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§ 47 VwVfG

  • § 47 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG
  • § 47 Abs. 2 und 3 VwVfG
  • § 47 VwVfG

Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

9 Fundstellenin 2 Schemata

  • VerwaltungsR ATSchema

    Bekanntgabe › Regelfall: Formlos, §§ 10, 41 Abs. 1 VwVfG · Fehlerkategorien beim VA und Folgen › Die Rechtswidrigkeit stellt einen Verstoß gegen formelles oder… · Fehlerkategorien beim VA und Folgen › Die Nichtigkeit besteht nur in den Fällen des § 44 Abs. 1, Abs. 2… · Nichtigkeit · Wirksame Umdeutung eines fehlerhaften VA

  • Verwaltungsrecht ATSchema

    Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsaktes (Überblick) › Nichtigkeit des Verwaltungsaktes · Nichtigkeit des Verwaltungsaktes › es sei denn: Umdeutung, § 47 VwVfG · Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes › es sei denn: