständliche und ungegenständliche Vorteile unterschiedlich zu behandeln.
Argument
- Kein sachlich rechtfertigender Grund ersichtlich, gegenständliche und ungegenständliche Vorteile unterschiedlich zu behandeln.
Definition
- NICHT
Folgeschäden, die vom Kondiktionsgegenstand selbst verursacht wurden, zB „rechtsgrundlos erlangter Hund zerbeißt Teppich“, denn diese stehen in keinem inneren Zusammenhang zum Vertrauen auf das Behaltendürfen der Leistung; vielmehr verwirklicht sich insoweit nur das allgemeine Lebensrisiko.
Definition
- NICHT
Kaufpreis. Die Kaufpreiszahlung ist keine Folge der Bereicherung, sondern liegt zeitlich vor ihr. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB tritt regelmäßig an die Stelle des § 985 BGB, sog. Rechtsfortwirkungsgedanke. Dem Anspruch aus § 985 BGB könnte aber der an einen Dritten gezahlte Kaufpreis auch nicht entgegengehalten werden.
Erläuterung
Es sei denn: verschärfte Haftung gem. §§ 818 Abs. 4, 819, 820 BGB, Haftung insbesondere gem. §§ 292, 987 ff. 280 ff., 291 BGB.
Erläuterung
Will der Gläubiger nur die Sache oder deren Wert der Sache zurückerhalten nach §§ 812, 818 Abs. 2 BGB, so ist die verschärfte Bereicherungshaftung der §§ 819 ff. BGB auf der Rechtsfolgenseite der Leistungskondiktion zu prüfen, sobald sich der Schuldner auf Entreicherung § 818 Abs. 3 BGB beruft.
Will der Gläubiger hingegen mehr als den bloßen Wertersatz des § 818 Abs. 2 BGB haben, zB die Herausgabe des rechtsgeschäftlichen Surrogats oder den Ersatz eine höheren Schadens, so sind §§ 819 ff. BGB als Anspruchsgrundlage zu prüfen, jeweils iVm den allgemeinen Vorschriften.
Argument
- Auch Besitz- und Bereicherungsempfang ist Teilnahme am Rechtsverkehr, aus der dem Minderjährigen aus der Wertung der §§ 106 ff. BGB ersichtlich keine Nachteile entstehen dürfen. Außerdem steht die Bösgläubigkeit der Rechtshängigkeit gleich; diese tritt aus § 171 ZPO ersichtlich durch Zustellung an den gesetzlichen Vertreter ein.
Argument
- § 818 Abs. 4 BGB verweist auf die §§ 292, 989, 987 BGB, also der Anwendung quasideliktischer Normen.
Argument
- Berücksichtigung des Minderjährigenschutzes, da sonst wegen § 819 BGB Haftung wie bei einem wirksamen Vertrag.
Argument
- Minderjährigenschutz findet seine Grenze im Recht der unerlaubten Handlungen.
Erläuterung
Das ist umstritten. Die Beantwortung erfolgt in zwei Schritten. Erst ist festzustellen, dass eine gesetzliche Regelung fehlt und dann muss gefragt werden, wie die Regelungslücke aufzufüllen ist:
Argument
- Telos§ 831 BGB ist verfehlt, weil schon die Rechtsfolge (Schadensersatzanspruch) keine Zurechnung ergibt. § 166 Abs. 1 BGB passt hingegen sowohl von der Rechtsfolge als auch vom Sinn und Zweck her, aA Canaris für den Fall, dass die Hilfsperson keine Vertretungsmacht hatte: Denn im Bereicherungsrecht müsse die Wertung des § 179 Abs. 1 BGB gelten.
Argument
- SystematikDies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 819 Abs. 1 BGB. Zudem ist nach allgemeinen Grundsätzen eine Haftungsverschärfung nut vertretbar, wenn der Grund dem Empfänger der Leistung bekannt war, weil die §§ 818 Abs. 4, 819 ff. BGB auf dem Wegfall des Vertrauens in das Behaltendürfen basieren.
Erläuterung
Neben der Rechtsfolge, dass der Bereicherungsschuldner auch einen rechtsgeschäftlichen Erlös herauszugeben hat, hat die verschärfte Bereicherungshaftung zur Folge, dass der Bereicherungsschuldner gem. § 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften haftet, also nach den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts. Der Verweis auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht macht als aus der nach § 818 BGB privilegierten Rückabwicklungsschuld ein normales Schuldverhältnis auf Leistung eines Gegenstandes. Der Schuldner wird von der Zahlungspflicht nicht mehr frei, Rechtsgedanke des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Unstreitig gelten die Vorschriften des §§ 291, 292 BGB, weil diese gleichfalls Rechtshängigkeit voraussetzen. Danach ist eine geschuldete Geldsumme ab Eintritt der verschärften Haftung mit XXX % zu verzinsen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB Soweit Herausgabe eines Gegenstandes geschuldet ist, bestimmt sich die Haftung über Verwes in § 292 BGB nach den Regeln des EBV.
Grundsätzlich muss der Darlehensnehmer beim Wucherdarlehen keine Zinsen zahlen. Soweit aber der Darlehensnehmer bei Nichtigkeit des Vertrags einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichsteht, ist er gem. § 291 BGB ab Fälligkeit der einzelnen Raten zur Verzinsung nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 288 Abs. 1 BGB.
Folgen des Verweis in § 292 BGB auf das EBV für denjenigen, der über §§ 818 Abs. 4, 819 ff. BGB verschärft haftet
Erläuterung
Geltung des Verweises in § 818 Abs. 4 BGB auch für die übrigen „allgemeinen Vorschriften“, die keine Rechtshängigkeit voraussetzen: Der BGH bejaht diese Frage jedenfalls für die Ansprüche aus § 280 Abs. 1, 275 BGB (Haftung des Gattungsschuldners bei nachträglichem Unvermögen) und § 285 BGB (Schuldrechtliche Herausgabepflicht des Schuldners hinsichtlich des Surrogats). Argument: Nach dem Normzweck des § 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB sollen dem verschärft haftenden Bereicherungsschuldner die Privilegien des § 818 Abs. 1, Abs. 3 BGB wieder genommen werden. Daher ist es angemessen, den Bereicherungsschuldner auch sonst einem Schuldner aus anderem Rechtsgrund gleichzustellen.
Berücksichtigung der Gegenleistung bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung gegenseitiger Verträge
Argument
- Nach dem Normzweck des § 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB sollen dem verschärft haftenden Bereicherungsschuldner die Privilegien des § 818 Abs. 1, Abs. 3 BGB wieder genommen werden. Daher ist es angemessen, den Bereicherungsschuldner auch sonst einem Schuldner aus anderem Rechtsgrund gleichzustellen. Berücksichtigung der Gegenleistung bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung gegenseitiger Verträge
Erläuterung
Besagt, dass bei der Rückabwicklung synallagmatischer Verhältnisse die Kondiktionsansprüche der Parteien unabhängig voneinander zu behandeln sind. Die Parteien können allenfalls aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Beispiel: Im Grundfall hat K gegen V einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises; V kann sich jedoch auf ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB bis zur Rückgabe des Kfz berufen. Kritik: Die uneingeschränkte Zweikondiktionenlehre stellt einen Widerspruch zur Wertung des § 446 BGB dar, wenn eine der Leistungen, idR Sachleistung, untergegangen ist: Nach Übergabe soll grundsätzlich der Besitzer das Risiko des zufälligen Untergangs tragen. Auch nach § 242 BGB ergibt sich eine solche Wertung, denn sonst könnte der Empfänger die Sachleistung risikolos nutzen.
