Maßgeblicher Zeitpunkt
Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach allgemeinen Regeln die Vollendung des Rechtserwerbs, d.h. der objektive Rechtsscheintatbestand muss bis zur Vollendung der Erwerbsvorgangs vorliegen. Auch §§ 892 Abs. 2, 878 BGB ändern daran nichts. § 892 Abs. 2 BGB verlegt den maßgeblichen Zeitpunkt für die Gutgläubigkeit nach vorne, d.h. nachträgliche Bösgläubigkeit ist unschädlich; § 878 BGB sorgt dafür, dass nachträgliche Verfügungsbeschränkungen unschädlich sind. Fällt der objektive Rechtsscheintatbestand jedoch vor Vollendung des dinglichen Rechtserwerbs weg, weil das Grundbuch ursprünglich unrichtig war,
Zivilrecht · Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte