Grundrechte
Öffentliches Recht · Allgemeiner Teil · 121 Prüfungspunkte
2 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 1 Stelle, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (3)
BVerfG 1 BvR 2835/17 (BND): Grundrechtsbindung nach Art. 1 III GG gilt auch für deutsche Staatsgewalt im Ausland gegenüber Ausländern
Der Streitstand zur territorialen Reichweite des Schutzbereichs ist entschieden; Art. 10 I und Art. 5 I 2 GG gelten auch für Ausländer im Ausland · Rechtsprechung seit 19.5.2020
BVerfG 1 BvR 16/13 und 1 BvR 276/17: bei gestaltungsoffenem Unionsrecht GG-Grundrechte (Vermutung der Mitgewährleistung), bei vollvereinheitlichtem Recht GRCh
Vor die dreistufige Grundrechtsprüfung gehört heute eine Maßstabsprüfung; Material von 2014 kennt nur Solange II und Honeywell · Rechtsprechung seit 6.11.2019
Art. 21 III GG neu: Parteien, die darauf ausgerichtet sind, die fdGO zu beeinträchtigen, sind von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen
Zweites Verfahren neben dem Parteiverbot; mit der Feststellung entfällt auch die steuerliche Begünstigung · neu eingefügt seit 20.7.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
Handlungsfreiheit im umfassenden Sinn, d.h. jedes Tun oder Unterlassen
Erläuterung
Jede belastende Regelung.
Erläuterung
Schutz der engeren persönlichen Lebenssphäre
Erläuterung
Jede belastende Regelung.
Erläuterung
Vorrang spezieller Gleichheitsgrundsätze
Beispiel
Bevorzugung von Landeskindern bei der Vergabe öffentlicher Ämter. NICHT bei Nichteinstellung eines Bewerbers um ein öffentliches Amt unter Hinweis auf seine Mitgliedschaft in einer verfassungsrechtlich bedenklichen aber noch nicht verbotenen Partei. Argument: Rechtlicher Maßstab ist das Individualrecht aus Art. 33 II GG, nicht das sog. Parteienprivileg aus Art. 21 GG. Die Verfassungstreue des Bewerbers ist eine Frage der Eignung für den öffentlichen Dienst i.S.v. Art. 33 II GG. Anders als bei dem im Rahmen des Parteiverbotsverfahrens anzulegenden Maßstab genügt eine lediglich nicht verfassungsfeindliche Haltung den Anforderungen für den öffentlichen Dienst nicht; ein Staatsbediensteter muss gegenüber der Verfassungsordnung grundsätzlich positiv eingestellt sein. Der EGMR hat dies grundsätzlich gebilligt, aber im Hinblick auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit eine differenzierende Beurteilung im Einzelfall gefordert.
Erläuterung
Art. 33 GG ist für die unselbständigen Berufe im Staatsdienst lex specialis, verdrängt aber das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht insgesamt, sondern regelt nur einige Spezifika des öffentlichen Dienstes abweichend von Art. 12 I GG, z.B. das Recht auf einen gleichen Zugang gem. Art. 33 II GG statt einer freien Berufswahl gem. Art. 12 I GG.
