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Bereicherungsrecht

Zivilrecht · Bereicherungsrecht · 500 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (1)
  • § 331 StGB

    Geändert durch Korruptionsbekämpfungsgesetz

    · geändert seit 26.11.2015

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Leistungskondiktionen
0.Anwendbarkeit
a.Neben EBV
Erläuterung

Grds. anwendbar, weil EBV typischerweise Folge eines nach §§ 932 ff., 935 BGB fehlgeschlagenen Erwerbsversuches und diese Normen klarstellen, dass dem Nichtberechtigten Besitzer die Sache selbst nicht zugewiesen ist. ACHTUNG: Gemäß § 993 Abs. 1 aE BGB sind alle weiteren Nutzungsherausgabeansprüche ausgeschlossen, so auch §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB auf Nutzungen.

b.Neben GoA bei Geschäftsbesorgungen aufgrund fehlgeschlagener Verträge
aa.HM: GoA bei Rückabwicklung anwendbar. Argument: Wer ohne Vertrag tätig wird, bekommt Aufwendungen nach GoA zurück; dann muss auch derjenige Ersatz nach GoA erhalten können, der aufgrund fehlgeschlagenen Vertrags tätig wird.
Argument
  • Wer ohne Vertrag tätig wird, bekommt Aufwendungen nach GoA zurück; dann muss auch derjenige Ersatz nach GoA erhalten können, der aufgrund fehlgeschlagenen Vertrags tätig wird.
bb.HL: GoA wird durch §§ 812 ff. BGB verdrängt. Argument: Sonst Umgehung von §§ 814, 815, 817 Satz 2 BGB und §§ 818, 819 BGB. Regeln der GoA passen nicht: § 681 BGB (Anzeigepflicht), § 666 BGB (Rechenschaftspflicht). Kein FGW, wenn eigene Verbindlichkeit aus Vertrag erfüllt werden soll.
Argument
  • Sonst Umgehung von §§ 814, 815, 817 Satz 2 BGB und §§ 818, 819 BGB. Regeln der GoA passen nicht: § 681 BGB (Anzeigepflicht), § 666 BGB (Rechenschaftspflicht). Kein FGW, wenn eigene Verbindlichkeit aus Vertrag erfüllt werden soll.
1.Etwas erlangt
Definition
Jeder Vermögensvorteil (Positivsaldo). Ausschlaggebend

Eintritt einer Verbesserung der Vermögenslage des Bereicherten. Genaue Festlegung notwendig, weil präjudizierend für Inhalt und Umfang der Herausgabepflicht.

Erläuterung

Jeder Vermögensvorteil (Positivsaldo). Ausschlaggebend: Eintritt einer Verbesserung der Vermögenslage des Bereicherten. Genaue Festlegung notwendig, weil präjudizierend für Inhalt und Umfang der Herausgabepflicht.

a.Rechte aller Art, zB dingliche Rechte wie Eigentum und Pfandrecht, Forderungen, Anwartschaftsrecht, persönliche Recht, wie zB die Schuldanerkenntnis
b.rechtlich geschützte tatsächliche Positionen, zB Besitz
c.Rechtsscheinspositionen, zB unrichtige Grundbucheintragung
d.Befreiung von Verbindlichkeiten, zB Zahlung fremder Schulden
PMuss der Vorteil einen Geldwert haben?
+[Rspr./TdL], Argument: § 818 Abs. 2 BGB, es muss ein ersatzfähiger Wert vorhanden sein. Kritik: Bereicherungsrecht versagt bei immateriellen Gütern, zB Liebesbrief.Rspr./TdL
Argument
  • § 818 Abs. 2 BGB, es muss ein ersatzfähiger Wert vorhanden sein. Kritik: Bereicherungsrecht versagt bei immateriellen Gütern, zB Liebesbrief.
[hL], zumindest nicht bei Leistungskondiktion. Argument: Funktion der Leistungskondiktion: Rückgängigmachung fehlgeschlagener Verträge; daher muss alles kondiziert werden können, was auch geleistet werden kann. Gesetz unterscheidet auch zwischen erlangtem Etwas (§ 812 BGB) und Bereicherung (§ 818 BGB).h.L.
Argument
  • Funktion der Leistungskondiktion: Rückgängigmachung fehlgeschlagener Verträge; daher muss alles kondiziert werden können, was auch geleistet werden kann. Gesetz unterscheidet auch zwischen erlangtem Etwas (§ 812 BGB) und Bereicherung (§ 818 BGB).
PWas ist das Erlangte bei unkörperlichen Vorteilen?
aa.Ersparnis von Aufwendungen („etwas erlangt = etwas erspart“) [Rspr.], Argument: Nach § 818 Abs. 3 BGB muss das erlangte Etwas eine Zeitlang im Vermögen des Empfängers bleiben können („nicht mehr“). Gebrauchsvorteile verbrauchen sich aber im Zeitpunkt ihres Empfangs. Somit ist nur „etwas erlangt“, wenn Aufwendungen tatsächlich erspart wurden.
Argument
  • Nach § 818 Abs. 3 BGB muss das erlangte Etwas eine Zeitlang im Vermögen des Empfängers bleiben können („nicht mehr“). Gebrauchsvorteile verbrauchen sich aber im Zeitpunkt ihres Empfangs. Somit ist nur „etwas erlangt“, wenn Aufwendungen tatsächlich erspart wurden.
bb.Nichtgegenständlicher Vorteil selbst [hL], Argument: Das Gesetz unterscheidet zwischen „Erlangtem“ iSv § 812 BGB (Anspruchsentstehung) und der Bereicherung (§ 818 Abs. 3; Anspruchsumfang). Rspr. vermengt beide Fragen in unzulässiger Weise. Reparaturwerkstatt-Argument: Der Begriff der Leistung muss im Bereicherungsrecht dieselbe Bedeutung haben wie im Erfüllungsrecht (§§ 362 ff. BGB). Wenn ein unkörperlicher Vermögensvorteil als Leistung der Erfüllung dient, kann dieser Vorteil auch Gegenstand eines Kondiktionsanspruchs sein. Die Aufwendungsersparnis ist dann eben nur mittelbare Folge des Erlangten.h.L.
Argument
  • Der Begriff der Leistung muss im Bereicherungsrecht dieselbe Bedeutung haben wie im Erfüllungsrecht (§§ 362 ff. BGB). Wenn ein unkörperlicher Vermögensvorteil als Leistung der Erfüllung dient, kann dieser Vorteil auch Gegenstand eines Kondiktionsanspruchs sein. Die Aufwendungsersparnis ist dann eben nur mittelbare Folge des Erlangten.
PWas ist bei der Nutzung fremder Immaterialgüter erlangt?
aa.Nutzungsmöglichkeit selbst [TdL]; Kritik: Nutzungsmöglichkeit besteht für jedermann, ohne dass es dazu eines Erwerbs bedürfte.T.d.L.
bb.Aufwendungsersparnis [aA]; Kritik: Aufwendungen werden auch von jenen erspart, die das fremde Recht respektieren.a.A.
cc.Unbefugter Gebrauch des fremden Immaterialgüterrechts bzw. Persönlichkeitsrechts selbst [hM]h.M.
2.durch Leistung
Erläuterung

Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, zB Verfügungen, rein tatsächliche Handlungen. Welches Verhalten als Leistung angesehen wird, entscheidet sich nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont. Dies ist insbesondere in Mehrpersonenverhältnissen wichtig.

a.Zuwendungh.M.
Erläuterung

Ohne Zweckrichtung liegt nur eine Zuwendung vor (bewusste Mehrung fremden Vermögens). Das Leistungsbewusstsein ist ein rein tatsächliches Bewusstsein und unterliegt daher nicht den für Willenserklärungen geltenden Regeln. Das Leistungsbewusstsein fehlt bei versehentlicher Mehrung fremden Vermögens, so im Schulbeispiel des Hausmeisters, der eigene Kohlen verheizt in dem Glauben, es seien Kohlen des Mieters. Das Leistungsbewusstsein ist immer dann problematisch, wenn sich jemand einen Vorteil erschleicht, zB im Flugreisefall: Hier ist nicht klar, ob das Leistungsbewusstsein an die Gruppenzugehörigkeit (generelles Leistungsbewusstsein) oder an individuelle Merkmale („nur Ticketbesitzer“) geknüpft ist. Nach hM genügt ein genereller Leistungswille.

b.Leistungszweckbestimmung
Erläuterung

Erst die Zweckbestimmung macht aus einer willentlichen Zuwendung eine bereicherungsrechtlich relevante Leistung.

aa.Die genaue Festlegung des Leistungszwecks ist nötig, weil sie präjudizierend für die Rechtsgrundprüfung und maßgeblich für die Ausschlusstatbestände und Haftungsverschärfungsgründe ist.
bb.Leistungszwecke
(1)Erfüllung einer vermeintlich bestehenden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeit
(2)Schaffung eines Rechtsgrundes zum Behaltendürfen, zu dessen Zustandekommen es genau dieser Vermögensverschiebung bedarf. So etwa heilt die Bewirkung der schenkweise versprochenen Leistung nach § 518 Abs. 2 BGB den Mangel der Form des Schenkungsversprechens mit der Folge, dass der Rechtsgrund dafür, dass der Empfänger die Zuwendung behalten darf, sich gerade daraus ergibt, dass die Zuwendung bewirkt wird.
(3)Erfolgserwartung im Sinne einer datio ob rem, dh Veranlassung des Empfängers zu einem Verhalten, auf das der Leistende keinen Anspruch hat, zB Vorausleistung auf künftige Rechtsgeschäfte, um deren rechtlich nicht erzwingbaren Abschluss zu erreichen.
cc.Eine Leistung kann auch mehreren Zweck dienen. Ist der Sekundärzweck eine datio ob rem, so stellt sich das Problem des angestaffelten Leistungszwecks.
dd.Verfolgt der Zuwendende die Leistungszwecke gegenüber unterschiedlichen Personen, so liegt ein Mehrpersonenverhältnis vor, das eigenen Regeln unterliegt. Der Leistungszweck wird vom Leistenden im Moment der Hingabe des Leistungsgegenstandes festgelegt durch die Leistungszweckbestimmung. Leistungszwecke:
ee.Rechtsnatur des Leistungzwecks str.
Erläuterung

Praktisch relevant, wo die Erfüllung im technischen Sinne fehlgeht, also zB bei Beteiligung Minderjähriger und bei irrtums- und dissensbehafteten Zuwendungen. Die Beantwortung der Frage hängt im wesentlichen davon ab, welche Voraussetzungen man an die Erfüllung knüpft (tatsächlicher Akt, einseitige empfangsbedürftige WE, Vertragstheorie). Streit ist unbedeutend. Im Ergebnis besteht Einigkeit, dass die Regeln über die Willenserklärung jedenfalls analog gelten, dh die §§ 119 ff, 133, 157 BGB sind auch auf die Zweckvereinbarung anwendbar. Auch kann an Geschäftsunfähige geleistet werden, weil die Frage, ob diese Leistungskondiktion oder Nichtleistungskondiktion ausgesetzt sind, für ihren Schutz weitgehend irrelevant ist, insbesondere weil die Leistungskondiktion im Einzelfall sogar günstiger sein kann, vgl. § 937 BGB.

3.ohne Rechtsgrund
Erläuterung

Der mit der Leistung verfolgte Zweck ist nicht eingetreten. Das Merkmal entscheidet über das Behaltendürfen des Geleisteten. Der erste Leistungszweck ist verfehlt, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit nicht eingetreten ist. Der zweite Leistungszweck ist verfehlt, wenn trotz der Vermögensverschiebung nicht das Rechtsverhältnis zustande kam, das den Rechtsgrund zum Behaltendürfen hätte darstellen sollen.

4.Kein Ausschluss, §§ 814, 815, 817 S. 2 BGB
a.§ 814 BGB ist nur auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB anwendbar. § 814 BGB umfasst zwei unterschiedliche Ausschlusstatbestände
aa.Kenntnis des Leistenden vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit: Erforderlich: positive Kenntnis. Bloße Tatsachenkenntnis genügt nicht. Es muss auch die richtige rechtliche Schlussfolgerung gezogen werden. Parallelwertung in der Laiensphäre genügt. Kenntnis von der Anfechtbarkeit genügt. Argument: Grundsätzlich steht wegen § 142 Abs. 2 BGB die Kenntnis der Anfechtbarkeit der Kenntnis vom Nichtbestand gleich, wenn die Anfechtung später erfolgt. ACHTUNG: Erfolgt die Leistung in Kenntnis der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes, so liegt in aller Regel eine die Anfechtung ausschließende Bestätigung des Rechtsgeschäfts vor.
Definition
Kenntnis des Leistenden vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit

Erforderlich: positive Kenntnis. Bloße Tatsachenkenntnis genügt nicht. Es muss auch die richtige rechtliche Schlussfolgerung gezogen werden. Parallelwertung in der Laiensphäre genügt. Kenntnis von der Anfechtbarkeit genügt. Argument: Grundsätzlich steht wegen § 142 Abs. 2 BGB die Kenntnis der Anfechtbarkeit der Kenntnis vom Nichtbestand gleich, wenn die Anfechtung später erfolgt. ACHTUNG: Erfolgt die Leistung in Kenntnis der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes, so liegt in aller Regel eine die Anfechtung ausschließende Bestätigung des Rechtsgeschäfts vor.

Argument
  • Grundsätzlich steht wegen § 142 Abs. 2 BGB die Kenntnis der Anfechtbarkeit der Kenntnis vom Nichtbestand gleich, wenn die Anfechtung später erfolgt. ACHTUNG: Erfolgt die Leistung in Kenntnis der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes, so liegt in aller Regel eine die Anfechtung ausschließende Bestätigung des Rechtsgeschäfts vor.
bb.Leistung aufgrund sittlicher oder Anstandspflicht: Anders als bei § 814 Fall 1 BGB glaubt der Leistende, zur Leistung tatsächlich verpflichtet zu sein. Beispiel: Unterhaltsleistung an Geschwister in der irrigen Annahme einer (moralischen) Unterhaltspflicht; Gewährung von Trinkgeld.
Definition
Leistung aufgrund sittlicher oder Anstandspflicht

Anders als bei § 814 Fall 1 BGB glaubt der Leistende, zur Leistung tatsächlich verpflichtet zu sein. Beispiel: Unterhaltsleistung an Geschwister in der irrigen Annahme einer (moralischen) Unterhaltspflicht; Gewährung von Trinkgeld.

b.§ 815 BGB ist ausschließlich auf den § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB anwendbar. Keine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Fälle des Wegfalls des rechtlichen Grundes. Argument: In diesen Fällen besteht kein der Zweckverfehlungskondiktion vergleichbarer Schwebezustand. Der Schwebezustand besteht, weil die Parteien angesichts der verpflichtungsfeindlichen Gegenleistung nicht wissen, ob der Leistungserfolg eintreten wird. Zwei Tatbestände
Argument
  • In diesen Fällen besteht kein der Zweckverfehlungskondiktion vergleichbarer Schwebezustand. Der Schwebezustand besteht, weil die Parteien angesichts der verpflichtungsfeindlichen Gegenleistung nicht wissen, ob der Leistungserfolg eintreten wird. Zwei Tatbestände
aa.Ausschluss der Leistungskondiktion bei positiver Kenntnis des Leistenden, dass der verpflichtungs- oder vollstreckungsfeindliche Leistungserfolg anfänglich unmöglich war, entspricht § 814 Fall 1 BGB.
bb.Ausschluss der Leistungskondiktion auch bei treuwidriger Vereitelung des Leistungserfolges durch den Leistenden (entspricht § 162 BGB). Dafür ist Absicht des Leistenden nicht erforderlich; vielmehr genügt es, wenn der Leistende eine Handlung vornimmt, die bewußtermaßen geeignet ist, den Eintritt der Leistungserfolges zu verhindern. Beispiel: Vereitelung der heilenden Vollziehung eines formnichtigen Geschäftes; Rückforderung der Brautgeschenke durch den Bräutigam, wenn der die Eheschließung treuwidrig vereitelt hat.
c.Nach § 817 Satz 2 BGB ist die Kondiktion einer Leistung ausgeschlossen, deren Annahme durch den Empfänger gesetzes- oder sittenwidrig war, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. § 817 Satz 2 BGB soll verhindern, dass staatlicher Rechtsschutz für die Durchsetzung missbilligter Geschäfte in Anspruch genommen werden soll.
aa.Entgegen der systematischen Stellung gilt § 817 Satz 2 BGB für alle Leistungskondiktionen. Grund: Sonst wäre § 817 Satz 2 BGB weitgehend bedeutungslos, da § 817 Satz 1 BGB selbst praktisch bedeutungslos ist: Bei einem beiderseitigen Gesetzes- oder Sittenverstoß ist in der Regel schon das Kausalgeschäft nichtig mit der Folge, dass die Rückabwicklung nicht über § 817 Satz 1 BGB erfolgen muss, sondern über § 812 BGB erfolgen kann. § 817 Satz 1 BGB daher nur idF des §§ 814, 815 BGB oder im Spezialfall § 331 StGB.
bb.Entgegen den Wortlaut der Vorschrift „gleichfalls“, gilt § 817 Satz 2 BGB auch bei nur einseitigem Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistenden. Grund: Weil ansonsten eine ungerechtfertigte Bevorzugung des unredlichen Empfängers einträte: Würde § 817 Satz 2 BGB einen beiderseitigen Gesetzes- oder Sittenverstoß verlangen, so wäre der redliche Empfänger dem Kondiktionsanspruch ausgesetzt, während der unrechtliche Empfänger aufgrund seiner Bösgläubigkeit von § 817 Satz 2 BGB geschützt würde.
PGilt § 817 Satz 2 BGB auch für Herausgabeansprüche außerhalb des Bereicherungsrechts?h.L.
Erläuterung

Nach der Rspr. nein, weil § 817 Satz 2 BGB eine bereicherungsrechtliche Ausnahmevorschrift mit Spezialcharakter sei: „§ 817 Satz 2 BGB ist nicht analogiefähig: Die Norm ist im zivilrecht ein Fremdkörper und darf daher nicht ausgedehnt werden“.

Nach hL soll § 817 Satz 2 BGB jedenfalls analog auf die Ansprüche aus §§ 985, 987 ff. BGB anwendbar sein. Argument: Sonst ergibt sich das widersprüchliche Ergebnis, dass bei schwerstem Sittenverstoß (Doppelnichtigkeit nach § 138 BGB), zwar § 812 BGB durch § 817 Satz 2 BGB gesperrt wäre, nicht aber § 985 BGB. Außerdem ist die These vom Strafcharakter falsch, weil es bei beiderseitiger Sittenwidrigkeit sinnlos ist, den einen Täter zum Vorteil des anderen zu bestrafen. Richtig ist vielmehr, § 817 S. 2 BGB als allgemeine Rechtsschutzversagung aufzufassen, die alle Ansprüche ausschließt, zu deren Begründung sich der Gläubiger auf eigenes gesetzes- oder sittenwidriges Verhalten berufen muss.

Beispiel

M übereignet F ein Grundstück, um sie zur Erhebung der Scheidungsklage zu veranlassen. Nachdem die Ehe geschieden ist, verlangt M das Grundstück heraus, da Schenkung und Übereignung sittenwidrig waren: § 812 BGB ist gesperrt durch § 817 Satz 2 BGB; aber § 985 BGB geht glatt durch. Wäre nur die Schenkung sittenwidrig, so könnte M das Grundstück nicht herausverlangen.

cc.Erforderlich: Kenntnis vom Gesetz oder Sittenverstoß, weil sonst die Strafsanktion (Rspr.) oder die Rechtsschutzversagung (hL) nicht gerechtfertigt wäre. Dabei ist jedoch nicht positive Rechtskenntnis erforderlich; vielmehr genügt Kenntnis der den Gesetzes- oder Sittenverstoß begründenden Tatsachen. Leichtfertiges Verschließen vor richtiger Einsicht schadet ebenso, weil sonst ungerechtfertigte Bevorzugung des Skrupellosen. Dem gleichgestellt ist bei wucherähnlichen Tatbeständen leichtfertiges Handeln.h.L.
Definition
Erforderlich

Kenntnis vom Gesetz oder Sittenverstoß, weil sonst die Strafsanktion (Rspr.) oder die Rechtsschutzversagung (hL) nicht gerechtfertigt wäre. Dabei ist jedoch nicht positive Rechtskenntnis erforderlich; vielmehr genügt Kenntnis der den Gesetzes- oder Sittenverstoß begründenden Tatsachen. Leichtfertiges Verschließen vor richtiger Einsicht schadet ebenso, weil sonst ungerechtfertigte Bevorzugung des Skrupellosen. Dem gleichgestellt ist bei wucherähnlichen Tatbeständen leichtfertiges Handeln.

dd.Rückforderung bei LK ausgeschlossen. Zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse Korrektur:
(1)durch enge Auslegung des Leistungsgegenstandes; Grund: Weil sonst das unbillige Ergebnis zustande kommen kann, dass die Leistung nur teilweise rechtsgrundlose erbracht wurde, aber dennoch die Kondiktion der Leistung vollständig von § 817 Satz 2 BGB gesperrt wäre. Beispiel Wucherdarlehen: Bei strikter Anwendung des § 817 Satz 2 BGB führt die Sittenwidrigkeit der Zinsabrede dazu, dass der Darlehensnehmer weder Zinsen noch Kapital zurückzahlen muss („es wäre das beste Geschäft sich bewuchern zu lassen“). Korrektur durch Begrenzung des Leistungsgegenstandes: Geleistet ist nicht das Kapital, sondern die Kapitalnutzung auf Zeit mit der Folge, dass bei Sittenwidrigkeit der Zinsvereinbarung durch § 817 Satz 2 BGB nur die Rückforderung während der Laufzeit und die Zinsforderung ausgeschlossen wird, nicht aber die Rückforderung der Darlehensvaluta nach Fälligkeit.
(2)gem. § 242 BGB in Vorleistungsfällen, weil sonst sinnwidrig der gesetzeswidrige Zustand perpetuiert würde, str. Beispiele: Vorleistung durch Schwarzarbeiter in beiderseitiger Kenntnis des Verstoßes gegen das SchwArbG; Bordellkaufvertrag; Promotionshandel: Der Käufer verweigert sich dem Kaufpreisanspruch unter Berufung auf § 138 BGB und dem Kondiktionsanspruch (Rückgabe des Kaufobjekts) unter Berufung auf § 817 Satz 2 BGB.
(a)Gegen eine solche Korrektur spricht zwar, dass andernfalls das Verbotsgesetz seine abschreckende Wirkung verlieren könnte und dass ansonsten über den Bereicherungsausgleich gerade das Ergebnis herbeigeführt werden kann, das die Nichtigkeitsnorm verhindern will („Perpetuierung der Schwarzarbeit durch § 817 Satz 2 BGB“)
(b)BGH: Nichtanwendung auf den Anspruch des Vorleistenden im Wege teleologischer Reduktion in Vorleistungsfällen. Argument: Andernfalls unbilliges Ergebnis, dass der gleichfalls bösgläubige Empfänger der sittenwidrigen Vorleistung einseitig den Nutzen aus der Vertragsnichtigkeit ziehen kann. Außerdem besteht sonst Anreiz für skrupellose Auftraggeber, verbotswidrige Verträge zu schließen und anschließend die Vergütung zu verweigern.BGH
Definition
BGH

Nichtanwendung auf den Anspruch des Vorleistenden im Wege teleologischer Reduktion in Vorleistungsfällen. Argument: Andernfalls unbilliges Ergebnis, dass der gleichfalls bösgläubige Empfänger der sittenwidrigen Vorleistung einseitig den Nutzen aus der Vertragsnichtigkeit ziehen kann. Außerdem besteht sonst Anreiz für skrupellose Auftraggeber, verbotswidrige Verträge zu schließen und anschließend die Vergütung zu verweigern.

Argument
  • Andernfalls unbilliges Ergebnis, dass der gleichfalls bösgläubige Empfänger der sittenwidrigen Vorleistung einseitig den Nutzen aus der Vertragsnichtigkeit ziehen kann. Außerdem besteht sonst Anreiz für skrupellose Auftraggeber, verbotswidrige Verträge zu schließen und anschließend die Vergütung zu verweigern.
(3)wenn der Ausschluss der Kondiktion dem Schutzzweck der Nichtigkeitsnorm widerspricht. Grund: Weil sonst im Widerspruch zur Nichtigkeitsnorm der gesetzeswidrige Zustand auf Bereicherungsebene perpetuiert würde, weil über § 817 Satz 2 BGB die verbotene Vermögensverschiebung aufrecht erhalten bleibt. Beispiele: Geldzahlung für Ausbildungsstelle; Bordellpacht in Kenntnis des Verpächters von der Tätigkeit.
(4)Einschränkung bzgl. Rechtsnachfolger: Leistung iSv § 817 Satz 2 BGB bedeutet, dass der Vermögensvorteil endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen muss. Bedeutsam für Wucherdarlehen.
Definition
Einschränkung bzgl. Rechtsnachfolger

Leistung iSv § 817 Satz 2 BGB bedeutet, dass der Vermögensvorteil endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen muss. Bedeutsam für Wucherdarlehen.