Erläuterung
Synallagmatische Verbindung von Leistung und Gegenleistung soll auch bei der Rückabwicklung erhalten bleiben, sog. faktisches Synallagma. Es besteht somit nur ein einheitlicher Anspruch auf Ausgleich der Vermögensverschiebung, der auf Herausgabe oder Wertersatz des Überschusses von Aktiv- und Passivposten gerichtet ist. Daraus folgt, dass der Bereicherungsanspruch von vornherein nur einem Vertragsteil zustehen kann. Die Saldotheorie wird von Amts wegen berücksichtigt. Die Saldotheorie lässt die Frage des Verschuldens unberücksichtigt. Der Empfänger der Sachleistung sollte nicht das Risiko für von ihm nicht zu vertretene Umstände tragen. Nach hM können Unbilligkeiten jedoch nach §§ 242, 254 BGB korrigiert werden.
Definition
- Die Saldotheorie ist Ergebnis der Schwäche der Zweikondiktionenlehre
Geht einer der beiden Bereicherungsgegenstände unter, so ist derjenige benachteiligt, der diesen Bereicherungsgegenstand zurückfordert. Beispiel: K fährt das gekaufte Kfz gegen einen Baum und verlangt das Geld zurück. V verlangt sein Kfz heraus.
Definition
- Wertung des § 818 Abs. 3 BGB
Alle im Vertrauen auf die Beständigkeit des Erwerbs erlittenen Nachteile sollen die Bereicherung mindern.
Definition
- KRITIK
Dieses Ergebnis ist unbillig, weil dadurch entgegen den gesetzlichen Gefahrtragungsregeln, zB §§ 446, 447 BGB, die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Sache von demjenigen zu tragen wäre, der gar keinen Einfluss mehr auf die Sache hat.
Definition
- Saldotheorie
Wegen der Schwäche der Zweikondiktionenlehre ist die Rspr. früh dazu übergegangen, Leistung und Gegenleistung zu saldieren (Saldotheorie). Danach gilt: Die Weggabe der eigenen Leistung wird als entreichernder Nachteil im Vertrauen auf das Behaltendürfen der fremden Leistung iSv § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB angesehen mit der Folge, dass derjenige, dessen Bereicherungsgegenstand nicht untergegangen ist, gegenüber dem Rückgabeverlangen der anderen Seite und aus § 812 BGB insoweit entreichert ist nach § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB, als er seine eigene Leistung nicht mehr zurückerhält. Bei Wegfall eines Berei
Definition
- Argumente
Das intendierte Synallagma sollte in den Bereicherungsausgleich hineinwirken. Schädigungsverbot des § 818 Abs. 3 BGB.
Argument
- Das intendierte Synallagma sollte in den Bereicherungsausgleich hineinwirken. Schädigungsverbot des § 818 Abs. 3 BGB.
Definition
- Kritik
Die Saldotheorie versagt in Vorleistungsfällen und bei gleichzeitiger dinglicher Rückforderung.
Definition
- Vorleistungsfälle
Hat eine Partei vorgeleistet und ist die Sache bei der anderen Partei untergegangen, so ist der Vorleistende gar keinem Bereicherungsanspruch der anderen Seite ausgesetzt. Denn die andere Partei hat ja noch gar keine eigene Leistung erbracht, die sie zurückfordern könnte. Da der Vorleistende somit keinem Anspruch aus § 812 BGB ausgesetzt ist, kann er auch keine Entreicherung nach § 818 BGB geltend machen. Die Saldierung durch den Vorleistenden geht also ins Leere. Beispiel: V hat die Sache geliefert, der Kaufpreis ist gestundet. Geht die Sache nun unter und zeigt sich dann die Nichtigkeit des
Definition
- Konsequenz aus diesen Schwächen für die hL
Die hL lehnt die Saldotheorie aus den genannten zwei Gründen ab und wendet eine modifizierte Zweikondiktionenlehre an. Danach ist nicht mit der Saldotheorie die untergegangene eigene Leistung als entreichernder Nachteil iSv § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB geltend zu machen, sobald der Vertragspartner nach § 812 BGB zu kondizieren versucht. Vielmehr ist von zwei selbständigen Bereicherungsansprüchen auszugehen. Das Gebot der angemessenen Risikoverteilung zwischen den Bereicherungsschuldnern ist dadurch zu wahren, dass § 818 Abs. 3 Fall 1 BGB bei demjenigen Bereicherungsschuldner restriktiv anzuwenden i
Erläuterung
Die Saldotheorie ist bei dem Anspruch aus § 812 BGB desjenigen zu prüfen, bei dem die Leistung untergegangen ist und zwar auf der Rechtsfolgenseite bei der Frage, ob sich der Bereicherungsschuldner, also derjenige, der die untergegangene Leistung erbracht hat, auf § 812 Abs. 3 Fall 2 BGB berufen kann. Hier ist ggf. auch die modifizierte Saldotheorie zu prüfen, dh die Frage, ob der Bereicherungsgläubiger der untergegangenen Leistung sich nur bei Vertretenmüssen iSv § XXX BGB auf § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB berufen kann.
Die Zweikondiktionenlehre geht von zwei selbständigen Bereicherungsansprüchen aus. Daher verlangt ihre Anwendung, dass der Bereicherungsgläubiger der untergegangenen Leistung nach § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Kondiktionsanspruch der anderen Seite geltend macht. Dh sobald feststeht, dass die Saldotheorie abzulehnen ist, ist in der Klausur die Frage aufzuwerfen, ob nicht der Gläubiger der untergegangenen Leistung einen Anspruch auf § 812 BGB auf eigene Leistung hat, und ist sodann zu prüfen, ob und inwieweit sich die andere Partei wegen des Untergangs auf § 818 Abs. 3 Fall 1 BGB berufen kann. Dafür sind dann die drei Wertungskriterien (Lehre von der vermögensmäßigen Entscheidung; Theorie von der Gegenleistungskondiktion; § 346 BGB analog) maßgeblich.
Saldotheorie und modifizierte Zweikondiktionenlehre kommen stets zu demselben Ergebnis, wenn keine Seite den Untergang zu vertreten hat. Unterschiedliche Ergebnisse gibt es nur, wenn
Erläuterung
Leistungskondiktion im Mehrpersonenverhältnis
Liegt vor bei Zuwendungsverhältnis, an dem mehrere Personen in selbständiger Funktion beteiligt sind. Nicht: bei Einschaltung nicht zugleich im eigenen Namen handelnder Hilfspersonen (Vertreter oder Bote), weil in diesem Falle rechtlich nur eine Leistung durch oder an den Geschäftsherrn vorliegt, so dass nur mit diesem eine Leistungsbeziehung und damit die Möglichkeit einer Leistungskondiktion besteht. Sind der an der zu kondizierenden Zuwendung mehrere Personen beteiligt, so stellt sich die Frage, zwischen welchen Personen die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu erfolgen hat: Wer ist Gläubiger, wer Schuldner des Kondiktionsanspruchs? Beispiel: „Von wem erhält A die Waschmaschine zurück, wenn er sie an B verlauft, aber auf dessen Wunsch an C geliefert hat?“ Die Rückabwicklung in Mehrpersonenverhältnissen erfolgt grundsätzlich entlang der Leistungsbeziehungen, dh es findet grundsätzlich keine Direktkondiktion statt. Argument: Auch bei der Rückabwicklung sollen jeweils nur die Vertragsparteien miteinander zu tun haben, insbesondere um einen Einwendungsabschnitt zu verhindern. Die Leistungsverhältnisse werden unter Zugrundelegung des herrschenden zweigliedrigen Leistungsbegriffs (bewusst und zweckgerichtet) festgelegt. Liefert der Leistungsbegriff kein eindeutiges Ergebnis, wo die Leistungsverhältnisse liegen, oder ergeben sich aus der Anwendung des zweigliedrigen Leistungsbegriffs Unbilligkeiten, so ist auf die drei goldenen Regeln im Dreipersonenverhältnis zurückzugreifen:
Erläuterung
Leistungs- oder Bereicherungskette
Eine Leistungskette liegt vor, wenn der Leistungsgegenstand linear weitergegeben wird.