Erläuterung
Relevantes Handeln kann sowohl durch die Judikative und Exekutive erfolgen, wobei dann das Gesetz den Maßstab bildet und das Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit gilt. Es gilt aber auch die Rechtssetzungsgleichheit, d.h. der Gesetzgeber (Legislative, bei Verordnungen auch Exekutive) ist auch an Art. 3 Abs. 1 gebunden (trotz missverständlichen Wortlaut der Norm). Eine für Art. 3 I GG relevante Ungleichbehandlung liegt vor, wenn zwei Sachverhalte bzw. zwei Personen oder Personengruppen in unterschiedlicher Wiese rechtlich behandelt werden, also insbesondere unterschiedlichen Rechtsfolgen unterworfen sind, und sich beide unter einen gemeinsamen, andere ausschließenden Oberbegriff fassen lassen. Nach der älteren Rechtsprechung des BVerfG verbietet Art. 3 I GG lediglich die willkürliche Ungleichbehandlung von wesensmäßig Gleichem und die willkürliche Gleichbehandlung von wesensmäßig Ungleichem. Willkür soll dann vorliegen, „wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt“ (BVerfG). Die Willkürprüfung beschränkt sich somit auf eine reine Evidenzkontrolle. Nach dieser Rechtsprechung verbleibt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum, der erst dann überschritten ist, wenn sich eine gesetzliche Regelung als evident unsachlich oder evident ungerecht darstellt. Das BVerfG prüft nicht, ob der Gesetzgeber die jeweils gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat. In seiner jüngeren Rechtsprechung wendet das BVerfG die sog. Neue Formel an, wonach eine Ungleichbehandlung wesentlich Gleicher nur dann mit Art. 3 I GG vereinbar sei, „wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können“ (BVerfG). Damit wird das Element der Verhältnismäßigkeit in die Prüfung der Ungleichbehandlung einbezogen, so dass man von einem Gebot verhältnismäßiger Gleichheit sprechend kann. Das „Neue“ an der „Neuen Formel“ ist die Einbeziehung der Verhältnismäßigkeitsprüfung in den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Neue Formel stellt also nicht mehr auf bloße Evidenz ab, sondern verlangt eine Abwägung zwischen der Ungleichbehandlung mit ihren Folgen und dem mit der Ungleichbehandlung verfolgten Interessen. Im Ergebnis wird hierdurch die Prüfungskompetenz des BVerfG erheblich ausgeweitet.
Erläuterung
Eine Möglichkeit zur Ungleichbehandlung durch die Verwaltung oder die Rechtsprechung besteht nur bei einem Handlungsspielraum, d.h. im Bereich von Ermessen und unbestimmten Rechtsbegriffen. Eine ungleiche Behandlung ohne Handlungsspielraum ist dagegen nur eine unrichtige Rechtsanwendung, die durch die Folgegerichte korrigiert wird.
Erläuterung
Ungleichbehandlung darf nicht evident unsachlich oder ungerecht sein.
Erläuterung
Nach der sog. Neuen Formel muss geprüft werden, ob der Regelungszweck verfassungsgemäß ist und ob die Differenzierung zur Erreichung des Ziels geeignet, erforderlich und angemessen ist. Die Gleichheitsprüfung nach der „Neuen Formel“ ist zweistufig. In einem ersten Schritt ist zu untersuchen, ob überhaupt ein sachlicher Grund für die relevante gesetzliche Differenzierung angegeben werden kann. Damit ist die „Willkürformel“ als Teilelement der „Neuen Formel“ mit enthalten. Entscheidend ist aber, dass nicht jeder sachliche Grund ausreichend ist, um eine Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Vielmehr ist in einem zweiten Prüfungsschritt das Ausmaß der Differenzierung zu dem Gewicht der vom Gesetzgeber vorgefundenen Unterschiede in ein Verhältnis zu setzen. Dies ist die von der „Neuen Formel“ geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung. Als Richtschnur gilt dabei, dass eine Ungleichbehandlung desto eher gerechtfertigt ist, je weniger sie von Bedeutung ist und je größer die vorgefundenen Unterschiede sind. Umgekehrt ist eine Ungleichbehandlung desto weniger zu rechtfertigen, je stärker sie sich auswirkt und je geringer die vorgefundenen Unterschiede sind. Zu bewerten und in ein Verhältnis zu setzen sind damit einerseits die gesetzliche Ungleichbehandlung, andererseits die zu dessen Rechtfertigung angeführten Unterschiede. Das BVerfG formuliert wie folgt: „Es reicht zur Begründung einer unterschiedlichen Behandlung von Personengruppen nicht aus, dass der Gesetzgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt.“.
