Offenkundigkeit des Fehlers
Eine solche Evidenz ist erst gegeben, wenn die Fehlerhaftigkeit des VA so eklatant ist, dass selbst ein mit den Umständen vertrauter, verständiger jedoch juristisch nicht vorgebildeter Beobachter den Fehler des VA erkennen kann. Beispiel: grober Formenmissbrauch, VO statt VA; „absolute“ Unzuständigkeit; widersprüchlicher und unbestimmter VA, § 37 Abs. 1 VwVfG. Aber: Ein VA ohne Rechtsgrundlage ist entgegen dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes i.d.R. wirksam und anfechtbar, nicht nichtig.
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