5.Umfang: § 818 BGB
§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB (condictio ob causam finitiam)
1.etwas erlangt
2.durch Leistung
3.späterer Wegfall des Rechtsgrundes
1.Etwas erlangt
2.Durch Leistung
3.Zweckverfehlung
Erläuterung

Wenn der mit dem Inhalt des Rechtsgeschäftes bezweckte Erfolg endgültig nicht eingetreten ist. ACHTUNG: Anspruch entsteht erst, wenn Nichteintritt des Erfolges endgültig feststeht.

aa.Möglichkeiten der Zweckverfehlung (allgemein)
(1)Der mit der Leistung verfolgte Zweck kann Vertragsinhalt sein
(a)durch Vereinbarung eines vertraglichen Rücktrittrechts bei Zweckverfehlung,
(b)als Inhalt der Leistungspflicht mit der Folge, dass die Zweckverfehlung zur Unmöglichkeit führt,
(c)als Bedingung des Vertrags, so dass der Nichteintritt zur Unwirksamkeit des Vertrags führt,
(d)als Vereinbarung einer Eigenschaft mit der Folge, dass bei Nichterreichung des Vertragszwecks eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB möglich wäre.
(2)Denkbar ist auch, dass die Zweckerreichung Geschäftsgrundlage des Vertrags ist mit der Folge, dass bei einer Zweckverfehlung § 313 BGB eingreift.
(3)Schließlich ist zu prüfen, ob die Verfehlung eines Leistungszwecks zur condictio ob rem nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB berechtigt.
bb.„Erfolg“: Ermittlung durch Negativabgrenzung: Erfolg kann nicht die Erfüllung einer Verbindlichkeit sein, weil dafür die übrigen Fälle der Leistungskondiktion speziell sind und auch nicht die Erlangung der wirksam versprochenen Gegenleistung, denn bei deren Ausbleiben greifen die §§ 320 ff. BGB ein. Somit kommt nur ein Verhalten des Leistungsempfängers in Betracht, auf das der Leistende zwar keinen Anspruch hat, das aber zugleich den Charakter einer Gegenleistung hat, weil sonst die rigorose Rechtsfolge des § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB nicht gerechtfertigt wäre. Fallgruppen:
(1)In den Veranlassungsfällen bedient sich der Leistende der Leistung, um den Empfänger zu einer verpflichtungs- oder vollstreckungsfeindlichen Gegenleistung (rechtlich nicht einklagbar) zu veranlassen, dh der Erfolg ist die Veranlassung zu der Gegenleistung. Beispiele:
(a)Leistungen an den Ehepartner, um diesen zur Rückkehr in die eheliche Lebensgemeinschaft zu bewegen, wegen § 888 Abs. 2 ZPO.
(b)Leistungen in Erwartung einer Erbeinsetzung (verpflichtungsfeindlich nach § 2302 BGB) oder späteren Heirat. ACHTUNG: Soweit die Leistung in Arbeitsleistung besteht („fehlgeschlagene Vergütungserwartung“), löst die Rspr. über § 612 BGB und nimmt wegen der kurzen Verjährung des **** BGB eine stillschweigende Stundung an.
(c)Zahlung zur Verhinderung einer Strafanzeige.
(2)Vorleistungen sind Leistungen im Hinblick auf ein später abzuschließendes oder später wirksam werdendes Rechtsgeschäft zu dem Zweck, die Gegenleistung zu erhalten. Beispiele:
(a)Zahlung des Kaufpreises für ein Grundstück in der Erwartung mit der Grundbucheintragung werde die Formnichtigkeit des Kaufvertrags geheilt.
(b)Erfüllungsleistung an Minderjährigen in der Erwartung, der Erziehungsberechtigte werde das Geschäft genehmigen, damit die mangels Empfangszuständigkeit (§ 1626 BGB) des Minderjährigen ausgebliebene Erfüllungswirkung eintreten kann.
(3)Begründung eines Rechtsverhältnisses, zB Handschenkung.
PGilt § 812 Abs. 1 Satz 2 F. 2 BGB auch innerhalb bestehender Schuldverträge, wenn über den Primärzweck hinaus ein weiterer Zweck verfolgt wird?
Erläuterung

HL: Nein. Argument: Entstehungsgeschichte: § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB ist für die Verfehlung eines Primärzwecks, der sich der Verpflichtung entzieht, geschaffen worden. Bei Wegfall des Sekundärzwecks kann dieser je nach Intensität eingeordnet werden:

Argument
  • HistorieEntstehungsgeschichte: § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB ist für die Verfehlung eines Primärzwecks, der sich der Verpflichtung entzieht, geschaffen worden. Bei Wegfall des Sekundärzwecks kann dieser je nach Intensität eingeordnet werden:
(1)Vertragsinhalt durch synallagmatische, kausale, konditionale Verknüpfung der Erfolgserwartung mit der Gegenleistung (in Form einer Bedingung) oder Rücktrittsgrund
(2)Geschäftsgrundlage, Abgrenzung zur Erfolgserwartung: Hat der Leistungsempfänger die besondere Zweckbestimmung als verbindlich anerkannt, greift § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB ein; hätte er sie nur redlicherweise anerkennen müssen, so greift § 313 BGB ein.
Definition
Geschäftsgrundlage, Abgrenzung zur Erfolgserwartung

Hat der Leistungsempfänger die besondere Zweckbestimmung als verbindlich anerkannt, greift § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB ein; hätte er sie nur redlicherweise anerkennen müssen, so greift § 313 BGB ein.

(3)unbeachtliches Motiv
Definition
Rspr./TdL

Ja, sog. eingegliederte (= angestaffelte) Zweckabrede. Je nach Intensität kann der Zweck aber auch anders eigeordnet werden, s.o. Argument:

Erläuterung

Rspr./TdL: Ja, sog. eingegliederte (= angestaffelte) Zweckabrede. Je nach Intensität kann der Zweck aber auch anders eigeordnet werden, s.o. Argument:

(1)Kraft Privatautonomie obliegt es den Parteien, den Behaltensgrund für die Bereicherung festzulegen. Beispiel: Verkauf einer Wiese bei Verdun zur Errichtung eines fortifikatorischen Werks gegen den Erbfeind. Staat baut Kindergarten.
(2)§ 313 BGB ist subsidiär, im übrigen kann es bereits tatbestandlich nicht zu einer Konkurrenz kommen, weil Geschäftsgrundlage nur sein kann, was die Parteien nicht zum Gegenstand ihres Vertrags gemacht haben.
(3)§ 313 BGB ersetzt fehlende Zweckabreden nach Treu und Glauben, soll aber nicht vorhandene Zweckabreden aushebeln.
cc.„Rechtsgeschäft“
Erläuterung

Nicht Erfüllungsgeschäft, weil dieses als sachenrechtlicher Minimalkonsens zuwendungszweckfrei sein muss, und auch nicht das Kausalgeschäft, weil sonst ein Leistungsstörungsfall vorläge infolge Primärzweckverfehlung. Hier ist besondere zweiseitige Zweckvereinbarung nötig. Diese stellt meist zugleich den Rechtsgrund zum Behaltendürfen dar. Prüfung daher bei der Leistungszweckbestimmung, weil sie in der Regel mit dieser zusammenfällt und diese daher enthält.

§ 813 BGB (Sonderfall der concitio indebeti)
Erläuterung

§ 813 BGB ergänzt die Regelung des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, indem sie den Fall der Leistung auf eine mit dauernder Einrede behafteten Verbindlichkeit gleichstellt mit dem Fall, dass die Verbindlichkeit überhaupt nicht besteht. Dh der undurchsetzbare Anspruch wird dem Nichtanspruch gleichgestellt mit der Folge, dass nach § 813 Abs. 1 BGB auch derjenige kondizieren kann, der auf einen Anspruch leistet, der mit einer dauernden Einrede behaftet ist.

0.Anwendbarkeit
Erläuterung

§ 813 Abs. 1 BGB gilt nur für den ersten Leistungszweck (zur Erfüllung einer Verbindlichkeit).

1.Etwas erlangt
2.Durch Leistung (zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit)
3.Auf einredebehaftete Forderung
Erläuterung

§ 813 Abs. 1 BGB erfasst keine rechtsvernichtenden Einwendungen. Liegt eine Einwendung vor, so beseitigt diese bereits den Rechtsgrund iSv § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB mit der Folge, dass § 813 Abs. 1 BGB nur noch dort sinnvoll anwendbar ist, wo der Forderung eine Einrede im technischen Sinne entgegensteht (rechtshemmende Einwendung). § 813 Abs. 1 BGB erfasst keine Gestaltungsrechte. § 813 Abs. 1 BGB betrifft nur Einrede im technischen Sinne, nicht aber Gestaltungsrechte, dh der Schuldner kann nicht nach § 813 Abs. 1 BGB kondizieren, weil er sich durch Aufrechnung hätte befreien können oder weil er einen Anfechtungsgrund gehabt hätte. Denn das Gestaltungsrecht ist keine Einrede; vielmehr muss der Schuldner das Gestaltungsrecht ausüben („ich rechne auf“) und kann dann nach § 812 Abs. 1 BGB kondizieren. UMGEKEHRTER FALL: Hat der Schuldner das Gestaltungsrecht ungeschickterweise ausgeübt, zB indem er gegen die einredebehaftete Forderung mit einer eigenen, „guten“ Forderung aufgerechnet hat, so kann er über § 813 Abs. 1 BGB die Rückgängigmachung des Gestaltungsrechts verlangen, also zB die Wiederherstellung seiner durch die Aufrechnung getilgten eigenen Forderung; denn die Leistung besteht hier in der Ausübung des Gestaltungsrechts. § 813 Abs. 1 BGB erfasst nur dauernde (= peremptorische) Einreden, wie zB §§ 821, 853, 1973, 1990 BGB. Nicht unter § 813 Abs. 1 BGB fallen dagegen bloß vorübergehende (=dilatorische) Einreden, wie zB §§ 273, 320, 770 Abs. 2 BGB sowie kraft ausdrücklicher Anordnung in § 813 Abs. 1 Satz 2 BGB die Verjährungseinrede.

4.Kein Ausschluss
§ 817 S. 1 BGB (condicito ob turpem vel iniustam causam)
Erläuterung

§ 817 S. 1 BGB ist Sonderfall der allgemeinen Leistungskondiktion, wobei kondiktionsauslösend im Gegensatz zu den anderen Fällen der Leistungskondiktion nicht die Verfehlung des Leistungszwecks ist, sondern dessen rechtliche oder sittliche Missbilligung. Die praktische Bedeutung ist gering, weil bei rechtlicher oder sittlicher Missbilligung in der Regel schon die §§ 134, 138 BGB zur Nichtigkeit des Kausalverhältnisses führen und damit die allgemeine Leistungskondiktion des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB möglich wird. Eine Bedeutung verbleibt § 817 S. 1 BGB dort, wo der Anspruch aus § 812 BGB ausgeschlossen ist gem. §§ 814 oder 815 BGB bzw. wo trotz Gesetzesverstoßes das Kausalverhältnis intakt bleibt, so zB angenommen bei § 331 StGB, wo nur die Annahme des Vorteils unter Strafe gestellt wird, nicht aber der Schenkungsvertrag als solcher.

0.Anwendbarkeit: Grundsätzlich enthält § 817 Satz 1 BGB einen nach seinen Voraussetzungen selbständig geregelten Bereicherungstatbestand. Wegen des unterschiedlichen kondiktionsauslösenden Moments ist § 817 Satz 1 BGB auch neben § 812 BGB anwendbar. § 817 Satz 1 BGB gilt nach Wortlaut für alle Leistungszwecke.
Definition
Anwendbarkeit

Grundsätzlich enthält § 817 Satz 1 BGB einen nach seinen Voraussetzungen selbständig geregelten Bereicherungstatbestand. Wegen des unterschiedlichen kondiktionsauslösenden Moments ist § 817 Satz 1 BGB auch neben § 812 BGB anwendbar. § 817 Satz 1 BGB gilt nach Wortlaut für alle Leistungszwecke.

1.Etwas erlangt
2.Durch Leistung
3.Gesetzes- oder Sittenverstoß des Empfängers gerade durch Annahme der Leistung: Kondiktionsauslösend bei § 817 Satz 1 BGB ist im Gegensatz zur allgemeinen Leistungskondiktion nicht die Verfehlung des Leistungszwecks, sondern dessen rechtlich oder sittliche Missbilligung. Statt der Verfehlung des Leistungszwecks ist daher erforderlich, dass der Empfänger gerade durch die Annahme der Leistung gegen Gesetz oder gute Sitten verstößt. Entscheidend ist daher nur die Missbilligung der Annahme unabhängig von der Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit des Kausal- oder Erfüllungsgeschäfts. Beispiel: Übersendung einer Kiste Wein an den Amtsarzt als Dank für eine pflichtgemäße Krankschreibung.
4.Subjektives Merkmal (str.)
a.RG: Ja. Argument, § 817 Satz 1 BGB hat Strafcharakter, der andernfalls nicht gerechtfertigt sei. Daher muss der Empfänger auch deliktsfähig sein, weil eine Bestrafung für den Empfang der Leistung sonst nicht angemessen sei.
b.HL: objektiver Verstoß des Empfängers reicht. Denn § 817 Satz 1 BGB bezweckt nicht Strafe, sondern Wiederherstellung der materiell richtigen Güterzuordnung.
5.Kein Ausschluss, § 817 Satz 2 BGB
Erläuterung

§§ 814 und 815 BGB gelten für § 817 Satz 1 BGB nicht, denn das dort vorausgesetzte kondiktionsauslösende Moment (Leistungszweckverfehlung) passt nicht zu § 817 Satz 1 BGB, wo das kondiktionsauslösende Moment in der rechtlichen oder sittlichen Missbilligung des erreichten Leistungszwecks besteht. Vielmehr wird die Leistungskondiktion nach § 817 Satz 1 BGB nur ausgeschlossen durch § 817 Satz 2 BGB.

Nichtleistungskondiktionen
Spezielle Nichtleistungskondktionen
Erläuterung

Gehen den allgemeinen immer vor und sind stets anwendbar.

Erläuterung

§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den nichtberechtigt Verfügenden

1.Anwendbarkeith.M.
Definition
Auch neben den §§ 987 ff. BGB

Denkbar ist, dass der § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Regeln der EBV verdrängt wird. Aber § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach ganz hM auch im EBV anwendbar. Argumente: § 993 Abs. 1 aE BGB schließt nur Nutzungen und Schadensersatz aus; § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB geht hingegen auf Wertersatz oder Erlösherausgabe. Außerdem wollen die §§ 987 ff. BGB nur den gutgläubigen Besitzer privilegieren, ihm aber nicht endgültig den Wert der Sache zuwenden.

Erläuterung

Auch neben den §§ 987 ff. BGB: Denkbar ist, dass der § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Regeln der EBV verdrängt wird. Aber § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach ganz hM auch im EBV anwendbar. Argumente: § 993 Abs. 1 aE BGB schließt nur Nutzungen und Schadensersatz aus; § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB geht hingegen auf Wertersatz oder Erlösherausgabe. Außerdem wollen die §§ 987 ff. BGB nur den gutgläubigen Besitzer privilegieren, ihm aber nicht endgültig den Wert der Sache zuwenden.

Argument
  • § 993 Abs. 1 aE BGB schließt nur Nutzungen und Schadensersatz aus; § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB geht hingegen auf Wertersatz oder Erlösherausgabe. Außerdem wollen die §§ 987 ff. BGB nur den gutgläubigen Besitzer privilegieren, ihm aber nicht endgültig den Wert der Sache zuwenden.
2.Verfügung über fremdes Recht im eigenen Namen (Nichtberechtigung)
Erläuterung

Nichtberechtigter: ist, wer weder Rechtsinhaber ist noch kraft Rechtsgeschäfts, zB § 185 Abs. 1 BGB, oder Gesetzes zur Einwirkung auf das fremde Recht ermächtigt ist.

3.Entgeltliche Verfügung
a.Verfügung
Erläuterung

Aufhebung, Übertragung, Belastung, inhaltliche Veränderung oder Bestellung eines Rechts (= Rechtsgeschäft, durch das unmittelbar auf ein Recht eingewirkt wird oder werden soll). Wirksamkeit der Verfügung für den Begriff der Verfügung nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus § 185 Abs. 2 BGB, wonach auch eine unwirksame Verfügung immerhin eine Verfügung ist (Wortlaut: „Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt ...“). Daher ist entscheidend, dass durch die Verfügung auf ein bestehendes Recht eingewirkt werden soll.

b.Entgeltlichkeit
Erläuterung

Über den Wortlaut des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB hinaus ist die Entgeltlichkeit der Verfügung erforderlich, denn bei unentgeltlicher Verfügung zugunsten eines anderen greift § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB ein.

4.Wirksamkeit gegenüber Berechtigten, §§ 932 ff. BGB; § 892 BGB oder § 185 Abs. 2 BGB: Wenn die Verfügung des Nichtberechtigten kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäfts gegen den Berechtigten wirkt:
a.Wirksamkeit kraft Gesetzes tritt ein zB in den Fällen der §§ 932 ff, 892, 1207 f., 2366 BGB, 366 HGB.
b.Scheitert der gutgläubige Erwerb, zB an § 935 BGB, so kann sich der Berechtigte den Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB durch (konkludente) Genehmigung der Verfügung nach § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB verschaffen: „Aber der Berechtigte könnte die zunächst unwirksame Verfügung gem. §§ 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1, 184 BGB genehmigen mit der Folge, dass diese rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme wirksam wird.“ Trotz der ex-tunc-Wirkung der Genehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB wird der Verfügende nicht etwa rückwirkend zum Berechtigten. Denn die Rückwirkung der Genehmigung bezieht sich lediglich auf die Rechtsfolgen, also die Wirksamkeit der Verfügung, nicht aber auf deren Tatbestand, so dass es dabei bleibt, dass der Verfügende im Augenblick der Verfügung Nichtberechtigter war. Die Genehmigung iSv §§ 185 Abs. 2 Satz 1, 184 BGB ist selbst eine Verfügung, so dass zu ihrer Wirksamkeit Verfügungsmacht erforderlich ist.
aa.Fraglich ist, wann die Verfügungsmacht des Genehmigenden vorliegen muss
(1)Grundsätzlich muss die Verfügung im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vorliegen, weil § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht auf seine eigenen Voraussetzungen zurückwirken kann und andernfalls ein Eingriff in das Recht des gegenwärtig Berechtigten möglich wäre.
(2)Ausnahmsweise genügt es jedoch im Falle des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Genehmigende im Augenblick der nichtberechtigten Drittverfügung Verfügungsmacht hatte. Denn § 985 BGB ist schuldrechtliche Fortsetzung der verlorenen Vindikation, so dass es keinen Unterschied machen darf, ob der Vindikationsanspruch durch Untergang der Sache oder durch Verarbeitung usw. verloren geht.
bb.Die Rspr. nimmt eine solche konkludente Genehmigung mit Erhebung der uneingeschränkten Klage auf Erlösherausgabe an. Das Risiko, infolge Genehmigung bei Nichtrealisierbarkeit des Vindikationsersatzanspruchs nicht mehr auf die Vindikation zurückgreifen zu können, ist nach hM durch Klageerhebung auf Erlösherausgabe Zug um Zug gegen Genehmigung zu vermeiden. Bedenken: Nach § XXX ZPO kann zwar auf eine künftig fällig werdende Leistung geklagt werden, nicht aber auf einen künftigen Anspruch: unzulässige Klage aus noch nicht bestehendem Anspruch.h.M.
5.Herausgabe des Erlangtenh.M.
Erläuterung

An sich erlangt der Nichtberechtigte nur die Befreiung von einer Verbindlichkeit, so zB von der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit seinem Abnehmer (sog. atomisierende Betrachtungsweise). Da diese Befreiung in natura nicht herauszugeben ist, wäre nach § 818 Abs. 2 BGB stets der Wert zu ersetzen.Richtig ist jedoch, mit der ganz hM den erzielten Erlös als das erlangte Etwas zu betrachten. Argumente: Andernfalls wäre § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB bedeutungslos, weil auch bei unentgeltlichen Verfügungen stets die Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem Kausalgeschäft erlangt ist und eine Sonderregelung für den unentgeltlichen Erwerb somit überflüssig wäre. Ferner ist § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB die schuldrechtliche Fortsetzung der verlorenen Vindikation; daher muss der Verfügende das herausgeben, was in seinem Vermögen an die Stelle des verlorenen Gegenstandes getreten ist. Fraglich ist, ob auch der Mehrerlös herausgegeben werden muss, wenn er den objektiven Wert übersteigt

a.Nach einem TdL (Theorie der Werthaftung) soll der Umfang der Herausgabepflicht auf den objektiven Wert der Sache beschränkt sein. Argumente:
aa.§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Spezialfall der allgemeinen Eingriffskondiktion, die aus § 818 Abs. 2 BGB ersichtlich ebenfalls nur auf Wertherausgabe gerichtet sein kann.
bb.Widerspruch zur gesetzlichen Haftungsstufenleiter bei Eingriffen in fremde Rechte. Das Gesetz gewährt Gewinnherausgabe nur bei vorsätzlichem Eingriff in den fremden Rechtskreis (§§ 687 Abs. 2, 678 BGB). Schon bei fahrlässigen Eingriffen in fremde Rechte ist der Rechtsinhaber nach §§ 823, 252 BGB auf den entgangenen Gewinn beschränkt. Daher muss erst recht bei Anspruchsgrundlagen, die wie § 816 BGB überhaupt kein Verschulden voraussetzen, der Anspruch beschränkt sein auf den objektiven Wert.
b.Richtig ist mit der hM davon auszugehen, dass nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB der volle Veräußerungserlös einschließlich eines eventuellen Gewinns herauszugeben ist. Argumente:h.M.
aa.§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die schuldrechtliche Fortsetzung der verlorenen Vindikation; daher ist alles herauszugeben, was im Vermögen an die Stelle der veräußerten Gegenstandes getreten ist.
bb.Trägt der Berechtigte das Risiko einer Unterwertveräußerung, so muss er auch in den Genuss einer Überwertveräußerung kommen.
cc.Wortlaut ordnet die Herausgabe schlechthin an.
Definition
Probleme

Sie liegen auf der Rechtsfolgeseite des Anspruchs:

Erläuterung

Probleme: Sie liegen auf der Rechtsfolgeseite des Anspruchs:

1.Was ist erlangt (Problem der atomisierenden Betrachtungsweise)?
2.Umfasst der Herausgabeanspruch auch den erzielten Gewinn?
3.Fraglich Abzug des an den Vordermann gezahlten Erwerbspreises als entreichernder Nachteil iSv § 818 Abs. 3 Fall 2 BGBh.M.
Erläuterung

Dies ist nach ganz hM abzulehnen. Argumente:

a.§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die schuldrechtliche Fortsetzung der verlorenen Vindikation; daher kann der Veräußerer dem Berechtigten keinen Einwand entgegenhalten, den er auch der Vindikation nicht entgegenhalten hätte können.
b.Die Zahlung an den Vordermann ist kein Folgenachteil im Vertrauen auf das Behaltendürfen, sondern schon vorher erfolgt.
c.Nach der Risikoverteilung des XXX BGB obliegt es dem Veräußerer, sich mit einem Vordermann in Verbindung zu setzen.
4.Fraglich Abzug von Verwendungen auf den Verfügungsgegenstand iSv § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB
Erläuterung

Wie können werterhöhende Verwendungen auf die Sache gegenüber dem Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend gemacht werden?

a.Denkbar ist, dem Nichtberechtigen wegen der Verwendungen einen Gegenanspruch analog §§ 994 ff. BGB zu gewähren, mit dem er gegen den Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB aufrechnen kann. Argument: § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die schuldrechtliche Fortsetzung der verlorenen Vindikation; daher muss eine Verteidigung gegen den Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB durch EBV-Ansprüche möglich sein.
Argument
b.Richtig ist, mit der hM die werterhöhenden Aufwendungen als Abzugsposten iSv § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB im Wege der Nachteilsausgleichung zu berücksichtigen. Dabei ist jedoch die Wertung des EBV zu beachten, dh abzugsfähig iRd § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB sind nur solche Aufwendungen, die auch iRd §§ 994 ff. BGB Verwendungsersatzansprüche begründet hätten.h.M.
Erläuterung

Goldene Regel: § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die schuldrechtliche Fortsetzung der verlorenen Vindikation. Daher gilt ... nicht, da dieser Aspekt auch gegenüber dem Anspruch aus § 985 BGB nicht zu berücksichtigen wäre.

1.Unentgeltliche Verfügung
2.Eines Nichtberechtigten
3.Wirksam gegenüber dem Berechtigten
1.Leistung
2.An einen Nichtberechtigten
3.Wirksam gegenüber dem Berechtigten
Erläuterung

Häufigster Anwendungsfall: wirksame Leistung an den Altgläubiger nach § 407 BGB.

Erläuterung

Kondiktionsanspruch gegen den Empfänger scheidet wegen Entreicherung aus.

Allgemeine Nichtleistungskondiktionen
Erläuterung

Grundsätzlich nur bei Nichteingreifen der LK oder speziellen NLK.

§ 812 Abs. 1 1 Alt. 2 BGB (allgemeine Eingriffskondiktion)
0.Anwendbarkeit
Erläuterung

Allgemeine Eingriffskondiktion ist streng subsidiär ggü allen anderen Tatbeständen der Eingriffskondiktion.

a.§§ 816 und 822 BGB gehen als Spezialtatbestände der allgemeinen Eingriffskondiktion vor.
b.§§ 987 ff. BGB sind gem. § 993 Abs. 1 aE BGB abschließend hinsichtlich Schadensersatz und Nutzungen. ABER § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB auf Ersatz des Wertes der nicht mehr vorhandenen Sache bleibt anwendbar, weil dies keine Nutzung iSv §§ 987, 100 BGB ist, denn diese setzt den Erhalt der Muttersache voraus.
c.Nach Auffassung des RG soll § 861 BGB den Eingriffserwerb des Besitzers speziell regeln, weil sonst durch §§ 812, XXX BGB Umgehung der kurzen Ausschlussfrist des § 864 BGB drohe. Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen, denn § 812 BGB als petitorischer Anspruch kann ebenso wenig wie § 985 BGB von einem possessorischen Anspruch verdrängt werden.
d.Beim gesetzlichen Eigentumserwerb nach §§ 946 ff. BGB ist § 951 BGB zu beachten, der einen Rechtsgrundverweis auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB enthält unter gleichzeitiger Klarstellung, dass die §§ 946 ff. BGB keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen darstellen und dass für den Vindikationsverlust nur Wertersatz in Geld zu leisten ist.
1.Etwas erlangt
2.In sonstiger Weise
Erläuterung

Erwerb nicht durch Leistung, sondern durch Eingriff in den Zuweisungsgehalt einer fremden Rechtsposition, d.h. das Erlangte darf insbesondere nicht Gegenstand einer vorrangigen Leistungsbeziehung gewesen sein (Subsidiaritätsprinzip). Die Behauptung, ein Erwerb in sonstiger Weise setze stets voraus, dass der Erwerb nicht durch Leistung erfolgt sei, ist logisch zwingend nur in Zweipersonenverhältnissen, weil nur dort der Leistungserwerb durch eine Partei den Eingriffserwerb ausschließt. Dagegen können im Dreipersonenverhältnis eine Leistung (an eine Person) und ein Eingriff in das Recht (einer anderen Person) durchaus zusammentreffen. Beispiel: Dass A dem C den Gegenstand nicht geleistet hat, bedeutet nicht automatisch, dass er den Gegenstand nicht dem B geleistet hat.