Erläuterung
Es ist hier im einzelnen noch einiges unklar. Zu erwarten steht, dass die „Neue Formel“ über kurz oder lang die alte Willkürformel nahezu vollständig verdrängen wird. Der Erste Senat geht von einer „abgestuften“ Kontrolldichte aus, die von der bloßen Willkürprüfung in Bereichen, die den staatlichen Organen größere Handlungsspielräume belassen, wie z.B. im Bereich der Leistungsverwaltung, bis zur strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung reicht. Wichtiges Abgrenzungskriterium ist dabei zum einen, ob die Maßnahme an ein sachliches, z.B. Vermögensverhältnisse, oder personenbezogenes Merkmal, z.B. Alter, anknüpft. Im ersten Fall ist die Kontrolldichte geringer, im zweiten höher; zum anderen wird der Überprüfungsmaßstab strenger, „je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 III GG genannten annähern“ (unabänderliche und unverzichtbare Merkmale) und „je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen und Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann“ (BVerfG).
Erläuterung
Die Spielräume des Gesetzgebers sind hier deutlich größer als bei der Ungleichbehandlung von Gleichem, so dass ein Verfassungsverstoß selten vorliegen wird. „Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Entscheidend ist vielmehr, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, dass der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muss“ (BVerfG).
Erläuterung
Regelmäßig ist die Folge eine Teilnichtigkeitserklärung, d.h. eine Nichtigerklärung nur der belastenden Teilregelung, wenn der Gesetzgeber die übrige Regelung aufrechterhalten hätte. Ausnahmsweise wird die Gesamtregelung für nichtig erklärt, wenn der Gesetzgeber die übrigen Regelungen allein nicht aufrecht erhalten hätte. Bei der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen, die gegen Art. 3 I GG verstoßen, ist hinsichtlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu unterscheiden. Diese Unterscheidungen beruhen auf dem Zusammenspiel zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine gesetzliche Belastung, die gegen Art. 3 I GG verstößt, kann das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes feststellen und damit die Belastung für den Beschwerdeführer beseitigen. Wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Ausschluss von einer Begünstigung, die anderen zukommt, dann kann das Bundesverfassungsgericht ihm diese Begünstigung nicht verschaffen. Stellt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Begünstigung der einen Gruppe fest, so ist die Regelung verfassungswidrig und nichtig. Folge ist, dass nunmehr niemand mehr die Begünstigung erhält. Diese Beschränkung der rechtsprechenden Gewalt ist Konsequenz der Gewaltenteilung des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht kann gegenüber der Gesetzgebung nur kassatorisch, nicht aber gestaltend tätig werden. Eine Ausnahme wird dann gemacht,
- wenn ein Verfassungsauftrag eine bestimmt begünstigende Behandlung verlangt und der Gesetzgeber diese Begünstigung vorenthalten hat
- oder wenn der Gesetzgeber ein komplexes Regelungssystem geschaffen hat und dieses Regelungssystem nur dann konsequent und stimmig bleibt, wenn die Begünstigung auch auf die ausgeschlossene Gruppe ausgedehnt wird.
In diesen Fällen darf das Bundesverfassungsgericht selbst die Gesetzeslücke schließen und die Begünstigung auf die übersehene Gruppe erstrecken.
