Entschließungsermessen
- Öffentliches Recht
Nach dieser Art des Ermessens darf die Behörde wählen, ob sie überhaupt tätig werden will, z.B. § 15 Abs. 3 VersammlungsG.
Nach dieser Art des Ermessens darf die Behörde wählen, ob sie überhaupt tätig werden will, z.B. § 15 Abs. 3 VersammlungsG.