Unter Durchlieferung versteht man eine abgekürzte Lieferung einer Person an eine andere Person, wobei beide in einem Vertragsverhältnis nur mit einer Zwischenperson stehen. Beispiel: A verkauft einen Fernseher an B, B verkauft ihn weiter an C. Auf Wunsch des B liefert A direkt an C. In den Fällen der Durchlieferung ist eine zweifache Übereignung anzunehmen in der Form des doppelten Geheißerwerbs. Danach erfolgt zuerst eine Übereignung A an B, wobei die Übergabe an C als Geheißperson des B erfolgt, sodann die Übereignung B an C, wobei A als Geheißperson des B auftritt.
Bei der Durchlieferung ist keine Kondiktion entlang der Zuwendung möglich. Eine Leistungskondiktion scheitert daran, dass der Zuwendende mit der Lieferung keinen eigenen Leistungszweck gegenüber dem Empfänger verfolgt, sondern sich nur von seiner eigenen Verbindlichkeit befreien will. Eine Nichtleistungskondiktion scheitert daran, dass der erlangte Gegenstand Objekt einer vorrangigen Leistungsbeziehung war, wobei offen bleiben kann, ob A freiwillig weggegeben oder C durch vorrangige Leistung erworben hat.
Leistungsbeziehungen und Rückabwicklung bei Durchlieferungsfällen
Leistungsbeziehungen bestehen jeweils zwischen den Vertragsparteien A und B sowie B und C. Zweck der Leistung des A an B ist die Erfüllung der Pflicht aus § 433 Abs. 1 BGB. In der Beziehung zwischen B und C ist A sog. Leistungsmittler des B, Zweck ist auch hier die Erfüllung einer Pflicht aus § 433 Abs. 1 BGB des B. Keine Leistung aber des A an C, denn C ist bloße Empfangsstelle, ohne dass A ihm gegenüber einen eigenen Zweck verfolgt. Eine Rückabwicklung findet nur entlang der Leistungsketten statt, also keine Direktkondiktion zwischen A und C. Ist das Kausalverhältnis zwischen A und B nichtig, so muss A demnach bei seinem Vertragspartner B kondizieren, wobei dort die Sache selbst nicht mehr vorhanden ist und daher nur der objektive Wert herauszugeben ist (§ 818 Abs. 2 BGB).
Doppelmangel
Ein Doppelmangel kann im Rahmen eines Durchlieferungsfalls vorkommen. Nach einer früheren Ansicht war in solchen Fällen ein direkter Durchgriff aus praktischen Erwägungen möglich. Nach heute hM ist dies nicht mehr möglich. Argument: Drohender Einwendungsabschnitt. Die Rückabwicklung muss entlang der Leistungsbeziehungen erfolgen. Fraglich ist, was von dem Anweisenden (B) kondiziert werden kann. Nach eA Kondiktion der Kondiktion, falls B seinerseits noch nicht kondiziert hat. Nach aA Kondiktion des Sachwerts, da A sonst wegen § 404 BGB auch Einwendungen aus dem Verhältnis B-C gegen sich gelten lassen oder das Insolvenzrisiko tragen müsste.
Maßgebliche Sicht für die Frage, ob eine Leistung vorliegt, wenn der Empfänger den Leistungszweck anders versteht als der Zuwendende
Nach eA ist allein der wahre Wille des Zuwenden ausschlaggebend. Argument: Nach den allgemeinen Grundsätzen des BGB trifft die Leistungsbestimmung der Leistende. Nach hM und Rspr. entscheidet hingegen allein die objektive Sicht des Empfängers (§§ 133, 157 BGB analog). Argumente: Die Zwecksetzung ist für den Empfänger bestimmt und muss daher auch für ihn erkennbar sein. Es kann also nur der erklärte Wille des Zuwendenden maßgeblich sein. Der Zuwendende ist insoweit nicht schutzbedürftig, da er durch eine besondere Erklärung klarstellen kann, dass er selbst leisten will.
Echte Dreiecksverhältnisse
Beim echten Dreiecksverhältnis wird der Leistungsgegenstand von einem Dritten direkt in das Vermögen des Empfängers übermittelt, ohne dass der Leistungsgegenstand den Kausalverhältnissen folgen würde. Es erfolg also kein Durchgangserwerbs der Zwischenperson.
Vorliegen eines direkten Leistungsverhältnis zwischen Drittschuldner und Vollstreckungsgläubiger bei Zahlungen aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses:
Argument
- Eine Zahlung aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses steht einer Anweisung gleich oder ist als Zahlung iSd § 267 BGB anzusehen.
Argument
- Eine Anweisung scheidet aus, da die für die Anweisung typische Zweckabrede zwischen Drittschuldner und Vollstreckungsgläubiger fehlt. Auch eine Leistung iSd § 267 BGB entfällt, da es dem Drittschuldner nicht darum geht, die fremde Schuld zu tilgen, sondern darum, seiner eigenen Verpflichtung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nachzukommen.
Erläuterung
Anweisungslage im weiteren Sinne
Rechtsverhältnisse iRd sog. Anweisungsfälle:
Definitionen
- Zahl der Leistungsbeziehungen iRd Anweisungslage
Zwei. Die Zuwendung von Angewiesenem an den Zuwendungsempfänger stellt sich sowohl als Leistung des Angewiesnen an den Anweisenden unter Einschaltung des Anweisungsempfängers als Empfangsmittler dar (Leistung im Deckungsverhältnis) als auch als Leistung des Anweisenden an den Zuwendungsempfänger unter Einschaltung des Angewiesenen als Leistungsmittler des B (Leistung im Valutaverhältnis). Zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger liegt jedoch keine Leistungsbeziehung vor. Argument: Die durch den Angewiesenen getroffene Zweckbestimmung geht dahin, an den Anweisenden zu leisten, nich
- Erste Konstellation
Die Anweisungslage iwS (Mangel im Deckungs- oder Valutaverhältnis)
Erläuterung
Zahl der Leistungsbeziehungen iRd Anweisungslage: Zwei. Die Zuwendung von Angewiesenem an den Zuwendungsempfänger stellt sich sowohl als Leistung des Angewiesnen an den Anweisenden unter Einschaltung des Anweisungsempfängers als Empfangsmittler dar (Leistung im Deckungsverhältnis) als auch als Leistung des Anweisenden an den Zuwendungsempfänger unter Einschaltung des Angewiesenen als Leistungsmittler des B (Leistung im Valutaverhältnis). Zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger liegt jedoch keine Leistungsbeziehung vor. Argument: Die durch den Angewiesenen getroffene Zweckbestimmung geht dahin, an den Anweisenden zu leisten, nicht aber eine Leistung im Rechtssinne an den Empfänger des Überweisungsbetrags zu erbringen.