Erläuterung
Rolle des allgemeinen Gleichheitssatzes im Bereich des Verwaltungsrechts: Es kann zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen, die eine ständige Verwaltungspraxis oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften (str., ob nur in Verbindung mit einer entsprechenden Praxis oder allein aufgrund deren normativen Gehalts) gegen sich gelten lassen muss, um nicht vergleichbare Fälle unterschiedlich zu behandeln; an sich bloß intern wirksamen Verwaltungsvorschriften kann auf diese Weise eine mittelbare Außenwirkung zukommen. Allerdings gilt trotz Art. 3 I GG der Satz, dass es „keine Gleichheit im Unrecht“ gibt; es gibt also grundsätzlich kein Recht auf Wiederholung einmal oder mehrfach gemachter Fehler (anders möglicherweise aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei häufiger und langjähriger rechtswidriger Verwaltungspraxis). Folge eines Verstoßes: Das Gleichheitsgebot wird realisiert durch die Selbstbindung der Verwaltung durch:
Definition
- Bereich der Rechtsprechung
Das BVerfG beschränkt sich bei der Überprüfung von Gerichtsentscheidungen an Art. 3 I GG auf eine Willkürprüfung, d.h. Art. 3 I GG ist erst verletzt, wenn die Auslegung oder Anwendung des Rechts „bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen“ (st. Rspr. des BVerfG). Dies betrifft lediglich die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte, nicht den Grad der Bindung der Gerichte selbst an Art. 3 I GG. Grundsätzlich ist auch von der Rechtsprechung die Rechtsanwendungs
Erläuterung
Bei einem Abweichen ohne gerechtfertigten Grund besteht ein Recht des Bürgers aus Selbstbindung i.V.m. Art. 3 I GG, um entweder eine Belastung abzuwehren oder eine Begünstigung zu erreichen.
Bereich der Rechtsprechung: Das BVerfG beschränkt sich bei der Überprüfung von Gerichtsentscheidungen an Art. 3 I GG auf eine Willkürprüfung, d.h. Art. 3 I GG ist erst verletzt, wenn die Auslegung oder Anwendung des Rechts „bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen“ (st. Rspr. des BVerfG). Dies betrifft lediglich die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte, nicht den Grad der Bindung der Gerichte selbst an Art. 3 I GG. Grundsätzlich ist auch von der Rechtsprechung die Rechtsanwendungsgleichheit zu beachten. Diese wird jedoch weitgehend von der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 I GG) zurückgedrängt, gegen die eine dem Verwaltungsrecht entsprechende „Selbstbindung“ der Gerichte erst recht verstieße. Der Rechtsanwendungsgleichheit dient allerdings mittelbar die Gewährleistung eines Instanzenzuges, der einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts Vorschub leistet.
Selbstbindung der Gerichte? Eine Selbstbindung der Gerichte durch eine ständige Rechtsprechung ist fraglich, zumindest sind aber folgende Kriterien zu beachten:
Definitionen
- Gedanke der Systemwidrigkeit
Eine Systemwidrigkeit, mit der der Gesetzgeber gegen die von ihm selbst statuierten Regelungen verstößt, werter das BVerfG als Indiz für einen Gleichheitsverstoß (Selbstbindungsgedanke). Allerdings darf das BVerfG lediglich am Maßstab des Verfassungsrechts überprüfen, nicht jedoch eine Regelung wegen Systemwidrigkeit für verfassungswidrig erklären, was auf eine Überprüfung am einfachen Recht hinausliefe.
- Steuerrecht
Der Grundsatz der Steuergerechtigkeit, wonach insbesondere die Besteuerung primär an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet sein muss, wird aus Art. 3 I GG abgeleitet.
- Abgabenrecht
Art. 3 I GG verlangt als sachlichen Grund für die Heranziehung einer Gruppe zu einer Sonderabgabe zum einen, dass die Abgabenpflichtigen eine besondere Verantwortung für die zu finanzierende Aufgabe trifft (Verantwortungszusammenhang), zum anderen, dass das Aufkommen aus der Sonderabgabe im Interesse der belasteten Gruppe verwendet wird (Gruppennützigkeit, nicht Fremdnützigkeit).
- Leistungsverwaltung
Im Zusammenhang mit den Teilhaberechten, d.h. dem Recht des einzelnen auf gleiche Teilhabe an öffentlichen Leistungen, v.a. Subventionen, und Einrichtungen, z.B. Zugang zu öffentlichen Anstalten erlangt Art. 3 I GG besondere Bedeutung.