Subsidiaritätsprinzip gilt auch in Mehrpersonenverhältnissen, weil dieses Prinzip Ausdruck der grundsätzlich zutreffenden Wertung ist, dass der Bereicherungsausgleich im Rahmen der jeweiligen Leistungsverhältnisse stattzufinden hat.

Kommt es für das Eingreifen des Subsidiaritätsprinzips auf den Verlust oder den Erwerb durch Leistung an?

a.Abzustellen, ob Weggabe des Bereicherungsgläubigers durch Leistung, gleich an wen [früher hM].früher hM, h.M.
b.Zu fragen, ob Bereicherungsschuldner durch Leistung eines Dritten erworben hat, gleich von wem [hM]. Beispiel: U kauft bei H Baumaterial unter EV und baut diese in das Grundstück des E ein. U fällt in Insolvenz, H verlangt Zahlung von E: Hier wurde das Eigentum am Material dem E von U geleistet, nicht aber von H.h.M.
b.ACHTUNG: Anders im Jungbullenfall: K kauft bei D einen Jungbullen, den dieser bei E gestohlen hatte, und verarbeitet ihn zu Ochsenschwanzsuppe. Hier hat D dem K wegen § 935 BGB nur den Besitz geleistet; daher haftet K dem E über §§ 951, 812 BGB wegen des Eigentumsverlustes.h.M.
Definition
ACHTUNG

Anders im Jungbullenfall: K kauft bei D einen Jungbullen, den dieser bei E gestohlen hatte, und verarbeitet ihn zu Ochsenschwanzsuppe. Hier hat D dem K wegen § 935 BGB nur den Besitz geleistet; daher haftet K dem E über §§ 951, 812 BGB wegen des Eigentumsverlustes.

Erläuterung

Welche Argumente führte die früher hM dafür an, die Eingriffskondiktion nach dem Vorrangprinzip auszuschließen, wenn der Bereicherungsgläubiger durch Leistung weggegeben hat?

a.§ 935 BGB zeigt den allgemeinen Grundsatz, dass dem Entreicherten die Eingriffskondiktion in Fortsetzung des sachenrechtlichen Rechtsgüterschutzes nut zustehe, wenn er nicht freiwillig weggegeben hat.
b.Im übrigen muss der Bereicherungsgläubiger bei freiwilliger Weggabe des Gegenstandes das Missbrauchsrisiko tragen („Du musst deinen guten Glauben suchen, wo du ihn gelassen hast“).h.M.
Erläuterung

Warum schließt die hM die Eingriffskondiktion aus, wenn der Bereicherte durch Leistung erworben hat?

a.Zweck der Subsidiaritätsregel ist, den Empfänger einer Leistung vor Ansprüchen Dritter zu sichern. Daher kann es nicht darauf ankommen, ob der Dritte geleistet hat oder nicht; entscheidend muss vielmehr die Situation des Empfängers sein.
b.§§ 812 ff. BGB sind Bereicherungsrecht, nicht Entreicherungsrecht.
Erläuterung

Im Ergebnis besteht Einigkeit, dass das Subsidiaritätsprinzip kein starres Schema ist, sondern vielmehr unter Berücksichtigung der konkurrierenden Interessen (Bestandsschutzinteresse auf Seiten des Bereicherungsgläubigers einerseits, Verkehrsschutzinteressen auf Seiten des Erwerbers) in Einzelfall zu korrigieren ist. Das Subsidiaritätsprinzip ist zu korrigieren mit der Folge, dass die Eingriffskondiktion des rechtsverlierenden Teils möglich wird, wenn sein Bestandsschutzinteresse unter Berücksichtigung gesetzlicher Wertungsmodelle ausnahmsweise Vorrang genießt vor dem Verkehrsschutzinteresse des Empfängers. Die Korrektur ist dort anerkannt, wo der gesetzliche Eigentumserwerb ein Erwerbshindernis beseitigt, das einem rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb entgegengestanden hätte. Der gesetzliche Erwerb kann nicht kondiktionsfester sein als der rechtsgeschäftliche Erwerb. Daher ist eine Eingriffskondiktion trotz vorrangiger Leistung möglich in folgenden Fallgruppen:

a.Analog § 935 BGB, wenn der dem Empfänger geleistete Vorteil dem Anspruchsteller abhanden gekommen ist. Beispiel: Einbau von gestohlenem Material durch einen Dritten. Hier hätte der Empfänger wegen § 935 BGB auch nicht gutgläubig erwerben können.
b.Analog §§ 932 Abs. 2 BGB, 366 HGB, wenn der Empfänger bösgläubig war in Ansehung der Berechtigung des Leistenden zur Leistungserbringung, denn auch hier hätte der Empfänger infolge Bösgläubigkeit nicht gutgläubig erwerben können.
c.Analog §§ 816 Abs. 1 Satz 2, 822 BGB bei unentgeltlichem Vorteilserwerb. Beispiel: Unentgeltlicher Einbau fremden Materials.
Erläuterung

In welchem Sonderfall ist die Eingriffskondiktion unter Korrektur des Subsidiaritätsprinzips ebenfalls anerkannt?

Analog §§ 987, 990 BGB bei Nutzung eines Gegenstandes durch einen bösgläubigen Nichtbesitzer. Es ist Ausdruck der §§ 987 ff. BGB, dass der Nutzer der Sache die Nutzungen herauszugeben hat; daher darf der Nutzungsherausgabeanspruch aus Eingriffskondiktion nicht mit dem formalen Argument ausgeschlossen sein, der Nutzer sei nicht Besitzer gewesen, vielmehr sei die Nutzung geleistet worden.

Im Rahmen des Jungbullenfalles bedarf es keiner Korrektur des Subsidiaritätsprinzips, denn K hat sich durch Selbstverarbeitung das Eigentum verschafft und daher in das Eigentumsrecht des E eingegriffen. Eine vorrangige Leistung des D liegt nur in Ansehung des Besitzes vor.

3.Auf Kosten des anderen (= des Anspruchstellers)
Erläuterung

Merkmal dient der Bestimmung der Person des Bereicherungsgläubigers, auf dessen Kosten der Eingriff erfolgte. Einer Vermögensminderung bedarf es nicht. Allgemein bedeutet das Merkmal „auf dessen Kosten“, dass dem Vermögensvorteil des Bereicherten unmittelbar ein Vermögensnachteil des Entreicherten gegenübersteht. Anspruchsinhaber kann nur der sein, der selbst unmittelbar einen Vermögensnachteil erlitten hat. Für die Leistungskondiktion hat das Merkmal keine Bedeutung, da bei der Leistungskondiktion nur innerhalb der Leistungsbeziehungen rückabgewickelt wird. Gläubiger der Leistungskondiktion ist stets der Leistende. Im Rahmen der Nichtleistungskondiktion ist ein Bereicherungsanspruch nur gegeben, wenn derselbe Vorgang die Be- und Entreicherung bewirkt hat. Bei der Leistungskondiktion wird die Funktion (Festlegung der Bereicherungsparteien) durch den zweigliedrigen Leistungsbegriff erfüllt, der gleichzeitig die Parteien des Leistungsverhältnisses festlegt.

Ist das Merkmal dahin zu verstehen, dass der Bereicherung des Kondiktionsschuldners stets eine unmittelbare Entreicherung des Gläubigers gegenüberstehen muss?

4.Ohne Rechtsgrund
5.Rechtsfolge
Erläuterung

Geltung des § 818 Abs. 3 BGB für die Eingriffskondiktion

a.Wegen der Rechtsgüterschutzfunktion der Eingriffskondiktion kann es nicht auf die Aufwendungsersparnis ankommen. Dh der Eingriffskondiktionsschuldner kann sich nicht aus § 818 Abs. 3 Fall 1 BGB berufen mit dem Argument, er hätte sich bei Kenntnis der Sachlage ohne den Eingriff beholfen.
b.Im übrigen hat die Eingriffskondiktion auch Vindikationsersatzfunktion, so dass sich bei Eingriffskondiktion auf Herausgabe der Sache der Bereicherungsschuldner in Ansehung des an den Vordermann gezahlten Erwerbspreises nicht auf § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB (Saldotheorie) berufen kann. Denn diese Berufung wäre ihm auch gegenüber der Vindikation verwehrt gewesen.
§ 812 Abs. 1 1 Alt. 2 BGB (Verwendungskondiktion)
Erläuterung

Greift ein, wenn eine Aufwendung in Bezug auf fremde Sachen erbracht wird. Beispiel: Hausmeister beheizt fremdes Haus mit eigenen Kohlen. Malermeister streicht versehentlich das falsche Haus.

1.GoA?
Erläuterung

IdR fehlt es am Fremdgeschäftsführungswillen, weil die Verwendung auf eine fremde Sache in der Regel aufgrund eines Schuldverhältnisses erfolgt. „Malermeister will Verbindlichkeit aus dem Werkvertrag erfüllen“.

2.EBV?
Definition
Die §§ 994 ff. BGB sind speziell. Argument

Die Verwendungskondiktion darf nicht die gesetzlichen Differenzierungen zwischen Gut- und Bösgläubigkeit, notwendigen und nützlichen Verwendungen, usw. unterlaufen; iü Wortlaut des § 996 BGB: „nur“.

Erläuterung

Die §§ 994 ff. BGB sind speziell. Argument: Die Verwendungskondiktion darf nicht die gesetzlichen Differenzierungen zwischen Gut- und Bösgläubigkeit, notwendigen und nützlichen Verwendungen, usw. unterlaufen; iü Wortlaut des § 996 BGB: „nur“.

Argument
  • WortlautDie Verwendungskondiktion darf nicht die gesetzlichen Differenzierungen zwischen Gut- und Bösgläubigkeit, notwendigen und nützlichen Verwendungen, usw. unterlaufen; iü Wortlaut des § 996 BGB: „nur“.
3.Was ist „erlangt“?
Erläuterung

Denkbar ist mit einem TdL zu trennen zwischen dem Rechtsvorteil aus den §§ 946 ff. BGB hinsichtlich des Materials (mit der Folge §§ 951, 812 BGB) und dem Rechtsvorteil aus der Arbeitsleistung (mit Folge § 812 BGB). Besser ist es, in diesem Fall nur einen einheitlichen Anspruch zu gewähren; daher ist erlangtes Etwas die Wertsteigerung am Grundstück durch Arbeit und Material.

4.„auf Kosten“ des Verwenden?
Erläuterung

Die Lehre vom Zuweisungsgehalt passt nicht auf Fälle der Aufwendungskondiktion, da sie auf für den Rechtsinhaber unfreiwillige Vermögenseingriffe durch den Bereicherungsempfänger zugeschnitten ist. Daher ist bei der Verwendungskondiktion die Ausfüllung des Merkmals wieder aus der Funktion zu bestimmen, die Bereicherungsparteien festzulegen. Kondiktionsgläubiger ist daher derjenige, aus dessen Vermögen die Aufwendungen stammen (auf dessen Kosten = aus dessen Vermögen).

5.„ohne Rechtsgrund“?
Erläuterung

Wie bei der Eingriffskondiktion indiziert der Erwerb auf fremde Kosten die Rechtsgrundlosigkeit. Daher ist nach einem positiven Rechtstitel zum Behaltendürfen zu suchen, wobei insbesondere die Klarstellung des § 951 Abs. 1 BGB zu beachten ist, dass die §§ 946 ff. BGB keinen Rechtstitel zum Behaltendürfen beinhalten.

6.Schutz vor aufgedrängter Bereicherung
Erläuterung

Problematisch ist, dass die Verwendungskondiktion dazu führen kann, dass der Schuldner für eine Leistung aufkommen muss, die er überhaupt nicht haben wollte. Könnte er über § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB jedoch faktisch an eine solche aufgedrängte Bereicherung gebunden sein, so läge darin eine Umgehung elementarer Prinzipien des BGB (Rechtsgeschäftslehre, Vertragsfreiheit, Aufdrängungsschutz, usw.). Lösungsansätze:

a.§ 814 analog BGB
Erläuterung

Denkbar ist es, den Schuldner analog § 814 BGB dann vor einer Verwendungskondiktion zu schützen, wenn der Leistende positiv gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist. Beispiel: Der arbeitslose Maler M streicht ungefragt in der ganzen Nachbarschaft Zäune und verlangt Zahlung. Diese Ansicht ist abzulehnen, wenn § 814 BGB passt gleich in zweifacher Hinsicht nicht: Zum einen greift er nur ein, wenn der Schuldner Kenntnis von der Nichtschuld hat; grobe Fahrlässigkeit genügt also nicht. Zum zweiten stellt sich das Problem der aufgedrängten Bereicherung nur dann, wenn die Verwendung nicht weggenommen werden kann; § 814 BGB würde aber nicht nur den Wertausgleich über § 818 Abs. 2 BGB, sondern überflüssigerweise auch die Naturalherausgabe ausschließen.

b.Gewährung von Einreden wegen Gegenansprüchen auf Wegnahme der Verwendung
Erläuterung

Denkbar ist es, dem Verwendenden die Kondiktion aus der Hand zu schlagen mit Hilfe von Ersatzansprüchen auf Beseitigung des Verwendungserfolges, zB aus §§ 823 Abs. 1, 989, 990 BGB. Kritik: Versagt, wenn das Objekt der Verwendung keine Sache ist. Im übrigen ist nicht jede Verwendung zugleich Eigentumsverletzung iSv § 823 Abs. 1 BGB (so wird man das Ausbessern einer Roststelle am Pkw wohl nicht als Eigentumsverletzung einstufen können. Zum dritten kommt es hier zu einer sinnlosen Zerstörung wirtschaftlicher Werte.

c.Gewährung eines Zurückbehaltungsrechts analog § 1001 Satz 2 BGB
Erläuterung

Denkbar wäre es, dem Bereicherungsschuldner ein Leistungsverweigerungsrecht durch Wegnahme des Verwendungserfolges zu gewähren. Kritik: Führt zu einer sinnlosen Zerschlagung wirtschaftlicher Werte. Im übrigen versagt diese Lösung, wenn das Objekt der Verwendung keine Sache ist.

d.Subjektivierung des Wertbegriffs
Erläuterung

Subjektivierung des Wertbegriffs im Rahmen des § 818 Abs. 2 BGB zu fragen, ob die Verwendung für den Bereicherungsschuldner einen Wert hatte. Danach ist der Bereicherungsschuldner nur insoweit bereichert, als er sich den Verwendungserfolg wirklich zunutze macht. Nicht daher, wenn der Bereicherungsschuldner das gestrichene Wochenendhaus ohne hätte abreißen lassen wollen. AHA, MUSS MAN SEIN HAUS ABREISSEN UM SICH VOR AUFGEDRÄNGTEN BEREICHERUNGEN ZU SCHÜTZEN?

§ 812 Abs. 1 1 Alt. 2 (Rückgriffskondiktion)
Rechtsfolge
1.Herausgabe des Bereicherungsgegenstandes; §§ 812 Abs. 1, 813 Abs. 1, 816, 817 Satz 1, 822 BGB.
Erläuterung

Grundsätzlich ist das erlangte Etwas in natura herauszugeben, soweit der Bereicherungsgegenstand noch vorhanden und herausgebbar ist. Grundsätzlich erfolgt die Rückgewähr so, wie auch die Leistung gewährt wurde: Erlangtes Eigentum ist zurückzugewähren durch Rückübereignung; erlangte Schuldbefreiung ist zurückzugewähren durch Wiederbegründung der Forderung, usw. Die Rückgewähr kann nach § 951 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Rechtsverlust durch Einbau usw. eingetreten ist, und daneben, wenn der Bereicherte die geschuldete Herausgabe durch Zahlung des Wertes abwenden kann.

Aufgedrängte Bereicherung

Die aufgedrängte Bereicherung ist unproblematisch, wenn die gegenständliche Bereicherung einfach weggenommen werden kann. Ansonsten hat der Bereicherungsschuldner einen Anspruch auf Beseitigung der Bereicherungsleistung, zB gem. §§ 823 Abs. 1; 989, 990 Abs. 1; 1004 BGB: Dieser Anspruch kann dann einredeweise gegen den Bereicherungsanspruch geltend gemacht werden. Sonst: Beschränkung des Bereicherungsanspruches nach subjektivem Maßstab: Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB nur insoweit, als die Bereicherung wirklich genutzt wird.

PSind bei einem Wucherdarlehen auch Vermittlungsprovision und Restschuldversicherung zurückzuzahlen?
Erläuterung

Hinsichtlich der vom Darlehensgeber an den Kreditvermittler gezahlten Provision könnte der Verbraucher die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Kreditvermittler erlangt haben. Aber ist der Darlehensvertrag nichtig, so ist auch eine Provision als Vorbereitungshandlung nichtig.

Hinsichtlich der Restschuldversicherung ist hingegen nur die hälftige Prämie zurückzuzahlen, da diese beiden Parteien des Kreditvertrages gleichermaßen zugute kommt und die Nichtigkeit des Darlehensvertrages nicht automatisch die Nichtigkeit der Restschuldversicherung zur Folge hat.

2.Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen und Surrogate, § 818 Abs. 1 BGB
a.Legaldefinition Nutzungen in: §§ 99, 100 BGB. Nur Herausgabe, soweit sie wirklich gezogen wurden, nicht bei böswilligem Unterlassen der Nutzungsziehung (Anders beim EBV!). Erlös durch Veräußerung ist keine Nutzung. Argument: § 818 Abs. 1 BGB erfasst nur das, was durch bestimmungsgemäße Ausübung des Rechts erlangt wurde.
Argument
  • § 818 Abs. 1 BGB erfasst nur das, was durch bestimmungsgemäße Ausübung des Rechts erlangt wurde.
b.Surrogat ist alles, was aufgrund des erlangten Rechts erworben wurde. Beispiele: Der Forderungsgegenstand bei Einziehung der rechtsgrundlos erlangten Forderung, sowie der Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung der Sache (Versicherungssumme). § 818 Abs. 1 BGB erfasst nicht das commodum ex negotiane. Argumente: Schluss aus § 818 Abs. 2 BGB, wo als Rechtsfolge der Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache selbst nur Wertersatz angeordnet ist. Wortlaut: „Entziehung, Beschädigung, Zerstörung“ legt nahe, dass nur äußere Einflüsse auf die Sache gemeint sind.
Argument
  • WortlautSchluss aus § 818 Abs. 2 BGB, wo als Rechtsfolge der Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache selbst nur Wertersatz angeordnet ist. Wortlaut: „Entziehung, Beschädigung, Zerstörung“ legt nahe, dass nur äußere Einflüsse auf die Sache gemeint sind.
3.Unmöglichkeit der Herausgabe: Wertersatz in Höhe des objektiven Verkehrswertes, § 818 Abs. 2 BGB
Definition
Unmöglichkeit der Herausgabe

Wertersatz in Höhe des objektiven Verkehrswertes, § 818 Abs. 2 BGB

Erläuterung

Der Wert der Leistung ist mit dem objektiven Verkehrswert anzusetzen. Subjektive Belange sind erst im Rahmen der Entreicherung anzusetzen. Muss der Bereicherungsschuldnet auch Wertsteigerungen ersetzen, die nach der Vermögensverschiebung eintreten? HM: Nein. Argument: Der Zeitpunkt des Entstehend des Anspruches bestimmt auch seinen Umfang. AA: Ja. Argument: Der Bereicherungsgläubiger trägt auch das Risiko des § 818 Abs. 3 BGB; daher müssen im Wertsteigerungen voll zugute kommen.

Argumente
  • Der Zeitpunkt des Entstehend des Anspruches bestimmt auch seinen Umfang. AA: Ja.
  • Der Bereicherungsgläubiger trägt auch das Risiko des § 818 Abs. 3 BGB; daher müssen im Wertsteigerungen voll zugute kommen.
4.Ausschluss der Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Wertersatz bei Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGG
a.§ 818 Abs. 3 BGB dient dem Schutz des gutgläubigen Bereicherungsschuldners. Dieser soll vor einer Verschlechterung seiner Vermögenslage geschützt werden, die ohne die Bereicherung nicht eingetreten wäre. Gleichzeitig soll aber auch keine Verbesserung seiner Vermögenslage gegeben sein, sog. Abschöpfungsfunktion des § 818 Abs. 3 BGB. Im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB ist zu unterscheiden zwischen der Konstellation, dass die Sache selbst oder deren Wert nicht mehr vorhanden ist (§ 818 Abs. 3 Fall 1 BGB), oder dass entreichernde Nachteile im Vertrauen auf das Behaltendürfen der Sache eintreten (§ 818 Abs. 3 Fall 2 BGB).
b.Grundsätzlich sind solche Vermögensnachteile abzugsfähig, die gerade deshalb entstanden sind, weil auf die Beständigkeit des Erwerbs vertraut wurde. Argument: Ratio des § 818 Abs. 3 BGB: Schutz vor Verschlechterung der Vermögenslage. Dh abzugsfähig sind alle Verwendungen auf die Sache, alle mit dem Erwerb verbundenen Kosten, zB Steuern, und alle Kosten der Rückgabe, zB Fracht. Nicht abzugsfähig sind Zufallsschäden. Umstritten ist, ob der Vertrauensschaden abzugsfähig ist. BGH: Nein. Auch nicht abzugsfähig sind an Dritte weitergeleitstete Erwerbskosten. Argument: Diese können auch § 985 BGB nicht entgegengehalten werden.BGH
Argumente
  • Ratio des § 818 Abs. 3 BGB: Schutz vor Verschlechterung der Vermögenslage. Dh abzugsfähig sind alle Verwendungen auf die Sache, alle mit dem Erwerb verbundenen Kosten, zB Steuern, und alle Kosten der Rückgabe, zB Fracht. Nicht abzugsfähig sind Zufallsschäden. Umstritten ist, ob der Vertrauensschaden abzugsfähig ist. BGH: Nein. Auch nicht abzugsfähig sind an Dritte weitergeleitstete Erwerbskosten.
  • Diese können auch § 985 BGB nicht entgegengehalten werden.
c.Der Wert kann in verschiedener Form noch vorhanden sein
aa.Veräußerungserlös
bb.Ansprüchen gegen Dritte, wenn kein Surrogat iSv § 818 Abs. 1 BGB. Nicht bei Versicherungsleistung, wohl aber beim Herausgabeanspruch gegen den unbekannten Dieb. Ist die Durchsetzung zweifelhaft, so ist der Wert des Anspruchs nicht bestimmbar; daher darf sich der Bereicherungsschuldner nach § 818 Abs. 3 BGB auf die Abtretung des Ersatzanspruches beschränken.
cc.Aufwendungsersparnis, wenn der Bereicherungsschuldner durch die Verwendung des Erlangten Aufwendungen erspart hat, die er sonst notwendig auch gehabt hätte.
PGilt § 818 Abs. 3 Fall 1 BGB (Sache selbst oder Wert ist nicht mehr vorhanden) auch für den Erwerb unkörperlicher Vorteile?
Definition
TdL

Nein. Argument: Ungegenständliche Vorteile werden bereits mit ihrem Erwerb dem Vermögen vollständig einverleibt, so dass ein späterer Wegfall der Bereicherung schon begrifflich ausscheidet.

Erläuterung

TdL: Nein. Argument: Ungegenständliche Vorteile werden bereits mit ihrem Erwerb dem Vermögen vollständig einverleibt, so dass ein späterer Wegfall der Bereicherung schon begrifflich ausscheidet.

HM: Ja. Zumindest analoge Anwendung, weil abweichend vom Normalfall kein späterer, sondern sofortiger Wegfall des Bereicherungsgegenstands. Folge: Der ungegenständliche Vorteil ist nur herauszugeben, wenn er im Vermögen noch vorhanden ist, dh wenn er in Aufwendungsersparnis resultierte. Argument: Kein sachlich rechtfertigender Grund ersichtlich, gegenständliche und ungegenständliche Vorteile unterschiedlich zu behandeln.