Die Anweisung hat die Funktion, die Zuwendung an einen Dritten zum Gegenstand eigener Leistung zu machen. Erst durch die Anweisung stellt sich die Zuwendung des A an C als Leistung des B an C (auf dessen Verbindlichkeit aus dem Valutaverhältnis) und als Leistung des A an B (auf dessen Verbindlichkeit aus dem Deckungsverhältnis) dar.
Folge der intakten Anweisung ist, dass die Zuwendung des A an C dem B als Leistung zurechenbar ist.
Die Zuwendung ist die bewusste Mehrung fremden Vermögens. Anders als die Leistung ist sie zweckfrei.
Die Anweisungslage beinhaltet drei Rechtsverhältnisse / Rechtsakte, die ihrerseits fehlerhaft sein können. Man unterscheidet danach Mängel im Deckungs- bzw. im Valutaverhältnis (sog. Anweisungslage iwS) und in der Anweisung selbst (Anweisungslage ieS).
Erste Konstellation: Die Anweisungslage iwS (Mangel im Deckungs- oder Valutaverhältnis)
Beispiel für einen Mangel im Deckungsverhältnis ist die sachenrechtliche Anweisungslage: A verkauft sein Grundstück an B, B verkauft es sofort weiter an C. Auf Bitten des A erfolgt die Auflassung direkt von A an C. C wird als Eigentümer eingetragen. Nun stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag zwischen A und B unwirksam war. Vom wem erhält A sein Grundstück?
Bei einem Mangel im Deckungsverhältnis kommt keine Direktkondiktion entlang der Zunwendung beim Zuwendungsempfänger in Betracht. Eine Leistungskondiktion scheidet aus, weil der Gegenstand nicht von A an C geleistet war, sondern die Zuwendung an C sich als Leistung des A auf dessen Verbindlichkeit im Deckungsverhältnis gegenüber B darstellt. Eine Nichtleistungskondiktion nach § 812 BGB des A bei C scheidet ebenfalls aus, weil der Zuwendungsgegenstand Objekt einer vorrangigen Leistungsbeziehung war (A hat geleistet an B; B hat geleistet an C). Daher kann offen bleiben, ob nach dem Subsidiaritätsprinzip ein Erwerb in sonstiger Weise ausscheidet, wenn der Empfänger durch Leistung erworben hat oder ob der Erwerb nur dann ausscheidet, wenn der Leistende freiwillig weggegeben hat.
Bei der Anweisungslage iwS ist entlang der Leistungsverhältnisse zu kondizieren. Ist daher das Deckungsverhältnis unwirksam, so muss A bei B durch Leistungskondiktion herausverlangen.
Erlangtes, wenn die Anweisung intakt, aber das Deckungsverhältnis mangelhaft ist:
Definition
- Denkbar
Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem Valutaverhältnis, wenn dieses intakt ist.
Definition
- Denkbar
Kondiktionsanspruch aus dem Valutaverhältnis, wenn dieses fehlerhaft ist.
Definitionen
- Der Mangel im Valutaverhältnis beinhaltet keine Besonderheiten
Ist nur das Valutaverhältnis fehlerhaft, so hat A gar keinen Anlass, irgend etwas kondizieren zu wollen, und B kann unproblematisch bei C nach § 812 BGB kondizieren, wobei sich die Zuwendung des A an C kraft der Anweisung als Leistung des B an C darstellt.
- Problem beim Doppelmangel
Grundsätzlich erfolgt die Abwicklung „über Eck“, entlang der bestehenden Leistungsverhältnisse; eine direkte Kondiktion scheitert mangels Leistung, die Nichtleistungskondiktion an der vorrangigen anderweitigen Leistungskondiktion. Beim Doppelmangel ist daher zu fragen, ob nicht eine Direktkondiktion analog § 822 BGB (Durchgriffskondiktion) im Verhältnis zwischen B und C in Betracht kommt durch Gleichstellung des unentgeltlichen Erwerbs iSv § 822 BGB mit dem infolge des Valutamangels rechtsgrundlosen Erwerbs des C.
Erläuterung
In folgenden Fällen ist zumindest denkbar, das erlangte Etwas in der Befreiung von einer Verbindlichkeit zu sehen: Ist nur das Deckungsverhältnis mangelhaft, das Valutaverhältnis aber intakt, so ist denkbar, das erlangte Etwas in der Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem Valutaverhältnis zu sehen. Kritik: Verstoß gegen das zweite goldene Gebot, weil A dadurch mit dem Risiko belastet würde, dass die Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem Valutaverhältnis wertlos ist, zB infolge Verjährung.
Ist zusätzlich das Valutaverhältnis mangelhaft, so ist auch denkbar, das erlangte Etwas im Kondiktionsanspruch B gegen C zu sehen, denn dieser Wert ist vermögensmäßig noch bei B vorhanden (daher „Kondiktion der Kondiktion“). Kritik: Verstoß gegen das zweite goldene Gebot, weil A nicht den Einwendungen des C aus dem Valutaverhältnis mit B, die dieser nach § 404 BGB behält, ausgesetzt sein darf. Überdies ein Verstoß gegen das dritte Gebot, weil nun A das Insolvenzrisiko des C trägt.
Richtig ist daher, bei intakter Anweisung in „normativer als-ob-Betrachtungsweise“ sowohl beim Mangel im Deckungsverhältnis als auch beim Doppelmangel das von der Zwischenperson erlangte Etwas in dem vermeintlich geschuldeten Gegenstand selbst zu sehen. Argument: Ist die Anweisung intakt, so besteht eine Parallele zur Leistungskette, wo ebenfalls ein Durchgangserwerb stattfindet. Außerdem Einheitlichkeit des Leistungsbegriffs: Im Erfüllungsrecht genügt nach §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB auch die Leistung an einen Dritten zur Erfüllung. Ist es aber erfüllungsrechtlich so anzusehen, als habe A an B übereignet, so muss dies auch bereicherungsrechtlich so anzusehen sein.
Bei normativer als-ob-Betrachtungsweise muss der Anweisende folgender herausgeben: Hat danach der Anweisende die Sache vom Empfänger zurückerlangt, so hat er sie an den Zuwendenden herauszugeben. Kann er sie nicht zurückerlangen, so darf sich der Anweisende (vorbehaltlich dem Schutzzweck der Nichtigkeitsnorm) nicht auf Entreicherung wegen Nichtdurchsetzbarkeit seines § 812 BGB gegen den Empfänger berufen, denn durch die Anweisung hat er das Risiko übernommen, dass die Insolvenz oder Einwendungen des Empfängers die Rückabwicklung stören.
Der Mangel im Valutaverhältnis beinhaltet keine Besonderheiten: Ist nur das Valutaverhältnis fehlerhaft, so hat A gar keinen Anlass, irgend etwas kondizieren zu wollen, und B kann unproblematisch bei C nach § 812 BGB kondizieren, wobei sich die Zuwendung des A an C kraft der Anweisung als Leistung des B an C darstellt.
