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Öffentliches Recht · Allgemeiner Teil · 525 Prüfungspunkte
2 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 18 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (20)
§ 27a VwVfG erneut geändert durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz: elektronische Auslegung als Regelfall
Zweite Änderung derselben Norm binnen drei Jahren; aktuelle Fassung prüfen · geändert seit 29.7.2026
§ 73 VwVfG neu strukturiert: Auslegung ein Monat innerhalb von drei Wochen nach Zugang, Einwendungsfrist sechs Wochen, Einwendungen grundsätzlich elektronisch
Fristen und Ablauf des Anhörungsverfahrens im Planfeststellungsrecht sind vollständig neu; § 73 IV VwVfG regelt jetzt informelle Beteiligungsformate · geändert seit 29.7.2026
Formelle Präklusion im Planfeststellungsverfahren von § 73 IV 3 nach § 73 II 4 VwVfG verschoben
§ 73 IV 3 VwVfG→§ 73 II 4 VwVfG
Zitat der Präklusionsnorm ist umzustellen; die formelle Präklusion besteht fort · umnummeriert seit 29.7.2026
§ 73a VwVfG neu (Infrastruktur-Zukunftsgesetz v. 22.07.2026): Behördenbeteiligung
Das Planfeststellungsverfahren hat vier zusätzliche Normen, die im alten Aufbau fehlen · neu eingefügt seit 29.7.2026
§ 73b VwVfG neu (Infrastruktur-Zukunftsgesetz v. 22.07.2026): Erörterungstermin
Das Planfeststellungsverfahren hat vier zusätzliche Normen, die im alten Aufbau fehlen · neu eingefügt seit 29.7.2026
§ 73c VwVfG neu (Infrastruktur-Zukunftsgesetz v. 22.07.2026): Planänderung im Verfahren
Das Planfeststellungsverfahren hat vier zusätzliche Normen, die im alten Aufbau fehlen · neu eingefügt seit 29.7.2026
§ 73d VwVfG neu (Infrastruktur-Zukunftsgesetz v. 22.07.2026): Projektmanager
Das Planfeststellungsverfahren hat vier zusätzliche Normen, die im alten Aufbau fehlen · neu eingefügt seit 29.7.2026
§ 74 VwVfG
§ 74 I 2, 3 VwVfG: materieller Stichtag auf Verlangen des Vorhabenträgers (Schluss der Erörterung, hilfsweise sechs Monate nach Einwendungsfrist)
Nicht anwendbar, wenn der Stichtag mehr als zwölf Monate zurückliegt oder die Planung nach § 73c geändert wurde · geändert seit 29.7.2026
Weitere Privilegierungen in § 35 I BauGB: Nr. 8 (Solar an Autobahn/Schiene), Nr. 9 (EEG-Solar bis 25.000 qm), neu Nr. 11/12 (Batteriespeicher)
Der Privilegierungskatalog von 2014 ist unvollständig; Energiegesetze v. 23.12.2025 (BGBl. I Nr. 347/348) · geändert seit 23.12.2025
§ 41 VwVfG
Bekanntgabefiktion von drei auf vier Tage verlängert (Post im Inland und elektronische Übermittlung); Postrechtsmodernisierungsgesetz v. 15.07.2024
Alle Fristberechnungen (§ 70 VwGO, § 74 VwGO, § 80 V VwGO) aus 2014 liefern ein falsches Fristende; Altfälle vor 01.01.2025: 3 Tage · geändert seit 1.1.2025
Paralleländerung im Steuerrecht: auch § 122 AO stellt auf die Vier-Tages-Fiktion um
Bekanntgabezeitpunkt von Steuerbescheiden in Klausuren und Behördenakten neu zu berechnen · geändert seit 1.1.2025
§ ozg-aenderungsgesetz OZG
OZG 2.0: Rechtsanspruch auf digitale Zugänglichkeit von Bundesleistungen ab 2029, BundID/DeutschlandID, Once-Only-Prinzip, keine Medienbrüche
Die ursprüngliche 2022-Frist wurde gestrichen; Schadensersatz ist ausgeschlossen; Barrierefreiheit ist Rechtspflicht · geändert seit 24.7.2024
§ 3a VwVfG neu gefasst: elektronische Kommunikation, elektronische Formulare, qualifiziertes elektronisches Siegel der Behörde als Schriftformersatz
Formfragen im Verwaltungsverfahren sind neu zu prüfen (5. VwVfÄndG v. 04.12.2023) · geändert seit 1.1.2024
§ 27a VwVfG: öffentliche Bekanntmachung nun zwingend auch auf der Behörden-Website
Bekanntmachungsfehler sind eine neue Fehlerquelle in Planungs- und Genehmigungsfällen · geändert seit 1.1.2024
§ 27b VwVfG neu: Auslegung von Dokumenten über die Website plus mindestens einen weiteren Zugangsweg
Zusätzlicher Verfahrensschritt in Beteiligungsverfahren · neu eingefügt seit 1.1.2024
§ 27c VwVfG neu: Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen und Antragskonferenzen können durch Online-Konsultation oder Videokonferenz ersetzt werden
Dauerlösung nach Auslaufen des PlanSiG; Zustimmung der Beteiligten erforderlich · neu eingefügt seit 1.1.2024
§ 9 I a BImSchG: Vorbescheid für Windenergieanlagen auch ohne vollständige UVP möglich
Vorbescheidsverfahren für WEA erleichtert · geändert seit 2024
§ 35 BauGB
Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren v. 03.07.2023 ändert u.a. §§ 35, 249 BauGB und die BauNVO
Weitere Änderungsschicht auf §§ 35, 249 BauGB - Fassungshistorie beachten · geändert seit 7.7.2023
Konzentrationszonenplanung mit Ausschlusswirkung nach § 35 III 3 BauGB für Windenergie faktisch außer Kraft (WindBG v. 20.07.2022)
Der Klausurklassiker 'substanziell Raum schaffen' ist nicht mehr prüfbar; heute § 35 I Nr. 5 -> § 249 I BauGB -> § 35 III 1 BauGB und § 2 EEG · geändert seit 1.2.2023
§ 35a VwVfG neu: vollautomatisierter Erlass eines VA, sofern durch Rechtsvorschrift zugelassen und weder Ermessen noch Beurteilungsspielraum besteht
Gehört heute in jede VA-Prüfung (Handlungsform, Form § 37 V VwVfG, Begründung § 39 VwVfG); seither unverändert · neu eingefügt seit 1.1.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
Maßnahme ist auf einen Eingriff in persönliche Rechtsstellung des Sonderstatussubjekts gerichtet. Liegt jedenfalls dann vor, wenn Maßnahme das Amt im statusrechtlichen Sinne tangiert, also Beamteneigenschaft als solche, z.B. Ernennung, Entlassung, Beförderung, Degradierung, usw. Maßnahmen, die das Amt im funktionellen Sinne betreffen, d.h. den Aufgabenkreis des Beamten, haben nur ausnahmsweise Außenwirkung:
Erläuterung
Aufgabenkreis des Beamten, der seiner laufbahnmäßigen Dienststellung entspricht. Veränderungen hierbei greifen in die persönliche Rechtsstellung des Beamten ein und haben daher Außenwirkung.
Erläuterung
Aufgabenkreis des Beamten, der ihm durch die Geschäftsverteilung, usw. zugewiesen ist (Dienstposten). Veränderungen bleiben im behördeninternen Bereich und haben daher keine Außenwirkung.
Erläuterung
Maßnahme dient nur der Organisation und dem internen Ablauf des Sonderstatusverhältnisses.
Definition
- Organisationsakt
Rechtsakt, durch den die Behörde ihre eigene Organisation verändert. Beispiele: Einrichtung eines neues Behördenzweigs, Geschäftsverteilung, Schließung einer Behörde (auch Schließung einer Schule). Hinsichtlich der Außenwirkung muss differenziert werden:
Erläuterung
Organisationsakt: Rechtsakt, durch den die Behörde ihre eigene Organisation verändert. Beispiele: Einrichtung eines neues Behördenzweigs, Geschäftsverteilung, Schließung einer Behörde (auch Schließung einer Schule). Hinsichtlich der Außenwirkung muss differenziert werden:
Definition
- Grund
Der einzelne Bürger hat keine subjektiven Rechte im Hinblick auf eine bestimmte staatliche Organisation. Organisationsakt hat gegenüber dem Bürger lediglich faktische Natur, doch das genügt nicht zur Annahme eines VA.
Erläuterung
Grund: Der einzelne Bürger hat keine subjektiven Rechte im Hinblick auf eine bestimmte staatliche Organisation. Organisationsakt hat gegenüber dem Bürger lediglich faktische Natur, doch das genügt nicht zur Annahme eines VA.
Erläuterung
Organisationsakt greift unmittelbar final in Rechte des Bürgers ein.
Beispiel
Schließung einer Schule, Auflösung eines Gymnasiums durch Eingliederung in eine Gesamtschule, Zusammenlegung zweier Schulen (jeweils betroffen das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG)
Definition
- Verwaltungsvorschriften
Allgemeine Regeln, die innerhalb einer Verwaltungsorganisation von einer vorgesetzten an eine nachgeordnete Stelle (Behörde oder Amtswalter) gerichtet werden und die Organisation, das Verfahren und das innerdienstliche Verhalten regeln, zu dem Zweck, ein möglichst einheitliches Verhalten der Verwaltung zu gewährleisten. Sie sind mangels Außenwirkung keine Rechtsnormen, mit der Folge, dass das Verwaltungsgericht zu ihrer Auslegung im Prozess nicht befugt ist.
Erläuterung
Verwaltungsvorschriften: Allgemeine Regeln, die innerhalb einer Verwaltungsorganisation von einer vorgesetzten an eine nachgeordnete Stelle (Behörde oder Amtswalter) gerichtet werden und die Organisation, das Verfahren und das innerdienstliche Verhalten regeln, zu dem Zweck, ein möglichst einheitliches Verhalten der Verwaltung zu gewährleisten. Sie sind mangels Außenwirkung keine Rechtsnormen, mit der Folge, dass das Verwaltungsgericht zu ihrer Auslegung im Prozess nicht befugt ist.
Erläuterung
Betreffen innere Organisation und Dienstbetrieb der Behörden, z.B. Geschäftsverteilung, Dienstzeit, Verfahrenszuständigkeit.
Erläuterung
Interpretationshilfen, Gewährleistung einheitlicher Anwendung der Gesetze, insbesondere bei unbestimmten Rechtsbegriffen.
Erläuterung
Ähneln den norminterpretierenden Vorschriften mit dem Unterschied, dass hier die Verwaltung einen Beurteilungsspielraum hat. Durch die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift soll die Ausübung des Beurteilungsspielraums in eine abstrakt-generalisierende Regelung vorverlagert werden, z.B. TA Luft, TA Lärm.
Erläuterung
Schaffung von Maßstäben im Bereich der Ermessensverwaltung, um eine möglichst einheitliche und gleichmäßige Ermessensausübung zu gewährleisten, vor allem in Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, z.B. Vergaberichtlinien bei Subventionen.
Erläuterung
Ergibt sich grds. aus der allgemeinen Geschäftsleitungs- und Organisationsgewalt der Verwaltungsspitze im administrativen Innenbereich. Die Verwaltungsvorschriften sind demnach die abstrakt-generelle Ausübung des Weisungsrechts. Ausnahme: Eine verfassungsrechtliche / gesetzliche Ausnahme ist erforderlich, wenn sich die Verwaltungsvorschriften an Behörden anderer Rechtsträger richten, z.B. Art. 84 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2, Art. 86 Satz 1 GG.
Erläuterung
Kann VA nicht rechtswidrig machen. Grund: keine Außenwirkung. Wenn jedoch der Verstoß gegen die Richtlinie gleichzeitig einen Ermessensfehler darstellt kann der VA rechtswidrig sein, z.B. weil es aufgrund der Verwaltungsvorschrift zu einer sog. Selbstbindung der Verwaltung gekommen ist.
Erläuterung
Verwaltungsvorschriften haben grundsätzlich nur Innenwirkung. Es ist jedoch inzwischen allgemein anerkannt, dass die faktische Außenwirkung der Verwaltungsvorschriften rechtliche Relevanz aufweisen. Nach h.M. ergibt sich eine mittelbare Außenwirkung lediglich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz, so dass eine Außenwirkung über eine gleichmäßige Verwaltungspraxis herbeigeführt wird, an die die Verwaltung dann nach Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist. Teilweise wird auch eine Herleitung aus dem Vertrauensschutzprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG vorgenommen. Notwendig für eine gleichmäßige Verwaltungspraxis sind mindestens zwei Vergleichsfälle, die Verwaltungsvorschrift ist dabei der erste Fall. Keine faktische Außenwirkung ergibt sich, wenn die Verwaltungspraxis von der Vorschrift abweicht oder die Vorschrift selbst rechtswidrig ist. Rechtsfolge: Es kann zwar keine Verletzung der Verwaltungsvorschrift gerügt werden, dafür aber ein Verstoß der Praxis gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Mangels Außenwirkung ist die Vorschrift keine Rechtsnorm und daher ist auch keine Normenkontrolle statthat.
Der sachliche Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift hat nur dann die Rechtswidrigkeit einer Ermessensentscheidung zur Folge, wenn der sachliche Verstoß gegen die Ermessensrichtlinie zugleich einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Voraussetzungen dafür sind:
Definition
- Mittelbare Staatsverwaltung
Unterscheide zwischen Verbandskompetenz (Zuständigkeit der juristischen Person), Organkompetenz (Zuständigkeit des internen Willensbildungsorgans) und Vollzugskompetenz (Zuständigkeit zum Handeln nach außen).
Erläuterung
Unter Selbsteintritt versteht man das Handeln einer an sich unzuständigen übergeordneten Behörde an der Stelle der zuständigen, aber tatenlosen untergeordneten Behörde. Grds. unzulässig. Argumente:
Definition
- Funktionelle Zuständigkeit
Behördeninterne Geschäftsverteilung, ausnahmsweise ist die Zuständigkeit eines bestimmten Organwalters relevant, z.B. § 26 Abs. 4 ASOG.
Erläuterung
Zulässig ist der Selbsteintritt nur in gesetzlich geregelten Fällen und nach der Rspr. auch in dringenden Fällen, wenn ein notwendiger Erfolg staatlicher Maßnahmen sonst vereitelt werden würde und konkrete Grundrechtspositionen konkret gefährdet sind.