- Besonderheiten des Bundesstaates
Die Bindung an Art. 3 I GG fgilt ür alle Kompetenzträger nur im Rahmen ihres jeweiligen Kompetenzbereichs: Abweichende Regelungen in verschiedenen Bundesländern sind daher Ausdruck der Bundesstaatlichkeit und verstoßen nicht gegen Art. 3 I GG. Dies gilt selbst bei der Anwendung von Bundesrecht durch Gerichte und Verwaltungsbehörden der Länder, wenn gleich hier die Revision vor den obersten Gerichten des Bundes (vgl. Art. 95 GG: BGH, BVerwG, BFH, BAG, BSG), die Rechtsprechung des BVerfG sowie die Aufsichtsrechte des Bundes beim Vollzug von Bundesrecht durch die Länder (Art. 84 ff. GG) eine größ
- Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Art. 3 II GG und Art. 3 III 1 GG
Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG („Nachtarbeitsverbot“) ist Art. 3 III 1 GG Maßstab für rechtliche Ungleichbehandlungen, während Art. 3 II GG das Gleichberechtigungsgebot „auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt“ und auf eine Angleichung der Lebensverhältnisse zielt. Ferner gibt Art. 3 III 1 GG ein individuelles Abwehrrecht gegen Ungleichbehandlungen durch den Staat, wogegen bei Art. 3 II GG die Förderung des kollektiven Gedankens – die Gleichberechtigung von Mann und Frau „an sich“ – im Mittelpunkt steht. Der Gleichstellungsauftrag aus Art. 3 II GG kann außerdem zur Re
Erläuterung
Gedanke der Systemwidrigkeit: Eine Systemwidrigkeit, mit der der Gesetzgeber gegen die von ihm selbst statuierten Regelungen verstößt, werter das BVerfG als Indiz für einen Gleichheitsverstoß (Selbstbindungsgedanke). Allerdings darf das BVerfG lediglich am Maßstab des Verfassungsrechts überprüfen, nicht jedoch eine Regelung wegen Systemwidrigkeit für verfassungswidrig erklären, was auf eine Überprüfung am einfachen Recht hinausliefe.
Steuerrecht: Der Grundsatz der Steuergerechtigkeit, wonach insbesondere die Besteuerung primär an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet sein muss, wird aus Art. 3 I GG abgeleitet.
Abgabenrecht: Art. 3 I GG verlangt als sachlichen Grund für die Heranziehung einer Gruppe zu einer Sonderabgabe zum einen, dass die Abgabenpflichtigen eine besondere Verantwortung für die zu finanzierende Aufgabe trifft (Verantwortungszusammenhang), zum anderen, dass das Aufkommen aus der Sonderabgabe im Interesse der belasteten Gruppe verwendet wird (Gruppennützigkeit, nicht Fremdnützigkeit).
Leistungsverwaltung: Im Zusammenhang mit den Teilhaberechten, d.h. dem Recht des einzelnen auf gleiche Teilhabe an öffentlichen Leistungen, v.a. Subventionen, und Einrichtungen, z.B. Zugang zu öffentlichen Anstalten erlangt Art. 3 I GG besondere Bedeutung.
Besonderheiten des Bundesstaates: Die Bindung an Art. 3 I GG fgilt ür alle Kompetenzträger nur im Rahmen ihres jeweiligen Kompetenzbereichs: Abweichende Regelungen in verschiedenen Bundesländern sind daher Ausdruck der Bundesstaatlichkeit und verstoßen nicht gegen Art. 3 I GG. Dies gilt selbst bei der Anwendung von Bundesrecht durch Gerichte und Verwaltungsbehörden der Länder, wenn gleich hier die Revision vor den obersten Gerichten des Bundes (vgl. Art. 95 GG: BGH, BVerwG, BFH, BAG, BSG), die Rechtsprechung des BVerfG sowie die Aufsichtsrechte des Bundes beim Vollzug von Bundesrecht durch die Länder (Art. 84 ff. GG) eine größere Bundeseinheitlichkeit der Rechtsanwendung fördern können. Diese Mittel dienen indes der Durchsetzung der bundesstaatlichen Kompetenzordnung und begründen keinen grundrechtskräftigen Anspruch des einzelnen, sonst würde über Art. 3 I GG ein „Grundrecht auf Instanzenzug“ begründet, welches die ganz h.M. bei Art. 19 IV GG gerade verneint. Ob und wann in Extremfällen möglicherweise doch aus Art. 3 I GG ein gegen eine Landesbehörde gerichteter Anspruch auf Gleichbehandlung über Landesgrenzen hinweg bestehen kann, ist noch nicht befriedigend geklärt.
