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Rechtsgrundlage

Art. 14 Abs. 3 IPbpR sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Keine Pflicht, sich selbst anzuklagen oder gegen sich selbst Zeugnis abzulegen. Verletzung des Grundsatzes führt zu einem Beweisverwertungsverbot. Grundsatz unanwendbar, soweit dem Verdächtigten / Beschuldigten Duldungspflichten auferlegt werden, z.B. § 81a StPO, sowie im Hinblick auf nachteilige zivilrechtliche Auswirkungen. Dann kein Beweisverwertungsverbot. Inhalt:

Strafrecht · StPO

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