Funktionelle Zuständigkeit: Behördeninterne Geschäftsverteilung, ausnahmsweise ist die Zuständigkeit eines bestimmten Organwalters relevant, z.B. § 26 Abs. 4 ASOG.
„Auflockerungen“ im Rahmen der Verwaltungsorganisation:
Erläuterung
Die Heilung eines Anhörungsmangels erfolgt nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. Danach kann die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt werden. Dies ist gem. § 45 Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich. Voraussetzung ist, dass der VA nicht nichtig ist und die Anhörung nachgeholt wird, d.h. der Betroffene nach Erlass des VA Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, z.B. durch Einlegung eines Widerspruchs. Für diese Heilung ist die Ausgangsbehörde stets zuständig. Die Widerspruchsbehörde ist nicht zuständig in Selbstverwaltungsangelegenheiten und Ermessensentscheidungen. Argument: Fehlende Entscheidungskompetenz. In der Regel wird davon ausgegangen, dass in der Einlegung eines Widerspruchs zugleich ein Anhörungsverfahren eingeleitet wird. Sinn und Zweck des § 28 VwVfG ist, dass die Behörde Gelegenheit zur Berücksichtigung der Argumente des Betroffenen hat. Diesem Zweck wird auch das Widerspruchsverfahren gerecht, denn der Betroffene wird in seinem Widerspruch seine Argumente vorbringen, die dann von der Behörde berücksichtig werden. Eine weitere „Anhörung“ wäre reine Förmelei. Nach a.A. wird durch das reine Widerspruchsverfahren der Verfahrensfehler nicht geheilt. Argument: Das Anhörungsrecht nach § 28 Abs. 1 VwVfG wird ausgehöhlt und verliert seine eigenständige Bedeutung. Nach dieser Auffassung kann im Widerspruchsverfahren daher nur die Anhörung nachgeholt, wenn die Behörde dies dem Beteiligten deutlich macht. Eine Heilung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die Widerspruchsbehörde den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen hat, denn dann wurden die Argumente des Betroffenen zur Sache im Zweifel nicht berücksichtigt oder dem ursprünglichen VA die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, denn diese stellt gleichsam erst die Gelegenheit zur Äußerung dar.
Erläuterung
Grundsätzlich ist eine Anhörung stets erforderlich nach § 28 Abs. 1 VwVfG. Eine Anhörung kann entbehrlich sein nach § 28 Abs. 2 VwVfG, insbesondere bei Gefahr im Verzug, d.h. die Anhörung vereitelt oder verzögert die Durchführung notwendiger Maßnahmen in unvertretbarem Maße. Eine Anhörung muss unterbleiben nach § 28 Abs. 3 VwVfG, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Dies ist jedoch nur bei besonders gewichtigen öffentlichen Interessen der Fall, die gegenüber der Anhörung eindeutig Vorrang haben.
Erläuterung
Grundsätzlich ist ein VA formfrei, § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Teilweise sind spezielle Formvorschriften zu beachten. Jeder VA bedarf außerdem einer Begründung nach § 39 VwVfG.
Erläuterung
VA bleibt rechtswidrig. Argument: § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie ist seine Aufhebung aber wegen der in § 46 VwVfG genannten Mängel ausgeschlossen. Eine verwaltungsgerichtliche Klage wird abgewiesen, da es an einer Rechtsverletzung fehlt.
§ 45 VwVfG ist stets vor § 46 VwVfG zu prüfen, weil es eine Unbeachtlichkeit bei der Heilung nicht geben kann.
Argument
- § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie ist seine Aufhebung aber wegen der in § 46 VwVfG genannten Mängel ausgeschlossen. Eine verwaltungsgerichtliche Klage wird abgewiesen, da es an einer Rechtsverletzung fehlt. § 45 VwVfG ist stets vor § 46 VwVfG zu prüfen, weil es eine Unbeachtlichkeit bei der Heilung nicht geben kann.
Erläuterung
Ein unbestimmter Rechtsbegriff ist ein Begriff auf der Tatbestandsseite der Norm, der von einer gewissen Vagheit und inhaltlicher Unbestimmtheit ist. Beispiele: öffentliches Interesse, Gemeinwohl, wichtiger Grund, Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GaststättenG), gute Sitten (§ 33a GewO), Eignung (§ 8 BBG), unbillig, öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 17 ASOG)
Unbestimmte Rechtsbegriffe sind gerichtlich überprüfbar [ganz h.M.]; Ausnahme: Beurteilungsspielraum (Fallgruppen). Argumente:
Definition
- Bereichen, in denen Ausnahmen von diesem Grundsatz gemacht werden
Ein Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nicht überprüfbar ist, verbleibt der Verwaltung nur in vier Ausnahmefällen, denen gemeinsam ist, dass ihnen jeweils eine Wertung zugrunde liegt:
Erläuterung
Bereichen, in denen Ausnahmen von diesem Grundsatz gemacht werden: Ein Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nicht überprüfbar ist, verbleibt der Verwaltung nur in vier Ausnahmefällen, denen gemeinsam ist, dass ihnen jeweils eine Wertung zugrunde liegt:
Erläuterung
Maßgebendes Kriterium ist, ob die Verwaltung einen von den Gerichten uneinholbaren Erkenntnisvorsprung hat ODER vom Gesetzgeber in begrenztem Umfang zu rechtlich nicht gebundenen Wertungen ermächtigt ist.
Umfang der gerichtlichen Nachprüfung von unbestimmten Rechtsbegriffen mit Beurteilungsspielraum:
Erläuterung
Die Bundesprüfstelle nimmt im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Abwägung von Jugendschutz und Kunstfreiheit vor. Dabei ist zu differenzieren:
Erläuterung
Entscheidungsfindung bei Prüfungsbewertungen eine Frage des Ermessens oder unbestimmter Rechtsbegriff:
Erläuterung
Prüfe hat bei akademischen Prüfungen einen Beurteilungsspielraum [BVerfG]: Das BVerfG begründet die Annahme eines Beurteilungsspielraumes bei Prüfungen vor allem damit, dass diese „schwierigen Bewertungen erfordern, die mit Rücksicht auf die Chancengleichheit im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen. [...] Da die Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, sich nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zur Verzerrung der Maßstäbe führen.“
Reichweite der gerichtlichen Kontrolle, wo die Verwaltung einen Beurteilungsspielraum hat:
Erläuterung
Lösungsweg des BVerfG:
Besser ist es jedoch mit der Rspr. des BVerfG im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG den Beurteilungsspielraum selbst zu begrenzen und zu differenzieren:
Definition
- Fachliche Urteile
Die Frage, ob eine Antwort richtig oder falsch, vertretbar oder unvertretbar sowie ob eine gestellte Frage lösbar oder verständlich ist, obliegt der fachwissenschaftlichen Richtigkeitskontrolle durch das Verwaltungsgericht, das dabei ggf. auf Sachverständigengutachten zurückgreifen kann. Insoweit besteht also kein Beurteilungsspielraum der Verwaltung. Argument:
Erläuterung
Eventuelle Fehler in einer fachwissenschaftlichen Wertung sind jedoch nur beachtlich, wenn sie sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben oder haben könnten (§ 46 VwVfG analog).
Definitionen
- Bestimmtheitsgrundsatz ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip
Er ist einfachgesetzlich konkretisiert in § 37 Abs. 1 VwVfG für einen VA und in Art. 80 Abs. 1 2 GG für eine Rechtsverordnung. Bestimmtheit bedeutet, dass aus dem VA erkennbar sein muss, wer (erlassende Behörde) vom wem (Adressat) was (Inhalt) verlangt.
- Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz
VA ist rechtswidrig. Ausnahme: Ist die erlassende Behörde im Rahmen eines schriftlich oder elektronisch erteilten VAs nicht erkennbar (Teil der Bestimmtheit!), dann ist der VA nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG nichtig.
Erläuterung
Bestimmtheitsgrundsatz ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip: Er ist einfachgesetzlich konkretisiert in § 37 Abs. 1 VwVfG für einen VA und in Art. 80 Abs. 1 2 GG für eine Rechtsverordnung. Bestimmtheit bedeutet, dass aus dem VA erkennbar sein muss, wer (erlassende Behörde) vom wem (Adressat) was (Inhalt) verlangt.
Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz: VA ist rechtswidrig. Ausnahme: Ist die erlassende Behörde im Rahmen eines schriftlich oder elektronisch erteilten VAs nicht erkennbar (Teil der Bestimmtheit!), dann ist der VA nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG nichtig.
Grundsätzlich muss der Adressat mit Namen und Adresse bezeichnet sein; aber auch eine Bezeichnung des Betroffenen nach allgemeinen Merkmalen kann ausreichend sein. Beispiel: Allgemeinverfügung an alle Hauseigentümer des Bezirks Z.
Diese Frage, wann ein VA inhaltlich bestimmt genug ist, ist nach Sinn und Zweck des Bestimmtheitserfordernisses zu beantworten. Der vollstreckbare VA muss bestimmt genug sein, um einen Vollstreckungstitel ergeben zu können; alle anderen VAe müssen es Bürger und Behörde ermöglichen, ihr künftiges Verhalten danach zu richten. Beispiel: Bei VA gegen Geräuschemission ist das Geräusch in dB anzugeben. Auch Verbot, „Flaschen, Dosen und ähnliche Gegenstände auf das Spielfeld zu werfen“ ist bestimmt genug. Nicht bestimmt genug ist die Anordnung „bei Stripvorführungen sexuelle Kontakte zu unterlassen“, „den Lärm einer Anlage durch ausreichende Schaldämmung zu unterlassen“, „einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen“.
Definition
- Behandlung der Unmöglichkeit aus privatrechtlicher Nebenberechtigung
In einer solchen Konstellation hat die Behörde in der Regel die Möglichkeit, eine Duldungsverfügung gegen den Dritten zu erlassen, weil die vom Hauptberechtigten ausgehende Zustandsstörung in der Regel auch beim Nebenberechtigten eine Zustandsstörung ist. Beispiel: Abrissverfügung an Eigentümer eines vermieteten Hauses + Duldungsverfügung an Mieter, Beseitigung einer mehren Miteigentümern gehörenden Anlage, Anweisung an den Pächter zur Veränderung der Pachtsache.
Erläuterung
§ 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG erfasst nur die Fälle objektiver Unmöglichkeit aus tatsächlichen Gründen. Ein VA, der lediglich subjektiv unmöglich ist, ist in der Regel nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig.
Rechtliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn das durch den VA Gebotene gegen eine anderweitige Rechtspflicht des Adressaten verstößt oder weil der verlangte Zustand rechtlich nicht anerkannt wird. Beispiel: Abrissverfügung an Eigentümer eines vermieteten Hauses wegen § 858 BGB, Verpflichtung zur Einräumung eines besitzlosen Vertragspfandrechts wegen § 1205 BGB. Die rechtliche Unmöglichkeit ist nur teilweise gesetzlich geregelt, beispielsweise in § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG für den Spezialfall eines Verstoßes gegen Strafgesetze. Im übrigen führt die rechtliche Unmöglichkeit an sich zur Rechtwidrigkeit des VA.
Behandlung der Unmöglichkeit aus privatrechtlicher Nebenberechtigung: In einer solchen Konstellation hat die Behörde in der Regel die Möglichkeit, eine Duldungsverfügung gegen den Dritten zu erlassen, weil die vom Hauptberechtigten ausgehende Zustandsstörung in der Regel auch beim Nebenberechtigten eine Zustandsstörung ist. Beispiel: Abrissverfügung an Eigentümer eines vermieteten Hauses + Duldungsverfügung an Mieter, Beseitigung einer mehren Miteigentümern gehörenden Anlage, Anweisung an den Pächter zur Veränderung der Pachtsache.
Rechtswidrigkeit eines VA bei fehlender Duldungsverfügung gegen Dritten: Eigentlich müsste der VA rechtswidrig sein, wegen der o.g. rechtlichen Unmöglichkeit. Das Fehlen der Duldungsverfügung berührt jedoch nach h.M. nicht die Rechtmäßigkeit des VA, sondern wirkt lediglich als Vollstreckungshindernis aus, d.h. es wird keine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptadressaten durchgeführt solange die Nebenberechtigung nicht durch eine Duldungsverfügung beseitigt wird.
Erläuterung
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ein aus dem Verfassungsrecht stammendes allgemeines Rechtsprinzip, wonach jegliches staatliche Handeln, also auch das der Verwaltung, einen legitimen Zweck verfolgen muss, außerdem geeignet und erforderlich sein muss und nicht unangemessen sein darf.
Erläuterung
Regelt ein Gesetz, wie das ASOG, Verhältnismäßigkeit und Ermessen in verschiedenen Vorschriften, so ist die Verhältnismäßigkeit ein gesonderter Prüfungspunkt. Ansonsten wird die Verhältnismäßigkeit im Rahmen des Ermessens geprüft.
Voraussetzungen:
Erläuterung
Ermessen liegt vor, wenn die Behörde beim Vorliegen des Tatbestands einer Rechtsnorm die Wahl zwischen mehreren zulässigen Rechtsfolgen hat. („Ermessen ist rechtlich begrenzte und dirigierte Entscheidungsfreiheit“) Gegensatz ist der gebundene VA. Kennzeichnend, wenn auch nicht zwingend, für Ermessen sind Formulierungen wie „kann“, „darf“ oder „ist befugt“ in der jeweiligen Ermächtigungsnorm. „Soll“-Vorschriften eröffnen i.d.R. kein Ermessen, außer wenn ein atypischer Fall vorliegt. Es gibt kein „freies“ Ermessen, sondern lediglich rechtlich gebundenes (= pflichtgemäßes) Ermessen. Nach § 40 VwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Die Aufgabe der Ermessensbetätigung der Verwaltung besteht darin, eine Abwägung zwischen mehreren betroffenen Interessen vorzunehmen, insbesondere zwischen Grundrechten und Allgemeinwohlinteressen, um im Zusammenspiel verfassungsrechtlicher Prinzipien und kollidierender gesetzlicher Zielvorstellungen (= ratio legis) eine sachgerechte Lösung zu finden. Auch Zweckmäßigkeits- und Billigkeitserwägungen sind möglich.
Arten:
Definition
- Entschließungsermessen
Nach dieser Art des Ermessens darf die Behörde wählen, ob sie überhaupt tätig werden will, z.B. § 15 Abs. 3 VersammlungsG.