Argument
  • Kein sachlich rechtfertigender Grund ersichtlich, gegenständliche und ungegenständliche Vorteile unterschiedlich zu behandeln.
d.Ein Darlehensnehmer kann sich bei einem Wucherdarlehen nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen, zB wenn er das Geld für ein inzwischen zerstörtes Kfz ausgegeben hat. Argument: Bei einem Wucherdarlehen wird wegen § 817 Satz 2 BGB nur die Kapitalnutzung auf Zeit als Leistungsgegenstand angesehen mit der Folge, dass der Darlehensnehmer analog § 819 Abs. 1 BGB weiß, dass er die Valutierung auf jeden Fall zurückzahlen muss. Im Fall der Nichtigkeit des Darlehensvertrages steht er daher einem Bereicherten gleich, der den Mangel des rechtlichen Grund kennt. Anders beim Minderjährigen.
e.§ 818 Abs. 3 Fall 2 BGB erfasst im Zusammenhang mit dem Bereicherungsvorgang erlittene Vermögensnachteile. Wann ein Zusammenhang zwischen Bereicherungsvorgang und Vermögensnachteil vorliegt ist umstritten, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob Folgeschäden aus dem Bereicherungsvorgang abzugsfähig sind („Rechtsgrundlos erlangter Hund zerbeißt den Teppich“):
aa.Rspr. bloße Kausalität genügt; daher sind Folgeschäden uneingeschränkt nach § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB abzugsfähig.
bb.HL verlangt, dass der entreichernde Nachteil nicht nur im Zusammenhang mit dem Bereicherungsvorgang entstand, sondern gerade im Vertrauen auf das Behaltendürfen der Leistung entstand. § 819 Abs. 1 BGB zeigt, dass das Privileg des § 818 Abs. 3 BGB nur vor Folgen der Rechtsgrundlosigkeit schützen will. Sonstige Folgen des Erwerbs stellen das allgemeine Lebensrisiko dar.
f.Abzugsfähig im Rahmen des § 818 Abs. 3 F. 2 BGB sind (iRd HL) daher:
aa.Die Kosten des Erwerbs des Bereicherungsgegenstandes, zB Notariats- oder Grundbuchkosten.
bb.Alle Verwendungen auf den herauszugebenden Gegenstand, gleich ob sie werterhöhend waren oder nicht: ebenso Aufwendungen für die Nutzung des rechtsgrundlos erlangten Gegenstands, zB nutzloser Bau eines Maschinenfundaments.
cc.Sonstige Dispositionen, wenn sie gerade im Vertrauen auf das Behaltendürfen der Leistung getroffen wurden. So zB, wenn der Gläubiger Geld vom vermeintlichen Schuldner annimmt und daher die Forderung gegen den wahren Schuldner verjähren lässt.
dd.NICHT: Folgeschäden, die vom Kondiktionsgegenstand selbst verursacht wurden, zB „rechtsgrundlos erlangter Hund zerbeißt Teppich“, denn diese stehen in keinem inneren Zusammenhang zum Vertrauen auf das Behaltendürfen der Leistung; vielmehr verwirklicht sich insoweit nur das allgemeine Lebensrisiko.
Definition
NICHT

Folgeschäden, die vom Kondiktionsgegenstand selbst verursacht wurden, zB „rechtsgrundlos erlangter Hund zerbeißt Teppich“, denn diese stehen in keinem inneren Zusammenhang zum Vertrauen auf das Behaltendürfen der Leistung; vielmehr verwirklicht sich insoweit nur das allgemeine Lebensrisiko.

ee.NICHT: Kaufpreis. Die Kaufpreiszahlung ist keine Folge der Bereicherung, sondern liegt zeitlich vor ihr. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB tritt regelmäßig an die Stelle des § 985 BGB, sog. Rechtsfortwirkungsgedanke. Dem Anspruch aus § 985 BGB könnte aber der an einen Dritten gezahlte Kaufpreis auch nicht entgegengehalten werden.
Definition
NICHT

Kaufpreis. Die Kaufpreiszahlung ist keine Folge der Bereicherung, sondern liegt zeitlich vor ihr. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB tritt regelmäßig an die Stelle des § 985 BGB, sog. Rechtsfortwirkungsgedanke. Dem Anspruch aus § 985 BGB könnte aber der an einen Dritten gezahlte Kaufpreis auch nicht entgegengehalten werden.

Erläuterung

Es sei denn: verschärfte Haftung gem. §§ 818 Abs. 4, 819, 820 BGB, Haftung insbesondere gem. §§ 292, 987 ff. 280 ff., 291 BGB.

Verschärfte Bereicherungshaftung nach §§ 818 Abs. 4, 819, 820 BGB
Erläuterung

Will der Gläubiger nur die Sache oder deren Wert der Sache zurückerhalten nach §§ 812, 818 Abs. 2 BGB, so ist die verschärfte Bereicherungshaftung der §§ 819 ff. BGB auf der Rechtsfolgenseite der Leistungskondiktion zu prüfen, sobald sich der Schuldner auf Entreicherung § 818 Abs. 3 BGB beruft.

Will der Gläubiger hingegen mehr als den bloßen Wertersatz des § 818 Abs. 2 BGB haben, zB die Herausgabe des rechtsgeschäftlichen Surrogats oder den Ersatz eine höheren Schadens, so sind §§ 819 ff. BGB als Anspruchsgrundlage zu prüfen, jeweils iVm den allgemeinen Vorschriften.

Rechtsgrundlagen
1.Bereicherungsschuldner haftet verschärft nach Rechtshängigkeit der Leistungsklage auf Herausgabe der Erlangten. Grund: Warnwirkung der Klage, § 818 Abs. 4 BGB
2.Kenntnis vom Mangel des Rechtsgrundes , § 819 Abs. 1 BGB
a.Was ist Gutglaubenssubstrat bei § 819 BGB, dh was genau muss der Empfänger der Leistung kennen, um bösgläubig zu sein. Wortlaut: Positive Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit. Bloße Tatsachenkenntnis genügt nicht. Zusätzlich richtige Parallelwertung in der Laiensphäre, dh Erkenntnis, dass „mit dem Rechtsgrund irgend etwas nicht in Ordnung ist“.
b.§ 819 Abs. 1 BGB, dh die Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes, ist gleichzusetzen mit § 142 Abs. 2 BGB, der Kenntnis oder dem Kennenmüssen der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes.
PKann ein Minderjähriger bösgläubig sein?
1.EA: §§ 106 ff, 166 BGB analog. Bösgläubigkeit beim Minderjährigen in Ansehung des fehlenden Rechtsgrundes bzw. des fehlenden Rechts zum Besitz nur, wenn der gesetzliche Vertreter Kenntnis hat. Argumente: Auch Besitz- und Bereicherungsempfang ist Teilnahme am Rechtsverkehr, aus der dem Minderjährigen aus der Wertung der §§ 106 ff. BGB ersichtlich keine Nachteile entstehen dürfen. Außerdem steht die Bösgläubigkeit der Rechtshängigkeit gleich; diese tritt aus § 171 ZPO ersichtlich durch Zustellung an den gesetzlichen Vertreter ein.
Argument
  • Auch Besitz- und Bereicherungsempfang ist Teilnahme am Rechtsverkehr, aus der dem Minderjährigen aus der Wertung der §§ 106 ff. BGB ersichtlich keine Nachteile entstehen dürfen. Außerdem steht die Bösgläubigkeit der Rechtshängigkeit gleich; diese tritt aus § 171 ZPO ersichtlich durch Zustellung an den gesetzlichen Vertreter ein.
2.AA: § 828 Abs. 2 BGB analog auf Kenntnis des Minderjährigen. Argument: § 818 Abs. 4 BGB verweist auf die §§ 292, 989, 987 BGB, also der Anwendung quasideliktischer Normen.
Argument
  • § 818 Abs. 4 BGB verweist auf die §§ 292, 989, 987 BGB, also der Anwendung quasideliktischer Normen.
3.HM unterscheidet nach der Art des Erwerbs:
a.§§ 104 ff. BGB analog bei Leistungskondiktionen. Argument: Berücksichtigung des Minderjährigenschutzes, da sonst wegen § 819 BGB Haftung wie bei einem wirksamen Vertrag.
Argument
  • Berücksichtigung des Minderjährigenschutzes, da sonst wegen § 819 BGB Haftung wie bei einem wirksamen Vertrag.
b.§ 828 Abs. 2 BGB analog bei Eingriffskondiktionen und bei deliktisch erlangter Leistung. Argument: Minderjährigenschutz findet seine Grenze im Recht der unerlaubten Handlungen.
Argument
  • Minderjährigenschutz findet seine Grenze im Recht der unerlaubten Handlungen.
PWie ist die Bösgläubigkeit von Hilfspersonen zuzurechnen?
Erläuterung

Das ist umstritten. Die Beantwortung erfolgt in zwei Schritten. Erst ist festzustellen, dass eine gesetzliche Regelung fehlt und dann muss gefragt werden, wie die Regelungslücke aufzufüllen ist:

1.Gesetzliche Regelung fehlt, weil
a.§ 166 BGB passt nicht, weil es nicht um Rechtsfolgen einer Willenserklärung, sondern des Bereicherungsempfangs geht.
b.§ 278 BGB passt nicht, weil dies eine Zurechnungsnorm für Verhalten im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses ist, während die Bösgläubigkeit im Rahmen der § 819 ff. BGB gerade die Entstehung eines Schuldverhältnisses betrifft, nämlich des Haftungstatbestandes der §§ 819, 990 BGB.
c.§ 831 BGB passt nicht, da dies eine Anspruchsgrundlage für vermutetes eigenes Verschulden ist, nicht aber ein Zurechnungstatbestand für die Kenntnis von Hilfspersonen.
2.Regelungslücke muss gefüllt werden:
a.TdL: § 831 BGB analog jedenfalls dort, wo die Bereicherungshaftung in Anwendung des § 819 Abs. 1 BGB in eine Schadensersatzhaftung umschlägt.
b.Ganz hM: § 166 Abs. 1 BGB analog, dh die Bösgläubigkeit der Hilfsperson ist maßgeblich, soweit der Bereicherungserwerb zum Geschäftsbereich der Hilfsperson gehörte, denn dann liegt eine „Vertretung“ im untechnischen Sinne vor. Danach muss sich der Bereicherungsschuldner nicht nur die haftungsbegründende Bösgläubigkeit des Vertreters, sondern auch die Bösgläubigkeit des eines Repräsentanten unabhängig vom Vertretungsverhältnis zurechnen lassen. Argumente: § 831 BGB ist verfehlt, weil schon die Rechtsfolge (Schadensersatzanspruch) keine Zurechnung ergibt. § 166 Abs. 1 BGB passt hingegen sowohl von der Rechtsfolge als auch vom Sinn und Zweck her, aA Canaris für den Fall, dass die Hilfsperson keine Vertretungsmacht hatte: Denn im Bereicherungsrecht müsse die Wertung des § 179 Abs. 1 BGB gelten.a.A., h.M.
Argument
  • Telos§ 831 BGB ist verfehlt, weil schon die Rechtsfolge (Schadensersatzanspruch) keine Zurechnung ergibt. § 166 Abs. 1 BGB passt hingegen sowohl von der Rechtsfolge als auch vom Sinn und Zweck her, aA Canaris für den Fall, dass die Hilfsperson keine Vertretungsmacht hatte: Denn im Bereicherungsrecht müsse die Wertung des § 179 Abs. 1 BGB gelten.
3.Bewusstsein des Empfängers von der Gesetzes- / Sittenwidrigkeit iSv § 817 Satz 1 BGB, § 819 Abs. 2 BGB
a.Nach § 819 Abs. 2 BGB haftet der Leistungsempfänger verschärft, wenn er durch die Annahme der Leistung einseitig gegen Gesetz oder gute Sitten verstößt (Konstellation des § 817 Satz 1 BGB). ACHTUNG: Sobald ein Gesetzes- oder Sittenverstoß vorliegt, greift § 817 Satz 2 BGB ein mit der Folge, dass der Kondiktionsanspruch ohnehin ausgeschlossen ist und es auf die Entreicherung nicht mehr ankommt. ACHTUNG: Wird § 817 Satz 2 BGB auf Rechtsfolgeseite korrigiert (Beschränkung des Leistungsgegenstandes / Vorleistungsfälle / Schutzzweck der Norm), so ist wieder Raum für Entreicherung; § 819 Abs. 2 BGB gilt dann analog.
b.§ 819 Abs. 2 BGB erfordert positive Kenntnis vom Gesetzes- oder Sittenverstoß. Argument: Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 819 Abs. 1 BGB. Zudem ist nach allgemeinen Grundsätzen eine Haftungsverschärfung nut vertretbar, wenn der Grund dem Empfänger der Leistung bekannt war, weil die §§ 818 Abs. 4, 819 ff. BGB auf dem Wegfall des Vertrauens in das Behaltendürfen basieren.
Argument
  • SystematikDies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 819 Abs. 1 BGB. Zudem ist nach allgemeinen Grundsätzen eine Haftungsverschärfung nut vertretbar, wenn der Grund dem Empfänger der Leistung bekannt war, weil die §§ 818 Abs. 4, 819 ff. BGB auf dem Wegfall des Vertrauens in das Behaltendürfen basieren.
4.Kein Vertrauensschutz, wenn eine Erfolgserwartung iSv § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB objektiv nicht eingetreten ist und beide Parteien subjektiv den Eintritt des Erfolges für unsicher hielten, § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB
5.§ 820 Abs. 1 Satz 2 BGB ordnet dieselbe Rechtsfolge an, wenn die Parteien mit dem Wegfall des Rechtsgrundes gerechnet hatten.
Rechtsfolgen der verschärften Bereicherungshaftung
Erläuterung

Neben der Rechtsfolge, dass der Bereicherungsschuldner auch einen rechtsgeschäftlichen Erlös herauszugeben hat, hat die verschärfte Bereicherungshaftung zur Folge, dass der Bereicherungsschuldner gem. § 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften haftet, also nach den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts. Der Verweis auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht macht als aus der nach § 818 BGB privilegierten Rückabwicklungsschuld ein normales Schuldverhältnis auf Leistung eines Gegenstandes. Der Schuldner wird von der Zahlungspflicht nicht mehr frei, Rechtsgedanke des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Unstreitig gelten die Vorschriften des §§ 291, 292 BGB, weil diese gleichfalls Rechtshängigkeit voraussetzen. Danach ist eine geschuldete Geldsumme ab Eintritt der verschärften Haftung mit XXX % zu verzinsen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB Soweit Herausgabe eines Gegenstandes geschuldet ist, bestimmt sich die Haftung über Verwes in § 292 BGB nach den Regeln des EBV.

Grundsätzlich muss der Darlehensnehmer beim Wucherdarlehen keine Zinsen zahlen. Soweit aber der Darlehensnehmer bei Nichtigkeit des Vertrags einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichsteht, ist er gem. § 291 BGB ab Fälligkeit der einzelnen Raten zur Verzinsung nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 288 Abs. 1 BGB.

Folgen des Verweis in § 292 BGB auf das EBV für denjenigen, der über §§ 818 Abs. 4, 819 ff. BGB verschärft haftet

1.Für Nutzungen ist nunmehr § 987 BGB speziell, wobei gezogene Nutzungen nach § 987 Abs. 1 BGB und (abweichend von § 818 Abs. 1 BGB) auch böswillig nicht gezogene Nutzungen herauszugeben sind, § 987 Abs. 2 BGB.
2.Verwendungen auf den Gegenstand sind nunmehr ersatzfähig nach §§ 994 ff. BGB, abweichend von § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB.
3.Abweichend von § 818 Abs. 3 Fall 1 BGB ist nun auch ein Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Herausgabe denkbar, der sich bei Verschulden aus §§ 292, 989, 990 BGB ergibt, bei zufälligem Untergang hingegen aus §§ 990 Abs. 2, 286 BGB nur bei Verzug. Andernfalls wird auch der verschärft haftende Bereicherungsschuldner frei, wobei strittig ist, ob dieses Ergebnis mit § 818 Abs. 3, XXX BGB oder aus einem Umkehrschluss aus § 990 BGB zu begründen ist.BGH
Erläuterung

Geltung des Verweises in § 818 Abs. 4 BGB auch für die übrigen „allgemeinen Vorschriften“, die keine Rechtshängigkeit voraussetzen: Der BGH bejaht diese Frage jedenfalls für die Ansprüche aus § 280 Abs. 1, 275 BGB (Haftung des Gattungsschuldners bei nachträglichem Unvermögen) und § 285 BGB (Schuldrechtliche Herausgabepflicht des Schuldners hinsichtlich des Surrogats). Argument: Nach dem Normzweck des § 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB sollen dem verschärft haftenden Bereicherungsschuldner die Privilegien des § 818 Abs. 1, Abs. 3 BGB wieder genommen werden. Daher ist es angemessen, den Bereicherungsschuldner auch sonst einem Schuldner aus anderem Rechtsgrund gleichzustellen.

Berücksichtigung der Gegenleistung bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung gegenseitiger Verträge

Argument
  • Nach dem Normzweck des § 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB sollen dem verschärft haftenden Bereicherungsschuldner die Privilegien des § 818 Abs. 1, Abs. 3 BGB wieder genommen werden. Daher ist es angemessen, den Bereicherungsschuldner auch sonst einem Schuldner aus anderem Rechtsgrund gleichzustellen. Berücksichtigung der Gegenleistung bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung gegenseitiger Verträge
1.Im Normalfall sind die beiderseits erbrachten Leistungen zumindest wertmäßig noch vorhanden. Beispiel: V verkauft K sein Kfz für 1000 Euro. Als sich die Nichtigkeit des Kaufvertrages herausstellt, verlangt K sein Geld wieder zurück. Muss V zahlen?
a.Zweikondiktionenlehre
Erläuterung

Besagt, dass bei der Rückabwicklung synallagmatischer Verhältnisse die Kondiktionsansprüche der Parteien unabhängig voneinander zu behandeln sind. Die Parteien können allenfalls aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Beispiel: Im Grundfall hat K gegen V einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises; V kann sich jedoch auf ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB bis zur Rückgabe des Kfz berufen. Kritik: Die uneingeschränkte Zweikondiktionenlehre stellt einen Widerspruch zur Wertung des § 446 BGB dar, wenn eine der Leistungen, idR Sachleistung, untergegangen ist: Nach Übergabe soll grundsätzlich der Besitzer das Risiko des zufälligen Untergangs tragen. Auch nach § 242 BGB ergibt sich eine solche Wertung, denn sonst könnte der Empfänger die Sachleistung risikolos nutzen.

b.Saldotheorieh.M.
Erläuterung

Synallagmatische Verbindung von Leistung und Gegenleistung soll auch bei der Rückabwicklung erhalten bleiben, sog. faktisches Synallagma. Es besteht somit nur ein einheitlicher Anspruch auf Ausgleich der Vermögensverschiebung, der auf Herausgabe oder Wertersatz des Überschusses von Aktiv- und Passivposten gerichtet ist. Daraus folgt, dass der Bereicherungsanspruch von vornherein nur einem Vertragsteil zustehen kann. Die Saldotheorie wird von Amts wegen berücksichtigt. Die Saldotheorie lässt die Frage des Verschuldens unberücksichtigt. Der Empfänger der Sachleistung sollte nicht das Risiko für von ihm nicht zu vertretene Umstände tragen. Nach hM können Unbilligkeiten jedoch nach §§ 242, 254 BGB korrigiert werden.

aa.Die Saldotheorie ist Ergebnis der Schwäche der Zweikondiktionenlehre: Geht einer der beiden Bereicherungsgegenstände unter, so ist derjenige benachteiligt, der diesen Bereicherungsgegenstand zurückfordert. Beispiel: K fährt das gekaufte Kfz gegen einen Baum und verlangt das Geld zurück. V verlangt sein Kfz heraus.
Definition
Die Saldotheorie ist Ergebnis der Schwäche der Zweikondiktionenlehre

Geht einer der beiden Bereicherungsgegenstände unter, so ist derjenige benachteiligt, der diesen Bereicherungsgegenstand zurückfordert. Beispiel: K fährt das gekaufte Kfz gegen einen Baum und verlangt das Geld zurück. V verlangt sein Kfz heraus.

bb.Dogmatische Begründung
(1)Aufrechterhaltung der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung, sog. faktisches Synallagma.
(2)Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Zusammenhangs von Leistung und Gegenleistung dergestalt, dass auch ohne ausdrückliche Erklärungen der Parteien eine Rückabwicklung erfolgt.
(3)Wertung des § 818 Abs. 3 BGB: Alle im Vertrauen auf die Beständigkeit des Erwerbs erlittenen Nachteile sollen die Bereicherung mindern.
Definition
Wertung des § 818 Abs. 3 BGB

Alle im Vertrauen auf die Beständigkeit des Erwerbs erlittenen Nachteile sollen die Bereicherung mindern.

cc.Die Saldotheorie ist beim Bereicherungsanspruch desjenigen zu prüfen, bei dem die Verschlechterung oder der Untergang eingetreten ist. Gleichartige Ansprüche werden verrechnet; ergibt sich zugunsten einer Partei ein Saldo, ist sie zur Herausgabe verpflichtet. Ungleichartige Ansprüche werden Zug um Zug abgewickelt.
dd.In dieser Konstellation ist der Streit nicht relevant. Denn sind sowohl Leistung als auch Gegenleistung zumindest wertmäßig noch vorhanden (Normalfall), so gelangen sowohl Zweikondiktionenlehre als auch Saldotheorie zu demselben Ergebnis („Rückgabe gegen Rückgabe“) mit dem einzigen Unterschied, dass bei Berücksichtigung der Gegenleistung bei der Saldotheorie von Amts wegen, bei der Zweikondiktionenlehre erst durch Erhebung einer Einrede erfolgt.
2.Im Ausnahmefall ist auf einer Seite der Bereicherungsgegenstand auch wertmäßig nicht mehr vollständig vorhanden. Beispiel: V verkauft K sein Auto für 1000 Euro. K erleidet einen Totalschaden. Als sich die Nichtigkeit des Kaufvertrages herausstellt, verlangt K sein Geld zurück.
a.Nach der Zweikondiktionenlehre stehen sich zwei selbständige Bereicherungsansprüche gegenüber, die jeweils für sich nach Bereicherungsrecht zu behandeln sind:
aa.Derjenige, dessen Leistung untergegangen ist, kann nichts zurückverlangen. Der Vertragspartner ist nämlich insoweit entreichert, § 818 Abs. 3 Fall 1 BGB: Sache selbst und Wert nicht mehr vorhanden.
bb.Derjenige, dessen Leistung nicht untergegangen ist, kann diese hingegen nach §§ 812, 818 Abs. 1 BGB ungehindert von § 818 Abs. 3 BGB zurückverlangen. Denn der Vertragspartner ist nicht entreichert, und ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, da er schon keinen eigenen Kondiktionsanspruch hat („es gibt nichts zu verknüpfen“).
cc.KRITIK: Dieses Ergebnis ist unbillig, weil dadurch entgegen den gesetzlichen Gefahrtragungsregeln, zB §§ 446, 447 BGB, die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Sache von demjenigen zu tragen wäre, der gar keinen Einfluss mehr auf die Sache hat.
Definition
KRITIK

Dieses Ergebnis ist unbillig, weil dadurch entgegen den gesetzlichen Gefahrtragungsregeln, zB §§ 446, 447 BGB, die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Sache von demjenigen zu tragen wäre, der gar keinen Einfluss mehr auf die Sache hat.

b.Saldotheorie: Wegen der Schwäche der Zweikondiktionenlehre ist die Rspr. früh dazu übergegangen, Leistung und Gegenleistung zu saldieren (Saldotheorie). Danach gilt: Die Weggabe der eigenen Leistung wird als entreichernder Nachteil im Vertrauen auf das Behaltendürfen der fremden Leistung iSv § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB angesehen mit der Folge, dass derjenige, dessen Bereicherungsgegenstand nicht untergegangen ist, gegenüber dem Rückgabeverlangen der anderen Seite und aus § 812 BGB insoweit entreichert ist nach § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB, als er seine eigene Leistung nicht mehr zurückerhält. Bei Wegfall eines Bereicherungsanspruchs nach § 818 Abs. 3 BGB gilt: Ansprüche gegen den Entreicherten bestehen nicht. Beim Anspruch des Entreicherten gegen den Bereicherten ist die Wertminderung als Abzugsposten zu berücksichtigen. Beispiel: K kauf ein Kfz im Wert von 3.000 Euro für 2.500 Euro. Bei völliger Zerstörung des Kfz entfällt sein Kondiktionsanspruch; ein unter 0 gehender Wert bleibt unberücksichtigt.
Definition
Saldotheorie

Wegen der Schwäche der Zweikondiktionenlehre ist die Rspr. früh dazu übergegangen, Leistung und Gegenleistung zu saldieren (Saldotheorie). Danach gilt: Die Weggabe der eigenen Leistung wird als entreichernder Nachteil im Vertrauen auf das Behaltendürfen der fremden Leistung iSv § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB angesehen mit der Folge, dass derjenige, dessen Bereicherungsgegenstand nicht untergegangen ist, gegenüber dem Rückgabeverlangen der anderen Seite und aus § 812 BGB insoweit entreichert ist nach § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB, als er seine eigene Leistung nicht mehr zurückerhält. Bei Wegfall eines Berei

aa.Argumente: Das intendierte Synallagma sollte in den Bereicherungsausgleich hineinwirken. Schädigungsverbot des § 818 Abs. 3 BGB.
Definition
Argumente

Das intendierte Synallagma sollte in den Bereicherungsausgleich hineinwirken. Schädigungsverbot des § 818 Abs. 3 BGB.

Argument
  • Das intendierte Synallagma sollte in den Bereicherungsausgleich hineinwirken. Schädigungsverbot des § 818 Abs. 3 BGB.
bb.Wann ist die Saldierung ausgeschlossen?
(1)Die Saldotheorie gilt nicht zu Lasten Minderjähriger. Denn würde man das intendierte Synallagma durch die Saldotheorie in den Bereicherungsausgleich übernehmen, so würde der Minderjährige durch die Saldierung faktisch den negativen Folgen ausgesetzt, vor denen die Nichtigkeitsnorm ihn gerade bewahren will.
(2)Ganz allgemein darf die Saldotheorie nicht angewendet werden, wenn der Bereicherungsschuldner nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Daher gilt die Saldotheorie insbesondere nie zu Lasten arglistig Getäuschter, weil es dem Schutzzweck der Nichtigkeitsnorm (§ 123 Abs. 2 Fall 1 BGB) widerspräche, denjenigen das Sachrisiko tragen zu lassen, dem die Sache aufgeschwatzt wurde.
(3)Die Saldotheorie geht auch nicht zu Lasten des Käufers bei mängelbedingter Entwertung der Kaufsache, wenn der Verkäufer bei Gültigkeit des Vertrages für den Sachmangel einzustehen hätte, der zum Untergang geführt hat. Relevant ist dies, wenn neben dem Sachmangel noch ein Anfechtungsgrund gegeben ist.
cc.Kritik: Die Saldotheorie versagt in Vorleistungsfällen und bei gleichzeitiger dinglicher Rückforderung.
Definition
Kritik

Die Saldotheorie versagt in Vorleistungsfällen und bei gleichzeitiger dinglicher Rückforderung.