Problem beim Doppelmangel: Grundsätzlich erfolgt die Abwicklung „über Eck“, entlang der bestehenden Leistungsverhältnisse; eine direkte Kondiktion scheitert mangels Leistung, die Nichtleistungskondiktion an der vorrangigen anderweitigen Leistungskondiktion. Beim Doppelmangel ist daher zu fragen, ob nicht eine Direktkondiktion analog § 822 BGB (Durchgriffskondiktion) im Verhältnis zwischen B und C in Betracht kommt durch Gleichstellung des unentgeltlichen Erwerbs iSv § 822 BGB mit dem infolge des Valutamangels rechtsgrundlosen Erwerbs des C.
Argumente zur Bejahrung einer Durchgriffskondiktion analog § 822 BGB:
Erläuterung
Kritik:
Definitionen
- Zweite Konstellation
Anweisungslage ieS (Mangel der Anweisung ohne und mit Mangel in den Leistungsverhältnissen)
- Zentrales Problem beim Mangel in der Anweisung
Im Gegensatz zum Mangel in Deckungs- und Valutaverhältnis (Problem in der Frage des erlangten Etwas) ist bei der Anweisungslage ieS problematisch, wo die Leistungsverhältnisse liegen, genauer, ob die Zuwendung des A an C dem vermeintlich Anweisenden B als seine (vorrangige iSd Nichtleistungskondiktion) Leistung zugerechnet werden kann.
Erläuterung
Zweite Konstellation: Anweisungslage ieS (Mangel der Anweisung ohne und mit Mangel in den Leistungsverhältnissen)
Zentrales Problem beim Mangel in der Anweisung: Im Gegensatz zum Mangel in Deckungs- und Valutaverhältnis (Problem in der Frage des erlangten Etwas) ist bei der Anweisungslage ieS problematisch, wo die Leistungsverhältnisse liegen, genauer, ob die Zuwendung des A an C dem vermeintlich Anweisenden B als seine (vorrangige iSd Nichtleistungskondiktion) Leistung zugerechnet werden kann.
Lösung:
Definition
- Schritt
Feststellung, dass der zweigliedrige Leistungsbegriff nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt.
Definitionen
- Schritt
Ermittlung einer Lösung in wertender Betrachtungsweise.
- Schuldrechtliche Anweisungslage
Ein von B wirksam widerrufener Dauerauftrag zugunsten C auf Überweisung von 1000 Euro monatlich wird von der A-Bank versehentlich weiter ausgeführt. Im Valutaverhältnis bestand keine Schuld. Kann die A-Bank den überwiesenen Betrag von C direkt zurückverlangen.
Erläuterung
Schuldrechtliche Anweisungslage: Ein von B wirksam widerrufener Dauerauftrag zugunsten C auf Überweisung von 1000 Euro monatlich wird von der A-Bank versehentlich weiter ausgeführt. Im Valutaverhältnis bestand keine Schuld. Kann die A-Bank den überwiesenen Betrag von C direkt zurückverlangen.
Denkbare Anspruchsgrundlagen für eine Direktkondiktion A gegen C:
Beispiel
Definition
- Denkbar
Leistungskondiktion. Aber es fehlt schon an einer Leistung, denn durch die Zuwendung des A an C wollte diese nur ihre vermeintlich eigene Verbindlichkeit aus dem Deckungsverhältnis mit B tilgen, §§ 675 iVm 665 BGB.
Erläuterung
Vorrangige Leistung B an C?
Erläuterung
Richtig ist, mit dem BGH auf schematische Lösungen zu verzichten und eine wertende Betrachtung der Interessen im Einzelfall vorzunehmen. Dh das Interesse des vermeintlich Anweisenden B, nicht in den Bereicherungsausgleich gezogen zu werden, und das Interesse des Zuwendungsempfängers C, nur mit seinem Kausalverhältnispartner abrechnen zu müssen, sind gegeneinander abzuwägen.
Eine vorrangige Leistung des B an C ist zu verneinen, mit der Folge einer Direktkondiktion des A bei C, wenn B schutzwürdiger ist als C. Dies ist der Fall:
Erläuterung
Veranlassung ist zu verneinen, wenn von vornherein eine gültige Anweisung („über diese Zuwendung in diese Höhe an diesen Empfänger“) fehlt. Beispiele:
Definition
- Folge
Ohne Veranlassung ist der Kunde schutzwürdiger, daher keine Zurechnung als Leistung, daher Direktkondiktion möglich.
Erläuterung
Folge: Ohne Veranlassung ist der Kunde schutzwürdiger, daher keine Zurechnung als Leistung, daher Direktkondiktion möglich.
Veranlassung ist zu bejahen, mit der Folge, dass der Bereicherungsausgleich „über Eck“ erfolgen muss, wenn die ursprünglich wirksame Weisung später widerrufen, abgeändert oder angefochten wird. Argument: Wer durch die ursprünglich wirksame Anweisung eine bestimmte Entwicklung in Gang setzt, muss sich auch deren weiteren Verlauf zurechnen lassen. Beispiele: Sperrung eines Schecks, Widerruf von Überweisungs- oder Dauerauftrag, Abänderung eines Dauerauftrags (weil letztlich nur teilweise Widerruf). Folge: Veranlassung durch B; daher C schutzwürdiger; daher Zurechnung zu B als Leistung; daher keine Direktkondiktion.
Rückerlangung der Zuwendung durch den Zuwendenden, wenn die Zwischenperson diese veranlasst hat: Da in diesem Falle der Empfänger schutzwürdig ist, kommt nur eine Kondiktion bei der Zwischenperson B in Betracht. Fraglich ist das erlangte Etwas.
Definitionen
- Zusammenfassung
Der Bereicherungsausgleich in den Fällen der Anweisung vollzieht sich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses. Ist das Deckungsverhältnis fehlerhaft, so greift die Leistungskondiktion in dieses Verhältnis ein. Weist dagegen das Valutaverhältnis Fehler auf, so besteht eine Leistungskondiktion zwischen dem Anweisenden und dem Zuwendungsempfänger. Zwischen dem Anweisenden und dem Empfänger besteht hingegen keine bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung.
- Zusammenfassung
Liegt überhaupt keine wirksame Anweisung vor, so hat der bereicherungsrechtliche Ausgleich im Wege der Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 F2 BGB im Verhältnis zwischen dem Überweisenden und Überweisungsempfänger zu erfolgen. Argument: Es fehlen jegliche Leistungsbeziehungen. Weder hat der vermeintlich Anweisende an den Überweisungsempfänger geleistet noch kann die Zuwendung des Überweisenden an den Überweisungsempfänger dem vermeintlich Anweisenden zugerechnet werden, da er sie nicht veranlasst und auch keinen Anschein dafür gesetzt hat, die Zahlung sei eine Leistung. Der Überwe
Erläuterung
Bei defekter Anweisung kommt die „normative als-ob-Betrachtungsweise“ nicht in Betracht, weil der sie tragende Vergleich mit dem Fall der Erfüllung durch Leistung an einen Dritten (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB) scheitert, wenn es schon an der nach § 185 BGB erforderlichen Anweisung oder Einwilligung fehlt.
Zusammenfassung: Der Bereicherungsausgleich in den Fällen der Anweisung vollzieht sich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses. Ist das Deckungsverhältnis fehlerhaft, so greift die Leistungskondiktion in dieses Verhältnis ein. Weist dagegen das Valutaverhältnis Fehler auf, so besteht eine Leistungskondiktion zwischen dem Anweisenden und dem Zuwendungsempfänger. Zwischen dem Anweisenden und dem Empfänger besteht hingegen keine bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung.