Definition
- Auswahlermessen
Hiernach kann die Behörde wählen, wie sie tätig wird, z.B. § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GewO. Die Norm wird meist so aufgebaut. Ein Auswahlermessen kann auch in Bezug auf Personen vorliegen, z.B. Störerauswahl im Ordnungsrecht.
Erläuterung
Gerichtliche Kontrolldichte beim Ermessen:
Nach § 114 VwGO ist die gerichtliche Kontrolldichte bei Ermessensentscheidungen grundsätzlich beschränkt auf die Rechtmäßigkeit des VA; die Zweckmäßigkeit einer Ermessensentscheidung darf nicht überprüft werden. Der Bürger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Gericht darf niemals sein Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Ausnahmeweise besteht ein Anspruch auf Erlass des begehrten VA, wenn dieser zwar im Ermessen steht, aber der Ermessensspielraum auf Null reduziert ist, d.h. wenn nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei ist, z.B. wegen einer grundrechtlichen Position oder einer Zusage. Jede andere Entscheidung außer der Erlass des begehrten VA / der Nichterlass des unerwünschten VA wäre ermessensfehlerhaft.
Wann eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur unter Berücksichtigung des betroffenen Rechtsgebiets zu beantworten ist. Anerkannte Fallgruppen sind:
Definition
- Beamtenrecht
Bewerber muss eingestellt werden, wenn er der Qualifizierteste ist.
Definition
- Öffentliches Sachenrecht
Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Wahlkampfplakaten muss erteilt werden
Definition
- Ordnungsrecht
Bei hoher Störungsintensität oder erheblicher Gefahr für die öffentliche Sicherheit muss eingeschritten werden.
Erläuterung
Ermessensfehler:
Der Vorgang der Ermessensausübung besteht in der Zusammenstellung des tatsächlichen und rechtlichen Abwägungsmaterials und dessen Bewertung und Abwägung selbst. Zu unterscheiden sind daher Fehler bei Zusammenstellung und Fehler bei Bewertung des Materials. Danach sind vier folgende Kombinationen denkbar:
Definition
- Ermessensüberschreitung
Die von der Behörde gewählte Rechtsfolge ist nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Beispiel: Anordnung von 2000 Euro Bußgeld, möglich sind aber nur bis zu 1000 Euro. Das Ermessen kann aber auch überschritten sein bei einer Ermessensreduzierung auf Null aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben oder ermessensdirigierender Vorschriften (Selbstbindung der Verwaltung, Reduzierung durch Art. 3 Abs. 1 GG).
Erläuterung
Hauptfall eines Verstoßes gegen GRe durch Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG:
Der wichtigste Fall besteht in der Selbstbindung der Verwaltung durch vorangegangenes Verhalten oder durch Verwaltungsvorschriften. Wenn also der Abwägungsvorgang an sich in Ordnung ist, kann immer noch ein Ermessensfehler vorliegen, wenn die Art der Ermessensausübung gleichheitswidrig war.
Das Vorhandensein von Verwaltungsvorschriften kann einen Ermessensausfall nicht rechtfertigen. Art. 3 Abs. 1 GG fordert immer die Berücksichtigung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, auch wenn eine Ermessensbetätigung der Verwaltung durch eine Ermessensrichtlinie „gebunden“ ist. Ein Ermessensausfall ist daher nicht durch eine Verwaltungsvorschrift zu rechtfertigen.
Erläuterung
In dieser Konstellation wird ein bestimmtes Verhalten gesetzlich verboten, wobei die Behörde das Verhalten legalisieren kann. Unterfälle sind:
Definition
- Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Ein Verhalten wird gesetzlich zwar zunächst verboten, doch das Verbot dient hauptsächlich organisatorischen Zwecken. Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Behörde die Handlung erlauben (gebundener VA). Die meist grundrechtliche geschützte Freiheit wird nach einer Kontrolle gewährleistet.
Definition
- Repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt
Ein Verhalten ist gesetzlich unerwünscht, doch der Billigkeit (= Einzelfallgerechtigkeit) halber steht es im Ermessen der Behörde, den Ersuchenden vom Verbot zu befreien.
Erläuterung
Sonderproblem: Koppelungsvorschriften
Koppelungsvorschriften sind Rechtsnormen, die auf der Tatbestandsseite mindestens einen unbestimmten Rechtsbegriff beinhalten und auf der Rechtsfolgenseite Ermessen einräumen. Grundsätzlich beurteilen sich Tatbestand und Rechtsfolge nach ihren eigenen Regeln, d.h. unbestimmte Rechtsbegriffe sind mit Ausnahme der Beurteilungsspielräume gerichtlich voll überprüfbar, während die gerichtliche Kontrolle bei Ermessen nach Maßgabe des § 114 VwGO beschränkt ist.
Tatbestand und Rechtsfolge können sich bei Koppelungsvorschriften gegenseitig beeinflussen. Es kann ein sog. Ermessensschwund eintreten, wenn bereits die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs auf Tatbestandsseite alle maßgeblichen Gesichtspunkte beinhaltet, die für die Ermessensausübung zu berücksichtigen sind. Für die Prüfung des Ermessens auf der Rechtsfolgenseite bleibt in diesem Falle kein Raum mehr. Beispiel: § 35 Abs. 2 BauGB: Wenn öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen, dann kann (gerade auch wegen Art. 14 Abs. 1 GG) die Behörde die Zulassung nicht verweigern, obwohl die Vorschrift formal eine Ermessensentscheidung ist („können“).
Erläuterung
Voraussetzungen, vgl. § 43 VwVfG
Erläuterung
VA wird wirksam mit Bekanntgabe, § 43 Abs. 1 VwVfG
Erläuterung
VA bleibt wirksam bis zur Erledigung, § 43 Abs. 2 VwVfG
Erläuterung
VA ist unwirksam bei Nichtigkeit, § 43 Abs. 3 VwVfG.
Erläuterung
Eröffnung des VA mit Wissen und Wollen der Behörde an den Betroffenen. Eine zufällige oder private Kenntniserlangung genügt nicht. Voraussetzung ist daher (wie bei einer Willenserklärung) die Abgabe, d.h. eine willentliche Entäußerung, und der Zugang des Verwaltungsakts. Darüber hinaus ist erforderlich:
Erläuterung
Arten der Bekanntgabe:
Definition
- Regelfall
Formlos, §§ 10, 41 Abs. 1 VwVfG
Erläuterung
Folgendes ist zu beachten, wenn die Bekanntgabe eines VA aufgrund der Fiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG auf einen Sonntag fällt:
Denkbar wäre es nach dem Rechtsgedanken des § 193 BGB, § 31 Abs. 3 VwVfG die Bekanntgabe auf den darauf folgenden Montag zu verschieben. Richtig ist jedoch, die Bekanntgabe an einem Sonntag zuzulassen, da es sich hier um eine Fiktion und nicht um eine Frist handelt. Für eine Analogie besteht kein Bedarf, da keine planwidrige Regelungslücke ersichtlich ist.
Erläuterung
Ein VA ist nur bei Nichtigkeit unwirksam, vgl. §§ 43, 44 VwVfG. Rechtswidrigkeit führt daher gerade nicht eo ipso zur Unwirksamkeit; vielmehr sind rechtswidrige VAe grundsätzlich wirksam und somit beachtlich.
Zwei Kategorien der Wirksamkeit eines VA:
Erläuterung
Nur der nach außen wirksame VA kann mit Rechtsbehelfen angefochten werden. Zur äußeren Wirksamkeit erforderlich ist nach § 43 VwVfG lediglich die Bekanntgabe an irgendeinen Betroffenen. Beispiel: Die Baugenehmigung, die dem Nachbarn nicht bekannt gegeben wurde, ist immer noch eine Baugenehmigung. Der VA darf auch nicht aufgehoben sein i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG durch die Ausgangsbehörde oder die Widerspruchsbehörde qua Verwaltungsakt oder durch ein Gericht in einem Urteil. Rechtsfolge der äußeren Wirksamkeit ist, dass der VA existiert und kein bloßes Verwaltungsinternum ist.
Erläuterung
VA löst die beabsichtigen Rechtsfolgen aus, d.h. die im VA enthaltenen Regelungen alle Beteiligten binden. Die innere Wirksamkeit setzt die äußere Wirksamkeit des VA (= rechtliche Existenz)voraus. Die innere Wirksamkeit tritt nach § 43 Abs. 1 VwVfG erst mit Bekanntgabe an den konkret Betroffenen ein (daher nur relative Wirkung). Beispiel: Nachbar wird Baugenehmigung nicht bekannt gegeben. Darüber hinaus ist erforderlich ggf. der Eintritt oder aus Ausbleiben einer Bedingung, ggf. der Eintritt der Fälligkeit, keine Erledigung, § 43 Abs. 2 Fall 5 VwVfG, kein Zeitablauf, § 43 Abs. 2 Fall 4 VwVfG und keine Nichtigkeit, § 43 Abs. 3 VwVfG.
Definition
- Gegen einen Nicht-VA ist die Anfechtungsklage statthaft
Ein Nicht-VA vermittelt den Rechtsschein eines VA. Das Risiko der falschen Klageart darf nicht beim Bürger liegen. Anders nur, wenn kein Rechtsschein gesetzt wurde, weil offensichtlich kein VA vorliegt. Dann handelt es sich um einen sog. Nichtakt, z.B. Übergabe des Stadtschlüssels an das Faschingspaar.
Erläuterung
Der Grundgedanke hinter der Bestandskraft ist, dass ein VA verbindlich und dauerhaft sein soll. Der Begriff ähnelt dem prozessualen Begriff der Rechtskraft, jedoch muss die Dauerhaftigkeit schwächer sein, denn die Behörde ist nicht neutral wie das Gericht und ein VA bietet nicht dieselbe Gewähr für Rechtmäßigkeit wie ein Urteil. Man unterscheidet zwischen formeller und materieller Bestandskraft: Formelle Bestandskraft besteht, wenn ein VA nicht mehr angefochten werden kann (Unanfechtbarkeit). Materielle Bestandskraft ist gegeben, wenn die Bindungswirkung des VA noch besteht. Die materielle Bestandskraft kann durch §§ 48, 49 VwVfG beseitigt werden.
Gegen einen Nicht-VA ist die Anfechtungsklage statthaft: Ein Nicht-VA vermittelt den Rechtsschein eines VA. Das Risiko der falschen Klageart darf nicht beim Bürger liegen. Anders nur, wenn kein Rechtsschein gesetzt wurde, weil offensichtlich kein VA vorliegt. Dann handelt es sich um einen sog. Nichtakt, z.B. Übergabe des Stadtschlüssels an das Faschingspaar.
Erläuterung
Ein fehlerhafter VA kann entweder rechtswidrig oder nichtig sein.
Definition
- Folgen (Behörde)
Heilung (§ 45 VwVfG), Umdeutung (§ 47 VwVfG), Aufhebung (Ausgangsbehörde: §§ 48, 49 VwVfG, Widerspruchsbehörde: §§ 72, 73 VwGO)
Definition
- Folgen (Gericht)
Aufhebung nach Anfechtung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), Ausnahme: § 46 VwVfG
Definition
- Folgen (Behörde)
Feststellung der Nichtigkeit (§ 44 Abs. 5 VwVfG), Umdeutung (§ 47 VwVfG), Aufhebung (§§ 48, 49 VwVfG analog)
Definition
- Folgen (Gericht)
Feststellung der Nichtigkeit (§ 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), Aufhebung nach Anfechtung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Beseitigung des Rechtsscheins, Umdeutung, § 47 VwVfG.
Erläuterung
Ein VA kann teilweise rechtswidrig sein. Ein VA kann auch nur hinsichtlich eines bestimmten Teils rechtswidrig sein. Beispiel: Die Behörde verlangt von X durch VA die Zahlung von 100 Euro. Nach der Ermächtigungsgrundlage ist jedoch nur eine Forderung über 50 Euro rechtmäßig. In diesem Fall muss nicht der gesamte VA aufgehoben werden, sondern lediglich der rechtswidrige Teil (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Voraussetzung für eine Teilaufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO:
Erläuterung
§ 44 VwVfG enthält besondere Nichtigkeitsgründe und eine Generalklausel:
Definition
- Vorprüfung
Kein Vorliegen spezieller Nichtigkeitsvorschriften
Definitionen
- Offenkundigkeit des Fehlers
Eine solche Evidenz ist erst gegeben, wenn die Fehlerhaftigkeit des VA so eklatant ist, dass selbst ein mit den Umständen vertrauter, verständiger jedoch juristisch nicht vorgebildeter Beobachter den Fehler des VA erkennen kann. Beispiel: grober Formenmissbrauch, VO statt VA; „absolute“ Unzuständigkeit; widersprüchlicher und unbestimmter VA, § 37 Abs. 1 VwVfG. Aber: Ein VA ohne Rechtsgrundlage ist entgegen dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes i.d.R. wirksam und anfechtbar, nicht nichtig.
- Reaktion der Behörde auf einen nichtigen VA
Die Behörde kann den VA nach §§ 48, 49 VwVfG aufheben, falls die Beseitigung der äußeren Wirksamkeit der Behörde notwendig erscheint. Sie kann die Nichtigkeit auch von Amts wegen nach § 44 Abs. 5 Hs. 1 VwVfG feststellen oder den VA nach § 47 VwVfG umdeuten, sofern die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Erläuterung
Ein VA ist mit einem besonders schweren Fehler i.S.v. § 44 Abs. 1 VwVfG behaftet, wenn der Inhalt des VA gegen tragende Verfassungsprinzipien verstößt oder den Wertvorstellung der Rechtsordnung widerspricht.
Offenkundigkeit des Fehlers: Eine solche Evidenz ist erst gegeben, wenn die Fehlerhaftigkeit des VA so eklatant ist, dass selbst ein mit den Umständen vertrauter, verständiger jedoch juristisch nicht vorgebildeter Beobachter den Fehler des VA erkennen kann. Beispiel: grober Formenmissbrauch, VO statt VA; „absolute“ Unzuständigkeit; widersprüchlicher und unbestimmter VA, § 37 Abs. 1 VwVfG. Aber: Ein VA ohne Rechtsgrundlage ist entgegen dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes i.d.R. wirksam und anfechtbar, nicht nichtig.