(1)Vorleistungsfälle: Hat eine Partei vorgeleistet und ist die Sache bei der anderen Partei untergegangen, so ist der Vorleistende gar keinem Bereicherungsanspruch der anderen Seite ausgesetzt. Denn die andere Partei hat ja noch gar keine eigene Leistung erbracht, die sie zurückfordern könnte. Da der Vorleistende somit keinem Anspruch aus § 812 BGB ausgesetzt ist, kann er auch keine Entreicherung nach § 818 BGB geltend machen. Die Saldierung durch den Vorleistenden geht also ins Leere. Beispiel: V hat die Sache geliefert, der Kaufpreis ist gestundet. Geht die Sache nun unter und zeigt sich dann die Nichtigkeit des Vertrags, so hat K keinen Anlass, von V irgend etwas zurückzufordern. V kann also auch keine Entreicherung in Abzug bringen.
Definition
Vorleistungsfälle

Hat eine Partei vorgeleistet und ist die Sache bei der anderen Partei untergegangen, so ist der Vorleistende gar keinem Bereicherungsanspruch der anderen Seite ausgesetzt. Denn die andere Partei hat ja noch gar keine eigene Leistung erbracht, die sie zurückfordern könnte. Da der Vorleistende somit keinem Anspruch aus § 812 BGB ausgesetzt ist, kann er auch keine Entreicherung nach § 818 BGB geltend machen. Die Saldierung durch den Vorleistenden geht also ins Leere. Beispiel: V hat die Sache geliefert, der Kaufpreis ist gestundet. Geht die Sache nun unter und zeigt sich dann die Nichtigkeit des

(2)gleichzeitige dingliche Rückforderung: Ist mit dem Verpflichtungsgeschäft auch das Verfügungsgeschäft nichtig, so zB in den Fällen der Doppelnichtigkeit, so bedarf derjenige, bei dem die Gegenleistung untergegangen ist, keines Bereicherungsanspruches, um seine eigene Leistung zurückzuerhalten, weil er seinen eigenen Leistungsgegenstand nicht nur aus § 812 BGB, sondern auch aus § 985 BGB herausverlangen kann. Gegen den Anspruch aus § 985 BGB kann sich die andere Seite jedoch nicht mit dem Einwand des § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB verteidigen.
dd.Konsequenz aus diesen Schwächen für die hL: Die hL lehnt die Saldotheorie aus den genannten zwei Gründen ab und wendet eine modifizierte Zweikondiktionenlehre an. Danach ist nicht mit der Saldotheorie die untergegangene eigene Leistung als entreichernder Nachteil iSv § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB geltend zu machen, sobald der Vertragspartner nach § 812 BGB zu kondizieren versucht. Vielmehr ist von zwei selbständigen Bereicherungsansprüchen auszugehen. Das Gebot der angemessenen Risikoverteilung zwischen den Bereicherungsschuldnern ist dadurch zu wahren, dass § 818 Abs. 3 Fall 1 BGB bei demjenigen Bereicherungsschuldner restriktiv anzuwenden ist, bei dem die Sache untergegangen ist. Umstritten ist insoweit nur, welches Wertungskriterium für die Restriktion angewendet werden soll. Beispiel: Verlangt K den Kaufpreis zurück, nachdem das Kfz untergegangen ist, so sieht er sich einem Anspruch des V aus § 812 BGB ausgesetzt. Obwohl er im technischen Sinne entreichert ist, will die modifizierte Zweikondiktionenlehre ihm diesen Einwand absprechen.h.L.
Definition
Konsequenz aus diesen Schwächen für die hL

Die hL lehnt die Saldotheorie aus den genannten zwei Gründen ab und wendet eine modifizierte Zweikondiktionenlehre an. Danach ist nicht mit der Saldotheorie die untergegangene eigene Leistung als entreichernder Nachteil iSv § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB geltend zu machen, sobald der Vertragspartner nach § 812 BGB zu kondizieren versucht. Vielmehr ist von zwei selbständigen Bereicherungsansprüchen auszugehen. Das Gebot der angemessenen Risikoverteilung zwischen den Bereicherungsschuldnern ist dadurch zu wahren, dass § 818 Abs. 3 Fall 1 BGB bei demjenigen Bereicherungsschuldner restriktiv anzuwenden i

ee.Drei Wertungskriterien werden in der Literatur für die mod. Zweikondiktionenlehre vertreten
(1)Die Lehre von der vermögensmäßigen Entscheidung nimmt an, wer eine Leistung empfange, übernehme damit zugleich das Sachrisiko für diese Leistung bis zur Höhe der eigenen Gegenleistung. Nach dieser Lehre trägt der Empfänger der Leistung das Untergangs- und Verschlechterungsrisiko bis zur Höhe der versprochenen oder erbrachten Gegenleistung. Denn insoweit habe er bewusst das Sachrisiko übernommen und habe nicht darauf vertrauen dürfen, die eigene Leistung zurückzubehalten. Kritik: Die Lehre von der vermögensmäßigen Entscheidung hat keine gesetzliche Grundlage. Ohne Kausalverhältnis kann es auch keine Vereinbarung über das Sachrisiko geben. Eine vermögensmäßige Entscheidung wird nur dann getroffen, wenn der Bereicherungsschuldner die Sache dauerhaft dem eigenen Vermögen einverleibt. Wird der Kaufvertrag hingegen angefochten, so ist auch die vermögensmäßige Entscheidung als rückgängig gemacht anzusehen. Widerspruch zur gesetzlichen Risikoverteilung: Der Käufer haftet für den Untergang selbst dann, wenn der Verkäufer diesen zu vertreten hat.
(2)Diskutiert wird auch, die Restriktion des § 818 Abs. 3 Fall 1 BGB durch Anwendung der entsprechenden Rücktrittskriterien vorzunehmen, indem die §§ 346 ff. BGB analog angewendet werden. Die überwiegende Literatur wendet die Kriterien der §§ 346 ff BGB analog an.
(3)Nach der Lehre von der Gegenleistungskondiktion ist maßgeblich, ob die Entreicherung auf Zufall beruht oder dem Entreicherten zurechenbar ist. Nach dieser Theorie ist maßgeblich, ob die Entreicherung dem Entreicherten zurechenbar ist. Dies soll der Fall sein, wenn er Wegfall der Bereicherung auf einem Verhalten beruht, das bei Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit ein Verschulden iSd § 989 BGB darstellen würde.
Erläuterung

Die Saldotheorie ist bei dem Anspruch aus § 812 BGB desjenigen zu prüfen, bei dem die Leistung untergegangen ist und zwar auf der Rechtsfolgenseite bei der Frage, ob sich der Bereicherungsschuldner, also derjenige, der die untergegangene Leistung erbracht hat, auf § 812 Abs. 3 Fall 2 BGB berufen kann. Hier ist ggf. auch die modifizierte Saldotheorie zu prüfen, dh die Frage, ob der Bereicherungsgläubiger der untergegangenen Leistung sich nur bei Vertretenmüssen iSv § XXX BGB auf § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB berufen kann.

Die Zweikondiktionenlehre geht von zwei selbständigen Bereicherungsansprüchen aus. Daher verlangt ihre Anwendung, dass der Bereicherungsgläubiger der untergegangenen Leistung nach § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Kondiktionsanspruch der anderen Seite geltend macht. Dh sobald feststeht, dass die Saldotheorie abzulehnen ist, ist in der Klausur die Frage aufzuwerfen, ob nicht der Gläubiger der untergegangenen Leistung einen Anspruch auf § 812 BGB auf eigene Leistung hat, und ist sodann zu prüfen, ob und inwieweit sich die andere Partei wegen des Untergangs auf § 818 Abs. 3 Fall 1 BGB berufen kann. Dafür sind dann die drei Wertungskriterien (Lehre von der vermögensmäßigen Entscheidung; Theorie von der Gegenleistungskondiktion; § 346 BGB analog) maßgeblich.

Saldotheorie und modifizierte Zweikondiktionenlehre kommen stets zu demselben Ergebnis, wenn keine Seite den Untergang zu vertreten hat. Unterschiedliche Ergebnisse gibt es nur, wenn

1.der Bereicherungsschuldner, der die untergegangene Leistung herauszugeben hätte, den Untergang zu vertreten hat iSv § XXX BGB, weil der Schuldner sich nach der modifizierten Zweikondiktionenlehre nicht auf § 818 Abs. 3 Fall 1 BGB berufen kann und den Wert ersetzen muss, während er nach der Saldotheorie schlimmstenfalls nur seine eigene Leistung nicht zurückerhält.
2.ein Vorleistungsfall oder ein Fall gleichzeitiger dinglicher Rückforderung vorliegt, weil die Saldotheorie hier versagt.
Erläuterung

Leistungskondiktion im Mehrpersonenverhältnis

Liegt vor bei Zuwendungsverhältnis, an dem mehrere Personen in selbständiger Funktion beteiligt sind. Nicht: bei Einschaltung nicht zugleich im eigenen Namen handelnder Hilfspersonen (Vertreter oder Bote), weil in diesem Falle rechtlich nur eine Leistung durch oder an den Geschäftsherrn vorliegt, so dass nur mit diesem eine Leistungsbeziehung und damit die Möglichkeit einer Leistungskondiktion besteht. Sind der an der zu kondizierenden Zuwendung mehrere Personen beteiligt, so stellt sich die Frage, zwischen welchen Personen die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu erfolgen hat: Wer ist Gläubiger, wer Schuldner des Kondiktionsanspruchs? Beispiel: „Von wem erhält A die Waschmaschine zurück, wenn er sie an B verlauft, aber auf dessen Wunsch an C geliefert hat?“ Die Rückabwicklung in Mehrpersonenverhältnissen erfolgt grundsätzlich entlang der Leistungsbeziehungen, dh es findet grundsätzlich keine Direktkondiktion statt. Argument: Auch bei der Rückabwicklung sollen jeweils nur die Vertragsparteien miteinander zu tun haben, insbesondere um einen Einwendungsabschnitt zu verhindern. Die Leistungsverhältnisse werden unter Zugrundelegung des herrschenden zweigliedrigen Leistungsbegriffs (bewusst und zweckgerichtet) festgelegt. Liefert der Leistungsbegriff kein eindeutiges Ergebnis, wo die Leistungsverhältnisse liegen, oder ergeben sich aus der Anwendung des zweigliedrigen Leistungsbegriffs Unbilligkeiten, so ist auf die drei goldenen Regeln im Dreipersonenverhältnis zurückzugreifen:

1.Jeder Partei sollen ihre Einwendungen gegenüber der anderen Partei erhalten bleiben.
2.Jede Partei darf nur den Einwendungen ausgesetzt sein, die sie von ihrem eigenen Vertragspartner zu erwarten gehabt hätte = Keine Partei darf mit Einwendungen Dritter belastet werden (Verbot der exceptio ex iure tertii).
3.Jede Partei soll nur das Insolvenzrisiko des eigenen Vertragspartners tragen, nicht das Dritter.a.A., e.A., h.M.
Erläuterung

Leistungs- oder Bereicherungskette

Eine Leistungskette liegt vor, wenn der Leistungsgegenstand linear weitergegeben wird.

Unter Durchlieferung versteht man eine abgekürzte Lieferung einer Person an eine andere Person, wobei beide in einem Vertragsverhältnis nur mit einer Zwischenperson stehen. Beispiel: A verkauft einen Fernseher an B, B verkauft ihn weiter an C. Auf Wunsch des B liefert A direkt an C. In den Fällen der Durchlieferung ist eine zweifache Übereignung anzunehmen in der Form des doppelten Geheißerwerbs. Danach erfolgt zuerst eine Übereignung A an B, wobei die Übergabe an C als Geheißperson des B erfolgt, sodann die Übereignung B an C, wobei A als Geheißperson des B auftritt.

Bei der Durchlieferung ist keine Kondiktion entlang der Zuwendung möglich. Eine Leistungskondiktion scheitert daran, dass der Zuwendende mit der Lieferung keinen eigenen Leistungszweck gegenüber dem Empfänger verfolgt, sondern sich nur von seiner eigenen Verbindlichkeit befreien will. Eine Nichtleistungskondiktion scheitert daran, dass der erlangte Gegenstand Objekt einer vorrangigen Leistungsbeziehung war, wobei offen bleiben kann, ob A freiwillig weggegeben oder C durch vorrangige Leistung erworben hat.

Leistungsbeziehungen und Rückabwicklung bei Durchlieferungsfällen

Leistungsbeziehungen bestehen jeweils zwischen den Vertragsparteien A und B sowie B und C. Zweck der Leistung des A an B ist die Erfüllung der Pflicht aus § 433 Abs. 1 BGB. In der Beziehung zwischen B und C ist A sog. Leistungsmittler des B, Zweck ist auch hier die Erfüllung einer Pflicht aus § 433 Abs. 1 BGB des B. Keine Leistung aber des A an C, denn C ist bloße Empfangsstelle, ohne dass A ihm gegenüber einen eigenen Zweck verfolgt. Eine Rückabwicklung findet nur entlang der Leistungsketten statt, also keine Direktkondiktion zwischen A und C. Ist das Kausalverhältnis zwischen A und B nichtig, so muss A demnach bei seinem Vertragspartner B kondizieren, wobei dort die Sache selbst nicht mehr vorhanden ist und daher nur der objektive Wert herauszugeben ist (§ 818 Abs. 2 BGB).

Doppelmangel

Ein Doppelmangel kann im Rahmen eines Durchlieferungsfalls vorkommen. Nach einer früheren Ansicht war in solchen Fällen ein direkter Durchgriff aus praktischen Erwägungen möglich. Nach heute hM ist dies nicht mehr möglich. Argument: Drohender Einwendungsabschnitt. Die Rückabwicklung muss entlang der Leistungsbeziehungen erfolgen. Fraglich ist, was von dem Anweisenden (B) kondiziert werden kann. Nach eA Kondiktion der Kondiktion, falls B seinerseits noch nicht kondiziert hat. Nach aA Kondiktion des Sachwerts, da A sonst wegen § 404 BGB auch Einwendungen aus dem Verhältnis B-C gegen sich gelten lassen oder das Insolvenzrisiko tragen müsste.

Maßgebliche Sicht für die Frage, ob eine Leistung vorliegt, wenn der Empfänger den Leistungszweck anders versteht als der Zuwendende

Nach eA ist allein der wahre Wille des Zuwenden ausschlaggebend. Argument: Nach den allgemeinen Grundsätzen des BGB trifft die Leistungsbestimmung der Leistende. Nach hM und Rspr. entscheidet hingegen allein die objektive Sicht des Empfängers (§§ 133, 157 BGB analog). Argumente: Die Zwecksetzung ist für den Empfänger bestimmt und muss daher auch für ihn erkennbar sein. Es kann also nur der erklärte Wille des Zuwendenden maßgeblich sein. Der Zuwendende ist insoweit nicht schutzbedürftig, da er durch eine besondere Erklärung klarstellen kann, dass er selbst leisten will.

Echte Dreiecksverhältnisse

Beim echten Dreiecksverhältnis wird der Leistungsgegenstand von einem Dritten direkt in das Vermögen des Empfängers übermittelt, ohne dass der Leistungsgegenstand den Kausalverhältnissen folgen würde. Es erfolg also kein Durchgangserwerbs der Zwischenperson.

Vorliegen eines direkten Leistungsverhältnis zwischen Drittschuldner und Vollstreckungsgläubiger bei Zahlungen aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses:

1.Denkbar ist, ein solche Leistungsverhältnis abzulehnen und nur Leistungsverhältnisse zwischen Drittschuldner und Vollstreckungsschuldner und zwischen Vollstreckungsschuldner und Vollstreckungsgläubiger anzunehmen. Argument: Eine Zahlung aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses steht einer Anweisung gleich oder ist als Zahlung iSd § 267 BGB anzusehen.
Argument
  • Eine Zahlung aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses steht einer Anweisung gleich oder ist als Zahlung iSd § 267 BGB anzusehen.
2.Nach Auffassung der hL liegt eine Leistungsbeziehung zwischen Drittschuldner und Vollstreckungsgläubiger vor. Argumente: Eine Anweisung scheidet aus, da die für die Anweisung typische Zweckabrede zwischen Drittschuldner und Vollstreckungsgläubiger fehlt. Auch eine Leistung iSd § 267 BGB entfällt, da es dem Drittschuldner nicht darum geht, die fremde Schuld zu tilgen, sondern darum, seiner eigenen Verpflichtung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nachzukommen.h.L.
Argument
  • Eine Anweisung scheidet aus, da die für die Anweisung typische Zweckabrede zwischen Drittschuldner und Vollstreckungsgläubiger fehlt. Auch eine Leistung iSd § 267 BGB entfällt, da es dem Drittschuldner nicht darum geht, die fremde Schuld zu tilgen, sondern darum, seiner eigenen Verpflichtung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nachzukommen.
3.Die Rspr. vertritt die Ansicht, dass sich der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis entscheidend danach richtet, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben:
a.Zahlt der Drittschuldner bei mehrfacher Forderungspfändung irrtümlich an einen nachrangigen Vollstreckungsgläubiger und muss er deshalb nochmals an den vorrangigen Gläubiger zahlen, so kann der Drittschuldner den an den nachrangigen Gläubiger bezahlten Betrag von diesem zurückverlangen und muss sich nicht an den Vollstreckungsschuldner halten. Argument: Bei Zahlung an einen Vollstreckungsgläubiger hat der Drittschuldner gerade nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Vollstreckungsschuldner geleistet, sondern das Interesse geht dahin, mit der Zahlung das jeweilige Einziehungsrecht des Vollstreckungsgläubigers zum Erlöschen zu bringen. Der Vollstreckungsgläubiger ist auch dann Leistungsempfänger, wenn die gepfändete Forderung in Wahrheit nicht besteht, weil sie zuvor anderweitig abgetreten wurde.
b.Zahlt der Drittschulder an den Vollstreckungsschuldner so ergibt sich genau das Umgekehrte zu o.g.
Erläuterung

Anweisungslage im weiteren Sinne

Rechtsverhältnisse iRd sog. Anweisungsfälle:

1.Deckungsverhältnis zwischen Anweisendem (B) und Angewiesenem (A).
2.Valutaverhältnis zwischen Anweisendem (B) und Zuwendungsempfänger (C) (= Anweisungsempfänger).
3.Zuwendungsverhältnis zwischen Angewiesenem (A) und Zuwendungsempfänger (A), hier wird kein eigener Leistungszweck verfolgt.
Definitionen
Zahl der Leistungsbeziehungen iRd Anweisungslage

Zwei. Die Zuwendung von Angewiesenem an den Zuwendungsempfänger stellt sich sowohl als Leistung des Angewiesnen an den Anweisenden unter Einschaltung des Anweisungsempfängers als Empfangsmittler dar (Leistung im Deckungsverhältnis) als auch als Leistung des Anweisenden an den Zuwendungsempfänger unter Einschaltung des Angewiesenen als Leistungsmittler des B (Leistung im Valutaverhältnis). Zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger liegt jedoch keine Leistungsbeziehung vor. Argument: Die durch den Angewiesenen getroffene Zweckbestimmung geht dahin, an den Anweisenden zu leisten, nich

Erste Konstellation

Die Anweisungslage iwS (Mangel im Deckungs- oder Valutaverhältnis)

Erläuterung

Zahl der Leistungsbeziehungen iRd Anweisungslage: Zwei. Die Zuwendung von Angewiesenem an den Zuwendungsempfänger stellt sich sowohl als Leistung des Angewiesnen an den Anweisenden unter Einschaltung des Anweisungsempfängers als Empfangsmittler dar (Leistung im Deckungsverhältnis) als auch als Leistung des Anweisenden an den Zuwendungsempfänger unter Einschaltung des Angewiesenen als Leistungsmittler des B (Leistung im Valutaverhältnis). Zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger liegt jedoch keine Leistungsbeziehung vor. Argument: Die durch den Angewiesenen getroffene Zweckbestimmung geht dahin, an den Anweisenden zu leisten, nicht aber eine Leistung im Rechtssinne an den Empfänger des Überweisungsbetrags zu erbringen.

Die Anweisung hat die Funktion, die Zuwendung an einen Dritten zum Gegenstand eigener Leistung zu machen. Erst durch die Anweisung stellt sich die Zuwendung des A an C als Leistung des B an C (auf dessen Verbindlichkeit aus dem Valutaverhältnis) und als Leistung des A an B (auf dessen Verbindlichkeit aus dem Deckungsverhältnis) dar.

Folge der intakten Anweisung ist, dass die Zuwendung des A an C dem B als Leistung zurechenbar ist.

Die Zuwendung ist die bewusste Mehrung fremden Vermögens. Anders als die Leistung ist sie zweckfrei.

Die Anweisungslage beinhaltet drei Rechtsverhältnisse / Rechtsakte, die ihrerseits fehlerhaft sein können. Man unterscheidet danach Mängel im Deckungs- bzw. im Valutaverhältnis (sog. Anweisungslage iwS) und in der Anweisung selbst (Anweisungslage ieS).

Erste Konstellation: Die Anweisungslage iwS (Mangel im Deckungs- oder Valutaverhältnis)

Beispiel für einen Mangel im Deckungsverhältnis ist die sachenrechtliche Anweisungslage: A verkauft sein Grundstück an B, B verkauft es sofort weiter an C. Auf Bitten des A erfolgt die Auflassung direkt von A an C. C wird als Eigentümer eingetragen. Nun stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag zwischen A und B unwirksam war. Vom wem erhält A sein Grundstück?

Bei einem Mangel im Deckungsverhältnis kommt keine Direktkondiktion entlang der Zunwendung beim Zuwendungsempfänger in Betracht. Eine Leistungskondiktion scheidet aus, weil der Gegenstand nicht von A an C geleistet war, sondern die Zuwendung an C sich als Leistung des A auf dessen Verbindlichkeit im Deckungsverhältnis gegenüber B darstellt. Eine Nichtleistungskondiktion nach § 812 BGB des A bei C scheidet ebenfalls aus, weil der Zuwendungsgegenstand Objekt einer vorrangigen Leistungsbeziehung war (A hat geleistet an B; B hat geleistet an C). Daher kann offen bleiben, ob nach dem Subsidiaritätsprinzip ein Erwerb in sonstiger Weise ausscheidet, wenn der Empfänger durch Leistung erworben hat oder ob der Erwerb nur dann ausscheidet, wenn der Leistende freiwillig weggegeben hat.

Bei der Anweisungslage iwS ist entlang der Leistungsverhältnisse zu kondizieren. Ist daher das Deckungsverhältnis unwirksam, so muss A bei B durch Leistungskondiktion herausverlangen.

Erlangtes, wenn die Anweisung intakt, aber das Deckungsverhältnis mangelhaft ist:

1.Denkbar: Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem Valutaverhältnis, wenn dieses intakt ist.
Definition
Denkbar

Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem Valutaverhältnis, wenn dieses intakt ist.

2.Denkbar: Kondiktionsanspruch aus dem Valutaverhältnis, wenn dieses fehlerhaft ist.
Definition
Denkbar

Kondiktionsanspruch aus dem Valutaverhältnis, wenn dieses fehlerhaft ist.

3.Richtig: „normative als-ob-Betrachtungsweise“: Erlangtes Etwas ist der vermeintlich geschuldete Gegenstand selbst.
Definitionen
Der Mangel im Valutaverhältnis beinhaltet keine Besonderheiten

Ist nur das Valutaverhältnis fehlerhaft, so hat A gar keinen Anlass, irgend etwas kondizieren zu wollen, und B kann unproblematisch bei C nach § 812 BGB kondizieren, wobei sich die Zuwendung des A an C kraft der Anweisung als Leistung des B an C darstellt.

Problem beim Doppelmangel

Grundsätzlich erfolgt die Abwicklung „über Eck“, entlang der bestehenden Leistungsverhältnisse; eine direkte Kondiktion scheitert mangels Leistung, die Nichtleistungskondiktion an der vorrangigen anderweitigen Leistungskondiktion. Beim Doppelmangel ist daher zu fragen, ob nicht eine Direktkondiktion analog § 822 BGB (Durchgriffskondiktion) im Verhältnis zwischen B und C in Betracht kommt durch Gleichstellung des unentgeltlichen Erwerbs iSv § 822 BGB mit dem infolge des Valutamangels rechtsgrundlosen Erwerbs des C.

Erläuterung

In folgenden Fällen ist zumindest denkbar, das erlangte Etwas in der Befreiung von einer Verbindlichkeit zu sehen: Ist nur das Deckungsverhältnis mangelhaft, das Valutaverhältnis aber intakt, so ist denkbar, das erlangte Etwas in der Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem Valutaverhältnis zu sehen. Kritik: Verstoß gegen das zweite goldene Gebot, weil A dadurch mit dem Risiko belastet würde, dass die Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem Valutaverhältnis wertlos ist, zB infolge Verjährung.

Ist zusätzlich das Valutaverhältnis mangelhaft, so ist auch denkbar, das erlangte Etwas im Kondiktionsanspruch B gegen C zu sehen, denn dieser Wert ist vermögensmäßig noch bei B vorhanden (daher „Kondiktion der Kondiktion“). Kritik: Verstoß gegen das zweite goldene Gebot, weil A nicht den Einwendungen des C aus dem Valutaverhältnis mit B, die dieser nach § 404 BGB behält, ausgesetzt sein darf. Überdies ein Verstoß gegen das dritte Gebot, weil nun A das Insolvenzrisiko des C trägt.

Richtig ist daher, bei intakter Anweisung in „normativer als-ob-Betrachtungsweise“ sowohl beim Mangel im Deckungsverhältnis als auch beim Doppelmangel das von der Zwischenperson erlangte Etwas in dem vermeintlich geschuldeten Gegenstand selbst zu sehen. Argument: Ist die Anweisung intakt, so besteht eine Parallele zur Leistungskette, wo ebenfalls ein Durchgangserwerb stattfindet. Außerdem Einheitlichkeit des Leistungsbegriffs: Im Erfüllungsrecht genügt nach §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB auch die Leistung an einen Dritten zur Erfüllung. Ist es aber erfüllungsrechtlich so anzusehen, als habe A an B übereignet, so muss dies auch bereicherungsrechtlich so anzusehen sein.