Zusammenfassung: Liegt überhaupt keine wirksame Anweisung vor, so hat der bereicherungsrechtliche Ausgleich im Wege der Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 F2 BGB im Verhältnis zwischen dem Überweisenden und Überweisungsempfänger zu erfolgen. Argument: Es fehlen jegliche Leistungsbeziehungen. Weder hat der vermeintlich Anweisende an den Überweisungsempfänger geleistet noch kann die Zuwendung des Überweisenden an den Überweisungsempfänger dem vermeintlich Anweisenden zugerechnet werden, da er sie nicht veranlasst und auch keinen Anschein dafür gesetzt hat, die Zahlung sei eine Leistung. Der Überweisende hat lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den vermeintlich Anweisenden zu erbringen. Da auch der Überweisende keine eigene Leistung an den Überweisungsempfänger erbringen, insbesondere nicht auf eine fremde Schuld iSd § 267 BGB zahlen wollte, ist dieser „in sonstiger Weise auf ihre Kosten“ bereichert.
Zu dieser Gruppe zählen insbesondere die Fälle, in denen der „Angewiesene“ einen nicht erteilten, einen gefälschten oder verfälschten, also nicht vom „Anweisenden“ stammenden Überweisungsauftrag ausführt, oder in denen es wegen fehlender oder unzureichender Vertretungsmacht des Handelnden oder wegen Geschäftsunfähigkeit von vornherein an einem wirksamen, dem „Anweisenden“ zuzurechnenden Auftrag fehlt.
Zu beachten ist, dass es für den Kondiktionsanspruch des „Angewiesenen“ gegen den Anweisungsempfänger nicht darauf ankommt, ob dieser das Fehlen der wirksamen Anweisung kannte oder nicht. Der gutgläubiger Vertragspartner wird nämlich bei fehlender Zurechenbarkeit des Rechtsscheins nicht geschützt, insbesondere kann sein Empfängerhorizont die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung nicht ersetzen.
Anweisungslage vergleichbare Fälle
Ihnen gemeinsam ist die Tatsache, dass die Bestimmung der Leistungsbeziehungen anhand des zweigliedrigen Leistungsbegriffs zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, weil nicht klar ist, welchen Zweck der Zuwendende mit seiner Zuwendung verfolgt. Prüfung daher:
Erläuterung
Fälle:
Definition
- Beispiel
Tilgung einer nicht bestehenden fremden Schuld: A zahlt an C 500 Euro, um eine vermeintlich offene Kaufpreisschuld des B zu begleichen. Dabei hatte er die Absicht, sich das Geld bei Gelegenheit von B zurückzuholen. In Wahrheit hatte B aber bereits bezahlt. Kann A sein Geld zurückverlangen?
Definition
- Unterschied zwischen Drittleistungsfall und der Anweisungslage iwS
Bei der Drittleistung trifft der Dritte eine eigene Tilgungsbestimmung, während er bei der Anweisungslage aufgrund einer fremden Tilgungsbestimmung leistet.
Definition
- Folge
Es bleibt unklar, wo A seine Leistung kondizieren kann.
Definition
- Lösung
Da die begriffsjuristische Lösung keine eindeutige Auskunft liefert, wo die Leistungsverhältnisse liegen, ist ein wertender Vergleich mit der Anweisungslage nötig, die Modellcharakter für die bereicherungsrechtliche Abwicklung von Mehrpersonenverhältnissen hat. Fraglich ist daher, ob die Zuwendung des... an... dem... als Leistung zugerechnet werden kann.
Definition
- Zweites Gebot
Der Leistungsempfänger muss davor geschützt werden, dass ihm Einwendungen gegenüber der Zwischenperson abgeschnitten werden.
Definition
- Folge
Nötig ist die Kondiktion der Kondiktion mit der Konsequenz kumulierender Durchsetzungsrisiken beim Zuwendenden.
Definition
- BGH
Richtig ist, mit der Rspr. auf schematische Lösungen zu verzichten und danach zu differenzieren, ob der Dritte aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung des Schuldners tätig geworden ist.
Definition
- Beispiel
Dampfkesselfall: B verkauft dem C einen Dampfkessel. Anschließend vereinbar er mit A einen echten Kaufvertrag zugunsten Dritter des Inhalts, dass C den Kessel direkt von A erhalten soll. A liefert an C. Danach stellt sich die Unwirksamkeit des Kaufvertrages zwischen A und B heraus.
Definition
- Problem
Problematisch ist, dass nicht klar ist, ob der Zuwendende A mit seiner Zuwendung primär die Forderung des C aus §§ 328 Abs. 1 iVm 433 BGB oder den Anspruch des B aus dem Deckungsverhältnis erfüllt, denn nach § 335 BGB kann auch B die Leistung an C fordern.
Definition
- Kritik
Denkbar ist auch, den Vertrag zugunsten Dritter nicht mit den Anweisungsfällen gleichzubehandeln, so dass eine Leistungsbeziehung zwischen A und C zustande kommt und eine Direktkondiktion möglich ist. Argumente:
Argument
- Der Versprechensempfänger hat die Leistung in diesem Fall lediglich initiiert
Definition
- Beispiel
Sicherungszession einer nicht bestehenden Forderung: Verkäufer V hat seine Kaufpreisforderung gegen K zur Sicherheit an die Bank abgetreten und dies dem K angezeigt. K zahlt an die Bank. Nun stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag nichtig war. Von wem kann K sein Geld zurückverlangen?
Argument
- Drittes Gebot; eine Direktkondiktion ist danach ausgeschlossen. Der Bereicherungsausgleich erfolgt daher im Dreieck, „als ob“ der Schuldner an den Zedenten gezahlt hätte.
Definition
- Denkbar
Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem Valutaverhältnis. Aber Bedenken: Verstoß gegen „zweites Gebot“, weil damit der Dritte mit den Durchsetzungsrisiken aus dem Valutaverhältnis belastet würde.
Definition
- Beispiel
Idealheimfall: Abredewidrig handelnde Zwischenperson: B verpflichtet sich gegenüber E zum Bau eines Hauses zum Festpreis von 100.000 Euro. Das Haus wird errichtet. Nach Abschluss der Arbeiten erhält E eine Rechnung vom Unternehmer U. Es stellt sich heraus, dass B dem U einen Auftrag im Namen des E erteilt hatte.
Definition
- Beispiel
C hat einen Anspruch gegen B. Es zahlen aber B und A, der die Schuld des B bewusst tilgen will, auf die Schuld. Nach eA ist eine Rückabwicklung nur im Verhältnis zwischen A und B möglich, da nur ihm gegenüber ein Zweck verfolgt wird, zB Schenkung. Die hM differenziert: Zahlt der Dritte aus eigenem Entschluss so entsteht eine Rückabwicklung zwischen A und C. Zahlt der Dritte auf Weisung des Schuldners oder ist ihm gegenüber verpflichtet, so findet die Rückabwicklung im Verhältnis zwischen A und B statt. Argument: Nur wenn der Dritte gegenüber dem Schuldner zur Zahlung verpflichtet ist, ist eine
Argument
- Nur wenn der Dritte gegenüber dem Schuldner zur Zahlung verpflichtet ist, ist eine Gleichbehandlung mit den Anweisungsfällen gerechtfertigt.