Beispiele für Nichtigkeit sind absolute Unzuständigkeit („Parteiverbot durch Ordnungsamt statt durch BVerfG“), fehlende Verbandskompetenz („Bundesbehörde statt Landesbehörde“) und fehlende Ressortzuständigkeit („Forstamt statt Finanzamt“). Keine Nichtigkeit bei Verletzung der instanziellen Zuständigkeit, örtlichen Zuständigkeit, fehlende Mitwirkung, etc.
Die teilweise Nichtigkeit eines VA (§ 44 Abs. 4 VwVfG) führt nicht notwendig zur Nichtigkeit des ganzen VA; wegen der Rechtssicherheit und des öffentlichen Interesses am Bestand der Hoheitsakte sollen die von der Nichtigkeit nicht betroffenen Teile nach Möglichkeit erhalten bleiben. Anders das BGB: § 139 BGB. Eine Teilnichtigkeit kann demnach angenommen werden, wenn die Behörde den verbleibenden Teil ohnehin wegen eines Rechtsanspruchs des Bürgers erlassen müsste. Gesamtnichtigkeit wird angenommen, wenn der verbleibende Teil selbst keine selbständige Bedeutung hat.
Reaktion der Behörde auf einen nichtigen VA: Die Behörde kann den VA nach §§ 48, 49 VwVfG aufheben, falls die Beseitigung der äußeren Wirksamkeit der Behörde notwendig erscheint. Sie kann die Nichtigkeit auch von Amts wegen nach § 44 Abs. 5 Hs. 1 VwVfG feststellen oder den VA nach § 47 VwVfG umdeuten, sofern die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Definition
- Rechtsbehelfe des Betroffenen gegen die Umdeutung
Dies ist davon abhängig, wie man die Rechtsnatur der Umdeutung einordnet. Ist die Umdeutung ein Gestaltungsakt i.S.e. VA, dann kommen Widerspruch und Anfechtungsklage in Frage. Ist die Umdeutung eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung so kommt ein Antrag auf Erlass eines entsprechenden VA in Betracht, ggf. eine Feststellungsklage.
Erläuterung
Aufrechthalten eines fehlerhaften VA dadurch, dass er in seinem Entscheidungssatz durch einen anderen VA ausgetauscht wird, dessen Erfordernisse erfüllt sind und den die Behörde gewollt hätte, wenn sie sich des Fehlers bewusst gewesen wäre. § 47 VwVfG beruht auf dem auch § 140 BGB zugrundeliegenden Gedanken, dass eine einmal getroffene rechtliche Regelung nicht unnötig wegen etwaiger Mängel rückgängig gemacht werden soll, wenn sie jeweils den Erfordernissen eines anderen zulässigen Aktes genügt. Die Umdeutung ist abzugrenzen vom Nachschieben von Gründen, das versucht, einen fehlerhaften VA mit unzureichender Begründung zu sanieren, aber diesen in seinem Wesen unberührt lässt. Der Akt, mit dem die Umdeutung herbeigeführt werden soll, enthält zwei Regelungen. Die Anordnung der Umdeutung ist darauf gerichtet, an die Stelle des alten Inhalts den neuen zu setzen. Dabei wird die äußere Wirksamkeit des alten VA nicht berührt, sog. Austauschfunktion. Der Erlass des anderen VA ersetzt den bisherigen VA nur inhaltlich, sog. Neuregelungsfunktion. Die Rechtnatur der Umdeutung ist umstritten. Nach der Rechtsprechung ist die Umdeutung Erkenntnisakt durch Behörde oder Gericht; nach a.A. Erklärung, Feststellungsakt oder VA durch die Behörde.
Rechtsbehelfe des Betroffenen gegen die Umdeutung: Dies ist davon abhängig, wie man die Rechtsnatur der Umdeutung einordnet. Ist die Umdeutung ein Gestaltungsakt i.S.e. VA, dann kommen Widerspruch und Anfechtungsklage in Frage. Ist die Umdeutung eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung so kommt ein Antrag auf Erlass eines entsprechenden VA in Betracht, ggf. eine Feststellungsklage.
Definition
- Rechtsnatur
Die Zusicherung ist kein VA. Argument: Die Zusicherung ist lediglich die Vorbereitung eines VA und somit gerade kein VA. Außerdem geht § 38 Abs. 2 VwVfG, der eine entsprechende Anwendung von bestimmten, üblicherweise auf VAe anzuwendende Vorschriften, anordnet, auch von einer mangelnden VA-Qualität der Zusicherung aus, da die Regelung ansonsten überflüssig wäre.
Erläuterung
Die Abgrenzung erfolgt durch Auslegung des objektiven Erklärungswertes des behördlichen Verhaltens (§§ 133, 157 BGB analog).
Rechtsnatur: Die Zusicherung ist kein VA. Argument: Die Zusicherung ist lediglich die Vorbereitung eines VA und somit gerade kein VA. Außerdem geht § 38 Abs. 2 VwVfG, der eine entsprechende Anwendung von bestimmten, üblicherweise auf VAe anzuwendende Vorschriften, anordnet, auch von einer mangelnden VA-Qualität der Zusicherung aus, da die Regelung ansonsten überflüssig wäre.
Die rechtmäßige Zusicherung gibt einen Anspruch auf Erlass des zugesicherten VA. Außerdem bindet die Zusicherung die Behörde.
Anspruch aus einer Zusicherung
Definition
- Allgemeine Regeln
Bekanntgabe, keine Erledigung, keine Nichtigkeit (§§ 43, 44 i.V.m. § 38 Abs. 2 VwVfG)
Definition
- Rücknahme einer Zusicherung
Die Zusicherung kann zurückgenommen werden, wenn sie rechtswidrig ist. Die Rechtswidrigkeit kann sich ergeben aus der Rechtswidrigkeit der Zusicherung selbst (bei Verstößen gegen § 38 VwVfG) oder aus der Rechtswidrigkeit des zugesicherten VA (sog. abgeleitete Rechtswidrigkeit):
Erläuterung
Eine rechtswidrige Zusicherung ist bindend, §§ 48, 49 i.V.m. § 38 Abs. 2 VwVfG
Rücknahme einer Zusicherung: Die Zusicherung kann zurückgenommen werden, wenn sie rechtswidrig ist. Die Rechtswidrigkeit kann sich ergeben aus der Rechtswidrigkeit der Zusicherung selbst (bei Verstößen gegen § 38 VwVfG) oder aus der Rechtswidrigkeit des zugesicherten VA (sog. abgeleitete Rechtswidrigkeit):
Definition
- Abgeleiteter Fehler der Zusicherung
Rechtswidrigkeit des zugesicherten VA (= Erlass eines VA dieses Inhalts würde gegen die Rechtsordnung verstoßen) führt zur Rechtswidrigkeit der Zusicherung. Argument: Vorrang des Gesetzes, die Verwaltung darf kein rechtswidriges Handeln zusichern.
Erläuterung
Die Behörde ist in der Praxis nicht an die Zusicherung eines rechtswidrigen VA gebunden, denn der rechtswidrige zugesicherte VA hat die Rechtswidrigkeit der Zusicherung zur Folge (abgeleitete Rechtswidrigkeit), so dass in der Regel problemlos nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden kann. Die Rücknahme der rechtswidrigen Zusicherung kann auch konkludent erfolgen, z.B. in der Verweigerung des zugesagten VA.
Die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Zusage sind gesetzlich nicht geregelt und daher nach ungeschriebenen Grundsätzen zu prüfen. Danach sind erforderlich instanzielle und sachliche Zuständigkeit, § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, Mitwirkung / Anhörung anderer Verwaltungsträger, § 38 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, Rechtsbindungswille sowie kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, insbesondere aber die Rechtmäßigkeit des zu unterlassenden / zu erlassenden VA. Umstritten ist, ob das Schriftformerfordernis des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gilt. Bei Verstoß gegen die Zuständigkeit und gegen die Schriftform (str) ist die Folge Nichtigkeit, ansonsten Rechtswidrigkeit.
Erläuterung
Nebenbestimmungen werden immer dann angewendet, wenn ein begünstigender VA in irgendeiner Weise eingeschränkt werden soll, die Begünstigung aber im Mittelpunkt der Regelung steht. Die Nebenbestimmung erlaubt der Behörde ein flexibleres Handeln, denn sie hat nun nicht mehr nur die Alternative zwischen Ablehnung oder Gewährung einer Begünstigung, sondern kann eine Hauptregelung sachlich oder zeitlich ergänzen bzw. beschränken durch eine zusätzliche Bestimmung. („Ja, aber“ statt „Nein“)
Erläuterung
Aufzählung abschließend (= numerus clausus der Nebenbestimmungen):
Erläuterung
(Innere) Wirksamkeit des VA beginnt zu einem bestimmten Zeitpunkt (aufschiebend), endet zu einem bestimmten Zeitpunkt (auflösend) oder gilt für einen bestimmten Zeitpunkt (Zeitraumbefristung). Eintritt des Ereignisses muss feststehen, doch der Zeitpunkt kann ungewiss sein, d.h. entweder dies certus an, certus quando oder dies certus an, incertus quando, z.B. Befristung auf Todestag des Adressaten.
Erläuterung
Bestimmung dahin, dass die innere Wirksamkeit eines VA vom Eintritt eines ungewissen zukünftigen Ereignisses abhängt. Dabei kann das ungewisse Ereignis auch ein Verhalten des Adressaten sein (sog. Potestativbedingung = Bedingung, die in der Macht (potestas) des Empfängers steht). Unterschieden wird ferner zwischen einer aufschiebenden und einer auflösenden Bedingung. Eine aufschiebende Bedingung führt dazu, dass ein VA mit dem Eintritt der Bedingung wirksam wird, eine auflösende Bedingung dazu, dass die Wirksamkeit eines VA mit Eintritt der Bedingung endet. Der Eintritt ist immer ungewiss, der Zeitpunkt kann gewiss sein, d.h. entweder dies incertus an, certus quando oder dies incertus an, certus quando
Definition
- Widerrufsvorbehalt
Sonderfall der auflösenden Bedingung, wonach die bestehende Wirksamkeit eines VA vom Eintritt eines ungewissen zukünftigen Ereignisses abhängt, nämlich den Widerruf durch die Behörde. Bis zum Widerruf durch die Behörde ist der VA zwar wirksam, es kann aber kein Vertrauen in die Bestandkraft des VA entstehen und somit auch kein Schutz dieses mangelnden Vertrauens. Der Widerruf erfolgt durch VA und kann somit selbst angefochten werden. Beispiel: Subventionsbescheid mit der Bestimmung, dass der Bescheid im Falle zweckwidriger Verwendung der Subvention widerrufen werden kann. Der Widerrufsvorbehal
Definition
- Auflage
Nebenbestimmung, die mit einer Begünstigung verbunden ist und den Adressaten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Die Begünstigung ist sofort wirksam, die Auflage verpflichtet und enthält eine selbständig vollstreckbare Regelung. Beispiel: Baugenehmigung unter der Auflage, dass fünf Bäume gepflanzt werden.
Definition
- Auflagenvorbehalt
Ein Auflagenvorbehalt ist die mit dem VA verbundene Erklärung, dass sich die Behörde die Anordnung einer Auflage zu einem späteren Zeitpunkt vorbehält. Da das nachträgliche Anfügen einer Auflage als belastender VA an sich möglich ist, ist es Aufgabe des Auflagenvorbehalts, die Entstehung schutzwürdigen Vertrauens zu verhindern. Dementsprechend ist die dogmatische Einordnung umstritten: Nach einem TdL ist der Auflagenvorbehalt ein Hinweis oder ein Vorverwaltungsakt (in der Art einer umgekehrten Zusage). Nach h.M. ist der Auflagenvorbehalt ein VA, weil er die Bestandskraft des Haupt-VA zu Lasten
Erläuterung
Besonderheit bei Status-VAen: stets bedingungsfeindlich. Beispiele: Abitur, Staatsexamen, Einbürgerung, beamtenrechtliche Ernennung.
Fälle in denen keine Nebenbestimmung vorliegt:
Definition
- Bloße Inhaltsbestimmung
Durch diese wird lediglich die Reichweite des Haupt-VA bestimmt. Beispiel: Baugenehmigung enthält genaue Angaben über die überbaubare Grundstücksfläche. Eine isolierte Anfechtungsklage ist gegen eine Inhaltsbestimmung nicht möglich, denn ohne eine Inhaltsbestimmung könnte ein VA mangels Bestimmtheit nicht mehr aufrechterhalten werden.
Definition
- Teilgenehmigung
Das von der Behörde Gewährte bleibt hinter dem Beantragten zurück, in anderen Worten: Der Antragsteller erhält ein Minus, das aber vom Antrag mit umfasst ist. Beispiel: Es wird eine Baugenehmigung für ein zehnstöckiges Haus beantragt, es wird aber nur ein dreistöckiges Haus gewährt. Auch die Teilgenehmigung ist keine Nebenbestimmung, sondern eine einheitliche Regelung.
Definition
- Modifizierende Auflage
Bestimmung, die den Inhalt der Hauptregelung modifiziert, aber in Wahrheit keine neue Leistungspflicht begründet. Die modifizierende Auflage ist keine echte Auflage, sondern ein VA, der vom Antrag abweicht. Daher gibt es keine isolierte Anfechtung dieser „Modifikation“. Beispiel: „Dem Bauantrag wird stattgegeben mit der Auflage, das Flachdach durch ein Satteldach zu ersetzen.“ Das Gewährte wird auch durch Auslegung nicht von ursprünglich beantragten gedeckt. Da also ein Aliud gewährt wurde, fehlt es dem VA an der Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Antrags. Dieser Fehler wird durch eine ausdrückl
Erläuterung
Unterschied zwischen Auflage i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG und „modifizierender Auflage“: Eine echte Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG enthält eine Belastung i.S.e. Ge- oder Verbots, die den Inhalt der Hauptregelung nicht verändert. Eine modifizierende Auflage verändert den Inhalt der Hauptregelung; regelmäßig ergeht ein VA mit einem anderen Inhalt als beantragt.