Bei normativer als-ob-Betrachtungsweise muss der Anweisende folgender herausgeben: Hat danach der Anweisende die Sache vom Empfänger zurückerlangt, so hat er sie an den Zuwendenden herauszugeben. Kann er sie nicht zurückerlangen, so darf sich der Anweisende (vorbehaltlich dem Schutzzweck der Nichtigkeitsnorm) nicht auf Entreicherung wegen Nichtdurchsetzbarkeit seines § 812 BGB gegen den Empfänger berufen, denn durch die Anweisung hat er das Risiko übernommen, dass die Insolvenz oder Einwendungen des Empfängers die Rückabwicklung stören.

Der Mangel im Valutaverhältnis beinhaltet keine Besonderheiten: Ist nur das Valutaverhältnis fehlerhaft, so hat A gar keinen Anlass, irgend etwas kondizieren zu wollen, und B kann unproblematisch bei C nach § 812 BGB kondizieren, wobei sich die Zuwendung des A an C kraft der Anweisung als Leistung des B an C darstellt.

Problem beim Doppelmangel: Grundsätzlich erfolgt die Abwicklung „über Eck“, entlang der bestehenden Leistungsverhältnisse; eine direkte Kondiktion scheitert mangels Leistung, die Nichtleistungskondiktion an der vorrangigen anderweitigen Leistungskondiktion. Beim Doppelmangel ist daher zu fragen, ob nicht eine Direktkondiktion analog § 822 BGB (Durchgriffskondiktion) im Verhältnis zwischen B und C in Betracht kommt durch Gleichstellung des unentgeltlichen Erwerbs iSv § 822 BGB mit dem infolge des Valutamangels rechtsgrundlosen Erwerbs des C.

Argumente zur Bejahrung einer Durchgriffskondiktion analog § 822 BGB:

1.Der Umweg über die Doppelkondiktion ist unökonomisch, weil zwei Prozesse notwendig sind.
2.Zweckstrebende Natur der Rechtsordnung: „Rückgabe wie Hingabe“
3.Der rechtsgrundlose Erwerber ist im Vertrauen auf das Behaltendürfen der mangels Valutaverhältnis rechtsgrundlos erlangten Leistung ebensowenig schutzwürdig wie der unentgeltliche Erwerber.
Erläuterung

Kritik:

1.§ 822 BGB passt nicht: § 822 BGB setzt voraus, dass der Schuldner der Primärkondiktion entreichert ist. Beim Doppelmangel ist aber jedenfalls der Kondiktionsanspruch gegen den Dritten noch vorhanden.
2.Die Analogie verstößt gegen das „erste Gebot“, weil der rechtsgrundlose Empfänger, anders als der unentgeltliche, durchaus schon Gegenleistungen erbracht haben kann, so dass ihm durch den Durchgriff Einwendungen abgeschnitten werden können, zB Saldotheorie (§ 818 Abs. 3 Fall 2 BGB durch Annahme, die eigene Gegenleistung sei entreichernder Nachteil im Vertrauen auf das Behaltendürfen der Leistung).
Definitionen
Zweite Konstellation

Anweisungslage ieS (Mangel der Anweisung ohne und mit Mangel in den Leistungsverhältnissen)

Zentrales Problem beim Mangel in der Anweisung

Im Gegensatz zum Mangel in Deckungs- und Valutaverhältnis (Problem in der Frage des erlangten Etwas) ist bei der Anweisungslage ieS problematisch, wo die Leistungsverhältnisse liegen, genauer, ob die Zuwendung des A an C dem vermeintlich Anweisenden B als seine (vorrangige iSd Nichtleistungskondiktion) Leistung zugerechnet werden kann.

Erläuterung

Zweite Konstellation: Anweisungslage ieS (Mangel der Anweisung ohne und mit Mangel in den Leistungsverhältnissen)

Zentrales Problem beim Mangel in der Anweisung: Im Gegensatz zum Mangel in Deckungs- und Valutaverhältnis (Problem in der Frage des erlangten Etwas) ist bei der Anweisungslage ieS problematisch, wo die Leistungsverhältnisse liegen, genauer, ob die Zuwendung des A an C dem vermeintlich Anweisenden B als seine (vorrangige iSd Nichtleistungskondiktion) Leistung zugerechnet werden kann.

Lösung:

1.Schritt: Feststellung, dass der zweigliedrige Leistungsbegriff nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt.
Definition
Schritt

Feststellung, dass der zweigliedrige Leistungsbegriff nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt.

2.Schritt: Ermittlung einer Lösung in wertender Betrachtungsweise.
Definitionen
Schritt

Ermittlung einer Lösung in wertender Betrachtungsweise.

Schuldrechtliche Anweisungslage

Ein von B wirksam widerrufener Dauerauftrag zugunsten C auf Überweisung von 1000 Euro monatlich wird von der A-Bank versehentlich weiter ausgeführt. Im Valutaverhältnis bestand keine Schuld. Kann die A-Bank den überwiesenen Betrag von C direkt zurückverlangen.

Erläuterung

Schuldrechtliche Anweisungslage: Ein von B wirksam widerrufener Dauerauftrag zugunsten C auf Überweisung von 1000 Euro monatlich wird von der A-Bank versehentlich weiter ausgeführt. Im Valutaverhältnis bestand keine Schuld. Kann die A-Bank den überwiesenen Betrag von C direkt zurückverlangen.

Denkbare Anspruchsgrundlagen für eine Direktkondiktion A gegen C:

Beispiel

1.Denkbar: Leistungskondiktion. Aber es fehlt schon an einer Leistung, denn durch die Zuwendung des A an C wollte diese nur ihre vermeintlich eigene Verbindlichkeit aus dem Deckungsverhältnis mit B tilgen, §§ 675 iVm 665 BGB.
Definition
Denkbar

Leistungskondiktion. Aber es fehlt schon an einer Leistung, denn durch die Zuwendung des A an C wollte diese nur ihre vermeintlich eigene Verbindlichkeit aus dem Deckungsverhältnis mit B tilgen, §§ 675 iVm 665 BGB.

2.In Betracht kommt daher nur noch eine Nichtleistungskondiktion. Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass der Bereicherungsgegenstand, den C erlangt hat, nicht Objekt einer vorrangigen Leistungsbeziehung gewesen wäre. Dann kein Erwerb in sonstiger Weise, weil das Subsidiaritätsprinzip eingreift.
Erläuterung

Vorrangige Leistung B an C?

1.Gegen eine vorrangige Leistung und damit für die Möglichkeit einer Direktkondiktion spricht, dass dem B die Zuwendung des A mangels gültiger Anweisung nicht zurechenbar ist. Zudem hat B ein Interesse daran, nicht in den Bereicherungsausgleich hineingezogen zu werden.
2.Für eine vorrangige Leistung und damit gegen die Möglichkeit einer Direktkondiktion spricht das Interesse des C, nur mit seinem eigenen Kausalverhältnispartner abrechnen zu müssen, zB weil eine Aufrechungslage besteht. Im übrigen Gleichbehandlung mit einem Mangel im Deckungsverhältnis, der den Zuwendungsempfänger ebenfalls nichts angeht.BGH
Erläuterung

Richtig ist, mit dem BGH auf schematische Lösungen zu verzichten und eine wertende Betrachtung der Interessen im Einzelfall vorzunehmen. Dh das Interesse des vermeintlich Anweisenden B, nicht in den Bereicherungsausgleich gezogen zu werden, und das Interesse des Zuwendungsempfängers C, nur mit seinem Kausalverhältnispartner abrechnen zu müssen, sind gegeneinander abzuwägen.

Eine vorrangige Leistung des B an C ist zu verneinen, mit der Folge einer Direktkondiktion des A bei C, wenn B schutzwürdiger ist als C. Dies ist der Fall:

1.bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Empfängers von der fehlenden Anweisung, letzteres zB, wenn das Fehlen der Anweisung evident ist (meist Widerruf), weil der Empfänger C dann weder auf den Bestand einer wirksamen Anweisung vertrauen noch die Zuwendung als Leistung seines Kausalpartners betrachten darf.
2.oder dann, wenn die Zuwendung von vermeintlich Anweisenden völlig unveranlasst war. Dann hat B ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht in den Bereicherungsausgleich hineingezogen zu werden.
3.oder bei unentgeltlichem Erwerb im Verhältnis Anweisender – Empfänger, Rechtsgedanke der §§ 816 Abs. 1 Satz 2, 822 BGB.
Erläuterung

Veranlassung ist zu verneinen, wenn von vornherein eine gültige Anweisung („über diese Zuwendung in diese Höhe an diesen Empfänger“) fehlt. Beispiele:

1.Der Kunde hat überhaupt keinen Überweisungsauftrag erteilt.
2.Doppelüberweisung
3.Überweisung an den falschen Empfänger
4.Einlösung eines nicht unterschriebenen Schecks
5.Zuvielüberweisung (Bank überweist zehnfachen Betrag)
6.Fälschung eines Überweisungsauftrags
7.Anweisung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht
8.Anweisung durch einen Geschäftspartner („Denn auch...“)
Definition
Folge

Ohne Veranlassung ist der Kunde schutzwürdiger, daher keine Zurechnung als Leistung, daher Direktkondiktion möglich.

Erläuterung

Folge: Ohne Veranlassung ist der Kunde schutzwürdiger, daher keine Zurechnung als Leistung, daher Direktkondiktion möglich.

Veranlassung ist zu bejahen, mit der Folge, dass der Bereicherungsausgleich „über Eck“ erfolgen muss, wenn die ursprünglich wirksame Weisung später widerrufen, abgeändert oder angefochten wird. Argument: Wer durch die ursprünglich wirksame Anweisung eine bestimmte Entwicklung in Gang setzt, muss sich auch deren weiteren Verlauf zurechnen lassen. Beispiele: Sperrung eines Schecks, Widerruf von Überweisungs- oder Dauerauftrag, Abänderung eines Dauerauftrags (weil letztlich nur teilweise Widerruf). Folge: Veranlassung durch B; daher C schutzwürdiger; daher Zurechnung zu B als Leistung; daher keine Direktkondiktion.

Rückerlangung der Zuwendung durch den Zuwendenden, wenn die Zwischenperson diese veranlasst hat: Da in diesem Falle der Empfänger schutzwürdig ist, kommt nur eine Kondiktion bei der Zwischenperson B in Betracht. Fraglich ist das erlangte Etwas.

1.Bestand eine Verbindlichkeit im Valutaverhältnis, so besteht das erlangte Etwas in der Befreiung von dieser Verbindlichkeit, denn die Veranlassung ist auch insoweit zu berücksichtigen. Die Zwischenperson muss daher den Wert der Befreiung ersetzen, § 818 Abs. 2 BGB.
2.Bestand kein Valutaverhältnis, so hat die Zwischenperson einen Leistungskondiktionsanspruch gegen den Zuwendungsempfänger erlangt, denn wegen der Veranlassung stellt sich die Zuwendung als Leistung der Zwischenperson dar, so dass der Zuwendende Abtretung des Kondiktionsanspruchs verlangen kann. Zwar kumulierten dabei entgegen dem zweiten und dritten Gebot die Durchsetzungsrisiken beim Zuwenden, doch das ist hinzunehmen.
Definitionen
Zusammenfassung

Der Bereicherungsausgleich in den Fällen der Anweisung vollzieht sich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses. Ist das Deckungsverhältnis fehlerhaft, so greift die Leistungskondiktion in dieses Verhältnis ein. Weist dagegen das Valutaverhältnis Fehler auf, so besteht eine Leistungskondiktion zwischen dem Anweisenden und dem Zuwendungsempfänger. Zwischen dem Anweisenden und dem Empfänger besteht hingegen keine bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung.

Zusammenfassung

Liegt überhaupt keine wirksame Anweisung vor, so hat der bereicherungsrechtliche Ausgleich im Wege der Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 F2 BGB im Verhältnis zwischen dem Überweisenden und Überweisungsempfänger zu erfolgen. Argument: Es fehlen jegliche Leistungsbeziehungen. Weder hat der vermeintlich Anweisende an den Überweisungsempfänger geleistet noch kann die Zuwendung des Überweisenden an den Überweisungsempfänger dem vermeintlich Anweisenden zugerechnet werden, da er sie nicht veranlasst und auch keinen Anschein dafür gesetzt hat, die Zahlung sei eine Leistung. Der Überwe

Erläuterung

Bei defekter Anweisung kommt die „normative als-ob-Betrachtungsweise“ nicht in Betracht, weil der sie tragende Vergleich mit dem Fall der Erfüllung durch Leistung an einen Dritten (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB) scheitert, wenn es schon an der nach § 185 BGB erforderlichen Anweisung oder Einwilligung fehlt.

Zusammenfassung: Der Bereicherungsausgleich in den Fällen der Anweisung vollzieht sich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses. Ist das Deckungsverhältnis fehlerhaft, so greift die Leistungskondiktion in dieses Verhältnis ein. Weist dagegen das Valutaverhältnis Fehler auf, so besteht eine Leistungskondiktion zwischen dem Anweisenden und dem Zuwendungsempfänger. Zwischen dem Anweisenden und dem Empfänger besteht hingegen keine bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung.

Zusammenfassung: Liegt überhaupt keine wirksame Anweisung vor, so hat der bereicherungsrechtliche Ausgleich im Wege der Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 F2 BGB im Verhältnis zwischen dem Überweisenden und Überweisungsempfänger zu erfolgen. Argument: Es fehlen jegliche Leistungsbeziehungen. Weder hat der vermeintlich Anweisende an den Überweisungsempfänger geleistet noch kann die Zuwendung des Überweisenden an den Überweisungsempfänger dem vermeintlich Anweisenden zugerechnet werden, da er sie nicht veranlasst und auch keinen Anschein dafür gesetzt hat, die Zahlung sei eine Leistung. Der Überweisende hat lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den vermeintlich Anweisenden zu erbringen. Da auch der Überweisende keine eigene Leistung an den Überweisungsempfänger erbringen, insbesondere nicht auf eine fremde Schuld iSd § 267 BGB zahlen wollte, ist dieser „in sonstiger Weise auf ihre Kosten“ bereichert.

Zu dieser Gruppe zählen insbesondere die Fälle, in denen der „Angewiesene“ einen nicht erteilten, einen gefälschten oder verfälschten, also nicht vom „Anweisenden“ stammenden Überweisungsauftrag ausführt, oder in denen es wegen fehlender oder unzureichender Vertretungsmacht des Handelnden oder wegen Geschäftsunfähigkeit von vornherein an einem wirksamen, dem „Anweisenden“ zuzurechnenden Auftrag fehlt.

Zu beachten ist, dass es für den Kondiktionsanspruch des „Angewiesenen“ gegen den Anweisungsempfänger nicht darauf ankommt, ob dieser das Fehlen der wirksamen Anweisung kannte oder nicht. Der gutgläubiger Vertragspartner wird nämlich bei fehlender Zurechenbarkeit des Rechtsscheins nicht geschützt, insbesondere kann sein Empfängerhorizont die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung nicht ersetzen.

Anweisungslage vergleichbare Fälle

Ihnen gemeinsam ist die Tatsache, dass die Bestimmung der Leistungsbeziehungen anhand des zweigliedrigen Leistungsbegriffs zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, weil nicht klar ist, welchen Zweck der Zuwendende mit seiner Zuwendung verfolgt. Prüfung daher:

1.Zuerst ist festzustellen, dass der zweigliedrige Leistungsbegriff zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, weil er keine Auskunft darüber gibt, mit welchen Personen ein Leistungsverhältnis gegeben ist.
2.Sodann ist zu überlegen, ob diese Fälle mit der Anweisungslage gleich zu behandeln sein könnten: „Gleichbehandlung mit der Anweisungslage“ bedeutet in den folgenden vier Konstellationen, dass Leistungsbeziehungen nur entlang der Kausalverhältnisse entstehen, mit der Folge, dass eine Direktkondiktion ausgeschlossen ist.
Erläuterung

Fälle:

1.Drittleistungsfälle, zB Tilgung einer nicht bestehenden fremden Schuld.
a.BBeispiel: Tilgung einer nicht bestehenden fremden Schuld: A zahlt an C 500 Euro, um eine vermeintlich offene Kaufpreisschuld des B zu begleichen. Dabei hatte er die Absicht, sich das Geld bei Gelegenheit von B zurückzuholen. In Wahrheit hatte B aber bereits bezahlt. Kann A sein Geld zurückverlangen?
Definition
Beispiel

Tilgung einer nicht bestehenden fremden Schuld: A zahlt an C 500 Euro, um eine vermeintlich offene Kaufpreisschuld des B zu begleichen. Dabei hatte er die Absicht, sich das Geld bei Gelegenheit von B zurückzuholen. In Wahrheit hatte B aber bereits bezahlt. Kann A sein Geld zurückverlangen?

b.Unterschied zwischen Drittleistungsfall und der Anweisungslage iwS: Bei der Drittleistung trifft der Dritte eine eigene Tilgungsbestimmung, während er bei der Anweisungslage aufgrund einer fremden Tilgungsbestimmung leistet.
Definition
Unterschied zwischen Drittleistungsfall und der Anweisungslage iwS

Bei der Drittleistung trifft der Dritte eine eigene Tilgungsbestimmung, während er bei der Anweisungslage aufgrund einer fremden Tilgungsbestimmung leistet.

c.Problematisch ist, dass A mit seiner Zuwendung zwei verschiedene Leistungszwecke verfolgt.
d.Leistungszwecke des Dritten
aa.Eine Leistung an C liegt vor, weil die Zuwendung des A bewusst und zweckgerichtet, nämlich zur Erfüllung der vermeintlichen Verbindlichkeit des B, erfolgt (erster Leistungszweck).
bb.Eine Leistung an B liegt vor, weil die Zuwendung des A an C gleichzeitig ein Rechtsverhältnis begründen sollte, zB berechtigte GoA oder Schenkung, denn beide kommen nur zustande, wenn der Zuwendende „vorleistet“.
cc.Folge: Es bleibt unklar, wo A seine Leistung kondizieren kann.
Definition
Folge

Es bleibt unklar, wo A seine Leistung kondizieren kann.

e.Lösung: Da die begriffsjuristische Lösung keine eindeutige Auskunft liefert, wo die Leistungsverhältnisse liegen, ist ein wertender Vergleich mit der Anweisungslage nötig, die Modellcharakter für die bereicherungsrechtliche Abwicklung von Mehrpersonenverhältnissen hat. Fraglich ist daher, ob die Zuwendung des ... an ... dem ... als Leistung zugerechnet werden kann.
Definition
Lösung

Da die begriffsjuristische Lösung keine eindeutige Auskunft liefert, wo die Leistungsverhältnisse liegen, ist ein wertender Vergleich mit der Anweisungslage nötig, die Modellcharakter für die bereicherungsrechtliche Abwicklung von Mehrpersonenverhältnissen hat. Fraglich ist daher, ob die Zuwendung des... an... dem... als Leistung zugerechnet werden kann.

f.Für die generelle Gleichbehandlung des Drittleistungsfalles mit der Anweisungslage iwS, also bei intakter Anweisung, mit der Folge, dass die Zwischenperson B die Zuwendung des A als Leistung zurechenbar ist und eine Direktkondiktion daher ausscheidet, spricht:
aa.§ 267 BGB gibt jedem Dritten das Recht, für den Schuldner zu leisten; somit liegt eine Anweisungslage „ex lege“ vor.
bb.Zweites Gebot: Der Leistungsempfänger muss davor geschützt werden, dass ihm Einwendungen gegenüber der Zwischenperson abgeschnitten werden.
Definition
Zweites Gebot

Der Leistungsempfänger muss davor geschützt werden, dass ihm Einwendungen gegenüber der Zwischenperson abgeschnitten werden.

cc.Folge: Nötig ist die Kondiktion der Kondiktion mit der Konsequenz kumulierender Durchsetzungsrisiken beim Zuwendenden.
Definition
Folge

Nötig ist die Kondiktion der Kondiktion mit der Konsequenz kumulierender Durchsetzungsrisiken beim Zuwendenden.

g.Gegen die generelle Gleichbehandlung des Drittleistungsfalles mit der Anweisungslage iwS mit der Folge, dass keine Leistung der Zwischenperson vorliegt und daher eine Direktkondiktion möglich ist, spricht:
aa.Interesse der Zwischenperson, nicht in den Bereicherungsausgleich hineingezogen zu werden.
bb.Die Zwischenperson hat, zumindest dann, wenn er die Drittleistung nicht veranlasst hat, schon kein Leistungsbewusstsein, so dass auch die Fiktion einer „Leistungszweckbestimmung ex lege“ niemals zu der Annahme einer Leistung im Valutaverhältnis führen kann.
cc.Dass dem Zuwendungsempfänger entgegen dem zweiten Gebot Einwendungen abgeschnitten werden, ist nicht unbillig, weil dieser ohnehin nicht mit der Zahlung eines Dritten rechnen konnte. („wie gewonnen, so zerronnen“).
h.BGH: Richtig ist, mit der Rspr. auf schematische Lösungen zu verzichten und danach zu differenzieren, ob der Dritte aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung des Schuldners tätig geworden ist.BGH
Definition
BGH

Richtig ist, mit der Rspr. auf schematische Lösungen zu verzichten und danach zu differenzieren, ob der Dritte aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung des Schuldners tätig geworden ist.

i.Danach ist eine Leistung A an C zu bejahen, wenn der Dritte A ohne Veranlassung des B tätig geworden ist, weil dann B, wie beim Fehlen einer gültigen Anweisung, nicht in den Bereicherungsausgleich gezogen werden darf. Folge: Direktkondiktion ist möglich.
j.Danach ist eine Leistung A an C zu verneinen, wenn die Zwischenperson, der wirkliche oder vermeintliche Schuldner, die Drittleistung veranlasst hat, zB weil er den Dritten um Erfüllungsübernahme ersucht hat. In diesem Falle ist wie bei einer Anweisungslage mit intakter Anweisung zu verfahren, dh Abwicklung entlang der bestehenden Leistungsverhältnisse. Direktkondiktion ist ausgeschlossen.
2.Vertrag zugunsten Dritter, zB Dampfkessel-Fall.
a.BBeispiel: Dampfkesselfall: B verkauft dem C einen Dampfkessel. Anschließend vereinbar er mit A einen echten Kaufvertrag zugunsten Dritter des Inhalts, dass C den Kessel direkt von A erhalten soll. A liefert an C. Danach stellt sich die Unwirksamkeit des Kaufvertrages zwischen A und B heraus.
Definition
Beispiel

Dampfkesselfall: B verkauft dem C einen Dampfkessel. Anschließend vereinbar er mit A einen echten Kaufvertrag zugunsten Dritter des Inhalts, dass C den Kessel direkt von A erhalten soll. A liefert an C. Danach stellt sich die Unwirksamkeit des Kaufvertrages zwischen A und B heraus.

b.Problem: Problematisch ist, dass nicht klar ist, ob der Zuwendende A mit seiner Zuwendung primär die Forderung des C aus §§ 328 Abs. 1 iVm 433 BGB oder den Anspruch des B aus dem Deckungsverhältnis erfüllt, denn nach § 335 BGB kann auch B die Leistung an C fordern.
Definition
Problem

Problematisch ist, dass nicht klar ist, ob der Zuwendende A mit seiner Zuwendung primär die Forderung des C aus §§ 328 Abs. 1 iVm 433 BGB oder den Anspruch des B aus dem Deckungsverhältnis erfüllt, denn nach § 335 BGB kann auch B die Leistung an C fordern.

c.Bei Leisungskondiktion ist fraglich, ob A bei C kondizieren kann. Dazu müsste C von A durch Leistung erworben haben. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Problematisch ist allerdings, dass nicht klar ist, ob A an C oder an B leisten wollte, denn beide haben entsprechende Forderungsrechte, so dass A beiden gegenüber einen Leistungszweck verfolgen kann. Erster Leistungszweck: Erfüllung einer Verbindlichkeit.
d.Da der herrschende zweigliedrige Leistungsbegriff nicht eindeutig ergibt, wo die Leistungsbeziehungen liegen, ist ein wertender Vergleich mit den Anweisungsfällen nötig, die Modellcharakter für die bereicherungsrechtliche Abwicklung von Mehrpersonenverhältnissen haben.
e.Denkbar ist, den Vertrag zugunsten Dritter mit den Anweisungsfällen gleichzubehandeln mit der Folge, dass Leistungsbeziehungen entlang der Kausalverhältnisse entstehen und eine Direktkondiktion ausscheidet. Argumente:
aa.Die Forderung aus dem Deckungsverhältnis hat Übergewicht, weil der Anspruch des Dritten nur kraft § 328 Abs. 1 BGB von ihr abgeleitet ist.
bb.Durch die Gewährung eines eigenen Forderungsrechts an den Dritten (§ 328 BGB) soll dessen Rechtsstellung verbessert, nicht verschlechtert werden,
cc.Die Gewährung der Direktkondiktion würde zur Aufstörung des intakten Valutaverhältnisses führen.
f.Kritik: Denkbar ist auch, den Vertrag zugunsten Dritter nicht mit den Anweisungsfällen gleichzubehandeln, so dass eine Leistungsbeziehung zwischen A und C zustande kommt und eine Direktkondiktion möglich ist. Argumente:
Definition
Kritik