Art. 33 II GG regelt die Chancengleichheit beim Zugang zu öffentlichen Ämtern. Relevant ist danach nur die Eignung, die Befähigung und die fachliche Leistung.
Art. 3 II, III 1 GG (Gleichstellung von Mann und Frau)
Die Gleichberechtigung von Mann und Frau wird geregelt in Art. 3 II i.V.m. III 1 GG. Geregelt ist der Schutz vor direkter und indirekter Ungleichbehandlung durch staatliche Maßnahmen. Eine Rechtfertigung kann sich aus biologischer, funktionaler und verfassungsrechtlicher Gebotenheit ergeben.
Art. 3 III GG ist ein spezielles Diskriminierungsverbot. Es regelt sowohl ein Grundrecht als auch eine objektive Wertentscheidung. Unerheblich ist, ob die Ungleichbehandlung / Belastung bezweckt wurde oder andere Ziele verfolgt wurden.
Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Art. 3 II GG und Art. 3 III 1 GG: Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG („Nachtarbeitsverbot“) ist Art. 3 III 1 GG Maßstab für rechtliche Ungleichbehandlungen, während Art. 3 II GG das Gleichberechtigungsgebot „auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt“ und auf eine Angleichung der Lebensverhältnisse zielt. Ferner gibt Art. 3 III 1 GG ein individuelles Abwehrrecht gegen Ungleichbehandlungen durch den Staat, wogegen bei Art. 3 II GG die Förderung des kollektiven Gedankens – die Gleichberechtigung von Mann und Frau „an sich“ – im Mittelpunkt steht. Der Gleichstellungsauftrag aus Art. 3 II GG kann außerdem zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen herangezogen werden, die eigentlich gegen Art. 3 III 1 GG verstießen.
Nicht alle Ungleichbehandlungen von Männern und Frauen sind per se verfassunswidrig. Gem. Art. 3 III 1 GG verboten sind nur Ungleichbehandlungen „wegen“ des Geschlechts. Es ist dogmatisch umstritten, ob damit ein absolutes Verbot ausgesprochen wird oder ob – wie bei den Freiheitsrechten – gerechtfertigte Eingriffe in ein grundsätzliches Recht auf Gleichbehandlung denkbar sind. Im Ergebnis besteht jedoch Einigkeit, dass Ungleichbehandlungen zulässig sind, „soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind“ (BVerfG) oder soweit sie in Umsetzung des Gleichstellungsauftrags aus Art. 3 II 2 GG erfolgen. Bei letzterem ist allerdings höchst umstritten, wie viel an „reversed discrimination“, d.h. an Diskriminierung von Männern zugunsten von Frauen, er zu rechtfertigen vermag. Ob man hier eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung annimmt oder bereits die Ungleichbehandlung „wegen“ des Geschlechts tatbestandlich verneint, ist ohne Auswirkung auf das Ergebnis.
Männer im Schutzbereich von Art. 3 II und III 1 GG? Ja, sofern Benachteiligungen von Männern vorliegen. Im Falle einer auf Männer beschränkten Feuerwehrdienstpflicht hat das BVerfG eine verfassungswidrige Benachteiligung von Männern erkannt, da es keine Gründe sehen konnte, warum die Beschränkung der Pflicht auf Männer dazu diene, Probleme zu lösen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten.