Abgrenzung zwischen Nebenbestimmungen:
Definition
- Danach
Auslegung, maßgeblich ist der objektive Erklärungswert aus Sicht des Adressaten
Definition
- Im Zweifel
Behörde will eine rechtmäßige Nebenbestimmung
Definition
- Im Zweifel
Auflage als milderes Mittel
Erläuterung
Abgrenzung von Bedingung und Auflage:
Für die Abgrenzung zwischen einer Bedingung, § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, und einer Auflage, § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG kommt es darauf an, ob die behördliche Bestimmung unmittelbaren (faktischen) Einfluss auf die Wirksamkeit des VA haben soll (dann Bedingung) oder ob die Wirksamkeit des VA von einer weiteren behördlichen Entscheidung abhängen soll (dann Auflage). Ferner, ob die Einhaltung der Nebenbestimmung selbständig erzwungen werden soll (Auflage) oder nicht (Bedingung). Merksatz: Die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht; die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht. Indizien zur Abgrenzung: Eine Bedingung ist anzunehmen, wenn die Behörde einen VA „nur unter der Voraussetzung, dass“ erlässt oder eine Frist zur Umsetzung des VA festlegt. Die Bezeichnung selbst ist nicht zwingend, aber selbst auch ein Indiz. Daneben gibt es drei weitere Indizien:
Definition
- Wichtigkeitskriterium
Wenn die Nebenbestimmung der Behörde sehr wichtig ist, wird angenommen, dass sie die Wirksamkeit des VA davon abhängig machen wollte. Das deutet auf eine Bedingung. Beispiele: Gaststättenerlaubnis mit der Nebenbestimmung, für die Gäste mindestens eine Toilette zu bauen ist Bedingung. Gaststättenerlaubnis mit der Nebenbestimmung zu den vorhandenen zehn Toiletten eine weitere zu bauen ist Auflage.
Definition
- Zulässigkeitskriterium
Wenn eine Bedingung unzulässig wäre, ist von einer Auflage auszugehen und umgekehrt, da vermutet wird, die Behörde wolle rechtmäßig handeln.
Definitionen
- Belastungsintensität
Bei weiteren Zweifeln ist von einer Auflage auszugehen, da diese den Einzelnen am wenigsten belastet.
- Angreifbarkeit von Nebenbestimmungen
Nach heute h.M. besteht grundsätzlich eine isolierte Anfechtbarkeit aller Nebenbestimmungen. Argument: § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO – Teilanfechtung. Grenzen Verpflichtungsklage: modifizierende Auflage; fehlende materielle Teilbarkeit (VA ohne Nebenbestimmung rechtswidrig)
Erläuterung
Angreifbarkeit von Nebenbestimmungen: Nach heute h.M. besteht grundsätzlich eine isolierte Anfechtbarkeit aller Nebenbestimmungen. Argument: § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO – Teilanfechtung. Grenzen Verpflichtungsklage: modifizierende Auflage; fehlende materielle Teilbarkeit (VA ohne Nebenbestimmung rechtswidrig)
Argument
- § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO – Teilanfechtung. Grenzen Verpflichtungsklage: modifizierende Auflage; fehlende materielle Teilbarkeit (VA ohne Nebenbestimmung rechtswidrig)
Definitionen
- Schritt 1
Problem aufwerfen, dass gegen VAe mit Zusätzen sowohl Anfechtungs- als auch Verpflichtungsklage in Frage kommen.
- Schritt 2
Liegt eine echte Nebenbestimmung vor?
- Schritt 3
Rechtliche Einordnung: Kurz darstellen und dann der h.M. folgen, dass eine Anfechtungsklage grundsätzlich zulässig ist. Danach prüfen, ob VA logisch teilbar ist.
- Prüfung der Begründetheit
Ist die Nebenbestimmung vom Haupt-VA teilbar?
Erläuterung
Problem der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage. Diese kann nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus dem Wortlaut, „soweit“, auch eine nur teilweise Aufhebung eines VA zur Folge haben. Daher muss der Kläger auch die Möglichkeit der Teilanfechtung eines VA haben, um eine im übrigen unbegründete Klage zu vermeiden. In der Klausur sollte folgendermaßen vorgegangen werden:
Prüfung der Zulässigkeit: Statthafte Klageart
Schritt 1: Problem aufwerfen, dass gegen VAe mit Zusätzen sowohl Anfechtungs- als auch Verpflichtungsklage in Frage kommen.
Schritt 2: Liegt eine echte Nebenbestimmung vor?
Schritt 3: Rechtliche Einordnung: Kurz darstellen und dann der h.M. folgen, dass eine Anfechtungsklage grundsätzlich zulässig ist. Danach prüfen, ob VA logisch teilbar ist.
Prüfung der Begründetheit: Ist die Nebenbestimmung vom Haupt-VA teilbar?
Die isolierte Anfechtungsklage gegen die Nebenbestimmung ist begründet, wenn die Nebenbestimmung rechtswidrig ist, den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der Haupt-VA von der Nebenbestimmung materiell teilbar ist.
Erläuterung
Ermittlung in Anlehnung an § 44 Abs. 4 VwVfG, der nach nicht nur für die Teilnichtigkeit, sondern analog auch für die Teilrechtswidrigkeit gilt. Danach ist ein VA teilbar, wenn die Behörde den Verwaltungsakt ohne den angefochtenen Teil auch erlassen hätte, d.h. nach objektiver Betrachtung auch die verbleibende Regelung so getroffen hätte oder hätte treffen müssen, weil der Wegfall der Teilregelung nicht so wesentlich ist, dass der Rest keine selbständige Bedeutung mehr hätte oder einen anderen als den ursprünglichen Sinn erhält. Sinn und Zweck einer solchen Regelung: Die Frage nach der Teilbarkeit des VA dient dazu, , dass der Behörde keine ungewollten Restakte aufgedrängt werden.
Abtrennbarkeit von Nebenbestimmungen, mit der Folge, dass sie anfechtbar sind:
Folgende Möglichkeiten lassen sich im Ergebnis erzielen:
Definition
- Keine Anfechtung von Nebenbestimmungen, Argumente
Jede Nebenbestimmung ist auf die Hauptbestimmung bezogen und daher nicht abtrennbar. Das Begehren bei einer isolierten Anfechtung einer Nebenbestimmung zu einem VA ist auf eine Erweiterung des Rechtskreises gerichtet und daher mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen. Gegen diese Auffassung spricht, dass Nebenbestimmungen eigenständige Regelungen beinhalten und daher selbständig anfechtbar sein müssten.
Definition
- Anfechtung von Nebenbestimmungen immer zulassen, Argument
Hinsichtlich der Teilbarkeit ist streng zwischen Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu unterscheiden.
Argument
- Hinsichtlich der Teilbarkeit ist streng zwischen Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu unterscheiden.
Definition
- Differenzierung nach Art des VA (gebunden oder Ermessen)
Ein Teil der Literatur differenziert folgendermaßen: Ist der Haupt-VA eine gebundene Entscheidung, so ist die Nebenbestimmung isoliert anfechtbar, weil auch über den VA selbst vor Gericht isoliert entschieden werden könne. Steht jedoch der Haupt-VA im Ermessen der Behörde, so ist die Nebenbestimmung nicht abtrennbar, weil andernfalls der Ermessensspielraum unzulässig verkürzt werden. Der Behörde wird sonst ein ungewollter Rechtsakt aufgedrängt.
Definition
- Differenzierung nach Art der Nebenbestimmung
Die frühere Rspr. differenzierte rein formal nach der Art der Nebenbestimmung: Bedingung, Befristung und Widerrufsvorbehalt seien integrierte Bestandteile des VA, daher nicht abtrennbar und somit auch nicht anfechtbar. Auflage und Auflagenvorbehalt beinhalten dagegen eigenständige Regelungen und können daher isoliert angefochten werden. Für diese Auffassung spricht, dass sie durch ihre reine Formalität besonders griffig ist. Warum in dieser Weise unterschieden wird, kann jedoch nicht hinreichend erklärt werden.
Erläuterung
Argument für diese Auffassung: § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO sieht eine Teilaufhebung vor.
Teilbarkeit von Nebenbestimmungen eines Ermessens-VA:
Fraglich ist, welche Entscheidung ein Gericht zu treffen hat, wenn der Erlass des Grund-VA im Ermessen der Behörde steht und man mit der h.M. eine isolierte Anfechtungsklage als statthaft ansieht.
Argument
- Eine isolierte Anfechtung ist nicht möglich, da VA und Nebenbestimmung auf einer einheitlichen Ermessensentscheidung beruhen. Ansonsten würde das Gericht der Verwaltung aufdrängen, die sie so nicht getroffen hätte und was einen Verstoß gegen § 114 VwGO darstellte.
Erläuterung
Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Anfügung einer Nebenbestimmung:
Definition
- Anfechtbarkeit
Da die nachträgliche Anordnung einer Nebenbestimmung eine materielle Teilaufhebung der ursprünglichen Begünstigung, kann sie bzw. der VA immer mit der Anfechtungsklage angefochten werden.
Erläuterung
Anfechtbarkeit: Da die nachträgliche Anordnung einer Nebenbestimmung eine materielle Teilaufhebung der ursprünglichen Begünstigung, kann sie bzw. der VA immer mit der Anfechtungsklage angefochten werden.
Die Nebenbestimmung muss in sachlichem Zusammenhang mit der Hauptregelung stehen. Es genügt nicht, dass die Nebenbestimmung irgendeinem legitimen Verwaltungszweck dient. Vielmehr muss sie gerade dem Zweck des VA dienen. Dieses Erfordernis eines Sachzusammenhangs ergibt sich für den gebundenen VA schon aus § 36 Abs. 1 und III VwVfG. Beim Ermessens-VA ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgedanken des Koppelungsverbots (kein Missbrauch von Verwaltungsmacht), dass die Nebenbestimmung grundsätzlich nur aus Gründen ergehen darf, die die Verwaltung berechtigen würden, die Hauptregelung zu versagen.
Erläuterung
Die Auflage ist abteilbar, wenn
Erläuterung
Ist die Auflage nicht abteilbar, so ist die Teilaufhebung materiell nicht zulässig. Daher hat das Gericht den Kläger auf die Möglichkeit einer sachdienlichen Antragsänderung hinzuweisen und andernfalls die Klage als unbegründet abzuweisen. Wegen des Antragsprinzips ist nach § 88 VwGO weder eine Aufhebung des ganzen VA noch die Umdeutung des Antrags in eine Verpflichtungsklage auf Neubescheidung möglich. AA möglich.
Definition
- Aufhebung von VAen
Rücknahme, Widerruf, Wiederaufgreifen
Erläuterung
VA kann durch Aufhebung oder Erledigung seine Wirksamkeit verlieren, § 43 Abs. 2 VwVfG. Bei der Aufhebung wird unterscheiden zwischen der Rücknahme, dem Widerruf und der anderweitigen Aufhebung. Bei der Erledigung wird unterschieden zwischen einer Erledigung durch Zeitablauf oder auf andere Weise.
Die Aufhebung eines VA ist die nachträgliche Beseitigung der Wirksamkeit des VA durch einen anderen VA oder durch eine gerichtliche Entscheidung. Die Aufhebung eines VA durch das Verwaltungsgericht ist in § 113 VwGO geregelt (Aufhebung des rechtswidrigen VA durch Urteil).
Die Ausgangsbehörde kann gem. §§ 48, 49 VwVfG oder gem. Spezialregelungen, z.B. § 15 Abs. 1 GaststättenG als Erlassbehörde einen VA widerrufen oder zurücknehmen (Oberbegriff: aufheben). Auch während des Widerspruchverfahrens ist dies noch möglich, ggf. aber modifiziert durch § 50 VwVfG (bei einem Drittwiderspruch). Die Behörde kann aber auch im Widerspruchsverfahren nach §§ 72, 73 VwGO aufheben in ihrer Funktion als Abhilfebehörde, soweit der Widerspruch zulässig ist (str) und die Behörde mit dem Ziel handelt abzuhelfen. Eine Aufhebung durch die Widerspruchsbehörde geschieht gem. § 73 VwGO, soweit der Widersprich zulässig ist (str) und diesem abgeholfen wird. Die Aufhebung kann sich auf den gesamten VA oder nur auf einen Teil beziehen, sofern der VA teilbar ist. Eine sachlich oder zeitlich beschränkte Aufhebung ist möglich.
Eine Aufhebung liegt vor, wenn die Behörde ausdrücklich oder konkludent zu erkennen gibt, dass sie die durch den aufzuhebenden VA angeordnete Rechtsfolge nicht mehr gelten lassen will.
Die Behörde hat auch die Möglichkeit der Aufhebung nach Bestandskraft. Die §§ 48, 49 VwVfG ermöglichen es der Behörde gerade auch nach Bestandskraft jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag in der Sache neu zu entscheiden. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut „nachdem er unanfechtbar geworden ist“.
Die Aufhebung ist abzugrenzen von der Berichtigung und der Neuregelung:
Erläuterung
Nur zulässig, um Fehler bei der Willensumsetzung (Schreibfehler, Rechenfehler, usw.) zu korrigieren, nicht aber zur Beseitigung von Fehlern bei der Willensbildung. Die Berichtigung liegt im Ermessen der Behörde; sie ist mangels Regelungsgehalt kein neuer VA. Anders aber, wenn die Behörde einen Anspruch auf Berichtigung ablehnt, § 42 Satz 2 VwVfG.
Erläuterung
Behörde erlässt einen neuen VA im Hinblick auf einen neuen Sachverhalt, der von dem vorausgegangenen VA noch gar nicht erfasst wurde. Beispiel: Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug.
Rücknahme und Widerruf haben Regelungscharakter und Außenwirkung und sind daher selbst VAe. Sie müssen strikt getrennt werden vom aufzuhebenden Grund-VA. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bestimmt sich bei Rücknahme und Widerruf nach der actus-contrarius-Theorie.
Folgender prozessualer Aspekt ist bei Subventionsbescheiden zu beachten:
Nach der Zweistufentheorie ist bei öffentlichen Leistungen zu unterscheiden zwischen dem Grundverhältnis und dem Abwicklungsverhältnis. Wird der Subventionsbescheid aufgehoben (Grundverhältnis), so bedarf die Leistung selbst einer weiteren Forderung der Behörde. Daher sind in der Regel zwei Klagen erforderlich. Eine gegen die Aufhebung des Subventionsbescheids und eine gegen die Rückforderung.
Beispiel
Kein Zurückbehaltungsrecht einer Behörde nach § 273 BGB analog bei Leistungen aufgrund eines begünstigenden VA, da dies eine unzulässige Umgehung der §§ 48, 49 VwVfG darstellt.
Erläuterung
Subsidiär gegenüber Spezialvorschriften aus dem Besonderen Verwaltungsrecht. Abgrenzung zum Widerruf (anzunehmen, wenn die Behörde erkennbar die Aufhebung mit der Rechtswidrigkeit des VA begründet).