Denkbar ist auch, den Vertrag zugunsten Dritter nicht mit den Anweisungsfällen gleichzubehandeln, so dass eine Leistungsbeziehung zwischen A und C zustande kommt und eine Direktkondiktion möglich ist. Argumente:

aa.C hat einen eigenen Anspruch; daher muss A auch die Gelegenheit haben, diesen Anspruch zu befriedigen (Übergewicht des Drittrechts)
bb.Dass dem Zuwendungsempfänger durch die Direktkondiktion die Einwendungen aus dem Valutaverhältnis gegenüber seinem eigenen Vertragspartner abgeschnitten werden, ist unerheblich, denn § 334 BGB zeigt, dass die Stellung des Dritten beim Vertrag zugunsten Dritter geschwächt ist.
g.Richtig ist, mit der hM auf schematische Lösungen zu verzichten und danach zu unterscheiden, welchem Leistungszweck das höhere Gewicht zukommen soll.h.M.
aa.Dient der Vertrag zugunsten Dritter lediglich der Abkürzung des Leistungsweges, so ist eine Gleichbehandlung mit den Anweisungsfällen geboten. Beispiel: Dampfkesselfall, weil hier das Forderungsrecht des Versprechensempfängers (B) überwiegt.
bb.Überwiegt die Drittberechtigung aus § 328 Abs. 1 BGB, dh verfolgt der Versprechende einen eigenen Leistungszweck gegenüber dem Dritten, so ist eine Leistung und damit die Möglichkeit einer Direktkondiktion zu bejahen. Überwiegende Drittberechtigung ist anzunehmen,
(1)wenn der Versprechensempfänger aus dem Deckungsverhältnis keinen Anspruch auf die Leistung hat, zB Versicherungsvertrag auf den Todesfall, Argument: Der Versprechensempfänger hat die Leistung in diesem Fall lediglich initiiert
Argument
  • Der Versprechensempfänger hat die Leistung in diesem Fall lediglich initiiert
(2)oder wenn der Versprechensempfänger auf sein Forderungsrecht aus § 335 BGB verzichtet hat. Dann soll er auch bereicherungsrechtlich „draußen bleiben“.
3.Zessionsfälle, zB Sicherungszession einer in Wahrheit nicht bestehenden Forderung
a.BBeispiel: Sicherungszession einer nicht bestehenden Forderung: Verkäufer V hat seine Kaufpreisforderung gegen K zur Sicherheit an die Bank abgetreten und dies dem K angezeigt. K zahlt an die Bank. Nun stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag nichtig war. Von wem kann K sein Geld zurückverlangen?
Definition
Beispiel

Sicherungszession einer nicht bestehenden Forderung: Verkäufer V hat seine Kaufpreisforderung gegen K zur Sicherheit an die Bank abgetreten und dies dem K angezeigt. K zahlt an die Bank. Nun stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag nichtig war. Von wem kann K sein Geld zurückverlangen?

b.Nach dem herrschenden zweigliedrigen Leistungsbegriff ist an sich unproblematisch eine Leistung an den Zuwendungsempfänger gegeben, weil durch die Zession ein vollständiger Gläubigerwechsel stattfindet und K damit einen Leistungszweck nur gegenüber B verfolgt. Insbesondere genügt es für den ersten Leistungszweck, dass der Leistende eine vermeintlich bestehende Verbindlichkeit erfüllen will. Gleichwohl wird diskutiert, ob auch in Zessionsfällen ein Vergleich mit der Anweisungslage nötig und gerechtfertigt ist.
c.Denkbar ist, Zessionsfälle nicht mit der Anweisungslage parallel zu behandeln mit der Folge, dass eine Leistung nur im Verhältnis zwischen Schuldner und Zessionar vorliegt und eine Direktkondiktion möglich ist. Argumente:
aa.Durch den Gläubigerwechsel besteht nur eine einzige Forderung, somit nur ein Leistungszweck, und daher liegt ein einfaches Zweipersonenverhältnis vor.
bb.Anders als bei den Anweisungsfällen ordnet sich der Schuldner nicht einer fremden Tilgungsbestimmung unter, sondern trifft eine eigene Tilgungsbestimmung gegenüber dem Zessionar.
cc.Zwar wird der Schuldner bei der Direktkondiktion entgegen dem „dritten Gebot“ mit dem Insolvenzrisiko des Zessionars belastet.
d.Denkbar ist, die Zessionsfälle mit den Anweisungsfällen gleichzubehandeln, so dass Leistungsbeziehungen nur entlang der Kausalverhältnisse entstehen und eine Direktkondiktion ausscheidet. Argumente:
aa.Hätten V und B die Forderung nicht zediert, sondern sich damit begnügt, dass V den K zur Zahlung an B anweist, so wäre eine Direktkondiktion unstreitig ausgeschlossen. Da die Anweisung gegenüber der Zession somit ein Minus darstellt, muss bei der Zession die Direktkondiktion erst Recht ausgeschlossen sein.
bb.Verstoß gegen „drittes Gebot“, wenn der Schuldner mit dem Insolvenzrisiko des Zessionars belastet wird, ist nicht durch die §§ 398 ff. BGB gerechtfertigt, denn die §§ 404 ff. BGB zeigen gerade, dass dem Schuldner durch die Zession keinerlei Nachteile entstehen dürfen.
cc.Würden man die Direktkondiktion gewähren, so führt dies zur Aufstörung des intakten Valutaverhältnisses durch den Mangel im Deckungsverhältnis.
e.Richtig ist, mit der hM und Rspr. auf schematische Lösungen zu verzichten und zu differenzieren:h.M.
aa.Grundsätzlich ist mit der Rspr. der Zessionsfall mit der Anweisung gleichzubehandeln. Argument: Drittes Gebot; eine Direktkondiktion ist danach ausgeschlossen. Der Bereicherungsausgleich erfolgt daher im Dreieck, „als ob“ der Schuldner an den Zedenten gezahlt hätte.
Argument
  • Drittes Gebot; eine Direktkondiktion ist danach ausgeschlossen. Der Bereicherungsausgleich erfolgt daher im Dreieck, „als ob“ der Schuldner an den Zedenten gezahlt hätte.
bb.Ausnahmsweise ist jedoch eine Direktleistung zu bejahen, wenn der Zedent die Zuwendung des Schuldners nicht veranlasst hat. Denn in diesem Falle fehlt eine „Anweisung“ an den Schuldner, und der Zedent hat ein legitimes Interesse, nicht in den Bereicherungsausgleich hineingezogen zu werden. Beispiel: Schuldner zahlt versehentlich 1000 Euro zu viel (Feuerversicherungsfall). Schuldner zahlt unter Vorbehalt zuviel, weil der Zessionar mit Klage droht.
f.Der Vergleich mit der Anweisungslage habe ergeben, dass der Schuldner „über Eck“ kondizieren muss. Was hat eigentlich der Zedent erlangt?
aa.Denkbar: Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem Valutaverhältnis. Aber Bedenken: Verstoß gegen „zweites Gebot“, weil damit der Dritte mit den Durchsetzungsrisiken aus dem Valutaverhältnis belastet würde.
Definition
Denkbar

Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem Valutaverhältnis. Aber Bedenken: Verstoß gegen „zweites Gebot“, weil damit der Dritte mit den Durchsetzungsrisiken aus dem Valutaverhältnis belastet würde.

bb.Richtig ist daher eine normative als-ob-Betrachtungsweise.
4.Irrtum über Leistungsbeziehungen
a.BBeispiel: Idealheimfall: Abredewidrig handelnde Zwischenperson: B verpflichtet sich gegenüber E zum Bau eines Hauses zum Festpreis von 100.000 Euro. Das Haus wird errichtet. Nach Abschluss der Arbeiten erhält E eine Rechnung vom Unternehmer U. Es stellt sich heraus, dass B dem U einen Auftrag im Namen des E erteilt hatte.
Definition
Beispiel

Idealheimfall: Abredewidrig handelnde Zwischenperson: B verpflichtet sich gegenüber E zum Bau eines Hauses zum Festpreis von 100.000 Euro. Das Haus wird errichtet. Nach Abschluss der Arbeiten erhält E eine Rechnung vom Unternehmer U. Es stellt sich heraus, dass B dem U einen Auftrag im Namen des E erteilt hatte.

b.Problematisch ist hier, dass nicht klar ist, ob eine Anweisungslage vorliegt oder nicht, genauer: dass nicht klar ist, wo die Leistungsbeziehungen liegen, weil Zuwendender und Zuwendungsempfänger von unterschiedlichen Voraussetzungen ausgehen:
aa.Aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (E) handelt der Zuwendende (U) auf Anweisung der Zwischenperson (B) mit der Folge, dass der Leistungszweck nur im Valutaverhältnis zustandekommt.
bb.Aus Sicht des Zuwendenden selbst hat der Zuwendungsempfänger ein eigenes Forderungsrecht mit der Folge, dass die Zuwendung solvendi causa und damit als Leistung erfolgt.
c.Denkbar ist, bei einem Irrtum über Leistungsbeziehungen keine Anweisungslage anzunehmen, so dass eine unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen Zuwendendem und Zuwendungsempfänger zustande kommt und daher eine Direktkondiktion möglich wird (wichtig insbesondere bei Insolvenz der Zwischenperson). Argumente:
aa.Die Sicht des Zuwendenden muss allein über die Leistung entscheiden, da dieser den Leistungszweck und damit die Richtung der Zuwendung bestimmt.
bb.Der Zuwendungsempfänger ist nicht schutzwürdig, weil er sich gegebenenfalls auf § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB berufen kann, wenn er schon im Valutaverhältnis geleistet hat.
d.Denkbar ist, beim Irrtum über Leistungsbeziehungen eine Anweisungslage anzunehmen mit der Folge, dass Leistungsbeziehungen nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien zustande kommen und eine direkte Leistungskondiktion ausscheidet.
aa.Die Wertung des § 179 Abs. 1 BGB zeigt, dass sich der Vertragspartner eines Vertreters ohne Vertretungsmacht an diesen halten muss. Könnte der Vertragspartner über den Bereicherungsausgleich das Ergebnis der Leistung perpetuieren, würde § 179 BGB völlig ausgehebelt.
bb.Die Tilgungsbestimmung ist als geschäftsähnliche Handlung analog der Willenserklärung zu behandeln, mit der Folge, dass die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB vom objektiven Empfängerhorizont erfolgen muss.
cc.Der Zuwendende hat die Macht zur Klarstellung.
e.Eine direkte Nichtleistungskondiktion ist an sich nicht möglich. Aufgrund der im Bereich der Leistungskondiktion getroffenen Wertung („Anweisungslage durch Auslegung aus Sicht des Empfängers“) liegt an sich sowohl eine vorrangige Leistung des Zuwendenden an die Zwischenperson als auch eine Leistung der Zwischenperson an den Empfänger. Dies hat zur Folge, dass die Nichtleistungskondiktion wegen vorrangiger Leistung ausgeschlossen ist unabhängig von der Frage, ob der Zuwendende weg-geleistet oder der Empfänger durch Leistung erworben hat, so dass nach keine Auffassung das Merkmal in sonstiger Weise gegeben ist.
f.Nach einem TdL soll der Zuwendende in dieser Situation seine Tilgungsbestimmung analog § 119 BGB anfechten können, so dass die Leistung rückwirkend entfällt und der Weg zur Nichtleistungskondiktion frei wird (allerdings Belastung mit dem Vertrauensschaden, § 122 BGB).
g.Diese Auffassung widerspricht den Grundprinzipien der deutschen Rechtsgeschäftslehre. Denn es gibt nichts anzufechten:
aa.Die Tilgungsbestimmung der Zwischenperson gegenüber dem Zuwendungsempfänger kann der Dritte nicht anfechten, weil er nicht derjenige ist, der die Erklärung abgegeben hat („ U ist Bote, nicht Vertreter des B“)
bb.Eine eigene Tilgungsbestimmung des Zuwendenden liegt aus Sicht des Empfängers objektiv gerade nicht vor; daher kann der Zuwendende diese auch nicht anfechten.
h.Wie wird der Fall bereicherungsrechtlich behandelt, dass zwei Personen auf dieselbe Schuld zahlen? Wie ist der Fall zu unterscheiden, dass eine der Personen eine vermeintlich eigene Schuld tilgen wollte?
aa.BBeispiel: C hat einen Anspruch gegen B. Es zahlen aber B und A, der die Schuld des B bewusst tilgen will, auf die Schuld. Nach eA ist eine Rückabwicklung nur im Verhältnis zwischen A und B möglich, da nur ihm gegenüber ein Zweck verfolgt wird, zB Schenkung. Die hM differenziert: Zahlt der Dritte aus eigenem Entschluss so entsteht eine Rückabwicklung zwischen A und C. Zahlt der Dritte auf Weisung des Schuldners oder ist ihm gegenüber verpflichtet, so findet die Rückabwicklung im Verhältnis zwischen A und B statt. Argument: Nur wenn der Dritte gegenüber dem Schuldner zur Zahlung verpflichtet ist, ist eine Gleichbehandlung mit den Anweisungsfällen gerechtfertigt.e.A., h.M.
Definition
Beispiel

C hat einen Anspruch gegen B. Es zahlen aber B und A, der die Schuld des B bewusst tilgen will, auf die Schuld. Nach eA ist eine Rückabwicklung nur im Verhältnis zwischen A und B möglich, da nur ihm gegenüber ein Zweck verfolgt wird, zB Schenkung. Die hM differenziert: Zahlt der Dritte aus eigenem Entschluss so entsteht eine Rückabwicklung zwischen A und C. Zahlt der Dritte auf Weisung des Schuldners oder ist ihm gegenüber verpflichtet, so findet die Rückabwicklung im Verhältnis zwischen A und B statt. Argument: Nur wenn der Dritte gegenüber dem Schuldner zur Zahlung verpflichtet ist, ist eine

Argument
  • Nur wenn der Dritte gegenüber dem Schuldner zur Zahlung verpflichtet ist, ist eine Gleichbehandlung mit den Anweisungsfällen gerechtfertigt.
bb.Zahlt der Dritte irrtümlich auf eine vermeintlich eigene Schuld unterscheidet man verschiedene Möglichkeiten;
(1)Möglichkeit 1: Leistungskondiktion zwischen A und C. Argument: Grundsätzlich liegt keine Fremdtilgung gem. § 267 Abs. 1 BGB bei irrtümlicher Zahlung fremder Schulden.
Definition
Möglichkeit 1

Leistungskondiktion zwischen A und C. Argument: Grundsätzlich liegt keine Fremdtilgung gem. § 267 Abs. 1 BGB bei irrtümlicher Zahlung fremder Schulden.

Argument
  • Grundsätzlich liegt keine Fremdtilgung gem. § 267 Abs. 1 BGB bei irrtümlicher Zahlung fremder Schulden.
(2)Möglichkeit 2: Rückgriffskondiktion in Verhältnis zwischen A und B nach nachträglicher Fremdbestimmung der Leistung analog § 185 BGB. Argument: Vermeidung unbilliger Ergebnisse für den Fall der Vermögenslosigkeit des C. Zudem muss vermieden werden, dass C noch mal die Leistung fordern kann. Einschränkungen: Die Fremdbestimmung wirkt nur ex nunc, falls der wahre Schuldner schon gezahlt hat. Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen B und C bleiben nach den §§ 404 ff. BGB analog gegenüber A erhalten.
Definition
Möglichkeit 2

Rückgriffskondiktion in Verhältnis zwischen A und B nach nachträglicher Fremdbestimmung der Leistung analog § 185 BGB. Argument: Vermeidung unbilliger Ergebnisse für den Fall der Vermögenslosigkeit des C. Zudem muss vermieden werden, dass C noch mal die Leistung fordern kann. Einschränkungen: Die Fremdbestimmung wirkt nur ex nunc, falls der wahre Schuldner schon gezahlt hat. Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen B und C bleiben nach den §§ 404 ff. BGB analog gegenüber A erhalten.

Erläuterung

Zusammenfassung und Überblick zu den Mehrpersonenverhältnissen

1.Problem: Beim Drittleistungsfall kann die Zuwendung zwei denkbaren Zwecken dienen: Denkbar Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Valutaverhältnis oder aber Schaffung eines Deckungsverhältnisses. Lösung: Gleichbehandlung mit Anweisungslage (Folge: keine Direktkondiktion) nur, wenn Zwischenperson die Zuwendung veranlasst hat.
Definition
Problem

Beim Drittleistungsfall kann die Zuwendung zwei denkbaren Zwecken dienen: Denkbar Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Valutaverhältnis oder aber Schaffung eines Deckungsverhältnisses. Lösung: Gleichbehandlung mit Anweisungslage (Folge: keine Direktkondiktion) nur, wenn Zwischenperson die Zuwendung veranlasst hat.

2.Problem: Beim Vertrag zugunsten Dritter bestehen zwei Ansprüche (des Versprechensempfängers aus § 335 BGB, des Dritten aus § 328 BGB), so dass unklar ist, wo die Leistungsbeziehungen liegen. Lösung: Grundsätzlich Behandlung als Anweisungslage, aber ausnahmsweise Direktkondiktion, wenn Forderungsrecht des begünstigten Dritten überwiegt.
Definition
Problem

Beim Vertrag zugunsten Dritter bestehen zwei Ansprüche (des Versprechensempfängers aus § 335 BGB, des Dritten aus § 328 BGB), so dass unklar ist, wo die Leistungsbeziehungen liegen. Lösung: Grundsätzlich Behandlung als Anweisungslage, aber ausnahmsweise Direktkondiktion, wenn Forderungsrecht des begünstigten Dritten überwiegt.

3.Problem: An sich nur Zweipersonenverhältnis, aber: unbillige Verteilung des Insolvenzrisikos Lösung: Behandlung als Anweisungslage, soweit Leistung an den Zessionar vom Zedenten veranlasst war.
Definition
Problem

An sich nur Zweipersonenverhältnis, aber: unbillige Verteilung des Insolvenzrisikos Lösung: Behandlung als Anweisungslage, soweit Leistung an den Zessionar vom Zedenten veranlasst war.

4.Problem: Irrt der Leistende über die Leistungsbestimmung, so liegt aus der Sicht des Empfängers eine Anweisungslage vor, aus Sicht des Leistenden nicht. Lösung: Abstellen auf Empfängersicht
Definition
Problem

Irrt der Leistende über die Leistungsbestimmung, so liegt aus der Sicht des Empfängers eine Anweisungslage vor, aus Sicht des Leistenden nicht. Lösung: Abstellen auf Empfängersicht

Erläuterung

Anwendbarkeit der schuldrechtlichen Surrogationsvorschrift § 285 BGB für die verlorene Vindikation aus § 985 BGB

§ 285 BGB ist nicht iVm § 985 BGB anwendbar. Argumente:

1.Rechtsfolgen des Besitzverlustes in der milden Haftung der §§ 989 ff. BGB abschließend geregelt.
2.Schuldrechtliche Surrogationsvorschrift § 285 BGB passt nicht auf den dinglichen Anspruch § 985 BGB.
3.Andernfalls Doppelung der Anspruchsgrundlagen bei gleichzeitiger Verdopplung der Haftung: Wenn der Berechtigte nicht genehmigt, so kann er sowohl gegen den Verfügenden aus §§ 285, 985 BGB als auch gegen den Ersterwerber (ebenso aus §§ 285, 985 BGB oder §§ 951, 812 BGB) vorgehen, während der Verfügende sowohl dem Berechtigten als auch dem Erwerber aus XXX BGB haften müsste.
Definitionen
Abs. 1. Regelungsgehalt

Herausgabepflicht des Dritten bei unentgeltlichen Verfügungen durch Nichtberechtigten.

Abs. 2. Zweck

Durchgriff auf den unentgeltlichen Empfänger, wenn dieser den Verfügungsgegenstand von einem Nichtberechtigten erlangt hat. Nichtberechtigter, der aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch genommen wird, beruft sich wg. der unentgeltlichen Verfügung auf § 818 Abs. 3 BGB.

Abs. 3. Grund

Unentgeltlicher Empfänger weniger schutzwürdig als derjenige, der für die vom Nichtberechtigten erlangte Leistung eine Gegenleistung erbracht hat.

Abs. 4. Unterschied zu § 822 BGB

Bei § 816 Abs. 1 Satz 2 handelt ein Nichtberechtigter, bei § 822 BGB der Berechtigte. Beispiel: Entleiher des Kfz verschenkt dieses an seinen Sohn.

Erläuterung

§ 816 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen den unentgeltlichen Erwerber

Abs. 1. Regelungsgehalt: Herausgabepflicht des Dritten bei unentgeltlichen Verfügungen durch Nichtberechtigten.

Abs. 2. Zweck: Durchgriff auf den unentgeltlichen Empfänger, wenn dieser den Verfügungsgegenstand von einem Nichtberechtigten erlangt hat. Nichtberechtigter, der aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch genommen wird, beruft sich wg. der unentgeltlichen Verfügung auf § 818 Abs. 3 BGB.

Abs. 3. Grund: Unentgeltlicher Empfänger weniger schutzwürdig als derjenige, der für die vom Nichtberechtigten erlangte Leistung eine Gegenleistung erbracht hat.

Abs. 4. Unterschied zu § 822 BGB: Bei § 816 Abs. 1 Satz 2 handelt ein Nichtberechtigter, bei § 822 BGB der Berechtigte. Beispiel: Entleiher des Kfz verschenkt dieses an seinen Sohn.

1.Anwendbarkeit
2.Verfügung eines Nichtberechtigen
3.Dem Berechtigten gegenüber wirksam
4.Unentgeltlichkeit der Verfügung
Definition
Unentgeltlichkeit

Begriff wie bei § 516 BGB, dh Zuwendung darf von keiner Gegenleistung synallagmatischer, konditionaler (§ 158 BGB) oder kausaler (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB) Art abhängig sein.

Erläuterung

Unentgeltlichkeit: Begriff wie bei § 516 BGB, dh Zuwendung darf von keiner Gegenleistung synallagmatischer, konditionaler (§ 158 BGB) oder kausaler (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB) Art abhängig sein.

PUnentgeltlichkeit bei gemischten Schenkung
1.+, wenn der unentgeltliche Teil überwiegt [hM]. Kondizierbar ist jedoch die ganze Zuwendung.h.M.
2.§ 816 Abs. 1 Satz 2 BGB greift nur hinsichtlich des unentgeltlichen Teils ein, während der entgeltliche Teil nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Verfügenden zurückgefordert werden kann [TdL: sog. Teilungslösung]. Dabei haftet der Erwerber hinsichtlich des unentgeltlichen Teils zwar nach § 818 Abs. 2 Fall 1 BGB auf Wertersatz, kann allerdings nach den §§ 320 ff. BGB die Leistung bis zur Abtretung des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB verweigern.TdL: sog. Teilungslösung
Erläuterung

Bestellung von Sicherheiten: entgeltlich, es sei denn, die zu sichernde Forderung stammt aus einem unentgeltlichen Geschäft.

PGleichstellung des rechtsgrundlosen Erwerbs mit dem unentgeltlichen Erwerb mit der Folge der analogen Anwendung des § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB
1.+[eA], Argument: Erst-Recht-Schluss: Was für unentgeltliche Verfügungen gilt, muss erst recht für rechtsgrundlose gelten, denn in beiden Fällen muss der Erwerber keine Gegenleistung erbringen.e.A.
Argument
  • argumentum a maioreErst-Recht-Schluss: Was für unentgeltliche Verfügungen gilt, muss erst recht für rechtsgrundlose gelten, denn in beiden Fällen muss der Erwerber keine Gegenleistung erbringen.
2.[hM], Argumente: Schutzbedürftigkeit des rechtsgrundlosen Erwerbers, der seine Gegenleistung schon erbracht hat. Sonst auch Gefahr des Einwendungsabschnitts. Anstelle wird ein Anspruch auf Kondiktion der Kondiktion gewährt. Bei § 988 BGB stellt sich dieselbe Frage.h.M.
Erläuterung

§ 816 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt analog für den gutgläubig lastenfreien Erwerb vom Eigentümer, obwohl der Erwerb des Eigentums vom Berechtigten erfolgt und über das Drittrecht nicht verfügt wird (dieses vielmehr nach § 936 BGB kraft Gesetzes erlischt).

§ 816 Abs. 2 BGB, insbesondere bei Einziehung einer fremden Forderung

0.Anwendbarkeit
1.Nichtberechtigung des Anspruchsgegners
Erläuterung

Nichtberechtigter: nicht Rechtsinhaber und keine Befugnis zur Verfügung über fremdes Recht kraft Rechtsgeschäft (Einziehungsermächtigung § 185 Abs. 1 BGB analog) oder Gesetz.

2.Bewirkung der Leistung an den Nichtberechtigten
3.Wirksamkeit der Leistung gegenüber dem Berechtigten
a.Berechtigter: Rechtsinhaber. Dies ist er aber nur dann, wenn ihm zuvor die Forderung wirksam übertragen wurde. Die Frage nach der Wirksamkeit der Abtretung ist somit Gegenstand der Frage nach der Verfügungsbefugnis.
Definition
Berechtigter

Rechtsinhaber. Dies ist er aber nur dann, wenn ihm zuvor die Forderung wirksam übertragen wurde. Die Frage nach der Wirksamkeit der Abtretung ist somit Gegenstand der Frage nach der Verfügungsbefugnis.

b.Wirksamkeit, §§ 407-409; 808; 185 Abs. 2 BGB
4.Herausgabe des Erlangten
Definition
Regelungsgehalt

Herausgabepflicht des Dritten bei unentgeltlicher Verfügung durch den Berechtigten, der sich auf § 818 Abs. 3 BGB beruft. § 822 BGB ist anwendbar, wenn der Berechtigte, der aus § 812 Abs. 1 Satz 1 F. 1 BGB in Anspruch genommen wird, sich wegen der unentgeltlichen Verfügung auf § 818 Abs. 3 beruft. Beispiel: Käufer eines Kfz verschenkt dieses an seinen Sohn; anschließend ficht der Verkäufer den Kaufvertrag wegen Irrtums an (Übereignung jedoch eben wirksam).

Erläuterung

§ 822 BGB gegen den unentgeltlichen Erwerber in der Leistungskette

Regelungsgehalt: Herausgabepflicht des Dritten bei unentgeltlicher Verfügung durch den Berechtigten, der sich auf § 818 Abs. 3 BGB beruft. § 822 BGB ist anwendbar, wenn der Berechtigte, der aus § 812 Abs. 1 Satz 1 F. 1 BGB in Anspruch genommen wird, sich wegen der unentgeltlichen Verfügung auf § 818 Abs. 3 beruft. Beispiel: Käufer eines Kfz verschenkt dieses an seinen Sohn; anschließend ficht der Verkäufer den Kaufvertrag wegen Irrtums an (Übereignung jedoch eben wirksam).

Entsprechend dem Normzweck ist streng zu unterscheiden zwischen Primär- und Sekundärkondiktion: Zunächst ist die Primärkondiktion zu prüfen bis zu dem Punkt an dem feststeht, dass die Sache von dem Berechtigten nicht mehr zurückzuerlangen ist.