Darf der Gesetzgeber vorsehen, dass nur Frauen die Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten (Frauenbeauftragten) ausüben dürfen? Das BVerfG hat angedeutet, dass „für den Posten der Gleichstellungsbeauftragten erfahrungsgemäß Frauen eher in Betracht kommen als Männer“. Da im Mittelpunkt der Arbeit einer Gleichstellungsbeauftragten, wie auch der Frauenbeauftragten, nach wie vor die Beseitigung von Benachteiligungen von Frauen steht, ist die Besetzung dieses Postens allein mit Frauen sachgerecht: Frauenspezifische Probleme in Leben und Beruf können von Männern nicht in demselben Maße verstanden und behandelt werden wie von Frauen, so dass die hierin liegende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen i.S.v. Art. 3 III 1 GG bzw. bei einem öffentlichen Amt nach Art. 33 II GG sowohl zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur bei Frauen auftreten können, als auch im Interesse einer effektiven Förderung des Gleichstellungsziels aus Art. 3 II 2 GG gerechtfertigt erscheinen (str.).
Zulässigkeit von Quotenregelungen zugunsten von Frauen im öffentlichen Dienst: Die Antwort lässt sich nicht pauschal geben. Die Rspr. steht einem automatischen Vorrang von Bewerberinnen bei im wesentlichen gleicher Qualifikation ablehnend gegenüber: Bei wesentlich gleicher Qualifikation sei wegen Art. 33 II GG auf leistungsbezogene Hilfskriterien zurückzugreifen. Ein für alle Bereiche des öffentlichen Dienstes verbindlich vorgegebener Mindestanteil weiblicher Beschäftigter von 50% sei unverhältnismäßig, da dies, wegen der Unterrepräsentation von Männern in einigen Bereichen, insgesamt gesehen zu einer Überrepräsentation von Frauen führen müsse. Allerdings dürften „weiche“ Quoten, die in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, eine nur regelmäßige Bevorzugung bei gleicher Qualifikation bestimmen, verfassungskonform sein, da insoweit Besonderheiten im Einzelfall berücksichtig werden können. Einen automatischen gesetzlichen Vorrang von Bewerberinnen bei im wesentlichen gleicher Qualifikation hat der EuGH im Kalanke-Urteil auf Grundlage des EG-Rechts für gleichheitswidrig erklärt.
Art. 3 II 2 GG: Staatszielbestimmung
Art. 3 III GG (Besondere Differenzierungs- und Diskriminierungsverbote)
Art. 3 III 1 GG verbietet nicht jede Ungleichbehandlung von Personen oder Personengruppen, die sich hinsichtlich eines der dort genannten Kriterien unterschieden, sondern nur, wenn die Ungleichbehandlung „wegen“ der dort genannten Kriterien erfolgt. Wenn es möglich ist, Eignung und Notwendigkeit der Ungleichbehandlung auch ohne Rückgriff auf die Kriterien des Art. 3 III 1 GG zu begründen, können unterschiedliche Behandlungen im Ergebnis zulässig sein. So zählen z.B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse zu den in Art. 33 II GG für den Zugang zu öffentlichen Ämtern geforderten Eignungsvoraussetzungen. Die Zurücksetzung eines Beamtenanwärters mit mangelhaften Deutschkenntnissen benachteiligt diesen demnach nicht wegen seiner Sprache, sondern wegen seiner fehlenden Eignung.
Benachteiligungen von Ausländern sind an Art. 3 I GG, also am allgemeinen Gleichheitssatz. Das Merkmal „Heimat“ in Art. 3 III 1 GG knüpft nicht an die Staatsangehörigkeit an, sondern an die „örtliche Beziehung zur Umwelt“, d.h. die vom einzelnen erlebte und gelebte innere Verbindung zu seiner örtlichen Umgebung.
Unterschied zwischen Satz 1 und Satz 2: Satz 1 verbietet jede Differenzierung nach den dort genannten Kriterien, d.h. Benachteiligung wie Bevorzugung, während hinsichtlich von Behinderungen lediglich die Benachteiligung verboten ist.