Definition
- Tatbestandliche Voraussetzung
Vorliegen eines rechtswidrigen VAs (analog: nichtiger VA); maßgeblicher Zeitpunkt: Erlass des aufzuhebenden VAs.
Definition
- Bei belastenden VAs
Kein Vertrauensschutz! Der belastende VA kann aus § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG jederzeit zurückgenommen werden. Argument: Niemand vertraut auf den Fortbestand eines belastenden VA. Die Rücknahme kann sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit erfolgen, sie kann den gesamten VA betreffen oder sich auf einen abtrennbaren Teil beschränken. Bei Dauerverwaltungsakten ist eine Rücknahme rückwirkend ab Zeitpunkt der Rechtswidrigkeit möglich.
Argument
- Niemand vertraut auf den Fortbestand eines belastenden VA. Die Rücknahme kann sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit erfolgen, sie kann den gesamten VA betreffen oder sich auf einen abtrennbaren Teil beschränken. Bei Dauerverwaltungsakten ist eine Rücknahme rückwirkend ab Zeitpunkt der Rechtswidrigkeit möglich.
Definition
- Spezialfall
Sachleistung die Überlassung oder Gewährung der Benutzung von Gegenständen. Beispiel: Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung. Es muss sich aber nicht immer um eine Sachleistung handeln. Beispiel: Befreiung von Ausschluss- oder Benutzungszwang ist keine Geldleistung (da allenfalls Kosten sparend).
Erläuterung
Ausschlussfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG; Frist läuft an mit positiver Kenntnis von allen für die Rücknahme relevanten Umständen, eine grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.
Erläuterung
Tatsächliches Vertrauen auf den Bestand bzw. den Fortbestand des VA, str., ob dieses betätigt sein muss, oder ob die Betätigung Frage der Schutzwürdigkeit des Vertrauens ist.
Definition
- Bei Leistungsbescheiden (§ 48 Abs. 2 VwVfG)
Erstattungspflicht nach § 49a VwVfG: Dieser setzt voraus, dass der VA bereits aufgehoben wurde. Wegen des Suspensiveffekts von Widerspruch und Anfechtungsklage darf die Behörde den Leistungsbescheid nach § 49a VwVfG bereits dann nicht mehr vollstrecken, wenn dieser angefochten ist.
Definitionen
- Bei sonstigen VA
Ausgleichsanspruch für eingetretene Vermögensnachteile nach § 48 Abs. 3 VwVfG
- Grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit
Nach Wortlaut und Sinn des § 48 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG genügt nicht bloße Tatsachenkenntnis. Vielmehr ist die richtige Parallelwertung in der Laiensphäre erforderlich: Der Begünstigte muss erkennen können, dass der VA nicht in Ordnung sein kann. Hinweis: Im Rahmen des Gemeinschaftsrecht gilt es bereits als grob fahrlässig, wenn der Subventionsempfänger sich nicht in Brüssel von der ordnungsgemäßen Durchführung des Notifizierungsverfahrens nach Art. 87 EG überzeugt hat.
Erläuterung
Grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit: Nach Wortlaut und Sinn des § 48 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG genügt nicht bloße Tatsachenkenntnis. Vielmehr ist die richtige Parallelwertung in der Laiensphäre erforderlich: Der Begünstigte muss erkennen können, dass der VA nicht in Ordnung sein kann. Hinweis: Im Rahmen des Gemeinschaftsrecht gilt es bereits als grob fahrlässig, wenn der Subventionsempfänger sich nicht in Brüssel von der ordnungsgemäßen Durchführung des Notifizierungsverfahrens nach Art. 87 EG überzeugt hat.
Argument
- BestandsschutzAus dem Unterschied zwischen den §§ 48 Abs. 2 und 3 VwVfG wird ersichtlich, dass ein Vertrauen im Falle des Absatz 3 eben zu keinem Bestandsschutz führe.
Erläuterung
Ggf. Verpflichtungswiderspruch nach § 68 Abs. 2 VwGO und Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO
Unterschiede zwischen § 48 Abs. 2 und 3 VwVfG:
§ 48 Abs. 2 VwVfG enthält ein Rücknahmeverbot und gewährt damit Bestandsschutz. § 48 Abs. 3 VwVfG enthält ein Entschädigungsgebot und gewährt damit Vermögensschutz.
„Tatsachen“: Grundsätzlich sind Tatsachen nur Fakten, also Elemente des Sachverhalts. Umstritten ist, ob Tatsache auch die Erkenntnis ist, dass der VA rechtswidrig war:
Erläuterung
Umstritten ist, mit wessen Kenntnis die Ausschlussfrist zu laufen beginnt:
Erläuterung
Umstritten ist, wann die Frist beginnt, wenn die Rechtswidrigkeit des VA auf einem Rechtsanwendungsfehler beruht:
Definition
- Normzweck
Annahme einer Entscheidungsfrist erschwert den Vertrauensschutz, denn die Frist könnte dann durch neue Ermittlungen beliebig verlängert werden.
Definitionen
- Systematik
Ansonsten ist auch die Ausnahmeregelung in § 48 Abs. 4 Satz 2 unverständlich, die bei besonders langwierigen Ermittlungen (Bestechung) die Bearbeitungszeit verlängert.
- Sonderproblem
Der Änderungsbescheid, Rücknahme von VAen mit Januswirkung
- Rücknahme eines VA, der teils belastend, teils begünstigend wirkt
Der VA ist dann zu teilen und über die Aufhebung von Begünstigung und Belastung getrennt zu entscheiden: Der belastende Teil der Regelung kann problemlos zurückgenommen werden über § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Der begünstigende Teil der Regelung unterliegt zusätzlich den Ermessensbeschränkungen des § 48 Abs. 2 und 3 VwVfG.
Erläuterung
Sonderproblem: Der Änderungsbescheid, Rücknahme von VAen mit Januswirkung
Rücknahme eines VA, der teils belastend, teils begünstigend wirkt: Der VA ist dann zu teilen und über die Aufhebung von Begünstigung und Belastung getrennt zu entscheiden: Der belastende Teil der Regelung kann problemlos zurückgenommen werden über § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Der begünstigende Teil der Regelung unterliegt zusätzlich den Ermessensbeschränkungen des § 48 Abs. 2 und 3 VwVfG.
Ein Änderungsbescheid ist ein VA, der einen vorher ergangenen belastenden VA abändern soll. Problematisch ist insoweit, dass der Adressat bereits darauf vertraut haben kann, dass die Belastung sich auf den ursprünglichen VA beschränkt. Beispiel: Gewerbetreibender G erhält einen Zahlungsbescheid über 1000 Euro und zahlt. Den Betrag kalkuliert er in seine Preise ein. Später „ändert“ die Behörde den Bescheid ab und fordert weitere 1000 Euro, weil G tatsächlich 2000 Euro geschuldet hat. Die Behandlung eines solchen Änderungsbescheid ist umstritten:
Erläuterung
Verhältnis der §§ 48, 49a VwVfG zum Europäischen Gemeinschaftsrecht
Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Beihilfen: Insbesondere enthalten die Artt. 87ff. EG keine vorrangige Regelung des Verfahrens, weil dort der Gemeinschaft nur Kompetenzen gegenüber Mitgliedsstaaten verliehen werden, nicht aber gegenüber Bürgern.
§ 48 VwVfG ist auf die Rücknahme von EG-Subventionen anwendbar. Nach den allgemeinen Regeln über den mitgliedsstaatlichen Vollzug müssen auch die Vorschriften des nationalen VwVfG zurückgegriffen werden, wenn das Gemeinschaftsrecht keine eigenständige Verfahrensregelung enthält.
Dies gilt auch für Subventionen aus nationalen Mitteln, die nach Maßgabe deutschen Rechts gewährt werden! Beihilfen, die nach Maßgabe nationalen Rechts und aus nationalen Mitteln gewährt werden sind nach § 48 VwVfG rücknehmbar. Zwar müssen häufig Beihilfen zurückgefordert werden, die gegen die gemeinschaftsrechtlichen Beihilfeverbote verstoßen, doch richtet sich hier das Verfahren nur nach nationalem Recht.
Drei Probleme werden im Rahmen von § 48 VwVfG diskutiert:
Erläuterung
Fraglich ist, ob die Vertrauensschutzbestimmungen des § 48 Abs. 2 VwVfG auf gemeinschaftsrechtliche Sachverhalte unanwendbar sind oder kommt es zu einer Überlagerung kommt:
Erläuterung
Auslegung des § 48 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG (grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit eines VA) vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts:
Erläuterung
Anwendbarkeit der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG auf EG-Sachverhalte:
Erläuterung
Grundsätzlich steht der Behörde im Rahmen des § 48 Abs. 1 VwVfG hinsichtlich Ob und Wie der Rücknahme ein Ermessen zu. Dieses Ermessen wird jedoch verdrängt, wenn die Bundesrepublik durch eine bestandskräftige Kommissionsentscheidung zur Rücknahme der gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfe verpflichtet ist.
Nach § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG sind zur Erstattung der erbrachten Leistungen die §§ 812 ff. BGB mit der Gefahr der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB maßgeblich. Ist § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG auch bei EG-Sachverhalten anwendbar?
Erläuterung
Prüfung des Widerrufs eines rechtmäßigen VAs nach § 49 VwVfG
Definition
- Nr. 2
Nichterfüllung oder nicht fristgerechte Erfüllung einer Auflage
Erläuterung
Unterschied zwischen Rechtsgrundlage und Rechtsfolge in Bezug auf die Art des zu widerrufenden VA
Ein begünstigender VA i.S.d. § 49 Abs. 2 VwVfG kann nach § 49 Abs. 2 VwVfG widerrufen werden mit der Folge, dass der VA nur ex nunc aufgehoben werden darf. Bei § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3-5 VwVfG
Fraglich ist, ob § 49 VwVfG über den Wortlaut hinaus auch für rechtswidrige VAe gilt:
Erläuterung
Umstritten ist, ob ein angefügter Widerrufsvorbehalt (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) rechtmäßig sein muss, um den Widerruf zu gestatten: Zum Teil wird gefordert, der Widerrufsvorbehalt müsse uneingeschränkt rechtmäßig sein, zum Teil wird diese Frage erst im Rahmen der Rechtsfolge (Ermessen) geprüft. Das BVerwG geht davon aus, dass der Widerrufsvorbehalt als ein Teil des VA mit diesem in Bestandskraft erwächst mit der Folge, dass der Bürger sich dann nicht mehr auf dessen Rechtswidrigkeit berufen kann, d.h. die Rechtmäßigkeit des Vorbehalts ist irrelevant. U.U. liegt aber ein Ermessensfehler bei Nutzung eines rechtswidrigen Vorbehalts vor. Ob der Widerrufsvorbehalt rechtmäßig ist, bemisst sich nach § 36 VwVfG. Bei Ermessensverwaltungsakten ist der Widerrufsvorbehalt zulässig, wenn er dem Zweck des VA nicht widerspricht und mit der Hauptregelung in Sachzusammenhang steht.
Für einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG muss das öffentliche Interesse gefährdet sein. Das bedeutet: Der Widerruf muss der Beseitigung oder Verhinderung eines sonst unmittelbar drohenden Schaden für Staat, Allgemeinheit oder wichtige Gemeinschaftsgüter dienen. Öffentliche Interessen umfassen auch fiskalische Interessen, d.h. angesichts der Begrenztheit fiskalischer Mittel besteht im Subventionsrecht in der Regel der Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.
Verhältnis zwischen § 49 Abs. 3 VwVfG und § 49 Abs. 2 VwVfG: § 49 Abs. 3 VwVfG enthält eine erweiterte Widerrufsmöglichkeit (ex tunc) für die dort genannte besondere Art begünstigender VAe (zweckgebundene Leistungs-VAe). Eine Entschädigung ist dann nach § 49 Abs. 6 VwVfG ausgeschlossen. Argument: Wortlaut § 49 Abs. 3 e contrario VwVfG. Aus diesen Gründen ist § 49 Abs. 3 VwVfG gegenüber § 49 Abs. 2 VwVfG speziell.
Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung von Leistungen aufgrund aufgehobener VAe ist § 49a Abs. 1 VwVfG. Dieser setzt voraus, dass der VA aufgehoben wurde. Wegen des Suspensiveffekts von Widerspruch und Anfechtungsklage darf die Behörde den Leistungsbescheid nach § 49a VwVfG bereit dann nicht mehr vollstrecken, wenn dieser angefochten ist.
Voraussetzungen unter denen die Behörde einen VA erleichtert nach § 50 VwVfG aufheben kann
Definition
- Strittig
Begründetheit des Rechtsbehelfs?
Erläuterung
Aus § 72 VwGO ergibt sich die Befugnis der Ausgangsbehörde, einem Widerspruch bei Rechtswidrigkeit des VA durch Aufhebung ganz oder teilweise abzuhelfen (Abhilfeentscheidung). Voraussetzung: Der Widerspruch muss zulässig und begründet sein.
Auswirkungen auf den Vertrauensschutz, wenn ein Widerspruchsverfahren anhängig ist: § 50 VwVfG schafft erleichterte Voraussetzungen für Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren. Grund: Der von §§ 48, 49 VwVfG gewährleistete Vertrauensschutz ist nicht angebracht, wenn der durch den VA Begünstigte ohnehin nach §§ 72, 73 VwGO mit der Aufhebung durch die Widerspruchsbehörde oder das Gericht rechnen muss. § 50 VwVfG betrifft jedoch nur den Drittwiderspruch. Die Rücknahme im Widerspruchsverfahren bei Adressatenwiderspruch bemisst sich nach den Grundsätzen der reformatio in peius (Umkehrschluss aus § 50 VwVfG).
Ist die Begründetheit des Rechtsbehelfs eine Anwendungsvoraussetzung für die Erleichterungen des § 50 VwVfG im Rahmen eines begünstigenden VA mit belastender Drittwirkung:
Definition
- Nach anderer Ansicht muss der Rechtsbehelf begründet sein. Argumente
Der Sinn des § 50 VwVfG ist der Behörde die Möglichkeit zu bieten, einer Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz zuvorzukommen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes greift immer dann wieder ein, wenn der Rechtbehelf unbegründet ist. Es kann nicht angenommen werden, dass § 50 VwVfG der Behörde die Möglichkeit geben sollte, auch einen VA zurückzunehmen, der im Rahmen der Drittanfechtung nicht aufgehoben werden müsste. Dagegen spricht, dass mit dieser Auffassung kaum noch Raum für die erleichterte Aufhebung besteht, denn es fallen auch rechtmäßige VAe unter § 50 VwVfG.