1.Bereicherungsanspruch (gleich welcher Art) des Anspruchstellers gegen den ursprünglichen Empfänger = Primärkondiktion: Diese kann sich ergeben aus §§ 812, 816, 817 Satz 1, 822 BGB, dh auch die Verfolgung des Bereicherungsgegenstandes bis zum ersten entgeltlichen Veräußerer ist möglich; dieser kann sich nicht auf § 818 Abs. 3 Fall 1 BGB berufen, weil er den Veräußerungserlös erzielt hat.
2.Zuwendung des Erlangten an den Anspruchsgegner
a.Zuwendung: rechtsgeschäftliche Weiterübertragung. Gleichgestellt: gesetzlicher Erwerb nach §§ 946 ff. BGB.
b.Erlangt ist das, was der ursprüngliche Empfänger iRd Primärkondiktion bis zur Weitergabe schuldete. Daher erfasst § 822 BGB nicht nur den ursprünglichen Bereicherungsgegenstand, sondern auch Nutzungen und Surrogate sowie ggf. den vom ursprünglichen Bereicherungsschuldner zu ersetzende Wert.
3.Unentgeltlichkeit dieser Verfügung
4.Ausschluss der Primärkondiktion infolge der Verfügung = Subsidiarität des § 822 BGB. Hier Prüfung, ob der Primärkondiktionsschuldner tatsächlich entreichert ist.
a.Wichtigste Fälle
aa.Primärkondiktionsschuldner kann sich nicht auf Entreicherung berufen (§ 818 Abs. 3 Fall 1 BGB), wenn dieser Aufwendungen erspart hat, die er sonst notwendigerweise auch gemacht hätte; denn insoweit ist die Primärkondiktion zumindest wertmäßig noch im Vermögen vorhanden.
bb.Primärkondiktionsschuldner kann sich nicht auf Entreicherung berufen, weil er nach §§ 818 Abs. 4, 819 ff. BGB verschärft haftet. § 822 BGB ist dann „subsidiäre Aushilfshaftung“, dh die Anwendbarkeit entfällt, wenn die Verpflichtung des Erstempfängers fortbesteht, weil dieser nach §§ 818 Abs. 4, 819, 820 BGB verschärft haftet. Das gilt auch, wenn der Anspruch gegen den Erstempfänger wegen dessen Insolvenz nicht realisierbar ist.
Erläuterung

Es entsteht ein Wertungswiderspruch, wenn der vom Bösgläubigen Beschenkte besser steht als der vom Gutgläubigen Beschenkte. Ein Anspruch X gegen A nach § 812 Abs. 1 Satz 1 F. 1 BGB ist wegen §§ 819 Abs. 4 iVm 142 Abs. 2 BGB nicht nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Nach dem Wortlaut des § 822 BGB wäre A daher nicht entreichert, der Anspruch infolgedessen nicht ausgeschlossen und § 822 BGB unanwendbar. Das kann zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn der Primärkondiktionsanspruch tatsächlich undurchsetzbar ist, zB infolge Insolvenz.

Beispiel

A überredet X unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Verkauf eines Ringes weit unter dem Marktpreis. A schenkt diesen Ring seiner Freundin F. X ficht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam an. Kann X von F den Ring nach § 822 BGB herausverlangen?

1.Lösung: § 822 BGB ist analog anzuwenden [eA]. Argument: Der Erwerber (hier: F) ist genauso wenig schützenswert wie im Fall der direkten Anwendung des § 822 BGB: In beiden Fällen muss keine Gegenleistung erbracht werden. Außerdem ist das Restitutionsinteresse des Gläubigers bei tatsächlicher Undurchsetzbarkeit ebenso schutzwürdig wie bei rechtlicher Undurchsetzbarkeit des Primärkondiktionsanspruchs (Gleichstellung rechtlicher mit tatsächlicher Entreicherung).e.A.
2.Lösung: Keine analoge Anwendung [hM]. Argument: Eindeutiger Wortlaut des § 822 BGB („infolgedessen“) erfasst nur die rechtliche Unmöglichkeit. Ein Ähnlichkeitsvergleich scheitert, weil tatsächliche und rechtliche Undurchsetzbarkeit wesensverschieden sind. Außerdem ist § 822 BGB als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig. Andernfalls besteht Gefahr der Wiederbelebung der gemeinrechtlichen Versionsklage.h.M.
Definition
Lösung

Keine analoge Anwendung [hM]. Argument: Eindeutiger Wortlaut des § 822 BGB („infolgedessen“) erfasst nur die rechtliche Unmöglichkeit. Ein Ähnlichkeitsvergleich scheitert, weil tatsächliche und rechtliche Undurchsetzbarkeit wesensverschieden sind. Außerdem ist § 822 BGB als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig. Andernfalls besteht Gefahr der Wiederbelebung der gemeinrechtlichen Versionsklage.

Erläuterung

„auf dessen Kosten“

Früher wurden derartige Einschränkungen vorgenommen, um den Anwendungsbereich der Eingriffskondiktion zu beschränken. Nach heutiger Systematik ist diese Interpretation überflüssig. Im Gegensatz zum Schadensrecht geht es bei den Kondiktionsansprüchen nicht darum, dass einer Vermögensminderung auf Seiten des Gläubigers ausgeglichen wird, sondern dass eine ungerechtfertigte Vermögensmehrung abgeschöpft wird („Bereicherungsrecht, nicht Entreicherungsrecht“). Str. ist, wie das Merkmal zu verstehen ist. Im wesentlichen werden dazu drei Theorien vertreten:

1.Kondiktionsbegründend ist die rechtswidrige Handlung des Anspruchsgegners [sog. Widerrechtlichkeitstheorie]. Die Rechtswidrigkeit indiziert den Erwerb auf Kosten eines anderen. Kritik:
a.Rechtswidrigkeit des Eingriffs sagt noch nichts darüber aus, wem die Vorteile positiv gebühren. Daher versagt das Kriterium der Rechtswidrigkeit vor der Aufgabe, den Bereicherungsgläubiger festzulegen. Insoweit ist die Lehre zu weit. Beispiel: Unberechtigte Untervermietung ist zwar rechtswidrig, aber dem Vermieter gebührt der Untermietzins nicht, weil ihm die Nutzung der Sache nicht mehr zu gewiesen ist. Oder: Ein gefährliches Überholmanöver durch einen Geschäftsmann gestattet es diesem rechtzeitig sein Flugzeug zu erreichen und ein gute Geschäft zu machen. Hat der rechtswidrig Überholte Anspruch auf den Gewinn?
b.Gleichzeitig ist das Kriterium zu eng, weil dadurch eine Bereicherung durch Handlungen Dritter nicht erfasst würde. Beispiel: Einbau von gestohlenem Material durch einen Dritten.
2.Maßgebend ist, ob die Vorteilserlangung unter Ausnutzung einer dem Anspruchsteller vorbehaltenen Rechtsposition erfolgte [sog. Vorbehaltslehre]. Regelkriterium für den Vorbehalt ist ein Unterlassungsanspruch. Kritik: Der Vorbehalt sagt noch nichts darüber aus, wem der Vorteil positiv gebührt. Vielmehr ist das Vorbehaltskriterium über § 1004 BGB bloße Paraphrase des Widerrechtlichkeitskriteriums. Beispiel: Der Betrieb einer Schreinerei im Wohngebiet am Sonntag Nachmittag begründet einen Unterlassungsanspruch des Nachbarn. Keinesfalls hat dieser aber Anspruch auf die am Sonntag erzielten Gewinne, auch wenn „der Schreiner sein Geld auf Kosten meiner Nerven“ macht.
3.Welche Rechtspositionen einen solchen wirtschaftlichen Zuweisungsgehalt haben, ist in Anlehnung an das modellhaft geregelte Eigentum zu ermitteln (vgl. §§ 903, 987 ff. BGB) und zu bejahen, wenn die Rechts- und Wirtschaftsordnung dafür eine marktfähige Verwertungsmöglichkeit in Form der Veräußerung, Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung anerkennt [sog. Lehre vom Zuweisungsgehalt].
a.Danach haben unstreitig Zuweisungsgehalt
aa.berechtigter Besitz
bb.Eigentum
cc.Patent-, Urheber- und Gebrauchsmusterrechte
dd.beschränkt dingliche Rechte (§§ 1227, 1065, etc BGB)
b.Keinen Zuweisungsgehalt haben
aa.Recht am Gewerbebetrieb, Argument: hat nur negative Abwehrfunktio, nicht positive Zuweisungsfunktion, so dass bei Beeinträchtigung dieses Rechts nur Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.
Argument
  • hat nur negative Abwehrfunktio, nicht positive Zuweisungsfunktion, so dass bei Beeinträchtigung dieses Rechts nur Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.
bb.Nach dem UWG geschützte Positionen, weil diese nur Verhaltensnormen für die Marktteilnehmer aufstellen, nicht aber einen bestimmten Teil des Marktes mit Ausschlussfunktion einem einzelnen zuweisen.
c.Str. ist ob das APKR Zuweisungsgehalt hat
aa., Argument: APKR hat keinen verwertbaren vermögensrechtlichen Gehalt, weil es untrennbar mit der Person des Rechtsinhabers verbunden ist.
Argument
  • APKR hat keinen verwertbaren vermögensrechtlichen Gehalt, weil es untrennbar mit der Person des Rechtsinhabers verbunden ist.
bb.+bzgl. einzelner Ausformungen des APKR, soweit eine Verwertungsmöglichkeit besteht, zB Recht am eigenen Bild.
Erläuterung

„ohne Rechtsgrund“

Bei der Eingriffskondiktion indiziert bereits der Erwerb auf Kosten des Gläubigers die Rechtsgrundlosigkeit, so dass hier nur noch zu prüfen ist, ob ein besonderer Rechtstitel zum Behaltendürfen besteht.

Aus folgenden Aspekten kann sich ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen ergeben:

1.Schuldrechtliche Sonderverbindung. Beispiel: Kaufvertrag, wenn sich der Käufer die verkaufte Sache auf eigene Faust verschafft.
Definition
Schuldrechtliche Sonderverbindung. Beispiel

Kaufvertrag, wenn sich der Käufer die verkaufte Sache auf eigene Faust verschafft.

2.Aus Zustimmung des Berechtigten (in Betracht kommt nur eine nachträgliche Genehmigung, weil bei vorheriger Einwilligung wohl eine Leistung gegeben sein wird).
3.Durch Hoheitsakt, wenn damit eine endgültige Lage geschaffen werden soll. So zB bei Zwangsvollstreckung in schuldnerfremde Sache, nicht aber bei Auskehr des Erlöses an den Vollstreckungsgläubiger (da nur privatrechtsgestaltender VA).
Erläuterung

Rechtsveränderungen kraft Gesetzes ergeben nur dann einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen, falls sie eine endgültige Güterzuordnung treffen sollten.

1.So bei § 879 BGB (str.), § 911 BGB (Überfall) und grundsätzlich auch bei der Ersitzung (§§ 937 ff. BGB). Allerdings sollen die Leistungskondiktion des Eigentümers und die Nichtleistungskondiktion nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht gehindert werden.
2.Die §§ 946 ff, 965 ff. BGB geben keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen ab, wie §§ 951 und 977 BGB klarstellen.BGH
Erläuterung

Schadensersatz bei Verletzung fremder Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechte

In mittlerweile zu Gewohnheitsrecht erstarkter Rspr. lässt der BGH bei schuldhafter Verletzung fremder Immaterialgüterrechte eine dreifache Schadensberechnung zu, und zwar

1.in Gestalt der konkreten Schadensberechnung nach der Differenzhypothese (Anspruch aus §§ 823 Abs. 1 iVm 249 ff. BGB wegen Verletzung des APKR),
2.in Höhe der angemessenen Lizenzgebühr durch Zulassung der Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB (Vorteil: gegenüber § 823 BGB geringere Darlegungs- und Beweislast)
3.und in Gestalt des vom Verletzer erzielten Gewinns (§§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB).
Erläuterung

Erlangtes Etwas bei unberechtigter Nutzung fremder Immaterialgüterrechte:

1.Nutzungsmöglichkeit [TdL]. Kritik: Diese besteht für jedermann, ohne dass es dazu eine Erwerbs bedürfte.T.d.L.
2.Aufwendungsersparnis [eA]. Kritik: Diese werden auch von denen erspart, die das fremde Recht respektieren.e.A.
3.Unbefugter Gebrauch des fremden Immaterialgüterrechts bzw. Persönlichkeitsrechts selbst [hM]h.M.
Erläuterung

Aufwendungskondiktionen

Unterfall der Nichtleistungskondiktion, wenn jemand willentlich eigene Mittel für einen anderen aufwendet, ohne damit einen Leistungszweck zu verfolgen.

1.Aufwendungskondiktion ist eigene Fallgruppe, weil anders als bei der allgemeinen Eingriffskondiktion die Zuwendung freiwillig erfolgt, weswegen das Merkmal „auf dessen Kosten“ nicht mit der Zuweisungslehre ausgefüllt werden kann.
2.Darüber hinaus stellt sich, anders als bei der Eingriffskondiktion wo in der Regel der Kondiktionsschuldner den Bereicherungsgegenstand willentlich erworben hat, das Problem, dass der Bereicherte zumeist ohne eigenen Willen in den Genuss der Vorteile gelangt ist und daher vor einer aufgedrängten Bereicherung geschützt werden muss.
Erläuterung

Arten:

Unterscheidung nach dem Gegenstand der willentlich erbrachten Aufwendung:

1.Verwendungskondiktion = Aufwendung besteht in einem Vermögensopfer für eine fremde Sache
2.Rückgriffskondiktion = Aufwendung besteht in der Tilgung einer fremden Schuld.
Erläuterung

Rückgriffskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB

Willentliche Zuwendung diente der Tilgung fremder Schulden, Regresswege:

1.Vertraglicher Rückgriff nach Auftragsrecht, §§ 670 iVm 662 ff. BGB
2.Rückgriff aus übergegangenem Recht des Gläubigers (cessio legis), so zB
a.des Bürgen nach § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB
b.des ablösungsberechtigten Dritten nach § 268 Abs. 3 BGB
c.des Grundeigentümers nach Zahlung auf die Hypothek, § 1143 BGB
d.des Arbeitgebers nach § 6 EFZG
e.der Versicherung nach § 67 VVG
f.sowie nach §§ 255 und 281 BGB, die zwar keine cessio legis gewähren, aber einen Anspruch auf Abtretung.
3.Rückgriff des Gesamtschuldners nach § 426 Abs. 1 BGB sowie aus § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm der Gläubigerforderung.
4.Rückgriff aus GoA, §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB
5.Rückgriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB
Erläuterung

Klassische Fälle:

1.Selbsterfüllung durch den Gläubiger
2.Zahlung des Dritten an den EV-Verkäufer, um eine Drittwiderspruchsklage bei Vollstreckung in EV-Ware zu verhindern.
3.Putativschuldner zahlt auf vermeintlich eigene Schuld
Erläuterung

Rückgriffskondiktion tritt ggü den anderen Regresswegen zurück und ist daher am Ende zu prüfen.

1.Anwendbarkeit
a.Rückgriffskondiktion ist streng subsidiär:
aa.ggü Auftrag und GoA, weil diese einen Rechtsgrund iSv § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB schaffen.
bb.ggü den Zessionsregressnormen §§ 255, 268 Abs. 3, 426 Abs. 2 1, usw. BGB, weil dort wegen des Forderungsübergangs schon nichts erlangt ist.
b.Bei Selbsterfüllung durch den Gläubiger besteht Einigkeit, dass jedenfalls die Regelungen der XXX BGB (Mängelbeseitigungsrecht des Bestellers bei Verzug des Werkunternehmers), § XXX BGB (Selbsthilferecht des Mieters bei Verzug des Vermieters mit Mängelbeseitigung) und § XXX BGB speziell sind, um die dortigen Verzugserfordernisse usw. nicht zu umgehen. Eine Selbsterfüllung durch den Gläubiger liegt vor, wenn der Schuldner zu einer nicht in Geld bestehenden Leistung verpflichtet ist („Beseitigung einer Störung nach § 1004 BGB“) und der Gläubiger diese Leistung anstelle des Schuldners selbst erbringt. Zulässigkeit der Rückgriffskondiktion
aa.Zulässigkeit der Rückgriffskondiktion bei Selbsterfüllung durch den Gläubiger ist allgemein anerkannt, wenn jemand aus § 1004 BGB einen Anspruch auf Beseitigung einer Störung hat und zur Selbsterfüllung schreitet. In diesen Fällen dürfte mitunter sogar eine GoA vorliegen.
bb.Darüber hinaus kann auch der Gläubiger eines obligatorischen Anspruchs nach der Selbsterfüllung Rückgriff nehmen [hM]. Argument aus § 267 BGB: Kann nach § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder beliebige Dritte die Leistung erbringen, so muss es auch der Gläubiger selbst dürfen. Dies ist nach aA abzulehnen, da das allgemeine Leistungsstörungsrecht hier vorrangig ist.a.A., h.M.
2.Etwas Erlangt
Erläuterung

Erlangtes Etwas ist für den Regressschuldner die Befreiung von einer Verbindlichkeit. ACHTUNG: Bei der Selbsterfüllung durch den Gläubiger ist das erlangte Etwas von vornherein nur die Ersparnis der Mittel, die der Schuldner nur Erfüllung der Verbindlichkeit hätte aufwenden müssen. Hätte also der Schuldner die Leistung „billiger“ erbringen können, so entfällt der Regress. Beispiel: Opfer einer Falschmeldung im Fernsehen schaltet aufwendige Anzeigenkampagne, obwohl Richtigstellung über einfache Gegendarstellung hätte erreicht werden können. Problem bei Tilgung einer vermeintlich eigenen Verbindlichkeit durch den Putativschuldner:

a.Problematisch ist, dass nach § 267 BGB der wahre Schuldner nicht von der Leistungspflicht frei wird, wenn der Putativschuldner auf eine vermeintlich eigene Verbindlichkeit zahlt. Denn diese Vorschrift setzt über ihren Wortlaut hinaus einen erkennbaren Fremdtilgungswillen voraus. Argument:
aa.Bei jeder Abweichung vom Normalfall der Erfüllung ist eine Klarstellung nötig, worauf überhaupt geleistet wird.
bb.Leistende muss seine Tilgung zu andern Leistungszwecken abgrenzen. Insbesondere muss er klar machen, dass er nicht über § 368 BGB die fremde Forderung erwerben will.
Erläuterung

Die hat zur Folge, dass die Leistung auf eine vermeintlich eigene Verbindlichkeit keine Tilgungswirkung gegenüber dem regulären Schuldner hat, so dass der Putativschuldner an sich auf Leistungskondiktion gegenüber dem Gläubiger beschränkt ist.

b.PMöglichkeit der nachträglichen Änderung der Leistungszweckbestimmung durch den Putativschuldner („statt Zahlung auf eigene Schuld, Zahlung auf fremde Schuld“)
aa.+[eA], Argument: Putativschuldner ist schutzbedürftig, wenn der Gläubiger unbekannt oder insolvent ist, so dass der wahre Schuldner faktisch entlastet würde. Im übrigen kennt das Gesetz in § 2022 Abs. 2 BGB ein solches Wahlrecht des Putativschuldners, wenn nämlich der gutgläubige Erbschaftsbesitzer auf Nachlassverbindlichkeiten zahlt.e.A.
Argument
  • Putativschuldner ist schutzbedürftig, wenn der Gläubiger unbekannt oder insolvent ist, so dass der wahre Schuldner faktisch entlastet würde. Im übrigen kennt das Gesetz in § 2022 Abs. 2 BGB ein solches Wahlrecht des Putativschuldners, wenn nämlich der gutgläubige Erbschaftsbesitzer auf Nachlassverbindlichkeiten zahlt.
bb.[aA], Argument: Wahre Schuldner wird ungerechtfertigt belastet: Wenn nämlich der Gläubiger zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen ist, so müsste der wahre Schuldner dem Putativschuldner im Wege der Rückgriffskondiktion vollen Ersatz leisten, während er selbst möglicherweise schon an den Gläubiger gezahlt hat und daher bei der eigenen Rückforderung auf die Insolvenzquote angewiesen ist. Außerdem werden auch die Massegläubiger benachteiligt: Fällt der Gläubiger in Insolvenz und regeln Putativschuldner und wahrer Schuldner den Bereicherungsausgleich „unter sich“, so entgeht den Massegläubigern die volle Forderung gegen den wahren Schuldner. DAS MACHT WENIG SINN: DER PUTATIVSCHULDNER HAT DOCH VOLL GELEISTET!a.A.
cc.Einzelfallfrage [BGH]: Interessenlage entscheidet. Danach kann der Putativschuldner nach § 242 BGB jedenfalls dann nachträglich eine Eigenleistung in eine Drittleistung umwandeln, wenn weder auf Seiten des Gläubigers noch auf Seiten des Schuldners legitime Interessen entgegenstehen.BGH
3.Auf Kosten des Anspruchstellers
4.In sonstiger Weise
5.Ohne Rechtsgrund
6.Nichtleistungskondiktion kennt keine Ausschlussgründe
Erläuterung

Grundsätzlich gibt es keinen Schutz des Schuldners vor einem Gläubigerwechsel. Ausnahmen bestehen im Fall eine rechtsgeschäftlichen Ausschlusses der Abtretung, der sog. pacta de non cedendo nach § 399 Satz 2 BGB und durch den Erhalt von Einreden gegen den Rückgriffsgläubiger nach § 404 BGB analog.

In sonstiger Weise auf dessen Kosten

Erlangtes Etwas darf nicht Gegenstand einer vorrangigen Leistungsbeziehung gewesen sein. Danach kommt ein Rückgriff bei Tilgung fremder Schulden vor allem in den drei klassischen Fällen der Rückgriffskondiktion in Betracht.

Die Lehre vom Zuweisungsgehalt ist in allen Fällen der Aufwendungskondiktion unpassend, da diese nur bei unfreiwilligen Verfügungen eingreift. Bei der Rückgriffskondiktion ist die Ausfüllung des Merkmals daher wiederum in seiner Funktion zu bestimmen, die Bereicherungsparteien festzulegen. Daher ist Kondiktionsgläubiger, wer die fremde Last getragen hat (auf dessen Kosten = aus dessen Vermögen).

PSchutz des Regressschuldners vor aufgedrängter Bereicherung
Erläuterung

Problematisch ist, dass die Rückgriffskondiktion für den Schuldner erhebliche Nachteile haben kann:

1.zB wenn die getilgte Schuld kurz vor der Verjährung stand und die Befreiung von der Verbindlichkeit daher für den Regressschuldner wertlos ist
2.oder zB wenn sich der Schuldner durch Aufrechnung von seiner Verbindlichkeit hätte befreien können.
Erläuterung

Möglichkeiten des Schuldnerschutzes:

1.Schutz des Schuldners analog § 814 BGB vor einem Rückgriff, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist [eA]. Beispiel: D zahlt die Schulden des S bei G, um im Wege der Zwangsvollstreckung das Grundstück des D zu bekommen, auf das er seit langem scharf ist. Kritik: Forderungen sind prinzipiell abtretbar, so dass der Schuldner kein schutzwürdiges Interesse hat, dass nicht der Gläubiger wechselt. Selbst dann, wenn der Leistende positive Kenntnis von der Nichtschuld hat.e.A.
2.Schutz des Schuldners analog §§ 399 Satz 2, 404 ff. BGB [hM]. Danach ist die Rückgriffskondiktion ausgeschlossen, wenn die Forderung vinkuliert war, oder wenn der Schuldner dem Gläubiger eine Einwendung hätte entgegensetzen können, die ihn zur Leistungsverweigerung berechtigt hätte. Begründung: Der beliebige Dritte iSv § 267 BGB darf nicht besser stehen als der ablösungsberechtigte Dritte iSv § 268 BGB. Zahlt der ablösungsberechtigte Dritte, so bleiben dem Schuldner nach §§ 413, 404 BGB seine Einwendungen erhalten. Zahlt der nicht ablösungsberechtigte Dritte, so kommt es nicht zu einer cessio legis, und der Dritte kann im Wege der Rückgriffskondiktion vorgehen. Auch hier müssen dem Schuldner seiner Einwendungen erhalten bleiben.h.M.
Beispiel

Bei Geltendmachung des Regresses war die ursprünglich erhobene Forderung gegen den wahren Schuldner bereits verjährt.

Ansprüche des Berechtigten bei unberechtigter Veräußerung einer dem Veräußerer nicht gehörigen Sache
1.Zunächst Schadensersatzansprüche wegen des Verlustes der Sache: Vertragliche Ansprüche zuerst, dann EBV (§§ 989, 990 BGB); anschließend §§ 823; 687 Abs. 2, 678 BGB
Definition
Zunächst Schadensersatzansprüche wegen des Verlustes der Sache

Vertragliche Ansprüche zuerst, dann EBV (§§ 989, 990 BGB); anschließend §§ 823; 687 Abs. 2, 678 BGB

2.Danach Erlösherausgabeansprüche wegen der unberechtigten Veräußerung: §§ 861, 985, 1007 Abs. 1, Abs. 2, 823, 812 (bzw. 816 Abs. 1 Satz 1, ggf. 818 Abs. 4, 281 usw.) BGB
Rückgriff bei Tilgung fremder Schulden
1.Vertraglicher Rückgriff nach Auftragsrecht, §§ 670 iVm 662 ff BGB
2.Rückgriff aus übergegangenem Recht des Gläubigers (cessio legis), so zB
a.des Bürgen nach § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB
b.des ablösungsberechtigten Dritten nach § 268 Abs. 3 BGB
c.des Grundeigentümers nach Zahlung auf Hypothek, § 1143 BGB
d.des Arbeitgebers nach § 6 EFZG
e.der Versicherung nach § 67 VVG
f.sowie nach §§ 255 BGB, der zwar keine cessio legis gewährt, aber einen Anspruch auf Abtretung
3.Rückgriff des Gesamtschuldners nach § 426 Abs. 1 BGB sowie aus § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm Gläubigerforderung
4.Rückgriff aus GoA, §§ 670, 683 Satz 1, 677 BGB
5.Rückgriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB
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