Definition
- Möglichkeit 1
Leistungskondiktion zwischen A und C. Argument: Grundsätzlich liegt keine Fremdtilgung gem. § 267 Abs. 1 BGB bei irrtümlicher Zahlung fremder Schulden.
Argument
- Grundsätzlich liegt keine Fremdtilgung gem. § 267 Abs. 1 BGB bei irrtümlicher Zahlung fremder Schulden.
Definition
- Möglichkeit 2
Rückgriffskondiktion in Verhältnis zwischen A und B nach nachträglicher Fremdbestimmung der Leistung analog § 185 BGB. Argument: Vermeidung unbilliger Ergebnisse für den Fall der Vermögenslosigkeit des C. Zudem muss vermieden werden, dass C noch mal die Leistung fordern kann. Einschränkungen: Die Fremdbestimmung wirkt nur ex nunc, falls der wahre Schuldner schon gezahlt hat. Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen B und C bleiben nach den §§ 404 ff. BGB analog gegenüber A erhalten.
Erläuterung
Zusammenfassung und Überblick zu den Mehrpersonenverhältnissen
Definition
- Problem
Beim Drittleistungsfall kann die Zuwendung zwei denkbaren Zwecken dienen: Denkbar Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Valutaverhältnis oder aber Schaffung eines Deckungsverhältnisses. Lösung: Gleichbehandlung mit Anweisungslage (Folge: keine Direktkondiktion) nur, wenn Zwischenperson die Zuwendung veranlasst hat.
Definition
- Problem
Beim Vertrag zugunsten Dritter bestehen zwei Ansprüche (des Versprechensempfängers aus § 335 BGB, des Dritten aus § 328 BGB), so dass unklar ist, wo die Leistungsbeziehungen liegen. Lösung: Grundsätzlich Behandlung als Anweisungslage, aber ausnahmsweise Direktkondiktion, wenn Forderungsrecht des begünstigten Dritten überwiegt.
Definition
- Problem
An sich nur Zweipersonenverhältnis, aber: unbillige Verteilung des Insolvenzrisikos Lösung: Behandlung als Anweisungslage, soweit Leistung an den Zessionar vom Zedenten veranlasst war.
Definition
- Problem
Irrt der Leistende über die Leistungsbestimmung, so liegt aus der Sicht des Empfängers eine Anweisungslage vor, aus Sicht des Leistenden nicht. Lösung: Abstellen auf Empfängersicht
Definitionen
- Abs. 1. Regelungsgehalt
Herausgabepflicht des Dritten bei unentgeltlichen Verfügungen durch Nichtberechtigten.
- Abs. 2. Zweck
Durchgriff auf den unentgeltlichen Empfänger, wenn dieser den Verfügungsgegenstand von einem Nichtberechtigten erlangt hat. Nichtberechtigter, der aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch genommen wird, beruft sich wg. der unentgeltlichen Verfügung auf § 818 Abs. 3 BGB.
- Abs. 3. Grund
Unentgeltlicher Empfänger weniger schutzwürdig als derjenige, der für die vom Nichtberechtigten erlangte Leistung eine Gegenleistung erbracht hat.
- Abs. 4. Unterschied zu § 822 BGB
Bei § 816 Abs. 1 Satz 2 handelt ein Nichtberechtigter, bei § 822 BGB der Berechtigte. Beispiel: Entleiher des Kfz verschenkt dieses an seinen Sohn.
Erläuterung
§ 816 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen den unentgeltlichen Erwerber
Abs. 1. Regelungsgehalt: Herausgabepflicht des Dritten bei unentgeltlichen Verfügungen durch Nichtberechtigten.
Abs. 2. Zweck: Durchgriff auf den unentgeltlichen Empfänger, wenn dieser den Verfügungsgegenstand von einem Nichtberechtigten erlangt hat. Nichtberechtigter, der aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch genommen wird, beruft sich wg. der unentgeltlichen Verfügung auf § 818 Abs. 3 BGB.
Abs. 3. Grund: Unentgeltlicher Empfänger weniger schutzwürdig als derjenige, der für die vom Nichtberechtigten erlangte Leistung eine Gegenleistung erbracht hat.
Abs. 4. Unterschied zu § 822 BGB: Bei § 816 Abs. 1 Satz 2 handelt ein Nichtberechtigter, bei § 822 BGB der Berechtigte. Beispiel: Entleiher des Kfz verschenkt dieses an seinen Sohn.
Definition
Erläuterung
Bestellung von Sicherheiten: entgeltlich, es sei denn, die zu sichernde Forderung stammt aus einem unentgeltlichen Geschäft.
Argument
- argumentum a maioreErst-Recht-Schluss: Was für unentgeltliche Verfügungen gilt, muss erst recht für rechtsgrundlose gelten, denn in beiden Fällen muss der Erwerber keine Gegenleistung erbringen.
Erläuterung
§ 816 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt analog für den gutgläubig lastenfreien Erwerb vom Eigentümer, obwohl der Erwerb des Eigentums vom Berechtigten erfolgt und über das Drittrecht nicht verfügt wird (dieses vielmehr nach § 936 BGB kraft Gesetzes erlischt).
§ 816 Abs. 2 BGB, insbesondere bei Einziehung einer fremden Forderung
Erläuterung
Nichtberechtigter: nicht Rechtsinhaber und keine Befugnis zur Verfügung über fremdes Recht kraft Rechtsgeschäft (Einziehungsermächtigung § 185 Abs. 1 BGB analog) oder Gesetz.
Definition
- Berechtigter
Rechtsinhaber. Dies ist er aber nur dann, wenn ihm zuvor die Forderung wirksam übertragen wurde. Die Frage nach der Wirksamkeit der Abtretung ist somit Gegenstand der Frage nach der Verfügungsbefugnis.
Definition
- Regelungsgehalt
Herausgabepflicht des Dritten bei unentgeltlicher Verfügung durch den Berechtigten, der sich auf § 818 Abs. 3 BGB beruft. § 822 BGB ist anwendbar, wenn der Berechtigte, der aus § 812 Abs. 1 Satz 1 F. 1 BGB in Anspruch genommen wird, sich wegen der unentgeltlichen Verfügung auf § 818 Abs. 3 beruft. Beispiel: Käufer eines Kfz verschenkt dieses an seinen Sohn; anschließend ficht der Verkäufer den Kaufvertrag wegen Irrtums an (Übereignung jedoch eben wirksam).
Erläuterung
§ 822 BGB gegen den unentgeltlichen Erwerber in der Leistungskette
Regelungsgehalt: Herausgabepflicht des Dritten bei unentgeltlicher Verfügung durch den Berechtigten, der sich auf § 818 Abs. 3 BGB beruft. § 822 BGB ist anwendbar, wenn der Berechtigte, der aus § 812 Abs. 1 Satz 1 F. 1 BGB in Anspruch genommen wird, sich wegen der unentgeltlichen Verfügung auf § 818 Abs. 3 beruft. Beispiel: Käufer eines Kfz verschenkt dieses an seinen Sohn; anschließend ficht der Verkäufer den Kaufvertrag wegen Irrtums an (Übereignung jedoch eben wirksam).
Entsprechend dem Normzweck ist streng zu unterscheiden zwischen Primär- und Sekundärkondiktion: Zunächst ist die Primärkondiktion zu prüfen bis zu dem Punkt an dem feststeht, dass die Sache von dem Berechtigten nicht mehr zurückzuerlangen ist.