Gleichstellung von Behinderten eine Staatszielbestimmung? Nein. Zwar verbietet Art. 3 III 2 GG allein die Benachteiligung wegen einer Behinderung, nicht die Bevorzugung, woraus sich im Umkehrschluss entnehmen lässt, dass Maßnahmen zur Förderung Behinderter verfassungsrechtlich erwünscht sind. Ob dieser Umkehrschluss zur Begründung eines Staatsziels ausreicht, ist zweifelhaft. Eher dürfte man nur eine grobe Richtungsentscheidung für die Ausfüllung sozialstaatlicher Verpflichtungen annehmen. Jedenfalls lässt sich ein verfassungsrechtliches Gebot aus Art. 3 III 2 GG alleine nicht ohne weiteres ableiten.
Lassen sich Ansprüche Behinderter auf bestimmte Einrichtungen, wie z.B. eine behindertengerechte Ausstattung öffentlicher Gebäude, aus der Verpflichtung herleiten, Benachteiligungen von Behinderten zu vermeiden? Dies wäre ein Versuch, den Leistungsfall in einen Abwehrfall umzudeuten. Man wird hier zwischen rechtlichen Diskriminierungen (durch Art. 3 III 1 GG verboten) und faktischen Diskriminierungen unterscheiden müssen, deren Beseitigung den Einsatz staatlicher Ressourcen erfordert, z.B. behindertengerechte Nachrüstung öffentlicher Gebäude: Hier kann die Art. 3 III 2 GG zu entnehmende Wertung, dass eine Förderung Behinderter rechtlich erwünscht ist, eine Reduzierung des staatlichen Ermessens bewirken, was sich insbesondere bei der Schaffung neuer staatlicher Einrichtungen auswirken dürfte, z.B. Neubau von Schuldgebäuden oä; ohne Ermessensreduzierung auf Null dürfte sich hier indes kein Anspruch des einzelnen begründen lassen.
Überweisung eines behinderten Kindes auf Sonderschule gegen den Willen des Kinders und der Eltern ein Verstoß gegen Art. 3 III 2 GG? Nach Auffassung des BVerfG nur dann, wenn die „integrative Beschulung“, d.h. der gemeinsame Schuldbesuch von behinderten und nichtbehinderten Kindern für das Kind am besten geeignet erscheint, wenn die sachlichen und personellen Mittel für eine sonderpädagogische Förderung im Rahmen „integrierten“ Unterrichts zur Verfügung stehen und weder organisatorische Hindernisse noch eine übermäßige Beeinträchtigung der Mitschüler, etwa wegen besonderer Schwere der Behinderung, zu erwarten ist. Ansonsten besteht kein aus Art. 3 III 2 GG oder aus anderen Grundrechten, wie v.a. dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 II 2 GG abzuleitender Anspruch auf „integrative Beschulung“.
Erläuterung
Jedes Verbot, jede Sanktion, jede Einschränkung.
Erläuterung
Verbote, Sanktionierung, alle tatsächlichen Maßnahmen
Erläuterung
Verbote, Sanktionierung, alle tatsächlichen Maßnahmen.
Erläuterung
Verbote, Sanktionierung, alle tatsächlichen Maßnahmen.
Erläuterung
Deutschenrecht; friedliche und waffenlose Versammlung, von der Organisation über Durchführung bis zur Abreise.
Erläuterung
Jede regelnde Maßnahme.
Erläuterung
Einfacher Gesetzesvorbehalt gem. Art. 8 Abs. 2 GG
Erläuterung
Nur verfassungsimmanente Schranken
Erläuterung
Kenntniserlangung staatlicher Stellen von Inhalten der Kommunikation
Erläuterung
Deutschenrecht; Berufsausübung, Berufswahl, auch negativ (Recht ohne Beruf zu sein)
Erläuterung
Regelung oder Maßnahme mit objektiv berufsregelnder Tendenz
Erläuterung
Gesetzesvorbehalt gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG
Erläuterung
Stufentheorie als besondere Ausformung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; Unterscheide: Berufsausübungsregelungen, subjektive Zulassungsvoraussetzungen, objektive Zulassungsschranken