Erläuterung
Der Begriff der Abhilfe ist bei § 50 VwVfG weiter zu verstehen als in § 72 VwGO, da § 50 VwVfG noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gilt. Maßgeblich für die Abhilfe ist, ob sich durch die Aufhebung des VA der Rechtsbehelf des Dritten erledigt.
Prüfung des § 49a VwVfG
Definition
- Durchsetzung
Nach § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG kann die zu erstattende Leistung durch einen Leistungsbescheid (VA) festgesetzt werden, der mit dem Aufhebungs-VA verbunden werden kann, aber nicht muss. Anders: § 48 Abs. 2 Satz 8 VwVfG. Gegen diesen Leistungsbescheid kann der Betroffene sich mit Anfechtungswiderspruch und –klage wehren.
Erläuterung
Die Rücknahme kann auch konkludent in der Rückforderung liegen.
Ein Erstattungsanspruch ist verschuldensunabhängig.
Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG
Ein VA mit Bestandskraft kann nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden. Es ist Sinn der Bestandskraft, auch materiell unrichtige VAe dem Widerspruch und der Anfechtungsklage zu entziehen. Dies gilt auch für die Ablehnung der Vornahme eines VA. Daher ist ein bloß wiederholender Antrag auf Vornahme eines VA nie ausreichend. Der Betroffene hat keinen Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung. Ein Widerspruch oder eine Klage müssen als unzulässig zurückgewiesen werden.
In bestimmten Situationen kann der Bürger ausnahmsweise die Beseitigung eines bestandskräftigen VA erreichen. Die Bestandskraft des VA ist nicht unabänderlich, da einem VA keine höhere Bestandskraft zukommen kann als einem Gerichtsurteil, dessen Rechtskraft aber auch durch Wiederaufnahme nach § 153 VwGO i.V.m. § 578 ZPO beseitigt werden kann. Der Bürger kann einen Anspruch darauf haben, dass das an sich abgeschlossene Verwaltungsverfahren wiederaufgegriffen wird nach Maßgabe des § 51 VwVfG. Er hat dann einen Anspruch auf erneute Sachentscheidung.
Das Wiederaufgreifen ist ein VA i.S.d. § 35 VwVfG. Es dient zur Überwindung der Bestandskraft eines VA selbst nach rechtskräftiger Klageabweisung. § 51 VwVfG regelt die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Behörde verpflichtet ist, das abgeschlossene Verfahren neu zu eröffnen.
Die §§ 48, 49 VwVfG sind auch nach Bestandskraft noch anwendbar. Die §§ 48, 49 VwVfG ermöglichen es der Behörde auch nach Bestandskraft jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag in der Sache neu zu entscheiden. Im Unterschied zu § 51 VwVfG kann die Behörde wiederaufgreifen, es liegt also eine Ermessensentscheidung vor. Argument: § 51 Abs. 5 VwVfG
Der Weg über § 51 VwVfG ist für den Begünstigten günstiger, wenn die §§ 48, 49 VwVfG noch anwendbar sind: Ein Anspruch auf Aufhebung des VA durch die Behörde nach §§ 48, 49 VwVfG ist grundsätzlich Ermessenssache und kann nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null erfolgreich durchgesetzt werden. Im Abwägungsraum stehen das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit und die Rechtssicherheit durch Rechtskraft einander gleichwertig gegenüber. Die h.M. nimmt eine Ermessensreduzierung im Rahmen der §§ 48, 49 VwVfG nur an, wenn die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Bescheids schlechthin unerträglich wäre, weil sie sich als Verstoß gegen gute Sitten oder den Grundsatz von Treu und Glauben darstellen müsste. In anderen Worten: Nie.
Mit dem „Antrag auf Wiederaufgreifen“ begehrt der Bürger zweierlei. Der verfahrensrechtliche Antrag verlangt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu Überwindung der Bestandskraft. Der materiell-rechtliche Antrag zielt auf eine Aufhebung des ursprünglichen VA. Dadurch entstehen verschiedene Entscheidungsvarianten der Behörde:
Erläuterung
Weigert sich die Behörde das Verfahren wieder aufzugreifen so muss der Bürger seinen Anspruch durch Verpflichtungsklage geltend machen. Um die Beseitigung des ursprünglichen VA erreichen zu können, muss der Bürger schließlich eine erneute Entscheidung in der Sache selbst herbeiführen können (= die Bestandkraft des Erstbescheids durchbrechen).
Problematik, wenn beide Ansprüche in einer Klage geltend gemacht werden:
Erläuterung
Der Klage auf Wiederaufgreifen steht die Rechtskraft eines abweisenden Urteils zum Ausgangs-VA nicht entgegen. Die Rechtskraft des Urteils steht schon ihren objektiven Grenzen nach nicht entgegen, weil verschiedene Streitgegenstände betroffen sind: Der Erstprozess bezieht sich auf die Wirksamkeit des Ausgangs-VA, der Zweitprozess auf den Erlass eines neuen VA (mit Inhalt § 51 VwVfG). Im übrigen ist es gerade Sinn und Zweck des § 51 VwVfG, auch entgegenstehende Rechtskraft zu überwinden.
§ 51 VwVfG gibt einen Anspruch auf Wiederaufgreifen bei Vorliegen eines Wiederaufgreifgrundes i.S.d. § 51 Abs. 1 VwVfG. Anders als die Anträge zur Aufhebung nach §§ 48, 49 VwVfG gibt § 51 VwVfG der Behörde keinen Ermessensspielraum.
Anspruch auf Wiederaufgreifen
Der Anspruch besteht, wenn die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorliegen, wenn also der Antrag bei der Behörde auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG zulässig und begründet war.
Erläuterung
Die Behörde kann beim Wiederaufgreifen nicht über den Antrag des Betroffenen hinausgehen. Der Antrag auf Wiederaufgreifen bestimmt den Prüfungsumfang der Behörde (und sodann den Prüfungsumfang des Gerichts). Ein Nachschieben von Gründen ist im Verwaltungsprozess daher nicht mehr möglich.
Der Antrag ist begründet, wenn ein Wiederaufgreifgrund vorliegt. Die in § 51 Abs. 1 VwVfG aufgezählten drei Gründe sind aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift abschließend.
Das neue Beweismittel hätte für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt wenn sich aus dem neuen Beweismittel zwangsläufig eine andere Sachentscheidung in Bezug auf den Ausgangs-VA ergeben hätte. Für die Klausur bedeutet das: Bereits hier ist die Frage der Begründetheit einer neuen Sachentscheidung zu prüfen (daher die Determinierung, s.o.).
§ 51 VwVfG zwingt zum Wideraufgreifen; muss die Behörde nunmehr den Haupt-VA (von dem bereits feststeht, dass er rechtswidrig ist) zurücknehmen, oder hat sie insoweit Ermessen?
Argument
- § 51 Abs. 5 VwVfG verweist auf die Ermessensvorschriften §§ 48, 49 VwVfG. Bei § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG richtet sich die Entscheidung somit nach § 49 VwVfG und bei § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG richtet sich die Entscheidung nach § 48 VwVfG.
Definition
- Nochmal anders das BVerwG
Durch das Wiederaufgreifen wird das Verfahren in den Stand vor den Erlass des Ausgangs-VA zurückversetzt, und der VA ist nach der nunmehr gegebenen Sachlage „neu zu erlassen“. Daher besteht ein Anspruch auf einen neuen VA, ohne dass es auf §§ 48, 49 VwVfG ankäme. Ein Ermessen verbleibt der Behörde dann, wenn der ursprüngliche VA ein Ermessens-VA ist. Der Verweis in § 51 Abs. 5 VwVfG weisen lediglich darauf hin, dass die §§ 48, 49 VwVfG Anwendung finden, wenn kein Fall des § 51 VwVfG vorliegt.
Erläuterung
„Dreistufigkeit des Wideraufnahmeverfahrens“:
Bei Auslegung des Klageantrags des Betroffenen ergeben sich bei § 51 VwVfG drei Anträge, die jeweils in einer Klage zu verfolgen sind:
Erläuterung
Besonderheiten des Subventionsrechts
Eine Subvention ist eine vermögenswerte Zuwendung des Staates an Privatpersonen zur Förderung eines bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks. Unterschieden werden:
Erläuterung
Herleitung eines Anspruchs auf Zuteilung einer Subvention:
Definition
- Spezielle Subventionsgesetze, nicht ausreichend
Bereitstellung im Haushalt, Subventionsrichtlinie
Erläuterung
Der Leistungsbescheid ist eine Kategorie des VA, mit dem die Behörde vom Bürger eine Leistung verlangt. Die Behörde nutzt also den VA als Instrument zur Durchsetzung eines eigenen Leistungsanspruchs.
Ein privatrechtlicher Anspruch kann nicht durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Hat sich die Behörde erst einmal auf die Ebene der Gleichordnung begeben (z.B. Abschluss eines Bürgschaftsvertrags), so muss sie sich daran festhalten lassen und darf ihre Ansprüche nicht einseitig durch die Instrumentarien des Verwaltungsrechts durchsetzen. Beispiel: Ehefrau F verbürgt sich für die Subvention an ihren Mann. Nachdem die Rückforderung der Subvention scheitert, fordert die Behörde von der F die Zahlung der Bürgschaftsschuld durch Leistungsbescheid.
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Verordnung
Definition
- Angabe der Ermächtigungsnorm (Zitiergebot
Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, ansonsten auch über Art. 28 Abs. Satz 1 (Homogenitätsgebot) auch für das Land Berlin)
Erläuterung
Die Verwaltung hat die Möglichkeit Rechtsverordnungen und Satzungen zu erlassen. Beides sind abstrakt-generelle Regelungen mit unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung und somit Gesetze im materiellen Sinne.
Eine Rechtsverordnung ist eine Rechtsnorm, die von der Exekutive aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung zur Regelung staatlicher Angelegenheiten erlassen worden ist. Sie hat folgende Funktionen:
Erläuterung
Satzungsgebung ist dezentralisierte Rechtsetzung, Verordnungsgebung ist dekonzentrierte Rechtsetzung.
Schlichtes Verwaltungshandeln
Schlichtes Verwaltungshandeln (= Realakte, schlicht-hoheitliches Handeln) sind alle diejenigen Verwaltungsmaßnahmen, die nicht auf einen Rechtserfolg, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind. Es gibt zwei wesentliche Erscheinungsformen:
Erläuterung
Die Rechtmäßigkeit von Realakten ist wichtig bei Sekundäransprüchen im Staatshaftungsrecht.
Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit schlichtem Verwaltungshandeln:
Erläuterung
Grundsätzlich fehlt es dem schlichten Verwaltungshandeln an der für den VA kennzeichnenden Finalität des Eingriffs, so dass nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes eine Ermächtigungsgrundlage an sich nicht erforderlich wäre. Aber heute ist anerkannt, dass die Abwehrfunktion der Grundrechte nicht von der Qualität des Eingriffs abhängt: Die Grundrechte schützen auch vor mittelbaren Eingriffen.
Eingriff durch mittelbare Beeinträchtigung:
Die Rspr. hat eine mittelbare Beeinträchtigung ursprünglich angenommen, wenn der Realakt finalen und grundrechtsspezifischen Charakter habe. Beispiel: Bei Warnung vor Glykol-Wein liegt keine gezielte Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des betroffenen Händlers vor. Heute jedoch bejaht die h.M. einen Grundrechtseingriff bei einer mittelbaren Beeinträchtigung, wenn es Intention der Maßnahme ist, die Rahmenbedingungen der Grundrechtsverwirklichung zu Lasten des Grundrechtsträgers zu ändern, oder wenn die Einwirkung ihrer Intensität nach besonders schwerwiegend ist. Im übrigen muss der resultierende Grundrechtseingriff auch zurechenbar sein.
Zurechnung der Folgen des Realaktes zu der Verwaltung:
Nach dem BVerwG ist dies der Fall, wenn die Folgen beabsichtigt, vorhergesehen oder in Kauf genommen sind. Beispiel: Bei Warnungen, der Wein eines bestimmten Händlers enthalte Glykol, ist es vorhersehbar, dass die Verbraucher auch die übrigen Weine dieses Abfüllers meiden werden. Der Eingriff ist daher intensiv und zurechenbar, da vorhersehbar.
Folgende Art von Ermächtigungsgrundlage für schlichtes Verwaltungshandeln ist erforderlich:
Definition
- Die Literatur lehnte dies überwiegend ab
Der Gesetzgeber müsse die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen; daher gelte der Vorbehalt des Gesetzes auch im Bereich der Realakte.
Erläuterung
Erforderlich für die formelle Rechtmäßigkeit von schlichtem Verwaltungshandeln ist nur, dass die handelnde Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit tätig geworden ist.
Materielle Rechtmäßigkeit:
Zunächst müssen die Voraussetzungen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gegeben sein. Die sonstigen materiellen Voraussetzungen lassen sich nicht einheitlich erfassen. Das BVerwG fordert in der Regel nur Verhältnismäßigkeit und keine anderweitige Rechtswidrigkeit. Aus Rechtssicherheitsgründen sei eine Fallgruppenbildung erforderlich.
Fallgruppen der Rechtswidrigkeit:
Erläuterung
Rechtsschutzmöglichkeiten:
Erläuterung
Der in den §§ 54-62 VwVfG geregelte Verwaltungsvertrag ist gem. der Legaldefinition in § 54 Satz 1 VwVfG eine vertragliche Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch die ein Rechtsverhältnis begründet, geändert oder aufgehoben wird. Daher:
Erläuterung
Ein Vertrag ist eine Einigung zweier oder mehrerer Parteien über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges, der durch die Abgabe einander entsprechender, auf diesen Erfolg gerichteter Willenserklärungen zustande kommt.