Erläuterung
Es entsteht ein Wertungswiderspruch, wenn der vom Bösgläubigen Beschenkte besser steht als der vom Gutgläubigen Beschenkte. Ein Anspruch X gegen A nach § 812 Abs. 1 Satz 1 F. 1 BGB ist wegen §§ 819 Abs. 4 iVm 142 Abs. 2 BGB nicht nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Nach dem Wortlaut des § 822 BGB wäre A daher nicht entreichert, der Anspruch infolgedessen nicht ausgeschlossen und § 822 BGB unanwendbar. Das kann zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn der Primärkondiktionsanspruch tatsächlich undurchsetzbar ist, zB infolge Insolvenz.
Beispiel
A überredet X unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Verkauf eines Ringes weit unter dem Marktpreis. A schenkt diesen Ring seiner Freundin F. X ficht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam an. Kann X von F den Ring nach § 822 BGB herausverlangen?
Definition
- Lösung
Keine analoge Anwendung [hM]. Argument: Eindeutiger Wortlaut des § 822 BGB („infolgedessen“) erfasst nur die rechtliche Unmöglichkeit. Ein Ähnlichkeitsvergleich scheitert, weil tatsächliche und rechtliche Undurchsetzbarkeit wesensverschieden sind. Außerdem ist § 822 BGB als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig. Andernfalls besteht Gefahr der Wiederbelebung der gemeinrechtlichen Versionsklage.
Erläuterung
„auf dessen Kosten“
Früher wurden derartige Einschränkungen vorgenommen, um den Anwendungsbereich der Eingriffskondiktion zu beschränken. Nach heutiger Systematik ist diese Interpretation überflüssig. Im Gegensatz zum Schadensrecht geht es bei den Kondiktionsansprüchen nicht darum, dass einer Vermögensminderung auf Seiten des Gläubigers ausgeglichen wird, sondern dass eine ungerechtfertigte Vermögensmehrung abgeschöpft wird („Bereicherungsrecht, nicht Entreicherungsrecht“). Str. ist, wie das Merkmal zu verstehen ist. Im wesentlichen werden dazu drei Theorien vertreten:
Argument
- hat nur negative Abwehrfunktio, nicht positive Zuweisungsfunktion, so dass bei Beeinträchtigung dieses Rechts nur Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.
Argument
- APKR hat keinen verwertbaren vermögensrechtlichen Gehalt, weil es untrennbar mit der Person des Rechtsinhabers verbunden ist.
Erläuterung
„ohne Rechtsgrund“
Bei der Eingriffskondiktion indiziert bereits der Erwerb auf Kosten des Gläubigers die Rechtsgrundlosigkeit, so dass hier nur noch zu prüfen ist, ob ein besonderer Rechtstitel zum Behaltendürfen besteht.
Aus folgenden Aspekten kann sich ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen ergeben:
Definition
- Schuldrechtliche Sonderverbindung. Beispiel
Kaufvertrag, wenn sich der Käufer die verkaufte Sache auf eigene Faust verschafft.
Erläuterung
Rechtsveränderungen kraft Gesetzes ergeben nur dann einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen, falls sie eine endgültige Güterzuordnung treffen sollten.
Erläuterung
Schadensersatz bei Verletzung fremder Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechte
In mittlerweile zu Gewohnheitsrecht erstarkter Rspr. lässt der BGH bei schuldhafter Verletzung fremder Immaterialgüterrechte eine dreifache Schadensberechnung zu, und zwar
Erläuterung
Erlangtes Etwas bei unberechtigter Nutzung fremder Immaterialgüterrechte:
Erläuterung
Aufwendungskondiktionen
Unterfall der Nichtleistungskondiktion, wenn jemand willentlich eigene Mittel für einen anderen aufwendet, ohne damit einen Leistungszweck zu verfolgen.
Erläuterung
Arten:
Unterscheidung nach dem Gegenstand der willentlich erbrachten Aufwendung:
Erläuterung
Rückgriffskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB
Willentliche Zuwendung diente der Tilgung fremder Schulden, Regresswege:
Erläuterung
Klassische Fälle:
Erläuterung
Rückgriffskondiktion tritt ggü den anderen Regresswegen zurück und ist daher am Ende zu prüfen.
Erläuterung
Erlangtes Etwas ist für den Regressschuldner die Befreiung von einer Verbindlichkeit. ACHTUNG: Bei der Selbsterfüllung durch den Gläubiger ist das erlangte Etwas von vornherein nur die Ersparnis der Mittel, die der Schuldner nur Erfüllung der Verbindlichkeit hätte aufwenden müssen. Hätte also der Schuldner die Leistung „billiger“ erbringen können, so entfällt der Regress. Beispiel: Opfer einer Falschmeldung im Fernsehen schaltet aufwendige Anzeigenkampagne, obwohl Richtigstellung über einfache Gegendarstellung hätte erreicht werden können. Problem bei Tilgung einer vermeintlich eigenen Verbindlichkeit durch den Putativschuldner:
Erläuterung
Die hat zur Folge, dass die Leistung auf eine vermeintlich eigene Verbindlichkeit keine Tilgungswirkung gegenüber dem regulären Schuldner hat, so dass der Putativschuldner an sich auf Leistungskondiktion gegenüber dem Gläubiger beschränkt ist.
Argument
- Putativschuldner ist schutzbedürftig, wenn der Gläubiger unbekannt oder insolvent ist, so dass der wahre Schuldner faktisch entlastet würde. Im übrigen kennt das Gesetz in § 2022 Abs. 2 BGB ein solches Wahlrecht des Putativschuldners, wenn nämlich der gutgläubige Erbschaftsbesitzer auf Nachlassverbindlichkeiten zahlt.
Erläuterung
Grundsätzlich gibt es keinen Schutz des Schuldners vor einem Gläubigerwechsel. Ausnahmen bestehen im Fall eine rechtsgeschäftlichen Ausschlusses der Abtretung, der sog. pacta de non cedendo nach § 399 Satz 2 BGB und durch den Erhalt von Einreden gegen den Rückgriffsgläubiger nach § 404 BGB analog.
In sonstiger Weise auf dessen Kosten
Erlangtes Etwas darf nicht Gegenstand einer vorrangigen Leistungsbeziehung gewesen sein. Danach kommt ein Rückgriff bei Tilgung fremder Schulden vor allem in den drei klassischen Fällen der Rückgriffskondiktion in Betracht.
Die Lehre vom Zuweisungsgehalt ist in allen Fällen der Aufwendungskondiktion unpassend, da diese nur bei unfreiwilligen Verfügungen eingreift. Bei der Rückgriffskondiktion ist die Ausfüllung des Merkmals daher wiederum in seiner Funktion zu bestimmen, die Bereicherungsparteien festzulegen. Daher ist Kondiktionsgläubiger, wer die fremde Last getragen hat (auf dessen Kosten = aus dessen Vermögen).
Erläuterung
Problematisch ist, dass die Rückgriffskondiktion für den Schuldner erhebliche Nachteile haben kann:
Erläuterung
Möglichkeiten des Schuldnerschutzes:
Beispiel
Bei Geltendmachung des Regresses war die ursprünglich erhobene Forderung gegen den wahren Schuldner bereits verjährt.
Definition
- Zunächst Schadensersatzansprüche wegen des Verlustes der Sache
Vertragliche Ansprüche zuerst, dann EBV (§§ 989, 990 BGB); anschließend §§ 823; 687 Abs. 2, 678 BGB