Rechtsgrundlage
Art. 14 Abs. 3 IPbpR sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Keine Pflicht, sich selbst anzuklagen oder gegen sich selbst Zeugnis abzulegen. Verletzung des Grundsatzes führt zu einem Beweisverwertungsverbot. Grundsatz unanwendbar, soweit dem Verdächtigten / Beschuldigten Duldungspflichten auferlegt werden, z.B. § 81a StPO, sowie im Hinblick auf nachteilige zivilrechtliche Auswirkungen. Dann kein Beweisverwertungsverbot. Inhalt:
Strafrecht · StPO