Reaktion der Behörde auf einen nichtigen VA
Die Behörde kann den VA nach §§ 48, 49 VwVfG aufheben, falls die Beseitigung der äußeren Wirksamkeit der Behörde notwendig erscheint. Sie kann die Nichtigkeit auch von Amts wegen nach § 44 Abs. 5 Hs. 1 VwVfG feststellen oder den VA nach § 47 VwVfG umdeuten, sofern die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
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