Zum Inhalt springen
~/vertretbar
einstellungen

Abfrage

Legende

  • Norm
  • Definition
  • Argument, Ansicht
  • Beispiel
  • Erläuterung
  • Rechtsfolge
  • Rechtsstand
fehler melden

Auswahlermessen

Hiernach kann die Behörde wählen, wie sie tätig wird, z.B. § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GewO. Die Norm wird meist so aufgebaut. Ein Auswahlermessen kann auch in Bezug auf Personen vorliegen, z.B. Störerauswahl im Ordnungsrecht.

Öffentliches Recht · VerwaltungsR AT cont

1 Definition aus dem BestandRechtsstandImpressumDatenschutz