Definition
- Grundsätzlich ist die Abgrenzung einfach
Ein VA ist eine einseitige Regelung, der Vertrag ist eine zweiseitige Regelung. Schwieriger gestaltet sich die Abgrenzung des Verwaltungsvertrags von einem begünstigenden VA unter Vorbehalt der Zustimmung. Beim mitwirkungsbedürftigen VA ist die Erklärung des Bürgers eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, z.B. der Antrag. Beim Verwaltungsvertrag dagegen ist die Erklärung des Bürgers eine Existenzvoraussetzung des Vertrages. Die Einigung ist in Form übereinstimmender Willenserklärungen beim Verwaltungsvertrag das entscheidende Moment. Bei einem mitwirkungsbedürftigen VA handelt es sich wie bei jedem
Erläuterung
Grundsätzlich ist die Abgrenzung einfach: Ein VA ist eine einseitige Regelung, der Vertrag ist eine zweiseitige Regelung. Schwieriger gestaltet sich die Abgrenzung des Verwaltungsvertrags von einem begünstigenden VA unter Vorbehalt der Zustimmung. Beim mitwirkungsbedürftigen VA ist die Erklärung des Bürgers eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, z.B. der Antrag. Beim Verwaltungsvertrag dagegen ist die Erklärung des Bürgers eine Existenzvoraussetzung des Vertrages. Die Einigung ist in Form übereinstimmender Willenserklärungen beim Verwaltungsvertrag das entscheidende Moment. Bei einem mitwirkungsbedürftigen VA handelt es sich wie bei jedem VA stets um eine einseitige Entscheidung der Behörde und die Mitwirkung des Bürgers hat sekundäre Bedeutung. Indiz für einen Verwaltungsvertrag ist der grundsätzlich gleichgewichtige Einfluss der Parteien auf den Inhalt des Vertrages. Indiz für einen mitwirkungsbedürftigen VA ist der einseitige Einfluss der Behörde auf den Inhalt der Regelung. Bei Zweifeln kommt es auf die Gesamtumstände und den Willen der Beteiligten an.
Definition
- Rechtsweg
Der Verwaltungsrechtsweg! Die Frage, ob der Vertrag öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, ist daher in der Regel bereits innerhalb der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs zu prüfen.
Erläuterung
Rechtsweg: Der Verwaltungsrechtsweg! Die Frage, ob der Vertrag öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, ist daher in der Regel bereits innerhalb der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs zu prüfen.
Der Vertrag ist öffentlich-rechtlich, wenn die Rechtsnatur des Vertragsgegenstandes öffentlich-rechtlich ist, d.h. der Vertrag sich nach Inhalt oder Zweck auf einen öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt bezieht, oder wenn sich die öffentlich-rechtliche Natur des Vertrags aus der Einheitlichkeit des Rechtsverhältnisses ergibt, d.h. wenn ein enger inhaltlicher Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten besteht. Der Wille und der Status der Vertragsparteien ist grundsätzlich unerheblich. Ausnahmen ergeben sich, wenn die Behörde die Wahl hat, z.B. bei der Vergabe von Subventionen.
Erläuterung
Die Behörde kann aus dem Vertrag gegen den Bürger klagen. Die Behörde muss gegen den Bürger klagen, denn indem sie sich durch den Vertragsschluss in ein Verhältnis der Gleichordnung zum Bürger begeben hat, darf sie ihr Recht aus dem Vertrag nicht mehr durch Leistungsbescheid einfordern (Kehrseitentheorie). Deshalb hat sie auch ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage gegen den Bürger.
Definition
- Ermächtigung
Grundsätzlich ist aufgrund der Freiheit der Handlungsform keine besondere Ermächtigung erforderlich. Argument: § 54 S. 1 VwVfG. Ausnahmsweise verbietet das Gesetz die Handlungsform des verwaltungsrechtlichen Vertrages in bestimmten Fällen, z.B. § 85 AO (Abgaben sind festzusetzen = VA), § 2 Abs. 2, Abs. 3 BBesG (keine vertragliche Regelung der Beamtenbesoldung).
Argument
- § 54 S. 1 VwVfG. Ausnahmsweise verbietet das Gesetz die Handlungsform des verwaltungsrechtlichen Vertrages in bestimmten Fällen, z.B. § 85 AO (Abgaben sind festzusetzen = VA), § 2 Abs. 2, Abs. 3 BBesG (keine vertragliche Regelung der Beamtenbesoldung).
Definition
- Einigung (Abschlusstatbestand)
Diese richtet sich nach den §§ 54 ff. VwVfG und greift kraft Verweisung in § 62 VwVfG ergänzend auf das BGB zurück. Voraussetzung für einen Vertragsschluss ist somit eine Einigung durch die Abgabe zweier übereinstimmender aufeinander bezogener Willenserklärungen, § 62 VwVfG i.V.m. § 145ff. BGB.
Definition
- Wirksamkeitshindernisse bzgl. der Handlungsform Vertrag
Verbot aus Gesetz, z.B. § 85 AO, oder Natur der Sache bzw. Sinn und Zweck
Definitionen
- Nr. 1
VA mit entsprechendem Inhalt wäre nichtig.
- Nr. 4
Voraussetzungen des § 56 VwVfG fehlen; Die größte Bedeutung hat § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG: Danach ist ein subordinationsrechtlicher Austauschvertrag nichtig, wenn sich die Behörde eine nach § 56 VwVfG unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. Hinsichtlich der Frage nach der Unzulässigkeit der Gegenleistung sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Zu unterscheiden ist danach, ob der Bürger einen Anspruch auf die Leistung der Behörde hatte (gebundene Entscheidung der Behörde, dann § 56 Abs. 2 VwVfG) oder ob die Leistung der Behörde in deren Ermessen steht (dann Wirksamkeitshindernisse nach § 56
Erläuterung
Nr. 1: VA mit entsprechendem Inhalt wäre nichtig.
Nr. 2: entsprechender VA wäre materiell rechtswidrig + Fall der Kollusion; die Regelung will verhindern, dass die Beteiligten im Wege der Kollusion zwingende Voraussetzungen des materiellen Rechts für den Erlass eines VA durch Abschluss eines Vertrages umgehen. Daher kann eine unzuständige Behörde keinen Vertrag schließen.
Nr. 4: Voraussetzungen des § 56 VwVfG fehlen; Die größte Bedeutung hat § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG: Danach ist ein subordinationsrechtlicher Austauschvertrag nichtig, wenn sich die Behörde eine nach § 56 VwVfG unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. Hinsichtlich der Frage nach der Unzulässigkeit der Gegenleistung sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Zu unterscheiden ist danach, ob der Bürger einen Anspruch auf die Leistung der Behörde hatte (gebundene Entscheidung der Behörde, dann § 56 Abs. 2 VwVfG) oder ob die Leistung der Behörde in deren Ermessen steht (dann Wirksamkeitshindernisse nach § 56 Abs. 1 VwVfG).
Gegenleistung unangemessen?
Es wird in vier Schritten geprüft:
Definition
- Zweckbindung der Gegenleistung, Leistung des Privaten
Eine ausdrückliche Vereinbarung der Zweckbindung ist im Vertrag erforderlich, dabei ist das Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG zu beachten. Aber nach der Rspr. genügt es, wenn der Zweck der Gegenleistung im Wege der Auslegung bestimmbar ist (sog. hinkender Austauschvertrag); dabei wendet das BVerwG die Klingklangtheorie an.
Erläuterung
Prüfung daher: 57 / 58 / 59 Abs. 2 / 59 Abs. 1
Definition
- Zustimmung / Mitwirkung, § 58 Abs. 1 und 2 VwVfG (Dritte / Behörden
Kein Vertrag zu Lasten Dritter!)
Definition
- Anspruch nicht gehemmt
Nach § 62 Satz 2 in Verbindung mit den Einreden des BGB. Beispiel: Verjährung, soweit keine besonderen Erlöschensregeln einschlägig sind.
Definition
- Durchsetzung des Anspruchs
Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag wird nur durch eine Klage, nicht durch einen VA durchgesetzt. Argument: Mit dem Vertrag begibt sich die Behörde in ein Gleichordnungsverhältnis. Ausnahmsweise ist der verwaltungsrechtliche Vertrag ein Vollstreckungstitel, wenn die Voraussetzungen des § 61 VwVfG erfüllt sind.
Argument
- Mit dem Vertrag begibt sich die Behörde in ein Gleichordnungsverhältnis. Ausnahmsweise ist der verwaltungsrechtliche Vertrag ein Vollstreckungstitel, wenn die Voraussetzungen des § 61 VwVfG erfüllt sind.
Argument
- WortlautWortlaut des § 59 Abs. 1 VwVfG, der auf die Vorschriften des BGB verweist. Dagegen: § 59 Abs. 2 VwVfG wäre überflüssig, wenn über § 134 BGB jeder Vertrag nichtig wäre, der gegen eine Gesetzesnorm verstößt.
Erläuterung
Gesetzliche Verbote i.S.v. § 59 Abs. 1 VwVfG sind nicht alle Rechtsvorschriften, die den Vertrag rechtswidrig machen, sondern nur die, die eine Regelung durch Vertrag als solche (Handlungsformverbot) oder den vertraglichen Erfolg (Inhaltsverbot) verbieten will. Argument: Sonst hätte jeder Verstoß gegen formelles oder materielles Recht die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge, weil aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ein allgemeines Verbot rechtswidrigen Verwaltungshandelns hergeleitet werden kann.
Argument
- Sonst hätte jeder Verstoß gegen formelles oder materielles Recht die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge, weil aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ein allgemeines Verbot rechtswidrigen Verwaltungshandelns hergeleitet werden kann.
Definition
- Verstoß gegen ein Handlungsformverbot
Wenn die betreffende Gesetzesnorm den Abschluss des Vertrages ausdrücklich oder nach Sinn und Zweck verbietet („Geschachert wird nicht“). Beispiele: Keine öffentlich-rechtlichen Verträge über Beamtenernennung, Steuern und Abgaben, Prüfungsentscheidungen.
Definition
- Verstoß gegen ein Inhaltsverbot
Grundsätzlich nur dann, wenn das Gesetz dem Vertragsinhalt positiv entgegensteht (was der Fall ist, sobald Leistung und Gegenleistung rechtswidrig sind). Ausnahmsweise kann das Gesetz aber auch negativ entgegenstehen, wenn es nach Sinn und Zweck eine abschließende Regelung trifft, die nicht durch Vertrag umgangen werden darf. Beispiel: Regel das die Gebühren für Sondernutzung, so ist die Regelung im Zweifel abschließend, so dass die nicht durch Vertrag weitere Entgelte fordern darf.
Erläuterung
Kategorien von Verwaltungsverträgen
Definition
- Koordinationsrechtlicher Vertrag
Der nicht ausdrücklich gesetzlich geregelte koordinationsrechtliche Vertrag ist ein Verwaltungsvertrag zwischen zwei grundsätzlich gleichgeordneten Vertragspartnern, insbesondere zwischen Trägern öffentlicher Gewalt. Der koordinationsrechtliche Vertrag ist demnach nur dort zulässig, wo der VA unzulässig ist, denn der VA ergeht stets im Rahmen eines Subordinationsverhältnisses, § 54 S. 1 VwVfG. Der koordinationsrechtliche Vertrag kann sowohl Austausch- als auch Vergleichsvertrag sein. Beispiel: Verträge über kommunale Zusammenarbeit.
Definition
- Subordinationsrechtlicher Vertrag
Der subordinationsrechtliche Vertrag ist ein Vertrag zwischen Parteien, die sonst hinsichtlich des Vertragsgegenstandes in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen, § 54 Satz 2 VwVfG. Neben dem Erlass eines VA kommen auch sonstige hoheitliche Verwaltungshandlungen in Betracht. Beispiel: Behörde und X schließen einen Vertrag, wonach A in fünf Jahren seinen Bungalow instand setzt und die Behörde diesen bis dahin duldet.
Definition
- Vergleichsvertrag
Bei einem Vergleichsvertrag nach § 55 VwVfG wird eine bestehende rechtliche Ungewissheit durch einen Kompromiss, d.h. durch ein gegenseitiges Nachgeben in dieser Frage, in einem Vertrag überwunden.
Definition
- Austauschvertrag
Der Austauschvertrag nach § 56 VwVfG betrifft den Austausch von Leistungen in Form eines Synallagmas oder in einer sonstigen Zweckverknüpfung i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Diese Art von Vertrag ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, um den Bürger zu schützen und den „Verkauf“ von Hoheitsrechten zu verhindern. Diese Voraussetzungen sind:
Definition
- Verwaltungsrechtlicher Vertrag zwischen Privaten
Bei einem ör Vertrag zwischen Privaten sind beide Vertragspartner Private, der Vertrag hat jedoch einen öffentlich-rechtlichen Gegenstand. Wegen § 1 Abs. 1 VwVfG sind die § 54 Satz 1, §§ 57, 59 Abs. 1 VwVfG nur analog anwendbar.
Erläuterung
Die Einteilung ist von Bedeutung, da sie präjudizierend für die Prüfung der Wirksamkeit ist.
„hinkender Austauschvertrag“:
Bei einem Austauschvertrag ist eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung Zweck der vertraglich begründeten Verpflichtung des Bürgers. Der Vertrag hinkt, weil die Leistungen nicht synallagmatisch verknüpft sind; jedoch darf die öffentlich-rechtliche Leistung nicht nur bloßes Motiv oder Geschäftsgrundlage des Vertrages sein. Der Austauschvertrag wird einheitlich öffentlich-rechtlich behandelt, wenn der Vertragszweck aus dem öffentlichen Recht stammt.
Ein zusammengesetzter Vertrag ist ein rechtlich selbständiger Verwaltungsvertrag und ein privatrechtlicher Vertrag, die nur äußerlich in einer Urkunde zusammengesetzt sind. Beide Teile werden getrennt rechtlich behandelt.
Bei einem sog. Mischvertrag sind die Rechte und Pflichten bei isolierter Betrachtung teils öffentlich-rechtlich, teils privatrechtlich. Ein solcher Vertrag bildet den Regelfall bei vertraglichen Beziehungen zwischen Privaten und Hoheitsträgern. Ein solcher Vertrag wird einheitlich öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich behandelt wegen des Synallagma (sog. Einheitslösung). Der Vertrag ist öffentlich-rechtlich, wenn mindestens eine Regelung nur durch einen Hoheitsträger erfüllbar ist, denn dadurch ist der Vertrag öffentlich-rechtlich geprägt.
Der öffentlich-rechtliche Prozessvergleich hat eine Doppelnatur. Zum einen ist er eine Prozesshandlung, zum anderen handelt es sich um ein materialrechtliches Rechtsgeschäft i.S.v. § 57 VwVfG. Der wirksame öffentlich-rechtliche Prozessvergleich beendet die Rechtshängigkeit unmittelbar. Prozessuale Voraussetzungen sind:
Erläuterung
Materielle Voraussetzungen sind: