Ermessensüberschreitung
Die von der Behörde gewählte Rechtsfolge ist nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Beispiel: Anordnung von 2000 Euro Bußgeld, möglich sind aber nur bis zu 1000 Euro. Das Ermessen kann aber auch überschritten sein bei einer Ermessensreduzierung auf Null aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben oder ermessensdirigierender Vorschriften (Selbstbindung der Verwaltung, Reduzierung durch Art. 3 Abs. 1 GG).
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