Auswahlermessen
Hiernach kann die Behörde wählen, wie sie tätig wird, z.B. § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GewO. Die Norm wird meist so aufgebaut. Ein Auswahlermessen kann auch in Bezug auf Personen vorliegen, z.B. Störerauswahl im Ordnungsrecht.
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